Landgericht Köln:
Urteil vom 18. März 2009
Aktenzeichen: 28 O 637/08

(LG Köln: Urteil v. 18.03.2009, Az.: 28 O 637/08)

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.189,52 € nebst Zinsen i. H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.04.2005 und 6,00 € vorgerichtliche Kosten zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche aufgrund der angeblichen Nutzung von Musikstücken im Rahmen des Gaststättenbetriebes der Beklagten in der Zeit vom 01.04.2003 bis 31.07.2003.

Die Klägerin, ein wirtschaftlicher Verein kraft staatlicher Verleihung, ist die einzige in Deutschland bestehende Wahrnehmungsgesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte. Sie verwaltet durch Berechtigungsverträge mit Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern sowie durch Gegenseitigkeitsverträge mit ausländischen Verwertungsgesellschaften ein weltumfassendes Repertoire. Ihr wurden zudem von den inländischen Verwertungsgesellschaften Wort, Bild-Kunst, GÜFA, VGF, GWFF sowie GVL Ermächtigungen zur Einziehung von Ansprüchen im eigenen Namen und für eigene Rechnung erteilt. Bezüglich der Vergütungsansprüche für die Nutzung von Urheberrechten haben diese Gesellschaften keine eigenen Tarife aufgestellt. Die Klägerin hat für die unterschiedlichen Arten von Nutzungen Tarife aufgestellt, die im Bundesanzeiger allgemein veröffentlicht und zugänglich sind.

Die Beklagte betreibt unter der Anschrift B-Straße in C eine Gaststätte, in der auch Musik abgespielt wurde. Jedenfalls bis zum 01.02.2003 wurden von der Beklagten im Rahmen ihres Betriebes Table Dance Veranstaltungen durchgeführt. Sie war zu einer entsprechenden Nutzung der Stücke der Künstler, die von der Klägerin vertretenen werden, durch einen Vertrag mit der Klägerin berechtigt. Dieser war jedenfalls nach dem 31.03.2003 aufgrund einer Kündigung durch die Beklagte mit Schreiben vom 04.02.2003, auf das Bezug genommen wird, beendet. Ab dem 01.08.2003 schlossen die Parteien erneut einen Vertrag über die Nutzungsberechtigung von Musikstücken im Rahmen eines Table Dance Lokals der Beklagten.

Nachdem die Klägerin aufgrund eines angeblichen Kontrollbesuches am 12.07.2003 festgestellt haben will, dass weiterhin Table Dance Veranstaltungen bei der Beklagten stattfanden, stellte sie der Beklagten den streitgegenständlichen Betrag in Rechnung. Dabei wurde ein Kontrollzuschlag von 100 % berücksichtigt. Auf die als Anlage zur Klageschrift eingereichte Rechnung wird Bezug genommen. Abgesehen von der Frage, ob die Beklagte tatsächlich Table Dance Veranstaltungen durchführte, sind die weiteren der Rechnung zugrunde liegenden Daten unstreitig.

Da die Beklagte die streitgegenständlichen Rechnungen nicht ausglich, mahnte die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 05.08.2003, 15.08.2003, 25.08.2003 und 05.09.2003.

Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe in ihrem Geschäftslokal im Zeitraum vom 01.04.2003 bis 31.07.2003 Table Dance Veranstaltungen durchgeführt. Dies sei anlässlich eines Kontrollbesuches am 12.07.2003 festgestellt worden. Für diesen Zeitraum habe keine vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien bestanden.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass angesichts der unstreitigen zeitlichen Abläufe und insbesondere der Vertragsabschlüsse davon auszugehen sei, dass die Table Dance Vorführungen auch in der streitgegenständlichen Zeit stattfanden. Insoweit sei der Anspruch auch nicht verjährt, da sich die Ansprüche auch aus § 812 BGB ergäben.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 5.189,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.04.2005 und 6,00 € vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet, in dem fraglichen Zeitraum Table Dance Veranstaltungen durchgeführt zu haben. Soweit eine Dame in der Gaststätte getanzt hätte, läge keine Vorführung von Table Dance vor. Insoweit bestreitet die Beklagte auch die Durchführung eines Kontrollbesuches am 12.07.2003 mit Nichtwissen.

Die Beklagte wendet ein, die Ansprüche seien verjährt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Gründe

Die Klage ist begründet, da der Klägerin aufgrund der Rechtsverletzungen ein Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Rechnung aus § 812 Abs. 1 S. 1 2. Alt. BGB zusteht.

1. Der Anspruch ist nicht verjährt. Nach §§ 137i, 102 S. 2 UrhG i.V.m. § 852 S. 2 BGB verjähren Bereicherungsansprüche in 10 Jahren seit ihrer Entstehung. Die Klägerin macht Ansprüche aus Verletzungshandlungen seit aus dem Jahr 2003 geltend. Eine Verjährung ist daher nicht eingetreten.

2. Auch ist der geltend gemachte Zahlungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte gegeben. Denn die Beklagte verletzte die Nutzungsrechte der Klägerin, indem sie ohne vertragliche Grundlage Musikstücke aus dem Repertoire der Klägerin im Rahmen von Table Dance Veranstaltungen vorführte.

