Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 20. Dezember 2013
Aktenzeichen: 8 O 168/12

(LG Düsseldorf: Urteil v. 20.12.2013, Az.: 8 O 168/12)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadenersatz und Rückabwicklung seiner Beteiligung an dem N H & Co. C KG (im Folgenden N III).

Im Jahr 2002 konnten sich Anleger mit einer Mindestbeteiligung in Höhe von 20.000,- Euro an N III beteiligen. Initiatorin des Fonds war die N AG, die im Mai 2002 den Emissionsprospekt und im Oktober 2002 einen Ergänzungsprospekt herausgab (Anlagenkonvolut K 1). Die Fondsgesellschaft war an der Produktion von Kinofilmen beteiligt. Das Gesamtkommanditkapital der Fondsgesellschaft wurde durch das Eigenkapital der Anleger finanziert, wobei 40,74 % der Einlage über eine obligatorische Anteilsfinanzierung der Anleger erbracht wurde. Mit der Herstellung der Kinofilme wurden die Pico Films Inc. als Produktionsdienstleister beauftragt. Die Verwertungsrechte an den Filmen wurden durch eine Lizenznehmerin vermarktet, die mit der Fondsgesellschaft für jeden Film einen Lizenzvertrag schloss. Aus der Verwertung der Filme sollten fixe und variable Lizenzeinnahmen generiert werden, wobei die Stadtsparkasse Köln im Rahmen einer sog. "Defeasance-Struktur" gegen Zahlung einer Schuldübernahmegebühr die Verpflichtungen des Lizenznehmers zur Zahlung der fixen Lizenzgebühren sowie der fixen Kaufpreise für die Filmrechte im Wege einer Schuldübernahme gegenüber der Fondsgesellschaft übernahm. Die obligatorische Anteilsfinanzierung der Beteiligung der Anleger erfolgte ebenfalls über die Stadtsparkasse Köln. Die Anleger begaben hierfür Namensschuldverschreibungen, die bis Ende 2005 aus Erlösen der Fondsgesellschaft getilgt worden sind.

Die Beklagte zu 1) ist Rechtsnachfolgerin der Initiatorin und Prospektherausgeberin, die seit 2002 als J AG firmierte. Ferner war sie durch einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit der Fondsgesellschaft verbunden und in dieser Funktion für die Abgabe der Steuererklärungen verantwortlich. Die Beklagte zu 2) - eine 100%ige Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1) - ist Gründungsgesellschafterin der Fondsgesellschaft. Die Beklagte zu 3) ist Rechtsnachfolgerin der Stadtsparkasse Köln und Gesellschafterin der Beklagten zu 1).

Der Kläger beteiligte sich mit Beitrittsvereinbarung vom 16. September 2002 (Anlage K 2) als Treugeber über die J2 H als Rechtsnachfolgerin der Ideenkapital vierte J2 H in Höhe von 75.000,- Euro an N III. Dem Beitritt lag der Emissionsprospekt zugrunde. Vom Gesamtbetrag zahlte der Kläger aus eigenen Mitteln 44.445,00 Euro, die restliche Einlage wurde über die Beklagte zu 3) fremdfinanziert und von dieser direkt an die Fondsgesellschaft ausgezahlt.

Der Kläger erhielt zum Begebungsvertrag und zur Namensschuldverschreibung eine Widerrufsbelehrung, die auf einer separaten Seite abgedruckt war und u. a. folgenden Inhalt hatte (vgl. Anlage K 1, S. 114):

"Der Aussteller ist an seine auf den Abschluss des Vertrages über die Begebung und Übereignung der Namensschuldverschreibung gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn er sie binnen einer Frist von zwei Wochen in Textform (etwa schriftlich) gegenüber der

J2 vierte N2 H,

T-Straße, D-40212 Düsseldorf (als Empfangsbote handelnd für die Stadtsparkasse Köln)

widerruft.

Der Lauf der Widerrufsfrist beginnt frühestens am Tag nach der Aushändigung an den Aussteller

(a) dieser vom Treuhänder für den Aussteller handschriftlich unterschriebenen Willenserklärung

(b) der Vertragsurkunden oder der schriftlichen Anträge (Begebungsvertrag, Namensschuldverschreibung nebst Allgemeinen Bedingungen) oder jeweils einer Abschrift hiervon)."

Die von den Finanzbehörden erstellten Steuerbescheide entsprachen zunächst der steuerrechtlichen Konzeption der Beteiligung, die von der sofortigen steuerlichen Abzugsfähigkeit der Investitionskosten ausging und vorsah, dass die Anleger in den Anfangsjahren hohe Verluste geltend machen und dadurch Steuervorteile erlangen würden. In den Folgejahren sollten hingegen Gewinne durch die Lizenzzahlungen erzielt werden. Die Anleger erhielten dementsprechend zunächst für das Jahr 2002 eine steuerliche Verlustzuweisung in Höhe von bis zu 167 % der Eigenkapitaleinlage.

In den nachfolgenden Jahren entwickelte sich die Beteiligung wirtschaftlich nicht so erfolgreich wie prospektiert, worüber der Kläger durch die Geschäftsberichte der Fondsgesellschaft jährlich informiert wurde.

