Landgericht Landshut:
Beschluss vom 23. März 2010
Aktenzeichen: 2 Qs 326/09

(LG Landshut: Beschluss v. 23.03.2010, Az.: 2 Qs 326/09)

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen hin wird der Beschluss des AG Erding vom 13.10.2009

aufgehoben.

2. Die dem Betroffenen aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Gebühren und Auslagen werden unter Verzinsung seit 29.08.2008 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz festgesetzt auf

518,16 EUR.

3. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens und den insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Betroffenen tragen die Staatskasse 6/10, der Betroffene 4/10.

4. Der Beschwerdewert wird auf 868,02 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Am 18.06.2007 erließ die ZBS im Bayer. Polizeiverwaltungsamt gegen den Betroffenen einen Bußgeldbescheid wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit mit einer Geldbuße in Höhe von 200 EUR und einem Monat Fahrverbot sowie drei Punkten nach dem Punktesystem. Nach Einspruchseinlegung durch den Verteidiger wurde das Verfahren dem AG Freising gemäß § 69 IV StPO vorgelegt (Az. 1 b OWi 24 Js 22402/07) und in der Hauptverhandlung mangels Zuständigkeit des AG Freising von diesem gemäß §§ 206 a, 260 III StPO eingestellt (ohne Kostenentscheidung). Der Betroffene war mit seinem Verteidiger zur Hauptverhandlung erschienen.

Die Staatsanwaltschaft Landshut legte die Sache nunmehr dem AG Erding gemäß § 69 IV OWiG vor (Az. 1 OWi 24 Js 22402/07). Infolge des Beharrens der Staatsanwaltschaft Landshut, dass durch die Entscheidung des AG Freising das Verfahren nicht erledigt sei, stellte das AG Erding das Verfahren mit Beschluss vom 22.01.2008 wegen eines nicht mehr wirksamen Bußgeldbescheids gemäß §§ 206 a, 71 OWiG ein und überbürdete die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse.

Nach Rückgabe des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft an die ZBS erließ diese wegen des gleichen Sachverhalts mit gleicher rechtlicher Bewertung und Ahndungen am 12.02.2008 einen neuen Bußgeldbescheid. Nach rechtzeitiger Einspruchseinlegung durch den Verteidiger wurde das Verfahren (nunmehr Az. 1 OWi 24 Js 7979/08) erneut dem AG Erding gemäß § 69 IV StPO vorgelegt. In der Hauptverhandlung wurde der durch seinen Verteidiger vertretene Betroffene entsprechend des Bußgeldbescheids verurteilt und ihm die Kosten des Verfahrens und seine eigenen notwendigen Auslagen auferlegt.

Mit Schriftsatz vom 28.02.2008 (nicht in der Akte), wiederholt mit Schriftsatz vom 17.09.2008 beantragte der Verteidiger Kostenfestsetzung in Höhe von 795,02 EUR zzgl. Parteiauslagen des Betroffenen in Höhe von 73,€ EUR.

Nach Anhörung des Bezirksrevisors II bei dem LG Landshut lehnte das AG Erding mit Beschluss vom 13.10.2009 den Kostenfestsetzungsantrag ab mit der Begründung, es handele sich um eine Angelegenheit und das Urteil des AG Erding überbürde die notwendigen Auslagen des Betroffenen diesem selbst. Gegen den am 16.10.2009 zugestellten Beschluss legte der Betroffene mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 16.10.2009, eingegangen beim AG Erding am 19.10.2009, (sofortige) Beschwerde ein.

II.

Die gemäß § 311 II StPO zulässige sofortige Beschwerde erweist sich als teilweise begründet.

a) Anspruch dem Grunde nach:

Das AG Erding war € gemäß § 11 RPflG in Gestalt der Rechtspflegerin € für die Entscheidung über den Kostenfestsetzungsantrag zuständig. Denn zuständig ist das Gericht der ersten Instanz, §§ 464 b Satz StPO, 104 I Satz 1 ZPO. Dass Ausgangspunkt des gerichtlichen Verfahrens das € örtliche unzuständige € AG Freising war, ändert hieran nichts (vgl. im Ergebnis genauso bei ähnlichem Sachverhalt Zöller ZPO 28. Auflage § 104 Stichwort "Zuständigkeit").

