Landgericht Hamburg:
Urteil vom 27. Juni 2007
Aktenzeichen: 319 O 247/06

(LG Hamburg: Urteil v. 27.06.2007, Az.: 319 O 247/06)

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 8.914,60 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20. Mai 2006 zu zahlen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Honoraransprüche des Klägers aus anwaltlicher Tätigkeit.

Nachdem der Kläger seitens des Beklagten bereits zuvor im Oktober 2005 im Rahmen eines Beratungsauftrags erstmalig mandatiert worden war, wandte sich der Beklagte im Zusammenhang mit einer Kündigung seitens seines damaligen Arbeitsgebers im Dezember 2005 erneut an den Kläger. Das dem Kläger insoweit erteilte Mandat wurde für ihn wiederum von der Rechtsanwältin RAin B. wahrgenommen. Im Zuge des Mandatsverlaufs kam es im Einvernehmen mit dem Beklagten spätestens ab dem 16. Dezember 2005 auch zu mehreren Kontaktaufnahmen der Zeugin RAin B. mit dem damaligen Arbeitgeber des Beklagten, und hierbei unter anderem auch zu einer Unterredung in den Geschäftsräumen des Klägers, deren Ziel eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei gleichzeitiger Vereinbarung einer Abfindungszahlung zu Gunsten des Beklagten war. Zwischen der Zeugin RAin B. und dem Beklagten war insoweit vereinbart, dass dann, sofern es zu keiner einvernehmlichen Verständigung mit dem Arbeitgeber des Beklagten kommen sollte, binnen der am 30. Dezember 2005 endenden Frist von drei Wochen nach Zugang der Kündigung vom 9. Dezember 2005 beim Arbeitsgericht Klage erhoben werden sollte. Ein von der Zeugin RAin B. bereits entsprechend vorbereiteter Klageentwurf wurde dem Beklagten am 29. Dezember 2005 auch per E-Mail übermittelt.

Am 30. Dezember 2005 fanden dann noch mehrere Telefongespräche der Zeugin RAin B. mit dem damaligen Arbeitgeber des Beklagten einerseits sowie andererseits mit dem Beklagten statt, deren Inhalt allerdings im Einzelnen streitig ist. Als Ergebnis der entsprechenden Vergleichsbemühungen übermittelte der damalige Arbeitgeber des Beklagten der Zeugin RAin B. am 30. Dezember 2005 um kurz vor 18.00 Uhr per Telefax eine von ihm unterschriebene Vergleichsvereinbarung, die zuvor von der Zeugin RAin B. gegen 14.00 Uhr desselben Tages an den damaligen Arbeitgeber des Beklagten übermittelt worden war. Die Zeugin RAin B. reichte den von ihr gefertigten Klageentwurf danach nicht mehr beim Arbeitsgericht ein. Erst nach dem Jahreswechsel, Anfang Januar 2006, teilte der Beklagte der Zeugin RAin B. schließlich mit, dass er seinerseits nicht bereit sei, die von seinem damaligen Arbeitgeber unterzeichnete Vergleichsvereinbarung ebenfalls zu unterschreiben.

Nachdem vor diesem Hintergrund das Mandatsverhältnis der Parteien beendet worden war, hat der Kläger dem Beklagten über die seitens der Zeugin RAin B. erbrachten Tätigkeiten eine Gebührenrechnung erstellt und den Beklagten mit Schreiben vom 9. Mai 2006 bis zum 19. Mai 2006 zur Zahlung aufgefordert. Im Hinblick darauf, dass seitens des Beklagten Zahlungen allerdings nicht erfolgten, hat der Kläger am 27. Oktober 2006 Klage erhoben, mit der er seinen Gebührenanspruch, den er auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von € 522.200,00 mit einer Geschäftsgebühr und einer Terminsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer abgerechnet hat, nunmehr weiterverfolgt.

