Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 23. Januar 2013
Aktenzeichen: 2 Wx 328/12

(OLG Köln: Beschluss v. 23.01.2013, Az.: 2 Wx 328/12)

1. Die Begriffe "Antrag" und "Entscheidung über den Antrag" in § 128 e Abs. 1 KostO sind nicht formell, sondern materiell zu verstehen. Eine Antragsschrift im Verfahren nach § 101 Abs. 9 UhrG kann mehrere Anträge im Sinne von § 128 e Abs. 1 Nr. 4 KostO enthalten.

2. Mehrere Anträge im Sinne von § 128 e Abs. 1 Nr. 4 KostO sind gegeben, wenn Rechtsschutz wegen der Verletzung der Rechte an mehreren Werken begehrt wird.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 14. November 2012 gegen den Beschluß der 9. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 6. November 2012 - 209 O 249/12 - wird zurückgewiesen.

Gründe

I. Im Ausgangsverfahren hat die Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz

ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 6. September 2012 gestützt auf § 101 Abs. 9 UrhG beantragt, der E AG zu gestatten, ihr, der Beteiligten zu 1), Auskunft über die Namen und die Anschriften derjenigen Nutzer zu erteilen, denen die in einer Anlage zu dieser Antragsschrift aufgeführten IP-Adressen zu den jeweiligen Zeitpunkten zugewiesen waren. Zugleich hat die Beteiligte zu 1) - gestützt auf § 49 FamFG - beantragt, der E zu untersagen, die entsprechenden Daten vor dem Abschluß des Verfahrens zu löschen. Die Beteiligte zu 1) hat geltend gemacht, mehrere bislang unbekannte Verletzer hätten zu den in der genannten Anlage angegebenen Zeiten widerrechtlich Werke im Internet zum Download angeboten, an denen ihr, der Beteiligten zu 1), die ausschließlichen Nutzungsrechte zuständen. Es handele sich um insgesamt vier Werke, nämlich die Filme „J“, „Q“, „L“ und „A“.

Durch Beschluß vom 7. September 2012 hat die Zivilkammer des Landgerichts der weiteren Beteiligten des Ausgangsverfahrens im Wege einer einstweiligen Anordnung aufgegeben, die entsprechenden Daten zu sichern. Mit weiterem Beschluß vom 27. September 2012 hat sie jener weiteren Beteiligten des Ausgangsverfahrens die Bekanntgabe der im Antrag genannten Verkehrsdaten an die Beteiligte zu 1) gestattet. Die Kosten des Verfahrens hat das Landgericht der Beteiligten zu 1) als der Antragstellerin auferlegt.

Mit Kostenansatz vom 8. Oktober 2012, welcher der Beteiligten zu 1) von der Gerichtskasse Köln als Kostenrechnung vom 9. Oktober 2012 übermittelt worden ist, hat die Geschäftsstelle zu Lasten der Beteiligten zu 1) Gebühren in Höhe von insgesamt EUR 1.600,--, nämlich von jeweils EUR 800,-- für die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung und für die Hauptsache angesetzt. Gegen diesen Ansatz hat die Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz vom 5. November 2012 Erinnerung eingelegt mit dem Antrag, die Gerichtsgebühren auf insgesamt EUR 200,-- zu ermäßigen. Durch Beschluß vom 6. November 2012 hat der Einzelrichter des Landgerichts die Entscheidung über die Erinnerung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache auf die Kammer (in der Besetzung der Richterbank mit drei Richtern) übertragen. Durch weiteren Beschluß vom 6. November 2012 hat die Kammer die Erinnerung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 14. November 2012. Die Zivilkammer des Landgerichts hat der Beschwerde durch Beschluß vom 16. November 2012 nicht abgeholfen und sie dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 KostO statthafte Beschwerde ist

nicht begründet. Zur Entscheidung über das Rechtsmittel ist, nachdem das Landgericht ihm nicht abgeholfen hat, das Oberlandesgericht berufen (§ 14 Abs. 4 Satz 2 KostO in Verbindung mit § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b GVG). Die Entscheidung hat hier nicht der Einzelrichter des Senats, sondern der Senat in der Besetzung der Richterbank mit drei Richtern zu treffen, weil die angefochtene Entscheidung, den Beschluß des Landgerichts vom 6. November 2012, nicht von einem Einzelrichter, sondern nach entsprechender Übertragung gemäß § 14 Abs. 7 Satz 2 KostO durch Beschluß des Einzelrichters des Landgerichts vom gleichen Tage von drei Richtern gefällt worden ist (arg. aus § 14 Abs. 7 Satz 1, 2. Halbsatz KostO). In der Sache bleibt die Beschwerde der Beteiligten zu 1) ohne Erfolg; das Landgericht hat ihre Erinnerung gegen den Kostenansatz zu Recht zurückgewiesen.

1. Die Geschäftsstelle des Landgerichts hat in der Hauptsache zu

Recht deshalb Gebühren in Höhe von insgesamt EUR 800,-- angesetzt, weil Gegenstand des Verfahrens die Gestattung nach § 101 Abs. 9 UrhG wegen von der Beteiligten zu 1) behaupteter Verletzung ihrer Rechte an insgesamt vier verschiedenen Werken war, so daß die Gebühr des § 128 e Abs. 1 Nr. 4 KostO hier insoweit viermal angefallen ist.

Nach dieser genannten Bestimmung wird eine Gebühr in Höhe von EUR 200,-- erhoben für die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG. Wie hierbei der Begriff des Antrages und daran anknüpfend der Gebührentatbestand der Entscheidung über den Antrag zu verstehen ist, wird nicht einheitlich beantwortet. Im Schrifttum ist zu § 128 c Abs. 1 KostO a.F., der Vorläufervorschrift zu § 128 e Abs.1 KostO, vertreten worden, die Festgebühr von jeweils EUR 200,-- falle für jede einzelne IP-Adresse an (vgl. Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl. 2009, § 101, Rdn. 39). Die gleiche Auffassung hat das OLG Frankfurt am Main im Jahre 2008 in einem obiter dictum vertreten (OLG Frankfurt, BeckRS 2009, 24373; so auch der redaktionelle Leitsatz zur Entscheidung LG Köln, MMR 2008, 761). Die Gegenposition vertritt das OLG München, das angenommen hat, der Begriff des Antrages im Sinne des § 128 e Abs. 1 Nr. 4 KostO sei rein formell zu verstehen und mit dem der Antragsschrift gleichbedeutend (vgl. OLG München, GRUR-RR 2011, 116 [117]; OLG München, GRUR-RR 2011 230 [231]). Überwiegend wird in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte vertreten, der Begriff des Antrages und folglich auch derjenige der Entscheidung über den Antrag sei materiell zu verstehen; dabei wird teilweise angenommen, mehrere Anträge seien schon gegeben, wenn eine Antragsschrift auf Verletzungshandlungen gestützt werde, die erkennbar durch verschiedene Personen unabhängig voneinander begangen worden seien (vgl. OLG Karlsruhe, MMR 2009, 263 [264]; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2012, 230 [231]; jedenfalls liege eine Mehrzahl von Anträgen dann vor, wenn Auskunftsbegehren in einer Antragsschrift auf die Verletzung von Rechten an mehreren verschiedenen geschützten Werken gestützt werde (vgl. OLG Düsseldorf, MMR 2009, 476; OLG Frankfurt, GRUR-RR 2009, 407; Backhaus in Mestmäcker/Schulze, Urheberrechts-Kommentar, Stand: September 2011, § 101,Rdn.70).

