Verwaltungsgericht Ansbach:
Beschluss vom 13. Juli 2009
Aktenzeichen: AN 10 S 09.01076

(VG Ansbach: Beschluss v. 13.07.2009, Az.: AN 10 S 09.01076)

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 3.750 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Dem am € geborenen Antragsteller wurde im Jahre 1997 die Fahrerlaubnis der (damaligen) Klassen A1 und B samt Einschlussklassen erteilt.

Im Dezember 2008 wurde der Fahrerlaubnisbehörde durch eine kriminalpolizeiliche Mitteilung bekannt, dass im Rahmen polizeilicher Ermittlungen wegen Betäubungsmittelhandels gegen einen Dritten auch gegen den Antragsteller ermittelt worden war, da er unter anderem durch Auswertung der Telefonüberwachung des Dritten bzw. durch Zeugenaussagen als Käufer von Amphetamin in Erscheinung getreten war.

Den der Fahrerlaubnisbehörde übermittelten Ermittlungsunterlagen ist unter anderem zu entnehmen, dass im Rahmen einer Durchsuchung am 7. Dezember 2008 der vom Antragsteller und seiner Lebensgefährtin bewohnten Wohnung zwei Tabletten Ecstasy und zwei Portionen Amphetamin von insgesamt ca. 1,1 Gramm aufgefunden wurden sowie ein Butterfly-Messer. Hinsichtlich des Antragstellers ist diesen Unterlagen auch zu entnehmen, dass seine Lebensgefährtin auf Frage nach dem ebenfalls in der Wohnung aufgefundenen Marihuana und dessen Eigentümer angegeben hatte, dass das Marihuana ihr gehöre. Mit anderen Drogen habe sie nichts zu tun, sollten in der Wohnung insbesondere Amphetamin oder Ecstasy gefunden werden, so müsse dies ihrem Freund, dem Antragsteller, gehören. Ausweislich der Niederschrift über die formelle Beschuldigtenvernehmung des Antragstellers im Anschluss an die Wohnungsdurchsuchung vom 17. Dezember 2008 hat der Antragsteller hierbei keine Angaben zur Sache gemacht. Im ebenfalls vorliegenden Schlussvermerk der Kriminalpolizei vom 22. Dezember 2008 (siehe Blatt 40 ff. der Behördenakte) ist festgehalten, dass der Antragsteller nach Beendigung der Vernehmung mitgeteilt habe, dass er den anderweitig Beschuldigten €. kenne und er über seine ungarische Freundin Kontakte zu den Personen bekommen habe. Er habe lediglich einmal von €. Amphetamin zum Eigenverbrauch erworben. Die Vorwürfe, wie sie im (Durchsuchungs-)Beschluss stünden, würden nicht zutreffen. (Ausweislich des in der beigezogenen Strafakte befindlichen Durchsuchungsbeschlusses vom 17.11.2008 (dort Blatt 87) lag diesem der Verdacht zugrunde, dass der Antragsteller im Zeitraum von Juni bis Oktober 2008 bei mindestens 50 Gelegenheiten jeweils mindestens 2 Gramm Amphetaminzubereitung von €. käuflich erworben haben sollte.)

Die Fahrerlaubnisbehörde hörte daraufhin mit Schreiben vom 30. Dezember 2008 den Antragsteller zum nunmehr beabsichtigten Entzug der Fahrerlaubnis an. Im Laufe dieses Verfahrens ließ der Antragsteller durch seinen (früheren) Bevollmächtigten unter anderem vortragen, die Behörde glaube zu Unrecht die Fahrerlaubnis entziehen zu können, weil der Antragsteller vor der Polizei angegeben habe, Amphetamin zum Eigenverbrauch erworben zu haben. Dies möge durchaus sein, nur habe der Antragsteller dieses Amphetamin nicht konsumiert, denn es sei von der Polizei sichergestellt worden. Ein Entzug der Fahrerlaubnis komme nur bei Einnahme von Betäubungsmitteln in Betracht. Nachdem die Einnahme des erworbenen Amphetamins nicht erfolgt sei und auch nicht nachgewiesen werden könne, sei ein Fahrerlaubnisentzug völlig unverständlich.