Er behauptet, die von der Zeugin RAin B. nach der Mandatserteilung von dem Rechtsschutzversicherer des Beklagten eingeholte Deckungszusage habe sich über die schriftliche Bestätigung der ARAG AG vom 13. Dezember 2005 hinaus auch auf die außergerichtliche Interessenvertretung des Beklagten erstreckt. Zu dem seiner Gebührenrechnung zu Grunde gelegten Gegenstandswert in Höhe von € 522.200,00 meint der Kläger, dieser ergäbe sich unter Berücksichtigung der seitens des Beklagten vorgenommenen Bezifferung der gegenüber dessen damaligem Arbeitgeber insgesamt bestehenden Zahlungsansprüche, die der Beklagte, was als solches unstreitig ist, noch mit einer E-Mail vom 19. Dezember 2005 auf insgesamt € 659.475,00 beziffert habe.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn € 8.914,60 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Mai 2006 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er meint, durch den Hinweis auf seine bestehende Rechtsschutzversicherung in einer das vorangegangene Beratungsmandat aus dem Oktober 2005 betreffenden E- Mail vom 11. Oktober 2005 sei auch das im Dezember 2005 neu begründete Mandatsverhältnis nur unter dem Vorbehalt der Kostendeckung durch die Rechtsschutzversicherung zu Stande gekommenen, seiner Behauptung zufolge ist eine derartige Deckungszusage über die Kosten der sofortigen Erhebung einer Kündigungsschutzklage hinaus seitens seiner Rechtsschutzversicherung aber nicht erteilt worden.

Hilfsweise macht der Beklagte die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch geltend, der ihm seiner Meinung nach deshalb in Höhe der Klageforderung zustünde, weil der Kläger die Hinweispflicht gemäß § 49b Abs. 5 BRAO verletzt habe. Weiter hilfsweise macht der Beklagte in Höhe von € 6.118,96 die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch geltend, der ihm infolge seiner ab dem 1. April 2006 wegen der seitens der Zeugin RAin B. unterbliebenen Klageeinreichung eingetretenen Arbeitslosigkeit entstanden sei. Hierzu behauptet der Beklagte, was der Kläger mit Nichtwissen bestreitet, dass die Höhe des von ihm bezogenen Arbeitslosengeldes monatlich im Umfang von € 764,87 hinter seinem zuvor erzielten Nettoeinkommen zurückbliebe.

Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll des Termins zur mündlichen Verhandlung vom 23. Mai 2007 verwiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin RAin B.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird gleichfalls verwiesen auf das Protokoll des Termins zur mündlichen Verhandlung vom 23. Mai 2007.

Gründe

Die Klage ist vollen Umfangs begründet.

1. Der Kläger kann von dem Beklagten aus dem im Dezember 2005 zu Stande gekommenen Mandatsverhältnis die Zahlung einer Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von insgesamt € 8.914,60 verlangen.

a) Der Vergütungsanspruch des Klägers in dieser Höhe folgt aus §§ 2, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 22 Abs. 1, 23 Abs. 1 RVG in Verbindung mit Nr. 2400 [a. F.], Nr. 3104, Nr. 7002 und Nr. 7008 des Vergütungsverzeichnisses Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG.

Der Anfall der Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2400 [a. F.] des Vergütungsverzeichnisses Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG in Höhe von € 4.089,80 ergibt sich insoweit bereits aus der Vertretung des Beklagten gegenüber dessen damaligem Arbeitgeber im Rahmen des anwaltlichen Tätigwerdens des Klägers bzw. dessen anwaltlicher Mitarbeiterin, der Zeugin RAin B., als solchem. Die Höhe dieser Gebühr mit 1,3, wie sie vom Kläger zu Grunde gelegt worden ist, liegt einerseits unterhalb der Mittelgebühr von 1,5 und hält sich andererseits auch innerhalb des Rahmens, der lediglich bei umfangreicher oder schwieriger Tätigkeit überschritten werden könnte. Da im Übrigen die Gebührenhöhe von 1,3 auch nicht vom Beklagten angegriffen wird und dementsprechend auch nicht im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 1 RVG streitig ist, hat auch das insoweit nicht auf die Einholung eines Gutachtens des Vorstands der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer angewiesene Gericht keine Bedenken, die Gebührenhöhe von 1,3 seiner Entscheidung zu Grunde zu legen.

