Verwaltungsgericht Köln:
Beschluss vom 13. August 2008
Aktenzeichen: 1 L 911/08

(VG Köln: Beschluss v. 13.08.2008, Az.: 1 L 911/08)

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 19. Mai 2008 wird angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 250.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO iVm § 137 Abs. 1 TKG statthafte Antrag,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 19. Mai 2008 anzuordnen,

hat Erfolg.

Der Antrag ist zulässig. Das Gericht sieht von Amts wegen keine Veranlassung, die ordnungsgemäße Bevollmächtigung der Rechtsanwälte Braun, Bergmaier, Preiß und Bernreuther aus München durch den Antragsteller zu überprüfen (§ 67 Abs. 6 S. 4 VwGO). Die von der Antragsgegnerin geltend gemachten Zweifel am Vorliegen einer Vollmacht vermag die Kammer nicht nachzuvollziehen, da der Antragsteller den Erörterungstermin am 19. Mai 2008 bei der Antragsgegnerin gemeinsam mit Herrn Rechtsanwalt Bernreuther wahrgenommen hat und die Antragsgegnerin auch im Hinblick auf die vom Antragsteller vertretenen Unternehmen von einem Mandat des Herrn Rechtsanwalts Bernreuther ausgegangen ist.

Vgl. hierzu Beschlüsse der Kammer vom heutigen Tage in den Verfahren 1 L 873/08, 1 L 874/08 und 1 L 877/08.

Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg.

Die gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der angeordneten Maßnahmen und dem Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung vorerst verschont zu bleiben, fällt zu Gunsten des Antragstellers aus. Dabei ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass sein Widerspruch voraussichtlich Erfolg haben wird. Es spricht nämlich alles dafür, dass die angegriffene Verfügung vom 19. Mai 2008 rechtswidrig ist. Dabei kann offen bleiben, ob die Antragsgegnerin aufgrund der Ermächtigung in § 67 Abs. 1 TKG befugt war, neben dem Erlass von Maßnahmen gegen die Firmen W. GmbH, L. GmbH und V. GmbH mit Sitz in Wien die Untersagung des von diesen Unternehmen betriebenen Geschäftsmodells auch gegenüber dem Antragsteller als deren Geschäftsführer zu verfügen, obwohl dieser bislang nach Aktenlage weder Zuteilungsnehmer einer (0)900er-Rufnummer gewesen noch selbst als Gewerbetreibender tätig geworden ist.

Die Verfügung vom 19. Mai 2008 ist jedenfalls deshalb zu beanstanden, weil die in ihr getroffenen Maßnahmen nicht hinreichend bestimmt im Sinne des § 37 Abs. 1 VwVfG sind. Hinreichende Bestimmtheit eines Verwaltungsakts bedeutet, dass der Inhalt der getroffenen Regelung und zwar der Entscheidungssatz im Zusammenhang mit den Gründen und den sonstigen bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen, für die Beteiligten und insbesondere den Adressaten so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass sie ihr Verhalten danach richten können und die mit dem Vollzug betrauten oder sonst mit der Angelegenheit befassten Behörden und deren Organe den Inhalt etwaigen Vollstreckungsmaßnahmen oder sonstigen weiteren Entscheidungen zugrunde legen können.

Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. § 37 Rdn. 5 mwN.

Diesen Anforderungen genügt die Verfügung vom 19. Mai 2008 nicht. In ihr wird dem Antragsteller nach Ziff. 1 des Tenors untersagt, unaufgefordert Werbung an Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer mittels Telekommunikationsmitteln zu versenden, wenn der Empfänger nicht von vornherein gesetzeskonform in den Empfang derartiger Übermittlungen eingewilligt hat. Diese Regelung ist ihrem Inhalt nach nicht derart eindeutig, dass der Antragsteller sein Verhalten danach - ohne die Gefahr eines Verstoßes einzugehen - ausrichten könnte und etwaige mit ihrem Vollzug befasste behördliche Stellen sie ohne weiteres zur Grundlage ihrer Vollstreckungsmaßnahmen machen könnten.

