Bundespatentgericht:
Beschluss vom 29. Juni 2010
Aktenzeichen: 9 W (pat) 313/06

(BPatG: Beschluss v. 29.06.2010, Az.: 9 W (pat) 313/06)

Tenor

Der Einspruch wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

Gegen das Patent 100 46 373.8-27 mit der Bezeichnung "Antrieb einer Druckeinheit", dessen Erteilung am 8. September 2005 veröffentlicht wurde, hat die Einsprechende am 8. Dezember 2005 schriftlich mit Begründung Einspruch erhoben.

Mit Schriftsatz vom 7. April 2010 hat die Patentinhaberin gegenüber dem Deutschen Patentund Markenamt den Verzicht auf das Patent erklärt.

Der Senat hat der Einsprechenden mit Schriftsatz vom 6. Mai 2010 Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ein eigenes rechtliches Interesse am rückwirkenden Widerruf des Patents geltend zu machen. Seitdem ist seitens der Einsprechenden kein Schriftsatz zu den Akten gelangt.

II.

Der Einspruch war mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig zu verwerfen.

Für die Fortsetzung eines Einspruchsverfahrens nach dem Erlöschen des Patents ist ein besonderes, eigenes Rechtsschutzinteresse des Einsprechenden am rückwirkenden Widerruf des Patents erforderlich. Denn das Interesse der Allgemeinheit am Widerruf unberechtigter Schutzrechte ist nicht mehr berührt, wenn das Patent erloschen ist (BGH GRUR 2008, 279 -Kornfeinung; 1997, 615 -Vornapf). Das Rechtsschutzinteresse des Einsprechenden nach Erlöschen des Patents ist ein Zulässigkeitserfordernis, das zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Einspruch vorliegen muss; andernfalls ist der Einspruch unzulässig.

Vorliegend ist das Patent infolge Verzichts gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 PatG erloschen. Ein eigenes Rechtsschutzinteresse an der Fortsetzung des Einspruchsverfahrens hat die Einsprechende nicht geltend gemacht, so dass der Einspruch unzulässig geworden ist.

Pontzen Reinhardt Paetzold Bülskämper Ko






BPatG:
Beschluss v. 29.06.2010
Az: 9 W (pat) 313/06


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