Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 6. März 2006
Aktenzeichen: AnwZ (B) 40/05

(BGH: Beschluss v. 06.03.2006, Az.: AnwZ (B) 40/05)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Sachsen-Anhalt in Naumburg vom 1. April 2005 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

1. Der Antragsteller ist seit 1990 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, seit 2003 beim Amtsgericht Z. , beim Landgericht H. sowie beim Oberlandesgericht N. . Mit Bescheid vom 3. Dezember 2004 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen dessen Beschluss hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist er trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen.

2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Feuerich/Weyland, BRAO 6. Aufl. § 7 Rdn. 142 m.w.N.). Die Voraussetzungen hierfür zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides wurden durch Immobiliarzwangsvollstreckungen der Sparkasse B. und der W. Hypothekenbank gegen den Antragsteller wegen Forderungen in einer Gesamthöhe von über 1,7 Mio. € belegt, darunter insbesondere Forderungen des letztgenannten Kreditinstituts in Gesamthöhe von über 100.000 €, für die der Antragsteller auch persönlich haftet.

b) Der Antragsteller hat nicht hinreichend dargetan, dass sich seine Vermögensverhältnisse derart konsolidiert hätten, dass von einem Widerruf abgesehen werden könnte (vgl. BGHZ 75, 356; 84, 149). Es kann sogar dahinstehen, ob bei vorhandenem erheblichem Immobiliarvermögen das regelmäßig gegebene Erfordernis einer umfassenden Darstellung der Vermögensverhältnisse (vgl. Feuerich/Weyland aaO § 14 Rdn. 59 m.w.N.), dem der Antragsteller nicht genügt hat, uneingeschränkt besteht. Jedenfalls hat er eine hinreichende Ordnung seiner Schuldverhältnisse allein gegenüber der Sparkasse B. nachgewiesen. Hinsichtlich der W. Hypothekenbank hat er solches lediglich nachweislos behauptet. Hinzu kommen Erkenntnisse über neue Immobiliarzwangsvollstreckungen gegen den Antragsteller durch die B. Hypo- und Vereinsbank wegen Forderungen von über 650.000 €, für die er auch persönlich haftet.

c) Schließlich ist nichts dafür ersichtlich, dass die Interessen der Rechtsuchenden ungeachtet des Vermögensverfalls nicht gefährdet wären. Die von der Antragsgegnerin nicht kontrollierbaren verfügungsbeschränkenden Vereinbarungen des Antragstellers mit seinem Sozius sind nicht geeignet, einen Ausnahmefall zu begründen, in dem die generell gegebenen Gefährdungen im Sinne des Senatsbeschlusses vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03 (NJW 2005, 511) nachhaltig vermindert wären.

Hirsch Basdorf Ernemann Schmidt-Räntsch Schott Wüllrich Frey Vorinstanz:

AGH Naumburg, Entscheidung vom 01.04.2005 - 1 AGH 1/05 -






BGH:
Beschluss v. 06.03.2006
Az: AnwZ (B) 40/05


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