Die zuletzt genannte Auffassung ist richtig.

Entgegen der von C in einem Rechtsgutachten vom 11. November 2011 sowie vom OLG München(a.a.O.) vertretenen Ansicht ist der Wortlaut des § 128 e Abs. 1 Nr. 4 KostO nicht eindeutig im Sinne einer Anknüpfung allein an formale Kriterien und damit im Sinne einer Gleichsetzung des darin verwendeten Begriffs „Antrag“ mit dem einer Antragsschrift zu verstehen. Im Gegenteil : „Antrag“ und „Antragsschrift“ haben - auch und gerade im juristischen Sprachgebrauch - einen unterschiedlichen Bedeutungsinhalt, und es ist allgemein geläufig, daß mit einer Klage- oder Antragsschrift mehrere unterschiedliche Anträge zur gerichtlichen Entscheidung gestellt werden können. Letzteres gilt auch in den Fällen des § 101 Abs. 9 UrhG: Auch hier können mehrere Rechtsschutzbegehren, die sich an dasselbe Gericht richten, in einer Antragsschrift verbunden werden. Entsprechend ist der Begriff der „Entscheidung über den Antrag“ auf Erlaß einer Anordnung nicht notwendig im Sinne des das Verfahren in der Instanz abschließenden Beschlusses zu verstehen; die Entscheidung kann vielmehr auch in der Verbescheidung eines materiellen Antrages nach § 101 Abs. 9 UrhG gesehen werden mit der Folge, daß dann gegebenenfalls in einem Beschluß mehrere Entscheidungen in dem genannten Sinne getroffen werden, sofern es das Gericht nicht - etwa wegen zu unterschiedlichen Zeitpunkten eintretender Entscheidungsreife - für angezeigt hält, über die mehreren in einer Antragsschrift verbundenen materiellen Anträge auch in getrennten Beschlüssen zu befinden.

Die zuletzt genannte Sichtweise ist die des Gesetzgebers (so auch OLG Karlsruhe, GRUR 2012, 230 [230]). In dem Gesetzentwurf der Bundesregierung, welcher dem § 128 c KostO a.F., der Vorläufervorschrift des heutigen § 128 e KostO zugrunde liegt, heißt es u.a.(Bundestags-Drucksache 16/5048, S. 36):

„Für die Entscheidung über den Antrag des Verletzten soll eine Gebühr in Höhe von 200 Euro vorgesehen werden. Mit der Entscheidung ist eine Kammer des Landgerichts befaßt. In ihr hat das Gericht abzuwägen, ob der Antragsteller Inhaber eines geistigen Schutzrechts ist, eine Verletzung dieses Rechts angenommen werden kann und die Schwere der Rechtsverletzung den Grundrechtseingriff rechtfertigt. Die Höhe der Gebühr trägt dem tatsächlichen Aufwand des Gerichts sowie der Bedeutung der abzuwägenden Gesichtspunkte Rechnung.

Wird der Antrag des Verletzten zurückgewiesen, soll die Gebühr in gleicher Höhe anfallen. Der Prüfungsaufwand des Gerichts dürfte in der überwiegenden Zahl der Fälle für eine negative Entscheidung so hoch sein wie für eine positive.“

Wie das OLG Karlsruhe (GRUR-RR 2012, 230 [231]) zutreffend dargelegt hat, geht der Gesetzgeber also von dem sich auch aus § 101 Abs. 9 UrhG ergebenden Leitbild der Verfolgung einer Rechtsverletzung aus und begründet die Höhe der Festgebühr damit, daß sie dem bei der Prüfung anfallenden tatsächlichen Aufwand und der Bedeutung der abzuwägenden Gesichtspunkte Rechnung trage. Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf kritisiert, daß bei den Staatsanwaltschaften (Straf-) Anzeigen mit der Angabe einer fünfstelligen Zahl von IP-Adressen vorlägen und eine Gebühr von 200 Euro pro Antrag eine Rechtsverfolgung unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten als sinnlos erscheinen lassen könnte, weil sie für den Auskunftssuchenden kaum mehr finanzierbar wäre, wenn er pro IP-Adresse jeweils mit einer Gebühr von 200 Euro belegt würde (BT-Drucksache 16/5048, S. 56). Die Bundesregierung hat in ihrer Gegenäußerung erneut darauf hingewiesen, daß sich die vorgesehene Gebühr von 200 Euro am gerichtlichen Aufwand orientiert und daß sie im späteren Rechtsstreit gegenüber dem Verletzer als Schadensersatz geltend gemacht werden könne (vgl. OLG Frankfurt, GRUR 2009, 407 - „199 IP-Adressen“, unter Verweis auf BT-Drucksache 16/5048, S. 63; OLG Karlsruhe, a.a.O.).