Mit Schreiben vom 2. Februar 2009 forderte die Fahrerlaubnisbehörde den Antragsteller auf bis 3. April 2009 ein fachärztliches Gutachten zur Klärung der Frage vorzulegen, ob er Betäubungsmittel im Sinne des BTMG einnehme. Die Behörde habe erhebliche Zweifel an der Fahreignung. Es sei bekannt geworden, dass am 17. Dezember 2008 in der Wohnung des Antragstellers Amphetamin und Ecstasy aufgefunden worden sei. Ferner habe der Antragsteller gegenüber der Polizei angegeben, zumindest einmalig Amphetamin zum Eigenverbrauch erworben zu haben. Diese Zweifel an der Fahreignung könnten nur durch ein gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV zu forderndes fachärztliches Gutachten ausgeräumt werden.

Mit Schreiben vom 9. Februar 2009 erklärte der Antragsteller sein Einverständnis mit der Begutachtung und benannte den Facharzt seiner Wahl. Dieser reichte am 18. Mai 2009 die ihm übersandten Akten an die Fahrerlaubnisbehörde zurück mit dem Bemerken, dass ein Gutachten nicht erstellt worden sei. Daraufhin hörte die Fahrerlaubnisbehörde den Antragsteller mit Schreiben vom 19. Mai 2009 dahingehend an, dass wegen des nicht vorgelegten Gutachtens von der Nichteignung gemäß § 11 Abs. 8 FeV ausgegangen werde und beabsichtigt sei, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Hierauf ließ der Antragsteller durch seine (derzeitigen) Bevollmächtigten unter anderem vortragen, dass das Amtsgericht € festgestellt habe, dass es sich nicht um Betäubungsmittel des Antragstellers gehandelt habe.

Mit Bescheid vom 8. Juni 2009 wurde dem Antragsteller unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis entzogen. Dieser Bescheid wurde unter anderem dahingehend begründet, es habe derzeit nicht belegt werden können, dass das Amtsgericht € festgestellt haben solle, dass das von der Polizei in der Wohnung des Antragstellers aufgefundene Rauschgift nicht in dessen Eigentum gestanden habe. Unabhängig davon habe der Antragsteller gegenüber der Polizei zu Protokoll gegeben, dass er Amphetamin zum Eigenverbrauch erworben habe. Der Antragsteller habe deshalb nach § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV i.V.m. § 46 Abs. 3 FeV zur Vorlage des Gutachtens aufgefordert werden können. Er habe sich nunmehr zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet im Sinne von § 11 Abs. 8 FeV erwiesen, da er dieses zu Recht geforderte Gutachten nicht fristgerecht habe erstellen lassen.

Gegen diesen Bescheid ließ der Antragsteller am 17. Juni 2009 Widerspruch einlegen.

Am 23. Juni 2009 ließ der Antragsteller bei Gericht beantragen,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 8. Juni 2009 wiederherzustellen.

Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass es nicht zutreffe, dass der Antragsteller gegenüber der Polizei angegeben habe, Amphetamin zum Eigenkonsum erworben zu haben, wie es sich aus der (vorgelegten) Kopie der Vernehmungsniederschrift vom 17. Dezember 2008 ergebe. Danach habe der Antragsteller dort keine Angaben zur Sache gemacht. Ferner sei es so, dass es sich bei dem von der Polizei in der Wohnung des Antragstellers aufgefundenen Betäubungsmitteln nicht um dessen Eigentum gehandelt habe, sondern um Betäubungsmittel der Lebensgefährtin. In der mündlichen Verhandlung vom 6. Mai 2009 vor dem Amtsgericht € sei das Verfahren bezüglich des Betäubungsmittelvorwurfs eingestellt worden. Somit sei belegt und nachgewiesen, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht hätte erfolgen dürfen. Es werde beantragt, die Verfahrensakten des Amtsgerichts € zum vorstehenden Strafverfahren zu Beweiszwecken beizuziehen. Die Anordnung des Sofortvollzuges habe nicht erfolgen dürfen, da der Antragsgegner kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung, erst Recht kein überwiegendes, dargelegt oder glaubhaft gemacht habe. Die Güterabwägung sei lediglich formelhaft und mit einer lapidaren Begründung erfolgt. Demgegenüber habe der Antragsteller ein besonders und überwiegendes Interesse dargelegt und glaubhaft gemacht, dass er als Außendienstarbeiter darauf angewiesen sei, ca. 100 km pro Tag mit dem Auto zu fahren und dass ihm bei Entzug der Fahrerlaubnis der Verlust seines Arbeitsplatzes drohe.

