Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen:
Urteil vom 2. September 2008
Aktenzeichen: L 1 AL 17/07

(LSG Nordrhein-Westfalen: Urteil v. 02.09.2008, Az.: L 1 AL 17/07)

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 15.02.2007 geändert, der Bescheid vom 27.05.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.09.2004 sowie die Bescheide vom 05.10.2004 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin 66.982,10 EUR zu erstatten. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin der Beklagten für die Zeit vom 19. Juni 2000 bis zum 18. Juni 2002 Arbeitslosengeld sowie Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung i.H.v. insgesamt 66.982,10 EUR erstatten muss.

Der im Juni 1942 geborene Industriekaufmann H F schloss am 24. Februar 1978 mit der Fa. X KG in U zum 01. April 1978 einen Anstellungsvertrag. Danach sollte die Fa. U T GmbH in O am 01. April 1978 "anstelle der Fa. X KG" in den Arbeitsvertrag eintreten. Die U T GmbH, die am 23. März 1978 in das Handelsregister eingetragen wurde, war eine 100%ige Tochtergesellschaft der Klägerin und produzierte Fahrrad- und Vorhängeschlösser. Ihren Zweiradgroß- und -fachhandel in Nordrhein-Westfalen betreute F ab dem 01. April 1978 als "Vertriebsrepräsentant". Nachdem die Geschäftsführung entschieden hatte, die Verkaufsgebiete neu zu ordnen, bot der damalige Personalleiter I T F am 15. September 1999 erfolglos die neugeschaffene Stelle des Regionalmanagers Nord an. Im Oktober 1999 kam es deshalb zu Verhandlungen über den Abschluss eines Aufhebungs- bzw. Abwicklungsvertrags. An diesen Vertragsverhandlungen nahmen T, F und dessen Rechtsanwalt Dr. S teil. Am 29. Oktober 1999 vereinbarte F mit der U T GmbH folgendes: "1. Das zwischen den Vertragsparteien bestehende Arbeitsverhältnis endet aufgrund einer betriebsbedingten Kündigung des Arbeitgebers vom 27.10.1999 wegen der beabsichtigten Umstrukturierung der bisherigen Verkaufsgebiete (Neueinteilung der Verkaufsgebiete) unter Beachtung der maßgeblichen Kündigungsfrist mit Ablauf des 30.06.2000 2. 3. Herr F erhält als Ausgleich für den Verlust seines Arbeitsplatzes eine Abfindung in Höhe von DM 355.000,- brutto 4. Herr F hat die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis jederzeit durch einseitige Erklärung zu einem früheren Termin als zum 30.06.2000 zu beenden, und zwar jeweils zum Monatsende ..." Nachdem die U T GmbH Anfang 2000 in die U GmbH umfirmiert worden war, kam es am 29. Januar 2001 zu einem sog. Management-Buy-Out: Der bisherige Fremdgeschäftsführer erwarb und übernahm von der Klägerin alle Gesellschaftsanteile der U GmbH. Dabei stellte die Klägerin den Erwerber im Innenverhältnis vertraglich von allen Altforderungen und Erstattungsansprüchen frei.

F bezog vom 01. Juni 2000 bis zum 16. Januar 2003 Arbeitslosengeld. Mit Anhörungsschreiben vom 26. März 2004 kündigte die Beklagte der U GmbH an, sie auf Erstattung der Arbeitslosengeldbeträge sowie der Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung in Anspruch zu nehmen, die in der Zeit vom 19. Juni 2000 bis zum 18. Juni 2002 an bzw. für F gezahlt worden seien. Die U GmbH in N reichte das Anhörungsschreiben an die Klägerin weiter. Diese meldete sich im Anhörungsverfahren und gab an, "Rechtsvorgängerin" der U GmbH zu sein. Gleichzeitig wies sie die Erstattungsforderung zurück, weil eine sozial gerechtfertigte Kündigung das Beschäftigungsverhältnis mit F "zum selben Termin" beendet hätte, wenn der Aufhebungsvertrag nicht geschlossen worden wäre. Aufgrund dieser Überlegung entfalle die Erstattungspflicht.

Mit Bescheid vom 27. Mai 2004 stellte die Beklagte fest, dass die Klägerin verpflichtet sei, ihr das Arbeitslosengeld und die Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung für den Zeitraum vom 19. Juni bis zum 30. September 2000 i.H.v. 9.342,92 EUR zu erstatten. Dagegen erhob die Klägerin am 21. Juni 2004 Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07. September 2004 - zur Post gegeben am 08. September 2004 - zurückwies. Im Vollstreckungsverfahren zahlte die Klägerin den Forderungsbetrag von 9.342,92 EUR.

