Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 27. August 1999
Aktenzeichen: 6 U 28/99

(OLG Köln: Urteil v. 27.08.1999, Az.: 6 U 28/99)

"Wiener Steffie" MarkenG §§ 5, 15, 4, 14, 153; UWG § 1; BGB §§ 12, 823 1) Dem Firmenbestandteil "Steffie" kommt sowohl in der Gesamtfirma "Heuriger Wiener Steffie Weingaststätten GmbH" als auch in der verwendeten Etablissementsbezeichnung "Wiener Steffie" von Hause aus Namensfunktion und Kennzeichnungskraft und damit selbständiger kennzeichenrechtlicher Schutz zu. 2) Mit den gleichfalls für Gaststätten-/Unterhaltungsbetriebe benutzten Bezeichnungen "Zülpicher Steffi" und "Bergheimer Steffi" verletzt ein Wettbewerber die -prioritätsälteren- Rechte am (Wiener) "Steffie". 3) Der räumliche Schutzbereich eines Unternehmens der Unterhaltungswirtschaft (hier: Gaststätte) ist auf dessen geschäftlichen Wirkungsbereich beschränkt, der unter Berücksichtigung der konkreten Bezeichnung, seiner Attraktivität und der heutigen Mobilität seiner Besucher sowie mit Blick auf die reale kommunale Konkurrenzsituation beim Kultur- und Unterhaltungsangebot zu bestimmen ist. 4) Zur Frage der Verwechselbarkeit einer Wortbezeichnung (hier: Bonner Steffi) mit einer Wort/Bildmarke (hier: Wiener Steffie Heuriger), in der die Bildelemente deutliche Hinweise auf die Stadt Wien enthalten.

Gründe

Die in formeller Hinsicht einwandfreie und insgesamt zulässige

Berufung der Antragsgegnerinnen hat in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil die im

Beschlußweg erlassene einstweilige Verfügung bestätigt. Denn der

ihr zu Grunde liegende Antrag auf Erlaß einer einstweiligen

Verfügung ist auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens

der Antragsgegnerinnen als zulässig und begründet zu erachten.

I. Der für die Zulässigkeit des Verfügungsbegehrens

vorauszusetzende Verfügungsgrund der Dringlichkeit ist im

Streitfall zu bejahen. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerinnen

ist die für das Vorliegen der Dringlichkeit sprechende Vermutung

des § 25 UWG vorliegend nicht widerlegt.

Soweit die Antragsgegnerinnen in diesem Zusammenhang einwenden,

aus der früheren Untätigkeit der Antragstellerin gegenüber den im

Jahre 1995 (10. bis 23.03.1995 und 10.08. bis 23.08.1995) sowie im

Jahre 1996 (22.08. bis 28.08.1996) in bestimmten ausgewählten

Filialen stattgefundenen Testverkaufsaktionen gehe hervor, daß es

der Antragstellerin mit ihrem gegenüber den nunmehr regulär und

bundesweit angebotenen Tafel- und Geschirrservicen "Alt Lüneburg"

geltend gemachten Unterlassungsbegehren in Wirklichkeit nicht

derart eilig sei, daß sie nicht auf ein Hauptsacheverfahren

verwiesen werden könnte, greift das nicht. Allerdings trifft es zu,

daß der Verfügungsgrund der Dringlichkeit dann verloren geht, wenn

die antragstellende Partei - trotz Kenntnis der Verletzungshandlung

- mit der Rechtsverfolgung zu lange wartet und damit selbst zu

erkennen gibt, daß es ihr mit dem prozessual geltend gemachten

Anliegen in Wirklichkeit nicht in einem solchen Maße eilig ist, daß

sie auf das Erwirken eines Titels im Verfahren des vorläufigen

Rechtsschutzes angewiesen ist und es ihr nicht etwa zugemutet

werden kann, einen derartigen Titel im Hauptsacheverfahren zu

erlangen (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7.

