Oberlandesgericht Düsseldorf:
Urteil vom 15. April 2010
Aktenzeichen: I-6 U 99/09

(OLG Düsseldorf: Urteil v. 15.04.2010, Az.: I-6 U 99/09)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in dem Urteil vom 15. April 2010, Aktenzeichen I-6 U 99/09, die Berufung der Klägerin zu 2 gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf zurückgewiesen. Der Kläger zu 1 wurde des eingelegten Rechtsmittels für verlustig erklärt. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 1 zu 28% und die Klägerin zu 2 zu 72%. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger haben beantragt, einen Hauptversammlungsbeschluss der Beklagten für nichtig zu erklären oder dessen Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit festzustellen. Der Kläger zu 1 ist Kleinaktionär der Beklagten. Der Beklagten gehören 100 % der Aktien der Klägerin zu 2. Die Klägerin zu 2 hält mehr als 1 Mio. Aktien der Beklagten, die während der Zeit, als der Zeuge F. Vorstand der E-AG war, verloren gegangen sind. Der Zeuge F. ist nun Generalbevollmächtigter der Klägerin zu 2. Die Beklagte hat 2001 zuletzt eine Hauptversammlung abgehalten. Aufgrund eines Gerichtsbeschlusses wurden neue Aufsichtsräte bestellt und eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, auf der Herr J. zum Aufsichtsrat gewählt wurde.

Das Landgericht hat die Klagen abgewiesen, da die Klägerin zu 2 keine Anfechtungsbefugnis dargelegt hat und der Hauptversammlungsbeschluss wirksam ist. Die Kläger legten Berufung ein und führten an, dass den Bevollmächtigten der Klägerin zu Unrecht der Zutritt zur Hauptversammlung verwehrt worden sei. Außerdem sei die Hauptversammlung fehlerhaft einberufen worden und der Kläger zu 1 habe nicht die geltende Satzung erhalten. Der Senat wies in einem Beschluss auf die voraussichtliche Erfolglosigkeit der Berufungen hin. Daraufhin zog der Kläger zu 1 seine Berufung zurück. Die Klägerin zu 2 beantragte, den Beschluss der Hauptversammlung für nichtig zu erklären oder dessen Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit festzustellen. Die Beklagte beantragte, die Berufung zurückzuweisen.

Das Gericht entscheidet, dass die Klagen der Klägerin erfolglos sind, da sie keine Aktionärin der Beklagten ist. Die Klägerin hat keine Anfechtungsbefugnis gemäß §245 AktG, da sie nicht zur Hauptversammlung zugelassen wurde und nicht nachweisen konnte, dass sie Aktionärin ist. Die Nichtigkeitsklage und die Feststellungsklage sind unzulässig, da die Klägerin kein rechtliches Interesse an der Feststellung hat.

Die Berufung des Klägers zu 1 wurde aufgrund der Zurücknahme für verlustig erklärt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 1 zu 28%. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wurde nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde auf bis zu €10.000 festgesetzt.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

OLG Düsseldorf: Urteil v. 15.04.2010, Az: I-6 U 99/09


Tenor

Die Berufung der Klägerin zu 2. gegen das am 15.06.2009 ver-kündete Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landge-richts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Der Kläger zu 1. wird des eingelegten Rechtsmittels der Beru-fung für verlustig erklärt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 1. zu 28 % und die Klägerin zu 2. zu 72 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Die Kläger begehren, einen Hauptversammlungsbeschluss der Beklagten für nichtig zu erklären, hilfsweise dessen Nichtigkeit oder Unwirksamkeit festzustellen.

Der Kläger zu 1. ist Kleinaktionär der Beklagten. Der Beklagten gehören 100 % der Aktien der Klägerin zu 2. (Bl. 49 GA), die wiederum mehr als 1 Mio. Aktien der Beklagten in ihrem Besitz hält (Bl. 179 f GA), die wiederum der E-AG während der Zeit verloren gegangen sind, als der Zeuge F. deren Vorstand war (Bl. 49, 53 GA). Der Zeuge F. ist inzwischen Generalbevollmächtigter der Klägerin zu 2. Frau G. war im Zeitpunkt der Hauptversammlung vom 08.04.2008 alleiniger Vorstand der Beklagten und bis zum 01.02.2009 Geschäftsführerin der Klägerin zu 2. (Bl. 212 GA). Der letzte von Frau G. vorgelegte Jahresabschluss der Beklagten bezieht sich auf das Jahr 2000. Die letzte von ihr abgehaltene Hauptversammlung fand am 28.08.2001 statt (Bl. 47 ff GA). Auf Antrag von Aktionären bestellte das Amtsgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 01.02.2008 Herrn H. und Herrn J. zu Aufsichtsräten der Beklagten und ermächtigte diese sowie Herrn K. und Herrn J., eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, um einen Nachfolger für den am 07.05.2004 gerichtlich bestellten Aufsichtsratsvorsitzenden Herrn L. wählen zu lassen (Bl. 47 f GA). Aufgrund dieser Ermächtigung beriefen sie mit Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger vom 19.02.2008 eine außerordentliche Hauptversammlung der Beklagten für den 08.04.2008 ein (Bl. 19 f GA). Die Hauptversammlung, zu der weder Frau G. noch Herr L. erschienen waren, wurde von dem Aktionär K. geleitet, der sich zum Versammlungsleiter wählen ließ. Ausweislich des notariellen Protokolls wurde auf der Hauptversammlung der Beschluss gefasst und von Herr K. festgestellt, Herrn J. anstelle des Herrn L. zum Aufsichtsrat zu bestellen (Bl. 88 ff GA).

