Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 28. Oktober 2003
Aktenzeichen: 4a O 405/02

(LG Düsseldorf: Urteil v. 28.10.2003, Az.: 4a O 405/02)

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

III.

Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 14.000,- EUR vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer im Gebiet der Europäischen Union ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patentes 0 504 571 (Anlage K 1, nachfolgend: Klagepatent) in Anspruch.

Das Klagepatent wurde am 5. Februar 1992 angemeldet und nimmt die Priorität des deutschen Patentes 91 03 553 vom 22. März 1991 in Anspruch. Die Patentanmeldung wurde am 23. September 1992 veröffentlicht und der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 17. Januar 1996 bekannt gemacht. Das Klagepatent steht in Kraft. Das Klagepatent wurde von der Beklagten mit einem Einspruch angegriffen. Die Einspruchsabteilung hat mit Entscheidung 4. Mai 2000 (Anlage K 2) den Einspruch zurückgewiesen. Die Entscheidung ist bestandskräftig.

Das Klagepatent betrifft ein Werkzeug zum Mehrkomponenten-Spritzgießen von Bürstenkörpern. Der für den vorliegenden Rechtsstreit maßgebliche Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

"Werkzeug zum Mehrkomponenten-Spritzgießen von Bürstenkörpern, insbesondere Zahnbürstenkörpern, mit zwei aufeinander zu und voneinander fort bewegbaren Werkzeugteilen (10, 12), die gemeinsam mehrere gleiche, nebeneinander angeordnete Formhohlräume (14, 16) bilden, die in der formgebenden Fläche des einen Werkzeugteils (10) jeweils eine Aussparung aufweisen, die durch ein relativ zu diesem Werkzeugteil bewegliches Einsatzelement (24) verschließbar ist, an dem ein Ansatz (26) gebildet ist, der bei durch das Einsatzelement (24) geschlossenem Formhohlraum (16) in diesen hineinragt, wobei das Einsatzelement (24) an einem Träger (30) befestigt ist, mittels welchem ein in einem der zuerst einzuspritzenden Komponente zugeordneten Formhohlraum (16) gespritzter Vorformling (40) in einen einer anderen Komponente zugeordneten Formhohlraum (14) einbringbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass in den Werkzeugteilen (10, 12) zwei Gruppen von Formhohlräumen (14, 16) gebildet sind, die verschiedenen Komponenten fest zugeordnet sind, und dass die Einsatzelemente (24) durch eine quer zur Längsrichtung der nebeneinander angeordneten Formhohlräume angeordnete, am Träger (30) befestigte Leiste (28) gebildet sind."

Die nachfolgend abgebildeten Figuren 1 bis 7 zeigen Schnittansichten des erfindungsgemäßen Werkzeugs in verschiedenen Betriebszuständen, die Figur 8 zeigt eine schematische Draufsicht auf die mit Formhohlräumen versehene Seite des einen Werkzeugs.

Die Beklagte stellt Formwerkzeuge an ihrem Sitz in Bahlingen her und beliefert Kunden mit diesen. Die Klägerin hat als Anlage K 8 einen Prospekt der Beklagten zur Gerichtsakte gereicht, aus welchem sich der Aufbau der angegriffenen Ausführungsform ergibt. Sie hat weiterhin eine CD-ROM (Ablage K 10) überreicht, auf welcher Auszüge aus einem Videofilm zu sehen sind, mit dem die Vorrichtung im Betrieb aufgenommen wurde. Photographien aus diesem Videofilm wurden von der Klägerin als Anlage K 9 vorgelegt.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass die angegriffene Ausführungsform das Klagepatent mit wortsinngemäßen, hilfsweise äquivalenten Mitteln verletze.

Die Klägerin beantragt,

I. die Beklagte zu verurteilen,

a) es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, letztere zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen,

im räumlichen Geltungsbereich des deutschen Teils des europäischen Patentes EP 0 504 571 B1

Werkzeuge zum Mehrkomponenten-Spritzgießen von Bürstenkörpern, insbesondere Zahnbürstenkörpern, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen,

mit zwei aufeinander zu und voneinander fort bewegbaren Werkzeugteilen, die gemeinsam mehrere gleiche, nebeneinander angeordnete Formhohlräume bilden, die in der formgebenden Fläche des einen Werkzeugteils jeweils eine Aussparung aufweisen, die durch ein relativ zu diesem Werkzeugteil bewegliches Einsatzelement verschließbar ist, an dem ein Ansatz gebildet ist, der bei durch das Einsatzelement verschlossenem Formhohlraum in diesen hineinragt, wobei das Einsatzelement an einem Träger befestigt ist, mittels welchem ein in einem der zuerst einzuspritzenden Komponente zugeordneten Formhohlraum gespritzter Vorformling in einen einer anderen Komponente zugeordneten Formhohlraum einbringbar ist,

wobei in den Werkzeugteilen zwei Gruppen von Formhohlräumen gebildet sind, die verschiedenen Komponenten fest zugeordnet sind, und wobei die Einsatzelemente durch eine quer zur Längsrichtung der nebeneinander angeordneten Formhohlräume angeordnete, am Träger befestigte Leiste gebildet sind;

hilfsweise:

Werkzeuge zum Mehrkomponenten-Spritzgießen von Bürstenkörpern, insbesondere Zahnbürstenkörpern, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen,

mit zwei aufeinander zu und voneinander fort bewegbaren Werkzeugteilen, die gemeinsam mehrere gleiche, nebeneinander angeordnete Formhohlräume bilden, die in der formgebenden Fläche des einen Werkzeugteils jeweils eine Aussparung aufweisen, die durch ein relativ zu diesem Werkzeugteil bewegliches Einsatzelement verschließbar ist, an dem ein Ansatz gebildet ist, der bei durch das Einsatzelement verschlossenem Formhohlraum in diesen hineinragt, wobei das Einsatzelement an einem Träger befestigt ist, mittels welchem ein in einem der zuerst einzuspritzenden Komponente zugeordneten Formhohlraum gespritzter Vorformling in einen einer anderen Komponente zugeordneten Formhohlraum einbringbar ist,

wobei in den Werkzeugteilen zwei Gruppen von Formhohlräumen gebildet sind, die verschiedenen Komponenten fest zugeordnet sind, und wobei die Einsatzelemente quer zur Längsrichtung der nebeneinander angeordneten Formhohlräume an einem Wendeteil gebildet sind;

b) der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie seit dem 23. Oktober 1992 Handlungen gemäß Ziffer 1.a) vorgenommen hat und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses aus dem sich folgendes ergibt:

aa) die Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie die Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreise;

bb) die Namen und Anschriften der gewerblichen Adressaten von Angeboten;

cc) die nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, dass diese den Gegenständen gemäß Ziffer 1.a) unmittelbar zugeordnet werden können;

dd) Art und Umfang der betriebenen Werbung, aufgegliedert nach Werbeträgern, Auflagenhöhen, Erscheinungszeiten und Verbreitungsgebieten;

wobei die Angaben zu cc) nur für die Zeit ab dem 17. Februar 1996 geschuldet sind;

c) die in ihrem Eigentum oder mittelbaren oder unmittelbaren Besitz befindlichen Vorrichtungen gemäß Ziffer 1.a) nach ihrer Wahl zu vernichten oder an einen von der Klägerin zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre - der Beklagten - Kosten herauszugeben.

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus Handlungen gemäß Ziffer 1.a) seit dem 17. Februar 1996 entstanden ist und/oder in Zukunft entstehen wird, sowie eine angemessene Entschädigung für die in der Zeit vom 23. Oktober 1992 bis 16. Februar 1996 begangenen Handlungen zu Ziffer 1.a).

Die Beklagte beantragt,

zu erkennen, wie geschehen.

Sie stellt eine Verletzung des Klagepatentes in Abrede. Eine Verletzung des Klagepatentes liege bereits nicht vor, da die angegriffene Ausführungsform von der Lehre nach dem deutschen Patent 41 27 621 (Anlage B 1, nachfolgend XC-Patent) Gebrauch mache, welches am 21. August 1991 angemeldet worden sei, so dass keine Patentverletzung vorliegen könne.

Die angegriffene Ausführungsform weise jedoch auch keine Aussparung auf. Denn die Ausgestaltung der Aussparung sei durch das Einsatzelement vorgegeben, welches aus einer Leiste gebildet werde. Unter einer Leiste verstehe ein Fachmann hingegen ein schlankes, längliches Gebilde und eine solche Ausgestaltung weise die angegriffene Ausführungsform nicht auf. Die Leiste und der Träger der angegriffenen Ausführung seien einstückig quaderförmig ausgebildet und massiv gebaut. Da die Aussparung bei der angegriffenen Ausführungsform dadurch nicht als Rinne ausgebildet sei, scheide eine wortsinngemäße Verletzung des Klagepatent aus.

Es liege aber auch keine äquivalente Verletzung des Klagepatentes vor. Denn die angegriffene Ausführungsform verwirkliche die patentgemäße Lehre nicht mit gleichwirkenden Mitteln.

Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Die Klägerin habe die Beklagte bereits im Februar 1994 über deren patentanwaltliche Vertreter wegen einer behaupteten Verletzung des prioritätsbegründenden Gebrauchsmusters abgemahnt, so dass sie seit diesem Zeitpunkt Kenntnis von der Patentverletzung gehabt habe. Zwar habe die Beklagte im Hinblick auf das stattfindende Prüfungsverfahren zu der Erteilung des Klagepatentes befristet auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Diese Frist sei jedoch am 31. Dezember 2000 abgelaufen. Da die Klage erst nach diesem Zeitpunkt eingereicht worden sei, seien etwaige Ansprüche verjährt. Schließlich beruft sich die Beklagte auf eine Verwirkung.