Aufgrund einer Änderung der steuerlichen Bewertung der "Defeasance-Struktur" wurde die steuerliche Veranlagung der Fondsgesellschaft im Jahr 2002 durch Bescheide vom 12. Juli 2010 nachträglich rückwirkend geändert. Das zuständige Betriebsstättenfinanzamt vertrat nunmehr den Standpunkt, die Fondsgesellschaft habe den Lizenznehmern bereits im Initialjahr das wirtschaftliche Eigentum an den produzierten Filmen übertragen. Der Schuldübernahmevertrag sei als ein abstraktes Schuldverhältnis zu werten und die Fixzahlungen seien bereits in der Bilanz des Jahres des Vertragsschlusses zu aktivieren. Der Wegfall der prospektierten Verlustzuweisungen für das Jahr 2002 führte zu Steuernachzahlungen der Anleger. Das Finanzgericht München widersprach in seinem Gerichtsbescheid vom 8. April 2011 - Az. 8 K ...#/... - zu einem Medienfonds der Argumentation der Finanzverwaltung, die Schuldübernahmevereinbarungen in Medienfonds seien als abstrakte Schuldversprechen anzusehen. Nunmehr erließ das Finanzamt München III auf den Einspruch der Fondsgesellschaft am 5. März 2012 neue Grundlagenbescheide für die Jahre 2002 bis 2007, die dazu führen, dass die ursprüngliche steuerliche Verlustzuweisung an die Anleger für 2002 - zumindest weitgehend - wiederhergestellt wird. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2012 teilte die Beklagte zu 2) mit, dass die Finanzverwaltung beabsichtige, die "Schlusszahlung" als Lizenzvergütung zu qualifizieren, so dass diese ab dem Zeitpunkt der Filmfertigstellung linear über die Laufzeit des Lizenzvertrages schrittweise erfolgswirksam zu aktivieren wäre, was zu einer zeitlich vorgezogenen Besteuerung führen würde. Das Einspruchsverfahren dauert aus diesem Grunde noch an. Hinsichtlich der Veranlagung im Initialjahr 2002 hat die Fondsgesellschaft den Einspruch zurückgenommen.

Die Laufzeit der Beteiligung endete am 31. Dezember 2012. Seitdem befindet sich die Fondsgesellschaft in Liquidation.

Der Kläger hat insgesamt bis August 2013 Ausschüttungen in Höhe von 33.555,98 Euro erhalten. Er macht entgangenen Gewinn in Höhe von 2 % geltend und beziffert diesen nunmehr auf 9.005,90 Euro. Mit Schriftsatz vom 9. Juli 2013 hat er hilfsweise für den Fall, dass das Gericht einen Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte zu 3) verneint, den auf Abschluss der obligatorischen Anteilsfinanzierung gerichteten Vertrag mit der Beklagten zu 3) widerrufen.

Die Beklagten erheben die Einrede der Verjährung.

Der Kläger trägt vor: Der Emissionsprospekt sei in wesentlichen Punkten falsch, unvollständig und irreführend. Dafür seien die Beklagten zu 1) und 2) verantwortlich. Er macht folgende Prospektfehler geltend, wobei wegen F-Straße auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen verwiesen wird:

(1)

Die Darstellung des steuerlichen Risikos im Zusammenhang mit der Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums sei fehlerhaft.

Der Prospekt halte sich nicht an die einschlägigen Medien- und Leasingerlasse und sei im Hinblick auf die dem Steuerkonzept des Fonds zugrunde zu legende Rechtsprechung und Verwaltungspraxis in verschiedenen Punkten unvollständig und irreführend. Er verschweige und verschleiere in diesem Zusammenhang erhebliche Risiken, die das Gesamtkonzept in Frage stellten. So fehlten erforderliche Hinweise auf das Risiko, dass - was vorhersehbar gewesen sei - dem Lizenznehmer das wirtschaftliche Eigentum zugerechnet werde, und auf die sich daraus ergebenden wirtschaftlichen Folgen bei Störungen der steuerlichen Struktur für die Gesamtinvestition. Insbesondere das Risiko, dass das Finanzamt die Verluste der Fondsgesellschaft im Beitrittsjahr nicht anerkenne, habe bereits bei Prospektauflage im Jahr 2002 bestanden, ohne dass hierauf hinreichend hingewiesen worden sei. Zudem hätte darüber aufgeklärt werden müssen, dass bei einer rückwirkenden Aberkennung der bereits gewährten Steuervorteile auf die zu wenig gezahlten Steuern Nachforderungszinsen von 6% p. a. erhoben werden.Die von der Finanzverwaltung ins Auge gefasste Linearisierung der Schlusszahlung sei - so der Kläger im Schriftsatz vom 9. Juli 2013 - bei Prospekterstellung ebenfalls vorhersehbar und aufklärungsbedürftig gewesen.

(2)

Die Erläuterungen zum tatsächlich geplanten Konzept und den daraus resultierenden steuerlichen Risiken seien darüber hinaus insgesamt irreführend und unvollständig.

Der Prospekt informiere nur unvollständig über die Anforderungen des bei Prospektherausgabe geltenden Medienerlasses der Finanzverwaltung und täusche vor, dass der Medienerlass das steuerliche Konzept bestätige. Tatsächlich habe von Anfang an ein deutlich größeres Risiko bestanden als im Prospekt dargestellt, dass die Filmherstellungskosten im Beitrittsjahr nicht steuerlich voll in Abzug gebracht werden können. Denn der Fonds sei weder alleiniger Filmhersteller noch wirtschaftlicher Eigentümer der Filmrechte.Die Produktionsverträge seien Scheinverträge. Der maßgebliche Vertragspartner des Fonds - der Auftragsproduzent - sei abweichend von den Prospektaussagen niemals als Produzent tätig geworden, sondern die Leistungen seien von Dritten erbracht worden. Die Verträge mit dem Auftragsproduzenten seien nur abgeschlossen worden, um die in der Praxis nicht gewollte Herstellereigenschaft des Fonds und dessen wirtschaftliches Eigentum an den Filmen gegenüber dem Finanzamt darzustellen. Die Filme seien deutlich vor Auflage des Fonds geplant und ohne Beteiligung von Pico Films Inc. hergestellt worden.Zudem sei der Fonds bei allen Filmen lediglich Co-Produzent gewesen, was auch die Erlösbeteiligung des Fonds in Höhe von nur 30 % an den Erträgen schlüssig erkläre. Dabei müsse der Fonds für das Gelingen des steuerlichen Konzeptes zwingend alleiniger Hersteller der Filme sein, während nur ein Teil der Herstellungskosten von 30 % steuerlich sofort abzugsfähig sein würde, wenn das Finanzamt die Co-Produzenteneigenschaft des Fonds feststellen würde.Die weitere Prospektaussage von gleicher steuerlicher Relevanz, wonach der Fonds alleiniger Finanzierer der Filme sei, treffe ebenfalls nicht zu. Wie sich aus der Email von Jan Pieter C2 vom 6. Mai 2013 (Anlage K 21) und einem Zeitungsinterview der Chefs von Thousand Words Plamer West und Jonah Smith (Anlage K 4) ergebe, sei der Film "The Clearing" nicht allein von N III, sondern zum Teil auch von Thousand Words und Fox Searchlight Pictures finanziert worden. Thousand Words sei ferner an den variablen Verwertungserlösen beteiligt.Der Kläger bestreitet bei allen Filmen mit Nichtwissen, dass die ausgewiesenen Produktionskosten tatsächlich angefallen seien, ordnungsgemäß abgerechnet worden seien, in voller Höhe an den Auftragsproduzenten gezahlt worden seien und von diesem für die Produktion verwendet worden seien. Tatsächlich bestehe der Verdacht, dass die Fondsmittel planmäßig nicht wie angegeben zu Produktionszwecken verwendet worden seien und der Fonds nur Co-Produzent und Co-Finanzierer sei.

