Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen:
Beschluss vom 15. Oktober 2015
Aktenzeichen: 4 B 822/15

(OVG Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 15.10.2015, Az.: 4 B 822/15)

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 25.6.2015 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.

Sie richtet sich gegen die Anordnung unter 1. der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 12.3.2015, die unzulässige Werbung "Casino Star" für ihre Spielhalle in D. , T.-----straße 26, an der T.-----straße sowie an der Rückseite zur L.--------straße zu entfernen, und ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag der Antragstellerin,

die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 9 K 839/15 (VG Münster) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 12.3.2015 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,

zu Recht abgelehnt.

Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO beschränkt ist, stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht in Frage, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Anordnung, die Fassadenwerbung an der Spielhalle mit dem Begriff "Casino Star" zu entfernen, das gegenläufige Aufschubinteresse der Antragstellerin überwiegt. Überwiegendes spricht dafür, dass sich die angefochtene Verfügung vom 12. März 2015 als rechtmäßig erweist.

Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung unter weitgehender Wiedergabe einer früheren Entscheidung zu einem im Wesentlichen gleichliegenden Sachverhalt im Kern darauf gestützt, dass die Außenwerbung mit dem Begriff "Casino" § 16 Abs. 5 AG GlüStV NRW widerspreche. Die Einwände der Antragstellerin greifen nicht durch.

I. Es liegt nicht schon deshalb eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor, weil das Verwaltungsgericht nicht näher auf die besonderen tatsächlichen Gegebenheiten des Sachverhaltes eingegangen ist. Den Darlegungen des Verwaltungsgerichts ist unzweifelhaft zu entnehmen, dass es die Verfügung bereits für rechtmäßig hält, weil die Antragstellerin statt ihren Betrieb mit dem Begriff "Spielhalle" zu bezeichnen, zu Unrecht den Begriff "Casino" verwendet. Ausgehend von diesem rechtlichen Ansatz durfte sich das Verwaltungsgericht, ohne den Anspruch auf rechtliches Gehör zu verletzen, auf die aus seiner Sicht wesentlichen Ausführungen im Zusammenhang mit einem vergleichbaren Fall beschränken und abschließend darauf hinweisen, dass der konkrete Fall keinen Anlass für eine abweichende Beurteilung biete. Damit ist hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass auch die Verwendung eines Firmennamens anstelle einer Dachmarke und die rückwärtige Anbringung des Namens in Ausrichtung zu einem Parkplatz nach Einschätzung des Verwaltungsgerichts nichts an der grundsätzlichen Vergleichbarkeit beider Fälle und der Einschlägigkeit des Verbotstatbestandes änderten. Im Übrigen würde allein eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Antragstellerin es nicht rechtfertigen, ihrer Beschwerde stattzugeben.

II. Ohne Erfolg erhebt die Antragstellerin verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Anwendbarkeit der §§ 26 GlüStV und 16 AG GlüStV. Weder sind diese Verbote zu unbestimmt, etwa weil verschiedene Ansichten dazu vertreten werden, wie diese im Einzelnen zu verstehen sind (dazu unten 1.), noch hat der Landesgesetzgeber seine Kompetenzen (dazu unten 2.) oder materiellrechtliche Befugnisse (dazu unten 3.) überschritten.

1. Die Werberestriktionen in § 26 Abs. 1 GlüStV (Verbot der Werbung für den Spielbetrieb oder die in der Spielhalle angebotenen Spiele sowie der Schaffung eines zusätzlichen Anreizes für den Spielbetrieb durch eine besonders auffällige Gestaltung der Spielhalle) sind ebenso wie bereits die früheren Werbebeschränkungen des Glücksspielstaatsvertrags 2008 hinreichend bestimmt. Sie sind mit den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Normklarheit und Justitiabilität vereinbar. Aus dem Wortlaut der Regelung lassen sich unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Staatsvertrags ihr Zweck und Inhalt ausreichend ermitteln und objektive Kriterien gewinnen, die eine willkürliche Handhabung durch die Behörden und Gerichte ausschließen. Dass hierbei eine Auslegung der verwendeten Begrifflichkeiten zu erfolgen hat, steht einer hinreichenden Bestimmtheit der genannten Vorschriften nicht entgegen.