In der Sache hat die sofortige Beschwerde Erfolg. Der Beschluss des AG Erding ist aufzuheben.

Es liegen im Sinne der §§ 15, 16, 17 RVG zwei Angelegenheiten vor.

Zwar fußen beide Bußgeldbescheide auf ein und demselben Lebenssachverhalt, weshalb man zu der Annahme gelangen könnte, es läge nur eine Angelegenheit vor. Dies trifft aus nachfolgenden Gründen jedoch nicht zu.

€ Grundsätzlich gilt es Folgendes zu beachten:

13Der BGH (MDR 1972, 765) formuliert den Begriff der Angelegenheit dahin, dass die Angelegenheit den Rahmen bedeutet, innerhalb dessen sich die anwaltliche Tätigkeit abspielt, wobei im Allgemeinen der dem Anwalt erteilte Auftrag entscheidet. Als Gegenstand wird das Recht oder Rechtsverhältnis angesehen, auf das sich auftragsgemäß die jeweilige anwaltschaftliche Tätigkeit bezieht (BGH JurBüro 1976, 749). Klarer gesagt liegt eine Angelegenheit dann vor, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind: Ein Auftrag, ein Rahmen der Tätigkeit, ein innerer Zusammenhang. Nur wenn diese drei Voraussetzungen vorliegen, liegt eine Angelegenheit vor; fehlt eine der Voraussetzungen, sind mehrere Angelegenheiten gegeben (vgl. Gerold/Schmidt RVG 18. Auflage § 15 Rn. 6).

Anhaltspunkte für den selben Rahmen bieten auch die Gerichtszuständigkeiten für das Geltendmachen unterschiedlicher Ansprüche (vgl. Gerold/Schmidt. a. a. O., Rn. 8).

In Strafsachen ist das gleiche Strafverfahren stets die gleiche Angelegenheit. VV 1008 ist also anzuwenden, wenn der Rechtsanwalt in dem gleichen Strafverfahren mehrere Privatkläger, Nebenkläger oder andere Verfahrensbeteiligte vertritt. Ob die Interessen der von dem Rechtsanwalt vertretenen Personen in verschiedene Richtungen gehen, ist unerheblich. Vertritt zum Beispiel der Rechtsanwalt einen Angeklagten und einen Nebenkläger, um die Verurteilung eines Mitangeklagten herbeizuführen, so ist ist VV 1008 anwendbar. Es liegt das gleichzeitige Tätigwerden in einer Strafsache für zwei Auftraggeber vor. Der Rechtsanwalt erhält deshalb nur eine € allerdings nach VV 1008 Anmerkung Absatz 3 erhöhte € Vergütung.

Teilweise wird allerdings eine abweichende Meinung vertreten. So sollen zwei Angelegenheiten vorliegen, wenn die Interessen der Auftraggeber auseinander gehen: Der Rechtsanwalt verteidigt den Ehemann und vertritt gleichzeitig die Ehefrau als Nebenklägerin gegen einen Mitangeklagten.

Diese Auffassung steht jedoch im Widerspruch zu § 15 II S. 1 RVG, der bestimmt, dass in gerichtlichen Verfahren jeder Rechtszug eine Angelegenheit ist.

Ist der Angeklagte gleichzeitig Nebenkläger und wird er durch einen Rechtsanwalt vertreten, dann übt der Anwalt eine Doppelfunktion aus, nämlich als Verteidiger und Nebenklägervertreter. Auch hier verbindet das einheitliche Strafverfahren zwei verschiedene Gegenstände zu einer Angelegenheit. Der Anwalt hat daher nur Anspruch auf eine Gebühr je Rechtszug.

Die für die Doppelfunktion angewandte Mehrarbeit rechtfertigt eine Erhöhung der Gebühren innerhalb des Rahmens gem. § 14 RVG (vgl. Gerold/Schmidt a. a. O., Rn. 14).

