Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 25. Mai 2007
Aktenzeichen: 38 O 273/06

(LG Düsseldorf: Urteil v. 25.05.2007, Az.: 38 O 273/06)

Tenor

1.

Die Beklagte wird verurteilt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs beim Anbieten und Vertreiben von kugelförmigen und/oder kugelsegmentförmigen Außenleuchten, die unmittelbar auf dem Boden platziert werden können, mit der Aussage

„X

Das Original“

zu werben;

wenn dies nach Maßgabe der nachstehend wiedergegebenen Deckseiten von Werbebroschüren geschieht;

2.

Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die beschriebenen Handlungen in den sechs Monaten vor Rechtshängigkeit der Klage begangen hat, und zwar unter Angabe der Art, des Zeitpunkts und der Anzahl der Werbemaßnahmen.

3.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu erstatten, der ihr durch die zuvor beschriebenen und in den sechs Monaten vor Rechtshängigkeit der Klage begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu ¾, die Klägerin zu ¼.

Das Urteil ist für die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 150.000,00 EUR, für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistungen können durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Die Parteien stellen unter anderem Leuchten für den Außenbereich her und vertreiben sie. Hierzu zählen auch Leuchten, die kugel- bzw. kugelsegmentförmig ausgestattet sind und bestimmungsgemäß im Erdboden so befestigt werden, dass die gesamte Oberfläche als Leuchtfläche dient, ohne dass eine Befestigung erkennbar ist.

Die Beklagte wirbt für ihre kugelsegmentförmigen Leuchten unter Verwendung von Prospekten, wegen deren Gestaltung auf die Anlagen K 10 und B 1 verwiesen wird. Die Klägerin ist der Auffassung, diese Werbung sei im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG wettbewerbswidrig. Die dort gebrauchte Wendung "X. Das Original" erwecke den unzutreffenden Eindruck, insbesondere die von ihr selbst vertriebenen Kugelleuchten stellten eine - billige - Kopie oder Nachahmung dar. Tatsächlich habe jedoch ein von ihr inzwischen aufgekauftes Unternehmen bereits seit mindestens 21 Jahren, also lange vor Gründung der Beklagten, entsprechende Leuchten angeboten.

Die Klägerin beantragt,

1.

die Beklagte zu verurteilen,

es bei Meidung eines von dem Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs beim Anbieten und Vertreiben von kugelförmigen und/oder kugelsegmentförmigen Außenleuchten, die unmittelbar auf dem Boden platziert werden können, mit der Aussage

"X

Das Original"

zu werben;

jeweils insbesondere wenn dies nach Maßgabe der nachstehend wiedergegebenen Deckseiten von Werbebroschüren geschieht;

2.

Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I 1 beschriebenen Handlungen in den sechs Monaten vor Rechtshängigkeit der Klage begangen hat, und zwar unter Angabe der Art, des Zeitpunkts und der Anzahl der Werbemaßnahmen;

II.

Festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu erstatten, der ihr durch die zu Ziffer I 1 beschriebenen und in den sechs Monaten vor Rechtshängigkeit der Kläger begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält die Klage für unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Der Unterlassungsantrag gehe bereits unzulässig über die Begehungsform hinaus. Es werde nicht berücksichtigt, dass der Zusatz "Das Original" nur im Zusammenhang mit der Kennzeichnung X verwendet werde. Eine Irreführung sei keinesfalls hiermit verbunden. Die von den Parteien vertriebenen Leuchten wiesen erhebliche Unterschiede auf. Die Werbeaussagen würden von den angesprochenen Verkehrskreisen als Hinweise auf die Kombination aller Merkmale der Leuchten der Beklagten, die wegen ihres Designs mehrfach ausgezeichnet wurden, verstanden, welche die Identität der Beklagten und ihrer Produkte unter dem Firmenschlagwort X ausmachten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig. Die Klägerin hat in ausreichend präziser Form den Bestimmheitserfordernissen des § 253 ZPO entsprechend einen Antrag formuliert, der ihr Begehren umschreibt. Ob der Hauptantrag, gerichtet darauf, jede Verwendung der Aussage "Das Original" zu Werbezwecken für bestimmte Leuchten zu unterlassen, zu weit geht, ist erst im Rahmen der Begründetheit zu prüfen.

