Bundespatentgericht:
Beschluss vom 22. November 2006
Aktenzeichen: 26 W (pat) 132/05

(BPatG: Beschluss v. 22.11.2006, Az.: 26 W (pat) 132/05)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Die für die Dienstleistungen

"Beratung über den Einsatz von Telekommunikations- und Datennetzen (drahtgebunden und drahtlos) sowie Breitbandkabelanlagen bei Neu- und Umbau von Wohn- und Gewerbeimmobilien;

Betrieb von Telekommunikations- und Datennetzen (drahtgebunden und drahtlos) sowie Breitbandkabelanlagen in Wohn- und Gewerbe-Immobilien;

Netzwerkmanagement, nämlich Installation, Wartung und Instandhaltung von Telekommunikations- und Datennetzen einschließlich Endgeräten sowie Behebung von Störungen;

Vermittlung und Bereitstellung Telekommunikations- und Datendienstleistungen;

Vermittlung und Bereitstellung von Sprachvolumen bei Telefonverbindungen sowie Kapazitäten zur Datenübertragung unter Einschluss von Abrechnung und Inkasso;

Bereitstellung von Kapazitäten zur Datenspeicherung, -sicherung und -verarbeitung;

Bereitstellung von Software-Programmen und Rechnerkapazitäten;

Koordination von Maßnahmen zur Störungsbeseitigung in Fremdnetzen;

Beratung für den individuellen Einsatz von Telekommunikations- und Datendienstleistungen;

Beratung für den individuellen Einsatz von Telekommunikations- und Datentechnik, nämlich Hard- und Softwareberatung;

Betrieb und Vermietung von Telekommunikations- und Serveranlagen;

Vermietung von Telefonen und Faxgeräten;

Aufstellung, Wartung und Reparatur von Computerhardware;

Installation, Wartung und Reparatur von Bürogeräten;

Konfiguration von Computer-Netzwerken durch Software;

e-Mail Datendienste;

Technische Beratung auf dem Gebiet des Internets;

Bereitstellung von Internetportalen;

Bereitstellung eines Datenservers zum Abruf von Internetauftritten;

Technische Realisierung sowie inhaltliche und grafische Gestaltung von Internetauftritten auch unter Verwendung von eigenen und fremden Datenbanken;

Beratung zum Einsatz von Büroinformationsdiensten sowie deren inhaltliche und technische Gestaltung durch redaktionelle und grafische Gestaltung sowie technische Erstellung und Ausstrahlung von Standbildern und Teletextseiten für geschlossene Nutzerkreise;

Bereitstellung einer Hotline"

angemeldete Wortmarke 301 61 817.8 Communication Agentist von der Markenstelle für Klasse 37 des Deutschen Patent- und Markenamts in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen worden. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Marke sei nicht unterscheidungskräftig gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. In Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen liege es nahe, von einem Kommunikationsagenten zu sprechen, den die angesprochenen Verkehrskreise als multimedial agierenden Kommunikationsvermittler verstehen würden, zumal der Begriff "Agent" auf dem IT- und Kommunikationssektor in Begriffen wie z. B. Call Center Agent und E-mail-Agent auftauche. Der Umstand, dass es sich bei der angemeldeten Marke um eine Wortneuschöpfung handele, vermöge keine hinreichende Unterscheidungskraft zu begründen, da der Verkehr daran gewöhnt sei, ständig mit sachbezogenen und ausschließlich werbemäßigen Hinweisen konfrontiert zu werden. Auch aus der englischsprachigen Herkunft könne eine Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke nicht hergeleitet werden, da Englisch auf dem vorliegenden Dienstleistungssektor die prägende Fach-, Werbe- und Umgangssprache sei.

Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie unterstreicht die Feststellung der Markenstelle, dass es sich bei der angemeldeten Bezeichnung um eine Wortneuschöpfung handele. Eine Vergleichbarkeit mit anderen Bezeichnungen, die den Bestandteil "Agent" aufwiesen, sei nicht gegeben. Ein im Vordergrund stehender, auf die Dienstleistungen bezogener Inhalt liege nicht vor. Insbesondere sei der Bestandteil "Communication" vieldeutig in Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen, weshalb auch eine Verständlichkeit der beanspruchten Marke für das Publikum nicht gegeben sei. Insgesamt weise die Marke ausreichende Originalität auf.

II Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, denn die angemeldete Marke weist nicht die erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auf.

Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG können Marken nicht eingetragen werden, denen für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solcher anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. BGH GRUR 2000, 502, 503 - St. Pauli Girl; GRUR 2005, 258, 259 - Roximycin).

