Landgericht München I:
Urteil vom 21. Mai 2008
Aktenzeichen: 21 O 15192/07

(LG München I: Urteil v. 21.05.2008, Az.: 21 O 15192/07)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger hält den Kriminalroman "Tannöd" der Beklagten zu 1) für ein Plagiat seines Buches "Der Mordfall Hinterkaifeck".

Der Kläger ist Autor des im Jahre 1997 erschienenen Buches "Der Mordfall Hinterkaifeck", in dem der bis heute nicht aufgeklärte Mordfall auf dem Einödhof Hinterkaifeck bei Schrobenhausen (Oberbayern) dargestellt wird, bei dem in der Nacht vom 31. März auf den 1. April 1922 sechs Menschen € nämlich der Bauer, seine Frau, seine Tochter, seine zwei Enkel und die Magd € ermordet wurden. Die Vorgeschichte, den mutmaßlichen Ablauf und die Entdeckung dieses Mordfalls hat der Kläger anhand der Kriminalakten, historischen Zeitungsberichte und anderer Unterlagen recherchiert und auf den ersten vierzig Seiten seines Buches geschildert.

Aus den Kriminalakten (zusammenfassende Berichte von 1926 und 1981 sowie zahlreiche Vernehmungsprotokolle aus den 50er und 80er Jahren des 20. Jahrhunderts) ergibt sich auszugsweise Folgendes:

Staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsbericht vom 6. November 1926:

"I. Zur Vorgeschichte:

...

2. Viktoria Ga hatte vor ihrer Verehelichung ... mit ihrem leiblichen Vater Andreas Gr außerehelichen Geschlechtsverkehr gepflogen ...

3. ... Sch zeigte ... den Gr und dessen Tochter wegen Blutschande an ...

II. Die Mordtat und ihre näheren Umstände nach den bisherigen Erhebungen

... Auch soll Gr nach Angaben dieser Zeugen (Sch und S) angegeben haben, dass ihm ein Hausschlüssel abgehe.

... Insbesondere galt der alte Gr als ... menschenscheu. ...

Auf dem Boden über dem Maschinenhaus lagerte Stroh, in welchem Vertiefungen ersichtlich waren, als wenn jemand im Stroh gelegen hätte. Von diesem Stroh hing ein am Dachboden festgeknüpftes fingerdickes Seil in das Maschinenhaus herunter; dieses sollte offenbar dazu dienen, dass man sich ... in den unterem Raum des Stadels herablassen konnte.

Bei der nochmaligen Besichtigung ... wurde insbesondere bemerkt, dass auf dem Dach an zwei verschiedenen Stellen ... je eine Dachziegel zurückgenommen war, so dass man von dort aus den Hof übersehen konnte. An der Färbung ... war zu erkennen, dass diese Dachziegel erst vor kurzer Zeit zurückgezogen worden sein mussten ..."

Franziska Sch, die Schwester der ermordeten Magd, gab Folgendes zu Protokoll:

"Am nächsten Tag kam dann die Maria mit ihrem Rucksack und ihren Sachen und ich habe sie noch am selben Nachmittag nach Hinterkaifeck begleitet. Wir werden etwa um halb fünf Uhr nachmittags auf den Einödhof gekommen sein. Eigentlich wäre der Weg nicht einmal eine Stunde weit gewesen, aber wir haben uns verlaufen. Auf dem Hofe werde ich mich eine gute Stunde aufgehalten haben. Zuerst war nur die alte Bäuerin da. Der alte Bauer und die junge Bäuerin waren auf dem Acker.

Dann kam auch noch die Junge (Bäuerin Viktoria/Barbara) ins Haus. Ich habe mich dann von meiner Schwester verabschiedet und bin wieder heimgegangen. Auf Befragen: Auf dem Hof ist mir nicht das Geringste aufgefallen. Nur so unheimlich einsam kam mir der Hof vor und mich berührte es etwas eigentümlich, dass mir meine Schwester, wie ich schon weggegangen war, noch einmal gerufen hat, um sich nochmals mit der Hand zu verabschieden."

Aus dem Vernehmungsprotokoll der Sofie Fuchs ergibt sich Folgendes:

"Am nächsten Tag € Samstag, 1.4.1922 € blieb die Ga der Schule fern. An diesem Tag mußten wir auf Veranlassung der Lehrerin für die Ga ein Vaterunser beten, damit sie wieder gesund werde."

Aus der Vernehmungsniederschrift des Sch jun. vom 17. Dezember 1951 ergibt sich, dass die Tür zum Maschinenhaus aufgebrochen war, die Türen des Einödhofes im übrigen verschlossen waren, dass die Herren Sch, Pö und Si sich schließlich zum Hof aufmachten und dort die mit Stroh bedeckten Leichen fanden. Sch habe dann gesagt, auch noch nach dem Buben suchen zu müssen

In einem Aktenvermerk der Kriminalpolizei Ingolstadt heißt es unter anderem:

"Der Ausdruck "geizig" scheint jedoch für die ermordete Viktoria Ga nur bedingt angebracht, denn von ihr wird berichtet, daß sie etwa 14 Tage vor der Tat für Missionszwecke 700 DM in Gold in einen Beichtstuhl der Pfarrkirche in Waidhofen gelegt hat."

"Eigentümerin der Einöde Hinterkaifeck war zur Tatzeit Viktoria Ga. Ihr war das Anwesen vom Vater und der Mutter bei ihrer Verehelichung mit Karl Ga zugeschrieben worden."

Im Abschlussbericht der Kriminalpolizei Ingolstadt von 1981 (Staatsarchiv Augsburg) ist Folgendes niedergelegt:

"Unzweifelhaft ist dagegen, daß der Täter, oder einer der Täter, neben der Stall/Tennentüre gestanden sein muß, wo er die Opfer nacheinander, von der Seite her erschlagen bzw. niedergeschlagen und anschließend erschlagen hat. Danach dürften sich der oder die Täter in das Wohnhaus begeben haben, das mit dem Stall verbunden war. Wie aus der Skizze des Anwesens ersichtlich ist € vgl. Band I, Ziffer 2.3 €, gelangte man von der Tenne über den Stall und den Stallgang direkt in die Küche. Von dort aus führte geradewegs eine Türe in die unmittelbar dahinter liegende Magdkammer. Es ist anzunehmen, daß sich der oder die Täter in dem Raum umsehen wollten, auf die Dienstmagd Maria Ba trafen und auch sie erschlugen. Das letzte Opfer scheint der 2jährige Josef Gr gewesen zu sein, auf den man bei der Nachschau in den übrigen Räumen gestoßen sein dürfte ... Wahrscheinlich ist, daß zuerst die Viktoria Ga, an die der Hof bereits übergeben war, im Stall bzw. in der Tenne nachgesehen hat, dann ihre Mutter, danach der alte Gr und zuletzt die 8jährige Cäcilie Ga nachgefolgt sind."

...

Die zurückgeschobenen Dachziegel, das Seil in der Tenne ..., die Besorgnis ... über die wahrgenommenen verdächtigen Geräusche ... sprechen dafür, dass sich schon vor der tat ein fremder im Haus aufgehalten hat. ...

Es scheint auch so, als ob der unbekannte die Tiere nach der tat gefüttert hätte. Eine andere Erklärung lässt sich ... nicht finden, wenn man die Aussage über die "außerordentliche stille" ... als wahrheitsgemäße Angaben ansieht. ... Fast unmöglich erscheint, dass dass die Tiere jeweils dann nicht gebrüllt haben sollten, ..."

In einer Zeitungsserie von J. Ludwig ("Die Nacht von Hinterkaifeck") aus dem Jahr 1981 heißt es betreffend die Magd:

"Sie stellt ihren Koffer weg, nimmt den Korb vom Rücken und legt Kopftuch und Mantel ab. Viktoria schüttelt das Wasser aus Tuch und Mantel und legt beides auf die Ofenbank. Maria Baumgartner reibt sich das Gesicht mit den Händen trocken, dann geht sie an den Tisch ...

Maria Ba setzt sich auf den Stuhl ... und nimmt den kleinen Josef auf den Schoß. Sie führt ihm einen Löffel Milch in den Mund. ..."

Die Beklagte zu 1) hat beim Beklagten zu 2) im Februar 2006 den Kriminalroman "Tannöd" veröffentlicht. Beim Verfassen ihres Romans kannte sie das Buch des Klägers. Seit der 10. Auflage findet sich in dem Kriminalroman ein besonderer Dank an den Kläger.

Der Plagiatsvorwurf des Klägers bezieht sich insbesondere auf die folgenden in beiden Werken enthaltenen Handlungsabschnitte

- Vorgänge auf dem Einödhof vor den Morden

- Geschehen in der Mordnacht

- Entdeckung der Leichen

sowie die ebenfalls in beiden Werken behandelten Randthemen:

- Die ermordete Magd

- Die Spende im Beichtstuhl

- Der Monteur

Die streitgegenständlichen Abschnitte und Passagen lesen sich in Gegenüberstellung auszugsweise wie folgt:

- Vorgänge auf dem Einödhof vor den Morden

KlägerBeklagte zu 1) "Übrigens", Andreas Gr hat sich nach einigen Schritten umgedreht, "hast Du vielleicht zufällig einen Schlüssel gefunden€ Er ist ungefähr so lang". Dabei gibt er mit seinen Händen die Größe an. (...) "... Weiß der Teufel, wo der Hausschlüssel ist ... Wahrscheinlich habe ich ihn verloren ... Ich find ihn schon seit gestern nicht mehr" (Seite 22)Gerade wie ich mit dem Wagen wieder anfahren will, dreht sich der Alte noch einmal um und meint: "Dumm ist nur, den Haustürschlüssel hab ich auch seit gestern verlegt. Solltest einen Schlüssel finden, der so lang ist", dabei zeigte er mit den Händen die Länge des Schlüssel an, "der gehört mir". (Seite 58/59)- Das Geschehen in der Mordnacht