Aufl., 54. Kapitel, Rn. 24 m.zahlr.w.N.). Ein solcher Fall der

Selbstwiderlegung der Dringlichkeit des einstweiligen

Verfügungsbegehrens kann der Antragstellerin im hier zu

entscheidenden Fall jedoch nicht angelastet werden. Denn auch wenn

das im Rahmen der vorbezeichneten Testverkaufsaktionen angebotene

Prozellangeschirr der Antragsgegnerinnen eben die Gestaltung und

das Dekor wie das hier zu beurteilende Service aufgewiesen hat,

kann nicht übersehen werden, daß es sich bei diesen

Verkaufsaktionen in den Jahren 1995 und 1996 um in sich

abgeschlossene, lediglich kurzfristige Aktivitäten gehandelt hat,

denen gegenüber die jetzt - nach mehr als zwei Jahren - bundesweit

in erheblichem Umfang gestartete und beworbene Aktion sich als eine

eigenständige, eine qualitativ neue wettbewerbliche Intensität

entfaltende Handlung einzuordnen ist. Das spricht dafür, die

Dringlichkeit für die gegenüber dieser Wettbewerbshandlung

ergriffenen Maßnahmen des vorläufigen Rechtsschutzes selbständig

und losgelöst von dem in der Vergangenheit bereits seit langem

abgeschlossenen Verhalten der Antragsgegnerinnen zu beurteilen.

Maßgeblich kommt im Streitfall aber hinzu, daß nicht ersichtlich

ist, inwiefern diese kurzfristigen, und alsbald abgeschlossenen

Testaktionen ein derartiges Ausmaß einnahmen, welches der

Antragstellerin die Kenntnis dieser Verkaufsaktionen verschafft hat

oder aber bei gehöriger Marktbeobachtung hätte verschaffen müssen.

Die positive Kenntnis der Antragstellerin von den vorbezeichneten

früheren Testverkaufsaktionen der Antragsgegnerinnen läßt sich

weder dem Vortrag der Antragsgegnerinnen, noch dem Sachverhalt im

übrigen entnehmen, wobei im übrigen auch von einem Verstoß gegen

eine etwaige Marktbeobachtungspflicht nicht die Rede sein kann.

Ungeachtet der Problematik des Postulats einer allgemeinen

Marktbeobachtungspflicht (vgl. Teplitzky, a.a.O., 54. Kapital, Rn.

29 m.w.N.), kann jedenfalls im Streitfall nicht angenommen werden,

daß der Antragstellerin die Testverkaufsaktionen nur unter Verstoß

gegen eine derartige Obliegenheit verborgen bleiben konnten. Denn

zum einen wiesen die Verkaufsaktionen nur einen räumlich und

zeitlich verhältnismäßig begrenzten Umfang auf; zum anderen zählten

die Antragsgegnerinnen aber auch nicht zu den regelmäßigen

Konkurrenten der Antragstellerin, so daß deren Aktivitäten im

Grundsatz nicht in den Markt einzubeziehen waren, den die

Antragstellerin gegebenenfalls ohne weiteres in ihre Beobachtungen

einbeziehen mußte. Daß zu den damaligen Zeitpunkten auf seiten der

Antragstellerin ein konkreter Anlaß bestanden hätte, auf das

Marktverhalten der Antragsgegnerinnen in bezug auf etwaige

Wettbewerbsaktionen zu achten, ist nicht ersichtlich.

Kann somit auf Grund der schlichten Untätigkeit der

Antragstellerin gegenüber den in den Jahren 1995 und 1996

durchgeführten zeitlich begrenzten und bereits seit langem

abgeschlossenen Testverkaufsaktionen nicht darauf geschlossen

werden, daß es der Antragstellerin mit ihrem gegen das nunmehrige

Verhalten der Antragsgegnerinnen gerichteten Unterlassungspetitum

in Wirklichkeit nicht eilig sei, gilt entsprechendes im Hinblick

auf die aktuelle, den unmittelbaren Anlaß des einstweiligen

Verfügungsverfahrens bildende Verkaufsaktion der

Antragsgegnerinnen. Denn daß die Antragstellerin die

Rechtsverfolgung gegenüber der jetzt zu beurteilenden,

eigenständigen Wettbewerbshandlung nur schleppend aufgenommen und

dadurch zu erkennen gegeben hätte, daß es ihr in Wirklichkeit mit

dem begehrten Verbot nicht so eilig sei, als daß sie nicht auf ein

Hauptsacheverfahren verwiesen werden könnte, ist nicht ersichtlich.

