Bundespatentgericht:
Beschluss vom 5. Dezember 2002
Aktenzeichen: 30 W (pat) 160/01

(BPatG: Beschluss v. 05.12.2002, Az.: 30 W (pat) 160/01)

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Senatsbeschluss vom 23. September 2002 wirkungslos ist, soweit die Beschwerde der Widersprechenden aus der Marke IR 502 937 zurückgewiesen worden ist.

Gründe

Mit Beschluss vom 23. September 2002 hat der Senat die Beschwerde der Widersprechenden zurückgewiesen. Der Beschluss wurde den Beteiligten am 17. Oktober 2002 zugestellt. Die Widersprechende hat mit dem am 15. November 2002 beim Bundespatentgericht eingegangenen Schriftsatz den Widerspruch aus der Marke IR 502 937 zurückgenommen. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschluss vom 23. September 2002 noch nicht rechtskräftig, weil er noch mit dem Rechtsmittel der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde angefochten werden konnte (§ 83 Abs 3, § 85 Abs 1 MarkenG).

Für die Widerspruchsrücknahme sind die Vorschriften der Klagerücknahme teilweise entsprechend anwendbar, insbesondere § 269 Abs 3 Satz 1, 2. Halbsatz ZPO, wonach noch nicht rechtskräftige Entscheidungen mit der Widerspruchsrücknahme wirkungslos werden (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma").

Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgt der Ausspruch zur Wirkungslosigkeit der Entscheidung auch ohne Antrag nach § 269 Abs 3 ZPO von Amts wegen, zumal das Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird (vgl zur Möglichkeit einer entsprechenden Feststellung von Amts wegen Althammer/Ströbele/Klaka, Markengesetz, 6. Auflage, RdNr 38 zu § 42 MarkenG und Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Auflage, RdNr 46 zu § 269 ZPO).

Die nach § 269 Abs 3 ZPO zu treffende Feststellung konnte der Senat selbst treffen. Zuständig hierfür ist die Instanz, vor der das Verfahren im Zeitpunkt der Rücknahme des Widerspruchs anhängig ist (BPatGE 43, 96, 98).

Zu einer Auferlegung der Kosten besteht kein Anlass (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG).

Dr. Buchetmann Winter Voit Hu






BPatG:
Beschluss v. 05.12.2002
Az: 30 W (pat) 160/01


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