KlägerBeklagte zu 1) Bei Victoria Ga steigt die Angst wieder auf. Aber in Gegenwart ihrer Mutter versucht sie die zu unterdrücken. "Ich schau mal nach € ich bin gleich wieder da" ... Nur kurz überlegt sie, ob sie nicht wieder umkehren soll. Dann zieht sie hastig den Riegel zum Stall zurück, stößt mit einem Ruck die Brettertüre auf. ... Statt ihren Vater zu Hilfe zu holen, geht sie durch den ganzen Stall zu der schmalen Tür, die in den Stadel mit den Futtervorräten hinüberführt. Erneut zögert sie. ... Dann aber öffnet sie die unscheinbare Verbindungstür. ...Barbara ist hinaus in den Stall, will noch einmal nach dem Vieh sehen. (Seite 60)Victoria bringt keinen Laut heraus, die Kehle ist ihr wie zugeschnürt. ... Kräftige Männerhände packen sie an den Armen.Mit beiden Händen hat er da nach ihrem Hals gegriffen. Fest gepackt hat er sie am Hals und zugedrückt hat er. Mit seinen Händen hat er zugedrückt. (Seite 123 oben) Im nächsten Moment spürt die junge Witwe einen furchtbaren Schlag auf den Kopf. (Seite 27/28)... Der Mann packt die Barbara am Hals, würgt sie. Alles geht blitzschnell ... hält der Mann eine Spitzhacke über den Kopf. Schlägt damit auf Barbara ein. (Seite 117) Allein mit sich und ihren Sorgen, die sie seit Jahren quälen, sitzt die alte Gr in der Küche.Die alte Da sitzt in der Küche am Tisch. (Seite 60)Es sind schon fünf Minuten vergangen und Victoria ist immer noch nicht zurück. ... Geduldig wartet sie auf ihre Tochter. "Was ist denn los, wo bleibt die Victoria!" Die alte Gr hört ihren Mann aus dem Schlafzimmer rufen ... "Die ist draußen im Stall nachschauen."Barbara wollte noch mal hinaus in den Stall, 'nachschauen, ob alles seine Ordnung hat' ... "Als Victoria Ga nach einer Viertelstunde noch nicht da ist, steht ihre Mutter schwerfällig auf. 'Jetzt muss ich halt auch noch hinüber' sagt sie zu sich selbst.""Schwerfällig steht sie vom Tisch auf. ... Geht hinaus, hinüber in den Stall." (Seite 63)"Mitten im Stall bleibt sie stehen, ruft in den Raum hinein: 'Victoria, wo bist du denn€ Victoria, hörst du ...'""Plötzlich Schritte, eine Stimme. Die alte Da ... steht in der Tür ... 'Barbara, wo bist Du€ Bist du im Stadel€'.""Wie gebannt blickt die alte Gr plötzlich auf die Tür zum Stadel ... Nach kurzem Zögern geht sie auf die Türe zu. öffnet sie vorsichtig. Gerade als sie erneut Victoria rufen will, greifen aus dem Dunkel Hände nach ihr, packen sie am Hals, drücken ihr die Luft ab. Fürchterliche Hiebe zerschmettern ihren Schädel. Sie stürzt zu Boden" (Seite 28)"Noch ehe die Alte den Stadel richtig betreten hat wird sie bereits von einem Schlag niedergestreckt (Seite 118) "Der alte Gr wundert sich, wo seine Frau und seine Tochter bleiben. ... Nur in der langen Unterhose und im dicken, weißen Unterhemd,"Was treibt diese Alte überhaupt so lange€" ... Er (der alte Da) muss aufstehen und nachsehen. Strumpfsockig, nur mit dem Nachtgewand und einer langen Unterhose bekleidet,schlurft er in die Küche. macht sich grantig auf den Weg. Die Tür zum Stall ist bereits offen. ... Die werden doch nicht mitten in der Nacht. ... Bevor sich seine Augen an die Dunkelheit gewöhnt haben, ist alles vorbei. Von einem mit großer Kraft geführt Hieb tödlich getroffen sackt der kräftige Mann auf den gestampften Lehmboden." (Seite 28/29)schlüpft er in seine hölzernen Latschen. Schlurft über den steinernen Flur in die Küche. Die Tür zum Nebenraum steht offen. 'Was soll das. Was wollen diese Weiber um diese Zeit im Stall€' ... Verärgert geht er hinein und von dort weiter, hinüber in den Stall." (Seite 65) "Die kleine Cäzilia ist aus dem Bett gehüpft und in die Küche gegangen. In ihrem weißen Nachthemd sitzt sie allein auf der Fensterbank. Draußen hat der Wind nun etwas zugenommen. Das Mädchen ist an solche Nächte gewöhnt. Aber auf einmal hat es Angst. ... Nun hält es Cäzilia nicht mehr länger aus. Nur mit dem dünnen Nachthemd betritt sie den ungeheizten Vorraum und dann den Stall. Verwundert schaut sie vom Futtergang aus über die sich nur leicht bewegenden Tierleiber. ... Wie angewurzelt bleibt sie nach einigen Schritten neben dem langen Futtertrog aus Stein stehen. Zuerst ruft sie nach ihrer Mutter. Dann der Großmutter und schließlich dem Großvater. Da bemerkt sie, dass am Ende des Futterganges die Verbindungstür in den Stadel zur Hälfte geöffnet ist. Ohne lange zu überlegen, geht das Mädchen auf die Tür zu. Zögert aber dann doch wieder ... Am liebsten würde sie zurücklaufen. Plötzlich trifft sie ein wuchtiger Hieb am Kopf. Sie geht in die Knie und fällt seitlich zu Boden." (Seite 29)"Marianne nimmt ihren ganzen Mut zusammen, sie streckt ihre nackten Füße aus dem Bett. Es isl kalt im Zimmer," (Seite 15) Sie hört das Heulen des Windes. (Seite 14) Sie schleicht über den Gang hinüber in die Küche. ... Sie setzt sich an das Fenster und blickt hinaus in die Nacht. Unheimlich ist ihr und sie fängt an zu frösteln in ihrem leichten Nachthemd. Da bemerkt sie, dass die Tür zum Nebenraum noch ein Stück offen steht ... Sie öffnet die Tür zum Nebenraum ganz. Von dort gelangt man durch eine weitere Türe in den Gang, der zum Stall und in den Stadel führt. Sie ruft nach ihrer Mutter. Nach ihrer Großmutter. Aber es kommt keine Antwort. Das Mädchen geht durch den langen, düsteren Futtergang. Sie zögert, bleibt stehen. Ruft erneut nach ihrer Mutter, nach ihrer Großmutter. ... Im Stall sieht sie das Vieh angebunden ... Die Leiber der Kühe bewegen sich ruhig. ... Am Ende des Futtergangs sieht Marianne, dass die Tür zum Stadel offen steht ... Sie geht den Gang weiter entlang in Richtung Stadel. An der Tür bleibt sie erneut unschlüssig stehen. Keinen Laut vernimmt sie aus dem Dunkel. Sie atmet tief durch und geht hinein." (Seite 16)"Maria Ba ist in der Magdkammer mit dem Auspacken und Einräumen fast fertig. Nur ihr Rucksack steht noch ungeöffnet unterm Fenster. ... Im Bücken merkt sie, dass die Kerze auf der Kommode unruhig flackert. Als sie sich umdreht, sieht sie dass die Türe einen Spalt offen steht. 'Nanu€' Sie will hingehen, sie wieder schließen € da meint sie das Blut würde ihr in den Adern erstarren. Zentimeter für Zentimeter geht die Tür auf. Ganz langsam ... die Tür aber mit leisen knarren nach innen wandert. Nun sieht sie einen Schatten, zwei Arme ..., die weit ausholen." (Seite 29/30)"Marie ist mit dem Einräumen fast fertig. Nur noch den Rücksack auspacken. . Marie bemerkt einen Luftzug. Sie dreht sich um zur Tür. Die Tür steht leicht offen. Marie will sie schließen. Da bemerkt sie, wie sich die Tür langsam, knarrend immer mehr öffnet. Ungläubig staunend blickt sie auf den größer werdenden Spalt. (...) Steif und starr bleibt sie einfach nur stehen. Den Blick auf die Tür gerichtet. Bis sie ohne ein Wort, ohne eine Silbe von der Wucht des Schlages zu Boden fällt." (Seite 30) "... kleine Josef in seinem Kinderwagen. Sekunden später erschüttert ein wahnsinniger Schlag den gebohnerten Dielenboden. Mit einem Mal ist es totenstill im Haus." (Seite 30)"Nur der kleine Josef ging ihm nicht aus dem Kopf, wie er in seinem Blut im Bett lag." (Seite 124)- Die Entdeckung der Leichen

Beim Kläger heißt es auf Seite 34 ff:

... 'Geh sagt er zu seinem 16-jährigen Sohn Johann, 'lauf mal kurz rüber und schau nach, was da ist. Klopf bei denen ruhig ans Fenster.' ... Die Buben versuchen es an der Haustür, schauen durch alle Fenster. In das offenstehende Maschinenhaus trauen sie sich allerdings nicht. ... So schnell sie können, rennen sie die paar hundert Meter zurück nach Gräbern. Lorenz Sch hat in der Küche schon gewartet. Atemlos berichten seine zwei Söhne, dass sich in Hinterkaifeck nichts rührt. ... Von einer dumpfen Ahnung getrieben, holt er seinen Nachbarn Michael Pö, der gleich in der Nähe ein kleineres Anwesen besitzt. Zu ihm sagt er: 'Du, in Hinterkaifeck rührt sich nichts mehr. Wir müssen da mal nachschauen.' Unterm Gehen erzählt Pö, ihm sei auch schon aufgefallen, dass etwas nicht stimmt. 'Da war keiner zu sehen, wie ich dort in der Nähe auf meinem Feld geackert hab.' ... Er trifft Jakob Si bleiben vor dem ... ehemaligen Maschinenhaus stehen ... Die Tür ist offen. Von hier, das weiß Sch, geht es in den Stadel und von dort über den Stall ins Wohnhaus. ... nächste Tür, die Maschinenhaus und Stadel trennt, ist verschlossen und zwar mit einer Holzstange von innen. 'Das kriegen wir schon', sagt Sch, 'das sprengen wir auf.' Mit vereinten Kräften schaffen sie es. ... Am anderen Ende des langgestreckten Baus fällt Tageslicht aus der offenen Tür, die in den Stall führt. Das Brüllen der Tiere wird lauter. ... Eine Kuh steht mitten in der Tür, streckt neugierig den Kopf hervor und beobachtet die drei Männer. 'Die muss sich losgerissen haben', stößt Sch überrascht hervor. Nur für Sekunden bleiben alle stehen. Sch hetzt sofort wieder weiter. Pöll und Sigl folgen ihm. Sie wollen den Anschluss nicht verpassen. Denn irgendwie ist ihnen nicht ganz wohl. Plötzlich stolpert Jakob Si über einen Haufen Heu. Beinahe wäre er zu Boden gestürzt. Nach dem Stolpern blickt er sich um. 'Das ist ... doch ... ja ... war das ... nicht ein Fu߀' ... Wie gelähmt sehen sie zu, wie Lorenz Sch nun ein Brett unter einer Schicht Heu hervorzieht. Es gibt den Blick frei auf einen menschlichen Körper. 'Das ist ja ... der alte Gr.' Unfähig, sich zu rühren, stehen die beiden Männer vor dem Heuhaufen und beobachten, wie Sch nach und nach mit bloßen Händen das staubige Heu zur Seite räumt und vier Leichen freilegt. Blutverkrustet liegen vor ihnen mit dem Gesicht zum Boden Viktoria Ga, die alte Gr, quer darüber der alte Gr und daneben an der Wand die kleine Cäzilia. Alle haben am Kopf klaffende Wunden. Als Sch die tote Siebenjährige zur Seite dreht, jammert er: 'Wo werd denn mein Buberl sei ...' Von Entsetzen gepackt stürzen Pö und Si ins Freie. ... Si und Pö stehen immer noch fassungslos vor dem Tor. In der Zwischenzeit dringt Schlittenbauer allein ins Wohnhaus ein. ... Hastig blickt er in die Küche. Es sieht alles so aus, als wären die Hinterkaifecker nur kurz weggegangen ... Sch zeigt auf den Kinderwagen mit dem toten Kind. Eine kleine weiße Hand hängt in unnatürlicher Haltung über den Rand des Wagens. Voller Grausen sehen die Männer, dass sogar das zerfetzte Verdeck mit Blutspritzern übersät ist. ... Dienstbotenzimmer. ... durch die geöffnete Tür sehen sie das Oberbett am Boden liegen, darunter ragen zwei Füße hervor. Sch fasst sich als erster, hebt das Federbett hoch. Vor ihnen liegt vollkommen bekleidet in einer riesigen Blutlache eine Frau. Am linken Fuß trägt sie sogar noch einen Lederpantoffel. Der ... 'Das ist eine Fremde 1 ... 'Die kenn' ich nicht' ..."

Bei der Beklagten zu 1) berichtet der Nachbar Johann St (S. 70 ff.):

"Mir war auch schon aufgefallen, dass sich bei denen keiner rührt. Wie ich geackert habe am Samstag, auf dem Acker, der an den Grund vom Da grenzt, da habe ich auch schon die ganze Zeit keinen gesehen ... Ich habe gleich gesehen, dass das Türl zum Maschinenhäusl offen war. ... 'Durch das Häusl können wir in den Stadel rein. Von dort gibt's eine Tür in den Stall und vom Stall geht's rüber ins Haus', hat er (Ha) zu uns, dem Lois und mir, gesagt. ... wir halt zu Dritt ins Häusl rein. Da war wirklich eine kleine Tür. An der hinteren Wand im Häusl, die war aber von innen mit einem Haken versperrt. ... 'Die Tür ist so schwach, die können wir schon eindrücken'. Der Lois war einverstanden und so haben wir uns zu dritt gegen das Türl gestemmt. ... Drinnen war's echt finster. Nur von einer offenen Tür an der linken Seite des Stadels kam ein bisschen Tageslicht in den Raum ...

Das Brüllen der Tiere vom Stall herüber wurde immer stärker. 'Da steht eine Kuh.' Der Hauer hat sie als erster gesehen. Die Kuh stand mitten im Türstock. 'Kommts weiter, kommts, die muss sich losgerissen haben.' Der Ha ist auf die Kuh zu, die in der Tür stand. Ich hatte mich noch gar nicht richtig an die Dunkelheit im Stadel gewöhnt. Unheimlich war mir, alleine zurückbleiben wollte ich darum auch nicht. Deshalb bin ich hinter dem Ha her. Dem Lois gings anscheinend genauso. Wie der jedoch hinter dem Ha her will, kommt er ins Stolpern. Kann sich aber gerade noch fangen ...

Alles war so unfassbar, so unsäglich. Wie der Ha das Stroh beiseite geschoben hat. Wie er einen nach dem anderen vom Stroh befreit hat. Den Da, 786 die kleine Marianne, ihre Großmutter und ganz zuletzt auch noch die Barbara. Alle waren sie blutüberströmt, mir grauste so, ich konnte sie gar nicht richtig anschauen. ... 'Wir müssen noch nach dem Josef schauen', hat er mir ins ... 'Wir müssen nach dem Bub schauen. Wo ist der Bub. Wo ist der Josef€' Aber ich habe ihn einfach stehen lassen, bin raus ins Freie. Raus an die Luft zum Atmen. Da ist der Hauer schließlich alleine zurück in den Stadel. Von dort ... durch den Stall hinüber ins Wohnhaus. Nach einigen Minuten hörten wir, wie die Haustüre aufgesperrt wurde. ... Auf dem Tisch in der Küche stand noch ein Glas. Alles sah aus, als ob der Raum gerade eben erst verlassen worden wäre. ... Der Ha öffnete die Tür ganz. Halb von einem Federbett verdeckt, fanden wir den leblosen Körper einer Frau. Um sie herum war alles voller Blut. Diese Frau kannte ich nicht, ich hatte sie noch nie zuvor in meinem Leben gesehen. ... Im Schlafzimmer fanden wir schließlich den kleinen Josef in seinem Bettchen liegen. Auch er war tot."

- Die ermordete Magd

KlägerBeklagte zu 1) "... In der Küche hängt Maria Ba ihre nasse Jacke zum Trocknen auf. Von der alten Gr misstrauisch beobachtet, setzt sich Maria Ba auf die Bank nahe am Herd. Ihre Schwester hockt sich dazu. Eine Stunde bleibt Franziska noch auf Hinterkaifeck. Dann sagt sie: "So, jetzt muss ich aber zurück, bevor es ganz dunkel wird. Hoffentlich verlauf ich mich nicht noch mal". Sie wollen gerade zur Haustür raus, als Viktoria heimkommt. ... Viktoria drückt der neuen Magd kurz die Hand. Maria Ba und Franziska gehen dann hinaus. Am Drahtzaun verabschieden sich die Schwestern. 'Ich hoffe, es gefällt dir bei denen'."Bei denen in Tannöd war nur die Alte da ... misstrauisch hat sie uns angeschaut ... Die nassen Jacken haben wir über den Stuhl gehängt ..." (Seite 24) "... nur der Kleine, der hing bereits nach fünf Minuten an der Marie ihrem Rockzipfel. ... Direkt auf der Türschwelle bin ich dann der Tochter von der alten Dannerin begegnet. ... ich bin gleich zur Tür raus. Die Marie hat mich begleitet. Ich habe das Fahrrad durch das Gartentor geschoben und mich am Zaun von ihr verabschiedet. Sie sah nicht besonders froh aus, ich glaube, am liebsten wäre sie mit mir nach Hause zurückgefahren. Ich habe sie verstehen können, aber was hart ich machen können, es ging doch nicht anders. Das Herz hat es mir fast zerrissen. Nur schnell weg wollte ich, zur Marie hab ich noch gesagt: 'Hoffentlich gefällt es dir ...'" (Seite 25) Maria kommt ihr nachgerannt und greift fest nach ihrer rechten Hand, will sie gar nicht mehr loslassen. Seltsam, geht es Franziska durch den Kopf, die Maria hat grad so getan, als ob wir uns nie mehr sehen würden. Während sie den Einödhof hinter sich lässt und nun den Wald erreicht hat, überfällt sie ein wenig Mitleid mit ihrer Schwester ... Der Gr kommt als letzter ins Haus ... Als er die Küche betritt, sitzen alle um den Tisch. Bevor der einsilbige Alte mit Handschlag die neue Magd begrüßt ..."Die Marie ist mir nachgelaufen und hat mich ganz fest gedrückt. Ganz fest. So als wollte sie gar nicht loslassen. (Seite 26V. 'Deine Kammer ist gleich dort'. Andreas Gr deutet auf die schmale Tür ... Ein einfaches Bett mit braunmaserierten Läden, eine wackelige kurze Bank unter den einzigen Fester, eine Kommode mit einem Blechtopf zum Waschen Man sieht gleich, dass hier längere Zeit niemand mehr gewohnt hat und auch keiner mehr saubergemacht hat. Aber Maria Ba kennt es nicht viel anders und für immer will sie sowieso nicht auf dem Hof bleiben ... Beim ersten gemeinsamen Abendbrot mit der neuen Magd wird nicht viel geredet ..."Marie geht gleich nach dem Abendbrot in ihre Kammer, neben der Küche. Das Zimmer ist klein. Ein Bett, eine Tisch, eine Kommode und ein Stuhl, mehr hat nicht Platz. Auf der Kommode die Waschschüssel mit dem Krug. Gegenüber der Tür ein kleines Fenster. ... Die Kammer ist schon seit längerem unbewohnt. Marie stört sich nicht daran. (Seite 27)". "Sorgfältig räumt sie ihre Habseligkeiten wieder ein ... denkt an das erste, gemeinsame Essen mit ihren neuen Dienstherrn. Der Bauer, ein großer, kräftiger Mann, einsilbig. Während des Abendessens hat er nicht viel gesprochen. Er hat sie nur kurz begrüßt, als er in die Stube kam. Der kleine Josef zeigt keinerlei Scheu vor der neuen Magd. Übermütig zieht er am Rock der Frau. Sie muss ihren rechten Fuß ausstrecken. Lachend setzt sich der Bub darauf. 'Hoppe hoppe Reiter'. ... Als sie in die Küche zurückkommt, ist Maria Ba schon am Hinausgehen. 'Nicht, dass ich gleich am ersten Tag verschlafe', meint sie entschuldigend. 'Also, ich wünsch euch allen eine gute Nacht. Ich muss noch mein ganzes Zeug auspacken'." (Seite 23 € 26)Die Kinder hier im Haus sind nett. Nette Kinder, besonders der kleine Bub. Der hat sie gleich angelacht. Der wollte immer mit ihr spielen. Sie hat mit ihm gescherzt. Hat ihn auf ihren Schoß genommen und auf den Knien reiten lassen ... 'Hoppe Reiter' hat sie mit ihm gespielt. ... Wie die junge Bäuerin die Kinder zu Bett geschickt hat, da ist die Marie auch aufgestanden. Hat gesagt: 'Ich geh auch gleich in die Kammer, muss meine Sachen noch ausräumen. Dann kann ich morgen in aller Früh gleich anfangen'. Sie hat allen noch eine gute Nacht gewünscht und ist in ihre Kammer gegangen. Aber bleiben will sie auf diesem Hof nur solange, bis sie was Besseres gefunden hat, das weiß sie jetzt schon." (Seite 29).- Der Klassenlehrer von Cäcilia Ga