Vgl. Bay. VerfGH, Entscheidung vom 25.9.2015 - Vf. 9-VII-13 u. a. -, juris, Rn. 231 ff.; OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 11.6.2015 - 1 B 5.13 -, juris, Rn. 189 f., unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 14.10.2008 - 1 BvR 928/08 -, NVwZ 2008, 1338 = juris, Rn. 26, m. w. N.

Nichts anderes gilt für die Bestimmtheit der landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen in § 16 Abs. 4 und 5 AG GlüStV.

2. Durchgreifende Zweifel an der Gesetzgebungskompetenz des Landes zeigt die Antragstellerin nicht auf.

a) Die in Rede stehenden Bestimmungen über die äußere Gestaltung von Spielhallen gehören zum "Recht der Spielhallen", das bei der Überarbeitung des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG im Rahmen der Föderalismusreform aus dem "Recht der Wirtschaft" ausgenommen und dadurch den Ländern übertragen worden ist.

Vgl. Bay. VerfGH, Entscheidung vom 25.9.2015 - Vf. 9-VII-13 u. a. -, juris, Rn. 227 ff., m. w. N.

Die geregelte Frage der äußeren Gestaltung einer Spielhalle lässt das bundesrechtlich geregelte Recht zur Namensführung nach dem Namens-, Handels-, Wettbewerbs- und Markenrecht unberührt. Die glücksspielrechtlichen Werberestriktionen hindern den Betreiber einer Spielhalle nicht an der Verwendung seines Firmennamens im Geschäftsverkehr, sofern er dabei die rechtlichen Vorgaben für die äußere Gestaltung seiner Betriebsstätte einhält. Deshalb ist der Landesgesetzgeber auch nicht gehindert, aus Gründen des Spielerschutzes weiterreichende Beschränkungen an die Spielhallengestaltung einzuführen, die neben die allgemeinen bundesrechtlichen Regeln des Namens- und Firmenrechts treten, wie sie sich etwa aus § 18 Abs. 2 HGB (Verbot irreführender Angaben über wesentliche geschäftliche Verhältnisse) ergeben. So können Namenszusätze neben dem Wort "Spielhalle" nur dann als auffällige Werbung außen an der Betriebsstätte angebracht werden, wenn sie keinen zusätzlichen Spielanreiz setzen und nicht andere unzulässige Bezeichnungen (wie z. B. Casino) enthalten.

Hess. VGH, Beschluss vom 12.5.2015 - 8 B 718/14 -, juris, Rn. 20.

Dementsprechend regelt § 16 Abs. 5 AG GlüStV wegen seiner Funktion, den Staatsvertrag auszuführen, ausschließlich die Bezeichnung des Unternehmens im Zusammenhang mit der äußeren Gestaltung einer Spielhalle, um die es in § 26 Abs. 1 GlüStV geht, nicht aber allgemein als Regelung zur Unternehmensbezeichnung, die allein dem Bundesgesetzgeber obliegt. Deshalb entstehen auch keine Konflikte mit den handelsrechtlichen Grundsätzen der Firmenwahrheit und Firmenklarheit, weil das Auftreten im Rechtsverkehr unter einer zulässigen Firma glücksspielrechtlich nicht verhindert wird.

b) § 16 Abs. 5 AG GlüStV steht auch nicht in Widerspruch zu § 28 GlüStV. Die weitere Konkretisierung des § 26 Abs. 1 GlüStV durch § 16 Abs. 5 AG GlüStV NRW liegt im Rahmen des Auftrags an die Länder in § 28 GlüStV, die zur Ausführung dieses Staatsvertrages notwendigen Bestimmungen zu erlassen. Ein rechtliches Hindernis, diese Konkretisierung der allgemeinen staatsvertraglichen Werberestriktionen durch den zuständigen Landesgesetzgeber vorzunehmen, ist nicht ersichtlich.