In der genannten Regelung werden nämlich keine konkreten Umstände bzw. Lebenssachverhalte aufgeführt, bei deren Vorliegen von einer Einwilligung auszugehen ist, sondern stattdessen auf die Notwendigkeit der „Gesetzeskonformität" der Einwilligung hingewiesen. Eine derartig „offen" formulierte, auf den Gesetzesinhalt verweisende Regelung lässt aus der Sicht des Adressaten erheblichen Raum für Interpretationen. Dies gilt um so mehr, als vorliegend die Zulässigkeit bestimmter Formen von Einwilligungserklärungen zwischen den Beteiligten rechtlich umstritten ist. Hieraus folgt für den Antragsteller, dass er sein Verhalten nicht ohne weiteres an der Regelung ausrichten kann, ohne die Gefahr eines Verstoßes einzugehen. Darüber hinaus bedeutet die Erforderlichkeit einer Gesetzesauslegung, dass die Entscheidung darüber, was dem von der Verfügung betroffenen Adressaten verboten ist und was nicht, letztlich den mit der Vollstreckung befassten Organe überlassen bleibt.

Vgl. auch zur Unbestimmtheit von den Gesetzeswortlaut wiedergebenden Unterlassungsanträgen im Zivilprozess: BGH, Urteil vom 16. November 2006 - I ZR 191/03 -.

Von einer hinreichenden Bestimmtheit der Untersagungsverfügung kann auch nicht bei ergänzender Heranziehung der Verfügungsbegründung ausgegangen werden. Zwar hat die Antragsgegnerin dort abgehandelt, dass die von den vom Antragsteller vertretenen Unternehmen konkret verwendeten vorformulierten Einverständniserklärungen von Verbrauchern nicht den Anforderungen des § 7 UWG an eine Einwilligung in Werbeanrufe mit Automaten genügen. Diesen Ausführungen lässt sich jedoch keine abschließende Umschreibung der Fälle einer nicht gesetzeskonformen Einwilligung entnehmen. Zum einen erstreckt sich die in Ziffer 1 des Tenors der Verfügung ausgesprochene Untersagung nämlich außer auf Werbeanrufe mit Anrufmaschinen auf sämtliche Telekommunikationsmittel (also Telefonanrufe, E- Mails, SMS, Telefax), ohne dass der Begründung Hinweise zu entnehmen wären, wann in derartigen Fällen von einer gesetzeskonformen Einwilligung bzw. dem Fehlen einer solchen Einwilligung auszugehen ist. Zum anderen betrifft die Untersagungsverfügung nicht nur die Versendung unaufgeforderter Werbung an Verbraucher, sondern auch an sonstige Marktteilnehmer, bei denen - im Falle von Telefonanrufen - nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG bereits dann keine unzulässige Werbung vorliegt, wenn von einer mutmaßlichen Einwilligung des Marktteilnehmers auszugehen ist. Hinweise dazu, wann eine derartige mutmaßliche Einwilligung vorliegt, enthält die Begründung der angefochtenen Verfügung nicht.

Soweit die Untersagungsverfügung die Versendung unaufgeforderter Werbung auch an sonstige Marktteilnehmer betrifft, ist sie im Übrigen auch wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Erforderlichkeit als ermessensfehlerhaft zu beanstanden, da nicht ersichtlich ist, dass die vom Antragsteller vertretenen Unternehmen sich mit ihrer Werbung im Rahmen von Gewinnspielen für ihre (0)900er-Rufnummern außer an Verbraucher auch an ihre Mitbewerber oder sonstige Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG) gewendet hätten oder in Zukunft wenden werden.

Aus gleichem Grunde unterliegt - jedenfalls derzeit - auch die Ausdehnung der Untersagung unaufgeforderter Werbung des Antragstellers auf sämtliche Telekommunikationsmittel Bedenken, da die der Kammer vorgelegten Verwaltungsvorgänge lediglich Verbraucherbeschwerden über Werbeanrufe mit Anrufmaschinen und keine Beschwerden über unaufgeforderte Werbung per E-Mail, SMS oder Telefax enthalten. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller im Falle eines Verbots der Werbung mit Anrufmaschinen auf diese anderen Telekommunikationsmittel ausweichen würde, sieht die Kammer bislang nicht.

Ist die in Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung enthaltene Untersagung der Versendung unaufgeforderter Werbung nach allem rechtswidrig, so gilt Gleiches für die von der Antragsgegnerin unter Ziffer 2 verfügte Zwangsgeldandrohung.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.






VG Köln:
Beschluss v. 13.08.2008
Az: 1 L 911/08


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