Beim Kläger findet sich auf Seite 31 der Lehrer Se, ein Lehrer, der vor genau einem Jahr diese Stelle erhalten hat. Er lässt die Klasse ein Vaterunser für Cäcilia beten.

Bei der Beklagten zu 1) gibt es auf Seite 34, 35 den Lehrer Mü, der zu Beginn dieses Schuljahres, an diese Schule versetzt worden ist. Dort heißt es:

... "Zu Unterrichtsbeginn sprachen wir, wie jeden Tag, unser Morgengebet und wie immer bedachten wir darin besonders jene Schüler, die aus Krankheitsgründen nicht im Unterricht anwesend waren ..."

- Die Spende im Beichtstuhl

Beim Kläger heißt es:

'''Das geht dich (Anmerkung: Vater) nichts an. Ihr habt mir den Hof überschrieben € ich bin keinem Rechenschaft schuldig' ... schlechtes Gewissen€ ... 700 Goldmark. Das Geld lag in einem braunen Umschlag, dem Pfarrer ... in einem Beichtstuhl der ... Marienkirche fand ... Verdacht ... das Geld kann nur von Viktoria Gabriel sein ... Viktoria wurde etwas rot, verlegen blickte sie zu Boden, wie Kind, das bei einer Lüge ertappt wurde und nickte schwach ... Viktoria wich den Blicken des Geistlichen aus. 'Nehmen Sie das Geld für die Mission'. brachte sie schließlich hervor und verließ hastig das Pfarrhaus'. (Seite 16/17)

Bei der Beklagten zu 1) heißt es:

"Der Vater hat ihr den Hof überschrieben. Sie ist ihr eigener Herr, ihr Herr.

Beim Pfarrer war sie ... Als sie dann vor dem Priester stand, wie ein Schulmädchen stand sie da, wollten die Worte, die sie vorher zurecht gelegt hatte, nicht über ihre Lippen. ..." (Seite 112)

"Sie wandte sich zum Gehen ... hatte Briefumschlag liegen lassen ... für die Kirche oder für die bedürftigen Seelen. 'Machen Sie doch damit, was Sie wollen. Mir ist es egal.' Sie verließ daraufhin hastig, ohne ein weiteres Wort das Haus. In dem Umschlag befanden sich 500 Mark." (Seite 111)

- Der Monteur

KlägerBeklagte zu 1) "Die Tür zum Motorhäuschen hat er ganz aufgemacht, damit er auch etwas sieht ... ärgert sich, als ihm eine Schraubenmutter in die Wassergrube fällt. 'Gott sei dank' sagt er erleichtert, 'dass kein Wasser drin ist'. Er steigt in den gemauerten Schacht und holt die Schraubenmutter wieder heraus. Gerade als er sich bückt, ist ihm, als wäre oben jemand vorbei gehuscht ... verunsichert ... Schatten€ ... 'Da muss ich mich wohl getäuscht haben'." (Seiten 32 f.) "... Einmal war er schon auf dem Hof. Daher weiß er, daß es Sonderlinge sind. Und geizig sind die dazu. Beim letzten Mal hatten sie ihm keinen einzigen Bissen gegeben € obwohl er auch einige Stunden lang auf ihrem Hof war." (S. 32)"Die Tür zum Motorhäuschen habe ich deshalb auch ganz weit offen gelassen ... wollte nur noch eine Schraubenmutter wieder draufschrauben, rutscht mir doch glatt durch die Finger und rollt direkt in die Wassergrube. ... Gott sei dank war in der kein Wasser, die war leer. Ich steige aber runter in die Grube. Die sind nicht tief. ... und hole meine Schraubenmutter heraus ... Genau in dem Augenblick, in dem ich mich bücke, um nach der Mutter zu suchen, war mir, als huscht da ein Schatten vorbei. Sehen konnte ich es nicht es war mehr so ein Gefühl ..." (S. 44) "... ich fahre nicht gerne zu denen nach Tannöd raus. Warum€ Na die sind ziemlich komisch. Eigenbrötler. Und geizig sind die. ... haben die mir nicht einmal eine Brotzeit angeboten. Obwohl ich doch über fünf Stunden ununterbrochen an diesem Motor herumgeschraubt und gearbeitet habe. (S. 40)Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte zu 1) habe urheberrechtlich geschützte Elemente aus dem Werk des Klägers übernommen, ohne hierzu berechtigt gewesen zu sein.

Der Kläger habe die von ihm ermittelten historischen Details durch frei erfundene, literarisch gestaltete Szenen bzw. Handlungselemente, Charakterbeschreibungen und Motive ergänzt und plastisch illustriert; hieraus habe er eine Kernfabel entwickelt. Die Urheberrechtsverletzung durch die Beklagte zu 1) betreffe sowohl die sprachlich-dramaturgische Gestaltung des Werks des Klägers, als auch die Sichtung, Auswahl, Zusammenfassung und Anordnung des historischen Stoffs durch den Kläger. Beim Werk des Klägers handele es sich auch nicht um ein Sachbuch, sondern € ebenso wie beim Werk der Beklagten zu 1) € um Unterhaltungsliteratur.

Ein Vergleich der streitgegenständlichen Werke zeige, dass die Beklagte zu 1) neben einzelnen Szenen auch die individuelle Gestaltung einzelner Figuren und die vom Kläger frei erfundene Handlungsabfolge in der Mordnacht übernommen habe. Schon die Umgebung des Einödhofs, dessen Bewohner und die nächsten Nachbarn unterschieden sich nur durch eine andere Namensgebung.

Der Vergleich mit anderen, von den Beklagten vorgelegten Texten zum Thema Hinterkaifeck belege, dass der Beklagten zu 1) nahezu ausschließlich die ersten vierzig Seiten des Buches des Klägers als Vorlage für ihren Kriminalroman gedient hätten. Weitere Quellen habe die Beklagte zu 1) nicht verwendet. Zu stark ist die Abweichung zu den von den Beklagten nachträglich aufgespürten und vorgelegten Quellen und zu deutlich sind die Übereinstimmungen zwischen dem Buch der Beklagten und dem des Klägers.

Konkret will der Kläger seinen Plagiatsvorwurf wie folgt belegen:

- Vorgänge auf dem Einödhof

Unter der Überschrift "Die Spuren im Schnee, die nicht mehr zurückführen" habe er in seinem Buch eine besondere Dramaturgie einer sich bedrohlich zuspitzenden Situation auf dem Hof entwickelt. Die Beklagte zu 1) habe gerade diese vom Kläger erfundenen Elemente, die nicht zum historisch belegten Kern des Mordfalls Hinterkaifeck gehörten, übernommen, und zwar in der vom Kläger erdachten dramaturgischen Anordnung. Hierzu gehörten etwa die Geräusche vom Dachboden, die die Bewohner des Hofes schon seit Tagen gehört haben und die Geschichte mit dem Haustürschlüssel.

Die Beklagte zu 1) habe das vom Kläger individuell gestaltete und schutzfähige Bild (Szene) übernommen, nach dem der alte Gr (Da dem Nachbarn Sch (Ha) erzählt, dass er seinen Hauschlüssel verlegt bzw. verloren hat, wobei er die Größe des Schlüssels mit den Händen beschreibt.

Die Beklagte habe auch vom Kläger hinzugefügte Elemente, die vielleicht nicht urheberrechtsschutzfähig seien, aber doch zum übereinstimmenden Gesamteindruck beitragen würden, übernommen, wie etwa, dass Gr (Da) das ganze Haus abgesucht hat, auch den Dachboden.

- Geschehen in der Mordnacht

Bei einem Vergleich der beiden Werke falle sofort auf, dass die Beklagte zu 1) den Ablauf des Verbrechens identisch mit dem von dem Kläger rekonstruierten und dargestellten Tathergang schildere, obwohl etwa bis heute nicht aufgeklärt sei, in welcher Reihenfolge der Mörder seine Opfer umgebracht hat. Das gehe so weit, dass in beiden Büchern die Opfer den Täter nicht einmal gesehen bzw. erkannt haben und die Morde sich stumm und wortlos abspielen. Ebenso wie in dem Buch des Klägers werde bei der Beklagten zu 1) zuerst Barbara (= Viktoria) umgebracht, dann die alte Da (= Gr). dann der Da (= Gr), dann die Marianne (= Cäcilia). danach Maria (= Marie) und schließlich der kleine Josef. Insbesondere die Schilderung der letzten Minuten im Leben der kleinen Cäcilie (Marianne) zeige sehr deutliche Übereinstimmungen im Hinblick auf Dramaturgie und Formulierung. Gleiches gelte aber auch für andere vom Kläger eigenschöpferisch entwickelte Bilder, die mit dem gemeinfreien Stoff nichts zu tun hätten.

