Bundespatentgericht:
Beschluss vom 29. Mai 2000
Aktenzeichen: 10 W (pat) 13/00

(BPatG: Beschluss v. 29.05.2000, Az.: 10 W (pat) 13/00)

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Patentinhabers wird der Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 4. Februar 1999 aufgehoben.

2. Es wird festgestellt, daß der Patentinhaber die Frist zur Zahlung der 7. Jahresgebühr mit dem Zuschlag nicht versäumt hat.

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer ist Inhaber des am 28. Mai 1985 angemeldeten und am 19. Mai 1988 erteilten Patents P 35 19 093.

Nachdem die 7. Jahresgebühr nicht innerhalb der zuschlagsfreien Zahlungsfrist von zwei Monaten nach Fälligkeit entrichtet worden war, hat das Patentamt mit Benachrichtigung gemäß § 17 Abs 3 Satz 3 PatG vom 2. Oktober 1991 darauf hingewiesen, daß die 7. Jahresgebühr mit dem Zuschlag in Höhe von insgesamt DM 330,00 innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Zustellmonats zu entrichten sei, andernfalls das Patent erlösche. Die Zustellung der Nachricht sollte durch Einschreiben erfolgen. Ein Übergabevermerk ist nicht erfolgt.

Die 7. Jahresgebühr mit dem Zuschlag ist bislang nicht gezahlt worden.

Am 5. August 1998 hat der Patentinhaber angefragt, was zu tun sei, um sein Patentrecht wieder aufleben zu lassen. Er hat mitgeteilt, daß er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, sich um sein Patent zu kümmern.

Das Patentamt hat ihm daraufhin mit Bescheid vom 8. September 1998 mitgeteilt, daß eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Ablaufs der Jahresfrist nicht mehr möglich sei.

Unter Vorlage eins ärztlichen Attestes hat der Patentinhaber vorgetragen, daß er im Jahre 1990 einen zweiten leichten Hirnschlag mit nachfolgender starker Angstpsychose erlitten habe, die erst zu Beginn des Jahres 1998 abgeklungen und er erst seit diesem Zeitpunkt wieder in der Lage sei, sich um seine Angelegenheiten zu kümmern. Er sei von 1990 bis 1993 in stationärer nervenärztlicher Behandlung gewesen. In dieser Zeit hätten ihn postalische Briefsendungen nicht erreicht.

Durch Beschluß vom 4. Februar 1999 hat das Patentamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Ablaufs der Jahresfrist zurückgewiesen (§ 123 Abs 2 Satz 4 PatG).

Gegen diese Entscheidung hat der Patentinhaber am 12. April 1999 Beschwerde eingelegt. Ergänzend hat er weitere Unterlagen über den Klinikaufenthalt beigebracht.

II.

Die Beschwerde ist zulässig.

Es ist der Amtsakte nicht zu entnehmen, wann der Beschluß vom 4. Februar 1999 zugestellt worden ist. Der Beschwerdeführer will diesen am 12. März 1999 erhalten haben. Die Beschwerde ist daher rechtzeitig erhoben worden.

Die Beschwerde ist auch begründet.

Das Patent erlischt, wenn die viermonatige Nachzahlungsfrist des § 17 Abs 3 Satz 3 PatG fruchtlos verstreicht (§ 20 Abs 1 Nr 3 PatG). Das setzt voraus, daß die Nachfrist wirksam durch ordnungsgemäße Zustellung in Lauf gesetzt worden ist. Das ist hier nicht der Fall. Die Benachrichtigung enthält keinen Zustellvermerk gemäß § 127 Abs 1 PatG iVm § 4 Abs 2 VwZG. Eine Nachfrage beim Patentamt hat ergeben, daß eine Zustellung nicht mehr nachweisbar ist. Der Patentinhaber hat daher die Frist zur Zahlung der 7. Jahresgebühr mit dem Zuschlag nicht versäumt. Das Patent ist daher nicht durch Versäumung der Zahlungsfrist erloschen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist gegenstandslos.

Bühring Winkler Schuster Mü/Fa






BPatG:
Beschluss v. 29.05.2000
Az: 10 W (pat) 13/00


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