Bundespatentgericht:
Beschluss vom 14. März 2000
Aktenzeichen: 14 W (pat) 29/98

(BPatG: Beschluss v. 14.03.2000, Az.: 14 W (pat) 29/98)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Die unter der Bezeichnung

"Verwendung eines Allicin-Urotropin-Produktes für die Behandlung von Viren- und Krebserkrankungen"

eingereichte Patentanmeldung ist mit Beschluß der Prüfungsstelle A 61 K des Deutschen Patentamts vom 26. Januar 1998 aus den Gründen des Bescheides vom 21. März 1997 zurückgewiesen worden, nachdem sich die Anmelderin innerhalb der gesetzten Frist nicht geäußert hatte. In dem Bescheid wurde auf die Druckschrift (1) RO 41422 als nächstliegender Stand der Technik hingewiesen und die Anmelderin ua aufgefordert, die geltend gemachten therapeutischen Effekte in reproduzierbarer Weise glaubhaft zu belegen.

Der dem Beschluß zugrunde liegende einzige Patentanspruch lautet:

"Verwendung eines "Allicin-Urotropin" Produktes für den Bereich der inneren Behandlung (oral, Injektionen und Dauertropfinfusionen) von Menschen und Tieren bei Virus- und Krebserkrankungen."

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die mit den Unterlagen gemäß Anlage F zum Schriftsatz vom 26. Februar 1998 das Patentbegehren weiterverfolgt.

Die danach geltenden Ansprüche lauten:

"a. Der Hauptanspruch Verwendung eines "Allicin-Urotropin"-Produktes für innere Behandlung (oral, Injektionen und Dauertropfinfusionen) für Menschen und Tiere.

b. Die Nebenansprüche Der Nebenanspruch Nr. 1 Verwendung des "Allicin-Urotropin"-Produktes aus dem, und gemäß dem Hauptanspruchs "a", bei Virenerkrankungen.

Der Nebenanspruch Nr. 2 Verwendung des "Allicin-Urotropin"-Produktes aus dem und gemäß dem Hauptanspruchs "a", bei Krebserkrankungen."

Die Anmelderin macht im wesentlichen geltend, daß die Fachwelt seit Jahrzehnten ohne Erfolg bemüht sei, ein Produkt auf Basis von Allicin zu entwickeln, das bei einer genügenden Stabilität die Wirksamkeit des frischen Allicins besitzen sollte. Das einzige stabile Produkt sei aus (1) bekannt und bis jetzt von der Fachwelt nicht wahrgenommen worden. Das anmeldungsgemäße Schutzbegehren sei auf zwei neue Verwendungen des aus der Druckschrift (1) bekannten Produkts mit antibakterieller Wirksamkeit gerichtet. Zur Stützung ihres Vorbringens legt die Anmelderin ua als Beweisbeleg für die geltend gemachte therapeutische Wirksamkeit Schriftstücke vor, aus denen ersichtlich ist, daß die antivirotische Wirksamkeit des "Allicin-Urotropin"-Produkts an embryonierten Eiern und gegen Influenza-Viren untersucht wurden. Desweiteren wurden Untersuchungsergebnisse über Experimente an Labortieren zur Feststellung der Wirksamkeit des Produkts gegen Krebserkrankungen vorgelegt.

Vom Senat wurde noch auf folgende Druckschriften hingewiesen:

(2) Medical Hypotheses 12, 227 bis 237, 1983

(3) Hagers Handbuch der pharmazeutischen Praxis, II Band, 1980, Seite 1212.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent auf der Grundlage der mit Schriftsatz vom 26. Februar 1998 eingereichten Unterlagen zu erteilen.

Die Anmelderin ist zu der mündlichen Verhandlung, zu der sie ordnungsgemäß geladen worden war, nicht erschienen.

Zu Einzelheiten des schriftlichen Vorbringens wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II Die Beschwerde ist zulässig (§ 73 PatG), sie ist aber nicht begründet.

Es gelten die Ansprüche vorstehend zitierten Wortlauts. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Ansprüche formal zulässig sind, weil das Patentbegehren in jedem Fall aus sachlichen Gründen scheitert.