Schon für die sprachliche Ausgestaltung des Geschehens in der Mordnacht gebühre dem Kläger Urheberrechtsschutz, zumindest aber € angesichts der dünnen historischen Faktenlage € für die Auswahl, Zusammenstellung und Anordnung des Faktenmaterials und die Einordnung in das (teilweise fiktive) Gesamtgeschehen. Ferner könne der Kläger für die frei erfundene dramaturgische Darstellung der Ereignisse, d. h. für die Entwicklung der Kernfabel ("Plot"), die sich keineswegs zwingend aus den Ermittlungsakten ergebe, Urheberrechtsschutz beanspruchen.

Die Beklagte zu 1) habe die folgenden vom Kläger hinzugefügte Elemente übernommen, die vielleicht nicht urheberrechtsschutzfähig, aber doch zum übereinstimmenden Gesamteindruck beitragen würden:

€ Die kleine Cäcilia (Marianne) ruft zuerst nach ihrer Mutter, dann nach ihrer Großmutter (Kläger S. 29 / Beklagte S. 16)

€ Die alte Gr (Da) steht "schwerfällig" auf (Kläger S. 28 / Beklagte S. 63).

Die folgenden, vom Kläger individuell gestalteten Bilder (Szenen) seien für sich genommen schutzfähig; die Beklagte zu 1) habe diese teilweise (nahezu) vollständig übernommen:

€ Der alte Gr (Da) fragt sich (redet mit sich selbst), was die beiden Frauen bloß so lange um diese Zeit im Stall machen.

€ Maria (Marie) bemerkt einen Luftzug. (Die Kerze auf der Kommode flackert). Die Tür zu ihrer Kammer steht leicht offen und öffnet sich knarrend zentimeterweise immer weiter.

€ Die kleine Cäcilia (Marianne) läuft zunächst arglos in die Küche und setzt sich dort zunächst an's Fenster, blickt hinaus in die Nacht und geht dann in den Stall.

€ Im Stall beobachtet sie die sich nur leicht bewegenden Leiber der Kühe.

€ Die alte Gr (Da) sitzt allein mit sich und ihren Sorgen in der Küche und denkt über ihr Leben nach, das ihr wie ein böser Traum vorkommt. Dieser innere Monolog sei von der Beklagten zu 1) thematisch aufgegriffen und ausgeweitet worden, wobei das Inzest-Thema stärker als beim Kläger € der es bei Andeutungen belassen habe € betont werde.

- Die Entdeckung der Leichen

Auch die auf den Erkenntnissen aus der Vernehmungsniederschrift basierende Ausarbeitung des Klägers über die Entdeckung der Leichen sei im Roman der Beklagten zu 1) nahezu identisch, jedenfalls aber auffallend ähnlich. Zum Teil habe die Beklagte zu 1) die Darstellung des Klägers sogar wörtlich kopiert.

Auch hier liegt die den Urheberrechtsschutz begründete Eigentümlichkeit der Darstellung des Klägers sowohl in der Sichtung, Zusammenstellung und Anordnung der historisch überlieferten Elemente und ihrer Verbindung mit frei erfundenen Elementen, wie auch in der atmosphärisch dichten, psychologisch einfühlsam gestalteten Gesamtszenerie.

- Die ermordete Magd

Die Beklagte zu 1) habe nicht nur die psychologisch feinfühlige Beschreibung der Verabschiedung der Magd von ihrer Schwester, sondern auch zahlreiche von dem Kläger erfundene und eigenschöpferisch gestaltete Handlungselemente, wie z. B. das Aufhängen der nassen Jacken, das gemeinsame Abendessen, die Beschreibung des Zimmers der Magd und das "Hoppe. Reiter-Spielen" mit dem kleinen Josef, sowie das Verabschieden der Magd zur Nachtruhe nahezu unverändert übernommen. Lediglich die Reihenfolge sei leicht verändert. Gerade an dieser aus der Phantasie des Klägers stammenden Szene zeige sich, dass der Plagiatsvorwurf berechtigt sei.

Die Beklagte zu 1) habe die folgenden vom Kläger hinzugefügte Elemente übernommen, die vielleicht nicht urheberrechtsschutzfähig, aber doch zum übereinstimmenden Gesamteindruck beitragen würden:

€ Maria Ba (Marie) fängt an, ihre Sachen in der Kammer (Kommode) einzurichten. Sie ist müde und erschöpft, setzt sich zum Ausruhen auf ihr Bett bzw. den Stuhl.

€ Gr (Da) hat gleich gesehen, dass die neue Magd gut zupacken kann.

€ Maria (Marie) will auf dem Hof nicht für immer bleiben, nur bis sie etwas Besseres gefunden hat.

€ Maria (Marie) wünscht beim Hinausgehen allen noch eine gute Nacht und sagt sinngemäß, sie wolle in der Früh ausgeschlafen sein.

Die folgenden, vom Kläger individuell gestalteten Bilder (Szenen) seien für sich genommen schutzfähig; die Beklagte zu 1) habe diese teilweise (nahezu) vollständig übernommen:

€ Die Magd Maria Ba (Marie) möchte sich bei der Verabschiedung in Hinterkaifeck nicht von ihrer Schwester Franziska (Traudl) trennen und hält sie fest, "so als wollte sie gar nicht loslassen".

€ Maria (Marie) hängt unter den misstrauischen Blicken der alten Gr (Da) ihre nasse Jacke in der Küche zum Trocknen auf.

€ Der kleine Bub (Josef) lacht Maria (Marie) an. Sie hebt ihn hoch und spielt mit ihm "Hoppe, hoppe Reiter".

- Der Klassenlehrer von Cäcilia Gabriel

Auch diese Szene zeige, dass der Kläger aus den in der Ermittlungsakte vorgefundenen Fragmenten eine neue, eigenschöpferische Darstellung geformt habe, die in keiner Weise zwingend vorgegeben war und von der Beklagten zu 1) völlig anders hätte ausgestaltet werden können.

- Die Spende im Beichtstuhl

Auch hier habe die Beklagte zu 1) inhaltlich und sprachlich die lebendige szenische Ausgestaltung des (in der Ermittlungsakte komprimiert zusammengefassten) Vorgangs des Klägers mit ähnlichen, inhaltlich aber gleichen Worten übernommen, ohne den für eine freie Benutzung erforderlichen Abstand zu halten.

Die vom Kläger individuell gestaltete Szene, nach der Viktoria (Barbara) verlegen wie ein Schulmädchen vor dem Pfarrer steht und kein Wort herausbringt sei für sich genommen schutzfähig; die Beklagte zu 1) habe diese teilweise übernommen.

- Weitere Übereinstimmungen

Es gebe zahlreiche weitere Übereinstimmungen zwischen beiden Werken, die mit den Ermittlungsakten nicht erklärt werden könnten., wie etwa das Mordmotiv, über das sich den Ermittlungsakten allenfalls Vermutungen entnehmen ließen. In den Akten werde stets von einem "Raubmord" gesprochen. Der Kläger habe demgegenüber in seinem Werk die Blutschande, d. h. das inzestuöse Verhältnis zwischen dem alten Gruber und seiner Tochter in den Vordergrund gestellt und als mögliches Tatmotiv thematisiert. Die Beklagte zu 1) habe diese These unverändert übernommen.

Auch die folgende, vom Kläger individuell gestaltete und schutzfähige Szene habe die Beklagte zu 1) übernommen:

Der Monteur glaubt, als er sich in der Grube nach der heruntergefallenen Schraubenmutter bückt, einen vorbeihuschenden Schatten zu erkennen (Kläger S. 33 / Beklagte S. 44); den Schatten habe der Kläger frei erfunden, um die unheimliche Stimmung, die über dem Einödhof lastete, anschaulich zu machen und hierdurch Spannung zu erzeugen.

Die Übereinstimmungen seien weder zwangsläufig noch zufällig und in ihrer Gesamtheit so frappierend und für den Gesamteindruck so bestimmend, dass von einem Plagiat gesprochen werden müsse.

Der Kläger hat beantragt ,

I. Die Beklagten werden verurteilt, es € bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 250.000,00 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten € zu unterlassen, das Werk "Tannöd" (ISBN: 3894014792) in irgendeiner Form (als Taschenbuch, Hörbuch etc.) zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten und/oder vervielfältigen und/oder verbreiten zu lassen, das Werk der Öffentlichkeit zum Erwerb anzubieten, d. h. für den Vertrieb des Werkes zu werben und/oder werben zu lassen, sowie das Werk in bearbeiteter Form gewerblich oder nicht gewerblich zu nutzen und/oder nutzen zu lassen.

II. Die Beklagten werden verurteilt, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen Vervielfältigungsstücke des in Ziffer I genannten Werkes zu vernichten und bereits ausgelieferte Exemplare zurückzurufen, soweit dies noch möglich ist.

III. Die Beklagten werden verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang bisher die unter I bezeichneten Handlungen erfolgt sind und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses, aus welchem zeitlich gegliederte Angaben über

aa) die Abnehmer (mit Adresse), die Lieferpreise, Liefermengen und Lieferzeiten, sowie

bb) den durch die Verwertung gemäß Ziffer I erzielten Gewinn, einschließlich der für die Gewinnermittlung relevanten Produktions- und Werbekosten, Autorenhonorare und sonstigen preisbildenden Faktoren ersichtlich sind.

IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger sämtlichen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihm aus den vorstehend unter I. bezeichneten Handlungen der Beklagten entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

V. Es wird dem Kläger die Befugnis zugesprochen, nach Rechtskraft des Urteils dieses in der Tageszeitung "TZ" auf Kosten der Beklagten bekannt zu machen.

Die Beklagten haben beantragt ,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten halten die Klage für unbegründet.