Die Klägerin tritt diesem Vorbringen vollumfänglich entgegen. Bei der angegriffenen Ausführungsform sei eine Aussparung vorhanden, da das Klagepatent keine Angaben dahingehend mache, wie die Aussparung ausgestaltet sein solle. Auch weise die angegriffene Ausführungsform eine Leiste auf. Denn auch diesbezüglich sei der Fachmann in seiner Ausgestaltung frei. Hilfsweise beruft sie sich auf eine äquivalente Verletzung des Klagepatentes. Eine Verjährung sei nicht eingetreten, da es sich um eine andere Ausführungsform gehandelt habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und der von ihnen überreichten Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung und Feststellung der Schadensersatzpflicht nicht zu. Die angegriffene Ausführungsform macht von der Lehre nach dem Klagepatent weder mit wortsinngemäßen, noch mit äquivalenten Mitteln Gebrauch.

I.

Das Klagepatent betrifft ein Werkzeug zum Mehrkomponenten-Spritzgießen von Bürstenkörpern, insbesondere Zahnbürstenkörpern, mit zwei aufeinander zu und voneinander fort bewegbaren Werkzeugteilen, die gemeinsam mehrere Formhohlräume bilden.

Als Stand der Technik führt das Klagepatent die DE-AS 20 63 850 (Anlage K 5) an. Aus dieser ist bekannt, in einem Werkzeug Formhohlräume für beide Komponenten anzuordnen und die mit der ersten Komponente gespritzten Vorformlinge mittels eines Halters, der am Rand der Becherform angreift und eine kombinierte Hub-Drehbewegung ausführt, zwischen den Formhohlräumen umzusetzen. Als nachteilig hieran sieht die Klagepatentschrift an, dass Gegenstände wie Zahnbürstenkörper nicht über einen solchen, von außen erfassbaren Rand verfügen und in der Regel an verschiedenen Stellen die eine oder andere oder auch mehrere Komponenten aufweisen können.

Daher sind herkömmliche Werkzeuge zum Mehrkomponenten-Spritzgießen von Zahnbürsten sehr aufwendig. Sie bestehen aus zwei Formhälften, von denen die eine um 180° relativ zur anderen verdrehbar ist, um einen aus der ersten Komponente gespritzten Vorformling in Gegenüberlage zu einem Formhälftenhohlraumteil in der feststehenden Werkzeughälfte zum Spritzen in der zweiten Komponente zu bringen. Gleichzeitig wird ein leerer Formhohlraumteil der verdrehbaren Werkzeughälfte in Gegenüberlage zu einem Formhohlraumteil der feststehenden Werkzeughälfte zum Spritzen der ersten Komponente gebracht. Die Formhohlraumteile müssen somit wechselweise mit Formhohlraumteilen für verschiedene Komponenten in der feststehenden Werkzeughälfte zusammenwirken und daher für das Spritzen beider Komponenten ausgebildet sein. Dies macht die Verwendung von Schiebern und/oder feststehenden Formkernen erforderlich, um bestimmte Gebiete im Formhohlraum abschließen oder öffnen zu können. Wegen des wechselseitigen Zusammenwirkens der Formhohlraumteile in der verdrehbaren Werkzeughälfte mit verschiedenen Formhohlraumteilen der feststehenden Werkzeughälfte ist es erforderlich, dass die Formhohlraumteile der verdrehbaren Werkzeughälfte streng symmetrisch und vollkommen gleich ausgebildet sind. Bei Werkzeugen zur Herstellung von Zahnbürsten ist diese Forderung besonders gravierend, denn Zahnbürstenkörper werden gewöhnlich mit vorgeformten Löchern für die Borstenbündel im Kopfbereich der Bürste gespritzt. Die drehbare Werkzeughälfte wird in ihren Formhohlraumteilen mit einer relativ großen Anzahl von beispielsweise 40 Stiften versehen, die über Schieber betätigt werden. Während der Drehung der einen Werkzeughälfte bleiben die Vorspritzlinge an den herausragenden Stiften hängen und sind so für den Transport gesichert. Als nachteilig hieran sieht das Klagepatent an, dass es nur mit großem Aufwand möglich sei, je zwei Formhohlraumteile mit einer Vielzahl von schieberbetätigten Stiften streng symmetrisch in einer Werkzeughälfte auszubilden.

Üblicherweise werden aber in einer Werkzeughälfte mehrere Formhohlräume parallel nebeneinander angeordnet, um gleichzeitig mehrere Bürstenkörper spritzen zu können. Da die Forderung nach strenger Symmetrie für alle Formhohlraumteile einer Werkzeughälfte und zusätzlich die Forderung nach genauer, wechselseitiger Gegenüberlage mit den Formhohlraumteilen der feststehenden Werkzeughälfte besteht, sind Werkzeuge dieser Art nur unter extrem hohem Aufwand herstellbar.