(3)

Daran anknüpfend seien die Mittel des Fonds nicht wie prospektiert für die Herstellung von Filmen, sondern zu anderen Zwecken verwendet worden.

Die Prospektunterlagen täuschten über die geplante Mittelverwendung und den Investitionsgegenstand. Die für die Produktion nicht verwendeten Mittel seien für die Zahlung der Schuldübernahmegebühr in Höhe von fast 70 % der Produktionskosten verwendet worden, indem Auftragsproduzent, Fertigstellungsgarant und Stoffrechteverkäufer sämtliche vom Fonds erhaltenen Mittel über den Lizenznehmer an die Beklagte zu 3) "durchgereicht" hätten, der Lizenznehmer mithin die Schuldübernahmegebühren mit Fondsgeldern bezahlt habe. Dies belege auch der zeitliche Ablauf der Zahlungen innerhalb weniger Stunden. Durch diesen Geldkreislauf habe die Fondsgesellschaft die von ihr verlangte Sicherheit selbst finanziert und es sei nur ein geringer Teil der Produktionskosten tatsächlich in die Produktion der Filme geflossen.

(4)

Auch im Zusammenhang mit § 2b EStG a.F. sei der Prospekt unrichtig und verschweige wesentliche Risiken. Er weise nicht hinreichend darauf hin, dass das Risiko seiner Anwendung bestehe. Des Weiteren sei es irreführend, dass im Prospekt für die § 2b-Prüfung nicht die dem Beteiligungskonzept zugrunde gelegten Zahlungsflüsse herangezogen, sondern das Modul der Finanzverwaltung mit abweichenden Zahlungszeitpunkten verwendet worden ist. Nur deswegen sei die Nachsteuerrendite nicht doppelt so hoch wie die Vorsteuerrendite, während die Gesellschafter unter Berücksichtigung der dem Konzept zugrunde liegenden Zahlungsflüsse den Regelungen des § 2b EStG a.F. unterliegen. Auf die unterschiedlichen Berechnungsmethoden und das daraus resultierende erhebliche Risiko für den Anleger hätte der Prospekt ebenfalls hinweisen müssen.

(5)

Der Prospekt kläre weiter nicht über Sondervorteile für Gründungsgesellschafter bzw. mit den verbundene Unternehme auf. Er hätte die Höhe der Schuldübernahmegebühr an die Beklagte zu 3), die 171.556.928,- Euro betragen habe, und die Höhe der Gewinnmarge für die Beklagte zu 3) aufgrund der obligatorischen Anteilsfinanzierung offenlegen müssen. Bei Nennung der Höhe der an die Beklagte zu 3) fließenden Vorteile wäre für den Anlageinteressenten erkennbar geworden, dass diese keinerlei Risiko trage, indem sie von der Lizenznehmerin an die Beklagte zu 3) gezahlte Schuldübernahmegebühr dem abgezinsten Betrag ihrer Zahlungsverpflichtungen entspreche und überdies noch eine Marge für die Bank übrig bleibe.

(6)

Die Angaben im Prospekt zur Kostenüberschreitungsreserve seien falsch, denn sie suggerierten unzutreffend, dass die nicht beanspruchte Kostenüberschreitungsreserve in voller Höhe an den Fonds zurückfließe.

(7)

Der Prospekt täusche mit den Angaben zu den variablen Lizenzeinnahmen über die wirtschaftlichen Ertragsmöglichkeiten der Beteiligung. Die kalkulierten variablen Erlöse seien unrealistisch hoch und willkürlich. Um die prospektierten Erlöse zu erzielen, hätten die Filme weit überdurchschnittlich erfolgreich sein müssen. Darüber hätte der Prospekt ebenso aufklären müssen wie über den Umstand, dass die von den Bruttoerträgen in Abzug zu bringenden Kosten höher sein können als die Herstellungskosten der Filme mit der Folge, dass selbst bei hohen Einspielergebnissen der variable Anteil für den Fonds möglicherweise gering bleibe.