Die Antragstellerin hat durch Vorlage der Kaufquittung glaubhaft

gemacht, am 24.08.1998 das Kaffeeservice des Dekors "Alt Lüneburg"

erworben und daher von dessen Gestaltung positive Kenntnis erhalten

zu haben. Mit Blick auf den Umstand, daß der Antrag auf Erlaß einer

einstweiligen Verfügung am 28.08.1998 eingereicht worden ist, ist

ein dringlichkeitsschädliches Hinauszögern oder Verschleppen der

Rechtsverfolgung daher nicht zu erkennen. Soweit die

Antragsgegnerinnen vorbringen, aus dem Verhalten des

Geschäftsführers des Verbandes der Keramischen Industrie (VKI), des

Herrn F., gegenüber dem Vorstand der W. AG, Herrn W., sei darauf zu

schließen, daß der Vorstand W. v. B. der Antragstellerin bereits

Ende 1997 Kenntnis davon gehabt habe, daß die Antragsgegnerinnen

ein Geschirr in dem jetzt in Rede stehenden Dekor "Alt Lüneburg" in

den Verkehr bringen wollen, vermag das ebenfalls nicht zu

überzeugen. Das Landgericht, auf dessen überzeugenden Ausführungen

zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 543 Abs. 1 ZPO Bezug

genommen wird, hat dies zu Recht als bloße Mutmaßung angesehen und

für unbeachtlich gehalten. Die genannte Wertung des Landgerichts

überzeugt vor allem im Hinblick darauf, daß das streitbefangene

Dekor "Alt Lüneburg", für dessen Produktion die Antragsgegnerinnen

Unternehmen der Porzellanherstellung angeschrieben hatten, in den

Ausschreibungsunterlagen mit der Bezeichnung "Blume in Blau"

benannt worden ist. Inwiefern die Antragstellerin, die im übrigen

von den Antragsgegnerinnen gerade nicht angeschrieben worden war,

vor diesem Hintergrund Kenntnis davon erlangt haben soll, daß das

Geschirr gerade in der hier fraglichen Ausstattung in den Verkehr

gebracht werden soll, läßt sich daraus nicht erkennen.

Ein dringlichkeitsschädliches Hinauszögern der Rechtsverfolgung

durch die Antragstellerin ergibt sich weiter aber auch nicht mit

Blick auf ihre Untätigkeit gegenüber den Gestaltungen des

wettbewerblichen Umfeldes. Dabei kann es im gegebenen Zusammenhang

dahinstehen, ob diese Produkte die Antragstellerin überhaupt zum

Einschreiten hätten veranlassen müssen. Das ist hier deshalb nicht

von entscheidungserheblicher Bedeutung, weil

dringlichkeitsschädlich nur die Untätigkeit des gegebenenfalls

Verletzten in bezug auf die konkrete Verletzungshandlung sein kann.

Zu letzerer gehören aber nicht nur der Wettbewerbsverstoß als

solcher, sondern auch die Person des Störers. Selbst wenn - was im

gegebenen Zusammenhang offengelassen werden kann - die von den

Antragsgegnerinnen vorgelegten Einwendungsbeispiele des

wettbewerblichen Umfelds der hier in Rede stehenden angegriffenen

Gestaltung des unter der Bezeichnung "Alt Lüneburg" vertriebenen

Kaffee- und Tafelgeschirrs der Antragsgegnerinnen identisch oder

nahezu identisch sein sollten, läßt sich daher aus einer

Untätigkeit der Antragstellerin gegenüber diesen Produkten des

wettbewerblichen Umfelds nicht darauf schließen, daß es ihr mit der

Rechtsverfolgung gegenüber den Antragsgegnerinnen in Wirklichkeit

nicht so eilig ist, daß sie nunmehr darauf zu verweisen wäre, einen

Titel im Hauptsacheverfahren zu erstreiten.