Am 11. Oktober 2004 hat die Klägerin vor dem Sozialgericht (SG) Münster Klage erhoben und zunächst vorgebracht, ihr damaliger Personalleiter T habe den Anstellungsvertrag am 15. September 1999 mündlich gekündigt. Diesen Vortrag hat sie später fallen gelassen und stattdessen behauptet, das Arbeitsverhältnis sei am 27. Oktober 1999 betriebsbedingt gekündigt worden. Die Abwicklungsvereinbarung vom 29. Oktober 1999, die sich ausdrücklich auf diese Kündigung beziehe, regle nur noch die Beendigungsmodalitäten des Arbeitsverhältnisses.

Während des Klageverfahrens stellte die Beklagte mit weiteren Bescheiden vom 05. Oktober 2004 fest, dass die Klägerin auch verpflichtet sei, ihr für den Zeitraum vom 01. Oktober 2000 bis zum 18. Juni 2002 Arbeitslosengeld sowie Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung i.H.v. weiteren 57.639,18 EUR, insgesamt also 66.982,10 EUR, zu erstatten. Dem widersprach die Klägerin am 18. Oktober 2004 und beglich die Erstattungsforderung, um die Zwangsvollstreckung abzuwenden.

Die Klägerin hat beantragt,

den Bescheid vom 27.05.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.09.2004 sowie die nachfolgenden Bescheide vom 05.10.2004 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat bezweifelt, dass T den Arbeitsvertrag tatsächlich gekündigt habe. Ungeachtet dessen sei die Klägerin in jedem Fall erstattungspflichtig, weil sie mit der Vereinbarung vom 29. Oktober 1999 eine Kündigungsschutzklage vermieden habe.

Zu Beweiszwecken hat das SG T und F uneidlich als Zeugen vernommen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Zeugenaussagen wird auf die Anlage zur Sitzungsniederschrift vom 15. Februar 2007 verwiesen.

Mit Urteil vom 15. Februar 2007 hat das SG die Klage abgewiesen und dabei auch über die Erstattungsbescheide vom 05. Oktober 2004 mitentschieden: F sei vom 01. April 1978 bis zum 31. Januar 2000 bei der Klägerin beschäftigt gewesen. Dass sein Arbeitsverhältnis durch eine sozial gerechtfertigte Kündigung beendet worden sei, habe die Klägerin nicht nachgewiesen. Vielmehr stehe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass die Klägerin das Beschäftigungsverhältnis mit F einvernehmlich durch Abwicklungsvereinbarung vom 29. Oktober 1999, d.h. in Form eines Aufhebungsvertrages, beendet habe. Der Befreiungstatbestand des § 147a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB III könne aber keinesfalls auf Fälle einer einvernehmlichen (sozial gerechtfertigten) Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag o.ä. erstreckt werden, wie das Bundessozialgericht (BSG) zur Vorgängerregelung bereits mehrfach entschieden habe. Die Erstattungsbescheide vom 05. Oktober 2004 seien kraft Gesetzes Gegenstand des Klageverfahrens geworden.

Nach Zustellung am 02. März 2007 hat die Klägerin gegen dieses Urteil am 26. März 2007 Berufung eingelegt und ihr bisheriges Vorbringen wiederholt. Sie ist zudem der Ansicht, niemals Arbeitgeberin F gewesen zu sein. Dieser sei vom 01. April 1978 bis zum 31. Januar 2000 vielmehr bei der U T GmbH beschäftigt gewesen, die später zur U GmbH umfirmiert worden sei. Bei diesem Unternehmen handele es sich um eine eigenständige juristische Person und nicht - wie die Beklagte annehme - um einen unselbständigen Teil ihres Betriebes.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 15. Februar 2007 zu ändern, den Bescheid vom 27. Mai 2004 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 07. September 2004 sowie die Bescheide vom 05. Oktober 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr 66.982,10 EUR zu erstatten.

Die Beklagte, die dem angefochtenen Urteil beipflichtet, beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt vor, dass sich die Klägerin im Anhörungsverfahren gemeldet und im Verwaltungs- sowie Klageverfahren "als grundsätzlich in Betracht kommende Erstattungsschuldnerin" auf die Bescheide eingelassen habe. Im Übrigen sei die U GmbH erst 2001 gegründet worden und komme deshalb als ehemalige Arbeitgeberin F nicht in Betracht. Die U T GmbH sei dagegen nur ein unselbständiger Betriebsteil der Klägerin gewesen, die deshalb zu Recht in Anspruch genommen worden sei.