Die Antragsgegnerin beantragte,

Antragsablehnung

unter Wiederholung und Vertiefung der Bescheidsgründe. Ergänzend wurde unter anderem vorgetragen, dass sich die Gutachtensanordnung auch deshalb als rechtmäßig erweise, da hinreichend konkrete Anhaltspunkte für einen Eignungsmangel im Sinne von Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV bestanden hätten und weiterhin bestehen würden. Die Behörde habe nach Mitteilung der Kriminalpolizei davon Kenntnis erhalten, dass der Antragsteller in Amphetamingeschäfte verwickelt gewesen sei und dass er bereits im Juni 2006 durch die Kriminalpolizei in € wegen Verstoßes gegen das BTMG mit Amphetamin zur Anzeige gebracht worden sei.

Hiergegen ließ der Antragsteller erwidern, dass wiederholt vorgetragen worden sei, dass der Antragsteller angegeben habe, Amphetamin zum Eigenverbrauch erworben habe, diese Behauptung sei jedoch aus der Luft gegriffen. Es möge endlich dargelegt und aufgezeigt werden, woher die Antragsgegnerin diese angeblichen Informationen habe. Nochmals werde wiederholt, dass es sich nicht um Betäubungsmittel des Antragstellers gehandelt habe, sondern die in der Wohnung des Antragstellers gefundenen Betäubungsmittel der Lebensgefährtin gehörten. Auch habe das Amtsgericht € ausweislich der Urteilsgründe das Verfahren wegen angeblicher Betäubungsmitteldelikte eingestellt, dieser Tatsache könne sich auch die Antragsgegnerin nicht verschließen.

Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorgelegte Akte der Antragsgegnerin und die antragsgemäß beigezogene Strafakte im Verfahren 351 Js 22269/08 und die Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet worden ist, die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs dagegen ganz oder teilweise wiederherstellen. Bei der Entscheidung sind die widerstreitenden Interessen gegeneinander abzuwägen. Im Rahmen dieser Abwägung können auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs berücksichtigt werden. Bleibt dieser mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos, wird diese Abwägung in der Regel zum Nachteil des Betroffenen ausfallen, da dann das von der Behörde geltend gemachte besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug überwiegt.

Im vorliegenden Fall ergibt die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene, aber auch ausreichende summarische Überprüfung, dass dem Antragsteller die Fahrerlaubnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Recht entzogen worden ist. Die Fahrerlaubnisbehörde konnte vom Antragsteller jedenfalls zu Recht die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens zur Klärung von Fahreignungszweifeln fordern. Nachdem der Antragsteller dieses zu Recht geforderte Gutachten nicht fristgemäß und ohne ausreichende Entschuldigung nicht vorgelegt hat, durfte die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf seine Nichteignung schließen.

Aus dem Vorbringen des Antragstellers und auch ansonsten ist bei summarischer Prüfung nicht ersichtlich, dass die Anordnung zur Beibringung eines fachärztlichen Gutachtens an formellen oder materiellen Mängeln leiden könnte, die dem in § 11 Abs. 8 FeV vorgesehenen Schluss von der Nichtvorlage des angeforderten Gutachtens auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen entgegenstehen würden (zum Erfordernis der rechtmäßigen Anordnung der Gutachtensbeibringung im Rahmen von § 11 Abs. 8 FeV vgl. BayVGH, Urteil vom 7.5.2001, Az.: 11 B 99.2527; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Auflage, § 11 FeV RdNr. 24 m.w.N. zur Rechtsprechung).

Die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens genügt den sich aus § 11 Abs. 2 Satz 3, Abs. 6 FeV ergebenden formellen Anforderungen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 5.7.2001 - 3 C 13.01; BayVGH, Beschluss vom 14.9.2006 - 11 CS 06.1475, 11 C 06.1476), diesbezügliche Mängel wurden vom Antragsteller auch nicht geltend gemacht.