Zwar sei der Beklagten zu 1) das Buch des Klägers € ebenso wie eine Vielzahl anderer Quellen € in Bezug auf die Fakten des historischen Falls als Anregung wertvolle Hilfe bei der Recherche für ihren Roman "Tannöd" gewesen. Alles Quellenmaterial habe sie dann aber vor Beginn der Schreibarbeit weggelegt, um nicht in Versuchung geführt zu werden, nochmals darin zu blättern oder nachzulesen. Sie habe nämlich an dem wahren Fall kein Interesse gehabt.

Schutzfähigen Elemente habe sie nicht vom Kläger übernommen. Wörtliche Übernahmen seien nicht gegeben. Die Auswahl, Anordnung und Gestaltung der historischen Fakten in den sich gegenüberstehenden Werken sei völlig unterschiedlich. Auch in sprachlich-stilistischer und gestalterischer Hinsicht bestehe ein signifikanter Unterschied zwischen beiden Werken; die Beklagte zu 1) schildere den historisch verbürgten Tathergang und die Umstände der Tat im Gegensatz zum Kläger nicht zusammenhängend, sondern lasse aus verschiedenen Erzählperspektiven allmählich ein Bild entstehen. Zuletzt sei auch der Gesamteindruck der beiden Werke gänzlich unterschiedlich.

Der Handlungsablauf, die Begleitumstände der Tat, die Charakterisierung der Figuren und die "Szenerie" seien historisch belegt und recherchierbar bzw. könnten als allgemein bekannt und damit als gemeinfrei gelten. Die vermeintlich individuelle Zusammenstellung und Anordnung des Stoffs durch den Kläger sei bis auf marginale Ausnahmen den aus den Ermittlungsakten hervorgehenden historischen Fakten und den bereits vorhandenen Darstellungen in Zeitungsartikeln geschuldet.

Zu den konkret im Streit stehenden Passagen haben die Beklagten Folgendes vorgetragen:

- Vorgänge auf dem Einödhof

Wie der Textvergleich zeige, unterschieden sich beide die Fußspuren im Schnee betreffenden Passagen bereits in der konkreten Ausgestaltung und Formgebung. Zudem seien die Fußspuren im Neuschnee, die nicht mehr vom Haus wegführten, ausweislich des Vernehmungsprotokolls "Sch" aktenkundig und damit ein historisches Faktum.

Der verlorene Schlüssel selbst entspreche den Tatsachen laut Polizeibericht und tauche auch schon in dem Zeitungsartikel von Stefan Jörg aus dem Jahr 1951 auf.

Die Schutzfähigkeit des Elements der Geräusche, die die Bewohner seit Tagen vom Dachboden vernommen haben, müsse bezweifelt werden, da schon aus den historisch belegten Fakten (Spuren, die nicht mehr vom Haus wegführen) die logische Schlussfolgerung gezogen werden könne, dass sich jemand auf dem Dachboden aufgehalten haben müsse, da ja der Rest des Hauses durchsucht worden sei.

- Geschehen in der Mordnacht

Nach verschiedenen Berichten in den Unterlagen, unter anderem im Staatsarchiv in Augsburg, ergebe sich die Reihenfolge der Morde aus der Auffindesituation der Opfer, insbesondere aber aus dem Abschlussbericht der Kriminalpolizei Ingolstadt von 1981 (Staatsarchiv Augsburg), in dem der wohl wahrscheinlichste Ablauf der Morde dargestellt werde.

Es sei auch festzustellen, dass es der Logik des aufgrund des zitierten Abschlussberichts der Kriminalpolizei als wahrscheinlich anzunehmenden Tathergangs entspreche, dass dieser relativ lautlos abgelaufen sei. In diesem Zusammenhang sei zu bemerken, dass die Streitparteien zwei völlig verschiedene Gründe dafür verwendeten, warum sich Barbara/Viktoria nicht bemerkbar gemacht hat. Beim Kläger ist ihr aus Angst die Kehle zugeschnürt, während bei der Beklagten zu 1) der Täter selbst dafür sorgt, dass dies nicht geschieht, indem er sie würgt.

Auch die Tatsache, dass sich die Dannerin/Gruberin vor ihrer Ermordung in der Küche aufhält, sei logische Folge des von der Kripo rekonstruierten Tathergangs, nachdem diese noch ihre Tageskleidung getragen habe.

Selbst das Schlurfen des alten Gr/Da kann wohl kaum als urheberrechtsschutzfähiges stilistisches Element gelten. Aufgrund der Müdigkeit des alten Gruber/Danner und seines Schuhwerks (hölzerne Latschen) stellt sich wohl eher die Frage, wie er hätte nicht schlurfen sollen. Im übrigen ist diese Formulierung so gängig, naheliegend und aus dem Sachverhalt ersichtlich, dass ein Schutz nach UrhG nicht gegeben ist.

Auch Cäcilias/Mariannes Weg von ihrem Zimmer über die Küche und den Stall hinein in den Stadel sei durch den Tathergang faktisch und praktisch vorgeben und keine eigenschöpferische Leistung des Klägers.

Zudem könne das stilistische Element des "Heulen des Windes" in diesem Fall als gemeinfrei gelten, zumal beim Kläger nur von einer Zunahme des Windes die Rede sei.

Der Kläger versuche, allgemein gängige und millionenfach gebrauchte Stilmittel des Krimis für sich als eigenschöpferische Leistungen in Anspruch zu nehmen, ebenso wie Gefühle, Sinneseindrücke oder das Verhalten Cäcilias/Mariannes, die in den geschilderten Situationen ganz natürlich sind, z. B. ihre Angst, ihr Frösteln aufgrund ihrer spärlichen Bekleidung oder ihr Zögern, sich immer weiter ins Dunkle vorzuwagen. Auch die sich langsam bewegenden Tierleiber seien der erste und prägnanteste Sinneseindruck beim Betreten eines dunklen Stalls.

Weiterhin könne der Kläger auch nicht behaupten, er hätte den "Plot" dieser Geschichte frei erfunden. Dass die Bewohner des Hofes ihrem Mörder nacheinander in die Arme gelaufen sein müssen, ohne dabei eine Chance der Gegenwehr gehabt zu haben, ergebe sich rein faktisch aus dem Tathergang.

- Die Entdeckung der Leichen

Die bestehenden Ähnlichkeiten zwischen hinsichtlich der Entdeckung der Leichen ließen sich auch ohne eine Nutzung des Werks des Klägers erklären, da dieser sich sehr eng an der Aktenlage orientiert und die Dramaturgie und wesentlichen Details dieser Szene tatsächlich nicht selbst erfunden habe.

Vergleiche man die wesentlichen zur Atmosphäre und Dramaturgie dieser Darstellung beitragenden Elemente mit den Ermittlungsakten, so stelle man fest, dass sich ebendiese dort wiederfinden und nicht etwa Erfindungen des Klägers sind. Die angeblich vom Kläger eigenschöpferisch gestaltete Dramaturgie und Atmosphäre, wie auch die wesentlichen Details seiner Darstellung fänden sich in der protokollierten Aussage von Lorenz Schlittenbauer wieder: 1) Die von innen mit einer Stange verschlossene Tür vom Maschinenhäusl zur Tenne, die von den drei Männern gewaltsam geöffnet wird 2) Die offene Tür links Richtung Stall (in die daher Licht einfällt) 3) Die losgerissene Kuh 4) Das Vorangehen Schlittenbauers/Hauers 5) Das Stolpern 6) Die Entdeckung der Leichen im Stroh.

das Brüllen der Tiere findet sich bereits an anderer Stelle beschrieben. So heißt es beispielsweise in Werner Vitzthums Artikel "Chronologie einer Bluttat":

Das unruhige Vieh findet sich auch in Stefan Jörgs lange vor Herr Leuschners Buch erschienenem Artikel wieder, wie auch einige andere Elemente aus Herrn Leuschners Darstellung

- Die ermordete Magd

Auch der Charakter der Magd sei keine eigenschöpferische Leistung des Klägers, sondern sei € etwa aufgrund des Vernehmungsprotokolls ihres Schwagers € allgemein bekannt gewesen.

Soweit der Kläger behaupte, er habe hier die Elemente des Verlaufens im Wald und des Aufhängens der Jacken zum Trocknen eigenschöpferisch erfunden, entspreche das ausweislich des Protokolls der Aussage von Franziska Schäfer nicht der Wahrheit. Auch die Verabschiedungsszene und die Vorahnung der Schwester entstamme dem Polizei-Protokoll der Aussage von Franziska Schäfer. Die zum Trocknen aufgehängten Jacken fänden sich in Josef Ludwig Heckers Artikel "Die Nacht von Hinterkaifeck".

Dass die Magd mit dem kleinen Josef ausgerechnet "Hoppe Hoppe Reiter" gespielt hat, könne wohl kaum als schutzfähig gelten, handele es sich hierbei doch um ein millionenfach gespieltes Kinderspiel.

- Der Klassenlehrer von Cäcilia Ga

Die Beklagte zu 1) hebe sich auch hier deutlich von der knappen Darstellung des Klägers ab, habe diese Szene eigenschöpferisch gestaltet und den Fakten des Protokolls wesentliche Elemente hinzugefügt. Eine Übernahme oder abhängige Bearbeitung liege nicht vor.

Das vom Lehrer bzw. der Lehrerin der Cäcilia veranlasste Beten sei historisch belegt. Es ergebe sich aus dem Vernehmungsprotokoll Sofie F in den Ermittlungsakten.

- Die Spende im Beichtstuhl

Wie man an diesem kompletten Textvergleich erkennen könne, unterscheide sich die Version der Beklagten zu 1) in mehreren Punkten deutlich von der des Klägers. Bei der Beklagten zu 1) fielen das Zurücklassen des Umschlags und das Gespräch mit dem Pfarrer zusammen. Zudem sei Barbara trotzig und schäme sich nicht etwa für das Geld. Außerdem gehe sie aus eigenem Antrieb zur Beichte und überlege es sich dann anders. Beim Kläger lasse der Pfarrer über Cäcilia ausrichten, dass sie zu ihm kommen solle. Auch die letzten Worte Viktorias/Barbaras unterschieden sich in signifikanter Weise. Viktoria möchte, dass der Pfarrer das Geld für die Mission nimmt, während es Barbara völlig gleichgültig ist, wofür das Geld benutzt wird.