Mit dieser Begründung wäre es nach Auffassung des Senats nicht vereinbar, wenn die „Entscheidung über den Antrag“ nicht materiell verstanden, sondern mit der äußeren Form der Entscheidung durch (oft nur einen) verfahrensabschließenden Beschluß gleichgesetzt würde unabhängig davon, ob dem Beschluß nur ein einzelner Lebenssachverhalt oder eine Mehrzahl gleichzeitig zur Entscheidung gestellter Lebenssachverhalte zu Grunde liegt. Indem der Gesetzgeber in der Begründung der Festgebühr auf den bei der Prüfung anfallenden tatsächlichen Aufwand abgestellt hat, hat er sich an dem Regelfall orientiert, der ihm aus den zuvor in einer Vielzahl von Fällen von den Inhabern der Rechte angebrachten Strafanzeigen bekannt war, nämlich daß jeweils die Verletzung der Rechte an einem bestimmten geschützten Werk vorgetragen wurde. Als Antrag im Sinne des § 128 e Abs. 1 Nr. 4 KostO ist mithin das an das Gericht gerichtete materielle Rechtsschutzbegehren zu verstehen, mit dem unter Berufung auf einen bestimmten konkreten Lebenssachverhalt, die Verletzung der Rechte des Antragstellers an einem bestimmten Werk, die Gestattung der Bekanntgabe der Verkehrsdaten derjenigen Personen erstrebt wird, unter deren IP-Adressen in einem bestimmten Zeitraum die behaupteten Verletzungshandlungen vorgenommen worden sind. Hieran orientiert sich auch die Schätzung des Prüfungsaufwands, auf der die Bemessung der Festgebühr des § 128 c KostO a.F. und entsprechend jetzt des § 128 e KostO beruht. Es liegt auf der Hand, daß sich dieser Prüfungsaufwand erhöht, wenn mit einer Antragsschrift verschiedene Lebenssachverhalte und damit verschiedene Bitten um Rechtsschutz herangetragen werden, indem mit ihr die Verletzung der Rechte an unterschiedlichen Werken behauptet und die Gestattung der Bekanntgabe der Daten der jeweiligen Verletzer erstrebt wird. Die in diesem Zusammenhang in einer dem Senat vorgelegten gutachtlichen Ausarbeitung von L und I vom 9. November 2012 erhobene Einwand, es sei nicht ersichtlich, daß der Arbeitsaufwand proprotional mit der Anzahl der Werke steige, ist nicht berechtigt. Soweit diese Autoren dabei dem zweiten Leitsatz des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 19. April 2012 und einem Satz in den Gründen jener Entscheidung (NJW 2012, 2958 [2962]) entnehmen wollen, daß einem Begehren nach § 101 Abs. 9 UrhG in der Regel ohne weiteres zu entsprechen sei, verkennen sie die Voraussetzungen dieser Norm ebenso wie die in jener Entscheidung des Bundesgerichtshofs aufgestellten Erfordernisse. Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dort zwar ausgeführt, daß - entgegen der bisherigen Rechtsprechung einiger Oberlandesgerichte - die Begründetheit des Antrages auf Gestattung der Verwendung von Verkehrsdaten zur Erteilung der Auskunft über den Namen und die Anschrift der Nutzer, denen zu bestimmten Zeitpunkten bestimmte IP-Adressen zugewiesen waren, jedenfalls in den Fällen, in denen ein Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 2 Nr. 3 UrhG wegen einer offensichtlichen Rechtsverletzung gegen eine Person bestehe, die in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbracht hat, „grundsätzlich“ kein besonderes und insbesondere kein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung selbst voraussetze (BGH NJW 2012, 2958 [2952]; vgl. hierzu jetzt auch OLG Köln, 6. Zivilsenat, Beschluß vom 27. November 2012 - 6 W 181/12 -, juris). Voraussetzung der Anordnung ist aber - auch nach jener Entscheidung - eine offensichtliche Rechtsverletzung; erforderlich ist - jedenfalls auch - daß die Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs gegen den Dritten (Provider) nach § 101 Abs. 2 UrhG und damit die Voraussetzungen eines Unterlassungs- oder Schadensersatzanspruchs aus § 97 UrhG gegen den Verletzer erfüllt wären (vgl. BGH, a.a.O., 2959, Rdn. 20). Dies erfordert die Feststellung der Rechtsinhaberschaft des jeweiligen Antragstellers, was es nicht selten und gerade in Fällen mit Auslandsbezug erforderlich macht, längere Rechteketten zu überprüfen, wobei diese Prüfung, wenn eine Antragsschrift die Verletzung von Rechten an mehreren Werken geltend macht, diese Prüfung für jedes einzelne Werk vorzunehmen ist. Bereits dies begründet einen erheblichen Prüfungsaufwand je Werk. Sorgfältiger Prüfung bedarf auch, ob die Verletzung der Rechte an den jeweiligen Werken unter Verwendung der von dem jeweiligen Antragsteller genannten IP-Adressen begangen wurde (vgl. dazu jetzt auch OLG Köln, GRUR 2013, 67). Ob es zusätzlich geboten wäre, den durch die von dem Gericht zuzusprechende Gestattung in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung Berührten (vgl. OLG Köln, FGPrax 2011, 44 [45]) in dem Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG vor der jeweiligen Entscheidung rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) zu gewähren und dazu, nachdem sie selbst aus tatsächlichen Gründen nicht angehört werden können, einen Verfahrenspfleger zu bestellen (vgl. Rüntz, FGPrax 2011, 46), was indes derzeit - soweit für den Senat ersichtlich - nicht geschieht, bedarf hier, in der Kostensache, keiner weiteren Erörterung. Ergänzend zu bemerken ist, daß es für ein materielles Verständnis des Begriffs der „Entscheidung“ im Sinne des § 128 e Abs. 1 Nr. 4 KostO auch spricht, daß in Fällen, in denen in einer Antragsschrift die Verletzung der Rechte an mehreren Werken geltend gemacht wird, das Ergebnis nicht notwendig einheitlich ausfallen muß : Vielmehr wird, wenn die Rechtsinhaberschaft des Antragstellers hinsichtlich eines Werks festgestellt, hinsichtlich eines anderen Werks dagegen nicht festzustellen ist, sowohl eine stattgebende als auch eine ablehnende Entscheidung zu treffen sein.

Dem vorstehend dargestellten Ergebnis stehen die übrigen Erwägungen in dem genannten Gutachten von C nicht entgegen. Aus dem Charakter der Gebühr des § 128 e Abs. 1 KostO als einer Festgebühr folgt nicht, daß sie nicht mehrfach anfallen könne, wenn in einer Antragsschrift mehrere Anträge verbunden und zur Entscheidung gestellt werden. Der Einwand von C, in einem Verfahren könne eine Gebühr nur einmal anfallen, beruht, wie das OLG Karlsruhe zutreffend ausführt (OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2012, 230 [231]) , auf einem Zirkelschluß, weil es gerade die durch Auslegung des Gesetzes zu klärende Frage ist, ob die Gebühr nach § 128 e Abs. 1 KostO in Fällen der hier in Rede stehenden Art mehrfach anfällt. Auch der Hinweis des OLG München (GRUR-RR 2011, 116 [117]), im Zivilprozeß könne der Antragsteller mehrere Anträge in einer Klage zusammenfassen, ohne daß die Gerichtsgebühren mehrfach erhoben würden; die Anspruchshäufung führe dort allein dazu, daß die Wertgebühren gemäß § 39 Abs. 1 GKG aus der Summe der Werte der einzelnen Streitgegenstände berechnet würden, ist zwar richtig, für die Beurteilung der hier anstehenden Frage aber unerheblich. Vielmehr führt die Mehrheit von Streitgegenständen in Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG nicht anders als im Zivilprozeß zu einer Erhöhung der Kostenlast, wobei aus dem Charakter der Festgebühr und dem Zweck der Regelung des § 128 e Abs. 1 KostO folgt, daß dann keine Wertaddition stattfindet, sondern die Gebühr mehrfach anfällt. Damit tritt im übrigen in Fällen dieser Art die gleiche Lage ein, die bestände, wenn der jeweilige Antragsteller nicht - letztlich zufälligerweise - Gestattungsanordnungen wegen der Verletzung der Rechte an mehreren seiner Werke zeitgleich in einer Antragsschrift hätte geltend machen können, sondern in gewissem, wenn auch nur geringem zeitlichen Abstand mehrere Antragsschriften eingereicht hätte.

Darauf, welche Gebühren für die anwaltliche Vertretung eines Antragstellers im Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG anfallen, kommt es für die Auslegung des § 128 e Abs. 1 Nr. 4 KostO zwar nicht an, weil die Anwaltsgebühren auch in diesem Verfahren Wertgebühren sind. Der Senat weist aber darauf hin, daß der Bundesgerichtshof in seinem Beschluß vom 19. April 2012 in dem Verfahren I ZB 80/11, dem ein Antrag nach § 101 Abs. 9 UrhG wegen der Verletzung von Rechten an einem Werk zugrunde lag, einen Beschwerdewert von EUR 3.000,-- festgesetzt hat (vgl. die Veröffentlichung in juris; in GRUR 2012, 1026 ff. insoweit nicht abgedruckt; vgl. auch BGH, Beschluß vom 25. Oktober 2012 - I ZR 13/12 -, juris), während in einer weiteren Entscheidung vom 19. April 2012 in einer Parallelsache, in der es um die Verletzung von Rechten an zwei verschiedenen Filmwerken ging, ein Beschwerdewert von EUR 6.000,-- festgesetzt worden ist (vgl. BGH, Beschluß vom 19. April 2012 - I ZB 77/11 -, juris).