Zu Beweiszwecken hat der Berichterstatter den Industriekaufmann F uneidlich als Zeugen vernommen. Hinsichtlich der Zeugenaussage wird auf die Sitzungsniederschrift vom 06. Mai 2008 Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Kundennummer: 000) verwiesen.

Gründe

Die Berufung ist begründet.

Das SG hat die Klage zu Unrecht abgewiesen, weil der Bescheid vom 27. Mai 2004 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 07. September 2004 (§ 95 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]) sowie die Bescheide vom 05. Oktober 2004 rechtswidrig sind und die Klägerin deshalb beschweren.

Die beiden Bescheide vom 05. Oktober 2004 sind kraft Gesetzes Gegenstand des Klage- und damit auch des Berufungsverfahrens geworden, weil § 96 Abs. 1 SGG in seiner bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung (a.F.) entsprechend anzuwenden ist (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 96 Rn. 1). Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Ursprünglich wehrte sich die Klägerin mit der Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) nur gegen den Bescheid vom 27. Mai 2004 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 07. September 2004, mit denen die Beklagte die Erstattung von Arbeitslosengeld und Sozialversicherungsbeiträgen für die Zeit vom 19. Juni bis zum 30. September 2000 fordert. Da die Erstattungsbescheide vom 05. Oktober 2004 den nachfolgenden Zeitraum (ab dem 01. Oktober 2000) betreffen, konnten sie den Bescheid vom 27. Mai 2004 weder ändern noch ersetzen. Der Tatbestand des § 96 Abs. 1 SGG a.F. ist damit nicht erfüllt. Gleichwohl waren die beiden Erstattungsbescheide vom 05. Oktober 2004 über § 96 Abs. 1 SGG a.F. in seiner erweiternden Auslegung in das Klageverfahren einzubeziehen. Denn der Regelungsgegenstand der beiden Neubescheide ist mit dem Regelungsgegenstand des Altbescheids identisch: In allen Fällen ist - unabhängig von den verschiedenen Regelungszeiträumen - über dieselbe Rechtsfrage zu entscheiden. Sind aber - wie hier - Streitstoff, Tatsachen und Rechtsgrundlagen identisch, ist die Einbeziehung der beiden Neubescheide aus prozessökonomischer Sicht geboten (vgl. dazu: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, § 96 Rn. 4a). Ein Vorverfahren (§ 78 Abs. 1 Satz 1 SGG) war deshalb entbehrlich (§ 78 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGG; vgl. dazu Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 78 Rn. 8a und § 96 Rn. 1). Dass die Klägerin ihre Anfechtungsklage gegen die drei Bescheide im Berufungsverfahren mit einer Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) auf Rückzahlung von 66.982,10 EUR (Folgenbeseitigung iSd. § 131 Abs. 1 Satz 1 SGG) verbunden (§ 56 SGG) hat, war sachdienlich und die Klageänderung damit zulässig (§ 99 Abs. 1 SGG).

Die Beklagte war nicht ermächtigt, die Klägerin mit den angefochtenen Bescheiden auf Erstattung von 66.982,10 EUR in Anspruch zu nehmen, weil die Tatbestandsvoraussetzungen des § 147a Abs. 1 Satz 1 SGB III in seiner bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung (a.F.) nicht erfüllt sind. Nach dieser Vorschrift erstattet der Arbeitgeber, bei dem der Arbeitslose innerhalb der letzten vier Jahre vor dem Tag der Arbeitslosigkeit, durch den nach § 124 Abs. 1 die Rahmenfrist bestimmt wird, mindestens 24 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat, der Bundesagentur vierteljährlich das Arbeitslosengeld für die Zeit nach Vollendung des 57. Lebensjahres des Arbeitslosen, längstens für 32 Monate. Gemäß § 147a Abs. 4 SGB III schließt die Verpflichtung zur Erstattung des Arbeitslosengeldes die auf diese Leistung entfallenden Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung ein. Die Erstattungspflicht entfällt, wenn der Arbeitgeber darlegt und nachweist, dass er das Arbeitsverhältnis durch sozial gerechtfertigte Kündigung beendet hat (§ 147a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB III).