Als weiteren Stand der Technik führt das Klagepatent die US-amerikanische Patentschrift 2 923 035 (Anlage K 6, deutsche Übersetzung Anlage K 6a) an. Aus dieser ist ein Werkzeug zum Mehrkomponenten-Spritzgießen von Bürstenkörpern bekannt, bei dem je eine Werkzeugeinheit zum Spritzen einer der Komponenten vorgesehen ist und in jeder Werkzeugeinheit mehrere gleiche Formhohlräume nebeneinander angeordnet sind. Eine zeichnerische Darstellung einer bevorzugten Ausführungsform dieser Erfindung ergibt sich aus den nachfolgend verkleinert wiedergegebenen Zeichnungen.

Jede Werkzeugeinheit besteht danach aus zwei relativ zueinander beweglichen Werkzeugteilen, welche die Formhohlräume gemeinsam abgrenzen. In der formgebenden Fläche des einen Werkzeugteils ist jeweils eine Aussparung gebildet, die durch ein relativ zu dem Werkzeugteil bewegliches Einsatzelement verschließbar ist, an dem ein stiftförmiger Ansatz gebildet ist. Dieser Ansatz ragt bei durch das Einsatzelement verschlossenem Formhohlraum in diesen hinein. Das Einsatzelement ist an einem Träger befestigt, mittels welchem die Vorformlinge, die in der einen Werkzeugeinheit gespritzt wurden, in die Formhohlräume der Werkzeugeinheit eingebracht werden können. Bei diesem Werkzeug zum Mehrkomponenten-Spritzgießen ist weder eine verdrehbare Werkzeughälfte, noch eine strenge Symmetrie der Formhohlraumteile in der drehbeweglichen Werkzeughälfte erforderlich. Durch die Verwendung von zwei getrennten Werkzeugeinheiten zum Spritzen der verschiedenen Komponenten ist aber eine rationelle Herstellung nicht möglich. Außerdem sind - so die Klagepatentschrift - bei dem bekannten Werkzeug die Einsatzelemente jeweils als Leiste ausgebildet, die sich nahezu über die gesamte Länge des Vorformlings erstreckt. Da diese Leiste auf ihrer dem Formhohlraum zugewandten Seite eine formgebende Fläche bildet, an welcher der Vorformling anliegt, ergibt sich eine starke Beschränkung hinsichtlich der zweiten Komponente, die in dem von der Leiste abgedeckten Bereich nicht eingespritzt werden kann.

Ausgehend von dem vorstehenden Stand der Technik liegt dem Klagepatent das technische Problem ("die Aufgabe") zugrunde, eine rationelle Herstellung zu ermöglichen und zugleich eine große Freiheit beim Spritzen der zweiten Komponente zu erreichen. Zur Lösung der Aufgabe schlägt der Patentanspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:

1. Werkzeug zum Mehrkomponenten-Spritzgießen von Bürstenkörpern, insbesondere Zahnbürstenkörpern

1.1 mit zwei Werkzeugteilen (10, 12), die

1.1.1 aufeinander zu und voneinander fort bewegbar sind und

1.1.2 die gemeinsam mehrere gleiche, nebeneinander angeordnete Formhohlräume (14, 16) bilden;

1.1.3 die Formhohlräume weisen in der formgebenden Fläche des einen Werkzeugteils (10) jeweils eine Aussparung auf;

1.1.4 die Aussparung ist durch ein relativ zu diesem Werkzeugteil bewegliches Einsatzelement (24) verschließbar;

1.1.5 an dem Einsatzelement (24) ist ein Ansatz (26) gebildet, der bei durch das Einsatzelement (24) verschlossenem Formhohlraum (16) in diesen hineinragt;

1.1.6 das Einsatzelement (24) ist an einem Träger (30) befestigt;

1.1.7 mittels des Trägers ist ein gespritzter Vorformling (40) von

1.1.7.1 einem der zuerst einzuspritzenden Komponente zugeordneten Formhohlraum (16)

1.1.7.2 in einen einer anderen Komponente zugeordneten Formhohlraum (14) einbringbar;

2. in den Werkzeugteilen (10, 12) sind zwei Gruppen von Formhohlräumen (14, 16) gebildet, die verschiedenen Komponenten fest zugeordnet sind;

3. die Einsatzelemente (24) sind durch eine Leiste (28), die quer zur Längsrichtung der nebeneinander angeordneten Formhohlräume angeordnet ist und am Träger (30) befestigt ist, gebildet.