Auch dieses Eintragungshindernis ist im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen, das ihm zugrunde liegt, und das darin besteht, den freien Waren- oder Dienstleistungsverkehr zu gewährleisten (vgl. EuGH GRUR 2002, 804, 805, 809 - Philips; GRUR 2003, 604 ff. - Libertel). Für kennzeichnungsrechtliche Monopole ist damit nur Raum, soweit diese geeignet sind, dem Verbraucher die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu garantieren und damit die Herkunftsfunktion der Marke zu erfüllen (vgl. EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 - BRAVO). Kann demnach einer Wortmarke für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen ein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsgehalt zugeordnet werden oder handelt es sich sonst um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so ergibt sich daraus ein tatsächlicher Anhalt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH GRUR 2003, 1050 ff. - Cityservice).

Dies ist im Hinblick auf die vorliegende Wortfolge "Communication Agent" zu bejahen. Der Begriff wird nachweislich in zwei verschiedenen Bedeutungen beschreibend verwendet. Zum einen erscheint er auf dem EDV-Sektor in Bezug auf eine sog. "Kommunikationsagenteneinheit", d. h. eine intelligente Soft- und Hardewarelösung - vgl. unter htttp://gauss.ffii.org/Patent View/EP996268 ... zur Beschreibung eines Patents der Firma A..., das das Auffinden eines Datensatzes eines Kommunikationspartners unter einer Vielzahl von Datensätzen eines Kommunikationspartner-Verzeichnismoduls ermöglicht. Gebräuchlich ist hierfür auch die englische Umschreibung: "Communication agent for the selection of appropriate communication parameters" - vgl. ebenfalls unter htttp://gauss.ffii.org/Patent View/ EP996268.... Eine im vorgenannten Sinn beschreibende Verwendung findet sich darüber hinaus z. B. unter http://isl.ira.uka.de/publications/...: "...we are interested in developing a multimodal communication agent for Internet applications ..." und unter http://homepage.mac.com/...: "Brahms Mobile Agents: ... Scenario Architecture: ... 1. Communication Agents ...".

Zum anderen stellt der englische Begriff "Communication Agent" eine auch in Deutschland geläufige Bezeichnung einer Person mit einem bestimmten Tätigkeitsprofil dar. In zahlreichen Stellenangeboten bezeichnet der Begriff eine Kommunikationstätigkeit am Telefon: vgl. unter www.jobmonitor.com/...: "Communication Agent - Wir suchen freundliche Telefonist/innen, die in einem tollen Team arbeiten ..."). Ein sehr viel breiteres Spektrum umfasst das z. B. unter www.atcable.de/produkte/mediaport/beratung.html beschriebene Aufgabenfeld:

"Ihr zentraler Ansprechpartner vor Ort: Der Communication Agent" ist u. a. zuständig für alle Fragen der Informations- und Kommunikationstechnik, fungiert als zentraler Ansprechpartner hinsichtlich Beratung/Information über Lösungen für die Informations- und Kommunikationstechnik (IuK) und Auswahl von Dienstleistungen, für die Beschaffung, Bereitstellung und den Betrieb der zentralen und dezentralen Systeme, wirkt bei der Bertreuung und Überwachung von Projektrealisierungen, bei Einführung und Schulung der IuK-Systeme mit, organisiert den Help-Desk vor Ort und den Wartungs- und Entstörungsdienst und führt Verbraucheranalysen zur optimalen Beratung durch. In diesem breit gefächerten Anforderungsprofil sind praktisch alle in der Anmeldung beanspruchten Dienstleistungen abgedeckt; soweit dies nicht explizit der Fall ist, stehen die Dienstleistungen mit den beschriebenen Tätigkeitsfeldern jedenfalls in so engem Zusammenhang, dass sie ohne weiteres zu dem Aufgabenspektrum gezählt werden können, so dass der im Vordergrund stehende beschreibende Sinngehalt hinsichtlich aller angemeldeten Dienstleistungen zu bejahen ist. Als unmittelbar beschreibende Aussage ist deren Monopolisierung im Allgemeininteresse, das im Rahmen des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu berücksichtigen ist, nicht gerechtfertigt. Die angesprochenen Verkehrskreise, bei denen es sich überwiegend um Fachkreise handelt, werden die sowohl in Bezug auf Computerprogramme als auch bezüglich eines Berufsbilds beschreibende Bedeutung der vorliegenden Bezeichnung aufgrund der häufigen aktuellen Verwendung auch ohne weiteres erkennen, zumal Englisch als Fachsprache im Computerbereich klar dominiert. Eine Herkunftsfunktion wird dem vorliegenden Begriff daher nicht zugemessen werden.