II. Das Unterlassungspetitum in der von der Antragstellerin

umformulierten aktuellen Fassung ist weiter auch begründet. Die

Antragstellerin vermag mit ihren gegenüber dem Kaffee- und

Tafelservice des Dekors "Alt Lüneburg" geltend gemachten

Unterlassungsbegehren gegenüber beiden noch in Anspruch genommenen

Antragsgegnerinnen durchzudringen.

Der Antragstellerin steht ein solcher Anspruch gemäß § 1 UWG

unter dem Gesichtspunkt der vermeidbaren betrieblichen

Herkunftstäuschung zu.

Die grundsätzlich zulässige Nachahmung fremder, nicht unter

Sonderrechtsschutz stehender Erzeugnisse ist gemäß § 1 UWG dann

wettbewerbswidrig, wenn sie unter Óbernahme von Merkmalen erfolgt,

mit denen der Verkehr eine betriebliche Herkunftsvorstellung

verbindet und der Nachahmer im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren

nicht alles Erforderliche getan hat, um eine Irreführung des

Verkehrs möglichst auszuschließen (vgl. BGH GRUR 1981, 517/519 -

"Rollhocker" -; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 20. Aufl., §

1 UWG Rn. 450, jew.m.w.N.). Mit dem Landgericht ist davon

auszugehen, daß das beanstandete Verhalten der Antragsgegnerinnen

diese Voraussetzungen erfüllt und somit unlauter ist. Die

Mitglieder des erkennenden Senats konnten diese Feststellungen aus

eigener Sachkunde und Lebenserfahrung treffen, da sie ebenso wie

die Mitglieder der erstinstanzlich entscheidenden Kammer des

Landgerichts zu den Verkehrskreisen gehören, an welche sich die

Parteien mit ihren streitgegenständlichen Produkten wenden.

Wettbewerbliche Eigenart besitzt ein Erzeugnis, dessen konkrete

Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die

interessierten Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft oder

die Besonderheiten des Erzeugnisses hinzuweisen (BGH GRUR 1985,

876/877 - "Tchibo/Rolex I" -; Baumbach/Hefermehl, a.a.O., § 1 UWG

Rn. 451 m.w.N.). Der konkreten Gestaltung des Services der

Antragstellerin im Dekor "Alt Luxemburg" kommt in diesem Sinne

wettbewerbliche Eigenart zu, denn es weist eine Kombination von

Merkmalen auf, die in ihrer Gesamtwirkung dem Produkt der

Antragstellerin gegenüber den vergleichbaren Konkurrenzprodukten

eine einprägsame Individualität verleihen und herkunftshinweisend

wirken.

Das Erscheinungsbild des Dekors "Alt Luxemburg" der

Antragstellerin ergibt sich dabei aus dem Zusammenspiel der in

kräftigem Blauton gehaltenen floralen Dekorelemente, in deren

Vordergrund der "Blumenzweig" steht. Dessen ästhetischer Ausdruck

als Gestaltungsmerkmal wird seinerseits geprägt einmal durch die

fast mittig angebrachte stilisierte Darstellung einer geöffneten

Blüte, die aus zwei den unteren Stiel andeutenden Halmen wächst.

Hinter der Blüte ranken sich zwei oben auseinanderstrebende Blüten

bzw. Grashalme in die Höhe, wobei aus der Blüte selbst seitlich

ebenfalls zwei stilisierte Triebe oder Blätter hervorstehen. Auch

wenn durch das letztgenannte Gestaltungselement eine gewisse Breite

des hier in Rede stehenden Dekorationsmerkmals entsteht, bewirken

die sich in die Höhe rankenden, miteinander verschlungenen "Halme"

