Bundespatentgericht:
Beschluss vom 6. Juli 2004
Aktenzeichen: 4 Ni 38/02

(BPatG: Beschluss v. 06.07.2004, Az.: 4 Ni 38/02)

Tenor

Der Streitwert für das Nichtigkeitsverfahren wird auf 500.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Nach Rücknahme der Klage haben die Parteien zum Streitwert entgegengesetzt vorgetragen. Die Klägerin ist der Auffassung, dass ein Wert von 25.000,00 € angemessen sei, da sie das Patent nicht verletzt und die Beklagte auch keine patentgemäßen Tragen hergestellt habe. Im übrigen hätten die Parteien durch Abschluss eines Vergleichs vor dem Landgericht Ulm vom 29. Juli 2003 mit Ausnahme des beim LG Mannheim anhängigen Rechtsstreits alle wechselseitigen Ansprüche erledigt.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, ein Streitwert in Höhe von 1.680.000,00 € sei angemessen. Diese Einschätzung beruhe auf einer Patentrestlaufzeit von 14 Jahren und 9 Monaten ab Klageerhebung und einem Jahresbedarf von 40 patentgemäßen Tragen zu einem Wert von je 40.000,00 €. Daraus folgert die Beklagte einen Jahresumsatz von ... € (hochgerechnet auf die Rest- laufzeit); unter Berücksichtigung eines Lizenzsatzes von 5% kommt sie zu einem Betrag von ... €; hierzu addiert sie eine Schadensersatzforderung ge- gen die Klägerin in Höhe von 500.000,00 €.

II.

Die Festsetzung des Streitwerts für das Patentnichtigkeitsverfahren erfolgt nach § 2 Abs 2 Satz 1 und 4 PatKostG i.V.m. § 25 GKG. Er ist nach ständiger Rechtsprechung nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Nichtigerklärung des angegriffenen Patents zu bestimmen und entspricht im allgemeinen dem gemeinen Wert des Patents bei Erhebung der Klage zuzüglich des Betrages der bis dahin entstandenen Schadensersatzansprüche. Der Streitwert im Verletzungsstreit kann dabei als untere Grenze von Bedeutung sein (vgl Busse, PatG, 6. Aufl, § 84 Rdnr 48 mRsprNachw).

Vor diesem Hintergrund hat der Senat der Streitwertfestsetzung folgende Berechnung zugrundegelegt:

Die Restlaufzeit des Patents betrug zum Zeitpunkt der Klageerhebung 14 Jahre und 9 Monate (14,75 Jahre). Den durchschnittlichen Jahresumsatz hat die Patentinhaberin auf der Grundlage der Herstellung von 25 bis 40 Tragen à ... € berechnet. Der Senat nimmt hier einen mittleren Wert von 30 Tragen pro Jahr an. Den Lizenzsatz hat die Patentinhaberin mit 5% angegeben. Hier hält der Senat einen Mittelwert von 2% für angemessen. Daraus ergibt sich folgende Berechnung:

30 Tragen x ... € ergibt ... € x 14,75 Jahre = ... €, hiervon 2% ergeben ... €.

Hinzuzurechnen sind noch die bis zur Klageerhebung entstandenen Schadensersatzansprüche. Mit Urteil vom 19. September 2003 hat das Landgericht Mannheim (Az 7 O 137/03) festgestellt, dass die hiesige Klägerin der Beklagten für den Zeitraum (vor Klageerhebung) vom 1. Juni bis 19. Juli 2002 zur Schadensersatzleistung verpflichtet ist. Insofern erscheint es dem Senat überhöht, den im Verletzungsprozess festgesetzten Streitwert von 500.000,00 € einfach hinzuzuaddieren. In Anbetracht des kurzen Schadensersatzzeitraums schätzt der Senat deshalb den Streitwert für das Nichtigkeitsverfahren insgesamt auf 500.000,00 €.

Die Einwendung der Beklagten, die Parteien hätten durch Vergleich alle wechselseitigen Ansprüche erledigt, hindern eine Festsetzung des Streitwerts nicht. Dabei kann die Frage, ob der Kostenerstattungsanspruch, der auf Grundlage der Streitwertfestsetzung geltend gemacht werden kann, auch durchsetzbar ist, dahinstehen.

