Bundespatentgericht:
Beschluss vom 3. Juli 2001
Aktenzeichen: 27 W (pat) 129/00

(BPatG: Beschluss v. 03.07.2001, Az.: 27 W (pat) 129/00)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 3. Juli 2001 (Aktenzeichen 27 W (pat) 129/00) entschieden, dass die Beschwerde gegen eine Eintragung der Marke "Primatic" für verschiedene Waren zurückgewiesen wird. Die Widersprechende hatte Widerspruch eingelegt, da sie die Marke "Primation" besitzt und eine Verwechslungsgefahr sieht. Die Markenstelle für Klasse 9 hatte den Widerspruch jedoch wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Die Widersprechende hat daraufhin Beschwerde eingelegt und argumentiert, dass die Vergleichsmarken verwechselbar seien. Die Markeninhaberin hat dem widersprochen und darauf verwiesen, dass die Wörter klanglich und bildlich klar voneinander verschieden sind.

Im Beschwerdeverfahren hat die Widersprechende Material zur Glaubhaftmachung vorgelegt. Das Gericht stellt jedoch fest, dass die Vergleichsmarken weder klanglich noch bildlich verwechselbar sind. Trotz der Ähnlichkeit in der Laut- und Buchstabenfolge erhalten die Wörter durch ihre unterschiedlichen Endungen ein hinreichend unterschiedliches Gesamtbild. Es wird betont, dass die Gemeinsamkeit der Vergleichsmarken gerade im beschreibenden Wortteil "Prima-" liegt, der jedoch aufgrund seines häufigen Vorkommens in Warenkennzeichnungen nicht besonders kennzeichnungsfähig ist. Auch die Betonung der älteren Marke auf der Endsilbe hebt den wesentlichen klanglichen Unterschied zur jüngeren Marke hervor. Die Unterschiede in den Wortendungen werden auch bildlich deutlich erkennbar sein. Eine unvollständige oder veränderte Wiedergabe einer Marke kann bei einem Zeichenvergleich grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.

Das Gericht weist daher die Beschwerde zurück und verweist bezüglich der Kosten auf das Markengesetz.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 03.07.2001, Az: 27 W (pat) 129/00


Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Das Wort "Primatic" ist als Anmeldemarke für verschiedene Waren der Klassen 7, 8, 9, 10, 11, 14 und 21 eingetragen.

Widerspruch (gezielt gegen Waren der Klassen 7, 9, 14 und 21) hat die Inhaberin der Marke 2 907 867 siehe Abb. 1 am Endeeingelegt, die für verschiedene Waren der Klasse 9 Schutz genießt.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Patentamts hat durch eine Beamtin des höheren Dienstes den Widerspruch wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, daß trotz teilweise möglicher Warengleichheit der Abstand für ein sicheres Auseinanderhalten ausreiche. Zwar wiesen die Vergleichsmarken einige Ähnlichkeiten im Wortbeginn auf, seien aber wegen der deutlich unterschiedlichen Endungen klanglich und schriftbildlich sicher auseinander zuhalten. Diese Endungen führten zu unterschiedlicher Silbenzahl und zu einem deutlich anderen Klang- und Sprechrhythmus. Desgleichen beeinflußten sie unübersehbar das unterschiedliche Gesamterscheinungsbild der Vergleichszeichen.

Hiergegen hat die Widersprechende Beschwerde eingelegt. Nach ihrer Meinung sind die Vergleichsmarken verwechselbar. Auch wenn die Widerspruchsmarke bildlich ausgestaltet sei, komme es letztlich auf die zu vergleichenden Wörter "Primatic" und "Primation" an, die eine verwechslungsbegründende klangliche Ähnlichkeit zeigten. Sie stimmten nicht nur in sechs von acht Buchstaben und in der Vokalfolge "iai" überein, sondern seien in den ersten beiden Silben ("Primat") identisch, wobei die nächste dann jeweils mit einem "i" beginne. Die häufig vorkommenden Endsilben "ion" und "ic" hingegen seien uncharakteristisch und beeinflußten das Gesamtbild nur schwach. Wegen der weitgehenden Gemeinsamkeiten liege auch eine schriftbildliche Verwechslungsgefahr vor, zumal handschriftliche Ungenauigkeiten das "c" und das "o" sehr ähnlich erscheinen lassen könnten.