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 147a Abs. 1 Satz 1 SGB III hat der Arbeitgeber das Arbeitslosengeld sowie die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung zu erstatten. Arbeitgeberin des Zeugen F war aber nicht die Klägerin, sondern die U T GmbH, die Anfang 2000 in die U GmbH umfirmierte. Zwar hat F den Anstellungsvertrag am 24. Februar 1978 zum 01. April 1978 mit "X" in U geschlossen. Am 01. April 1978 ist dann aber die U T GmbH, ein Tochterunternehmen der Klägerin, mit allen Rechten und Pflichten "anstelle der Fa. X KG in diesen Vertrag" eingetreten. Arbeitgeberin F war damit die U T GmbH. Konsequenterweise ist der Aufhebungs- bzw. Abwicklungsvertrag am 29. Oktober 1999 auch zwischen diesen beiden Vertragsparteien zustande gekommen.

Dabei nimmt die Beklagte zu Unrecht an, dass die U GmbH erst 2001 gegründet worden sei und deshalb als ehemalige Arbeitgeberin F von vornherein nicht in Betracht komme. Richtig ist vielmehr, dass die U T GmbH bereits am 23. März 1978 in das Handelsregister eingetragen worden ist und im Januar 2000 lediglich umfirmiert. Damit hat sie allein ihren Namen geändert; die U T GmbH und die U GmbH sind ein und dasselbe Unternehmen. Als Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist sie eine eigenständige juristische Person (vgl. nur § 13 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung [GmbHG]) mit eigenen Rechten und Pflichten. Die U T GmbH und die U GmbH konnten daher nie unselbständige Betriebsteile der Klägerin sein. Das gilt auch dann, wenn die Klägerin und die U T GmbH einen Konzern iSd. § 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes (AktG) gebildet haben sollten. Dafür spricht, dass zwischen ihnen offenbar ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bestanden hat (vgl. dazu § 291 AktG). Zwar sieht § 147a Abs. 5 Satz 1 SGB III a.F. vor, dass Konzernunternehmen iSd. § 18 AktG bei der Ermittlung der Beschäftigungszeiten als ein Arbeitgeber gelten. Diese Bestimmung bezieht sich aber nur auf die Ermittlung der Beschäftigungszeiten. Dies stellt § 147a Abs. 5 Satz 2 SGB III a.F. klar, wonach sich die Erstattungspflicht immer nur gegen den Arbeitgeber richtet, bei dem der Arbeitnehmer zuletzt in einem Arbeitsverhältnis gestanden hat. Dies war eindeutig die U T GmbH, die sich Anfang 2000 in die U GmbH umbenannte.

Ob und ggf. inwieweit sich die Klägerin im Anhörungs-, Verwaltungs- und Klageverfahren "als grundsätzlich in Betracht kommende Erstattungsschuldnerin" auf die Bescheide eingelassen hat, ist unerheblich. Denn die rügelose Einlassung eines Beteiligten oder die übereinstimmende Rechtsansicht beider Beteiligten können das Gericht bei der Prüfung des gesetzlichen Tatbestands keinesfalls binden. Dies folgt bereits aus § 103 Satz 1, 2. Teilsatz SGG, wonach das Gericht an das Vorbringen der Beteiligten nicht gebunden ist (vgl. dazu: Meyer-Ladewig /Keller /Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 103 Rn. 9 und Vor § 60 Rn. 4, 4a).

Schließlich hat die Klägerin weder ausdrücklich noch konkludent erklärt, dass sie die Erstattungsschulden der U GmbH gegenüber der Beklagten im Außenverhältnis begleichen werde. Ein derartiges Freistellungsversprechen existiert nur im Innenverhältnis gegenüber dem Erwerber der U GmbH. Dagegen lässt sich aus dem Gesamtverhalten der Klägerin im Anhörungs-, Verwaltungs- und Gerichtsverfahren keinesfalls ein Garantieversprechen, eine Schuldübernahme oder ein Schuldbeitritt zugunsten der Beklagten im Außenverhältnis ableiten:

Zwischen den Beteiligten ist kein Garantievertrag (iSd. §§ 305, 241 des Bürgerlichen Gesetzbuches [BGB]) zustande gekommen, weil die Klägerin kein konkludentes Garantieversprechen abgegeben hat. Denn mit ihrer - rechtlich unzutreffenden - Aussage im Anhörungsverfahren, sie sei "Rechtsvorgängerin" der U GmbH, hat sie keinesfalls erklärt, dass sie die Erfüllung der Erstattungsforderung i.H.v. 66.982,10 EUR schlechthin garantiere. Dafür spricht, dass sie das Erstattungsverlangen der Beklagten zeitgleich zurückgewiesen und die Forderung erst im Zwangsvollstreckungsverfahren - "unter dem Vorbehalt einer weiteren sozialgerichtlichen Überprüfung" - beglichen hat. Darüber hinaus hatte sie auch kein wirtschaftliches, rechtliches oder ideelles (Sicherungs-)Interesse, völlig unabhängig von der Hauptschuld dafür einzustehen, dass die Beklagte den strittigen Geldbetrag i.H.v. 66.982,10 EUR in jedem Fall erhält.