insgesamt eine Höhe des Blütenzweigs, der hierdurch trotz der in

die Breite weisenden seitlichen Elemente insgesamt schmal und

zierlich wirkt. Als weiteres markantes, das streitgegenständliche

Dekor "Alt Luxemburg" in seiner Gesamtwirkung mitbestimmendes

Gestaltungselement kommt die Anordnung der floralen

Dekorationselemente hinzu, die auf den Tellerspiegeln parallel zum

Rand angeordnet sind, wobei sich - mit Ausnahme der Untertassen des

Kaffeegeschirrs - der vorbeschriebene, das Hauptmotiv des Dekors

darstellende Blütenzweig mit kleineren, schlichteren floralen

Dekorationsteilen abwechselt, die ihrerseits dem genannten

Hauptmotiv des Blütenzweigs entlehnt sind oder doch zumindest

einzelne Darstellungselemente dieses Dekorationsteils gestalterisch

"zitieren" und sich an dieses anlehnen, dabei aber sämtlich

innerhalb des durch das Hauptmotiv gegebenen schmalen, zierlichen

Gestaltungsrahmens bleiben. Bei den größeren Tellern des hier in

Rede stehenden Geschirrs der Antragstellerin kommt weiter hinzu,

daß die vorbeschriebenen floralen Dekorationsteile über den

Tellerkessel gestreut sind. Die durch die beschriebenen floralen

Dekorationselemente und ihre Verteilung entstehende verhältnismäßig

bewegte, an barocke Gestaltungsformen erinnernde Anmutung wird

aufgenommen und noch verstärkt durch das Relief, welches sich in

deutlich "sförmig" gedrehten Wellen über die Spiegel der Teller

sowie den Tassenrand und den Rand der zu dem Dekor angebotenen

Gefäße (Milchkännchen/Schüssel) hinzieht. Die durch das

Zusammenwirken dieser einzelnen Gestaltungselemente entstehende

Dekoration wird optisch eingefaßt durch die an den Rändern der

Tellerspiegel sowie am oberen Rand der Gefäßöffnungen jeweils

angebrachte durchgezogene Linie, die als statisches Element den

durch die vorbezeichneten floralen Merkmale, deren Anordnung und

das Relief hervorgerufenen bewegten, verhältnismäßig unruhigen

Eindruck abmildert und so die Form insgesamt einrahmt und optisch

"hält". In Kombination mit dem elfenbeinfarbenen warmen Grundton

des Porzellans, der dem verwendeten kräftigen Blauton der

Dekorationselemente einen eigenen Kontrast verleiht, entsteht in

der Gesamtwirkung die Anmutung einer zwar barockbäuerlichen,

gleichwohl leichten und spielerischen Form, die dem Kaffee- und

Tafelservice der Antragstellerin eine individuelle Gestaltung

verleiht, die von Hause aus in hohem Maße geeignet ist,

unterscheidend in bezug auf die betriebliche Herkunft zu

wirken.

Die wettbewerbliche Eigenart des Services der Antragstellerin in

der hier beurteilten Form des Dekors "Alt Luxemburg" wird auch

nicht durch das Produktumfeld beeinträchtigt, auf welches sich die

Antragsgegnerinnen zu Abwehr des Unterlassungsverlangens

berufen.

Was das Geschirr der Produktion "W." ("Granica" - Anlage AG 2)

angeht, gilt das bereits deshalb, weil der Farbton des verwendeten

Porzellans, nämlich "reinweiß", deutlich von dem typischen

Elfenbeinton des Dekors der Antragstellerin abweicht und dadurch

insgesamt eine andere Kontrastwirkung des für die Dekoration

verwendeten Blautons hervorgerufen wird. Hinzu komm weiter, daß der

als florales Dekorationselement verwendete Blütenzweig anders als

beim Produkt der Antragstellerin durch den stark seitlich

herausragenden "Trieb" erheblich in die Breite gezogen ist und so

nicht der für das Dekor "Alt Luxemburg" der Antragstellerin

wiederum typische Eindruck einer "schmalen" zierlichen floralen

Form entsteht.