Wer in fremde Immaterialgüterrechte eingreift, haftet unabhängig vom Verschulden nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB unter dem Gesichtspunkt der Eingriffskondiktion aus ungerechtfertigter Bereicherung, da er in den Zuweisungsgehalt eines Rechts eingreift, dessen wirtschaftliche Verwertung dem Rechteinhaber vorbehalten ist (vgl. BGH GRUR 1995, 673, 676 - Mauerbilder). Durch den rechtswidrigen Einbruch in die fremde geschützte Rechtssphäre des Verletzten erlangt hat der Verletzer den Gebrauch des fremden urheberrechtlich geschützten Gegenstandes. Da dieser Gebrauch seiner Natur nach nicht herausgegeben werden kann, hat der Bereicherte gem. § 818 Abs. 2 BGB dessen Wert zu ersetzen. Diesen bestimmt die Rechtsprechung und die überwiegende Literatur nicht nach dessen konkretindividuellen Wert für den Verletzter, sondern nach dem objektiven Verkehrswert. Herauszugeben hat der Verletzer also im Rahmen der Bereicherungshaftung einen Betrag in Höhe der üblichen Lizenzgebühr (BGH, GRUR 1982, 301, 303 - Kunststoffprofil II; GRUR 1987, 524, 525 - Chanel No. 5 II).

Nach diesen Grundsätzen ist eine Haftung der Beklagten anzunehmen. Soweit sie sich darauf berufen will, dass ein Vertrag für die fragliche Zeit vorlag, ist der Vortrag nicht hinreichend substantiiert. Denn die Beklagte trägt weder vor, wann ein solcher Vertrag geschlossen worden sein soll noch legt sie dar, was Inhalt des Vertrages gewesen sein soll. Da sie bestreitet Tabledance-Veranstaltungen im fraglichen Zeitraum durchgeführt zu haben, hätte es ihr oblegen, im Einzelnen darzulegen, dass ein Vertrag, der auch solche Veranstaltungen umfasst, mit der Klägerin abgeschlossen wurde. Trotz Hinweis des Gerichts sind jedoch weder weiterer Vortrag der Beklagten zu dem behaupteten Vertragsschluss noch die Vorlage eines Vertrages erfolgt.

Die Kammer geht auch davon aus, dass Tabledance-Veranstaltungen im fraglichen Zeitraum stattfanden. Denn unstreitig bestanden bis zum 31.03.2003 und ab dem 01.08.2003 - also einem Zeitpunkt kurz nach dem angeblichen Kontrollbesuch - entsprechende Verträge mit der Klägerin. Jedenfalls in diesem Zeitraum wurden entsprechende Veranstaltungen durchgeführt. Auch bestreitet die Beklagte nicht, dass zum Zeitpunkt des Kontrollbesuches eine Dame entsprechend tanzte. Die Beklagte führt nur aus, dass dies keine Table Dance gewesen sein soll. Vor diesem Hintergrund hätte die Beklagte im Rahmen einer sekundären Darlegungslast darstellen müssen, aus welchem Grund entsprechende Tanzeinlagen gezeigt wurden und warum lediglich für einen kurzen Zeitraum (bis kurz nach dem Kontrollbesuch) keine entsprechenden Veranstaltungen durchgeführt wurden.

Da auch nach dem Hinweis der Kammer keine weiteren Ausführungen hierzu erfolgten, ist von der Durchführung von Tabledance-Veranstaltungen im streitgegenständlichen Zeitraum auszugehen.

Da die Beklagte entsprechende Veranstaltungen durchführte, ist der hierfür in den Tarifen der Klägerin vorgesehene Betrag, den die Klägerin unstreitig zutreffend berechnete, im Rahmen des Bereicherungsanspruchs geschuldet. Da die Veranstaltungen ohne entsprechende vertragliche Grundlage durchgeführt wurden, ist auch der von der Klägerin geltend gemachte Kontrollzuschlag gerechtfertigt (vgl. Dreier/Schulze, UrhG, 3. Auflage, § 97 Rn. 71 m.w.N.). Denn auch im Rahmen der Bereicherungsansprüche ist dieser in die Berechnung des Erlangten einzubeziehen. Die doppelte Tarifgebühr ist nämlich dadurch berechtigt, dass für die rechtzeitig und ordnungsgemäß angemeldeten Aufführungen kein umfangreicher und kostspieliger Verwaltungsaufwand nötig ist, also aus diesem Grund ein niedriger Tarif gefordert werden kann (vgl. Wild in Schricker UrhG, 3. Auflage, § 97 Rn. 64). Hieraus folgt, dass bei nicht angemeldeten Nutzungen der Tarif zzgl. des Kontrollzuschlages als das im Rahmen des Bereicherungsrechts Erlangte anzusehen ist.

Der Zinsanspruch sowie der Anspruch auf Zahlung der vorgerichtlichen Kosten ergibt sich aus Verzug, §§ 280 Abs. 1, 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Streitwert: 5.189,52 EUR.






LG Köln:
Urteil v. 18.03.2009
Az: 28 O 637/08


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