Der Begriff des Rechtszugs in einem gerichtlichem Verfahren, wie er für die Rechtsanwaltsgebühren gilt, deckt sich nicht völlig mit dem Instanzenbegriff der Prozessordnungen und des GKG.

Unter Rechtszug ist die Gesamtheit der Prozesshandlungen zu verstehen, die vor dem Gericht einer bestimmten Ordnung stattfinden, um den diesem Gericht unterbreiteten Streitstoff zu erledigen. Der Rechtszug wird bei dem Gericht mit der Erhebung der Klage eingeleitet und mit der Zustellung des Urteils beendet, auch wenn es nicht mit Rechtsmitteln anfechtbar ist, ferner durch Vergleich, Rücknahme von Klage, Widerklage oder Rechtsmittel.

Dagegen beginnt für die Rechtsanwaltsgebühr der Rechtszug schon mit der Annahme des Auftrags zur Einleitung des Verfahrens und umfasst alle Tätigkeiten, die in § 19 RVG einzeln aufgeführt sind. Dazu gehören auch Tätigkeiten, die nach der Zustellung des Urteils liegen, wie zum Beispiel die meisten der in § 19 Nr. 9 RVG aufgeführten Tätigkeiten. Die Gebühren für die Tätigkeit im Rechtszug gelten zugleich auch ab: die Vorbereitungshandlungen, die Abwicklungstätigkeiten, die Nebentätigkeiten. Auch ein Vergleich nach Erlass des Urteils, vor Einlegung eines Rechtsmittels bzw. vor Eintritt der Rechtskraft, gehört zur unteren Instanz.

... Nicht zum Rechtszug gehören mit der Folge, dass weitere Gebühren erwachsen, solche Tätigkeiten, die das Gesetz besonders genannt hat. Für sogenannte Dauerverfahren passt der Begriff Rechtszug nur ungenau. Wird der Rechtsanwalt zum Beispiel in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit stoßweise tätig (zum Beispiel Umgangsregelung, Abänderung der Umgangsregelung, § 621 I Nr. 2 ZPO), bildet jedes Aufgabengebiet eine Angelegenheit. Die Abänderung der Umgangsregelung ist sonach eine zweite Angelegenheit (vgl. Gerold/Schmidt, a. a. O., Rn. 26).

Auch bei irriger Annahme, die Instanz sei völlig beendet, fällt, wenn später eine Wiederaufnahme der Tätigkeit des Anwalts zum endgültigen Abschluss der vermeintlich beendet gewesenen Instanz erforderlich wird, die erneute Tätigkeit unter den ursprünglichen Auftrag, selbst wenn der Rechtsanwalt seine Akten weggelegt und die Kosten abgerechnet hatte, z. B. bei Ausübung des in einem Vergleich vorbehaltenen Rücktrittsrechts (OLG Hamm JurBüro 1986, 293 = Rechtspfleger 1985, 414; vgl. Gerold/Schmidt a. a. O., Rn. 28).

Die Wiedereröffnung eines prozessual abgeschlossenen Verfahrens ist möglich, wenn sich nachträglich herausstellt, dass durch Anordnung des höheren Gerichts oder durch eine Parteihandlung der die instanzbegrenzende Aufgabenkreis des Gerichts noch nicht erschöpft war und die endgültige Erledigung noch ein Nachverfahren erfordert. Das gilt z. B. beim Streit über die Wirksamkeit eines Vergleichs (z. B. Nichtigkeit oder Anfechtung). Wird in diesem Falle oder weil der Vergleich durch Eintritt einer aufschiebenden Bedingung oder durch Widerruf hinfällig geworden sei, der Rechtsstreit vor dem gleichen Gericht fortgesetzt, so kann der Rechtsanwalt bereits vor Vergleichsschluss verdiente Gebühren nicht nochmals beanspruchen (OLG Hamm JurBüro 1980, 550, OLG München JurBüro 1971, 1025 = Rechtspfleger 1971, 427, OLG Schleswig JurBüro 1974, 606, OLG Bamberg JurBüro 1981, 1675, 1987, 1515).