Bei dem Service des türkischen Herstellers G.-P./Kutahya gemäß

Anlage AG 11 ergibt sich Gleiches. Auch hier bildet statt eines

elfenbeinfarbenen Grundtons eine "reinweiße" Farbtönung des

Porzellans den Hintergrund der Dekoration. Darüber hinaus ist das

Relief in abweichender Weise in der Form deutlicher, im

wesentlichen parallel zueinander verlaufende Rippen gestaltet, die

nur im oberen Bereich eine angedeutete Krümmung aufweisen. Bei

beiden Produkten des wettbewerblichen Umfelds (Anlagen AG 2 und AG

11) entsteht auf diese Weise in der Gesamtwirkung gerade nicht der

für das Dekor der Antragstellerin aber wiederum typische Eindruck

einer barockbäuerlichen, verspielten Form; vielmehr weisen sie

demgegenüber in der Gesamtwirkung eine klassischere,

zurückhaltendere Gestaltung auf.

Was den aus der Produktion der italienischen Firma T. Porcellane

stammenden Teller angeht, so weicht dieser allein schon durch die

völlig andere Gestaltung des Reliefs augenfällig vom Geschirr der

Antragstellerin des Dekors "Alt Luxemburg" ab.

Sind die vorbezeichneten Produkte des wettbewerblichen Umfelds

auf Grund ihrer von der Gesamtwirkung her deutlich vom Dekor "Alt

Luxemburg" der Antragstellerin abweichenden Gestaltungen nicht

geeignet, die wettbewerbliche Eigenart des streitbefangenen

Geschirrs der Antragstellerin zu schwächen, gilt das im Hinblick

auf die von den Antragsgegnerinnen ferner angeführten Drittprodukte

der H. Porzellanmanufaktur ("Amalienburg") und R. ("Romanze in

Blau") schon deshalb, weil für diese keinerlei Umsatzzahlen

dargelegt worden sind, so daß nicht ersichtlich ist, inwiefern die

genannten Produkte geeignet sind, in relevanter Weise die

Vorstellung des Verkehrs vom Aussehen eines Geschirrs zu

beeinflussen.

Das Service des Dekors "Alt Luxemburg" der Antragstellerin war

auch, wie vom Tatbestand der vermeidbaren Herkunftstäuschung

gefordert, schon beim Marktzutritt der beanstandeten Kaffee- und

Tafelservice der Antragsgegnerinnen auf dem Markt, so daß es

tatsächlich zu Verwechslungen kommen konnte. Mit den von der

Antragstellerin bereits in erster Instanz vorgelegten Prospekten

und anderen Unterlagen ist überdies belegt, daß das

Antragstellermodell in seiner heutigen Form schon seit erheblicher

Zeit, zumindest seit 1975, auf dem Markt ist und auch beworben

wurde.

Das unter der Bezeichnung "Alt Lüneburg" angebotene Geschirr der

Antragsgegnerinnen ist mit demjenigen der Antragstellerin auch in

fast allen, die wettbewerbliche Eigenart des Dekors "Alt Luxemburg"