(8)

Das wirtschaftliche Risiko der Beteiligung sei im Prospekt fehlerhaft dargestellt. Gleiches gelte für die Absicherung der Kapitalrückführung. Der Prospekt weise für den Worst Case ein Teilverlustrisiko aus, das niedriger sei als das tatsächlich vorhandene Risiko. Tatsächlich sei schon das Verlustrisiko allein beim Ausbleiben variabler Lizenzzahlungen höher als dargestellt, weil - worauf der Prospekt nicht hinweise - die Fondsgesellschaft die fixen Zahlungen erhalte und nicht der Anleger. So sei etwa bei höheren Kosten als vorgesehen nicht sichergestellt, dass die Zahlungen wie prospektiert an die Anleger weitergeleitet werden. Überdies hätte das "worstcase-Szenario" alle Risiken berücksichtigen müssen und sich nicht nur auf den Fall des Misserfolges der Filme beziehen dürfen. Indem dies nicht geschehen sei, täusche der Prospekt den Anleger über die Höhe des Verlustrisikos. Zudem hätte der Prospekt über das bei entsprechend hohen Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft tatsächlich bestehende Risiko eines größeren Kapitalverlustes aufklären müssen.

(9)

Die Darstellung der Ergebnisentwicklung bei der Beispielbeteiligung sei widersprüchlich und fehlerhaft. Nach den Beispielrechnungen in den Prospektunterlagen wirke sich die Steuererleichterung aus der Beteiligung bereits im Beitrittsjahr 2002 aus und führe Ende des Jahres 2002 zu einer Kapitalbindung von nur noch ca. 14 %. Das stehe indes im Widerspruch zu den verbalen Erläuterungen, wonach der Zufluss der Steuererstattung aus 2002 erst im Februar 2003 zu erwarten sei. Auf diese Weise täusche der Prospekt eine wirtschaftlich günstigere Entwicklung vor als tatsächlich erreichbar gewesen sei.

Mit Schriftsatz vom 9. Juli 2013 behauptet der Kläger, der Prospekt verschweige, dass aufgrund der Anwendbarkeit des Rechts von Kalifornien/USA ein erhebliches Risiko bestehe, dass die variablen Erlöse nicht durchsetzbar seien. Ferner sei die Darstellung der Fertigstellungsgarantie im Prospekt fehlerhaft und es werde anhand der Prospektangaben nicht das Gesamtbild der gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen zwischen den Vertragspartnern deutlich.

Der Kläger ist darüber hinaus der Ansicht, die Beklagte zu 1) hafte als Prospektverantwortliche auch nach §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264a StGB und aus § 826 BGB. Durch die fehlerhaften Prospektangaben, insbesondere die Weiterleitung und Verwendung eines wesentlichen Teils des Kommanditkapitals für die Schuldübernahmegebühr an die Beklagte zu 3) anstatt für die Filmproduktion sei bewusst über die Werthaltigkeit und Ertragsfähigkeit der Beteiligung an N III getäuscht worden.

Die Beklagte zu 3) sei zu einer Überprüfung des Prospekts verpflichtet gewesen, weil sie als schuldübernehmende sowie anteilsfinanzierende Bank mit erheblichen Sondervorteilen sowie als Mitinitiatorin des Fonds über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgegangen sei und einen Wissensvorsprung gehabt habe.

In Kenntnis der Prospektfehler hätte er die Beteiligung nicht erworben und die Geldbeträge mit einer Rendite in Höhe von 4 % p. a. anlegen können.

Da die Widerrufsbelehrung unwirksam sei, sei die Beklagte zu 3) ferner zur Rückgewähr der empfangenen Leistungen verpflichtet.

Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen habe er erst ab 2009 über die Prozessbevollmächtigten erlangt.

Der Kläger hat zunächst mit dem Klageantrag zu 1) Schadenersatz in Höhe von 35.022,00 Euro verlangt. Nachdem er weitere Ausschüttungen erhalten hat, beantragt er nunmehr unter Änderung der Berechnung seines entgangenen Gewinns,

1.die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 19.894,92 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung seiner Beteiligung an der N H & Co. BeteiligungsKG in Höhe von 75.000,- Euro;

2.

festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Annahme der in Ziffer 1 genannten Beteiligung in Verzug befinden;

3.

festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihn von Zahlungsansprüchen Dritter wegen Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB aus der Kommanditbeteiligung an der N H & Co. BeteiligungsKG freizustellen;

4.

festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm alle weiteren finanziellen Schäden zu ersetzen, die in der Zeichnung der Kommanditbeteiligung an der N H & Co. C KG ihre Ursache haben;

5.

hilfsweise für den Fall, dass den obigen Anträgen aus den geltend gemachten Anspruchsgrundlagen nicht stattgegeben wird, festzustellen, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, ihm die Nachzahlungszinsen zu ersetzen, die das Finanzamt im Zusammenhang mit der Beteiligung an der N H & Co. C KG fordert.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie führen an, dass der Prospekt keine Fehler aufweise, wobei wegen F-Straße auf die jeweiligen Schriftsätze verwiesen wird.

Die Beklagten zu 1) und 2) tragen vor: Sie treffe abgesehen davon schon keine Prospekthaftung im weiteren Sinne.

Die Beklagte zu 3) trägt vor: Sie sei ebenfalls nicht prospektverantwortlich, weil sie nur bankübliche Geschäfte getätigt habe.

Der Widerruf sei unwirksam. Die Widerrufsbelehrung sei inhaltlich nicht zu beanstanden und die zweiwöchige Widerrufsfrist daher abgelaufen. Die Vorschriften über das gesetzliche Widerrufsrecht seien nicht anwendbar, da kein Verbraucherdarlehensvertrag vorliege. Ein etwaiges Widerrufsrecht sei jedenfalls verwirkt.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

I.

Die Klageforderung kann nicht aus den Grundsätzen über die Prospekthaftung im engeren Sinne hergeleitet werden.

