Oberlandesgericht Düsseldorf:
Urteil vom 16. April 2002
Aktenzeichen: 20 U 59/02

(OLG Düsseldorf: Urteil v. 16.04.2002, Az.: 20 U 59/02)

Tenor

Auf die Berufung des Antragsgegners wird das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg vom 20. Dezember 2001 ab-geändert.

Unter Aufhebung des Beschlusses der Kammer vom 29. November 2001 wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Gründe

Der Antragsgegner, Rechtsanwalt in D., verwendet auf seinen Kanzleibriefbögen zu seinem Namen und der Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" den Zusatz: "zugelassen bei allen Amts- und Landgerichten". Dies hält die antragstellende Rechtsanwaltssozietät aus O. für wettbewerbswidrig; die sie bildenden Rechtsanwälte gehen - wie in der Berufungsverhandlung klargestellt worden ist - in ihrer gesellschaftsrechtlichen Verbindung vor. Das Landgericht ist der Auffassung der Antragsgegnerin gefolgt.

Die Berufung des Antragsgegners hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des die Unterlassung anordnenden Beschlusses der Kammer vom 29. November 2001, zur Abänderung des bestätigenden angefochtenen Urteils sowie zur Zurückweisung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung.

1. Das angefochtene Urteil ist allerdings nicht bereits wegen Verstoßes gegen § 308 Abs. 1 ZPO aufzuheben. Zwar hat das Landgericht den Beschluss vom 29. November 2001 nur mit einer Umformulierung bestätigt, wofür es an einem ausdrücklichen Antrag der Antragstellerin fehlte. Abgesehen davon, dass es sich dabei nur um die Korrektur eines offensichtlichen Fehlers ging (vgl. unter 2.), hat die Antragstellerin einen etwaigen Fehler, der in der vom Antrag abweichenden Verbotsfassung läge, durch den Antrag auf Berufungsrückweisung geheilt (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 308, Rdnr. 7).

2. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners fehlt nicht an der Dringlichkeit des Antrages.

Zwar weist der Antragsgegner zu Recht darauf hin, dass er die ihm nach dem Wortlaut des Antrags und des Beschlusstenors untersagte Formulierung "zugelassen an allen Amts- und Landgerichten" nie benutzt hat und insoweit auch nichts für eine Erstbegehungsgefahr ersichtlich ist. Die Umformulierung erst nach Ablauf einer Zweimonatsfrist berührt die Dringlichkeit der Sache aber nicht.

Aus der Antragsschrift sowie einem ihr in Ablichtung beigefügten Schriftsatz des Antragsgegners in anderer Sache - erste Seite - ergab sich jedoch eindeutig, dass es sich insoweit um einen offensichtlichen Formulierungsfehler handelte. Die Antragstellerin wollte danach von vornherein die Formulierung " zugelassen bei allen Amts- und Landgerichten" beanstanden.

Im übrigen ist die nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Berneke, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, Rdnr. 77 m.w.N.) zu wahrende Frist zur Erhaltung der Dringlichkeit gewahrt.

3. Nicht zu beanstanden ist die Auffassung des Landgerichts, dass die Antragstellerin - die als solche betroffen ist (vgl. BGH NJW 2001, 1056) - als unmittelbare Wettbewerberin des Antragsgegners etwaige Wettbewerbsverstöße rügen kann.

4. Jedoch ist entgegen der Auffassung des Landgerichts die Formulierung "zugelassen bei allen Amts- und Landgerichten" weder als täuschend im Sinne des § 3 UWG noch aus sonstigen Gründen als sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG anzusehen.

a) Allerdings ist die Formulierung - legt man den gesetzlichen Sprachgebrauch zu Grunde - unrichtig. Das Gesetz kennt neben der "Zulassung zur Rechtsanwaltschaft" (§§ 4 - 17 BRAO) nur die "Zulassung bei einem bestimmten Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit" (§§ 18- 36 BRAO; entgegen der Darstellung der Antragsgegnerin im Termin vom 19. März 2002 benutzt der Gesetzestext insoweit das Wort "bei") sowie die fingierte Zulassung bei einem bestimmten Gericht (§ 227 Abs. 1 BRAO; § 26 Nr. 1 EGZPO). Eine "Zulassung bei allen Amts- und Landgerichten" ist gesetzlich nicht vorgesehen. Zur Klärung der Frage, vor welchem Gericht ein Rechtsanwalt tätig werden darf, benutzt das Gesetz aus der Sicht des Rechtsanwalts das Wort "auftreten" (§§ 172, 225 BRAO) bzw. aus der Sicht des Mandanten die Wörter "vertreten lassen" bzw. "zur Vertretung berechtigt" (§ 78 ZPO; § 11 ArbGG; § 67 VwGO; s. auch § 29 FGG: "Zuziehung eines Rechtsanwalts"; siehe auch den differenzierenden Sprachgebrauch in § 226 Abs. 1 BRAO).

b) Entgegen der Auffassung des Landgerichts reicht dies zur Begründung eines Verstoßes gegen § 3 UWG jedoch nicht aus. Es kommt auf den Sprachgebrauch und das Verständnis der durch den Kanzleibriefbogen angesprochenen Verkehrskreise an. Wird die - an sich unrichtige - Formulierung - vom maßgeblichen Verkehr richtig aufgefasst (oder sind etwaige Irrtümer wettbewerbsrechtlich irrelevant), kann sie mangels irreführender Wirkung nicht nach § 3 UWG beanstandet werden (Köhler/Piper, UWG, 2. Aufl., § 3 Rdnr. 158 m.w.N.). So liegt der Fall hier.

