Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 17. März 2003
Aktenzeichen: AnwSt (R) 3/02

(BGH: Beschluss v. 17.03.2003, Az.: AnwSt (R) 3/02)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 17. März 2003, Aktenzeichen AnwSt (R) 3/02, entschieden, dass Richterin Dr. Otten nicht von der Mitwirkung an der Entscheidung über die Revision des Rechtsanwalts im anwaltsgerichtlichen Verfahren ausgeschlossen ist. Auch ihre Selbstanzeige rechtfertigt keine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit.

Die Richterin hatte eine Selbstanzeige nach § 30 StPO in Verbindung mit § 116 Satz 2 BRAO gemacht. Trotz ihrer Mitwirkung in einem Strafverfahren, das den gleichen Vorwurf wie das anwaltsgerichtliche Verfahren zum Gegenstand hatte, ist sie nach § 23 StPO in Verbindung mit § 116 Satz 2 BRAO nicht ausgeschlossen. Andere disziplinarrechtliche Vorschriften, wie § 48 Abs. 1 Nr. 6 und § 51 BDG, finden keine entsprechende Anwendung, da die Ausschlussvorschriften ausnahmsweise gelten. Es liegt kein besonders gelagerter Sachverhalt vor, der die Besorgnis der Befangenheit der Richterin aufgrund ihrer Mitwirkung im Revisionsverfahren rechtfertigen würde. Dies gilt laut der Auffassung des Generalbundesanwalts und der Verteidigung besonders unter Berücksichtigung des Charakters der Rechtsüberprüfung im Straf- und anwaltsgerichtlichen Verfahren.

Diese Entscheidung wurde von den Richtern Hirsch, Basdorf, Schlick, Frellesen, Salditt, Schott und Wosgien getroffen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BGH: Beschluss v. 17.03.2003, Az: AnwSt (R) 3/02


Tenor

Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten ist von der Mitwirkung an der Entscheidung über die Revision des Rechtsanwalts im anwaltsgerichtlichen Verfahren nicht kraft Gesetzes ausgeschlossen. Ihre Anzeige vom 13. März 2003 rechtfertigt auch nicht ihre Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit.

Gründe

Die Richterin, die eine Selbstanzeige nach § 30 StPO i.V.m. § 116 Satz 2 BRAO gemacht hat, ist durch ihre revisionsrechtliche Mitwirkung in dem Strafverfahren, das den mit dem Vorwurf im anwaltsgerichtlichen Verfahren identischen Vorwurf zum Gegenstand hatte, nicht gemäß § 23 StPO i.V.m. § 116 Satz 2 BRAO ausgeschlossen (BGHSt 15, 372, 373 f.). Einer entsprechenden Anwendung anderer, namentlich disziplinarrechtlicher (vgl. § 48 Abs. 1 Nr. 6, § 51 BDG), Vorschriften steht der Ausnahmecharakter der Ausschlußvorschriften entgegen. Ein besonders gelagerter Sachverhalt, der eine Besorgnis der Befangenheit der Richterin aufgrund ihrer Mitwirkung im strafrechtlichen Revisionsverfahren -ungeachtet ihrer Berichterstattung dort -rechtfertigen würde, liegt -in Übereinstimmung mit der Auffassung von Generalbundesanwalt und Verteidigung -insbesondere unter Berücksichtigung des Charakters der im Revisionsverfahren im Strafwie im anwaltsgerichtlichen Verfahren vorzunehmenden Rechtsüberprüfung nicht vor (vgl. BGHSt aaO S. 374; BGHR StPO § 24 Abs. 2 Befangenheit 9 m.w.N.).

Hirsch Basdorf Schlick Frellesen Salditt Schott Wosgien






BGH:
Beschluss v. 17.03.2003
Az: AnwSt (R) 3/02


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