Ergänzend wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils insoweit Bezug genommen, als diese den vorgenannten Feststellungen nicht widersprechen.

Das Landgericht hat die Klagen abgewiesen. Die Klägerin zu 2. habe nicht ihre Anfechtungsbefugnis dargelegt, da sie nicht nachgewiesen habe, dass sie noch im Zeitpunkt der Hauptversammlung Aktionärin gewesen sei (Bl. 122 f GA). Auch der Kläger zu 1. dringe mit seinem Klagebegehren nicht durch, da der Hauptversammlungsbeschluss, Herrn J. zum Aufsichtsrat der Beklagten zu bestellen, wirksam sei. Entgegen der Meinung des Klägers zu 1. stelle es keinen Einberufungsmangel dar, dass die Bekanntmachung vom 19.02.2008 keine Kontaktdaten für die Korrespondenz mit der Beklagten enthalte, da diese weder über eine Postanschrift, noch über ein Telefax oder eine E-Mail-Adresse verfügt habe (Bl. 123 GA). Die angebliche Nichteinladung des Vorstands in Person der Frau G. und des Aufsichtsratsvorsitzenden in Person des Herrn L. sei unerheblich, da die Hauptversammlung im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sei (Bl. 123 f GA). Die Wahl des Herrn K. zum Versammlungsleiter sei gemäß § 15 Abs. 1 der Satzung korrekt erfolgt (Bl. 124 GA). Schließlich habe der Kläger zu 1. nicht dargelegt, dass die ihm in der Hauptversammlung ausgehändigte Satzung nicht der geltenden Satzung entsprochen habe. Unerheblich sei, dass die ausgehändigte Satzung keine Überschrift und kein Datum aufgewiesen habe. Die Aktionäre, die eine Hauptversammlung einberufen, um endlich eine richtige Verwaltung der Gesellschaft durchzusetzen, müssten nicht auf ihre Kosten Druckwerke produzieren, die auf einer ordentlichen Hauptversammlung an sich vorgelegt werden müssten (Bl. 124 GA).

Gegen diese rechtliche Würdigung richten sich die Berufungen der Kläger. Sie meinen, den Bevollmächtigten der Klägerin zu 2., den Zeugen F. und M., sei zu Unrecht der Zutritt zur Hauptversammlung durch Herrn K. verwehrt worden (Bl. 180 f GA). Da die 1.274.566 Stimmen der Klägerin für die Mehrheit gereicht hätten, wäre weder Herr K. zum Versammlungsleiter noch Herr J. zum Mitglied des Aufsichtsrats gewählt worden, wenn die Zeugen F. und M. Zugang zur Hauptversammlung gehabt hätten (Bl. 181 GA). Zudem sei die Hauptversammlung fehlerhaft einberufen worden, da in der Bekanntmachung keine Anschrift genannt worden sei, unter der (Gegen-)anträge der Aktionäre hätten eingereicht werden können (Bl. 181 GA). Außerdem seien weder der Vorstand, Frau G., noch das einzige amtierende Aufsichtsratsmitglied, Herr L., zu der Sitzung eingeladen worden. Schließlich sei dem Kläger zu 1., entgegen der Feststellung des Landgerichts, gar keine Satzung ausgehändigt worden (Bl. 17f, 101, 182 GA). Hierdurch hätten sich die Aktionäre, die zur Hauptversammlung eingeladen hatten, einen unberechtigten Wissensvorsprung vor den anderen Aktionären verschafft (Bl. 182 GA).

Der Senat hat mit Beschluss vom 09.03.2010 auf die voraussichtliche Erfolglosigkeit der Berufungen hingewiesen (Bl. 225 ff GA). Der Kläger zu 1. hat daraufhin mit Schriftsatz vom 15.03.2010 die Zurücknahme seiner Berufung erklärt (Bl. 237 GA).

Die Klägerin zu 2. beantragt abändernd,

den Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 08.04.2008 zu dem einzigen Tagesordnungspunkt (Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds), mit dem die Hauptversammlung der Wahl des Herrn J. zum Mitglied des Aufsichtsrats der Beklagten zugestimmt hat, für nichtig zu erklären;

hilfsweise festzustellen, dass der vorgenannte Beschluss nichtig sei;

äußerst hilfsweise festzustellen, dass der Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 08.04.2008 unwirksam sei.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die rechtliche Würdigung des landgerichtlichen Urteils. Sie bestreitet zudem eine wirksame Bevollmächtigung des Prozessbevollmächtigten durch die Klägerin zu 2. (Bl. 212 GA).