Die Markeninhaberin ist dem entgegengetreten. Sie hat zunächst auf den weiten Abstand der Waren in Teilbereichen hingewiesen. Nach ihrer Ansicht sind die Vergleichsmarken jedenfalls in ihrer Gesamtheit (worauf allein es hier ankommen könne) klanglich und bildlich klar verschieden. Letzteres sei schon wegen der ungewöhnlichen Schreibweise der Widerspruchsmarke der Fall. Aber auch bei üblicher Schreibweise seien die Wörter wegen ihrer unterschiedlichen Endungen sicher auseinander zuhalten. Dies gelte ebenso für eine klangliche Wiedergabe. Sie hat schließlich auf das häufige Vorkommen der Anfangssilben "Prima-" in Warenkennzeichnungen verwiesen.

Nachdem im Beschwerdeverfahren durch die Markeninhaberin die Benutzung der Widerspruchsmarke bestritten worden ist, hat die Widersprechende verschiedenes Material zur Glaubhaftmachung vorgelegt.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II Die Beschwerde mußte in der Sache erfolglos bleiben, da die Vergleichsmarken nicht verwechselbar im Sinne des Markengesetzes (§ 9 Abs 1 Nr 2) sind. Auf die Frage der zulässigerweise bestrittenen Benutzung (§ 43 MarkenG) kam es sonach nicht an.

Die Markenstelle hat mit zutreffender Begründung dargelegt, daß die Vergleichsmarken weder klanglich noch bildlich zu verwechseln sind, selbst wenn man, wegen der Warennähe bzw -gleichheit in einigen Bereichen, strenge Maßstäbe anlegt. Trotz weitgehender Übereinstimmung in der Laut- bzw Buchstabenfolge ("Primati-") erhalten die Wörter durch ihre unterschiedlichen Endungen (die die Silbenzahl, den Klangrhythmus, insbesondere die Betonung, das Aussehen usw ganz unterschiedlich beeinflussen) ein in klanglicher wie in bildlicher Hinsicht hinreichend unterschiedliches Gesamtbild. Bei der Würdigung beider Marken darf (worauf die Markeninhaberin zu Recht mehrmals hingewiesen hat) nicht übersehen werden, daß die Übereinstimmung der Vergleichsmarken gerade in dem Wortteil liegt ("Prima-"), der einerseits wegen seines beschreibenden Gehalts und andererseits wegen seiner Verbrauchtheit durch häufiges Vorkommen in einschlägigen Warenkennzeichnungen (die von der Markeninhaberin auch im einzelnen aufgeführt worden sind) als kennzeichnungsmäßiger Schwerpunkt einer Marke nicht besonders geeignet ist; der Verkehr wird umsomehr auf die weiteren Wortteile (und damit auf die Abweichungen) achten. Geht man davon aus, daß die ältere Marke (vergleichbar gängigen Wörtern mit gleicher Endung, wie zB Nation, Option, Restauration, Revolution usw) regelmäßig auf der Endsilbe betont wird, so wird dadurch gerade der wesentliche klangliche Unterschied gegenüber der jüngeren Marke besonders und unüberhörbar hervorgehoben. Auch in bildlicher Hinsicht ist nicht zu erwarten, daß die Unterschiede in den Wortendungen übersehen werden könnten. Eine unvollständige oder - wie die Widersprechende meint - unabsichtlich verstümmelte Wiedergabe einer Marke kann einem Zeichenvergleich grundsätzlich nicht zugrundegelegt werden (vgl zB Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 9 Rdn 76).

Nach allem war die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen der Kosten wird auf § 71 Abs 1 MarkenG verwiesen.

Dr. Schade Friehe-Wich Albert Na/Pü

Abb. 1 http://agora/bpatgkollision/docs/D82425.3.gif






BPatG:
Beschluss v. 03.07.2001
Az: 27 W (pat) 129/00


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/541d5ee6a223/BPatG_Beschluss_vom_3-Juli-2001_Az_27-W-pat-129-00


Admody

Rechtsanwälte Aktiengesellschaft

Theaterstraße 14 C
30159 Hannover
Deutschland


Tel.: +49 (0) 511 60 49 81 27
Fax: +49 (0) 511 67 43 24 73

service@admody.com
www.admody.com

Kontaktformular
Rückrufbitte



Für Recht.
Für geistiges Eigentum.
Für Schutz vor unlauterem Wettbewerb.
Für Unternehmen.
Für Sie.