Auch zum maßgeblichen Gegenstandswert von € 522.200,00 folgt das Gericht dem Kläger. Schon aus den eigenen Äußerungen des Beklagten im Zuge des Mandatsverhältnisses ergibt sich, dass dieser sich Zahlungsansprüchen gegenüber seinem damaligen Arbeitgeber in € 500.000,00 übersteigender Höhe berühmt hat, die jedenfalls in einer Höhe von bis zu € 500.000,00 auch Gegenstand der anwaltlichen Vertretung des Beklagten gegenüber dessen Arbeitgeber geworden sind. Da neben Zahlungsansprüchen des Beklagten in derartiger Höhe auch zumindest die Interessenvertretung im Hinblick auf die seitens dessen damaligen Arbeitgebers erklärte Kündigung gesondert zu bewerten ist, ergibt sich schon danach ein € 500.000,00 übersteigender Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit, bei dem danach gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 RVG die einfache Gebühr € 3.146,00 beträgt.

Begründet ist die Klage darüber hinaus aber auch insoweit, als der Kläger von dem Beklagten neben der Geschäftsgebühr auch die Zahlung der Terminsgebühr in Höhe von € 3.775,20 gemäß Nr. 3104 des Vergütungsverzeichnisses Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG verlangt. Die Terminsgebühr ist nach Maßgabe der Vorbemerkung 3 Abs. 3 des Vergütungsverzeichnisses Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG nämlich auch schon mit auf Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts verdient. Derartige Gespräche der Zeugin RAin B. mit dem damaligen Arbeitgeber des Beklagten sind nach der Mandatserteilung aber unstreitig geführt worden. Soweit der Beklagte sich vor diesem Hintergrund mit der Begründung gegen den Anfall der Terminsgebühr wendet, der hierfür vorauszusetzende Klageauftrag sei von ihm überhaupt nicht erteilt worden, ist dieser Beurteilung schon vor dem Hintergrund der eigenen Einlassung des Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 23. Mai 2007 nicht zu folgen. Der Beklagte hat nämlich im Zuge seiner persönlichen Anhörung im Anschluss an die Vernehmung der Zeugin RAin B. ausdrücklich erklärt, er sei auch nach der telefonischen Mitteilung der Zeugin, sein damaliger Arbeitgeber habe die von der Zeugin RAin B. übermittelte Vergleichsvereinbarung nunmehr unterzeichnet, weiterhin davon ausgegangen, dass die Zeugin RAin B. den ihm am 29. Dezember 2005 per E-Mail übermittelten vorbereiteten Klageentwurf beim Arbeitsgericht eingereicht habe. Mit dieser Erwartung ist das noch in der Klageerwiderung vom 7. Dezember 2006 erfolgte Bestreiten eines dem Kläger über die alleinige Erhebung einer Kündigungsschutzklage hinaus erteilten Klageauftrags aber ersichtlich nicht zu vereinbaren.

Die Kostenpauschale in Höhe von € 20,00 sowie die auf den hiernach sich ergebenden Gesamtbetrag in Höhe von € 1.261,20 anfallende Umsatzsteuer kann der Kläger schließlich nach Nr. 7002 und Nr. 7008 des Kostenverzeichnisses Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG erstattet verlangen.

b) Dem Vergütungsanspruch des Klägers steht auch nicht entgegen, dass das Mandatsverhältnis seitens des Beklagten nur unter der Bedingung einer Kostenübernahme seitens seines Rechtsschutzversicherers zu Stande gekommen wäre. Das Gericht folgt insoweit schon nicht der Auffassung des Beklagten, eine derartig bedingte Mandatserteilung ergebe sich bereits aus dem Hinweis auf eine bestehende Rechtsschutzversicherung in dessen E-Mail vom 11. Oktober 2005. Abgesehen schon davon, dass diese vorangegangene Mitteilung des Beklagten in keinem Zusammenhang mit der erneuten Mandatserteilung im Dezember 2005 steht, wäre mit einem derartigen Hinweis auch lediglich der Auftrag an den Rechtsanwalt verbunden, die Frage einer Kostendeckung mit dem Rechtsschutzversicherer zu klären, was seitens der Zeugin RAin B. auch unstreitig geschehen ist und gegebenenfalls als eine gebührenrechtlich gesonderte Angelegenheit zu beurteilen sein könnte (vgl. Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert/Müller-Rabe, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 17. Aufl. 2006, § 19 Rdnr. 27).