Die Darstellungen seien somit nach ihrem Inhalt und nach ihrer Gestaltung ganz andere. Außerdem habe der Kläger diese Episode wiederum nicht selbst erfunden.

- Der Monteur

Dass der Monteur eine ganze Stunde warte, ehe ihm das Warten "zu dumm" wird, finde sich schon in der Aussage Hofners wieder. Bei der Beklagten zu 1) hingegen wartet der Monteur nicht etwa eine ganze Stunde, sondern nur 10 Minuten, ehe er sich "blöd" vorkommt. Auch in Wortwahl und Sprachstil unterscheide sich die Darstellung der Beklagten zu 1) von der des Klägers deutlich. Eine Anlehnung an das Werk des Klägers liege nicht vor, da von einer fiktionalen Ausgestaltung dieser Szene durch den Kläger nicht die Rede sein könne.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

I.

Durch den Roman "Tannöd" werden Urheberrechte am Werk des Klägers nicht verletzt.

1. Aus dem Vergleich beider Werke hinsichtlich der die Vorgänge auf dem Einödhof vor der Mordnacht betreffenden Textpassagen ergibt sich keine Urheberrechtsverletzung.

a. Was die Vorgänge auf dem Einödhof vor der Mordnacht angeht, so fällt zunächst eine Parallelität hinsichtlich des Dialogs über den verschwundenen Schlüssel auf.

Historisch belegt ist, dass der Schlüssel abhanden gekommen war (Bericht der Staatsanwaltschaft vom 6. November 1926, dort Seite 10). Die Idee, den Bauern im Gespräch die Länge des Schlüssels mit den Händen anzeigen zu lassen, stammt zwar offenbar vom Kläger; sie ist allerdings ebensowenig urheberrechtlich schutzfähig wie die Idee, diese beiden Momente zum Gegenstand eines Dialogs zu machen. Das Urheberrecht schützt nämlich allenfalls die konkrete sprachliche Gestaltung einer Idee, nicht aber die Idee selbst.

Die konkrete sprachliche Gestaltung der Idee des Klägers ist in dessen Werk allerdings denkbar banal ("Dabei gibt er mit seinen Händen die Größe an") und stellt daher für sich genommen keine persönliche geistige Schöpfung dar, der urheberrechtlicher Schutz zukommen könnte. Ob der gesamte vom Kläger entwickelte Kurzdialog der beiden Bauern zum verschwundenen Haustürschlüssel urheberrechtlich schutzfähig ist, kann letztlich offen bleiben, da die Beklagte zu 1) die genannten, nicht schutzfähigen Elemente (Der Schlüssel ist abhanden gekommen, die Länge des Schlüssels wird mit den Händen angezeigt, Dialog) in eine sprachliche Form gegossen hat, die sich selbst dann ausreichend von der konkreten Gestaltung durch den Kläger abhebt, wenn man dieser Urheberrechtsschutz zubilligen wollte.

b. Eine urheberrechtsverletzende Übernahme der Sammlung, Auswahl, Einteilung und Anordnung dramaturgischer Elemente, mit denen der Kläger die sich bedrohlich zuspitzende Lage auf dem Hof beschreibt, ist ebensowenig festzustellen wie die Übernahme schutzfähiger Szenegestaltungen.

Zwar kann bei einem Werk der Literatur i. S. des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG nicht nur die konkrete Textfassung oder die unmittelbare Formgebung eines Gedankens urheberrechtlich schutzfähig sein. Es ist anerkannt, dass ein Werk der Literatur auch aufgrund der Auswahl, Anordnung und Einteilung des Stoffs eine schutzfähige Eigentümlichkeit aufweisen kann. Auch eigenpersönlich geprägte, formbildende Elemente des Werks, die im Gang der Handlung, in der Charakteristik und Rollenverteilung der handelnden Personen, der Ausgestaltung von Szenen, ja selbst in der "Szenerie" des Romans an sich liegen, können Urheberrechtsschutz genießen (BGH NJW 2000, 2202 € Lars Tochter m. w. N.).

Das Werk des Klägers zeichnet sich insofern bei der Darstellung der Vorgänge auf dem Einödhof vor der Mordnacht durch eine Kombination von historisch Überliefertem (Spuren im Schnee; verlorener Schlüssel; Geräusche vom Dachboden, siehe hierzu den Abschlussbericht aus dem Jahr 1981) und einem vom Kläger hinzugedichteten Moment (Absuchen des Hauses) aus, wobei die Geräusche vom Dachboden auch schon im Ermittlungsbericht vom 6. November 1926 insofern angelegt sind, als sich aus diesem Bericht recht eindeutig die Vermutung ergibt, dass sich der Täter auf dem Dachboden aufgehalten hat.

Auch im Roman der Beklagten zu 1) finden sich diese detailbildenden Elemente. Doch selbst wenn die Beklagte zu 1) das Absuchen des Hauses beim Kläger entlehnt haben sollte, eröffnen diese Inhaltselemente hinsichtlich ihrer Auswahl, Einteilung und Anordnung einen derart geringen Gestaltungsspielraum, dass von einer besonders geistvollen Form und Art der Sammlung, Einteilung und Anordnung des Stoffs keine Rede sein kann € zumal jeder Vortrag dazu fehlt, das andere mögliche Elemente im Rahmen der getroffenen Auswahl weggelassen wurden. Was die Ausgestaltung der Szene durch den Kläger angeht, lässt sich letztlich nur das Absuchen des Hauses unmittelbar auf ihn zurückführen. Dieses dem Werk des Klägers entlehnte Moment ist aber für den Gang der Handlung und die literarische Gestaltung der Atmosphäre auf dem Einödhof vor der Mordnacht im Werk der Beklagten zu 1) nicht derart bestimmend, dass es diese Szene oder gar das ganze Werk der Beklagten zu 1) wesentlich prägt.

Die Beklagte zu 1) hat die genannten Elemente zwar als Anregungen in ihren Roman aufgenommen; gegenüber der schöpferischen Eigenart des Romans der Beklagten zu 1), der in Stil, Aufbau und Erzählweise für einen Kriminalroman ganz ungewöhnlich ist und nicht zuletzt deshalb bei Kritikern und Lesern ein überaus positives Echo erfahren hat, treten diese Elemente aber in den Hintergrund. Während die Individualität des vornehmlich auf Historizität und Vollständigkeit bedachten Werks des Klägers durchaus auch in der Ausgestaltung einzelner Szenen € etwa durch Hinzufügungen und Ausschmückungen im Detail € ihren Ausdruck findet, verblassen diese auch bei der Beklagten zu 1) zu findenden Momente angesichts der historisch überlieferten Szenebestandteile und der stilistischen Eigenart des Romans "Tannöd".

2. Auch aus dem Vergleich beider Werke hinsichtlich der die Mordnacht selbst betreffenden Textpassagen ergibt sich keine Urheberrechtsverletzung.

a. Urheberrechtlich relevante Übereinstimmungen beider Werke in der konkreten sprachlichen Gestaltung lassen sich mit Blick auf das Geschehen in der Mordnacht nicht erkennen. Die Übernahme einzelner Wörter wie "schwerfällig" oder "schlurfen" stellt ebensowenig eine Urheberrechtsverletzung dar wie die im Werk der Beklagten zu 1) anzutreffenden Übereinstimmungen kurzer Sätze wie etwa "Barbara, wo bist Du€". Betrachtet man die vom Kläger gegenübergestellten Passagen beider Werke betreffend das Geschehen in der Mordnacht hinsichtlich der konkreten Textgestaltung als Ganzes, ergeben sich sowohl in der Anordnung (man beachte die Seitenangaben zu den Passagen der Beklagten zu 1) als auch in den konkreten Formulierungen deutliche Abweichungen. Der Text der Beklagten zu 1) unterscheidet sich aufgrund seiner eigenständigen sprachlichen Gestaltung trotz der punktuellen Anklänge an den Text des Klägers unverkennbar von diesem. Dies gilt insbesondere auch für die Schilderungen der letzten Minuten im Leben der kleinen Cäcilie bzw. Marianne; diese Schilderungen weichen sprachlich deutlich voneinander ab, wenngleich einzelne € für sich genommen nicht schutzfähige € Elemente (etwa die Zunahme des Windes € das Heulen des Windes; dünnes Nachthemd € leichtes Nachthemd; Rufen nach Mutter und Großmutter; die sich leicht bzw. ruhig bewegenden Tierleiber im Stall) abstrakt übereinstimmen.

b. Auch soweit der Kläger hinsichtlich der Entwicklung der Kernfabel eine urheberrechtsverletzende Übernahme durch die Beklagte zu 1) behauptet, kann ihm nicht gefolgt werden.

Maßgebend ist insoweit insbesondere die Reihenfolge der Morde, die zwar nie aufgeklärt wurde aber dennoch in beiden Werken übereinstimmt. Die von beiden Autoren ihren Werken zugrundegelegte Reihenfolge der Morde wird aber bereits in dem Abschlussbericht der Polizei Ingolstadt aus dem Jahr 1981 vermutet. Es handelt sich dabei um ein Dokument, das im amtlichen Interesse durch das Bayerische Staatsarchiv zur allgemeinen Kenntnisnahme zugänglich gemacht wurde. Dass es sich um ein amtliches Dokument handelt ergibt sich daraus, dass es namens der Kriminalpolizeiinspektion Ingolstadt von deren Ersten Hauptkommissar ... unterzeichnet wurde. Privaten Charakter hat dieses Dokument nicht. Selbst wenn die in diesem Dokument vermutete Reihenfolge der Morde auf ein Buch des Klägers aus dem Jahr 1978 zurückgehen sollte € was sich offensichtlich nicht erweisen lässt €, handelt es sich um ein veröffentlichtes amtliches Werk, aus dem die Beklagte zu 1) zulässigerweise die gewählte Reihenfolge der Morde übernehmen durfte.