In der vorliegenden Sache hat die Beteiligte zu 1) die Gestattung der Auskunftserteilung nach § 101 Abs. 9 UrhG wegen der behaupteten Verletzung ihrer Rechte an vier verschiedenen Filmwerken erstrebt. Es handelt sich daher um vier Anträge im Sinne des § 128 e Abs. 1 Nr. 4 KostO, so daß die Gebühr von EUR 200,-- zu Recht viermal angesetzt worden ist.

2. Zu Recht hat das Landgericht ferner weitere EUR 800,-- wegen

der von der Beteiligten zu 1) erwirkten einstweiligen Anordnung in Ansatz gebracht.

Wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat (vgl. Senat, FGPrax 2011, 37; Senat, Beschluß vom 1. August 2012 - 2 Wx 161/12 -, juris = BeckRS 2012, 18215 = MMR aktuell 2012, 340886 [Ls.]), fällt nach dem seit dem 1. September 2009 geltenden Recht die Festgebühr des § 128 e Abs. 1 Nr. 4 KostO im Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG jeweils sowohl für die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung an. Dies beruht, wie der Senat bereits in seinem Beschluß vom 19. Oktober 2010 (- 2 Wx 157/10 -, FGPrax 2011, 37 f.) näher ausgeführt hat, darauf, daß das Verfahren der einstweiligen Anordnung durch die am 1. September 2009 in Kraft getretenen Bestimmungen der §§ 49 ff. FamFG als eigenständiges - von der Hauptsache losgelöstes - Verfahren ausgestaltet ist. Deshalb können auch im Verfahren der einstweiligen Anordnung nach dem seit dem 1. September 2009 geltenden Recht Gebühren nach der Kostenordnung anfallen (vgl. Senat, a.a.O.; Keidel/Giers, FamFG, 17. Aufl. 2011, § 51, Rdn. 26). Daß nach § 1 Abs. 1 Satz 1 KostO in Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, zu denen auch das Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG gehört (vgl. § 101 Abs. 9 Satz 4 UrhG), soweit bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, Kosten (Gebühren und Auslagen) nur „nach diesem Gesetz“, also der Kostenordnung, erhoben werden (vgl. dazu Senat, FGPrax 2009, 134 [135]), steht dem nicht entgegen. Denn § 51 Abs. 4 FamFG verweist für die Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung auf die allgemeinen Vorschriften. Damit sind diejenigen Vorschriften, welche für die entsprechende Hauptsache gelten, in Bezug genommen (vgl. Senat, FGPrax 2011, 37 [38]; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2012, 230 [232]; Keidel/Giers, a.a.O.), im Falle einer einstweiligen Anordnung zu einem Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG mithin die Bestimmung des § 128 e KostO. Dem Gesetzgeber war und ist es auch nicht verwehrt, die Bestimmung des § 1 Abs. 1 Satz 1 KostO durch eine spätere Regelung einzuschränken oder zu modifizieren. Mit der Bestimmung des § 51 Abs. 3 Satz 1 FamFG, daß das Verfahren der einstweiligen Anordnung ein selbständiges Verfahren ist, und der Regelung des § 51 Abs. 4 FamFG, daß in diesem Verfahren Kosten nach den allgemeinen Vorschriften erhoben werden, hat er dies getan (vgl. Senat, Beschluß vom 1. August 2012, a.a.O.). Der Einwand von C, dies verstoße gegen das Analogieverbot des § 1 Abs. 1 Satz 1 KostO, geht fehl. Denn es richtet sich nur an den Richter, aber nicht an den Gesetzgeber (vgl. Senat, a.a.O.).

Allerdings hat die 13. Zivilkammer des Landgerichts Köln unlängst in zwei Beschlüssen - in Abweichung von ihrer früheren Rechtsprechung - angenommen, in den Fällen des § 101 Abs. 9 UrhG falle für die Entscheidung über den (zusätzlich gestellten) Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung keine (weitere) Gebühr an (vgl. LG Köln, Beschlüsse vom 6. Dezember 2012, 213 O 170/12 [BeckRS 2012, 25353] und 213 O 247/12 [BeckRS 2012, 23354]). Dem vermag der Senat indes nicht beizupflichten. Er hält vielmehr an seiner bisherigen Rechtsprechung fest. Zwar wird - worauf das Landgericht in jenen Entscheidungen abgestellt hat - der Gesetzgeber bei Erlaß der (gleich­lautenden) Vorläuferbestimmung des § 128 e Abs. 1 KostO, des mit Wirkung ab dem 1. September 2009 durch diesen ersetzten § 128 c Abs. 1 KostO a.F., davon ausgegangen sein, daß im Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG und den übrigen in § 128 c Abs. 1 KostO a.F. bezeichneten Verfahren neben der Festgebühr für die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß der Gestattungsordnung keine weitere Gebühr für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung ausgelöst wurde. Dies war indes keine Besonderheit der entsprechenden Anordnungsverfahren. Vielmehr fiel durch den Erlaß einer einstweiligen Anordnung im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht generell keine gesonderte Gerichtsgebühr an, weil die Kostenordnung einen solchen Gebührentatbestand nicht vorsah (vgl. Senat, FGPrax 2009, 134 [135]; OLG Dresden, Beschluß vom 26. Mai 2003 - 22 WF 0306/03 -, juris; Hellstab in Korintenberg/Lappe, Kostenordnung, 18, Aufl. 2010, A nh. B, Stichwort „Vorläufige Anordnung“ [S. 1104]; vgl. auch Keidel/Weber, FGG, 15. Aufl. 2003, vor § 64 b, Rdn. 11). Deshalb hat der Senat auch auf der Grundlage des bis zum 31. August 2009 geltenden Rechts die Entstehung einer Gebühr für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung im Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG verneint (vgl. Senat, FGPrax 2009, 134 f.). Diese generelle Gebührenfreiheit des Verfahrens einer einstweiligen Anordnung hat der Gesetzgeber mit der Einführung des § 51 Abs. 4 FamFG geändert. Eine solche Änderung war auch ausdrücklich beabsichtigt; der Gesetzgeber wollte mit dieser „Verände­rung gegenüber dem bisherigen Recht“ der von ihm zugleich angeordneten verfahrensrechtlichen Selbständigkeit (§ 51 Abs. 3 Satz 1 FamFG) des Verfahrens der einstweiligen Anordnung Rechnung tragen (vgl. Bundestags-Drucksa­che 16/6308, S. 200 f.). Nicht der Fortbestand der früheren Rechtslage, sondern die von dem Gesetz angeordnete Änderung, d.h. die Einführung der Gebührenpflicht im Verfahren der einstweiligen Anordnung, entspricht deshalb auch dem objektiven Willen des Gesetzes. Eine Ausnahme für bestimmte einstweilige Anordnungen sieht das Gesetz nicht vor; für einen Willen, bestimmte Fälle der einstweiligen Anordnung von der generell eingeführten Regelung des § 51 Abs. 4 FamFG auszunehmen, findet sich in den Motiven des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit kein Anhaltspunkt.