Hatte der € angefochtene € Vergleich einen höheren Streitwert als der Rechtsstreit, so ist dieser höhere Streitwert auch für das Nachverfahren maßgebend. Die sich nach dem höheren Wert ergebenden Gebühren sind erstattungsfähig, soweit sie die entsprechenden Gebühren des Vorverfahrens übersteigen (OLG Hamm JurBüro 1980, 550 = Rechtspfleger 1980, 162 ist, JurBüro 1980, 1027). Stimmen die Kostenvereinbarungen des Vergleichs (z. B. die Kosten werden gegeneinander aufgehoben) und die Kostenentscheidung des Urteils (z. B. der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen) nicht überein, ist streitig, welche Kosten aufgrund der Kostenentscheidung des Urteils festgesetzt werden können (Gerold/Schmidt a. a. O., Rn. 39).

Soweit über die Anfechtung eines Vergleichs in einem neuen Rechtsstreit oder in einem neuen Rechtszug (etwa im Berufungsverfahren) entschieden wird, entstehen neue Gebühren. Es kann dann auch eine neue Einigungsgebühr entstehen (OLG Nürnberg JurBüro 1963, 233 = Rechtspfleger 1963, 137).

Eine neue Instanz liegt vor, wenn eine Klage zurückgenommen und dann neu erhoben wird (OLG Hamm JurBüro 1978, 1655). Dagegen liegt nur ein Rechtsmittelverfahren vor, wenn ein Rechtsmittel nochmals eingelegt wird, weil Zweifel an der Zulässigkeit des ersten Rechtsmittels entstanden sind. Das gilt auch dann, wenn das erste Rechtsmittel zurückgenommen wird (OLG Frankfurt MDR 1957, 305, OLG Hamburg MDR 1972, 877, JurBüro 1976, 615, Kammergericht JurBüro 1987, 541, OLG Düsseldorf JurBüro 1988, 865). Das gilt nach dem BGH (NJW-RR 2007, 1000) sogar dann, wenn nach Ablauf der Berufungsfrist, jedoch vor rechtskräftiger Entscheidung des Landgerichts, erneut beim OLG Berufung eingelegt wird, weil Zweifel an der Zulässigkeit der Berufungseinlegung beim Landgericht bestehen, und wenn sodann beide Berufungen als unzulässig verworfen werden. Ebenso liegt nur ein einheitliches Berufungsverfahren vor, wenn eine zurückgenommene Berufung nach Rücknahme und selbständiger Berufung des Gegners als Anschlussberufung wiederholt wird (OLG Bamberg JurBüro 1978, 866, 1981, 381).

Dagegen liegen zwei Berufungsverfahren vor, wenn nach der Verwerfung der Berufung als unzulässig innerhalb der Berufungsfrist erneut Berufung eingelegt wird (OLG Bamberg JurBüro 1989, 1544, andere Auffassung Kammergericht JurBüro 1989, 1542).

Das Wiederaufnahmeverfahren bildet stets eine neue Instanz (OLG Hamm JurBüro 1953, 167). Im Verhältnis zum Wiederaufnahmeverfahren bildet der sich anschließende, die Hauptsache selbst betreffende Verfahrensteil keinen neuen selbstständigen Rechtszug im Sinne von § 15 II S. 2 RVG, sondern das Wiederaufnahmeverfahren stellt im Verhältnis zum anschließenden Hauptverfahren nur einen Zwischenstreit dar, der gebührenrechtlich nach § 19 I S. 2 Nr. 3 RVG zu beurteilen ist (OLG Stuttgart JurBüro 1981, 698).

Wenn beide Parteien gegen ein Urteil Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens erheben, entstehen in beiden Verfahren solange getrennte Gebühren, bis eine Verbindung erfolgt ist. (vgl. Gerold/Schmidt a. a. O. Rn. 49)

Bei erneuter Beauftragung des Rechtsanwalts in der selben Angelegenheit, in der er bereits tätig geworden war, erhält er nach § 15 V RVG nicht mehr Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein mit dem weiteren Tätigwerden beauftragt worden wäre.