Vgl. bereits OVG NRW, Beschluss vom 20.7.2015 - 4 B 309/15 -, juris, Rn. 14.

Für derartige ergänzende Regelungen, die die allgemeinen rechtlichen Bindungen des Staatsvertrags nicht in Frage stellen, bedarf es keiner "Ermächtigung" durch den Glücksspielstaatsvertrag. Sie liegen im Rahmen der Gesetzgebungskompetenz des Landes. Auch hat sich das Land durch Abschluss des Staatsvertrags nicht verpflichtet, derartige ergänzende Regelungen zu unterlassen, weil eine Bundeseinheitlichkeit insoweit staatsvertraglich nicht vereinbart ist. Die Notwendigkeit landesgesetzlicher Konkretisierung räumt die Antragstellerin mittelbar durch ihre Rüge ein, die Regelung in § 26 Abs. 1 GlüStV sei zu unbestimmt. Insofern erscheint der Einwand widersprüchlich, ein Landesausführungsgesetz dürfe für seinen Geltungsbereich nicht für die bessere Bestimmbarkeit des Gemeinten sorgen.

3. Die Werberestriktionen des § 26 Abs. 1 GlüStV verstoßen auch nicht gegen Grundrechte der Antragstellerin und das Kohärenzgebot.

a) Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG und das Kohärenzgebot liegt entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht darin, dass das Verbot der äußeren werblichen Gestaltung nur für Spielhallen, nicht aber für Spielbanken gilt. Der demokratisch legitimierte, mitgliedstaatliche Gesetzgeber ist im nicht harmonisierten Glücksspielrecht grundsätzlich frei, das angestrebte Schutzniveau zu bestimmen, die mit der Glücksspielpolitik verfolgten Ziele festzulegen und einzelne Glücksspielbereiche aufgrund seiner parlamentarischen Einschätzungsprärogative entsprechend auszugestalten. Das gilt im Rahmen der föderalen Kompetenzordnung des Grundgesetzes für jeden Landesgesetzgeber. Die Bundesrepublik Deutschland ist weder durch den Gleichheitssatz noch unionsrechtlich dazu verpflichtet, ein sämtliche Glücksspielsektoren und föderale Zuständigkeiten übergreifendes, in seiner Gesamtheit stimmiges Schutzkonzept aufzustellen und umzusetzen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.6.2013- 8 C 10.12 -, juris, Rn. 52.

Soweit die glücksspielrechtlichen Werberestriktionen verhindern sollen, dass von der äußeren Gestaltung von Spielhallen ein übermäßiger werblicher Anreiz zum Spielen ausgeht, besteht keine sachlich ungerechtfertigte und inkohärente Bevorzugung von Spielbanken. Der Gesetzgeber durfte Spielbanken, von denen in Nordrhein-Westfalen insgesamt mittlerweile fünf zugelassen sind und die wegen ihres besonderen Gefährdungspotentials staatlichen Veranstaltern vorbehalten sind (§§ 2 und 3 SpielbG NRW, sowie LT NRW-Drs. 16/17, S. 48), anderen gesetzlichen Regelungen unterwerfen als Spielhallen, von denen es 2010 im Lande 2.522 Standorte mit 37.649 Geldgewinnspielgeräten gab. Er durfte für den Bereich der Spielhallen einen besonderen Handlungsbedarf sehen, weil dort die Zahl der Geldspielgeräte, bei denen das Suchtpotential unter allen Glücksspielen nach allen Studien am höchsten ist, in nur fünf Jahren um knapp 43 % signifikant zugenommen hat.

Vgl. LT NRW-Drs. 16/17, S. 43.

Bei Spielbanken, in denen Zugangskontrollen und Spielersperren unter staatlicher Aufsicht zur Suchtprävention vorgesehen sind (§§ 5, 6, 9 SpielbG NRW), ist hingegen die Verfügbarkeit des Spielangebots für Spielsüchtige stark begrenzt, so dass der Normgeber von mit § 26 Abs. 1 GlüStV vergleichbaren Anforderungen an die Außenwerbung unmittelbar an der Spielstätte absehen durfte.