Darauf, daß jedenfalls in den Fällen des § 101 Abs. 9 UrhG regelmäßig zugleich mit dem Antrag zur Hauptsache auch ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gestellt werden dürfte (vgl. dazu auch OLG Karlsruhe, a.a.O.), kommt es nach der gesetzlichen Regelung nicht an. Daß mit dem Erlaß einer einstweiligen Anordnung gegenüber der Entscheidung in der Hauptsache kein zusätzlicher Arbeitsaufwand verbunden sei, ist nicht richtig: Vielmehr muß die Sache dann von den Richtern der Zivilkammer wie von den übrigen Mitarbeitern des Gerichts nicht nur einmal, sondern wiederholt bearbeitet werden. Der Senat bemerkt deshalb lediglich ergänzend, daß die in diesem Zusammenhang von der 13. Zivilkammer des Landgerichts in den Gründen der beiden genannten Beschlüsse vom 6. Dezember 2012 angestellte Überlegung, die einstweilige Anordnung sei in den Fällen des § 101 Abs. 9 UrhG „quasi voraussetzungslos“ zu erlassen, offensichtlich unzutreffend ist. Auch wenn - wie die Kammer ausführt - die einstweilige Anordnung in diesen Fällen von der Rechtsprechung zunächst „praeter legem“ entwickelt worden sein mag, unterfällt sie jetzt nach § 101 Abs. 9 Satz 4 UrhG der Regelung des § 51 Abs. 1 FamFG. Nach § 51 Abs. 1 Satz 2 FamFG dürfen einstweilige Anordnungen nicht „quasi voraussetzungslos“, sondern nur dann erlassen werden, wenn der die Anordnung rechtfertigende Sachverhalt glaubhaft gemacht ist (vgl. OLG Saarbrücken, FPR 2011, 234 f.; Keidel/Giers, a.a.O., § 51, Rdn. 6). Hierfür ist es jedenfalls - auch wegen des mit der einstweiligen Anordnung verbundenen Eingriffs in die Rechte des Providers - erforderlich, daß eine Rechtsverletzung vorliegt und es sich bei dem Antragsteller des Verfahrens um den Verletzten handelt. Dies ist nur der Fall, wenn er der Inhaber des Urheberrechts oder eines davon abgeleiteten Nutzungs- oder Verwertungsrechts ist. Letzteres ist daher schon vor dem Erlaß der einstweiligen Anordnung glaubhaft zu machen und von dem Gericht zu prüfen. Darauf, ob dies immer mit der gebotenen Sorgfalt geschieht oder - worauf der Hinweis der beiden genannten Beschlüsse deuten könnte, die einstweilige Anordnung sei „quasi voraussetzungslos“ zu erlassen - zuweilen unterbleibt, kommt es für die Erfüllung des Gebührentatbestandes nicht an.

In der vorliegenden Sache ist auch wegen aller vier in der Antragsschrift der Beteiligten zu 1) genannten Werke entsprechend ihrem ausdrücklich auf § 49 FamFG gestützten Antrag eine einstweilige Anordnung des Landgerichts ergangen.

3. Das vorstehend unter Ziff. II 1 und 2 begründete Ergebnis be-

darf auch im Licht des Verfassungsrechts keiner Korrektur. Weder die Bestimmung des § 128 e Abs. 1 Nr. 4 KostO noch deren Auslegung dahin, daß die Begriffe des Antrages und der Entscheidung über den Antrag materiell und damit so zu verstehen sind, daß dann, wenn in einer Antragsschrift mehrere Anträge gestellt werden, welche dem Schutz gegen die Verletzung von mehreren Werken dienen, entsprechend auch der Gebührentatbestand mehrfach verwirklicht ist, verstoßen gegen das Grundgesetz.

Maßstab für die verfassungsrechtliche Prüfung eines Gebührentatbestandes und seiner Auslegung durch die Fachgerichte ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in erster Linie das Rechtsstaatsprinzip, aus dem für Streitigkeiten unter Privaten die Verpflichtung des Staates zur Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes abzuleiten ist (vgl. BVerfGE 54, 277 [291]; BVerfGE 80, 103 [107]; BVerfG NJW 1992, 1673). Der Justizgewährleistungsanspruch umfaßt das Recht auf Zugang zu den Gerichten und eine grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des jeweiligen Verfahrensgegenstandes sowie eine verbindliche Entscheidung durch den Richter (vgl. BVerfGE 54, 277 [291]). Dies schließt indes eine gesetzliche Ausgestaltung der Voraussetzungen und Bedingungen hierfür nicht aus. Insbesondere darf der Gesetzgeber bestimmen, daß für die Inanspruchnahme der Gerichte Gebühren erhoben werden (vgl. BVerfGE 10, 264 [268]; BVerfGE 80, 103 [106 f.]; BVerfG NJW 1992, 1673).

Für den Bereich der Erhebung von Gebühren für staatliche Leistungen verfügt, wie das Bundesverfassungsgericht geklärt hat, der Gesetzgeber über einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfGE 50, 217 [226 f.]; BVerfGE 79, 1 [27]; BVerfG NJW 2012, 2948 [2949]). In Ansehung von Art. 3 Abs. 1 GG dürfen Gebühren allerdings nicht völlig unabhängig von den Kosten der gebührenpflichtigen Staatsleistung bemessen werden; die Verknüpfung zwischen den Kosten der gebührenpflichtigen Staatsleistung und den dafür erhobenen Gebühren darf nicht in einer Weise gestaltet sein, die sich unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt als sachgerecht erweist. Vielmehr sind die Gebühren so zu wählen und zu staffeln, daß sie den unterschiedlichen Ausmaßen der jeweils erbrachten Leistung Rechnung tragen. Die dem Einzelnen auferlegte Gebühr darf schließlich nicht außer Verhältnis zu den mit der Gebührenregelung verfolgten Zwecken stehen (vgl. BVerfGE 50, 217 [227]; BVerfGE 79, 1 [27 f.]; BVerfGE 80, 103 [107]; BVerfG NJW 2012, 2947 [2948]). Gerichtsgebühren dürfen deshalb nicht in einer Weise ausgestaltet sein, die außer Verhältnis zu dem wirtschaftlichen Wert steht, welchen das gerichtliche Verfahren für den einzelnen Beteiligten hat. Gesetzliche Bestimmungen, welche den Zugang zu den Fachgerichten regeln, und deren Auslegung dürfen diesen Zugang nicht tatsächlich unmöglich machen oder in einer aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschweren (vgl. BVerfGE 10, 264 [287]; BVerfGE 74, 228 [234]). Sie dürfen sich deshalb auch nicht so auswirken, daß der Rechtsschutz von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit abhängt (vgl. BVerfGE 50, 231 [231]); insbesondere muß Bemittelten wie Unbemittelten ein weitgehend gleicher Zugang zu den Gerichten ermöglicht werden (vgl. BVerfGE 81, 347 [356 f.]). Mit diesen Grundsätzen steht § 128 e Abs. 1 Nr. 4 KostO indes ebenso in Einklang wie dessen vorstehend näher begründete Auslegung durch den Senat.