der Antragstellerin ausmachenden Merkmalen nahezu identisch. Es

weist nicht nur die nämliche Tönung des Porzellans bzw. von dessen

Lasur auf, sondern darüber hinaus auch eine dem Produkt der

Antragstellerin ganz erheblich nahe kommende Gestaltung der

floralen Dekoration und deren Anordnung. Auch hier ist der das

Hauptmotiv darstellende Blütenzweig trotz seitlich herausragender

Teile in der Gesamtwirkung schmal gehalten. Es findet sich auf den

Tellerspiegeln wie beim Dekor der Antragstellerin auch hier die

abwechselnde Wiedergabe eben dieses Blütenzweigs mit kleineren,

dieser Hauptdekorationsform entlehnten floralen Elemente. Hinzu

kommt eine dem Relief des Dekors der Antragstellerin nahe kommende,

sförmige Ausprägung des Reliefbildes bei dem Geschirr der

Antragsgegnerinnen. An dem auf diese Weise entstandenen

Gesamteindruck zweier im wesentlichen übereinstimmender

Gestaltungsformen ändern die im übrigen vorhandenen Abweichungen,

nämlich die andere Gestaltung der Blüte des Zweigs, die waagerechte

Anordnung des Blütenzweigs auf der Tasse sowie die fehlende

Streuung der floralen Elemente auf den Tellerkesseln nichts. Es ist

maßgeblich auf die Óbereinstimmungen, nicht aber auf die

Abweichungen der Produkte abzustellen, die dem Verkehr in aller

Regel nicht nebeneinander begegnen, sondern die aus der Erinnerung

"verglichen" und beurteilt werden. In dem nach diesen Maßstäben zu

beurteilenden Gesamteindruck sind sich die Geschirre der hier in

Frage stehenden Dekore aber in einem Maße ähnlich, daß für

jedenfalls einen nicht unerheblichen Teil des Verkehrs die Gefahr

von Verwechslungen in bezug auf die betriebliche Herkunft besteht.

Ein mehr als nur unmaßgeblicher Teil der Adressaten wird danach

bereits annehmen, daß es sich bei dem angegriffenen Dekor "Alt

Lüneburg" um eine (preiswerte) Zweitlinie des Herstellers des

Dekors "Alt Luxemburg" handelt. Ein ebenfalls als nicht

unbeachtlich einzuordnender Teil der Adressaten, der demgegenüber

erkennt oder annimmt, daß die hier streitigen Dekore der Parteien

aus verschiedenen Herkunftsstätten stammen, wird auf Grund der

Àhnlichkeit darauf schließen, daß zumindest organisatorische

und/oder wirtschaftliche Verbindungen zwischen diesen verschiedenen

Herkunftsstätten stehen. Beides begründet die für den Tatbestand

der vermeidbaren betrieblichen Herkunftstäuschung erforderliche

Verwechslungsgefahr. An dieser Wertung ändern auch die Ergebnisse

der von den Antragsgegnerinnen als Anlage zum Schriftsatz vom

24.06.1999 vorgelegten Verkehrsbefragung nichts. Denn diese

Befragung untersucht hauptsächlich die Zuordnung der verschiedenen

Dekore zu bestimmten Herstellen sowie die Bekanntheit der Dekore

selbst. Das aber ist für die hier interessierende und

entscheidungserhebliche Frage, ob ein nicht unerheblicher Teil des

Verkehrs zu der im Tatsächlichen aber unzutreffenden Auffassung

gelangen könnte, daß die - verschiedenen - Hersteller der Produkte

(vgl. S. 12 des Gutachtens: 18 % der Befragten, denen die Dekore

der Parteien und daneben das der Firma W. vorgelegt wurde) aus

wirtschaftlich und/oder organisatorischen miteinander in Beziehung

stehenden - verschiedenen - Herkunftsstätten stammen, nicht von

Bedeutung.

Im Ergebnis Gleiches gilt, soweit die Antragsgegnerinnen auf die

jeweils unterschiedliche Gestaltung der Kaffeekannen der sich

gegenüberstehenden streitbefangenen Service der Parteien hinweisen.

Dabei kann es dahinstehen, ob die in bezug auf diese einzelnen

Bestandteile der Kaffeeservice der Parteien vorhandenen

Abweichungen - insbesondere die Deckelgestaltung der Kannen -

geeignet sind, den auf Grund der im übrigen vorhandenen

Óbereinstimmungen hervorgerufenen Eindruck zu vermeiden, es

zumindest mit Gestaltungsvarianten des Dekors ein und desselben

Herstellers oder jedenfalls organisatorisch und/oder wirtschaftlich

verbundener Hersteller zu tun zu haben. Das kann hier deshalb offen

bleiben und ist nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung, weil

die Antragsgegnerinnen ihre Service unstreitig nur als Gesamtheit

und nicht in Einzelteilen abgeben, so daß die Kaffeekanne jeweils

als Bestandteil dieser der übrigen Gestaltung nach die Gefahr einer

Irreführung des Verkehrs über die betriebliche Herkunft im Sinne

des Unlauterkeitstatbestandes des § 1 UWG begründenden Services von

dem Verbot erfaßt wird.

Daß der Unlauterkeitstatbestand der vermeidbaren betrieblichen

Herkunftstäuschung schließlich auch in subjektiver Hinsicht zu

bejahen ist, kann weiter keinem Zweifel unterliegen. Zur Vermeidung

von Wiederholungen nimmt der Senat gemäß § 543 Abs. 1 ZPO Bezug auf

die überzeugenden Ausführungen des Landgerichts in dem

angefochtenen Urteil der ersten Instanz, zu deren Ergänzung kein

Anlaß besteht.