Vgl. Bay. VerfGH, Entscheidung vom 25.9.2015 - Vf. 9-VII-13 u. a. -, juris, Rn. 244, zum Gleichheitssatz nach Art. 118 Abs. 1 BV.

Abgesehen davon unterliegen auch Spielbanken den allgemeinen Werbebeschränkungen nach § 5 GlüStV. Der Senat hat bereits entschieden, dass bei der Prüfung, ob im Zusammenhang mit § 26 Abs. 1 GlüStV im Einzelfall ein zusätzlicher Anreiz zum Spielen geschaffen wird, auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu denjenigen Einschränkungen der Werbung für das Glücksspiel zurückgegriffen werden kann, die im Anwendungsbereich von § 5 Abs. 1 und 2 GlüStV bestehen. Gemäß § 2 Abs. 3 GlüStV gilt § 5 GlüStV auch für Spielhallen, soweit sie Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereithalten. Der Reichweite und den Grenzen zulässiger Werbung ist durch verfassungskonforme (Art. 12 Abs. 1 GG) und am Verhältnismäßigkeitsgebot orientierte Auslegung des Glücksspielstaatsvertrags Rechnung zu tragen; die sich hiernach ergebenden Grenzen zulässiger Werbung stimmen mit den unionsrechtlichen Anforderungen im Wesentlichen überein. Verfassungsrechtlich und unionsrechtlich zulässige Werbung darf (nur) den Verbraucher zum legalen Glücksspielangebot hinlenken, aber nicht auf die Förderung des natürlichen Spieltriebs abzielen. Werbung darf "die bereits zur Teilnahme am Glücksspiel Entschlossenen zum legalen Angebot hinlenken, aber nicht die noch Unentschlossenen zur Teilnahme motivieren"; sie darf nicht "zur aktiven Teilnahme am Spiel anregen", sie darf aber "über die Existenz der Produkte informieren".

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.7.2015 - 4 B 309/15 -, juris, Rn. 29 ff., m. w. N.; siehe insbesondere Bay. VGH, Beschluss vom 26.5.2014 - 22 CS 14.640 -, NVwZ-RR 2014, 684 = juris, Rn. 16, unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 20.6.2013 - 8 C 17.12 -, Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 286 = juris, Rn. 45 ff.

b) Bei dem dargelegten Verständnis der Werberestriktionen sind diese auch als verfassungsrechtlich unproblematische Berufsausübungsregelungen mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar.

Vgl. OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 11.6.2015- 1 B 5.13 -, juris, Rn. 189 f.; Bay. VerfGH, Entscheidung vom 25.9.2015 - Vf. 9-VII-13 u. a. -, juris, Rn. 235, zu Art. 101 BV.

Das gilt auch für die Ausführungsbestimmung in § 16 Abs. 5 AG GlüStV. Der Landesgesetzgeber war nicht daran gehindert, einer Fassadenwerbung an Spielhallen unter Verwendung insbesondere des Begriffs "Casino" generell eine unzulässige Anreizwirkung beizumessen, die im Interesse des Spielerschutzes eine Berufsausübungsregelung rechtfertigt. Nach § 16 Abs. 5 AG GlüStV ist als Bezeichnung des (Spielhallen-)Unternehmens im Sinne des Absatzes 1 lediglich das Wort "Spielhalle" zulässig. Aus der eindeutigen Vorgabe des § 16 Abs. 5 AG GlüStV NRW ergibt sich zugleich, dass das Führen anderer Bezeichnungen als "Spielhalle" und damit auch des (ggf. zusätzlichen) Namens "Casino" untersagt sein soll. Der Begriff "Casino" ist nach Einschätzung des Gesetzgebers gemeinhin als Synonym für eine Spielbank gebräuchlich und verzerrt damit bei Verwendung durch eine Spielhalle die Art des dort angebotenen Glücksspiels in übermäßig werblich anreizender Weise.

