Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 9. Dezember 2003
Aktenzeichen: 4a O 143/03

(LG Düsseldorf: Urteil v. 09.12.2003, Az.: 4a O 143/03)

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger darüber Auskunft zu erteilen, auf welches in Deutschland geltende Patent sich der Hinweis „Patentierter Wirkstoffkomplex„ auf der Flasche des Produktes G stützt.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

III.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in der Europäischen Union ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Der Kläger ist ausweislich eines mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2003 vorgelegten Registerauszuges ein im Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg eingetragener Verein. In seiner Satzung (Anlage K13) bezeichnet er es als seine Aufgabe, unlauteren Wettbewerb und Wirtschaftskriminalität im Interesse der Allgemeinheit, der gewerblichen Unternehmen, der freiberuflich Tätigen und seiner Mitglieder zu bekämpfen.

Die Beklagte stellt her und vertreibt unter der Bezeichnung G ein Haar- und Kopfhautwasser, dessen Flaschenfrontetikett mit einem Aufdruck "Patentierter Wirkstoffkomplex" versehen ist. Zu den Einzelheiten dieser vom Kläger angegriffenen Aufmachung wird auf die mit Klageschrift vom 10. April 2003 als Anlage K4 in Kopie zur Gerichtsakte gereichten Lichtbilder verwiesen.

Mit Schreiben vom 13. März 2003 forderte der Kläger die Beklagte dazu auf, ihm mitzuteilen, auf welches in Deutschland geltende Patent sie die angegriffene Aufmachung stütze.

Hierzu fand sich die Beklagte nicht bereit.

Der Kläger macht geltend, er sei für das vorstehend bezeichnete Auskunftsverlangen jedenfalls nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG anspruchsberechtigt.

Der Kläger beantragt,

zu erkennen, wie geschehen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet eine Eintragung des Klägers im Vereinsregister, dessen Satzungszweck und den von ihm vorgetragenen Mitgliederbestand mit Nichtwissen. Weiter macht sie geltend, der Kläger habe nicht hinreichend dargetan, dass er nach seiner persönlichen, sachlichen und finanziellen Ausstattung dazu in der Lage sei, seine satzungsgemäßen Aufgaben wahrzunehmen.

Der § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG gebe kein Recht für die hier vom Kläger verlangte Auskunft.

Schließlich beruft sich die Beklagte auf den Einrede unzulässiger Rechtsausübung und die Einrede der Verjährung, zu denen sie geltend macht, das Produkt G sei im Markt seit längerem bekannt. Gleichwohl sei dessen Aufmachung von Wettbewerbern bis jetzt noch nicht beanstandet worden.

Der Kläger tritt dem Vorbringen der Beklagten entgegen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der zur Gerichtsakte gereichten Anlagen verwiesen.

Gründe

I.

Die Klage ist zulässig.

Entgegen dem Bestreiten der Beklagten ist der Kläger für das vorliegend geltend gemachte Auskunftsverlangen nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG klagebefugt.

Der § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG setzt für eine Klagebefugnis voraus, dass es sich bei dem Kläger um einen rechtsfähigen Verband zur Förderung gewerblicher Interessen handelt, dem eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden angehört, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf dem selben Markt vertreiben. Erforderlich ist zudem, dass der Kläger nach seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung dazu imstande ist, seine satzungsgemäßen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und dass der geltend gemachte Anspruch eine Handlung betrifft, die geeignet ist, den Wettbewerb auf diesem Markt wesentlich zu beeinträchtigen.

Diese Voraussetzungen, bei denen es sich um Fragen der Klagezulässigkeit handelt, über die im Wege des Freibeweises entschieden werden kann (OLG Düsseldorf, Urteil vom 10. Februar 2000, 2 U ......1; Zöller/Vollkommer, Kommentar zur ZPO, 21. Aufl., § 56 ZPO, Rz. 8), sind im Fall des Klägers erfüllt.

1.

Bei dem Kläger handelt es sich um einen rechtsfähigen Verband zur Förderung gewerblicher Interessen.

