Sozialgericht Fulda:
Beschluss vom 8. März 2011
Aktenzeichen: S 3 SF 60/10 E

(SG Fulda: Beschluss v. 08.03.2011, Az.: S 3 SF 60/10 E)

1. Eine Terminsgebühr aus Nr. 3106 VV RVG fällt nach der Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG auch durch ein Telefonat mit dem Kammervorsitzenden an, wenn auf dessen Basis der Rechtsstreit im Wege eines protokollierten Vergleichs erledigt werden kann.

2. Der Sinn und Zweck der Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG - namentlich die Vermeidung von gerichtlichen Terminen, welche nur aus Gebühreninteresse abgehalten werden - legt eine weite Auslegung dieses Tatbestandes nahe.

Tenor

1. Der Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten derGeschäftsstelle vom 19.10.2010 für das Verfahren S 7 SO 53/10 wirdaufgehoben.

2. Die aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagenfür das Verfahren S 7 SO 53/10 werden auf 452,20 €festgesetzt.

3. Die Beschwerde gegen diesen Beschluss wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe der im Rahmen des vor dem SG Fulda geführten Verfahrens S 7 SO 53/10 aus der Staatskasse zu gewährenden Gebühren und Auslagen.

Das Verfahren betraf eine Untätigkeitsklage. Parallel zu der Untätigkeitsklage hatte die Klägerin des Ausgangsverfahrens einen Eilantrag (S 7 SO 52/10 ER) gestellt. Der Kammervorsitzende hatte in dieser Sache telefonisch Kontakt zu den Beteiligten gesucht, um sodann beide Verfahren im Rahmen eines protokollierten gerichtlichen Vergleichs schriftlich zu erledigen.

Nach Abschluss des Verfahrens beantragte der Erinnerungsführer für das Verfahren S 7 SO 53/10 folgende Gebührenfestsetzung:

Verfahrensgebühr, Nr. 3103 VV RVG 130,-- €Terminsgebühr , Nr. 3106 VV RVG 200,-- €Vergleichs- bzw. Erledigungsgebühr, Nr. 1006 VV RVG 115,-- €Pauschale für Post- und Telekommunikation, Nr. 7002 VV RVG 20,-- €Zwischensumme 465,-- €19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 88,35 €Gesamt553,35 €Mit angegriffenem Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 19.10.2010 setzte der Urkundsbeamte die aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen wie folgt fest:

Verfahrensgebühr, Nr. 3103 VV RVG 130,-- €Vergleichs- bzw. Erledigungsgebühr, Nr. 1006 VV RVG 115,-- €Pauschale für Post- und Telekommunikation, Nr. 7002 VV RVG 20,-- €Zwischensumme 265,-- €19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 50,35 €Gesamt315,35 €Eine Terminsgebühr sei nicht entstanden.

Gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss erhob der Erinnerungsführer am 01.11.2010 Erinnerung. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass ein Telefongespräch mit dem zuständigen Vorsitzenden geführt worden sein, auf dessen Basis der abgeschlossene Vergleich protokolliert worden sei. Auf der Basis der Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG sei die begehrte Terminsgebühr angefallen.

Der Erinnerungsführer hält an der beanspruchten Terminsgebühr weiter fest, hat die Höhe aber insoweit auf 115,-- € reduziert.

Der Urkundsbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

Für die Staatskasse hat der Bezirksrevisor beim HessLSG Stellung genommen. Er hält den angegriffenen Vergütungsfestsetzungsbeschluss für rechtmäßig. Eine Terminsgebühr sei nicht angefallen. Eine Terminsgebühr sei vorliegend nicht angefallen, weil der Rechtsstreit durch Vergleich beendet worden sei und ein Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin nicht stattgefunden habe. Ein Gespräch mit dem Kammervorsitzenden löse eine Terminsgebühr nicht aus.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Akten des Verfahrens S 7 SO 53/10 Bezug genommen.

II.

Die gem. § 56 Abs. 1 RVG statthafte Erinnerung ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Der angegriffene Vergütungsfestsetzungsbeschluss erweist sich als rechtswidrig, der Urkundsbeamten hat zu Unrecht die Festsetzung der beantragten Terminsgebühr abgelehnt.