Vgl. auch Gesetzentwurf der Landesregierung, Gesetz zum Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland (Erster Glücksspieländerungsstaatsvertrag - Erster GlüÄndStV), LT NRW-Drs. 16/17 vom 1.6.2012, S. 44; ferner Begründung zu § 26 Abs. 1 GlüStV, z. B. Nds. LT-Drs. 16/4795, S. 92.

Das AG GlüStV NRW stellt damit ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 16 Abs. 5 ebenso wie derjenigen zu § 26 Abs. 1 GlüStV, die beispielsweise in Bayern und Niedersachsen in die Gesetzgebungsmaterialen zu den jeweiligen Ausführungsgesetzen aufgenommen worden ist (Bay LT-Drs. 16/11995, S. 16 ff.; Nds. LT-Drs. 16/4795, S. 66 ff.), beispielhaft vor allem auf eine Abgrenzung zum Begriff des "Casinos" (Spielbank) ab. Es soll nicht der Eindruck erweckt werden, es handele sich bei der Spielhalle um eine staatliche Spielstätte. Zur Verhinderung irreführender und attraktivitätssteigernder Werbung fordert § 16 Abs. 5 AG GlüStV NRW eine eindeutige und zweifelsfreie Qualifizierung der Glücksspieleinrichtung als "Spielhalle". Dies gilt insbesondere für die Bezeichnung des Unternehmens an der Außenfläche der Spielhalle.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.7.2015 - 4 B 309/15 -, juris, Rn. 10 ff., m. w. N.

Der Gesetzgeber durfte eine Verwechselungsgefahr mit staatlichen Spielbanken verhindern, zumal Spielbanken und Spielhallen unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen unterliegen.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.2011- 9 B 52.11 - juris, Rn. 7; Hess. VGH, Beschluss vom 12.5.2015 - 8 B 718/14 -, juris, Rn. 21.

Mit der Bezeichnung einer Spielhalle als "Casino" wird nämlich suggeriert, die üblichen Beschränkungen für Spielhallen gälten hier nicht. Das gilt nach dem allgemeinen Sprachgebrauch unabhängig davon, in welchem Umfang sich Spielbanken tatsächlich aktuell noch als Casinos bezeichnen. Entsprechend missverständlichen Bezeichnungen, denen zahlreiche Betreiber von Spielhallen einen positiven Werbeeffekt beimessen, darf der Gesetzgeber aus Gründen des Spielerschutzes unabhängig davon entgegentreten, ob insoweit auch wettbewerbsrechtliche Beschränkungen bestehen. Insofern ist es auch unbeachtlich, dass in der Rechtsprechung zu § 5 UWG eine Irreführung durch die Bezeichnung "Casino" für eine Spielhalle gerade mit der Begründung abgelehnt worden ist, dass diese Bezeichnung - zumindest inzwischen - auch im Zusammenhang mit Spielhallen gebräuchlich sei.

Vgl. LG Frankfurt, Urteil vom 10.12.2007 - 3-11 O 149/07 u. a -, ZfWG 2008, 74 = juris, Rn. 27.

Der zuständige Landesgesetzgeber durfte dieser durch häufigen Gebrauch entstandenen Begriffsverwirrung entgegen treten, weil er dem hiervon ausgehenden und von zahlreichen Spielhallenbetreibern geschätzten Werbeeffekt zur Suchtprävention Einhalt gebieten wollte.