Die Rechtsfähigkeit des Klägers folgt aus dem von ihm mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2003 vorgelegten Registerauszug, nach dem er als Verein in dem Vereinsregister bei dem Amtsgericht Berlin-Charlottenburg eingetragen ist. Eine entsprechende Eintragung in das Vereinsregister ist gemäß § 21 BGB konstitutiv.

Aus der als Anlage K13 vorgelegten Vereinssatzung geht hervor, dass es der Vereinszweck des Klägers ist, die Allgemeinheit, gewerbliche Unternehmen, freiberuflich Tätige und seine Mitglieder vor unlauterem Wettbewerb und Wirtschaftskriminalität zu schützen. Ein solcher Zweck dient der Förderung gewerblicher Interessen.

Diesen vom Kläger urkundlich belegten Tatsachen ist die Beklagte, welche die Rechtsfähigkeit und den Vereinszweck des Klägers zunächst mit Nichtwissen bestritten hat, nach Vorlage der vorstehend bezeichneten Urkunden nicht mehr entgegengetreten, so dass der diesbezügliche, im übrigen urkundlich nachgewiesene Vortrag des Klägers als zugestanden gilt, § 138 Abs. 3 ZPO.

2.

Dem Kläger gehören eine erhebliche Anzahl von Gewerbetreibenden an, die Waren gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben.

Sinn dieser Voraussetzung ist es, die Klagebefugnis auf solche Fälle zu beschränken, in denen kollektive Interessen von Mitgliedern in Frage stehen, die selbst im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG betroffen sind (Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., Kap. 13, Rz. 30a m.w.N.). Im Hinblick auf die Frage, ob die dem klagenden Verband angehörende Anzahl von Gewerbetreibenden erheblich ist, kommt es nicht auf eine abstrakte und generelle, lediglich auf Zahlen beruhende Feststellung an (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 21. Aufl., § 13 UWG, Rz. 23b). Maßgebend ist vielmehr, ob der klagende Verband auf dem einschlägigen regionalen Markt eine für die Verfolgung des Wettbewerbsgeschehens nach Zahl und/oder Größe, Marktbedeutung oder wirtschaftlichem Gewicht repräsentative Anzahl von Mitgliedern der betroffenen Branche aufweist. Ausgeschlossen werden Verbände, die nur Individualinteressen einzelner oder einiger ihrer Mitglieder geltend machen (BGH, GRUR 1996, 804, 805f. -Preisgewinnauslobung III; BGH, GRUR 1997, 145, 146 -Preisgewinnauslobung IV). Abzustellen ist auf diejenigen Mitglieder des klagenden Verbandes, die dem Inanspruchgenommenen auf demselben räumlichen und sachlichen Markt begegnen, also mit ihm um Kunden konkurrieren können (BGH, WRP 1996, 1102, 1103 -Großimporteur; BGH, GRUR 1997, 927, 928 - Selbsthilfeeinrichtung der Beamten; BGH, GRUR 1997, 934, 935 -50% Sonder-Afa).

In sachlicher Hinsicht wird der einschlägige Markt hierbei durch den Begriff "Waren oder gewerblicher Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art" gekennzeichnet. Der Begriff ist weit auszulegen. Die beiderseitigen Waren müssen einander so gleichen oder nahestehen, dass der Absatz der Ware des einen Mitbewerbers durch (irgendein) wettbewerbswidriges Verhalten des anderen beeinträchtigt werden kann. Vorausgesetzt wird ein abstraktes Wettbewerbsverhältnis. Es genügt, dass eine nicht gänzlich unbedeutende (potentielle) Beeinträchtigung mit einer gewissen - sei es auch nur geringen - Wahrscheinlichkeit in Betracht gezogen werden kann (BGH, WRP 1996, 1102, 1103 -Großimporteur; BGH, WRP 1996, 1034, 1036 -Preisrätselgewinnauslobung III; BGH, WRP 1997, 715, 716 -Produktwerbung, BGH, GRUR 1997, 927, 928 -Selbsthilfeeinrichtung der Beamten; BGH, GRUR 1997, 934, 935 -50% Sonder-Afa). Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die konkreten Produkte des Inanspruchgenommenen bereits zum Sortiment der dem klagenden Verband angehörenden Gewerbetreibenden gehören. Denn die gebotene Wahrscheinlichkeit eines Wettbewerbsverhältnisses kann sich auch aus der Möglichkeit ergeben, dass der Mitbewerber seine Geschäftstätigkeit in der Zukunft ausweitet und damit zumindest potentiell zu dem Inanspruchgenommenen in Wettbewerb tritt (BGH, WRP 1998, 177, 179 -Fachliche Empfehlung III; BGH, WRP 1998, 312, 313 -Lebertran I).