Justitia

 


Bundesweite Dienstleistungen:

  • Beratung
  • Gerichtliche Vertretung
  • Außergerichtliche Vertretung

Rechtsgebiete:

Gewerblicher Rechtsschutz

  • Markenrecht
  • Wettbewerbsrecht
  • Domainrecht
  • Lizenzrecht
  • Designrecht
  • Urheberrecht
  • Patentrecht
  • Lauterkeitsrecht
  • Namensrecht

Handels- & Gesellschaftsrecht

  • Kapitalgesellschaftsrecht
  • Personengesellschaftsrecht
  • Handelsgeschäftsrecht
  • Handelsstandsrecht
  • Internationales Kaufrecht
  • Internationales Gesellschaftsrecht
  • Konzernrecht
  • Umwandlungsrecht
  • Kartellrecht
  • Wirtschaftsrecht

IT-Recht

  • Vertragsrecht der Informationstechnologien
  • Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs
  • Immaterialgüterrecht
  • Datenschutzrecht
  • Telekommunikationsrecht


Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Google+ Social Share Facebook Social Share








Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft



Jetzt Kontakt aufnehmen:

Per Telefon: +49 (0) 511 60 49 81 27.

Per E-Mail: service@admody.com.

Zum Kontaktformular.





Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft Stamp Logo




Hinweise zur Urteilsdatenbank:
Bitte beachten Sie, dass das in der Urteilsdatenbank veröffentlichte Urteil weder eine rechtliche noch tatsächliche Meinung der Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft widerspiegelt. Es wird für den Inhalt keine Haftung übernommen, insbesondere kann die Lektüre eines Urteils keine Beratung im Einzelfall ersetzen. Bitte verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Entscheidung in der hier angegeben Art und Weise Bestand hat oder von anderen Gerichten in ähnlicher Weise entschieden werden würde.

Sollten Sie sich auf die angegebene Entscheidung [BPatG: Beschluss v. 03.07.2001, Az.: 27 W (pat) 129/00] verlassen wollen, so bitten Sie das angegebene Gericht um die Übersendung einer Kopie oder schlagen in zitierfähigen Werken diese Entscheidung nach.
Durch die Bereitstellung oder Zusammenfassung einer Entscheidung wird weder ein Mandatsverhähltnis begründet noch angebahnt.
Sollten Sie eine rechtliche Beratung und/oder eine Ersteinschätzung Ihres Falles wünschen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.


"Admody" und das Admody-Logo sind registrierte Marken von
Rechtsanwalt Sebastian Höhne, LL.M., LL.M.

30.09.2023 - 20:25 Uhr

Tag-Cloud:
Rechtsanwalt Domainrecht - Rechtsanwalt Internetrecht - Rechtsanwalt Markenrecht - Rechtsanwalt Medienrecht - Rechtsanwalt Wettbewerbsrecht - Mitbewerber abmahnen lassen - PayPal Konto gesperrt


Aus der Urteilsdatenbank
BPatG, Beschluss vom 23. Juli 2008, Az.: 32 W (pat) 84/07BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2004, Az.: 1 BvR 981/00OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. April 2003, Az.: 13 B 2344/02BPatG, Beschluss vom 4. April 2001, Az.: 28 W (pat) 105/00BPatG, Beschluss vom 30. Oktober 2002, Az.: 29 W (pat) 357/00BPatG, Beschluss vom 29. Juni 2010, Az.: 27 W (pat) 1/10BPatG, Beschluss vom 8. Dezember 2008, Az.: 25 W (pat) 57/07BPatG, Beschluss vom 5. April 2000, Az.: 32 W (pat) 62/00BPatG, Beschluss vom 20. Juni 2000, Az.: 24 W (pat) 86/99BGH, Beschluss vom 17. September 2007, Az.: AnwZ (B) 80/06