Dabei kann dahinstehen, inwieweit die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs vorliegen. Die Beklagten sind jedenfalls gemäß § 214 Abs. 1 BGB berechtigt, eine ihr unter diesem Gesichtspunkt etwa obliegende Leistung zu verweigern, weil insoweit Verjährung eingetreten ist. Die im Wege der Rechtsfortbildung entwickelten Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne verjähren in analoger Anwendung der in den gesetzlich geregelten Fällen der Prospekthaftung bestimmten kurzen Verjährung (bspw. §§ 20 Abs. 5 KAGG, 12 Abs. 5 AuslInvestmG, 44 ff., 46 BörsG) für bis zum Inkrafttreten des Vierten Finanzmarktförderungsgesetzes am 1. Juli 2002 veröffentlichte Prospekte in sechs, für danach veröffentlichte Prospekte in zwölf Monaten ab Kenntnis des Prospektfehlers, spätestens aber drei Jahre nach Abschluss des Gesellschafts- oder Beitrittsvertrages (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2002 - II ZR 40/00 [unter I 1]; Urteil vom 28. Februar 2008 - III ZR 149/07 [unter III]; Urteil vom 7. Dezember 2009 - II ZR 15/08 [unter III 1]). Die danach geltende Höchstfrist von drei Jahren seit Beitritt war vor Klageerhebung bereits verstrichen.

II.

Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Schadenersatz aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 1 BGB.

1.

Die Beklagte zu 1) haftet nicht nach den Grundsätzen über die Prospekthaftung im weiteren Sinne.

a)

Nach den Grundsätzen über die Prospekthaftung im weiteren Sinne, die als Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss an die (vor-)vertraglichen Beziehungen zum Anleger anknüpfen (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 211/09 [unter B I 1 a]), haftet grundsätzlich nur, wer Vertragspartner des Anlegers ist oder werden soll; außerdem haftet daneben ausnahmsweise derjenige, der als für den (potentiellen) Vertragspartner auftretender Vertreter oder Beauftragter (Sachwalter) in Erscheinung getreten ist und dabei entweder für seine Person Vertrauen in Anspruch genommen und die Vertragsverhandlungen beeinflusst hat oder ein unmittelbares eigenes wirtschaftliches Interesse am Abschluss des Geschäftes hatte (vgl. etwa BGH, Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 211/09 [unter B II 1 a]; Beschluss vom 29. Januar 2009 - III ZR 74/08 [unter II 2 b aa]; Urteil vom 4. Mai 2004 - XI ZR 41/03 [unter II 2 b]). Die danach erforderlichen (vor€)vertraglichen Beziehungen bestehen zwischen Gründungsgesellschaftern und dem über einen Treuhänder beitretenden Kommanditisten jedenfalls dann, wenn der Treugeber nach dem Gesellschaftsvertrag wie ein unmittelbar beigetretener Kommanditist behandelt werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 211/09 [unter B I 1 a]).

b)

Nach diesen Maßgaben kommt eine Haftung der Beklagten zu 1) nicht in Betracht.

Die Beklagte zu 1) sollte - auch nicht mittelbar über die Treuhänderin - weder Vertragspartner der Anleger werden noch ist sie für die potentiellen Vertragspartner aufgetreten und hat für sich besonderes Vertrauen in Anspruch genommen oder hatte ein unmittelbares eigenes wirtschaftliches Interesse am Abschluss des Geschäftes. Ihre Rechtsvorgängerin war zwar Initiatorin des Fonds und Prospektherausgeberin, der Kläger hat jedoch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass sie Gründungsgesellschafterin war oder werden sollte. Aus dem Emissionsprospekt ergibt sich dies ebenfalls nicht.

2.

Ansprüche gegen die Beklagte 2) aus Prospekthaftung im weiteren Sinne sind ebenfalls nicht gegeben.

a)

Bei der Beklagten zu 2) kommt zwar grundsätzlich eine Haftung für Prospektfehler in Betracht.

Sie ist in ihrer Funktion als Gründungsgesellschafterin verpflichtet, Beitrittsinteressenten zutreffend zu informieren und unrichtige Prospektangaben richtig zu stellen. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht, soweit der Beitritt lediglich mittelbar über eine Treuhänderin erfolgt, wenn die Treugeber nach dem Gesellschaftsvertrag im Wesentlichen den Direktkommanditisten gleichgestellt sind (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2006 - III ZR 361/04). So liegt der Fall hier.

b)

Indes liegen Prospektfehler nicht vor.

Durch den Prospekt muss einem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, d.h. er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden. Dazu gehört eine Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln oder den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden können. Ob ein Prospekt unrichtige oder unvollständige Angaben enthält, ist nach dem Gesamtbild zu beurteilen, das er von der Beteiligung vermittelt, wobei die Prospektverantwortlichen eine sorgfältige und eingehende Lektüre des Prospekts bei den Anlegern voraussetzen können (BGH Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 75/10 m. w. N.).

Daran gemessen ist der Prospekt nicht fehlerhaft:

(1)

Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Darstellung des steuerlichen Risikos im Zusammenhang mit der Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums nicht falsch oder unvollständig.

aa)

Die steuerliche Konzeption des Fonds und die sich daraus ergebenden Risiken werden im Prospekt auf den Seiten 64 ff. und 76 f. ausführlich und verständlich dargestellt. Dabei wird ausdrücklich darüber informiert, dass sowohl Rechtsprechung als auch die Finanzverwaltung zu einzelnen Sachverhalten auch bei unveränderter Gesetzeslage eine andere Auffassung vertreten können und dies zu negativen Auswirkungen bei der Fondsgesellschaft und bei den Gesellschaftern führen kann. Insbesondere wird deutlich auf die Auswirkungen hingewiesen, die sich bei einer abweichenden steuerlichen Beurteilung zur Anwendbarkeit des § 2b EStG, zur Gewinnerzielungsabsicht in der Investitionsphase, zur Filmherstellereigenschaft der Fondsgesellschaft und zur Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums ergeben. Durch diese Risikohinweise wird hinreichend deutlich, dass das Steuerkonzept des Fonds unter dem Vorbehalt der Anerkennung durch die Finanzbehörden steht und die in Aussicht gestellten Steuervorteile nicht gesichert sind.