III. Die Werbung "Casino Star" an der Spielhalle der Antragstellerin verstößt auch gegen § 16 Abs. 5 AG GlüStV. Da der Gesetzgeber ausschließlich die Bezeichnung "Spielhalle" am Gebäude zulässt, weil er insbesondere der häufige Begriffsverwendung "Casino" generell eine unzulässige Irreführung und Anreizwirkung beimisst, entfällt diese nicht dadurch, dass die großformatige Werbung mit Leuchtbuchstaben an der Außenfassade ergänzt wird durch einen deutlich kleineren einfachen weißen Schriftzug "Spielhalle" an der Eingangstür. Es reicht nach § 16 Abs. 5 AG GlüStV gerade nicht aus, dass auch der Begriff "Spielhalle" verwendet wird. Lediglich dieser Begriff darf herangezogen werden. Der Gesetzgeber hat damit verfassungsrechtlich zulässig eine abstrakte Regelung geschaffen, nach der gerade nicht in jedem Einzelfall Feststellungen darüber getroffen werden, ob von der Verwendung insbesondere des Begriffs "Casino" bei der Außenwerbung an einem Spielhallengebäude eine Irreführung und ein übermäßiger Werbeanreiz ausgeht. Auch wenn den Kunden ganz überwiegend bewusst sein wird, dass sie sich in einer Spielhalle und nicht in einer der wenigen staatlichen Spielbanken befinden, ändert dies nichts an der zusätzlichen Werbewirkung des Begriffs "Casino", der ein irgendwie besonderes Spielangebot verheißt. Dies toleriert das Gesetz auch dann nicht, wenn sich der Werbeeffekt nur gegenüber den Kunden entfaltet, die bereits den Firmenparkplatz angefahren haben. Auch diese sollen jederzeit vor Augen haben, dass nur eine Spielhalle dort angesiedelt ist, ohne dass Werbung irgendwelche besonderen Angebote suggerieren soll, was gerade suchtgefährdete Kunden besonders anspricht. Wie ausgeführt, darf die Werbung auch die bereits zur Teilnahme am Glücksspiel Entschlossenen nur zum legalen Angebot hinlenken, sie aber nicht durch attraktive Begrifflichkeiten zur aktiven Teilnahme am Spiel zusätzlich anregen.

Die Antragstellerin ist durch § 16 Abs. 5 AG GlüStV auch nicht gehindert, unter ihrer Firma im Rechtsverkehr aufzutreten. Sofern sie den Begriff "Casino" bzw. "Casino Star" nicht zur Bezeichnung ihres Spielhallenbetriebs verwendet, sondern allein den Begriff "Spielhalle" und ihren Firmennamen "Casino S. GmbH" nur ergänzend etwa als Inhaberangabe in kleinen Lettern ohne werbliche Gestaltung am Eingang anbringt - wie bereits ihre bisherige Firmenbezeichnung "Star B. GmbH" -, wäre § 16 Abs. 5 AG GlüStV nicht verletzt. Hierdurch bleibt auch die Unterscheidung von anderen Marktteilnehmern möglich.

Die gegenüber der Antragstellerin verfügte Entfernung der unzulässigen Werbung "Casino Star" ist nicht deshalb unangemessen, weil sie nicht das mildeste Mittel zur Beseitigung des Rechtsverstoßes darstellt. Erweist sich die Bezeichnung "Casino" als unzulässig, gilt dies auch für den Zusatz "Star", weil er die missverständliche Bezeichnung noch verstärkt. Die Formulierung "Star" erhöht die übermäßig werblich anreizende Wirkung des unzulässigen Begriffs "Casino". Auch das beigefügte Wort "Star" vermittelt durch Anspielung auf die Sterne den Eindruck, als verfüge das "Casino" der Antragstellerin über ein besonderes Spielangebot. Abgesehen davon hat die Antragsgegnerin bereits im Verwaltungsverfahren in ihrem Anschreiben vom 2.9.2014 deutlich gemacht, ihr würde sogar genügen, den Schriftzug "Casino Star" so zu verändern, dass der Begriff "Casino" an der Außenfassade der Spielhalle nicht mehr auftaucht. Aus der anschließend ergangenen Ordnungsverfügung vom 12.3.2015 ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin eine entsprechende Veränderung nun nicht mehr als ausreichend betrachten würde, um dem Gebot nachzukommen, die unzulässige Werbung "Casino Star" zu entfernen. Gleichfalls ist nicht ersichtlich, weshalb die Antragstellerin annimmt, sie würde dem Gebot nicht entsprechen, wenn sie den Werbeschriftzug lediglich bis zum Ende des Verfahrens unkenntlich machte, statt ihn gänzlich zu entfernen. Der Antragsgegnerin geht es ersichtlich nur darum, dass die Antragstellerin nicht mehr mit dem Schriftzug "Casino Star" wirbt. Diese Werbung ist daher schon dann im Sinne der Verfügung als entfernt anzusehen, wenn die Werbung unkenntlich gemacht wird. Insofern ist die Antragstellerin nicht daran gehindert, während der Dauer des Hauptsacheverfahrens die unzulässige Werbung zunächst durch ein zulässiges Provisorium zu verdecken, bevor sie vor einer endgültigen Klärung der Rechtslage im Hauptsacheverfahren ihre aufwändige Werbung vollständig demontiert.