Die Klage ist bezüglich des Hauptantrages unbegründet. Der Antrag ist inhaltlich zu weit gefasst. Er geht über die erst konkret im Hilfsantrag beschriebene Verhaltensweise hinaus. Es sind durchaus nicht fernliegende Situationen denkbar, bei denen beim Anbieten und Vertreiben von kugelförmigen und/oder kugelsegmentförmigen Außenleuchten, die unmittelbar auf dem Boden platziert werden können, die Aussage "Das Original" wettbewerbsrechtlich zulässig erscheinen lassen. Allein schon erläuternde Hinweise könnten geeignet sein, die Bedeutung zu erklären oder einen anderen Zusammenhang aufzuzeigen.

Die Klägerin ist jedoch im Sinne des hilfsweise gestellten Antrages zur Unterlassung verpflichtet, § 3, 5 Abs. 1, 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG.

Die Parteien sind Wettbewerber. Die Beklagte hat mit der konkreten Art der Verwendung des Begriffes "Das Original" auf den Verkaufsprospekten für die auf der gleichen Seite abgebildeten Leuchten geworben. Dies ergibt sich aus der Aufmachung der Prospekte, bei denen Lichtbilder der Produkte in einer konkreten Umgebung und Verwendung zu sehen sind. Es handelt sich nicht um eine allgemeine Unternehmenswerbung, die vom Produkt abstrahiert ist. Zwar findet sich die Unternehmensbezeichnung "X" grafisch betont über dem Wort "Das Original" Hierbei wird aber für den Betrachter nicht deutlich, dass nur eine Firma gemeint sein könnte. Vielmehr deutet das R im Kreis darauf hin, dass ein Markenschutz besteht, wie er für Waren, hier also Leuchten, üblich ist. Diese Leuchten bilden den Blinkfang. Es handelt sich um Formen, die bei oberflächlicher Betrachtung als Kugel, bei genauerem Hinsehen als kugelsegmentförmig bezeichnet werden. Für derartige Waren wird somit geworben. Bezeichnenderweise hat die Beklagte auch nur diese Art von Leuchten mit dem Zusatz "Das Original" in ihren Werbeauftritten versehen. Diese Bezeichnung dient damit als Abgrenzung gegenüber vergleichbaren Leuchten anderer Hersteller.

Insoweit stehen nicht nur solche Leuchten in Rede, die nach Form und Gestaltung identisch sind. Vielmehr wird ein durchschnittlicher Verbraucher annehmen, dass kugel- oder kugelsegmentförmige Leuchten, die unmittelbar am Boden platziert werden, ursprünglich von dem Hersteller stammen, der mit der Bezeichnung "Das Original" wirbt. Alle Wettbewerber, zu denen auch die Klägerin gehört, werden damit zwangsläufig in den Geruch einer Nachahmung gebracht, wenn sie ähnliche Leuchten vertreiben. Da jedoch kugel- und kugelsegmentförmige Leuchten schon vor der Zeit vertrieben wurden als die Beklagte mit ihrem Vertrieb begonnen hat, ist die Angabe in der konkreten Form der Prospektgestaltung hier irreführend. Das gilt auch dann, wenn die Klägerin selbst nicht zu den früheren Vertreibern vergleichbarer Lampen gehört haben sollte. Die Beklagte nimmt insoweit pauschal für sich in Anspruch, nur sie selbst vertreibe das Original.

Gemäß § 9 UWG ist die Beklagte neben der Unterlassung zum Schadensersatz verpflichtet. Die Höhe einer Ersatzpflicht steht derzeit nicht abschließend fest. Sie hängt von den gemäß § 242 BGB in noch zu erteilenden Auskünften durch die Beklagte zum Umfang der Werbemaßnahmen ab. Ein Schadensersatzanspruch kann deshalb in der Form eines Feststellungsanspruches geltend gemacht werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 ZPO.

Der Streitwert wird auf 150.000,00 EUR festgesetzt.






LG Düsseldorf:
Urteil v. 25.05.2007
Az: 38 O 273/06


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