Die - für sich genommen maßvolle - Gebühr in Höhe von EUR 200,-- steht nicht außer Verhältnis zu den mit der Bearbeitung eines Antrages nach § 101 Abs. 9 UrhG typischerweise verbundenen Kosten. Dies gilt auch und gerade dann, wenn man die Gebühr mehrfach in Ansatz bringt, sofern - wie im Streitfall - mehrere Anträge im materiellen Sinne in einer Antragsschrift verbunden werden, weil sich die behaupteten Rechtsverletzungen nicht auf ein einzelnes Werk, sondern - jeweils für sich - auf verschiedene urheberrechtlich geschützte Werke beziehen (sollen), was dann einen erhöhten Prüfungsaufwand auslöst.

Zu den Kosten der gerichtlichen Tätigkeit gehören neben den mit der Prüfung eines Antrages und der Vorbereitung und Absetzung der Entscheidung durch die beteiligten Richter und mit der Zuarbeit durch die übrigen Mitarbeiter des Gerichts verbundenen (anteiligen) Kosten auch die anteiligen allgemeinen Gerichtshaltungskosten (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluß vom 10. Oktober 2011 - L 13 R 2150/10 -, juris, Rdn. 22). Bei einer im Jahre 1986 vorgenommenen Schätzung sind die Kosten einer Richterarbeitsstunde „vorsichtig“ auf DM 350,-- bis DM 450,-- (entsprechend EUR 178,95 bis EUR 230,08) geschätzt worden (vgl. LSG Baden-Württemberg, a.a.O.; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Februar 2012 - L 29 AS 1144/11, juris, Rdn. 66; Goedelt, SGb 1986, 493 [500]). Jetzt, rund ein Vierteljahrhundert danach, sind diese Kosten entsprechend auf mindestens EUR 300,-- pro Stunde zu schätzen. Über den Antrag nach § 101 Abs. 9 UrhG entscheidet nach § 101 Abs. 9 Satz 3 UrhG eine Zivilkammer des Landgerichts, und zwar in der Besetzung der Richterbank mit drei Richtern, § 75 GVG. Den Einsatz des Einzelrichters hat der Gesetzgeber hier - entgegen der allgemeinen Tendenz - hier offenbar wegen der besonderen Bedeutung der Sache, insbesondere wegen des mit der Gestattung der Auskunftserteilung verbundenen Eingriffs in das Recht der Anschlußinhaber auf informationelle Selbstbestimmung, nicht vorgesehen. Arbeiten drei Richter einer Kammer jeweils eine Stunde, entspricht dies somit einem Kostenaufwand der Justiz von jeweils mindestens EUR 900,--. Eine Gebühr von EUR 200,-- würde diese Kosten nur ausgleichen, wenn jeder der drei Richter mit der jeweiligen Sache durchschnittlich - einschließlich der Prüfung der oft vielseitigen Antragsschrift und der weiteren Unterlagen sowie des Absetzens und der Durchsicht und Unterzeichnung der Entscheidung - nicht mehr als rund 13 bis 14 Minuten befaßt ist. Davon kann nicht ausgegangen werden, so daß die Gebühr des § 128 e Abs. 1 Nr. 4 KostO - gemessen am gebotenen Aufwand der Justiz - jedenfalls nicht zu hoch bemessen ist. Nichts anderes folgt daraus, daß diese Gebühr im Falle der Verbindung mehrerer Anträge in einer Antragsschrift entsprechend mehrfach anfällt, weil mit der Prüfung mehrerer Anträge ein erhöhter Arbeitsaufwand verbunden ist und insbesondere die Prüfung der Rechtsinhaberschaft des Antragstellers für jedes einzelne Werk, welches in der Antragsschrift genannt ist, selbständig durchzuführen ist. Damit trägt die Auslegung des § 128 e Abs. 1 Nr. 4KostO durch den Senat auch dem Grundsatz Rechnung, daß staatliche Gebühren, soweit sie sich am durchschnittlichen Bearbeitungsaufwand orientieren, gegebenenfalls auch entsprechend dem Aufwand zu staffeln sind, jedenfalls aber im Licht des Verfassungsrechts gestaffelt werden können.

Im Ansatz fehl geht es demgegenüber, wenn die Beschwerde darauf hinweist, daß sich die Beteiligte zu 1) im der vorliegenden Kostensache zu Grunde liegenden Ausgangsverfahren zum Nachweis der Voraussetzungen der erstrebten Anordnung(en) nach § 101 Abs. 9 UrhG auf die Vorlage von vier Kopien von Filmplakaten sowie eine anwaltliche Versicherung habe beschränken können, was einen vergleichsweise geringen Zeitaufwand auch der gerichtlichen Prüfung indiziere. Denn die Bemessung einer Gebühr unter dem Blickwinkel des mit der Erbringung einer Leistung des Staates verbundenen Aufwand hängt nicht davon ab, ob der von dem Gesetzgeber prognostizierte Aufwand für eine ordnungsgemäße Bearbeitung einer Sache im Einzelfall auch tatsächlich anfällt und ob insbesondere die einzelne Sache auch ordnungsgemäß bearbeitet worden ist. Die Gerichtsgebühren eines Zivilprozesses ermäßigen sich nicht deshalb, weil der Richter es im konkreten Einzelfall versäumt hat, vor Erlaß seiner Entscheidung die erforderlichen Beweise zu erheben. Für das Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG gelten nach Satz 4 dieser Bestimmung die Vorschriften über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Anzuwenden ist hier deshalb auch der Amtsermittlungsgrundsatz des § 26 FamFG (vgl. OLG Köln, GRUR-RR 2011, 86 [87]; OLG Köln, GRUR 2013, 67). Seine Beachtung erfordert die sorgfältige Ermittlung, ob nach den Umständen des konkreten Einzelfalls die Voraussetzungen einer Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG gegeben sind, zumal da diejenigen, welche tatsächlich in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung betroffen sind, nämlich die jeweiligen Anschlußinhaber, jedenfalls nach der derzeitigen Praxis im Vorfeld der Entscheidung keine Möglichkeit haben, auf deren Inhalt Einfluß zu nehmen. Jedenfalls pauschale anwaltliche Versicherungen zur Rechtsinhaberschaft des Antragstellers und zu den hinsichtlich der Verletzungshandlungen getroffenen Feststellungen, wie die im Ausgangsverfahren in der Antragsschrift vom 6. September 2012 insoweit allein enthaltenen Versicherungen einer Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1), es werde „anwaltlich versichert, dass der Antragstellerin an den vorstehenden Bild-/Tonaufnahmen exklusive Nutzungsrechte zur umfassenden Verwertung für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland übertragen wurden“ und es werde „anwaltlich versichert, dass die zuverlässige Funktionsweise des Peerto-Peer Forensic System der Fa. ipoque von unabhängiger Seite gutachterlich überprüft und bestätigt wurde“, genügen schon nicht den oben unter Ziff. II 2 der Beschlußgründe dargelegten Anforderungen an eine Glaubhaftmachung und somit erst recht schwerlich jenen an einen Nachweis zur vollen richterlichen Überzeugung. Daraus, daß die erforderliche Prüfung im Einzelfall unterblieben sein mag, ergibt sich indes nichts für den erforderlichen Aufwand, zu dessen prognostizierter Bewertung durch den Gesetzgeber der Gebührentatbestand nicht außer Verhältnis stehen darf. Darauf, welche Gebühren dem Justizfiskus insgesamt aufgrund der Bearbeitung von Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG zufließen, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Der Senat bemerkt deshalb lediglich ergänzend, daß beim Landgericht Köln, in dessen Bezirk mehrere große Provider, darunter die Deutsche Telekom, ihren Sitz haben, wegen der dadurch bedingten Mehrbelastung mit Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG mehrere zusätzliche Richterstellen geschaffen werden mußten.

Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, daß die Gebühr nach § 128 e Abs. 1 Nr. 4 KostO, auch in der oben begründeten Auslegung der Bestimmung durch den Senat, den Zugang der Beteiligten zu 1) oder sonstiger Antragsteller in sachlich nicht gerechtfertigter Weise erschweren könnte oder im Licht des Verfassungsrechts unverhältnismäßig wäre. Dabei stellt es ohnehin keine sachlich nicht zu rechtfertigende Erschwerung dar, wenn ein Antragsteller von dem Zufall, zeitgleich die Verletzung seiner Rechte an mehreren Werken in einer Antragsschrift rügen und deshalb die Gestattung der Auskunft über die Namen und Anschriften derjenigen Anschlußinhaber, unter Verwendung deren IP-Adressen jeweils das jeweilige Werk ins Internet gestellt worden sein soll, in ein und derselben Antragsschrift beantragen zu können, nicht in der Weise profitiert, daß dann, anders als im Fall zeitlich gestreckter Antragstellung nur eine Gebühr erhoben würde.

Der jeweilige Antragsteller kann zudem im Rahmen eines auf die Verletzung seiner Rechte gestützten Schadensersatzanspruchs von den nach erteilter Auskunft ermittelten Verletzern auch Erstattung der von ihm entrichteten Gebühr nach § 128 e Abs. 1 Nr. 4 KostO verlangen (vgl. Bundestags-Drucksache 16/5048, S. 36). Es mag sein, daß die Voraussetzungen eines entsprechenden Schadensersatzanspruchs nicht gegenüber jedem nachgewiesen werden können, dem nach erteilter Auskunft eine IP-Adresse zugeordnet werden kann, unter der eine Rechtsverletzung begangen wurde, nachdem die Täterschaft des beklagten Anschlußinhabers im Schadensersatzanspruch allgemeinen Regeln entsprechend vom Kläger darzulegen und zu beweisen ist (vgl. OLG Köln, GRUR-RR 2012, 329 [330]). Daraus ergibt sich indes nicht, daß die Gebühr des § 128 e Abs. 1 Nr. 4 KostO oder ihr Ansatz nach der Zahl der in der Antragsschrift genannten Werke unverhältnismäßig wäre oder den Zugang zu dem Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG in sachlich nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren könnte. Im Ausgangsverfahren hat die Beteiligte zu 1) geltend gemacht, daß ihre Rechte an dem Werk „J“ unter insgesamt 27 IP-Adressen, ihre Rechte am Werk „Q“ unter insgesamt (117 - 27 =) 90 IP-Adressen, ihre Rechte an dem Werk „L“ unter insgesamt (250 - 117 =) 133 IP-Adressen und ihre Rechte an dem Werk „A“ schließlich unter insgesamt (336 - 250 =) 86 IP-Adressen verletzt worden seien. Daß Schadensersatz in Höhe der Gebühr von EUR 200,-- - bzw., wenn man die weitere Gebühr für die Entscheidung einer einstweiligen Anordnung hinzuzählt, von EUR 400,-- in keinem dieser 27, 90, 133 bzw. 86 Fälle von einem Verletzer zu erlangen und daß dies typischerweise so sei, kann nicht ernstlich vertreten werden und wird so von der Beteiligten zu 1) auch nicht konkret geltend gemacht. Letzteres gilt unabhängig davon, daß der jeweilige Rechteinhaber mit der Ermittlung der Personalien potentieller Verletzer seiner Rechte und deren Abmahnung und Verfolgung nicht nur einen Ausgleich seines Schadens, sondern ersichtlich auch eine generalpräventive Wirkung, also die Verhinderung künftiger Verletzungshandlungen, erstrebt.

Der Senat bemerkt deshalb lediglich ergänzend, daß der Löwenanteil der Rechtsverfolgungskosten für den Rechteinhaber in den von § 101 Abs. 9 UrhG erfaßten Fällen ersichtlich nicht auf die Gebühr nach § 128 e Abs. 1 Nr. 4 KostO, sondern auf die anchließenden, mit einer Abmahnung verbundenen Gebühren hiermit befaßten Rechtsanwälte entfällt. Die Gestattung der Auskunftserteilung nach § 101 Abs. 9 UrhG und die anschließende Auskunft des Providers sind kein Selbstzweck, sondern stellen aus der Sicht des Inhabers der Rechte nur ein (notwendiges) Zwischenstadium zum Vorgehen gegen den oder die (tatsächlichen oder vermeintlichen) Verletzer dar. In den hier in Rede stehenden Fällen zählt die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts zur Abmahnung des Rechtsverletzers zu den erforderlichen Kosten einer (vorgerichtlichen) Rechtsverfolgung (vgl. Dreier/ Schulze, a.a.O., § 97, Rdn. 13 a). Legt man hierfür einen Gegenstandswert von EUR 10.000,-- zu Grunde, so ergeben sich hierfür je Abmahnung Gebühren in Höhe von jeweils EUR 651,80 (vgl. LG Köln, ZUM 2012, 350 [352]; daß das OLG Köln jene Entscheidung durch Urteil vom 16. Mai 2012 [GRUR-RR 2012, 329 ff.] aufgehoben hat, beruht auf einer Verneinung des Anspruchs der dortigen Klägerin dem Grunde nach und nicht auf eine abweichenden Beurteilung der Abmahnkosten), welche der Inhaber der Rechte an seinen anwaltlichen Vertreter zu zahlen hat. Selbst wenn man davon ausgeht, daß jeweils mehrere IP-Adressen einem einzelnen Anschlußinhaber zuzuordnen sein könnten, und die Zahl der betroffenen Anschlußinhaber und damit Adressaten einer Abmahnung nur auf ein Viertel der Zahl der in der Antragsschrift genannten IP-Adressen schätzt, ergeben sich bei den insgesamt (27 + 90 + 133+ 86 =) 336 IP-Adressen des Ausgangsfalls 84 potentielle Adressaten einer Abmahnung, so daß die Beteiligte zu 1) durch deren Abmahnung mit Anwaltsgebühren in Höhe von insgesamt EUR 54.751,20 belastet würde, gegenüber denen die zu Lasten der Beteiligten zu 1) vorliegend angesetzten Gerichtsgebühren des Anordnungs- und Gestattungsverfahrens von zusammen EUR 1.600,-- wirtschaftlich nicht entscheidend ins Gewicht fallen. Auch wenn - der nicht weiter belegten („nach den uns übermittelten Informationen“) Angabe in der gutachlichen Stellungnahme von L und I vom 9. November 2012 nur für ein Sechstel der ermittelten IP-Adressen Abmahnungen stellt werden sollten, fielen hierfür Anwaltsgebühren in Höhe von zusammen EUR 36.500,80 an. Kann die Beteiligte zu 1) einen nennenswerten Teil dieser Anwaltskosten - zu denen noch die Kosten der anwaltlichen Vertretung im Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG hinzukommen - mit Erfolg gegenüber den Verletzern geltend machen, so ist nicht einzusehen, weshalb dies bei den weit geringeren Kosten des § 128 e Abs. 1 KostO nicht der Fall sein sollte. Gelingt dies - aus welchen Gründen dies auch der Fall sein mag - hier bzw. typischerweise nicht, so liegt darin und nicht in den Gerichtsgebühren von EUR 200,-- bzw. - bei Entscheidung auch über einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung von EUR 400,-- - das einzig wirtschaftlich relevante Erschwernis einer Rechtsverfolgung gegenüber den Verletzern. Der Senat bemerkt deshalb nur ergänzend, daß mangelnde Realisierungs- oder Vollstreckungsaussichten auch aus verfassungsrechtlicher Sicht keinen Grund für eine Ermäßigung oder einen Verzicht auf die Gerichtsgebühren darstellen. Darin, daß der Rechteinhaber das Risiko der Beitreibbarkeit der ihm erwachsenen Gerichtskosten trägt, unterscheidet sich seine Lage nicht grundsätzlich von derjenigen jedes anderen Deliktsgeschädigten (so auch OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2012, 230 [231]). Soweit die Beteiligte zu 1) mit der Beschwerde schließlich geltend macht, daß einzelne Inhaber von Rechten - nicht sie, die Beteiligte zu 1), selbst - sich jedenfalls bei wiederholter Antragstellung gehindert sehen könnten, die Gebühren des § 128 e Abs. 1 Nr. 4 KostO aufzubringen, ist darauf hinzuweisen, daß der Zugang Unbemittelter zum Gericht nicht durch eine einschränkende Auslegung der einschlägigen Gebührentatbestände, sondern durch die Gewährung von Prozeß- oder Verfahrenskostenhilfe sicherzustellen ist. Die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe ist auch im Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG nicht ausgeschlossen, §§ 101 Abs. 9 Satz 4 UrhG, 76 ff. FamFG, 114 ff. ZPO.