Ergänzend wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

I.

Ob die Berufung der Klägerin zu 2. (nachfolgend nur "Klägerin") zulässig ist, kann dahinstehen. Sie ist jedenfalls unbegründet.

1. Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung bestehen insoweit, als die äußere Gestalt der Unterschrift auf der von Rechtsanwalt P. zum Nachweis seiner Prozessvollmacht für die Klägerin vorgelegten Vollmacht nicht auf den Namen von Herrn F. rückschließen lässt, der als Generalbevollmächtigter der Klägerin der angebliche Aussteller der Vollmacht sein soll. Einer Beweisaufnahme über den Aussteller der Vollmacht bedarf es jedoch nicht, da die möglicherweise unzulässige Berufung auch in der Sache keinen Erfolg hat.

2. Wie das Landgericht zutreffend entschieden hat, bleiben die Klagen der Klägerin erfolglos, weil sie keine Aktionärin der Beklagten ist.

a) Der Hauptantrag der Klägerin, mit dem sie begehrt, den vorgenannten Beschluss der Hauptversammlung für nichtig zu erklären, ist unbegründet, da ihr keine Anfechtungsbefugnis gemäß § 245 AktG zusteht. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin auf § 245 Nr. 2 AktG. Nach dieser Vorschrift ist der Aktionär zur Anfechtung berechtigt, der zu Unrecht nicht zur Hauptversammlung zugelassen worden ist. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass sie berechtigte Inhaberin von Aktien der Beklagten ist. Sie hat zwar in der Berufungsinstanz unter Vorlage von Bescheinigungen der X-Bank und der Y-Bank (Bl. 183 ff; 250 GA) vorgetragen, dass sie wie eine Eigenbesitzerin Zugriff auf insgesamt 1.274.566 Aktien gehabt habe. Die aus dieser Darstellung des Eigenbesitzes folgende Vermutung analog §1006 Abs. 1 BGB, sie habe im Zeitpunkt des Besitzerwerbs der Aktien auch die materielle Berechtigung als Gesellschafterin der Beklagten erlangt, ist jedoch widerlegt. Die Klägerin hat in erster Instanz und auch in der Berufungsbegründung den substantiierten Vortrag der Beklagten unstreitig gelassen, dass diese Aktien der Eigentümerin E-AG abhanden gekommen sind und dass die E-AG ihr die in den Aktien verbrieften Rechte nicht übertragen hat (Bl. 53 GA). Angesichts dieser Umstände hätte sich die Klägerin dazu erklären müssen, wie sie die Rechte erworben haben will, die in den von ihr gehaltenen Aktien verbrieft sind. Dies gilt umso mehr, als die von ihr vorgelegten Bestätigungen der X-Bank zu ihren angeblichen Aktionärsrechten C/o an die E-AG adressiert sind (Bl. 183; 250 GA). Soweit die Klägerin erstmalig mit Schriftsatz vom 17.03.2010 das Abhandenkommen der Aktien der E-AG bestreitet (Bl. 252 GA), ist ihr schlichtes Bestreiten nicht nur nicht hinreichend, sondern auch gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen, da die Klägerin nicht dargelegt hat, dass sie unverschuldet verspätet vorträgt. Aus diesem Grund ist auch ihr neuer, im Übrigen unsubstantiierter Vortrag, sie habe schon lange vor der Hauptversammlung einige Aktien der Beklagten von der N-AG erworben (Bl. 250 GA), zurückzuweisen.

b) Die hilfsweise erhobene Nichtigkeitsklage und die hilfshilfsweise erhobene Feststellungsklage der Klägerin sind gemäß § 256 Abs. 1 ZPO unzulässig. Die Nichtigkeitsklage im Sinne des § 249 AktG setzt als eine besondere Art der Feststellungsklage ebenso wie die allgemeine Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO voraus, dass der Kläger ein Interesse an der alsbaldigen Feststellung hat (BGH, Urteil vom 25.04.1966 - II ZR 80/65, NJW 1966, S. 1458, 1459). Ein solches Feststellungsinteresse hat die Klägerin nicht dargetan. Wie ausgeführt, ist sie keine Aktionärin. Sie hat auch keine anderen Umstände dargelegt, aus denen ihr rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung, dass Herr J. nicht Mitglied des Aufsichtsrat der Beklagten geworden ist, hergeleitet werden könnte.

III.

Die Verlustigerklärung des Rechtsmittels des Klägers zu 1. folgt aus § 516 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 100 Abs. 2 und 516 Abs. 3 ZPO.

Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen. Das Urteil hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 47, 48 GKG, 247 AktG auf bis zu € 10.000,- festgesetzt.






OLG Düsseldorf:
Urteil v. 15.04.2010
Az: I-6 U 99/09


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/5152cd444668/OLG-Duesseldorf_Urteil_vom_15-April-2010_Az_I-6-U-99-09




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