Bei einem Rechtsstreit ist z. B. der in Frage kommende Rechtszug die Angelegenheit. § 15 V RVG greift daher dann ein, wenn der Rechtsanwalt nicht mit der Vertretung im ganzen Rechtszug, sondern zunächst nur mit einer Einzeltätigkeit beauftragt worden war und erst später den Auftrag zur weiteren Einzeltätigkeiten oder zur Gesamtvertretung erhält. Bei außergerichtlichen Angelegenheiten kann mitunter zweifelhaft sein, ob noch die selbe Angelegenheit vorliegt, wenn der Rechtsanwalt beauftragt wird, "weiter tätig zu werden". Die selbe Angelegenheit liegt zweifelsfrei vor, wenn z. B. in einer Verkehrssache der mit außergerichtlichen Regulierungsverhandlungen beauftragte Rechtsanwalt während der Bearbeitung den Auftrag erhält, weitere Ansprüche geltend zu machen.

Dagegen dürfte "nicht mehr" die selbe Angelegenheit gegeben sein, wenn nach endgültiger Erledigung eines Anspruchs später ein weiterer Anspruch geltend gemacht wird, mag dieser auch aus der selben Wurzel stammen.

Für eine Angelegenheit in gerichtlichen Verfahren ist weiter Voraussetzung, dass es sich um den gleichen Rechtszug handelt. Der Rechtsanwalt, der Prozessbevollmächtigter am Landgericht war und nach der Berufungseinlegung zum auswärtigen Oberlandesgericht Verkehrsanwalt wird, erhält die Verkehrsgebühr neben seinen am Landgericht verdienten Gebühren (vgl. Gerold/Schmidt a. a. O. Rn. 107).

Für Tätigkeiten in verschiedenen gerichtlichen Instanzen kann auch der mit Einzeltätigkeiten beauftragte Rechtsanwalt für jede Tätigkeit in einem anderen Rechtszug die gleiche Gebühr erneut berechnen. Zum Beispiel verdient der Rechtsanwalt, der erst mit der Erklärung eines Rechtsmittels und später mit der Erwirkung einer Einzeltätigkeit in der Zwangsvollstreckung beauftragt worden ist, zweimal eine Gebühr gem. VV 3403. Entscheidend ist stets, ob auch der Prozessbevollmächtigte oder der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleichen Tätigkeiten mehrere Gebühren beanspruchen könnte (vgl. Gerold/Schmidt a. a. O. Rn. 115).

Im Verwaltungsrecht bildeten nach § 119 I, III BRAGO das Verwaltungsverfahren und das dem Rechtsstreit vorausgehende Verfahren, das der Nachprüfung des Verwaltungsakt dient, sowie das Eilverfahren bei der Verwaltungsbehörde eine Angelegenheit. § 17 Nr. 1 RVG bestimmt demgegenüber, dass diese drei Verfahren verschiedene Angelegenheiten darstellen. Der in diesen Abschnitten des Verwaltungsverfahrens anfallende Aufwand ist für den Rechtsanwalt derart hoch, dass eine Aufteilung in mehrere Angelegenheiten angebracht war. (siehe Motive VV 2300, Rn. 30; vgl. Gerold Schmidt, a. a. O., § 17 Rn. 3).

Darüberhinaus ist, wie schon bisher, das gerichtliche Verfahren eine eigenständige Angelegenheit (Gerold/Schmidt, a. a. O. Rn. 4).

€ Das AG Freising hat als das zunächst von Seiten der Staatsanwaltschaft gemäß § 69 IV OWiG befasste Gericht das ihm vorgelegte Verfahren in der Hauptverhandlung auf entsprechende Rüge wegen örtlicher Unzuständigkeit eingestellt. Es handelt sich € unabhängig von der Protokollierung durch das AG Freising € um eine Einstellung durch Urteil gemäß § 260 III StPO und nicht durch Beschluss gemäß § 206 a StPO.