Auch die in beiden Werken anzutreffende Idee, die Morde stumm ablaufen und den Täter von den Opfern unerkannt morden zu lassen, verschafft dem Kläger kein Urheberrecht am Gang der Handlung dieser Szene. Als bloße Ideen sind diese Elemente grundsätzlich nicht schutzfähig, zumal die Beklagte zu 1) gänzlich offen lässt, ob die Opfer ihren Mörder erkannt haben. Schon daran zeigt sich, dass diese Frage für den Roman der Klägerin keinerlei Bedeutung hat und daher nicht prägend sein kann. Dass die Morde € einmal abgesehen von wuchtigen Schlägen mit der Spitzhacke € relativ geräuschlos vonstatten gingen, ist wiederum keine Idee, die sich allein der Kläger auf die Fahnen schreiben darf; diese Idee wird durch den Tathergang, wie ihn die Polizei ermittelt hat (nahezu alle Opfer wurden nacheinander im Stadl ermordet, in das sie also offenbar nichtsahnend gegangen sind; von Kampfspuren ist nichts überliefert, so dass die einzelnen Tötungen rasch erfolgt sein dürften) nahegelegt.

c. Auch hinsichtlich der vom Kläger im Einzelnen geltend gemachten Bilder aus der Mordnacht ist eine urheberrechtsverletzende Übernahme durch die Beklagte zu 1) weder unter dem Gesichtspunkt der konkreten Formulierung (siehe dazu schon oben a), noch der Anordnung oder Szenengestaltung erkennbar.

aa. Die an sich selbst gerichtete Frage des Bauern, was die beiden Frauen (bei der Beklagten bezieht sich die Frage im Übrigen nur auf die Gattin) bloß so lange um diese Zeit im Stall machen, ist weder für die Mordnacht noch für die Gesamthandlung ein prägendes Szene- oder Handlungselement. Die sprachliche Gestaltung der Szene unterscheidet sich in beiden Werken deutlich.

bb. Der von der Magd registrierte Luftzug (bzw. das Flackern der Kerze beim Kläger) und die offenstehende (bzw. € bei der Beklagten zu 1) € sich knarrend öffnende) Tür sind gelungene Details im Schaffen einer spannungsgeladenen Atmosphäre, sie sind aber weder für die Mordnacht noch für die Gesamthandlung prägende Szene- oder Handlungselemente, zumal es sich um bekannte und gebräuchliche € und schon deshalb freihaltebedürftige € Mittel des Spannungsaufbaus handelt. Die sprachliche Gestaltung der Szene unterscheidet sich in beiden Werken deutlich.

cc. Ebenso verhält es sich mit der Szene, in der die kleine Cäcilia bzw. Marianne zunächst in die Küche kommt, sich dort an's Fenster bzw. (beim Kläger) auf die Fensterbank setzt, bei der Beklagten zu 1) auch noch hinausschaut und dann in den Stall geht. Schon aufgrund der überlieferten Bekleidung des Mädchens und der Anordnung der Räume in dem Gehöft ist ihr Weg "zum Schafott" nahegelegt, so dass von einer allein der Phantasie des Klägers zuzuschreibenden Handlungsfolge nicht ausgegangen werden kann. Festzustellen ist zwar, dass einzelne Ausschmückungen € wie etwa die sich leicht bewegenden Tierleiber €, die auf den Kläger zurückgehen dürften, durchaus gelungen, letztlich aber für sich genommen nicht so prägend sind, dass ihnen Urheberrechtsschutz zukommen könnte. Die konkrete sprachliche Gestaltung der Szene unterscheidet sich in beiden Werken € abgesehen von den insoweit hinwegzudenkenden inhaltlichen Übereinstimmungen € wiederum deutlich.

dd. Zuletzt stellt der Blick in die Gedankenwelt der der alten Bäuerin, den der Kläger durch die kurze Grübelei der alten Gr vorweggenommen sieht, keine Urheberrechtsverletzung durch die Beklagte zu 1) dar. Während sich nämlich der Kläger insoweit auf einen knappen und wenig inhaltsreichen Satz beschränkt, lässt die Bäuerin bei der Beklagten zu 1) innerlich ihr Leben Revue passieren. Hier kann noch nicht einmal davon ausgegangen werden, dass dieser eine Satz des Klägers der Beklagten zu 1) als Anregung gedient hat, denn die Darstellung des Innenlebens der Beteiligten ist bei der Beklagten zu 1) gerade ein wesentliches literarisches Stilelement.

3. Auch aus dem Vergleich beider Werke hinsichtlich der die Entdeckung der Leichen betreffenden Textpassagen ergibt sich keine Urheberrechtsverletzung.

Das inhaltliche Gerüst dieser Episode € also etwa die Ruhe auf dem Hof, das Brüllen der Tiere, die losgerissene Kuh, die ersten Personen am Tatort nach der Tat € sind historisch überliefert. Der Kläger hat hieran kein Urheberecht. Die konkrete sprachliche Gestaltung der Szene unterscheidet sich in beiden Werken € abgesehen von den insoweit hinwegzudenkenden inhaltlichen Übereinstimmungen € wiederum deutlich.

4. Auch aus dem Vergleich beider Werke hinsichtlich der die ermordete Magd betreffenden Textpassagen ergibt sich keine Urheberrechtsverletzung.

Das inhaltliche Gerüst dieser Episode € also etwa: zunächst nur Anwesenheit der alten Bäuerin, nasse Mäntel der Magd und ihrer Schwester, am Tisch sitzen der Magd mit dem Jungen auf dem Schoß, das Essen, die besondere Verabschiedung der Schwestern € ist entweder historisch überliefert oder war bereits Gegenstand von Zeitungsberichten. Es sind wiederum nur weitere ausschmückende Details des Klägers, um die er dieses Gerüst ergänzt € wie etwa das Hoppe-Hoppe-Reiter-Spiel, das Sich-in-die-Kammer-begeben, die misstrauischen Blicke der Bäuerin. Diese ausschmückenden Details sind letztlich aber angesichts der vorbekannten Elemente, auf denen sie aufbauen (etwa das Hoppe-Reiter-Spiel ausgehend von dem Auf-den-Schoß-Nehmen des Jungen, siehe dazu Zeitungsserie Ludwig) für sich genommen weder für diese Szene, noch für die Gesamthandlung so prägend, dass ihnen Urheberrechtsschutz zukommen könnte. Die konkrete sprachliche Gestaltung der Szene unterscheidet sich in beiden Werken € abgesehen von den insoweit hinwegzudenkenden inhaltlichen Übereinstimmungen € wiederum ausreichend deutlich.

5. Hinsichtlich des Klassenlehrers ist festzuhalten, dass das für Cäcilia bzw. Marianne gesprochene Gebet historisch überliefert ist. Im Gesamtkontext gänzlich unbedeutend ist, wann der Lehrer seine Stelle angetreten hat; eine urheberrechtsverletzende Übernahme liegt hierin nicht. Die konkrete sprachliche Gestaltung der Szene unterscheidet sich in beiden Werken wiederum ausreichend deutlich.

6. Auch die in beiden Werken enthaltene Episode der "Spende im Beichtstuhl" weist zunächst einmal ein historisch überliefertes Gerüst auf € nämlich die Überschreibung des Hofs auf die Tochter (etwa Abschlussbericht 1981) und deren mehr oder weniger anonyme Geldspende. Was beide Autoren aus dieser historischen Anregung gemacht haben, unterscheidet sich nicht nur nach der sprachlichen Gestaltung, sondern auch € worauf die Beklagten zurecht hingewiesen haben € inhaltlich. Es ist auch durchaus nicht dasselbe, ob jemand "verlegen wie ein Kind" dasteht oder schlicht "wie ein Schulmädchen".

7. Auch der vorbeihuschende Schatten, den der Monteur in beiden Werken wahrnimmt, ist für sich genommen weder für diese Szene, noch für die Gesamthandlung so prägend, dass diesem Einfall Urheberrechtsschutz zukommen könnte. Die konkrete sprachliche Gestaltung der Szene unterscheidet sich in beiden Werken wiederum ausreichend deutlich.

8. Was das Mordmotiv € das inzestuöse Verhältnis von Vater und Tochter € angeht, so ist auch dies letztlich keine Erfindung des Klägers. So hat etwa die Zeugin Fuchs im Jahre 1984 ausgesagt, der Schlitterbauer sei's gewesen, sei der Viktoria nachgestiegen, habe die Sache mit der Blutschande gewusst und daher ein Motiv gehabt.

9. Auch die Gesamtschau der von der Beklagten zu 1) übernommenen und auf den Kläger zurückgehenden Einzelelemente führt nicht zu dem Ergebnis, den Roman "Tannöd" als Urheberrechtsverletzung zu bewerten. All diese Einzelelemente spielen für die Gesamthandlung ebenso wie für die einzelnen Szenen letztlich eine nur untergeordnete Rolle. Mit ihnen wird historisch Überliefertes weiter ausgeschmückt, um so wahlweise Spannung oder Atmosphäre zu erzeugen. Für den Roman "Tannöd" bleiben all diese Elemente auch in der Gesamtbetrachtung punktuelle Randnotizen, die angesichts der anderweit geschaffenen Eigenart des Kriminalromans in den Hintergrund treten.

10. Auch was eine Gesamtbetrachtung der Auswahl, Anordnung und Einteilung des Stoffs angeht, ist eine Urheberrechtsverletzung nicht zu verzeichnen. Dies schon deshalb, weil der Kläger aufgrund seines um vollständige Sachdarstellung bemühten Werkes letztlich keine urheberrechtlich schutzfähige Auswahl und mit Blick auf die chronologische Wiedergabe der Ereignisse auch keine schützenswerte Anordnung des Stoffs getroffen hat.

Der Roman "Tannöd" ist nach allem gegenüber dem Buch des Klägers trotz der bestehenden Parallelen wegen seines in Stil, Aufbau und sprachlicher Gestaltung eigenschöpferischen Gehalts ohne weiteres als selbstständig und urheberrechtlich unbedenklich anzusehen.

II.

1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.






LG München I:
Urteil v. 21.05.2008
Az: 21 O 15192/07


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/541984bd7efe/LG-Muenchen-I_Urteil_vom_21-Mai-2008_Az_21-O-15192-07




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