Aufgrund der aktuellen Verwendungsbeispiele ist in dem angemeldeten Begriff keine Wortneuschöpfung zu sehen. Dass hier mehrere - beschreibende - Sinngehalte vorliegen, hat keine Schutz begründende Mehrdeutigkeit zur Folge und hindert die Annahme einer fehlenden Unterscheidungskraft nicht. Verschiedene gleichwertige Bedeutungen einer Marke sprechen nicht für deren Unterscheidungskraft, wenn sich alle Deutungsmöglichkeiten als zur Erfüllung der Herkunftsfunktion ungeeignet erweisen (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2004, 778, 779 - URLAUB DIREKT).

Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob der angemeldeten Marke auch der Schutz nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu versagen wäre.






BPatG:
Beschluss v. 22.11.2006
Az: 26 W (pat) 132/05


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/508980f4fc65/BPatG_Beschluss_vom_22-November-2006_Az_26-W-pat-132-05


Admody

Rechtsanwälte Aktiengesellschaft


service@admody.com

0511 60 49 81 27 ☏

Kontaktformular ✎

Rückrufbitte ✆

Admody RAe AG
Theaterstraße 14 C
30159 Hannover
Deutschland

www.admody.com ▸





Für Recht.
Für geistiges Eigentum.
Für Schutz vor unlauterem Wettbewerb.
Für Unternehmen.
Für Sie.



 



§
Justitia

Bundesweite Dienstleistungen:

  • Beratung
  • Gerichtliche Vertretung
  • Außergerichtliche Vertretung

Rechtsgebiete:

Gewerblicher Rechtsschutz

  • Wettbewerbsrecht
  • Markenrecht
  • Domainrecht
  • Lizenzrecht
  • Designrecht
  • Urheberrecht
  • Patentrecht
  • Lauterkeitsrecht
  • Namensrecht

Handels- & Gesellschaftsrecht

  • Kapitalgesellschaftsrecht
  • Personengesellschaftsrecht
  • Handelsgeschäftsrecht
  • Handelsstandsrecht
  • Internationales Kaufrecht
  • Internationales Gesellschaftsrecht
  • Konzernrecht
  • Umwandlungsrecht
  • Kartellrecht
  • Wirtschaftsrecht

IT-Recht

  • Vertragsrecht der Informationstechnologien
  • Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs
  • Immaterialgüterrecht
  • Datenschutzrecht
  • Telekommunikationsrecht



Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share









Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft






Jetzt Kontakt aufnehmen:


service@admody.com

☏ 0511 60 49 81 27

✎ Kontaktformular

✆ Rückrufbitte





Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft Stamp Logo




Hinweise zur Urteilsdatenbank:
Bitte beachten Sie, dass das in der Urteilsdatenbank veröffentlichte Urteil weder eine rechtliche noch tatsächliche Meinung der Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft widerspiegelt. Es wird für den Inhalt keine Haftung übernommen, insbesondere kann die Lektüre eines Urteils keine Beratung im Einzelfall ersetzen. Bitte verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Entscheidung in der hier angegeben Art und Weise Bestand hat oder von anderen Gerichten in ähnlicher Weise entschieden werden würde.

Sollten Sie sich auf die angegebene Entscheidung [BPatG: Beschluss v. 22.11.2006, Az.: 26 W (pat) 132/05] verlassen wollen, so bitten Sie das angegebene Gericht um die Übersendung einer Kopie oder schlagen in zitierfähigen Werken diese Entscheidung nach.
Durch die Bereitstellung oder Zusammenfassung einer Entscheidung wird weder ein Mandatsverhähltnis begründet noch angebahnt.
Sollten Sie eine rechtliche Beratung und/oder eine Ersteinschätzung Ihres Falles wünschen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.


"Admody" und das Admody-Logo sind registrierte Marken von
Rechtsanwalt Sebastian Höhne, LL.M., LL.M.

29.03.2024 - 08:16 Uhr

Tag-Cloud:
Rechtsanwalt Domainrecht - Rechtsanwalt Internetrecht - Rechtsanwalt Markenrecht - Rechtsanwalt Medienrecht - Rechtsanwalt Wettbewerbsrecht - Mitbewerber abmahnen lassen - PayPal Konto gesperrt


Aus der Urteilsdatenbank
BGH, Urteil vom 22. Januar 2009, Az.: I ZR 19/07OLG Celle, Beschluss vom 1. März 2001, Az.: 2 Ws 22/01BPatG, Beschluss vom 2. Oktober 2002, Az.: 32 W (pat) 108/02OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 4. Mai 2004, Az.: 11 U 6/02, 11 U 11/03OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31. März 2010, Az.: 13 B 79/10AG Essen, Urteil vom 7. Januar 1999, Az.: 12 C 208/96BPatG, Beschluss vom 26. Juli 2006, Az.: 28 W (pat) 239/04BPatG, Beschluss vom 20. Dezember 2010, Az.: 17 W (pat) 81/10OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Oktober 2010, Az.: 18 E 1103/10BPatG, Beschluss vom 29. April 2002, Az.: 20 W (pat) 38/00