Überdies wird im Rahmen der möglichen Anwendung des § 2b EStG ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Verlustzuweisungen nur vorläufig sind und spätere Rückforderungsansprüche des Finanzamts der Vollverzinsung nach § 233a AO unterlägen. Daraus erschließt sich bei der gebotenen sorgfältigen und aufmerksamen Lektüre des Prospekts, dass Nachforderungszinsen ebenso anfallen, wenn die anfänglichen Verlustzuweisungen aus anderen Gründen nachträglich aberkannt werden.

bb)

Es bestand bei Herausgabe des Prospekts keine Veranlassung, zusätzlich konkret auf steuerliche Risiken aus der "Defeasance-Struktur" der Anlage hinzuweisen. Es war im Jahr 2002 nicht vorhersehbar, dass die Finanzverwaltung die Schuldübernahmeverträge steuerlich anders bewerten würde als im Prospekt dargestellt und dies zur Folge hat, dass sie die den Gesellschaftern zugewiesenen Verluste steuerlich nicht anerkennt. Dass den Beklagten hier Probleme in steuerlicher Hinsicht bekannt waren oder bei gehöriger Prüfung hätten bekannt sein müssen, hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt. Vielmehr sind zwischen 1997 und 2001 zahlreiche Medienfonds mit einer vergleichbaren Defeasance- Struktur aufgelegt und zumindest bis zum Jahr 2004 prospektgemäß veranlagt worden (vgl. LG München I, Urteil vom 27. Januar 2011 - 22 O ...#/...; OLG Düsseldorf, Urteil vom 7. Juni 2013, I-16 U 149/12 m. w. N.). Daher bedurfte es über die genannten allgemeinen Risikohinweise bezüglich der steuerlichen Konzeption hinaus keiner weiteren, konkret auf die Defeasance- Struktur bezogenen Risikoaufklärung.

Ferner ergibt sich ein Prospektfehler nicht daraus, dass im Prospekt die Voraussetzungen für die Anerkennung der Filmherstellereigenschaft und für die Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums nicht noch umfangreicher erläutert und die zugrunde liegenden (Medien- und/oder Leasing-)Erlasse, Verwaltungsanordnungen und sonstigen Regelungen nicht näher dargestellt werden. Der Prospekt muss den Anleger nur über alle wesentlichen Umstände der Anlage aufklären, die zum Zeitpunkt der Herausgabe des Prospekts bekannt waren oder bei gehöriger Prüfung hätten bekannt sein müssen und die für die von den Anlegern zu übernehmenden Beteiligungen von Bedeutung waren. Typischerweise kommt es einem Anlageinteressenten für seine Entscheidung jedoch nicht auf eine ausführliche Darstellung von F-Straße zu den Voraussetzungen für eine steuerliche wirksame Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums an. Im Übrigen wird der Medienerlass im Prospekt erwähnt und der Anleger dadurch in die Lage versetzt, Details dort selbst nachzulesen oder bei einem Steuerberater zu erfragen, falls dies für seine Anlageentscheidung doch im Einzelfall von Bedeutung sein sollte.

Abgesehen davon ist nicht festzustellen, dass Rechtsprechung und Verwaltungspraxis das Steuerkonzept des Fonds nicht anerkennen. Das Finanzgericht München hat in seiner Entscheidung vom 08.04.2011 - Az. 8 K ...#/... - zu einem mit dem streitgegenständlichen Konzept vergleichbaren Filmfonds der Argumentation der Finanzverwaltung, die Schuldübernahmevereinbarungen in Medienfonds seien als abstrakte Schuldversprechen anzusehen, widersprochen. Das Vorbringen der Beklagten, die Finanzverwaltung einschließlich des für die streitgegenständliche Fondsgesellschaft zuständigen Finanzamts München III habe diese Entscheidung akzeptiert und in den neuen Grundlagenbescheiden vom 5. März 2012 für die Fondsgesellschaft für die Jahre 2002 - 2007 die Auffassung des Finanzgerichts München umgesetzt, hat die Klägerseite nicht konkret bestritten. Da sie die Darlegungs- und Beweislast für einen Prospektfehler trägt, reicht ihr bloßes Bestreiten mit Nichtwissen, dass das Finanzamt seine Auffassung zur Bewertung der Defeasance- Struktur als abstrakte Schuldverträge und die darauf basierende Aktivierung der Kaufpreisforderung aufgegeben und die Verlustzuweisung wiederhergestellt habe, nicht aus.

cc)

Soweit der Kläger die nunmehr von den Steuerbehörden thematisierte Frage der Linearisierung der Abschreibung im Prospekt vermisst und hierin einen weiteren Prospektfehler sieht, fehlt es schon an hinreichendem Vortrag, dass diese steuerrechtliche Einordnung bereits bei Auflegung des Fonds erkennbar war.

Im Übrigen ist dieser erstmals mit Schriftsatz vom 9. Juli 2013 erhobene Einwand verjährt. Mit Ablauf des 16. September 2012 ist gemäß § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB die absolute Verjährung von Ansprüchen wegen weiterer Aufklärungspflichtverletzungen der Beklagten eingetreten. Die Klageerhebung hat die Verjährung in diesem Punkt nicht gehemmt, weil jede Pflichtverletzung verjährungsrechtlich selbständig zu behandeln ist (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 2011 - III ZR 186/10).

Überdies war ein darauf gestützter Anspruch gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB schon

bei Klageeinreichung im Jahr 2012 verjährt.

Nach § 199 Abs. 1 BGB setzt der Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist neben der Entstehung des Anspruchs voraus, dass der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Die erforderliche Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erfordert regelmäßig keine zutreffende rechtliche Würdigung. Vielmehr genügt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit im Grundsatz die Kenntnis der den Ersatzanspruch begründenden tatsächlichen Umstände. Hierzu gehört in Fällen unzureichender Aufklärung auch die Kenntnis der Umstände einschließlich der wirtschaftlichen Zusammenhänge, aus denen sich die Rechtspflicht zur Aufklärung ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06; Palandt/ Ellenberger, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 73. Aufl., § 199 Rn. 27 und 35, jeweils m. w. N.).

