Bundesverfassungsgericht:
Beschluss vom 13. April 1999
Aktenzeichen: 2 BvR 501/99

(BVerfG: Beschluss v. 13.04.1999, Az.: 2 BvR 501/99)

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung

angenommen.

Gegen den Beschwerdeführer wird eine

Mißbrauchsgebühr in Höhe von 2.000 DM (in Worten:

zweitausend Deutsche Mark) verhängt.

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob dem

Verteidiger, der in der Hauptverhandlung des beschleunigten

Verfahrens bestellt wird, eine Gebühr für das Verfahren

außerhalb der Hauptverhandlung gemäß §§ 84 Abs. 1, 97 BRAGO zusteht.

1. Aus den angegriffenen Entscheidungen ergibt

sich, daß der Beschwerdeführer, ein Fachanwalt für

Strafrecht, in der Hauptverhandlung des Amtsgerichts vom 7. Mai

1998 als Verteidiger eines Angeklagten bestellt wurde. Die

Hauptverhandlung fand aufgrund eines Antrages der

Staatsanwaltschaft vom 30. April 1998 auf Durchführung des

beschleunigten Verfahrens statt. Der Beschwerdeführer

beantragte danach unter anderem die Festsetzung einer Gebühr

in Höhe von 250 DM zuzüglich Mehrwertsteuer

gemäß §§ 84 Abs. 1, 97 BRAGO. Diese

Gebühr wurde ihm im Kostenfestsetzungsbeschluß versagt,

weil eine Tätigkeit als Verteidiger im Vorverfahren nicht

vorgelegen habe. Erinnerung und Beschwerde gegen diesen

Beschluß blieben ohne Erfolg.

Der Beschwerdeführer vermißt in der

angegriffenen Beschwerdeentscheidung des Landgerichts eine

Auseinandersetzung mit seinem Vorbringen über eine

Beratungstätigkeit außerhalb der Hauptverhandlung ohne

Akteneinsicht. Hierin sieht der Beschwerdeführer eine

Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103

Abs. 1 GG sowie u.a. eine Verletzung der Art. 1, 2 Abs. 1, 3, 12

und 14 GG.

2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur

Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist. Sie

genügt nicht den Mindestanforderungen an die Begründung

einer Verfassungsbeschwerde gemäß §§ 23 Abs. 1

Satz 2, 92 BVerfGG. Danach muß der Antrag, der das

Verfassungsbeschwerde-Verfahren einleitet, das Grundrecht oder

grundrechtsgleiche Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung

des Organs, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt

sieht, bezeichnen. Werden gerichtliche Entscheidungen angegriffen,

muß sich der Beschwerdeführer auch mit deren Inhalt

auseinandersetzen. Es genügt nicht, diese Entscheidungen dem

Bundesverfassungsgericht mit der allgemein gehaltenen Bemerkung

vorzulegen, sie verstießen gegen Normen des Grundgesetzes

(vgl. auch Beschluß der 1. Kammer des Ersten Senats des

Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juni 1998 - 1 BvR 1114/98 -, NVwZ

1998, S. 949 f.). Das Bundesverfassungsgericht hat nicht die

Aufgabe, Entscheidungen der Fachgerichte von Amts wegen nach allen

Richtungen auf Verstöße gegen Grundrechte oder

grundrechtsgleiche Rechte eines Beschwerdeführers zu

überprüfen.

Dem unsubstantiierten Vorbringen des

Beschwerdeführers ist auch unter Berücksichtigung der

Anlagen nicht die Möglichkeit einer Verletzung der von ihm

zitierten Vorschriften des Grundgesetzes zu entnehmen. Es ist nicht

ersichtlich, daß das Landgericht sich im Hinblick auf Art.

103 Abs. 1 GG mit dem allgemein gehaltenen Vorbringen zur

anwaltlichen Beratungstätigkeit außerhalb der

Hauptverhandlung ohne Akteneinsicht ausdrücklich befassen

mußte, nachdem es eine Verteidigerbestellung des

Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung feststellte.

Für die Überprüfung einer "Verletzung der Art. 1, 2

Abs. 1, 3, 12 sowie 14 GG" bietet das Vorbringen des

Beschwerdeführers auch im Ansatz keine Grundlage.

3. Die Verhängung einer

Mißbrauchsgebühr gegen den als Fachanwalt für

Strafrecht tätigen Beschwerdeführer in der als angemessen

erscheinenden Höhe von 2.000 DM beruht auf § 34 Abs. 2

BVerfGG. Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ist es,

grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden, die für

das Staatsleben, die Allgemeinheit und die

Grundrechtsverwirklichung des Einzelnen von Bedeutung sind. Es

muß nicht hinnehmen, daß es an der Erfüllung

dieser Aufgabe durch - wie hier - völlig unsubstantiierte

Verfassungsbeschwerden behindert wird und dadurch anderen

Bürgern nur mit erheblicher Verzögerung in deren

Angelegenheiten Grundrechtsschutz zu gewähren vermag (stRspr;

vgl. Beschlüsse der zuständigen Kammern des Zweiten

Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Dezember 1991 - 2 BvR

1608/91 -, NJW 1992, S. 1952 f.; vom 26. August 1992 - 2 BvR

1321/92 -, NJW 1993, S. 384; vom 5. Dezember 1994 - 2 BvR 2434/94

-, NJW 1995, S. 1418; vom 29. Mai 1996 - 2 BvR 725/96 -, NJW 1996,

S. 2785; vom 19. März 1998 - 2 BvR 291/98 -, NJW 1998, S.

2205).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.






BVerfG:
Beschluss v. 13.04.1999
Az: 2 BvR 501/99


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/534061e1f93c/BVerfG_Beschluss_vom_13-April-1999_Az_2-BvR-501-99




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share