Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 28. Juni 2011
Aktenzeichen: II ZB 10/10

(BGH: Beschluss v. 28.06.2011, Az.: II ZB 10/10)

Tenor

Die Sache wird an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückgegeben.

Gründe

I.

Die Antragsteller waren Aktionäre der Antragsgegnerin zu 1. Am 5. Februar 2003 gab die Antragsgegnerin zu 2, die Hauptaktionärin der Antragsgegnerin zu 1, ihre Absicht bekannt, die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf sich zu verlangen. Die Hauptversammlung der Antragsgegnerin zu 1 beschloss am 22. Mai 2003 die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Antragsgegnerin zu 2 gegen eine Barabfindung in Höhe von 31,79 € je Aktie. Der Beschluss wurde am 17. Juli 2003 in das Handelsregister eingetragen und am 22. Juli 2003 im elektronischen Bundesanzeiger bekanntgemacht.

Die Antragsteller haben die gerichtliche Bestimmung der Barabfindung beantragt. Das Landgericht hat die Barabfindung auf 33,30 € festgesetzt. Dagegen haben die Antragsteller zu 1 bis 11, 13, 14, 18, 26 bis 28 Beschwerde und die Antragsgegnerinnen Anschlussbeschwerde eingelegt. Das Oberlandesge-1 richt hat mit Beschluss vom 30. März 2010 die Beschwerden, soweit sie sich gegen die Antragsgegnerin zu 1 richten, zurückgewiesen und die Anträge, soweit gegenüber der Antragsgegnerin zu 1 die Bestimmung der Barabfindung begehrt wird, auf ihre Anschlussbeschwerde zurückgewiesen. Im Übrigen hat es die sofortigen Beschwerden und die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin zu 2 dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt, weil es von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Bestimmung des Referenzzeitraums bei der Ermittlung des Börsenwertes von Aktien (BGH, Beschluss vom 12. März 2001 - II ZB 15/00, BGHZ 147, 108, 118) abweichen wollte.

II.

Der Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung über die sofortigen Beschwerden und die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin zu 2 nicht mehr berufen. Die Voraussetzungen für die Vorlage an den Bundesgerichtshof sind inzwischen weggefallen.

1. Die Vorlagevoraussetzungen nach § 28 Abs. 2 Satz 1 FGG entfallen, wenn der Bundesgerichtshof nach dem Vorlagebeschluss die streitige Frage im Sinn des vorlegenden Oberlandesgerichts entscheidet. Die Wahrung der Rechtseinheit, der die Divergenzvorlage dient, erfordert nicht, dass der Bundesgerichtshof die umstrittene Rechtsfrage nochmals entscheidet (BGH, Beschluss vom 7. April 1952 - IV ZB 23/52, BGHZ 5, 356, 358; Beschluss vom 1. Juni 1955 - V ZB 38/54, WM 1955, 1203, 1204; Beschluss vom 27. Juni 1985 - VII ZB 25/84, WM 1985, 1325, 1326; Beschluss vom 25. September 2003 3

- V ZB 40/03, NJW 2003, 3554, 3555).

Die Zulässigkeit der Vorlage ist nach § 28 Abs. 2 Satz 1 FGG zu beurteilen, dessen entsprechende Anwendung in § 12 Abs. 2 Satz 2 SpruchG in der Fassung des Gesetzes vom 12. Juni 2003 (BGBl. I S. 838) angeordnet war. Nach Art. 111 Abs. 1 FGG-RG finden das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und das Spruchverfahrensgesetz in der bis zum 1. September 2009 geltenden Fassung weiter Anwendung, wenn das Verfahren in erster Instanz vor Inkrafttreten des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) am 1. September 2009 eingeleitet worden ist (BGH, Beschluss vom 19. Juli 2010 - II ZB 18/09, BGHZ 186, 229 Rn. 5 - STOLLWERCK). Das Spruchverfahren wurde bereits 2003 eingeleitet.

2. Die Rechtsfrage, die der Vorlage zugrunde lag, hat der Senat nach dem Vorlagebeschluss unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 12. März 2001 - II ZB 15/00, BGHZ 147, 108, 118) im Sinn des Oberlandesgerichts entschieden (BGH, Beschluss vom 19. Juli 2010 - II ZB 18/09, BGHZ 186, 229 Rn. 20 ff. - STOLLWERCK). Die Entscheidung betraf - ebenso wie die Vorlage - die Abfindung nach der Übertragung von Aktien auf den Hauptaktionär (§ 327b Abs. 1 Satz 1 AktG).

Danach ist der einer angemessenen Abfindung zugrunde zu legende Börsenwert der Aktie grundsätzlich aufgrund eines nach Umsatz gewichteten Durchschnittskurses innerhalb einer dreimonatigen Referenzperiode vor der Bekanntmachung einer Strukturmaßnahme zu ermitteln. Er ist lediglich dann entsprechend der allgemeinen oder branchentypischen Wertentwicklung unter 5 Berücksichtigung der seitherigen Kursentwicklung hochzurechnen, wenn zwischen der Bekanntgabe der Strukturmaßnahme und dem Tag der Hauptversammlung ein längerer Zeitraum verstreicht - was hier nicht der Fall ist - und die Entwicklung der Börsenkurse eine Anpassung geboten erscheinen lässt.

Auf die in den Stellungnahmen der Antragsteller aufgeworfene Frage, ob der Anteilswert durch eine Kapitalisierung der Ausgleichszahlungen aus dem zwischen den Antragsgegnerinnen abgeschlossenen Beherrschungs- und Ge-8 winnabführungsvertrag zu ermitteln ist, hat das Oberlandesgericht die Vorlage ausdrücklich nicht erstreckt.

Bergmann Reichart Drescher Born Sunder Vorinstanz:

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 30.03.2010 - 5 W 32/09 -






BGH:
Beschluss v. 28.06.2011
Az: II ZB 10/10


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