Die erfindungsgemäße Vorrichtung zeichnet sich demgemäß dadurch aus, dass in den Werkzeugteilen zwei Gruppen von Formhohlräumen gebildet sind, die verschiedenen Komponenten fest zugeordnet sind, und dass die Einsatzelemente durch eine quer zur Längsrichtung der nebeneinander angeordneten Formhohlräume angeordnete, am Träger befestigte Leiste gebildet sind.

Als erfindungsgemäßer Vorteil wird herausgestellt, dass

a) der bewegliche Werkzeugteil lediglich eine Hubbewegung ausführen muss, Drehkupplungen also entfallen können;

b) die Formhohlraumteile des beweglichen Werkzeugteils verschieden ausgebildet sein können, also nicht streng symmetrisch sein müssen, was bei Anwendung auf die Herstellung von Zahnbürstenkörpern besonders vorteilhaft ist, weil nur ein Formhohlraumteil mit schieberbetätigten Stiften zur Ausbildung der Löcher für die Borstenbündel ausgestattet sein muss;

c) die Herstellungsgeschwindigkeit gesteigert werden kann, weil zur Umsetzung der Vorformlinge zwischen den Formhohlräumen nur geringe Massen mit einer günstigen Kinematik bewegt werden müssen;

d) das Einsatzelement, da es durch eine quer zur Längsrichtung des Formhohlraumes angeordnete Leiste gebildet ist, nur einen geringen Teil der formgebenden Fläche des betreffenden Formhohlraumes einnimmt.

II.

Die angegriffene Vorrichtung macht jedenfalls von den Merkmalen 1.1.3 bis 1.1.6 sowie Merkmal 3 weder mit wortsinngemäßen noch mit äquivalenten Mitteln Gebrauch. Außer Streit steht zwischen den Parteien die Verwirklichung der Merkmale 1, 1.1, 1.1.1 und 1.1.2 sowie der Merkmalsgruppe 1.1.7 und Merkmal 2.

Merkmal 1.1.3 bestimmt, dass die Formhohlräume der beiden in Merkmal 1.1 und 1.1.1 beschriebenen Werkzeugteile in der formgebenden Fläche des einen Werkzeugteils (10) jeweils eine Aussparung aufweisen. Zwischen den Parteien im Streit steht die Frage, was unter einer Aussparung zu verstehen ist. Die Beklagte vertritt hierzu die Auffassung, dass hierunter lediglich rinnenförmige Ausnehmungen zu verstehen sind; die Klägerin ist hingegen der Ansicht, dass, da das Klagepatent zu der Frage der Ausgestaltung der Aussparung keinerlei Angaben mache, der Fachmann hinsichtlich der Art der Ausgestaltung völlig frei sei.

Es ist der Klägerin zuzugeben, dass das Klagepatent zur Frage der Ausgestaltung der Aussparung keine Angaben macht. Die zeichnerische Darstellung einer bevorzugten Ausführungsform der Erfindung nach Figur 8 zeigt, dass, da die Leiste länglich schmal ausgestaltet ist, die Aussparung zu der Leiste kompatibel als schmale Rinne ausgestaltet ist. Der Fachmann erkennt, dass die Aussparung nach Merkmal 1.1.3 nicht isoliert zu sehen ist, sondern im technischfunktionalen Zusammenhang mit den weiteren Merkmalen des Patentanspruches steht. Denn Merkmal 1.1.4 bestimmt, dass die Aussparung durch ein relativ zu diesem Werkzeugteil bewegliches Einsatzelement (24) verschließbar ist und die Einsatzelemente (24) durch eine Leiste (28), die quer zur Längsrichtung der nebeneinander angeordneten Formhohlräume angeordnet ist und die am Träger (30) befestigt ist, gebildet sind (Merkmal 3).

Diesen Zusammenhang zwischen der Aussparung und der Einsatzelemente, die aus Leisten gebildet sind, berücksichtigend, wird der Fachmann unter einer Aussparung eine rinnenförmige Ausnehmung verstehen. Denn formbestimmend für die Aussparung ist die Leiste bzw. der Ansatz und unter einer solchen versteht der Fachmann ausgehend vom Wortlaut ein schlankes, längliches Gebilde. In dieser Auffassung wird der Fachmann bestärkt bei Betrachtung einer bevorzugten Ausführungsform der Erfindung, dargestellt in Figur 8; dort ist die Leiste als ein längliches schlankes Gebilde dargestellt. Auch unter Heranziehung des Standes der Technik und der Beschreibung des Klagepatentes gelangt der Fachmann zu keiner anderen Auffassung. Denn das Klagepatent bemängelt an dem Stand der Technik, insbesondere der US-amerikanischen Patentschrift 2 923 035 (Anlage K 6), dass die Leiste, da sie auf ihrer dem Formhohlraum zugewandten Seite eine formgebende Fläche bildet, an welcher der Vorformling anliegt, einen so großen Bereich einnimmt, dass in dem von der Leiste abgedeckten Bereich nicht eingespritzt werden kann (Anlage K 1, Spalte 3 Zeilen 4 bis 9). Der Fachmann erkennt daraus, dass die Leiste, um die erfindungsgemäße Lehre zu verwirklichen, schmal ausgestaltet sein soll bzw. lediglich einen geringen Bereich der formgebenden Fläche einnehmen soll. Eine Anregung für eine andere Ausgestaltung erhält er nicht. Der Fachmann wird daher im Zusammenhang mit der Lehre des Klagepatentes an seinem allgemeinen Verständnis von dem Begriff der Leiste festhalten.

