Kammergericht:
Beschluss vom 5. November 2015
Aktenzeichen: 1 ARs 8/14

(KG: Beschluss v. 05.11.2015, Az.: 1 ARs 8/14)

Als Verfahrensabschnitt im Sinne des § 51 RVG ist jeder Teil der Hauptverhandlung zu verstehen, für den besondere Gebühren bestimmt sind.

Jedoch sind einzelne Hauptverhandlungstage keine gesonderten Verfahrensabschnitte im kostenrechtlichen Sinne, so dass die gesonderte Bewilligung von Pauschgebühren für einzelne Verhandlungstage nicht zulässig ist.

Die Hauptverhandlung ist - unabhängig von der konkreten Anzahl der Hauptverhandlungstage - als ein Verfahrensabschnitt im kostenrechtlichen Sinne anzusehen.

Tenor

Der Wahlverteidigerin, Rechtsanwältin Dr. G. wird auf ihrenAntrag vom 7. Februar 2014 gem. § 42 RVG eine Pauschgebühr in Höhevon

1.760,00 (eintausendsiebenhundertundsechzig) Euro

bewilligt. Im Übrigen wird ihr Antrag als unzulässigzurückgewiesen.

Die Umsatzsteuer wird von dem Urkundsbeamten gesondertfestgesetzt.

Gründe

Der Angeklagte ist durch das rechtskräftige Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Februar 2011 auf Kosten der Landeskasse Berlin freigesprochen worden. Die Antragstellerin war ab dem 17. Januar 2006 als Wahlverteidigerin für den Angeklagten tätig. Sie begehrt anstelle diverser gesetzlicher Gebühren € konkret der Grundgebühr, der Verfahrensgebühr sowie der Terminsgebühren für den ersten und 22. Hauptverhandlungstag € jeweils Pauschgebühren. Neben dem Antrag auf Bewilligung der genannten Pauschgebühren hat sie ebenfalls unter dem 7. Februar 2014 beim Landgericht Berlin einen Kostenfestsetzungsantrag nach § 464b StPO gestellt, der unter anderem die Vergütung für ihre Teilnahme an 40 weiteren Hauptverhandlungsterminen umfasst. In diesem € zwischenzeitlich beschiedenen € Antrag hat sie die genannten zwei Hauptverhandlungstage €zunächst€ ausdrücklich ausgenommen und sich einen weiteren Festsetzungsantrag für diese Tage ausdrücklich vorbehalten.

Die Bezirksrevisorin beim Landgericht Berlin hat in ihrer Stellungnahme vom 15. Juli 2014 zu dem Antrag dargelegt, dass der Anwendungsbereich des § 42 RVG a.F. unter Berücksichtigung des Umfangs und des Schwierigkeitsgrades der anwaltlichen Tätigkeit grundsätzlich eröffnet sei. Dem schließt sich der Senat an.

In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Bezirksrevisorin beim Landgericht Berlin sind der Antragstellerin € insoweit entsprechend ihrem Antrag € nach Maßgabe des § 42 RVG für das erstinstanzliche Verfahren anstelle der Grundgebühr gemäß Nr. 4100 VV RVG a.F. eine Pauschgebühr in Höhe von 600,00 Euro und anstelle der Verfahrensgebühr gemäß Nr. 4118 VV RVG a.F. eine Pauschgebühr in Höhe von 1.160,00 Euro zuzusprechen.

Soweit die Antragstellerin für die Teilnahme am ersten und 22. Hauptverhandlungstag (22. Juni 2009 und 1. Oktober 2009) anstelle der Terminsgebühren gemäß Nr. 4120 VV RVG a.F. Pauschgebühren in Höhe von jeweils 1.560,00 Euro begehrt, ist der Antrag hingegen unzulässig.

Zutreffend hat die Bezirksrevisorin beim Landgericht Berlin in ihrer Stellungnahme zu dem Pauschantrag darauf hingewiesen, dass die Geltendmachung von Pauschgebühren für einzelne Verfahrensabschnitte bereits ausweislich des Gesetzeswortlautes sowohl gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG als auch den Wahlverteidiger betreffend gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 RVG grundsätzlich zulässig ist. Nach den gesetzlichen Bestimmungen in § 42 Abs. 1 Satz 3 RVG und § 51 Abs. 1 Satz 3 RVG sind für den Fall der Beschränkung der Bewilligung einer Pauschgebühr auf einzelne Verfahrensabschnitte die Gebühren nach dem Vergütungsverzeichnis, an deren Stelle die Pauschgebühr treten soll, zu bezeichnen. Demzufolge ist als Verfahrensabschnitt jeder Teil der Hauptverhandlung zu verstehen, für den besondere Gebühren bestimmt sind (vgl. BT-Dr. 15/1971, S. 198 [Gesetzesbegründung zu § 42 RVG]; so auch Burhoff in Gerold/Schmidt, RVG 21. Aufl., § 51 RVG Rdn. 37; Hartmann, Kostengesetze 45. Aufl., § 42 Rdn. 20). Hierzu gehört neben der Grundgebühr (VV Nr. 4100) unter anderem auch die Verfahrensgebühr (VV Nr. 4104), mit der die Tätigkeiten des Verteidigers in dem Verfahren bis zum Eingang der Anklageschrift, des Antrags auf Erlass eines Strafbefehls bei Gericht oder im beschleunigten Verfahren bis zum Vortrag der Anklage, wenn diese nur mündlich erhoben wird, abgegolten werden.