Für die Mandanten ist der unmittelbare gesetzliche Inhalt einer Rechtsanwaltszulassung bei einem bestimmten Gericht irrelevant. Sie hat unmittelbar neben der Begründung bestimmter örtlicher Zuständigkeiten von Rechtsanwaltskammer und Justizverwaltungsbehörden nur die grundsätzliche Kanzleipflicht sowie die Eintragung in ein Verzeichnis (§ 31 BRAO) zur Folge. Dies ist für den Mandanten jedoch - bis auf seltene Ausnahmefälle - ohne jeden Belang. Ihn interessiert allein, vor welchen Gerichten der Rechtsanwalt ihn notfalls vertreten kann. Die Klärung dieser Frage ergibt sich jedoch nicht aus der Zulassung gemäß §§ 18 ff. BRAO. Selbst die Berechtigung, vor dem "eigenen" Gericht aufzutreten, folgt nicht aus der Zulassung als solcher, sondern erst aus den unter a) genannten Vorschriften über die "Vertretungsbefugnis".

Die gesetzliche Beschränkung des Begriffs "Zulassung" widerspricht dem natürlichen Sprachempfinden der breiteren Verkehrskreise. Der Verkehr erwartet im Zusammenhang mit dem Begriff "Zulassung" Informationen über die Reichweite der "Zulassung" (wozu ist der Rechtsanwalt zugelassen €); an der Reichweite der Zulassung ist der Verkehr - bis auf seltene Ausnahmefälle - allein interessiert. Der Vertreter des Antragsgegners hat im Termin vom 19. März 2002 dafür zutreffend auf die Formulierung "zugelassen zu allen Krankenkassen" bei Ärzten als Beispielsfall hingewiesen. Eine Auskunft hierüber leistet der gesetzliche Begriff jedoch nicht. Die gesetzliche Differenzierung zwischen und die "Abkopplung" von "Zulassung" und "Vertretungsbefugnis/Auftrittsberechtigung" ist dem Verkehr weitgehend unbekannt.

Vor diesem Hintergrund wird der Verkehr den Begriff "zugelassen bei ..." ohne Weiteres - richtig - als "zur Vertretung zugelassen bei ..." verstehen.

Des Weiteren hat der Gesetzgeber seinen eigenen Sprachgebrauch durch die Einführung einer fiktiven Zulassung (" ... gelten als zugelassen", § 227 Abs. 1 BRAO) selber verunklart. Ziel dieser Regelung war allein die mittelbare Ausweitung der Vertretungsbefugnis/Auftrittsberechtigung", weil bestimmte Folgen der Zulassung als solcher gerade nicht eintreten sollten (§ 227 Abs. 2 BRAO). Die solchermaßen beim Bayerischen Obersten Landesgericht zugelassenen Rechtsanwälte weisen darauf durch den Vermerk "zugelassen beim Bayerischen Obersten Landesgericht" hin. Durch diese Regelungstechnik zeigt der Gesetzgeber, dass ihm die Regelungsmittel zur Erzielung bestimmter Rechtsfolgen gleich sind und es ihm allein auf die damit erzeugten Rechtsfolgen ankommt. Der Gesetzgeber hätte anstelle einer Änderung des § 78 Abs. 1 ZPO genausogut eine fiktive Zulassung sämtlicher bei einem bestimmten Landgericht zugelassenen Rechtsanwälte bei allen Landgerichten - unter Beifügung einer § 227 Abs. 2 BRAO vergleichbaren Vorschrift - vorschreiben können; in den Rechtsfolgen bestehen zwischen beiden Regelungstechniken kaum Unterschiede (zu den Folgen der Fiktion s. Feuerstein/Braun, BRAO, 4. Aufl., § 227 Rdnr. 2). Bei der fiktiven Zulassung des § 26 Nr. 1 EGZPO bestehen keine Unterschiede zwischen der - vom Gesetzgeber gewählten, allerdings nur für Einzelfälle bestimmten - fiktiven Zulassung und einer ebenfalls möglichen Ausweitung der "Vertretungsbefugnis/Auftrittsberechtigung".

c) Soweit Teile des angesprochenen Verkehrs die Formulierung zunächst dennoch auf die Zulassung im Sinne der §§ 18 ff. BRAO beziehen sollten, ist dieser Teil wettbewerbsrechtlich irrelevant.

