Bundespatentgericht:
Beschluss vom 9. Januar 2002
Aktenzeichen: 28 W (pat) 217/00

(BPatG: Beschluss v. 09.01.2002, Az.: 28 W (pat) 217/00)

Tenor

Der Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 10 - vom 10. Mai 2001 ist wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke wegen des Widerspruchs aus der Marke 2 075 621 angeordnet worden ist.

Gründe

Mit Beschluß vom 10. Mai 2001 hat das Deutsche Patent- und Markenamt - Markenstelle für Klasse 10 - die Verwechslungsgefahr der angegriffenen Marke mit der Widerspruchsmarke festgestellt und die angegriffene Marke teilweise gelöscht. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt und das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der angegriffenen Marke eingeschränkt. Die Widersprechende hat daraufhin den Widerspruch aus der Marke 2 075 621 zurückgenommen.

Die Grundlage des Widerspruchsverfahrens ist damit gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO entfallen (vgl BGH Mitt 1998, 264 - Puma). Aus Gründen der Rechtsklarheit war daher auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der Löschung der angegriffenen Marke wirkungslos ist.

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.

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BPatG:
Beschluss v. 09.01.2002
Az: 28 W (pat) 217/00


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