Aus dem gesamten Akteninhalt ist zweifelsfrei ersichtlich, daß anmeldungsgemäß nicht allgemein die Verwendung eines "Allicin-Urotropin"-Produktes für die innere Behandlung von Menschen und Tieren unter Schutz gestellt werden soll, wie im als Hauptanspruch bezeichneten Patentanspruch zum Ausdruck kommt. Das Schutzbegehren ist vielmehr auf die speziellen Verwendungen gemäß den "Nebenansprüchen Nr. 1 und Nr. 2" gerichtet.

Die für das "Allicin-Urotropin"-Produkt beanspruchten Verwendungen sind in keiner der im Verfahren befindlichen Druckschriften vorbeschrieben und daher neu.

Nach Auffassung des Senats muß es jedoch im Hinblick auf den Stand der Technik als naheliegend angesehen werden, das aus (1) bekannte stabilisierte "Allicin-Urotropin"-Produkt für die in Rede stehenden Zwecke in Betracht zu ziehen.

Wie bereits im Zwischenbescheid vom 29. Oktober 1999 der Anmelderin mitgeteilt wurde, geht aus der in der Beschreibung angegebenen Druckschrift "Medical Hypotheses", 12: 227 bis 237, 1983 (2) ua hervor, daß über den antiviralen Effekt von Knoblauch und andere pharmakologische Effekte, wie Antitumor-Effekt, bereits berichtet wurde. Desweiteren ist daraus ersichtlich, daß diese Effekte auf die aktive Komponente des Knoblauchs Allicin zurückzuführen sind (vgl S 231, Abs 3 u. letzter Satz iVm Abstract u. S 232 letzter Abs). Auch die innere Anwendung von Knoblauchextrakt wird dort angesprochen (S 231, Abs 2).

Desweiteren wurde darauf hingewiesen, daß auch aus der im Prüfungsverfahren der Stammanmeldung genannten Entgegenhaltung "Hagers Handbuch der pharmazeutischen Praxis", II Band, 1980, Seite 1212, Absatz 1 (3) hervorgeht, daß auf die Möglichkeit des Einsatzes von Allium sativum bzw daraus gewonnener Substanzen in der Krebstherapie wiederholt hingewiesen wurde.

An dieser Beurteilung können auch die von der Anmelderin als Beweisbelege für die Wirksamkeit des Produkts vorgelegten Schriftstücke nichts ändern.

Wie schon im Zwischenbescheid ausgeführt wurde, trifft es zwar zu, daß eine als überraschend anzusehende überlegene Wirksamkeit als Beweisanzeichen für erfinderische Tätigkeit angesehen werden kann. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn wie vorliegend, die anmeldungsgemäß beanspruchte Verwendung nahegelegt war. Dann begründet die damit erzielte Wirkung, selbst wenn sie über die Wirkung von damit vergleichbaren Produkten erheblich hinausgeht, keine erfinderische Leistung, sondern ist als Folge des durch den Stand der Technik nahegelegten Handelns anzusehen (vgl hierzu BGH, Aktenzeichen X ZR 129/92 vom 21. Februar 1995, S 14 Abs 2 des Umdrucks).

Schließlich kann auch das Vorbringen der Anmelderin, daß die Lehre der 1961 veröffentlichten Druckschrift (1) von der Fachwelt nicht wahrgenommen wurde, für sich allein die Patentfähigkeit der beanspruchten Verwendungen nicht begründen. Ein derartiger Zeitfaktor kann nämlich lediglich ein unterstützendes Indiz für eine erfinderische Tätigkeit sein. Der Zeitfaktor versagt jedoch als Indiz, wenn die beanspruchten Verwendungen insbesondere im Hinblick auf die durch die Ende 1983 veröffentlichte Druckschrift (2) vermittelte Lehre als naheliegend anzusehen sind, zumal dort auch die antimikrobielle Wirksamkeit von Knoblauchextrakt gegen eine Anzahl von Bakterien entsprechend dem Produkt gemäß der Druckschrift (1), und gegen Pilze ebenfalls angesprochen wird (vgl "Abstract").

Die von der Anmelderin beanspruchten Verwendungen beruhen daher auf keiner erfinderischen Tätigkeit. Die darauf gerichteten Ansprüche sind somit nicht gewährbar.

Moser Rupprecht Wagner Harrer Pü






BPatG:
Beschluss v. 14.03.2000
Az: 14 W (pat) 29/98


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