Abzustellen ist daher hier insbesondere auf die Hersteller und Anbieter von Kosmetika, Naturheilmitteln und Reformhaus- sowie Drogerieprodukten.

In räumlicher Hinsicht wird der maßgebliche Markt durch die Reichweite der Geschäftstätigkeit des Inanspruchgenommenen bestimmt (BGH, WRP 1996, 1034, 1036 -Preisrätselgewinnauslobung III; BGH, WRP 1996, 1102, 1103 -Großimporteur; BGH, WRP 1997, 1070, 1071 -Händlervereinigung; BGH, GRUR 1997, 927, 928 -Selbsthilfeeinrichtung der Beamten ; BGH, GRUR 1997, 934, 935 -50% Sonder-Afa).

Im Hinblick die angegriffene Aufmachung, mit der die Beklagte ihr gerichtsbekannt bundesweit - beispielsweise über die Fernsehwerbung - angebotenes Produkt G bewirbt, ist demnach auf den Markt des gesamten Bundesgebietes abzustellen.

Zur Anzahl der ihm angehörenden einschlägigen Gewerbetreibenden hat der Kläger als Anlage K2 eine Mitgliederliste vorgelegt, aus der sich ersehen lässt, dass sich ihm 9 Hersteller bzw. Anbieter von Kosmetika, 9 weitere Gewerbetreibende mit Kosmetika und Nahrungsergänzungsmitteln, 2 Lebensmittelfilialketten, zu deren Sortiment Kosmetika gehören und von denen eine in Berlin, Brandenburg und Sachsen-Anhalt und die andere gerichtsbekannt bundesweit tätig ist, sowie 21 Unternehmen für Naturheilmittel und Naturkosmetik angeschlossen haben. Aus der Liste geht hervor, dass 19 dieser Mitglieder Jahresumsätze von jeweils 511.292,00 Euro und mehr erwirtschaften.

Konkrete Beanstandungen an dieser Mitgliederliste hat die Beklagte nicht dargetan. Sie hat lediglich allgemein die Richtigkeit der hierin enthaltenen Angaben mit Nichtwissen bestritten. Dieses Bestreiten der Beklagten, die über eigene Erkenntnisse zu ihren Mitbewerbern verfügt, ist unerheblich, zumal der Kläger durch eidesstattliche Versicherung seiner Geschäftsführerin vom 17. März 2003 (Anlage K3) die Richtigkeit der aus der Mitgliederliste zu ersehenden Angaben glaubhaft gemacht hat, § 292 ZPO.

Ausgehend von den in der Mitgliederliste enthaltenen Angaben besteht kein Zweifel daran, dass der Kläger für den hier einschlägigen Markt über eine Anzahl von Mitgliedern verfügt, denen ein erhebliches Gewicht im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG zukommt. Folgerichtig wird dies von der Beklagten nicht in Abrede gestellt, so dass es hierzu keiner weiteren Erläuterung bedarf.

3.

Der Kläger ist nach seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung auch dazu imstande, seine satzungsgemäßen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen.

