Bundespatentgericht:
Beschluss vom 29. April 2002
Aktenzeichen: 30 W (pat) 139/01

(BPatG: Beschluss v. 29.04.2002, Az.: 30 W (pat) 139/01)

Tenor

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die international registrierte Marke 628 115 TELE-BUTLER begehrt Schutz in Deutschland für die Waren und Dienstleistungen:

"9 Appareils pour l'enregistrement, la transmission et la reproduction du son et des images.

38 Telecommunication."

Die Bekanntmachung ist am 20. Februar 1995 erfolgt.

Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der rangälteren, seit 1955 unter der Nummer 680 686 für die Waren

"Magnetton-Aufnahme- und Wiedergabegeräte sowie deren Einzelteile"

eingetragenen Marke TELEBOY, die zuletzt 1995 verlängert worden ist.

Der Markeninhaber hat bereits im patentamtlichen Verfahren die rechtserhaltende Benutzung des Widerspruchszeichens bestritten.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Patent- und Markenamtes hat in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, den Widerspruch zurückgewiesen, zuletzt wegen nicht ausreichender Glaubhaftmachung der Benutzung.

Die Widersprechende hat Beschwerde erhoben. Zu deren Begründung ist unter anderem ausgeführt, eine Benutzung des Widerspruchszeichens sei durch die im Beschwerdeverfahren eingereichten Prospektkopien aus dem Jahre 1992 und die auf die Jahre 1993 und 1994 datierenden Rechnungskopien nachgewiesen.

Die Widersprechende beantragt (sinngemäß), die Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben.

Der Markeninhaber beantragt (sinngemäß), die Beschwerde der Widersprechenden zurückzuweisen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Widerspruch ist schon deshalb zurückzuweisen, weil die Widersprechende auf die erhobene Nichtbenutzungseinrede eine rechtserhaltende Benutzung ihrer Marke nicht in ausreichendem Umfang glaubhaft gemacht hat (§§ 43 Abs 1 Satz 3, 43 Abs 2 Satz 2, 42 Abs 2 Nr 1 MarkenG).

Der Inhaber der angegriffenen Marke hat die Einrede der Nichtbenutzung der im Jahre 1955 eingetragenen Widerspruchsmarke nach Ablauf der fünfjährigen Benutzungsschonfrist in zulässiger Weise bereits im patentamtlichen Verfahren erhoben und diese auch nicht in zeitlicher Hinsicht auf einen der in § 43 Abs 1 Satz 1 und § 43 Abs 1 Satz 2 MarkenG genannten benutzungsrelevanten Zeiträume beschränkt. Der Widersprechenden oblag es daher, für die Zeiträume von fünf Jahren vor der Veröffentlichung der Eintragung der jüngeren Marke (20. Februar 1995) und zusätzlich von fünf Jahren zurückgerechnet vom Entscheidungsdatum über den Widerspruch durch den angegangenen Senat eine Benutzung der Widerspruchsmarke für die eingetragenen Waren glaubhaft zu machen.

Für den letztgenannten Benutzungszeitraum sind Unterlagen zur Glaubhaftmachung nicht vorgelegt worden. Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen betreffen den Zeitraum 1992 bis 1994. Die im patentamtlichen Verfahren überreichten Prospektkopien lassen eine eindeutige zeitliche Zuordnung nicht zu. Ausweislich des dort angebrachten Eingangsstempels der Abteilung "Patente-Lizenzen-Warenzeichen" mit einem Datum aus dem Jahre 1991 dürften diese Unterlagen aus diesem Jahr oder früher stammen und sind daher schon deshalb für den Zeitraum gemäß § 43 Abs 1 Satz 2 MarkenG nicht relevant. Auf die Frage, ob die eingereichten Unterlagen dem gemäß § 43 Abs 1 S. 1 maßgebenden Zeitraum ausreichend belegen, braucht deshalb nicht eingegangen zu werden.

Gerichtliche Aufklärungshinweise nach § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm §§ 139 Abs 1, 278, Abs 3 ZPO waren nicht veranlaßt. Die grundsätzlich gegebene richterliche Aufklärungspflicht wird durch den im Rahmen des in Benutzungsfragen herrschenden Beibringungsgrundsatzes begrenzt. Gerichtliche Hinweise haben dort zu unterbleiben, wo diese die Stärkung der prozessualen Position einer Partei und damit gleichzeitig eine entsprechende Schwächung der Stellung der anderen Partei nach sich ziehen würde (Althammer/Ströbele, Markengesetz, 6. Auflage, § 43 Rdnr. 38 mit weiteren Nachweisen). Dies wäre vorliegend der Fall gewesen, wenn der Senat der Widersprechenden Hinweise zu Art und Umfang der Glaubhaftmachung gegeben hätte. Im übrigen sind bereits im patentamtlichen Erinnerungsbeschluß die rechtlichen Anforderungen an eine Glaubhaftmachung der Benutzung dargelegt worden.

Eine Kostenauferlegung ist nicht veranlaßt (§ 71 Abs 1 MarkenG).

Dr. Buchetmann Voit Schramm Na






BPatG:
Beschluss v. 29.04.2002
Az: 30 W (pat) 139/01


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