Die einzelnen Hauptverhandlungstage sind hingegen keine gesonderten Verfahrensabschnitte im kostenrechtlichen Sinne, so dass die gesonderte Bewilligung von Pauschgebühren für einzelne Verhandlungstage nicht zulässig ist (vgl. noch für § 99 BRAGO OLG Koblenz JurBüro 1993, 607; so auch Hartmann aaO. § 51 Rdn. 10). Zwar wird für jeden einzelnen Hauptverhandlungstag, an dem der Verteidiger teilgenommen hat, eine separate Gebühr (im Fall der Verhandlung vor der großen Strafkammer VV Nr. 4120) festgesetzt. Diese Gebühren stellen jedoch wegen der Berücksichtigung der Gesamtdauer bereits bei den €Normalgebühren€ (vgl. Hartmann aaO.) keine gesonderten Gebühren im vorgenannten Sinne dar. Sie unterfallen zudem derselben Ziffer des Kostenverzeichnisses und werden demselben Gebührenrahmen entnommen. Da die Anzahl der Hauptverhandlungstage nach einhelliger Auffassung in der Rechtsprechung im Rahmen des § 51 RVG zu deren durchschnittlichen Dauer in Beziehung zu setzen ist (vgl. BVerfG NJW 2005, 1264; 1265; OLG Dresden StV 1998, 619; OLG Brandenburg StV 1998, 92; OLG Schleswig SchlHA 1995, 38; OLG Bamberg JurBüro 1989, 965, 966), ist die Hauptverhandlung (unabhängig von der konkreten Anzahl der Hauptverhandlungstage) als ein Verfahrensabschnitt im kostenrechtlichen Sinne anzusehen.

Außerdem hat die Antragstellerin bereits im Rahmen ihres Kostenfestsetzungsantrags vom 7. Februar 2014 auf ihre Vergütung für die Teilnahme an 40 Hauptverhandlungsterminen erster Instanz angetragen. Damit hat sie ihr Ermessen nach § 14 RVG hinsichtlich der Vergütung ihrer Teilnahme an diesem Verfahrensabschnitt bereits ausgeübt, so dass die Geltendmachung einer Pauschgebühr hierfür nach VV Nr. 4120 nicht mehr in Betracht kommt. Der Antrag auf Feststellung einer Pauschgebühr nach § 42 RVG ist grundsätzlich nicht statthaft, wenn der Rechtsanwalt sein Bestimmungsrecht gemäß § 14 Abs. 1 RVG bereits wirksam ausgeübt hat (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Juli 2011 € 1 ARs 48/09 € [bei juris]; so auch OLG Bamberg AGS 2011, 228 = StRR 2011, 240 mit zustimmender Anmerkung Burhoff; OLG Celle NStZ-RR 2009, 31; Thüring. OLG AGS 2011, 287). Dies gilt auch für den Fall, dass der Kostenfestsetzungsantrag und der Pauschantrag € wie hier € gleichzeitig gestellt worden sind, zumal über den erstgenannten Antrag bereits bestandskräftig entschieden worden ist (vgl. für diese Fallgestaltung OLG Jena StRR 2011, 79 m.w.N.). Der Rechtsanwalt ist an dieses einmal ausgeübte Ermessen bei der Bestimmung der Billigkeit der angefallenen Gebühren innerhalb des Gebührenrahmens gebunden (vgl. BGH NJW 1987, 3203 [zu § 12 BRAGO]; Mayer in Gerold/Schmidt, RVG 19. Aufl., § 14 Rdn. 4; Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen 4. Aufl., § 42 Rdn. 20 jew. m.w.N.).

Auch der Hinweis der Bezirksrevisorin beim Landgericht Berlin auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 24. April 2014 € 5 StR 551/11 € rechtfertigt keine andere Entscheidung. Dort war der Antragstellerin auf ihren Antrag anstelle der Verfahrensgebühr nach RVG VV Nr. 4130 eine Pauschgebühr bewilligt worden, obwohl über die ebenfalls in der Revisionsinstanz entstandene Terminsgebühr nach RVG VV Nr. 4132 bereits im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 464b StPO entschieden worden war. Die genannten Positionen unterfallen jedoch gesonderten Gebührenbestimmungen und bilden damit unterschiedliche Verfahrensabschnitte ab.

Der auf die Bewilligung von Pauschgebühren für den ersten und 22. Hauptverhandlungstag gerichtete Antrag war daher zurückzuweisen.






KG:
Beschluss v. 05.11.2015
Az: 1 ARs 8/14


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