Warum der Kläger, dessen hinreichende Ausstattung mehrfach durch ober- und höchstrichterliche Entscheidungen bestätigt worden ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 10. Februar 2000, 2 U ......1; BGH, WRP 1997, 439 -Geburtstagswerbung II) diese Voraussetzung gegenwärtig nicht mehr erfüllen soll, hat die Beklagte nicht dargetan. Ihr diesbezüglich nicht näher spezifiziertes Bestreiten ist angesichts der Existenzdauer des Klägers und der Vielzahl seiner Prozessführungen, die zwischen den Parteien unstreitig ist, ohne Belang. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass es in der Vergangenheit dazu gekommen oder gegenwärtig zu befürchten ist, dass der Kläger wegen einer unzureichenden Ausstattung daran gehindert ist, seine satzungsgemäßen Aufgaben (weiter) wahrzunehmen, sind nicht zu ersehen und von der Beklagten auch nicht geltend gemacht worden.

4.

Das von dem Kläger hier geltend gemachte Auskunftsverlangen betrifft eine Handlung, die dazu geeignet ist, den Wettbewerb auf dem einschlägigen Markt wesentlich zu beeinträchtigen.

Mit dem Merkmal der wesentlichen Marktbeeinträchtigung setzt der § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG Handlungen voraus, die dazu geeignet sind, für eine geschäftliche Entscheidung des Konsumenten potentiell kausal zu werden oder eine Vielzahl von Mitbewerbern zur Nachahmung zu veranlassen, so dass es zu einer Vermehrung wettbewerbsrechtlich unzulässiger Zustände kommt (BGH, WRP 1995, 104 -Laienwerbung für Augenoptiker; BGH, WRP 1995, 824 -Frischkäsezubereitung; BGH, GRUR 1997, 827 -Selbsthilfeeinrichtung der Beamten; BGH, WRP 1997, 940 -Politikerschelte).

Der Kläger hat hierzu - von der Beklagten unwidersprochen - dargelegt, dass die genannte Voraussetzung im Hinblick auf die angegriffene Aufmachung erfüllt ist, so dass es hierzu keiner näheren Erläuterung bedarf.

5.

Ohne Erfolg wendet die Beklagte gegenüber dem Auskunftsverlangen des Klägers ein, ein solches Recht sei nach dem § 13 Abs. 2 UWG nicht vorgesehen.

Zwar wird in dem Wortlaut des § 13 Abs. 2 UWG lediglich ein Anspruch auf Unterlassung bezeichnet. Das besagt allerdings nicht, dass sich die Verbandsklagebefugnis auf solche Unterlassungsansprüche beschränkt. Entsprechend dem § 13 Abs. 2 UWG kann der klagende Verband vielmehr bei Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses alles zur Beseitigung der Wettbewerbsbeeinträchtigung Erforderliche verlangen (BGH, GRUR 1995, 427, 428 -Schwarze Liste; BGH, WRP 1998, 383 -Wirtschaftsregister). Dies schließt eine Auskunft, die zur Beseitigung eines rechtswidrigen Störungszustandes erforderlich ist (BGH, GRUR 1995, 427, 428 -Schwarze Liste) und auch Auskunftsansprüche nach § 146 PatG (Benkard/Ullmann, PatG, 9. Aufl., § 146 PatG, Rz. 5; Bernhardt/Kraßer, Patentrecht, 4. Aufl., S. 671f.; Busse/Keukenschrijver, PatG, 5. Aufl., § 146 PatG, Rz. 14) mit ein.

II.

Die Klage hat auch in der Sache Erfolg.

Der Kläger kann von der Beklagten die hier geltend gemachte Auskunft nach § 146 PatG verlangen.

Nach dem § 146 PatG ist derjenige, der Gegenstände oder deren Verpackung mit einer Bezeichnung versieht, die dazu geeignet ist, den Eindruck zu erwecken, dass die Gegenstände durch ein Patent oder eine Patentanmeldung geschützt seien, verpflichtet, jedem, der ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Rechtslage hat, auf Verlangen Auskunft darüber zu geben, auf welches Patent oder auf welche Patentanmeldung sich die Verwendung der Bezeichnung stützt.

Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Zweifelsfrei, und daher von der Beklagten auch nicht bestritten, ist, dass die angegriffene Aufmachung, nach der das Haarwasser G über eine "patentierte Wirkstoffkombination" verfügt, im Sinne des § 146 PatG dazu geeignet ist, den Eindruck zu erwecken, das Haarwasser sei durch ein Patent geschützt.

Das in § 146 PatG weiter vorausgesetzte rechtliche Interesse, diesen Hinweis zu hinterfragen und hierzu Auskunft zu verlangen, ergibt sich für den Kläger aus den zur Verbandsklagebefugnis bereits unter I. dargelegten Gründen, auf die verwiesen wird.

III.

1.

Gegenüber ihrer Auskunftspflicht beruft sich die Beklagte ohne Erfolg auf die Einrede unzulässiger Rechtsausübung, § 242 BGB.

Unter dem Gesichtspunkt widersprüchlichen Verhaltens kann die Ausübung eines Rechtes unzulässig sein, wenn durch das Verhalten des Berechtigten ein Vertrauenstatbestand entstanden ist und der andere Teil ein schutzwürdiges Interesse am Fortbestand dieses Vertrauenstatbestandes hat (BGHZ 94, 351; BGH, NJW 1985, 2590; BGH, NJW 1986, 2107).

Diese Voraussetzungen hat die Beklagte nicht schlüssig vorgetragen. Allein die Tatsache, dass das Produkt G seit längerem auf dem Markt bekannt ist und ihre Wettbewerber dessen Aufmachung in der Vergangenheit nicht beanstandet haben, rechtfertigen nicht die Annahme, der Kläger bzw. die ihm zugehörigen Gewerbetreibenden hätten durch ihr früheres Verhalten zu verstehen gegeben, gegen die Aufmachung des Produktes nicht einschreiten zu wollen.

Seit wann sie ihr Produkt mit der hier angegriffenen Aufmachung bewirbt, hat die zum Vorliegen eines Vertrauenstatbestandes darlegungsbelastete Beklagte nicht mitgeteilt, so dass sich bereits nicht feststellen lässt, dass ihre Mitbewerber von dieser Aufmachung bereits seit einer erheblichen Zeit Kenntnis haben. Konkrete Mitglieder des Klägers, von dessen Untätigbleiben trotz Kenntnis der angegriffenen Aufmachung sie den von ihr geltend Vertrauenstatbestand herzuleiten versucht, hat die Beklagte nicht dargetan.

2.

Aus dem gleichen Grund beruft sich die Beklagte auch ohne Erfolg auf die Einrede der Verjährung, § 214 Abs. 1 BGB.

Weil der Auskunftsanspruch nach § 146 PatG als Vorbereitung für spätere wettbewerbsrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche verstanden wird (BGHZ 13, 210, 212 -Prallmühle I), richtet sich seine Verjährung nach § 21 Abs. 1 UWG. Dieser besagt, dass entsprechende Ansprüche binnen 6 Monate von dem Zeitpunkt an verjähren, in welchem der Anspruchsberechtigte von der Handlung und von der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt. Ohne Rücksicht auf diese Kenntnis tritt Verjährung mit Ablauf von drei Jahren nach der Begehung der Handlung ein.

Das der Kläger oder dessen Mitglieder, deren Kenntnis sich der Kläger entsprechend dem § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG zurechnen lassen muss, bei Klageerhebung bereits länger als 6 Monate von der angegriffenen Aufmachung gewusst haben, hat die zur Verjährungseinrede darlegungsbelastete Beklagte nicht spezifiziert geltend gemacht. Auch lässt sich ihrem Vortrag nicht entnehmen, dass sie ihr Produkt bereits länger als 3 Jahre mit der angegriffenen Aufmachung bewirbt.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO.

V.

Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.






LG Düsseldorf:
Urteil v. 09.12.2003
Az: 4a O 143/03


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