Geht es um den Vorwurf verschiedener Aufklärungs- oder Beratungsfehler, sind diese Voraussetzungen getrennt für jede einzelne Pflichtverletzung zu prüfen. Wird ein Schadensersatzanspruch auf mehrere Fehler gestützt, beginnt die Verjährung daher nicht einheitlich, wenn bezüglich eines Fehlers Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vorliegt und dem Anleger insoweit eine Klage zumutbar wäre. Vielmehr ist jede Pflichtverletzung verjährungsrechtlich selbständig zu behandeln (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 2011 - III ZR 186/10).

Hier begann die Verjährungsfrist im Jahr 2007 zu laufen, weil der Kläger über Erwägungen der Finanzverwaltung, die Schlusszahlung auf die Laufzeit des Lizenzvertrages zu verteilen und die möglichen Auswirkungen dieser von der steuerlichen Konzeption abweichenden Neubewertung bereits mit Schreiben der Beklagten zu 2) vom 12. Oktober 2007 informiert worden war. Infolgedessen hatte er hinreichende Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen. Die Beklagte zu 2) als Gründungsgesellschafterin sowie persönlich haftende und geschäftsführende Gesellschafterin des Fonds drängt sich auch als mögliche Anspruchsgegnerin für einen Schadenersatzanspruch wegen Prospektfehlern auf, weshalb dem Kläger die Beklagte zu 2) als in Betracht kommende Schuldnerin bekannt oder zumindest grob fahrlässig unbekannt war.

Da die Verjährungsfrist drei Jahre beträgt und mit dem Schluss des Jahres zu laufen beginnt, ist Verjährung daher mit Ablauf des 31. Dezember 2010 und damit vor einer möglichen Hemmung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB durch Klageerhebung im Jahr 2012 eingetreten.

(2)

Es ist nicht festzustellen, dass der Fonds nicht alleiniger Filmhersteller und/oder wirtschaftlicher Eigentümer der Filmrechte geworden ist, dies von Anfang an von den Prospektverantwortlichen so beabsichtigt war und deswegen die Erläuterungen im Prospekt zum tatsächlich geplanten Konzept und den daraus resultierenden steuerlichen Risiken fehlerhaft sind.

Die von Klägerseite dazu angeführten Indizien lassen den Schluss auf die behauptete Haupttatsache nicht zu. Vielmehr stellt sie dazu letztlich nur Vermutungen auf und sein Sachvortrag ist im Ergebnis unbeachtlich. Infolgedessen ist ihren Beweisantritten nicht nachzugehen. Weder sind die benannten Zeugen zu vernehmen noch haben die Beklagten weitere Urkunden vorzulegen, weil eine Beweisaufnahme auf eine unzulässige Ausforschung hinauslaufen würde.

Im Einzelnen:

aa)

Die Behauptung, die Produktionsverträge seien Scheinverträge, weil Pico Film, Inc. in keinem Fall als Produzent aufgetreten sei, sondern sämtliche Filme tatsächlich von Dritten produziert worden seien, vermag schon deshalb keinen für die Entscheidung eines Anlageinteressenten wesentlichen Prospektfehler zu begründen, weil die Frage, wer als Produktionsdienstleister / Auftragsproduzent tätig geworden ist, die Herstellereigenschaft des Fonds nicht berühren kann.

Nach dem Medienerlass zur ertragsteuerlichen Behandlung von Film- und Fernsehfonds vom 23. Februar 2001 kommt es für die Herstellereigenschaft bei Filmen darauf an, wer bei der Filmproduktion letztlich die notwendigen Entscheidungen trifft und die wirtschaftlichen Folgen verantwortet. Damit wird der Begriff des Filmherstellers im Steuerrecht nicht eigenständig definiert, sondern knüpft bei § 94 UrhG an. Daher ist ein Filmfonds auch Hersteller, wenn er als Auftraggeber das gesamte Risiko der Filmherstellung trägt und im Wege der sog. unechten Auftragsproduktion Dienstleister einschaltet. Daraus folgt indes, dass die Person des Produktionsdienstleisters für die Herstellereigenschaft nicht von Bedeutung ist. Gleichzeitig eröffnet dies die Möglichkeit, dass der Auftragsproduzent seinerseits Dritte mit Produktionsdienstleistungen beauftragt. Da die Beklagten darauf hingewiesen haben, dass die geschlossenen Verträge eine solche Vorgehensweise des Produktionsdienstleisters gestatteten, wäre es Sache der Klägerseite gewesen, konkrete Anhaltspunkte dafür vorzutragen, dass die von ihm benannten Dritten nicht auf diesem Wege für Pico Films, Inc. tätig wurden. Da solche fehlen, lässt sich aus einer fehlenden öffentlichkeitswirksamen Erwähnung von Pico Films, Inc. ebenfalls nicht der Schluss ziehen, dass dieser tatsächlich nicht Auftragsproduzent war und die Produktionsverträge lediglich Scheinverträge waren.

Das gilt erst recht, wenn man berücksichtigt, dass die in der Filmindustrie verwendeten Produzentenbegriffe nicht mit dem Hersteller im steuerrechtlichen Sinne gleichzusetzen ist und daher weder den Bezeichnungen in einem Vor- oder Abspann als "Produzent" oder "Producer" noch Einträgen in der internationalen Filmdatenbank IMDb Pro verwertbare Aussagen über eine fehlende Herstellereigenschaft des Fonds zu entnehmen sind (vgl. Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 13. August 2013 - 1 O 143/11). Besonders anschaulich wird dies anhand der Präsentation zum Film "The Clearing" (Anlage K 5), in der mehrere Personen mit Produzentenfunktionen genannt werden und die Beklagten insoweit zu Recht darauf hinweisen, dass denknotwendig nicht alle dort genannten Personen Filmhersteller sein können.

bb)

Aus dem gleichen Grunde lässt sich aus Angaben im Vor- oder Abspann der Filme nicht der Schluss ziehen, dass der Fonds nur Co-Produzent gewesen wäre.