4. Auch der Einwand, die von dem Senat und der Mehrheit der

Oberlandesgerichte vertretene Rechtsauffassung führe zu einer mit der Richtlinie 2004/48/EG kaum oder nicht zu vereinbarenden Erhöhung der Gerichtskosten, ist nicht berechtigt (vgl. auch OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2012, 230 [231]).

Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, daß diese Richtlinie in einer Vielzahl von Fällen, welche in den Anwendungsbereich des § 128 e Abs. 1 Nr. 4 KostO fallen, nämlich in allen jenen Fällen, in denen das Handeln des Verletzers kein gewerbliches Ausmaß erreicht, überhaupt nicht einschlägig ist. Nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48/EG stellen die Mitgliedstaaten sicher, daß die zuständigen Gerichte im Zusammenhang mit einem Verfahren wegen Verletzung eines Rechtes des geistigen Eigentums auf einen Antrag des Betroffenen hin anordnen können, daß Auskünfte über den Ursprung und die Vertriebswege von Waren oder Dienstleistungen, die ein Recht des geistigen Eigentums verletzen, vom Verletzer und / oder jeder anderen Person erteilt werden, die nachweislich rechtsverletzende Dienst­leistungen in gewerblichem Ausmaß erbrachte. Nach dem Erwägungsgrund 14 Satz 1 der Richtlinie müssen die Maßnahmen nach ihrem Art. 8 Abs. 1 nur bei in gewerblichem Ausmaß vorgenommenen Rechtsverletzungen angenommen werden. Soweit die Regelung des § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG einen solchen Auskunftsanspruch auch in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung, also auch dann, wenn die Tätigkeit des Verletzers kein gewerbliches Ausmaß hat, vorsieht, gehen sie und die an sie anknüpfende Regelung des § 101 Abs. 9 UrhG zwar über die Vorgaben der Richtlinie 2004/48/EG hinaus (vgl. BGH GRUR 2012, 1026 [1029]); insoweit handelt es sich vielmehr um eine nach Art. 8 Abs. 3 lit. a der Richtlinie zulässige andere Bestimmung, die dem Rechteinhaber weitergehende Auskunftsansprüche einräumt (vgl. Bundestags-Drucksache 16/5048, S. 29; BGH, a.a.O.), damit aber als weitergehender Anspruch nicht an die Vorgaben der Richtlinie gebunden ist. Ein solcher weitergehender Anspruch darf - wie sich aus dem Erwägungsgrund 14 Satz 2 der Richtlinie ergibt - auch für die Fälle vorgesehen werden, in denen die Rechtsverletzung kein gewerbliches Ausmaß annimmt. Nur bei in gewerblichem Ausmaß vorgenommenen Rechtsverletzungen müssen nach dem Erwägungsgrund 14 Satz 1 die Maßnahmen nach den Art. 6 Abs. 2, Art. 8 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 2 angewandt werden. Im gewerblichen Ausmaß vorgenommene Rechtsverletzungen zeichnen sich nach dem Erwägungsgrund 14 Satz 3 dadurch aus, daß sie zwecks Erlangung eines unmittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteils vorgenommen werden; dies schließt in der Regel Handlungen aus, die in gutem Glauben von Endverbrauchern vorgenommen werden.

Für die Fälle von in gewerblichem Ausmaß vorgenommenen Rechtsverletzungen bestimmt Art. 3 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Richtlinie 2004/48/EG zwar u.a., daß die von den Mitgliedstaaten vorgesehenen Maßnahmen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, auf welche die Richtlinie abstellt, „nicht unnötig kompliziert oder kostspielig“ sein dürfen; darauf, daß sie kostenfrei sein müßten, stellt die Richtlinie nicht ab. Daß eine - wie gesagt - maßvolle Gebühr, welche sich an dem gerichtlichen Aufwand orientiert, jedenfalls in den Fällen, in welchen eine Verletzung in gewerblichem Ausmaß erfolgt ist (sein soll) und es deshalb typischerweise möglich sein sollte, ihre Erstattung durch den Verletzer im Wege des Schadensersatzes zu erreichen, nicht „unnötig … kostspielig“ ist, ist derart offenkundig, daß für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt. Zwar genügt es, um eine Pflicht zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 267 AEUV auszulösen, daß es zu der jeweiligen Rechtsfrage (des Europarechts, nicht des nationalen Rechts) verschiedene vertretbare Auffassung gibt. Letzteres ist hier indes aus den genannten Gründen nicht der Fall (vgl. auch OLG Karlsruhe, a.a.O.). Allein der Umstand, daß Gebühren mehrfach anfallen, wenn mehrere Anträge gestellt werden, und hiervon keine Ausnahme greift, wenn diese mehreren Anträge - letztlich zufällig - in einer Antragsschrift verbunden werden können, macht eine Gebührenregelung ganz offensichtlich nicht „unnötig … kostspielig“.

5. Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 14 Abs. 9 KostO

nicht veranlaßt.






OLG Köln:
Beschluss v. 23.01.2013
Az: 2 Wx 328/12


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/52d3d8ecc255/OLG-Koeln_Beschluss_vom_23-Januar-2013_Az_2-Wx-328-12




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