Gem. § 3 Abs. 1 S. 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das GKG nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren, die dem im Wege der PKH beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu erstatten sind, § 45 Abs. 1 RVG. Es handelt sich bei dem Ausgangsverfahren um ein Verfahren mit kostenprivilegierten Beteiligten im Sinne von § 183 S. 1 SGG. Damit scheidet die Anwendung des GKG gem. § 197a Abs. 1 S. 1 SGG aus und die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1 zum RVG.

Gem. § 45 Abs. 1 RVG erhält der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt seine gesetzliche Vergütung, die er sonst von seinem Mandanten verlangen könnte, aus der Staatskasse, soweit im 8. Abschnitt des RVG (§§ 44 bis 59) nichts anderes bestimmt ist. Er kann dabei nach § 48 Abs. 1 RVG sämtliche Gebühren und Auslagen beanspruchen, die sich aus seiner Tätigkeit ab dem Wirksamwerden seiner Beiordnung ergeben. Die von ihm danach aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung und der Vorschuss darauf wird auf Antrag des Rechtsanwalts grundsätzlich (vgl. aber § 55 Abs. 2 RVG) vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges festgesetzt, § 55 Abs. 1 S. 1 RVG.

Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt gem. § 3 Abs. 1 RVG i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (Satz 1); bei Rahmengebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (Satz 3). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm nach allgemeiner Meinung auch im Anwendungsbereich des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ein gewisser Toleranzrahmen zusteht. Unbilligkeit liegt vor, wenn er die Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet. Dabei ist für jede Rahmengebühr eine eigene Prüfung der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG erforderlich. Die unterschiedliche Abgeltung der anwaltlichen Tätigkeit mit unterschiedlichen Gebühren verbietet es, die Bewertung bei einer Rahmengebühr automatisch auf eine andere Rahmengebühr zu übertragen.

Entgegen der Ansicht des Urkundsbeamten und des Erinnerungsgegners ist vorliegend eine Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG angefallen, die auch im Hinblick auf die im Erinnerungsverfahren reduzierte Höhe von 115,-- € nicht zu beanstanden ist.

Gem. Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG entsteht eine Terminsgebühr für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts.

Vorliegend hat der Erinnerungsführer an einer telefonischen Besprechung zur Erledigung des Verfahrens teilgenommen, so dass ein Mitwirken im Sinne der Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG erfüllt ist. Diese Vorschrift sollen gerade die Bemühungen eines Prozessbevollmächtigten um die Erledigung der Sache honorieren. Weiterhin soll eine unnötige Erörterung in einem Gerichtstermin allein im Gebühreninteresse vermieden werden.

In der entsprechenden Gesetzesbegründung (BT-Drs- 15/1971 S. 209) wird dazu Folgendes ausgeführt:

Die in Absatz 3 der Vorbemerkung bestimmte Terminsgebühr soll sowohl die bisherige Verhandlungs- (§ 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO) als auch die Erörterungsgebühr (§ 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO) ersetzen. Dabei soll es künftig nicht mehr darauf ankommen, ob in dem Termin Anträge gestellt werden oder ob die Sache erörtert wird. Vielmehr soll es für das Entstehen der Gebühr genügen, dass der Rechtsanwalt einen Termin wahrnimmt. Die Terminsgebühr soll gegenüber der früheren Verhandlungs- und Erörterungsgebühr auch in ihrem Anwendungsbereich erweitert werden und grundsätzlich eine Gebühr mit einem Gebührensatz von 1,2 sein. Die Unterschiede zwischen einer streitigen oder nichtstreitigen Verhandlung, ein- oder zweiseitiger Erörterung sowie zwischen Verhandlungen zur Sache oder nur zur Prozess- oder Sachleitung sollen weitgehend entfallen. Dies führt zu einer erheblichen Vereinfachung, beseitigt viele Streitfragen und entlastet somit die Justiz. Der Anwalt soll nach seiner Bestellung zum Verfahrens- oder Prozessbevollmächtigten in jeder Phase des Verfahrens zu einer möglichst frühen, der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beendigung des Verfahrens beitragen. Deshalb soll die Gebühr auch schon verdient sein, wenn der Rechtsanwalt an auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts mitwirkt, insbesondere wenn diese auf den Abschluss des Verfahrens durch eine gütliche Regelung zielen. Solche Besprechungen sind bisher nicht honoriert worden. In der Praxis wird deshalb ein gerichtlicher Verhandlungstermin angestrebt, in dem ein ausgehandelter Vergleich nach €Erörterung der Sach- und Rechtslage€ protokolliert wird (damit entsteht die Verhandlungs- bzw. Erörterungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 bzw. 4 BRAGO). Den Parteien wird durch den vorgeschlagenen erweiterten Anwendungsbereich der Terminsgebühr oft ein langwieriges und kostspieliges Verfahren erspart bleiben.