Liegen somit insgesamt die materiellen Voraussetzungen des

wettbewerblichen Unlauterkeitstatbestandes des § 1 UWG unter dem

Gesichtspunkt der vermeidbaren betrieblichen Herkunftstäuschung

vor, greift schließlich ebenfalls der von den Antragsgegnerinnen

mit Blick auf die Duldung des seit 20 Jahren verwendeten Dekors der

Firma W. durch die Antragstellerin geltend gemachte

Verwirkungseinwand nicht. Denn selbst wenn - was hier ausdrücklich

offengelassen werden kann - auf seiten der Antragstellerin Anlaß

bestanden hätte, gegen das in Rede stehende Dekor der Firma W.

("Granica") als Verletzung ihres Dekors "Alt Luxemburg"

einzuschreiten, so vermag eine derartige Untätigkeit der

Antragstellerin zu Gunsten der Antragsgegnerinnen den

Verwirkungseinwand nicht zu begründen. Denn die Voraussetzungen der

Verwirkung beurteilen sich im Verhältnis gerade zwischen den

jeweiligen Prozeßparteien. Aus dem Verhalten der Antragstellerin

gegenüber einem Dritten läßt sich daher die für den Erfolg des

Verwirkungseinwandes vorauszusetzende Rechtsposition der

Antragsgegnerinnen nicht begründen. Im Verhältnis gegenüber den

Antragsgegnerinnen muß die Antragstellerin sich dabei auch eine

Verwirkung ihres Unterlassungsanspruches nicht entgegenhalten

lassen. Denn ungeachtet der Frage, inwiefern die Antragsgegnerinnen

in bezug auf ihre Service in der angegriffenen Gestaltung "Alt

Lüneburg" einen schutzwürdigen Besitzstand erlangt haben (vgl.

Baumbach/Hefermehl, a.a.O., Einleitung UWG, Rn. 430/431), ist

jedenfalls nicht ersichtlich, daß sie auf Grund eines Verhaltens

der Antragstellerin annehmen und darauf vertrauen durften, diese

dulde den Vertrieb des streitbefangenen Kaffee- und Tafelservices

in der Gestaltung des Dekors "Alt Lüneburg".

Was schließlich die Passivlegitimation der Antragsgegnerin zu 1)

angeht, so ergibt sich diese aus deren Eigenschaft zumindest als

Mitstörerin. Auch insoweit wird auf die überzeugende Argumentation

des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil der ersten Instanz

Bezug genommen (§ 543 Abs. 1 ZPO). Diese gilt unabhängig davon, ob

die Antragsgegnerin zu 1) Muttergesellschaft der Antragsgegnerin zu

2) ist. Denn auch als Holding verfügt sie zweifelsohne über die

Einflußmöglichkeit, der Antragsgegnerin ein bestimmtes

betriebliches Verhalten im Zusammenhang mit dem Vertrieb der

Produkte des "Neben"-Sortiments abzuverlangen und dieses zu

kontrollieren. Daß der Antragsgegnerin zu 1) im übrigen das

konkrete Verhalten der Antragsgegnerin zu 2) im Streitfall

unbekannt gewesen wäre, behaupten selbst die Antragsgegnerinnen

nicht.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Eine

abweichende Kostenverteilung ist auch nicht im Hinblick auf die

Umformulierung des Unterlassungsantrags der Antragstellerin im

Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat veranlaßt. Denn

diese Umformulierung bewirkt lediglich eine Anpassung des Antrags

an die von Anfang an zur Unterlassung begehrte konkrete

Verletzungshandlung der Antragsgegnerinnen, ohne daß damit eine

sachliche Reduzierung des Unterlassungsbegehrens verbunden ist.

Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig (§ 545 Abs. 2

ZPO).






OLG Köln:
Urteil v. 27.08.1999
Az: 6 U 28/99


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