Landgericht Köln:
Urteil vom 31. Oktober 2005
Aktenzeichen: 33 O 233/05

(LG Köln: Urteil v. 31.10.2005, Az.: 33 O 233/05)

Tenor

Die einstweilige Verfügung vom 22.07.2005 wird aufgehoben und der auf ihren Erlaß gerichtete Antrag zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Antragsteller kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Antragsteller ist Inhaber der am 16.06.2004 angemeldeten und am 15.12.2004 u.a. für den "Betrieb eines Clubs/Discothek, Organisation und Durchführung von Party-Veranstaltungen, ..., Live-Veranstaltungen und kulturellen ... Veranstaltungen" eingetragenen deutschen Wortmarke Q.

Der Antragsgegner veranstaltete im Juli 2005 in einem Kölner Restaurant eine Party unter der Bezeichnung Q, die wie aus der Anlage zur Antragsschrift (Bl. 5 d.A.) ersichtlich beworben wurde.

Diese Veranstaltung richtete sich in erster Linie an polnisch sprechendes Publikum, wobei die Bezeichnung Q übersetzt "Polnische Nacht" bedeutet.

Der Antragsteller behauptet, er habe bereits seit dem Jahr 2000 Veranstaltungen unter dem Begriff Q in Köln durchgeführt.

Er meint, der Antragsgegner verletze seine Markenrechte.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags des Antragstellers wird Bezug genommen auf seinen Schriftsatz vom 13.09.2005 (Bl. 69 ff. d.A.).

Am 22.07.2005 hat der Antragsteller die nachstehend wiedergegebene im Beschlußwege erlassene einstweilige Verfügung der erkennenden Kammer erwirkt:

-Es folgt eine vierseitige Ablichtung der aufgehobenen einstweiligen Verfügung.-

Nachdem der Antragsgegner gegen diese einstweilige Verfügung Widerspruch eingelegt hat, beantragt der Antragsteller nunmehr,

die einstweilige Verfügung vom 22.07.2005 zu bestätigen.

Der Antragsgegner beantragt,

die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 22.07.2005 aufzuheben und den auf ihren Erlaß gerichteten Antrag zurückzuweisen.

Der Antragsgegner behauptet, er habe bereits seit dem 26.03.2004 regelmäßig Veranstaltungen unter der Bezeichnung Q durchgeführt.

Er ist der Auffassung, dass die Bezeichnung Q für derartige Veranstaltungen beschreibender Art sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags des Antragsgegners wird Bezug genommen auf die Widerspruchsbegründung (Bl. 38 ff. d.A.).

Gründe

Die einstweilige Verfügung war aufzuheben und der auf ihren Erlaß gerichtete Antrag zurückzuweisen, weil es nach dem weiteren Vortrag der Parteien an dem erforderlichen Verfügungsgrund fehlt.

Ein Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 5, Abs. 2 Nr. 2 MarkenG scheidet aus, da dem Antragsgegner ein Benutzungsrecht aus § 23 Nr. 2 MarkenG zusteht. An dem Begriff Q besteht ein Freihaltebedürfnis zur beschreibenden Verwendung für Veranstaltungen der von den Parteien organisierten Art.

Der Anwendung von § 23 Nr. 2 MarkenG steht nicht entgegen, dass eine markenmäßige Nutzung der Bezeichnung durch den Antragsgegner vorliegt. Denn nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshof vom 07.01.2004 (Gerri ./. Kerry Spring - Az. C-100/02) unterfällt auch die markenmäßige Nutzung dem Anwendunsbereich des § 23 MarkenG.

An der Bezeichnung Q besteht ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, da die Angabe in polnischer Sprache die Art der Veranstaltung bezeichnet und daher ein Bedürfnis besteht, die Angabe auch in polnischer Sprache für den - inländischen - Verkehr freizuhalten.

Der Begriff Q ist nach polnischem Sprachverständnis unmittelbar beschreibend für eine Party-Veranstaltung, die sich an polnisch sprechende Inländer und der polnischen Kultur verbundene Bürger richtet und bei der polnische Künstler auftreten, polnische Musik gespielt und polnische Getränke angeboten werden. Der Begriff bedeutet übersetzt nichts anderes als "Polnische Nacht", was sich im übrigen auch einem der polnischen Sprache nicht mächtigen Adressaten der Werbung des Antragsgegners ohne weiteres erschließen dürfte. Damit reiht sich der Begriff aber in eine im Inland gängige Kennzeichnung von Musik- bzw. Tanzveranstaltungen ein, die bspw. als "Tiroler Abend", "Türkische Nacht", "Russische Nacht" bezeichnet werden. Derartige Begriffe sind aber rein beschreibender Natur, da sie Aufschluß über die Art der dargebotenen Musik und/oder den vornehmlich angesprochenen Besucherkreis geben. Dass die angesprochenen polnisch sprachigen Verkehrskreise mit dem Begriff Q eine weitergehende Vorstellung verbinden könnten, hat der Antragsteller nicht dargetan.

§ 23 Nr. 2 MarkenG ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil das Verhalten des Antragsgegners gegen die guten Sitten verstoßen würde. Ein Anhaltspunkt für einen Unlauterkeitsvorwurf ist vorliegend nicht ersichtlich und wird von dem Antragsteller auch nicht vorgetragen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.

Streitwert: € 25.000,--






LG Köln:
Urteil v. 31.10.2005
Az: 33 O 233/05


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