Getäuscht oder auch nur irritiert werden können von vornherein nur solche Personen, die die gesetzliche Unterscheidung zwischen "Zulassung" einerseits und "Vertretungsbefugnis/ Auftrittsberechtigung" andererseits kennen. Dabei kann es sich zahlenmäßig nur um einen kleinen Personenkreis handeln, der zudem auf Grund seiner besonderen Kenntnisse auf dem Gebiet des Rechtsanwaltswesens alsbald erkennen wird, dass mit der Formulierung diese Zulassung nicht gemeint sein kann. Zum anderen ist die Frage, bei welchem Gericht ein Rechtsanwalt im Sinne der §§ 18 ff. BRAO zugelassen ist, für das Nachfrageverhalten eines Mandanten ohne jeden Belang. Was die Frage der "Zulassung" betrifft, interessiert ihn allein, wie bereits unter b) ausgeführt, die Frage der "Vertretungsbefugnis/Auftrittsberechtigung". Über die Folgen der mit einer "Zulassung" verbundenen Kanzleipflicht, die den Mandanten allenfalls noch interessieren könnten, wird er durch die übrigen Angaben auf den Briefbögen informiert.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Verkehr ein Interesse daran hat, über die Rechtsfolgen des § 78 Abs. 1 ZPO n.F. informiert zu werden (vgl. dazu näher d) und es für die Unterrichtung kein ebenso gut geeignetes eingebürgertes Schlagwort wie "Zulassung" gibt. Das von der Zivilprozesslehre verwandte Wort "Postulationsfähigkeit" ist für den Nichtrechtskundigen unverständlich. Das Gesetz umschreibt die Wirkungen mit "müssen sich ... vertreten lassen", "zur Vertretung berechtigt" (§ 78 ZPO) und "dürfen auftreten", "Recht, aufzutreten" "aufzutreten berechtigt" (§§172, 226 BRAO) oder "Vertretung führen" (§ 227a BRAO a.F.). Die Begriffe zeigen, dass sich ein einheitlicher Sprachgebrauch nicht gebildet hat. Das Wort "zugelassen" trifft vom gewöhnlichen Sprachgebrauch her das Gemeinte am besten (vgl. oben unter b)).

d) Auch der Auffassung des Landgerichts, der angesprochene Verkehr werde durch das Herausstreichen von Selbstverständlichkeiten darüber getäuscht, dass auch die anderen Rechtsanwälte, die diese Formulierung nicht benutzten, bei allen Amts- und Landgerichten auftreten können, ist nicht beizutreten.

Allerdings trifft es zu, dass infolge der Neufassung des § 78 ZPO sämtliche Rechtsanwälte - mit Ausnahme der nur bei einem Oberlandesgericht oder dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte - bei jedem Landgericht auftreten dürfen. Dennoch besteht ein Informationsbedürfnis des Publikums. Infolge der jahrzehntelangen Beschränkung der Tätigkeit von Rechtsanwälten auf das "eigene" Landgericht hatte es sich nämlich an diese Rechtslage gewöhnt. Die Änderung der Rechtslage ist noch zu neu, als dass sie allgemein bekannt wäre. Entgegen der Annahme des Landgerichts handelt es sich dabei - noch - nicht um eine Selbstverständlichkeit (wie sie die allgemeine Vertretungsbefugnis vor Arbeitsgerichten, Verwaltungsgerichten, Finanzgerichten und Sozialgerichten sein dürfte). Ein Informationsbedürfnis besteht insbesondere im Ruhrgebiet, wo die Landgerichtsbezirke verhältnismäßig klein sind und die "Gefahr", Partei eines vor einem "fremden" Landgericht stattfindenden Verfahrens zu werden, verhältnismäßig groß ist.

Dasselbe gilt auch für die Amtsgerichte. Zwar konnten im Allgemeinen bei Amtsgerichten auch früher "auswärtige Anwälte" auftreten. Dies galt jedoch nicht für weite Teile der Familiensachen (§ 78 Abs. 1 S. 2 ZPO a.F., § 78 Abs. 2 ZPO n.F.), die für das allgemeine Publikum von besonderer Wichtigkeit sind.

Auch die konkrete Verwendungsform des Zusatzes, die im übrigen nicht Gegenstand des Antrages ist, geht über das zu Informationszwecken Übliche nicht hinaus.

5. Ein Verstoß gegen die Berufsordnung wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Das Urteil ist kraft Gesetzes nicht revisibel, § 545 Abs. 2 ZPO.

Berufungsstreitwert: 10.000,00 Euro

Dr. S. S.






OLG Düsseldorf:
Urteil v. 16.04.2002
Az: 20 U 59/02


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/54369931674a/OLG-Duesseldorf_Urteil_vom_16-April-2002_Az_20-U-59-02




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share