Die angegriffene Ausführungsform weist keine separate Leiste auf. Das als Wendeteil bezeichnete Bauteil stellt vielmehr sowohl eine Leiste als auch den Träger dar und ist voluminös quaderförmig ausgestaltet, so dass die Ausnehmung in dem Formhohlraum nicht rinnenförmig ausgestaltet ist. Eine wortlautgemäße Verletzung der Merkmale 1.1.3 bis 1.1.6, die miteinander in technischfunktionalem Zusammenhang stehen, scheidet mithin aus. Aus dem gleichen Grunde macht die angegriffene Ausführungsform auch nicht von Merkmal 3 des Klagepatentes Gebrauch, das besagt, dass die Einsatzelemente (24) durch eine Leiste (28) gebildet sind, die quer zur Längsrichtung der nebeneinander angeordneten Formhohlräume angeordnet ist und die am Träger (30) befestigt sind. Denn eine Leiste weist die angegriffene Ausführungsform nicht auf. Wie vorstehend ausgeführt ist sowohl nach dem Sprachgebrauch als auch dem Verständnis des Klagepatentes vor dem Hintergrund des Standes der Technik unter einer Leiste, eine schlankes, längliches Gebilde zu verstehen. Das Wendeteil, als Zusammenschluss von Träger und Leiste, stellt auf Grund seiner platten- und quaderförmigen Ausbildung keine Leiste dar.

Eine äquivalente Verletzung des Klagepatentes ist trotz der Darlegungen der Klägerin nicht ersichtlich. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu § 14 PatG liegt Äquivalenz dann vor, wenn der Fachmann die bei der Ausführungsform eingesetzten Mittel auf Grund von Überlegungen, die am Sinngehalt der in den Schutzansprüchen beschriebenen Lehre ausgerichtet sind, mit Hilfe seiner Fachkenntnisse als für die Lösung des der Erfindung zu Grunde liegenden Problems gleichwirkend auffinden konnte (BGH, GRUR 2002, 515, 517 - Schneidmesser I m.w.N. aus der Rspr.). Vorliegend ist weder eine Gleichwirkung der eingesetzten Mittel vorhanden, noch konnte der Fachmann die bei der Ausführungsform eingesetzten Mittel auffinden.

Mit der Erfindung soll zum einen eine rationelle Herstellung ermöglicht werden und zum anderen dem Nutzer eine große Freiheit beim Spritzen der zweiten Komponente eingeräumt werden. Die Freiheit beim Spritzen der zweiten Komponente wird vor allem dadurch erreicht, dass die Einsatzelemente durch eine Leiste gebildet sind, die quer - und nicht wie in dem aus der US-amerikanischen Patentschrift 2 923 035 bekannten Stand der Technik parallel - zur Längsrichtung der nebeneinander angeordneten Hohlräume angeordnet sind. Es ist davon auszugehen, dass diese Wirkung auch bei der angegriffenen Ausführungsform erzielt wird, bei der das Wendeteil von der formgebenden Fläche lediglich einen relativ kleinen Teil, nämlich lediglich den Kopfbereich der Zahnbürste, einnimmt.