Auch die materiellen Voraussetzungen zumindest nach § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV liegen vor. Hiernach kann die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Diese Voraussetzungen liegen zur Überzeugung des Gerichts vor.

Dass der Antragsteller Betäubungsmittel besessen hat, ergibt sich aus der Tatsache des Auffindens von Ecstasy und Amphetamin in seiner Wohnung. Dies wird auch nicht durch die Einlassung des Antragstellers durchgreifend in Frage gestellt, dass diese Rauschmittel der ebenfalls in der Wohnung wohnenden Lebensgefährtin zuzuordnen seien. Dagegen spricht zum einen zwar nicht zwingend, aber in der Tendenz die Tatsache, dass die Lebensgefährtin angegeben hat, dass nur das in der Wohnung aufgefundene Marihuana ihr gehöre, sollte Amphetamin oder Ecstasy gefunden worden sein, so müsse dies dem Antragsteller gehören. Auch spricht gegen die Einlassung des Antragstellers, dass er nach den Ergebnissen der Telefonüberwachung (siehe Blatt 33 bis 83 der Strafakte, Blatt 29 der Behördenakte) der Antragsteller ca. 50 Mal telefonisch Kontakt mit einem Lieferanten hatte. Bei all diesen Gesprächen sei es um Amphetamingeschäfte gegangen, es seien entweder Treffs vereinbart bzw. Zeitpunkte für die Übergabe des Rauschgifts vereinbart worden. Hinzu kommt, dass ausweislich der Vernehmung des Lieferanten des Antragstellers vom 20. Oktober 2008 (vgl. Blatt 28 i.V.m. Blatt 31 und 32 der Strafakte) der Antragsteller Amphetamin bei ihm gekauft hat. Vor diesem Hintergrund besteht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass das in der Wohnung aufgefundene Amphetamin in Wahrheit dem Antragsteller gehörte und seine jetzige Einlassung eine Schutzbehauptung darstellt.

Gegen diese Einschätzung sprechen auch nicht die in der Antragsbegründung vorgetragenen Feststellungen im Strafurteil vom 6. Mai 2009. Ausweislich der Anklageschrift vom 30. Dezember 2008 (siehe Blatt 61 ff. der Behördenakte) war der Antragsteller ursprünglich beschuldigt worden, Betäubungsmittel unerlaubt erworben zu haben und Betäubungsmittel unerlaubt besessen zu haben sowie unerlaubt einen verbotenen Gegenstand nach dem Waffengesetz besessen zu haben. Ausweislich der Feststellungen im Urteil (vgl. Blatt 95 der Behördenakte) und des Protokolls der Strafverhandlung (siehe Blatt 130 ff. der Strafakte) wurde das Verfahren im Hinblick auf unerlaubten Erwerb und Besitz von Betäubungsmitteln im Hinblick auf die Tat nach dem Waffengesetz gemäß § 154 StPO eingestellt. Aus dieser Einstellung lässt sich aber nichts in die Richtung ableiten, dass Erwerb und Besitz von Betäubungsmitteln nicht vorgelegen haben könnte, denn die Einstellung nach § 154 StPO erfolgt im Hinblick darauf, dass die Strafe oder Maßregel für die eingestellte Tat gegenüber einer anderen abgeurteilten Tat nicht beträchtlich ins Gewicht fällt. Somit hat das Strafurteil vom 6. Mai 2009 in Bezug auf den Betäubungsmittelbesitz des Antragstellers keine (verneinende) indizielle Wirkung.