Die Ergänzung des Tatbestandes der Vorbemerkung, um die Formulierung €auch ohne Beteiligung des Gerichts€, im Unterschied zur vorherigen Fassung €ohne Beteiligung des Gerichts€, solle klarstellen, dass die Terminsgebühr auch dann anfällt, wenn das Gericht an der auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Mitwirkung beteiligt ist.

Die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/3038) lautet insoweit wie folgt:

Durch die Einfügung des Wortes €auch€ in Vorbemerkung 3 Absatz 3 soll klargestellt werden, dass die Terminsgebühr selbstverständlich auch dann entsteht, wenn der Rechtsa n walt an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen mit Beteiligung des Gerichts mitwirkt.

Weder der Wortlaut noch der Sinn und Zweck der Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG lassen es zwingend erscheinen, dass es sich um außergerichtliche Bemühungen zwischen den Verfahrensbeteiligten handeln muss (in diese Richtung aber LSG NW, Beschl. v. 11.12.2009 € L 19 B 281/09 AS, juris, Rn. 25). Es ist kein Grund ersichtlich, warum in Fällen wie dem vorliegenden, in denen der Vorsitzende mit den Beteiligten telefonisch in Kontakt getreten ist, um den Rechtsstreit zu einer einvernehmlichen Erledigung zu bringen, eine Terminsgebühr nicht anfallen soll (vgl. Müller-Rabe, in: Gerold/Schmid, RVG, 19. Aufl. 2010, VV Vorb. 3 Rn. 132; a.A. wohl LSG NW, Beschl. v. 11.12.2009 € L 19 B 281/09 AS, juris, Rn. 25).

Die Kammer schließt sich zudem der Rechtsprechung des LG Freiburgs (Beschl. v. 11.04.2007 € 6 O 38/07, juris) an, wonach eine Terminsgebühr selbst dann entsteht, wenn ausschließlich ein Telefonat zwischen einem Prozessbevollmächtigten und dem Kammervorsitzenden geführt wurde. Soweit dagegen eingewandt wird, dass der Wortlaut und der Sinn und Zweck der Vorschrift entgegen stünden, weil die Gegenseite an der betreffenden Besprechung beteiligt sein müsse (so Onderka/N. Schneider, in: Schneider/Wolf, RVG, 5. Aufl. 2010, VV Vorb. 3 Rn. 154, im Ergebnis wohl auch kritisch LSG NW, Beschl. v. 11.12.2009 € L 19 B 281/09 AS, juris, Rn. 25), vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Der Wortlaut enthält insoweit keinen Bezug auf die Beteiligung der Gegenseite. Verlangt wird ausschließlich die Mitwirkung an einer Besprechung. Der Sinn und Zweck der Vorschrift soll gerade unnötige Gerichtstermine vermeiden, welche nur aus Gebühreninteressen abgehalten werden müssen. Würden aber die Fälle, in denen ein Vorsitzender den Verfahrensbeteiligten den Abschluss eines Vergleichs telefonisch erörtert, von der Terminsgebühr ausgenommen, würde dies dazu führen, dass die Prozessbevollmächtigten zukünftig auf einen Termin bestehen.

Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass ein Vorsitzender seinen Vergleichsvorschlag auch schriftlich unterbreiten könne, wodurch auch keine Terminsgebühr ausgelöst würde (so aber SG Kassel, Beschl. v. 07.07.2010 € S 12 SF 43/09 E, soweit ersichtlich nicht veröffentlicht). Denn auch in diesen Fällen wird der gebührenrechtlich versierte Anwalt den schriftlichen Vergleichsvorschlag (aus vorgeschobenen Erwägungen) ablehnen, um in einem Termin vor Gericht den Vergleich dann doch abzuschließen, um so die Terminsgebühr zu erhalten. Insoweit handelt es sich auch nicht um eine hypothetische € fernliegende € Befürchtung, vielmehr zeigt die tägliche Praxis, dass die Anwälte in sozialrechtlichen Verfahren über derlei Umwege, eine Erhöhung ihrer Gebührenforderung herbeiführen.