In der Folge hat das AG Erding als das als nächstes mit der Sache befasste Gericht eine Entscheidung über den gleichen Bußgeldbescheid abgelehnt und das Verfahren außerhalb der Hauptverhandlung gemäß § 206 a StPO eingestellt. Diese Entscheidung hat es mit einer Kostengrundentscheidung (einschließlich notwendiger Auslagen des Betroffenen) zulasten der Staatskasse versehen.

Nach Erlass eines neuen Bußgeldbescheides wurde der Betroffene letztlich durch Urteil des AG Erding mit entsprechender Kostentragungspflicht verurteilt.

Die Entscheidung des AG Erding gemäß § 206 a StPO war entsprechend § 464 I StPO mit einer Kostenentscheidung zu versehen, da sie € aus der maßgeblichen damaligen Sicht € als verfahrensabschließende Entscheidung anzusehen ist. Dies gilt unabhängig davon, ob eine neue Vorlage wegen desselben Sachverhalts durch die Staatsanwaltschaft erfolgen kann (vgl. Meyer/Goßner StPO 51. Auflage § 464 Rd 5 für die Anklageerhebung). Eine Umdeutung der Kostenentscheidung kann daher nicht erfolgen.

Eine Kassation derselben ist ebenfalls nicht möglich. Eine "Überholung" durch die letztlich durch das AG Erding durch Urteil getroffene Kostenentscheidung erfolgt nicht. Es handelt sich um verschiedene Verfahrensabschnitte (vgl. so im Ergebnis Meyer/Goßner a. a. O.).

b) Anspruch der Höhe nach:

€ Es entspricht der Billigkeit des § 14 RVG und der ständigen Rechtsprechung des LG Landshut, bei einer einfach gelagerten Verkehrsordnungswidrigkeit von einer € im Vergleich mit Ordnungswidrigkeiten auch anderer Rechtsgebiete € merklich unter dem Durchschnitt liegenden Angelegenheit auszugehen. Eine einfach gelagerte Verkehrsordnungswidrigkeit liegt z. B. vor, wenn es nur darum geht, nachzuweisen, dass der Betroffene nicht der Fahrer war oder die Nichteinhaltung des Sicherheitsabstands in Augenschein zu nehmen. In diesen einfach gelagerten Fällen, die keine intensive Verteidigertätigkeit erfordern, entspricht es ebenfalls der ständigen Rechtsprechung des LG Landshut, die Gebühren im unteren Bereich € wie im angefochtenen Beschluss geschehen € anzusetzen (Beschlüsse des LG Landshut vom 16.04.1997 € 2 Qs 1143/97; vom 07.10.2006 € 291/05; vom 21.03.2006 € 2 Qs 79/06; vom 27.04.2006 € 2 Qs 81/06; vom 05.05.2006 € 2 Qs 167/06 und grundlegend: vom 23.03.2006 € 4 Qs 34/06).

Die Grundgebühr gem. Ziffer 5100 VV reicht von einem Rahmen von 20,€ EUR bis 150,€ EUR.

Die Verfahrensgebühren gem. Ziffern 5103 VV und 5109 VV haben einen Rahmen von 20,€ EUR bis 250,€ EUR.

Die Terminsgebühr gem. Ziffer 5110 VV reicht von 30,€ EUR bis 400,€ EUR.

Die Grundgebühr und die Verfahrensgebühr nach Ziffer 5103 VV sind mit 50,€ EUR bzw. 80,€ EUR festzusetzen. Nach Aktenlage handelt es sich zwar um einen der typischen und häufigen Fälle des Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft. Auch die beruflichen Verhältnisse des Betroffenen (Kaufmann) führen nicht dazu, dass von einer durchschnittlichen Angelegenheit auszugehen wäre. Nähere Einzelheiten hierzu wurden nicht vorgetragen, insbesondere nicht die Höhe des Einkommens und zu den sonstigen wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen. Auch der Umstand, dass der Verteidiger im Verfahren bis zum Beschluss des AG Erding vom 22.01.2008 Akteneinsicht beantragt und erhalten hat und dass gegen den Betroffenen wegen 4 Voreintragungen eine Geldbuße von 200,€ EUR und ein Monat Fahrverbot verhängt worden war, rechtfertigt eine Erhöhung der angesetzten Beträge auf die beantragte Gebührenhöhe nicht. Auch zur Tätigkeit des Verteidigers ist weder vorgetragen noch € mit Ausnahme der eingegangenen Schriftsätze € weiteres ersichtlich.

