Bundespatentgericht:
Beschluss vom 25. Oktober 2004
Aktenzeichen: 30 W (pat) 10/04

(BPatG: Beschluss v. 25.10.2004, Az.: 30 W (pat) 10/04)

Tenor

Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. März 2003 und vom 16. Oktober 2003 sind wirkungslos, soweit die teilweise Löschung der angegriffenen Marke 301 00 800 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke DD 647 389 angeordnet worden ist.

Gründe

Mit Beschluss vom 12. März 2003 hat die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts die teilweise Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke 301 00 800 und der Widerspruchsmarke D 647 389 festgestellt und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Mit Beschluss vom 16. Oktober 2003 wurde die Erinnerung der Markeninhaberin hiergegen zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat sie beim Deutschen Patent- und Markenamt die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt. Daraufhin hat die Widersprechende den Widerspruch aus der Marke DD 647 389 zurückgenommen.

Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs. 3 Satz 1 und 3 ZPO ist daher auszusprechen, dass die angefochtenen Beschlüsse wirkungslos sind (vgl. BGH Mitt. 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl. dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl., § 269 Rdn. 46).

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.

Dr. Buchetmann Hartlieb Schramm Hu






BPatG:
Beschluss v. 25.10.2004
Az: 30 W (pat) 10/04


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