Es liegt auch keine stillschweigende befreiende Schuldübernahme vor (§ 414 f. BGB), bei der die Klägerin auf Schuldnerseite "an die Stelle" der U GmbH getreten wäre und sie von der Erstattungspflicht befreit hätte. Hierfür existieren - schon angesichts der Höhe der Erstattungsschuld - keinerlei Anhaltspunkte. Hinzu kommt folgendes: Hätte die Klägerin die Erstattungsschuld übernommen, so hätte sie sich faktisch der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen unterworfen. Denn die Beklagte war ermächtigt, die Erstattungsforderung durch Verwaltungsakt geltend zu machen, den sie sofort vollziehen konnte und tatsächlich auch vollzogen hat. Denn Widerspruch und Anfechtungsklage hatten gem. § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i.V.m. § 336 Satz 1 Nr. 1 SGB III keine aufschiebende Wirkung. Wer sich zivilrechtlich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterwirft, muss dies gem. § 794 Abs. 1 Nr. 5 Zivilprozessordnung (ZPO) gerichtlich oder notariell beurkunden lassen, um ihn vor einer übereilten Abgabe einer solchen Erklärung zu bewahren. Diese gesetzgeberische Wertung kann hier nicht unbeachtet bleiben, zumal die Schuldübernahme nicht nur die Verpflichtung des Übernehmers, sondern auch die Verfügung über die Forderung des Gläubigers enthält. Daher sind vorliegend eine ausdrückliche Genehmigung des Gläubigers (§ 415 BGB) und eine eindeutige Erklärung des Schuldübernehmers (§ 414 BGB) erforderlich (vgl. dazu Bundesgerichtshof [BGH], Urteil vom 20. Oktober 1982, Az.: IVa ZR 81/81, NJW 1983 S. 678; Kohte, JZ 1990 S. 997, 999). Hieran fehlt es.

Schließlich liegt auch kein Schuldbeitritt vor (§§ 305, 241 BGB analog). Denn es existieren keine überzeugenden Gründe dafür, dass die Klägerin für die Erstattungsverbindlichkeit der U GmbH gesamtschuldnerisch (§ 425 BGB) haften wollte. Ein Schuldbeitritt, der - anders als die Bürgschaft (§ 766 BGB) - formfrei erfolgen kann, ist nur anzunehmen, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen. Dabei ist zu beachten, dass Personen für fremde Verbindlichkeiten in aller Regel nur einstehen möchten, wenn sie an der Tilgung der Forderung ein eigenes wirtschaftliches oder rechtliches Interesse haben. Die vertragliche Pflicht der Klägerin, den Erwerber der U GmbH im Innenverhältnis aufgrund des Unternehmenskaufvertrags von Erstattungsansprüchen freizustellen, genügt keinesfalls, um einen Schuldbeitritt im Außenverhältnis anzunehmen. Denn von Vereinbarungen im Innenverhältnis kann keinesfalls auf einen entsprechenden Haftungswillen im Außenverhältnis geschlossen werden. Fehlt somit ein durchgreifendes (Sicherungs-)Interesse der Klägerin, bestehen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Schuldbeitritts. Aber selbst wenn die Beteiligten einen Schuldbeitrittsvertrag konkludent geschlossen hätten, wäre die Beklagte nicht berechtigt gewesen, ihre Erstattungsforderung gegen die Klägerin in der Handlungsform des Verwaltungsaktes hoheitlich festzusetzen und einen vollstreckbaren Zahlungsbescheid zu erlassen. Denn die Klägerin hat die Beklagte keinesfalls durch schlüssiges Verhalten dazu ermächtigt, ihre Rechtsbeziehungen hoheitlich zu gestalten.

Da die Beklagte somit unterliegt, sind ihr die Verfahrenskosten gem. §§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) aufzuerlegen.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind (§ 160 Abs. 2 SGG).






LSG Nordrhein-Westfalen:
Urteil v. 02.09.2008
Az: L 1 AL 17/07


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