Bundespatentgericht:
Beschluss vom 20. Dezember 2004
Aktenzeichen: 30 W (pat) 136/04

(BPatG: Beschluss v. 20.12.2004, Az.: 30 W (pat) 136/04)

Tenor

Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 42 bzw für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 31. Oktober 2001 und vom 29. April 2004 sind wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke 398 00 822 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 396 24 175 angeordnet worden ist.

Gründe

Mit Beschluss vom 31. Oktober 2001 hat die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts wegen Verwechslungsgefahr der angegriffenen Marke 398 00 822 mit der Widerspruchsmarke 396 24 175 die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Mit Beschluss vom 29. April 2004 wurde durch die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts die Erinnerung der Markeninhaberin hiergegen zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Widersprechende den Widerspruch aus der Marke 396 24 175 zurückgenommen.

Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist daher auszusprechen, dass die angefochtenen Beschlüsse wirkungslos sind (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46).

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.

Dr. Buchetmann Winter Hartlieb Hu






BPatG:
Beschluss v. 20.12.2004
Az: 30 W (pat) 136/04


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