Beispielhaft sei an dieser Stelle nur an die Fälle erinnert, in denen Prozesskostenhilfe bewilligt ist oder eine Rechtsschutzversicherung den Prozess finanziert und das Gericht die Klagerücknahme angeregt hat. Es entspricht der täglichen Praxis, dass in diesen Fällen die Klage erst im Termin zurückgenommen wird, um so die Terminsgebühr zu verdienen, ohne dass dem Termin weitere Bedeutung zukäme.

Eine an Sinn und Zweck der Vorschrift orientierten Auslegung gebietet es, die Entstehung einer Terminsgebühr zumindest in Fällen wie dem vorliegenden anzunehmen. Dem steht € wie gezeigt € auch der Wortlaut der Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG und der Wille des Gesetzgebers nicht entgegen.

Ob darüber hinaus eine Terminsgebühr auch dann zuzusprechen ist, wenn ein Prozessbevollmächtigter nach einem Telefonat mit dem Vorsitzenden, einen Beteiligten zur Rücknahme bewegen kann, bedarf an dieser Stelle keiner abschließenden Entscheidung.

Am Maßstab des Vorstehenden waren die Gebühren wie folgt festzusetzen:

Verfahrensgebühr, Nr. 3103 VV RVG 130,-- €Terminsgebühr , Nr. 3106 VV RVG 115,-- €Vergleichs- bzw. Erledigungsgebühr, Nr. 1006 VV RVG 115,-- €Pauschale für Post- und Telekommunikation, Nr. 7002 VV RVG 20,-- €Zwischensumme 380,-- €19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 72,20 €Gesamt452,20 €Der Vollständigkeit halber weist die Kammer darauf hin, dass sich der vom Erinnerungsführer in Bezug genommene Beschluss des BayLSG (Beschl. v. 26.08.2009 € L 15 B 950/06 AS KO), nicht mit einer dem hiesigen Fall vergleichbare Konstellation befasst. Dort fand eine telefonische Erörterung zwischen den Beteiligten statt.

Gerichtskosten werden gem. § 56 Abs. 2 S. 2 RVG im Verfahren über die Erinnerung nicht erhoben. Kosten werden gem. § 56 Abs. 2 S. 3 RVG nicht erstattet.

Gegen diese Entscheidung ist gem. § 56 Abs. 2 RVG grundsätzlich die Beschwerde statthaft. Ein Vorrang des Normgefüges des SGG, dahingehend, dass (auch) gegen Erinnerungen nach § 56 Abs. 1 RVG eine Beschwerde gem. § 197 Abs. 2 SGG ausgeschlossen ist, erscheint schon deshalb bedenklich, weil die Erinnerung nach § 56 Abs. 1 RVG sich auf Vergütungsfestsetzungen (aus der Staatskasse) gem. § 55 RVG bezieht. § 197 Abs. 2 SGG bezieht sich hingegen auf Kostenfestsetzungen (zwischen den Beteiligten) gem. § 197 Abs. 1 SGG (wie hier: LSG NW, Beschl. v. 29.01.2008 - L 1 B 35/07 AS, juris, Rn. 8; bestätigt durch LSG NW, Beschl. v. 10.12.2009 € L 19 B 218/09 AS, juris, Rn. 25; ebenso mit abweichenden Begründungen HessLSG, Beschl. v. 25.05.2009 € L 2 SF 50/09 E, soweit ersichtlich nicht veröffentlicht; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 17.07.2008 € L 6 B 93/07, juris Rn. 21 ff.; a.A. LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 24.02.2009 € L 15 SF 9/09 B, juris, Rn. 7 ff.; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 28.10.2008 € L 9 B 19/08 AS SF, juris, Rn. 3 ff.).

Vorliegend wird indessen nicht der Beschwerdewert gem. § 33 Abs. 3 S. 1 RVG in Höhe von 200,-- € erreicht, welcher gem. § 56 Abs. 2 S. 1 RVG vorliegend anzuwenden ist. Die Kammer sah sich aber gehalten, im Hinblick darauf, dass das HessLSG zu dieser Thematik € soweit ersichtlich € bis dato noch nicht Stellung bezogen hat, die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuzulassen.






SG Fulda:
Beschluss v. 08.03.2011
Az: S 3 SF 60/10 E


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