Erweist sich die Anordnung, die Werbung "Casino Star" zu entfernen, danach voraussichtlich als rechtmäßig, geht insoweit die Interessenabwägung im Übrigen zu Ungunsten der Antragstellerin aus. Es steht ihr frei, die voraussichtlich unzulässige Bezeichnung "Casino Star" vorübergehend mit der Bezeichnung "Spielhalle" zu überdecken, bis sie über den Ausgang des Klageverfahrens letzte Klarheit hat. Ein Überdecken dürfte trotz der beachtlichen Größe des Schriftzugs mit vertretbarem wirtschaftlichem Aufwand, etwa durch ein vorläufig anzubringendes Schild, zu erreichen sein. Angesichts einer solchen (noch) zumutbaren Übergangslösung einerseits und der aufgrund der auffälligen Werbung mit dem Schriftzug "Casino Star" ausgehenden erheblichen Anreizwirkung andererseits überwiegt das Gewicht des durch §§ 26 Abs. 1 GlüStV, 16 Abs. 4 und 5 AG GlüStV NRW beabsichtigten Schutzes vor Spielsucht und des Jugend- und Spielerschutzes (vgl. § 1 Nr. 1 und 3 GlüStV). Diese überragend wichtigen Gemeinwohlziele haben besonderes Gewicht, weil von Spielhallen eine besonders starke Suchtgefahr ausgeht. Das Suchtpotential bei Geldspielgeräten ist unter allen Glücksspielen am höchsten wie sämtliche Studien belegen. Bei der weit überwiegenden Zahl der pathologischen Glücksspieler (86,8 %) konnte eine Abhängigkeit aufgrund ihres Spiels an Geldspielautomaten in einer Spielhalle diagnostiziert werden. Aus zahlreichen Forschungsprojekten konnte die Erkenntnis gewonnen werden, dass pathologische Glücksspieler durchschnittlich jeden zweiten Tag zumeist bis zu fünf Stunden spielen und insgesamt hohe Geldbeträge verlieren.

Vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung, Gesetz zum Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland (Erster Glücksspieländerungsstaatsvertrag - Erster GlüÄndStV), LT NRW-Drs. 16/17 vom 1. Juni 2012, S. 43 m. w. N.

Das Spielen dieses Glücksspiels hat nach einer Untersuchung der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung trotz rigiderer gesetzlicher Regelungen in letzter Zeit erneut zugenommen. Die Ergebnisse korrespondieren mit der Entwicklung der Umsatzzahlen auf dem Glücksspielmarkt. Danach hat der gewerbliche Geldspielautomatenmarkt weiter zugenommen. Automatenhersteller und -aufsteller haben offenbar Mittel und Wege gefunden, die Umsätze in den Gaststätten, Spielhallen und anderen Orten weiter zu steigern.

Vgl. BZgA, Glücksspielverhalten und Glücksspielsucht in Deutschland 2013, Ergebnisbericht Februar 2014, S. 158, http://www.bzga.de/forschung/studienuntersuchungen/studien/gluecksspiel/€sub=81.

Vor diesem Hintergrund erscheint die baldige wirksame Umsetzung der rechtlich wenig zweifelhaften Regelungen zum Spielerschutz und zur Verhinderung irreführender Werbung durchaus dringlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG, legt zu Grunde, dass die streitgegenständliche Verfügung nur eine Spielhalle betrifft, und berücksichtigt die Vorläufigkeit der Entscheidung im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).






OVG Nordrhein-Westfalen:
Beschluss v. 15.10.2015
Az: 4 B 822/15


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