Vorgenannte Gesichtspunkte gelten gleichermaßen bei der Verfahrensgebühr gemäß Ziffer 5109 VV. Damit ist auch diese auf 80,€ EUR festzusetzen.

Der Ansatz für die Terminsgebühr 5110 VV war mit 125 EUR angemessen bemessen. Es ist € neben den schon genannten Aspekten € zu berücksichtigen, dass es sich bei der Verhandlung vor dem AG Freising mit 30 Minuten um einen kurzen Hauptverhandlungstermin handelte. Der Hauptverhandlungstermin begann ausweislich des Protokolls pünktlich, so dass auch keine Wartezeit anfiel. Der Termin endete ohne Schlussplädoyer, da durch die Verteidigung die örtliche Unzuständigkeit gerügt wurde und das Gericht sich für unzuständig erklärte. Der geladene eine Zeuge wurde nicht vernommen. Rechtliche Erörterungen fanden ausweislich des Protokolls nicht statt. Es ist von der Erforderlichkeit einer unterdurchschnittlichen Verteidigertätigkeit auszugehen. Weitere gebührenerhöhende Umstände sind der € allein maßgeblichen € Aktenlage nicht zu entnehmen.

€ Soweit der Betroffene eigene Fahrtkosten geltend machte, sind diese dem Grunde nach zuzubilligen. Der Betroffene wurde zum Termin geladen. Dem Betroffenen war daher zum Einen die Kilometer-Pauschale von 0,30 EUR/km zuzubilligen und zum Anderen die Entfernung von 110 km.

€ Die verteidigerseits in Ansatz gebrachten Reisekosten sind nicht notwendige Auslagen im Sinne der §§ 464 a II StPO, 91 II ZPO. Die Beauftragung eines gerichtsortfremden Verteidigers war nicht notwendig. Der Betroffene hatte die Möglichkeit, sich eines ortsansässigen Verteidigers zu bedienen, bei dem diese Kosten nicht angefallen wären. Bei dem hier vorliegenden einfachen Sachverhalt wäre auch eine Informationsreise des Betroffenen nicht notwendig gewesen und die Beauftragung eines Rechtsanwalts hätte telefonisch oder schriftlich erfolgen können.

Weitere Anhaltspunkte für die Bemessung der Gebühren und Auslagen waren aus der Akte nicht ersichtlich.

In der Folge errechnet sich der zu erstattende Betrag wie folgt:

Grundgebühr Ziffer 5100 VV50,€ EURVerfahrensgebühr Ziffer 5103 VV80,€ EURVerfahrensgebühr Ziffer 5109 VV80,€ EURTerminsgebühr Ziffer 5110 VV125,€ EURPostpauschale Ziffer 7002 VV20,€ EURFotokopien9,€ EUR 364,€ EURzzgl USt mit 19 %69,16 EUR zzgl:433,16 EUR€ Akteneinsichtspauschale12,€ EUR€ Fahrtkosten des Betroffenen33,€ EUR€ Übernachtungskosten des Betroffenen40,€ EUR 518,16 EUR.Der zu erstattende Betrag ist wie beantragt ab 29.08.2008 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf analoger Anwendung der §§ 467 I, 473 IV StPO.

IV.

Der Beschwerdewert war in Höhe des Interesses des Antragstellers (Differenz zwischen beantragtem und zugesprochenem Betrag) auf 868,02 EUR festzusetzen.






LG Landshut:
Beschluss v. 23.03.2010
Az: 2 Qs 326/09


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