Müllner Schuster Dr. Maksymiw Pr






BPatG:
Beschluss v. 06.07.2004
Az: 4 Ni 38/02


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/5050d393f062/BPatG_Beschluss_vom_6-Juli-2004_Az_4-Ni-38-02


Admody

Rechtsanwälte Aktiengesellschaft


service@admody.com

0511 60 49 81 27 ☏

Kontaktformular ✎

Rückrufbitte ✆

Admody RAe AG
Theaterstraße 14 C
30159 Hannover
Deutschland

www.admody.com ▸





Für Recht.
Für geistiges Eigentum.
Für Schutz vor unlauterem Wettbewerb.
Für Unternehmen.
Für Sie.



 



§
Justitia

Bundesweite Dienstleistungen:

  • Beratung
  • Gerichtliche Vertretung
  • Außergerichtliche Vertretung

Rechtsgebiete:

Gewerblicher Rechtsschutz

  • Wettbewerbsrecht
  • Markenrecht
  • Domainrecht
  • Lizenzrecht
  • Designrecht
  • Urheberrecht
  • Patentrecht
  • Lauterkeitsrecht
  • Namensrecht

Handels- & Gesellschaftsrecht

  • Kapitalgesellschaftsrecht
  • Personengesellschaftsrecht
  • Handelsgeschäftsrecht
  • Handelsstandsrecht
  • Internationales Kaufrecht
  • Internationales Gesellschaftsrecht
  • Konzernrecht
  • Umwandlungsrecht
  • Kartellrecht
  • Wirtschaftsrecht

IT-Recht

  • Vertragsrecht der Informationstechnologien
  • Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs
  • Immaterialgüterrecht
  • Datenschutzrecht
  • Telekommunikationsrecht



Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share









Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft






Jetzt Kontakt aufnehmen:


service@admody.com

☏ 0511 60 49 81 27

✎ Kontaktformular

✆ Rückrufbitte





Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft Stamp Logo




Hinweise zur Urteilsdatenbank:
Bitte beachten Sie, dass das in der Urteilsdatenbank veröffentlichte Urteil weder eine rechtliche noch tatsächliche Meinung der Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft widerspiegelt. Es wird für den Inhalt keine Haftung übernommen, insbesondere kann die Lektüre eines Urteils keine Beratung im Einzelfall ersetzen. Bitte verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Entscheidung in der hier angegeben Art und Weise Bestand hat oder von anderen Gerichten in ähnlicher Weise entschieden werden würde.

Sollten Sie sich auf die angegebene Entscheidung [BPatG: Beschluss v. 06.07.2004, Az.: 4 Ni 38/02] verlassen wollen, so bitten Sie das angegebene Gericht um die Übersendung einer Kopie oder schlagen in zitierfähigen Werken diese Entscheidung nach.
Durch die Bereitstellung oder Zusammenfassung einer Entscheidung wird weder ein Mandatsverhähltnis begründet noch angebahnt.
Sollten Sie eine rechtliche Beratung und/oder eine Ersteinschätzung Ihres Falles wünschen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.


"Admody" und das Admody-Logo sind registrierte Marken von
Rechtsanwalt Sebastian Höhne, LL.M., LL.M.

29.03.2024 - 13:56 Uhr

Tag-Cloud:
Rechtsanwalt Domainrecht - Rechtsanwalt Internetrecht - Rechtsanwalt Markenrecht - Rechtsanwalt Medienrecht - Rechtsanwalt Wettbewerbsrecht - Mitbewerber abmahnen lassen - PayPal Konto gesperrt


Aus der Urteilsdatenbank
BPatG, Beschluss vom 22. Februar 2005, Az.: 24 W (pat) 78/04BPatG, Beschluss vom 14. Mai 2003, Az.: 26 W (pat) 117/01BGH, Urteil vom 19. Januar 2006, Az.: IX ZR 232/01LG Köln, Urteil vom 19. September 2013, Az.: 31 O 111/13BPatG, Beschluss vom 17. Januar 2001, Az.: 32 W (pat) 170/00BPatG, Beschluss vom 27. Juni 2007, Az.: 29 W (pat) 97/05OLG München, Beschluss vom 30. April 2008, Az.: 31 Wx 41/08BPatG, Beschluss vom 26. Juni 2006, Az.: 33 W (pat) 102/05OLG Köln, Urteil vom 14. April 1999, Az.: 6 U 8/99ArbG Düsseldorf, Beschluss vom 7. August 2002, Az.: 4 Ga 69/02