Auch soweit die Fahrerlaubnisbehörde einen Besitz von Amphetamin auf Grund der eigenen Angaben des Antragstellers gegenüber der Polizei annimmt, wird auch dies nicht durch die Einlassungen des Antragstellers durchgreifend in Frage gestellt. Es trifft zwar zu, dass der Antragsteller in seiner polizeilichen Vernehmung vom 17. Dezember 2008 (vgl. Blatt 37 der Verwaltungsakte) keine Angaben zur Sache gemacht hat. Im zusammenfassenden Schlussvermerk der Kriminalpolizei vom 22. Dezember 2008 ist jedoch ausgeführt: €Im Gespräch teilte Herr €. (= Antragsteller) nach Beendigung der Vernehmung mit, dass er den anderweitig Beschuldigten €. kennt ... Er hätte angeblich lediglich einmal von €. Amphetamin zum Eigenverbrauch erworben. Die Vorwürfe, wie sie im Beschluss stehen, würden nicht zutreffen.€ Angesichts der oben dargelegten weiteren Feststellungen im Strafverfahren bestehen für das Gericht keine Zweifel daran, dass der Antragsteller hiermit zumindest einen einmaligen Erwerb von Amphetamin und damit auch den Besitz von Amphetamin glaubhaft und vorhaltbar zugestanden hat. Wenn der Antragsteller damals mit dem etwa 50maligen Erwerb von Amphetamin konfrontiert worden war und dann einen einmaligen Erwerb zugibt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass nicht auch zumindest dieser Erwerb stattgefunden hat, denn es würde in der Vernehmungssituation für den Antragsteller eventuell Sinn gemacht haben, sämtliche Erwerbsvorgänge abzustreiten, aber keinen Sinn, wahrheitswidrig eine von 50 Erwerbshandlungen zuzugestehen. Überdies hat der Antragsteller Erwerb und Besitz von Amphetamin im Schreiben vom 30. Dezember 2008 an die Behörde zugestanden.

Es ist auch sonst nichts ersichtlich, was die durch § 11 Abs. 8 FeV vorgezeichnete Entziehung der Fahrerlaubnis im vorliegenden Falle in Frage stellen könnte: Der Antragsteller war über die Folgen der Nichtbeibringung des Gutachtens informiert und hatte auch genügend Zeit, ein solches beizubringen.

Ist der Antragsteller jedoch als ungeeignet anzusehen, war ihm die Fahrerlaubnis gemäß § 3 StVG, § 46 FeV zwingend zu entziehen. Raum für eine Ermessensausübung, in deren Rahmen die Wichtigkeit der Fahrerlaubnis für den Antragsteller (insbesondere in beruflicher oder familiärer Hinsicht) hätte berücksichtigt werden können, blieb daher nicht.

Ist somit von der Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen, so ist es im Hinblick auf die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer rechtlich unbedenklich, dass die Behörde bei der Entziehung der Fahrerlaubnis die sofortige Vollziehung anordnet, dies nicht nur ausnahmsweise, sondern in der Masse der Fälle. Erweist sich ein Kraftfahrer - selbst im Rahmen einer nur summarischen Prüfung - als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, so wäre es nicht zu verantworten, ihn weiter am motorisierten Straßenverkehr teilnehmen zu lassen mit der Folge, dass dadurch andere Verkehrsteilnehmer gefährdet würden. Angesichts der irreparablen Folgen, zu denen ein von einem ungeeigneten Kraftfahrer verursachter Verkehrsunfall führen kann, ist es unbedenklich, wenn die Behörde bei der Entziehung von Fahrerlaubnissen regelmäßig den Sofortvollzug anordnet (so OVG Hamburg NJW 2006, 1367).

Auch nach der ständigen Rechtsprechung dieses Gerichts sowie des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs besteht ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug des angefochtenen Bescheides, welches die Behörde formell ausreichend im Sinne des § 80 Abs. 3 VwGO begründet hat. Insoweit ist auf die ständige Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, der dazu ausführt, dass es zwar richtig sei, dass die Anordnung des sofortigen Vollzugs eines Verwaltungsaktes regelmäßig besondere Gründe voraussetze, die über die Gesichtspunkte hinausgingen, welche den Verwaltungsakt selbst rechtfertigten. Im Bereich des Sicherheitsrechts könne dies aber nicht uneingeschränkt gelten, wozu auch die Fälle gehören würden, in denen die Fahreignung in Frage stehe, weshalb die weitere Führung eines Kraftfahrzeuges durch einen Fahrer unverzüglich verhindert werden müsse, wenn ernsthafte Zweifel an dessen Fahreignung bestünden.

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen, war somit abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5., 46.2, 46.3 des Streitwertkatalogs 2004 (NVwZ 2004, 1327).






VG Ansbach:
Beschluss v. 13.07.2009
Az: AN 10 S 09.01076


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