Die angegriffene Ausführungsform erreicht hingegen nicht das weitere Ziel der Erfindung, eine rationelle Herstellung der Zahnbürstenkörper. In der Beschreibung des Klagepatentes wird in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass die Herstellungsgeschwindigkeit gesteigert werden kann, weil zur Umsetzung der Vorformlinge nur geringe Massen mit einer günstigen Kinematik bewegt werden müssen (Anlage K 1, Spalte 3 Zeilen 37 bis 41). Darüber hinaus wird an dem aus der deutschen Offenlegungsschrift 20 63 850 vorbekannten Stand der Technik kritisiert, dass es wegen des wechselweisen Zusammenwirkens der Formhohlraumteile in der verdrehbaren Werkzeughälfte mit verschiedenen Formhohlraumteilen der feststehenden Werkzeughälfte erforderlich sei, dass die Formhohlraumteile der verdrehbaren Werkzeughälfte streng symmetrisch und vollkommen gleich ausgebildet sein sollen (Anlage K 1, Spalte 1 Zeilen 53 bis 57). Bei der angegriffenen Ausführungsform müssen hingegen infolge des massiven quaderförmigen Wendeteiles große und somit träge Massen bewegt werden, was im Gegensatz zu der Verwendung einer länglich ausgestalteten Leiste, eines hohen Energieeinsatzes bedarf und schnell zu Unwuchten an der Welle führen kann. Zwar war es nach dem Stand der Technik (Anlage K 5), welcher von der Klagepatentschrift kritisiert wird, erforderlich das gesamte Werkzeugteil zu drehen, so dass noch größere Massen bewegt werden mussten. Dieser Nachteil wird jedoch auch bei der angegriffenen Ausführungsform noch verwirklicht, bei der zwar lediglich das Wendeteil gedreht werden muss, aber auch dieses weist eine nachteilig große Masse. Zudem ist es erforderlich, dass das Wendeteil exakt an das feststehende Wendeteil anschließt, weil ansonsten keine gleichmäßig formgebende Fläche erreicht werden kann. Dadurch, dass das Wendeteil in eine Ausnehmung der festen Formhohlraumhälfte versenkt wird, ist eine absolut akkurate Anordnung erforderlich, da ansonsten keine gleichmäßige formgebende Fläche erzielt wird, was sich auf den Spritzling auswirkt.

Aber auch eine Erkennbarkeit der äquivalenten Lösung für den Fachmann ist nicht ersichtlich. Denn es ist nicht nachvollziehbar, wie ein Fachmann, auf Grund von am Sinngehalt der Erfindung ausgerichteter Gedanken, zu einer Ausgestaltung nach der Art des Wendeteiles gelangen soll. Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang vorgetragen, dass ein Fachmann bei seinen Überlegungen zunächst von dem im Klagepatent zitierten Stand der Technik, insbesondere der US-amerikanischen Patentschrift 2 923 035 ausgehe. Diese Schrift sehe eine Vorrichtung vor, bei der ebenfalls Einsatzelemente an einem Träger vorgesehen sind und diese Einsatzelemente bildeten eine Leiste. Die Klagepatentschrift kritisiere an dieser Ausgestaltung, dass die Notwendigkeit von zwei getrennten Werkzeugeinheiten, wie dies im Stand der Technik vorhanden sei, einer rationellen Herstellung entgegen stehe. Demgegenüber sehe das Klagepatent eine Vorrichtung vor, bei der beide Komponenten in einer Werkzeugeinheit gespritzt und von der einen in die andere Einheit mittels eines Trägers verbracht werden. An diesem Träger seien Einsatzelemente und Ansätze so befestigt, dass möglichst geringe Einschränkungen beim Spritzen der zweiten Komponente hingenommen werden müssten. Eine mögliche Ausgestaltung werde dem Fachmann in Figur 8 der Klagepatentschrift gezeigt. Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass es für den Fachmann auf Grund seines allgemeinen Fachwissens ersichtlich sei, dass die patentgemäße Ausgestaltung eines Trägers mit einer zwischen seinen Enden angeordneten Leiste, an der die Einsatzelemente gebildet sind, dem Ziel einer möglichst geringen Einschränkung beim Spritzen der zweiten Komponente dient. Wichtig sei also, dass nicht die gesamte Werkzeughälfte gedreht werden müsse, um die zweite Komponente zu spritzen und dass die Wendevorrichtung so ausgestaltet sei, dass sich möglichst wenig Beschränkungen beim Spritzen der zweiten Komponente ergeben würden. Hiervon ausgehend würde der Fachmann ohne weiteres zu der angegriffenen Ausführungsform gelangen.

Die Klägerin übersieht bei ihren Darlegungen, dass es das Klagepatent nicht nur vermeiden will, die gesamte Werkzeughälfte drehen zu müssen, um die zweite Komponente zu spritzen. Das Klagepatent beschreibt in diesem Zusammenhang, dass mit der erfindungsgemäßen Lösung die Herstellungsgeschwindigkeit gesteigert werden kann, weil zur Umsetzung der Vorformlinge zwischen den Formhohlräumen nur geringe Massen mit einer günstigen Kinematik bewegt werden müssen. Es geht dem Klagepatent daher nicht nur um die Vermeidung eines Drehens einer zweiten Werkzeughälfte, sondern um die Verwendung großer Massen, da diese einer günstigen Kinematik entgegen stehen. Es ist daher nicht ersichtlich, wie der Fachmann zu der voluminösen und massiven Ausgestaltung des Wendeteiles gelangen soll.

Ungeachtet dessen hat die Klägerin auch nicht dargelegt, wie der Fachmann zu der Ausgestaltung des Wendeteiles der angegriffenen Ausführungsform vor dem Hintergrund gelangen will, dass das Klagepatent an dem Stand der Technik die Notwendigkeit einer strengen Symmetrie der Werkzeughälften kritisiert, die angegriffene Ausführungsform eine strenge Symmetrie des Wendeteiles jedoch erforderlich macht, um dieses passend in die Aussparung des Werkzeugteiles einzusetzen.

Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 22.09.2003 gab keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung und war verspätet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO.

Der Streitwert beträgt 500.000,- EUR.

Dr. H

N3






LG Düsseldorf:
Urteil v. 28.10.2003
Az: 4a O 405/02


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/51b8febc2a8c/LG-Duesseldorf_Urteil_vom_28-Oktober-2003_Az_4a-O-405-02


Admody

Rechtsanwälte Aktiengesellschaft


service@admody.com

0511 60 49 81 27 ☏

Kontaktformular ✎

Rückrufbitte ✆

Admody RAe AG
Theaterstraße 14 C
30159 Hannover
Deutschland

www.admody.com ▸





Für Recht.
Für geistiges Eigentum.
Für Schutz vor unlauterem Wettbewerb.
Für Unternehmen.
Für Sie.



 



§
Justitia

Bundesweite Dienstleistungen:

  • Beratung
  • Gerichtliche Vertretung
  • Außergerichtliche Vertretung

Rechtsgebiete:

Gewerblicher Rechtsschutz

  • Wettbewerbsrecht
  • Markenrecht
  • Domainrecht
  • Lizenzrecht
  • Designrecht
  • Urheberrecht
  • Patentrecht
  • Lauterkeitsrecht
  • Namensrecht

Handels- & Gesellschaftsrecht

  • Kapitalgesellschaftsrecht
  • Personengesellschaftsrecht
  • Handelsgeschäftsrecht
  • Handelsstandsrecht
  • Internationales Kaufrecht
  • Internationales Gesellschaftsrecht
  • Konzernrecht
  • Umwandlungsrecht
  • Kartellrecht
  • Wirtschaftsrecht

IT-Recht

  • Vertragsrecht der Informationstechnologien
  • Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs
  • Immaterialgüterrecht
  • Datenschutzrecht
  • Telekommunikationsrecht



Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share









Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft






Jetzt Kontakt aufnehmen:


service@admody.com

☏ 0511 60 49 81 27

✎ Kontaktformular

✆ Rückrufbitte





Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft Stamp Logo




Hinweise zur Urteilsdatenbank:
Bitte beachten Sie, dass das in der Urteilsdatenbank veröffentlichte Urteil weder eine rechtliche noch tatsächliche Meinung der Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft widerspiegelt. Es wird für den Inhalt keine Haftung übernommen, insbesondere kann die Lektüre eines Urteils keine Beratung im Einzelfall ersetzen. Bitte verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Entscheidung in der hier angegeben Art und Weise Bestand hat oder von anderen Gerichten in ähnlicher Weise entschieden werden würde.

Sollten Sie sich auf die angegebene Entscheidung [LG Düsseldorf: Urteil v. 28.10.2003, Az.: 4a O 405/02] verlassen wollen, so bitten Sie das angegebene Gericht um die Übersendung einer Kopie oder schlagen in zitierfähigen Werken diese Entscheidung nach.
Durch die Bereitstellung oder Zusammenfassung einer Entscheidung wird weder ein Mandatsverhähltnis begründet noch angebahnt.
Sollten Sie eine rechtliche Beratung und/oder eine Ersteinschätzung Ihres Falles wünschen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.


"Admody" und das Admody-Logo sind registrierte Marken von
Rechtsanwalt Sebastian Höhne, LL.M., LL.M.

28.03.2024 - 12:52 Uhr

Tag-Cloud:
Rechtsanwalt Domainrecht - Rechtsanwalt Internetrecht - Rechtsanwalt Markenrecht - Rechtsanwalt Medienrecht - Rechtsanwalt Wettbewerbsrecht - Mitbewerber abmahnen lassen - PayPal Konto gesperrt


Aus der Urteilsdatenbank
OLG Hamm, Urteil vom 22. November 2011, Az.: I-4 U 124/11OLG Hamm, Beschluss vom 28. Juni 2001, Az.: 23 W 206/01LAG Hamm, Beschluss vom 25. September 2006, Az.: 10 Ta 494/06BPatG, Beschluss vom 13. September 2006, Az.: 32 W (pat) 290/03OLG Köln, Beschluss vom 26. März 2001, Az.: 4 WF 30/01OLG Düsseldorf, Urteil vom 8. März 2012, Az.: I-2 U 125/10BPatG, Beschluss vom 17. Juli 2002, Az.: 32 W (pat) 63/02LG Düsseldorf, Urteil vom 17. Oktober 2005, Az.: 34 O 51/05BPatG, Beschluss vom 23. Februar 2005, Az.: 7 W (pat) 313/03AGH München, Beschluss vom 24. März 2011, Az.: BayAGH I - 35/08