In diesem Zusammenhang gilt weiter, dass auch die von dem Beklagten nur hinsichtlich der die Kündigung seitens seines damaligen Arbeitgebers betreffenden Interessenwahrnehmung behauptete Mandatserteilung einem Erfolg der Klage nicht entgegensteht. Die Einlassung des Beklagten, er habe den Kläger insoweit überhaupt nicht beauftragt, als es die Tätigkeit im Zusammenhang auch mit der Geltendmachung von Zahlungsansprüchen gegenüber seinem damaligen Arbeitgeber betrifft, erscheint nämlich schon deshalb als unglaubhaft, weil er eine Interessenwahrnehmung in dieser Hinsicht durch die Zeugin RAin B. unter anderem mit seiner E-Mail vom 19. Dezember 2005, in der er für seine Abfindungsberechnung gegenüber seinem damaligen Arbeitgeber Beträge in einer Gesamthöhe von € 659.475,00 beziffert hat, gerade veranlasst hat.

c) Der Gebührenanspruch des Klägers ist auch nicht durch die seitens des Beklagten erklärte Aufrechnung mit dem Beklagten zustehenden Schadensersatzansprüchen erloschen.

Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang zunächst geltend macht, er sei seitens der Zeugin RAin B. entgegen § 49b Abs. 5 BRAO bei der Mandatserteilung nicht darauf hingewiesen worden, dass sich die Gebühren des Klägers nach dem Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit richten, ergibt sich hieraus noch kein Schadensersatzanspruch in Höhe der dem Kläger gesetzlich zustehenden Vergütung. Eine derartige Rechtsfolge, die im wirtschaftlichen Ergebnis den vollständigen Verlust des der Höhe nach gesetzlich bestimmten Vergütungsanspruchs des Rechtsanwalts nach sich zöge, lässt sich der Regelung des § 49b Abs. 5 BRAO nämlich nicht entnehmen.

Ein Schadensersatzanspruch steht dem Beklagten daneben auch nicht etwa deshalb zu, weil der Kläger bzw. für diesen die Zeugin RAin B. die fristgemäße Einreichung einer Kündigungsschutzklage bis spätestens zum 30. Dezember 2005 unterlassen haben und dem Beklagten hierdurch infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit seinem damaligen Arbeitgeber ein Schaden entstanden wäre. Es steht nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und der durchgeführten Beweisaufnahme nämlich nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts fest (vgl. § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO), dass insoweit zum Nachteil des Beklagten von einer anwaltlichen Pflichtverletzung auszugehen wäre.

Die Zeugin RAin B. hat in diesem Zusammenhang nämlich bekundet, der an den damaligen Arbeitgeber des Beklagten übermittelte und von diesem zuletzt am 30. Dezember 2005 durch Unterzeichnung angenommene Vergleichsvorschlag sei auch hinsichtlich der Änderungen gegenüber dem vorhergehend mit E-Mail vom 29. Dezember 2005 an den Beklagten übermittelten Vergleichsvorschlag mit diesem erörtert worden, vor diesem Hintergrund habe sie nach der seitens des damaligen Arbeitgebers des Beklagten erfolgten Annahmeerklärung dem Beklagten noch am selben Tage mitgeteilt, nun nichts weiteres mehr zu unternehmen. Gegenüber diesen plausibel nachvollziehbaren Bekundungen der Zeugin RAin B. kommt der eigenen Einlassung des Beklagten jedenfalls keine im Ergebnis höhere Überzeugungskraft zu. Insbesondere erscheint es dem Gericht als eher fern liegend, dass der Beklagte den Kläger bzw. die Zeugin RAin B. auch unabhängig von einer seitens seines damaligen Arbeitgebers noch rechtzeitig am 30. Dezember 2005 erklärten Vergleichsannahme mit der Einreichung einer Kündigungsschutzklage beauftragt haben will. Danach ist aber im Rahmen der gerichtlichen Überzeugungsbildung nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festzustellen, dass sich die unterbliebene Einreichung der dem Beklagten am Vortag im Entwurf übermittelten Klage diesem gegenüber als Pflichtverletzung darstellt.

d) Der Zinsanspruch folgt im geltend gemachten und zuerkannten Umfang aus §§ 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.






LG Hamburg:
Urteil v. 27.06.2007
Az: 319 O 247/06


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