Zudem haben die Beklagten konkret vorgetragen, dass die Erwähnung mit der Formulierung "In Association with ..." auf entsprechenden vertraglichen Regelungen in den Produktionsdienstleistungsverträgen beruht und keine Verträge über eine bloße Co-Produktion durch die Fondsgesellschaft existieren. Die Klägerseite hat keine konkreten Tatsachen vorgetragen, die dafür sprechen, dass diese Angaben nicht zutreffen. Insbesondere ist die Beteiligung des Fonds in Höhe von nur 30 % der variablen Erlöse dafür kein Indiz. Die Beklagten haben dazu näher vorgetragen, die nur anteilige Partizipation an den Verwertungserlösen sei das Ergebnis der Verhandlungen mit dem Verwertungsunternehmen, das als sog. US-Major Studio mit hoher Vertriebskraft eine starke Verhandlungsposition gehabt habe; gleichzeitig sei die getroffene Vereinbarung aufgrund dieser Vertriebsstärke aus damaliger Sicht für den Fonds günstig gewesen. Das ist plausibel und die Klägerseite ist dem nicht konkret entgegengetreten.

cc)

Soweit der Kläger anführt, die Filme seien tatsächlich auch durch Dritte finanziert worden und mit Nichtwissen bestreitet, dass die ausgewiesenen Produktionskosten tatsächlich angefallen seien, ordnungsgemäß abgerechnet worden seien, in voller Höhe an den Auftragsproduzenten gezahlt worden seien und von diesem für die Produktion verwendet worden seien, genügt er damit nicht seiner Darlegungslast, seinerseits konkrete Umstände aufzuzeigen, die diese Behauptungen stützen könnten. Das weitere Vorbringen, tatsächlich bestehe der Verdacht, dass die Fondsmittel planmäßig nicht wie angegeben zu Produktionszwecken verwendet worden seien und der Fonds nur Co-Produzent und Co-Finanzierer sei, zeigt dabei, dass es sich letztlich nicht mehr als um bloße Vermutungen handelt.

Nicht weiterführend ist auch der Einwand, im Mai 2002/ Oktober 2002 seien die Dreharbeiten bereits fortgeschritten, die tätigen Unternehmen hätten bereits festgestanden. Ebenso ist es belanglos, dass Filmprojekte zunächst wirtschaftlich und kreativ von anderen Unternehmen entwickelt worden sein sollen. Schon aus dem oben wiedergegebenen Erlass ergibt sich, dass auch bei der Übernahme eines bestehenden Filmprojekts die Herstellereigenschaft zu bejahen ist, wenn dem Fonds noch wesentliche Einflussmöglichkeiten verbleiben. Damit hätte sich der Kläger konkret auseinandersetzen müssen. Konkreter Sachvortrag dazu, dass der Fonds diese wesentlichen Einflussmöglichkeiten nicht hatte, fehlt jedoch (Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 13. August 2013 - 1 O 143/11).

dd)

Hingegen trägt die Klägerseite im Hinblick auf den Film "The Clearing" zwar näher zu einer möglichen Finanzierung durch Dritte vor, indem sie zu einem Zeitungsinterview der Chefs von Thousand Words Palmer West und Jonah Smith vorträgt (Anlage K 4) und eine Email des Regisseurs Jan Pieter C2 vom 6. Mai 2013 vorlegt (Anlage K 21).

Da dieser Film aber nur ca. 5 % der von der Fondsgesellschaft verauslagten Gesamtkosten ausmachte, wäre dieser Umstand - selbst wenn man ihn als richtig unterstellt - nicht geeignet, die Herstellereigenschaft des Fonds insgesamt in Frage zu stellen und wesentliche steuerliche Nachteile für den Anleger auszulösen, die bei entsprechender vorheriger Aufklärung für die Anlageentscheidung hätten von Bedeutung sein können.

Erst recht lässt sich daraus nicht der Schluss ziehen, der Fonds habe planmäßig nicht Filmhersteller werden sollen. Die Beklagten haben im Einzelnen geschildert und durch Vorlage von Unterlagen (Anlagen B 14, 16, 36) belegt, dass die vertragliche Gestaltung auf die Herstellereigenschafts des Fonds abzielte und er im öffentlichen Register des United States Copyright Office u. a. als Inhaber des Urheberrechts für den Film "The Clearing" geführt wird. Bei diesem Film besteht die Besonderheit, dass - wie im Ergänzungsprospekt auf Seite 8 beschrieben - die N 2. Q H die Verfilmungsrechte und bereits erbrachte Projektentwicklungsleistungen durch Filmrechtekaufvertrag vom 4. Oktober 2002 erwarb. Da das Filmprojekt schon einen gewissen Entwicklungsstand hatte und dies Kosten verursachte, müssen diese Kosten Dritte getragen haben. Nach dem Medienerlass steht aber eine solche Übernahme eines bereits begonnenen Filmprojekts durch den Fonds seiner Herstellereigenschaft nicht entgegen, wenn dem Fonds wesentliche Einflussnahmemöglichkeiten verbleiben.

Dass dies bei Herausgabe des Ergänzungsprospekts nicht auch so beabsichtigt gewesen wäre, ist nicht festzustellen. Der Darstellung der Beklagten, der Filmrechtekaufvertrag sehe keine Beteiligung an den variablen Einspielerlösen vor, ist die Klägerseite nicht konkret entgegengetreten.

Die Zeugen C2, West und Smith sind nicht dafür benannt, dass eine Co-Finanzierung von vornherein geplant gewesen sei, sondern können - wenn überhaupt - allenfalls Angaben zur Umsetzung machen. Eine von den Prospektangaben abweichende Umsetzung lässt aber als solches keinen Rückschluss auf eine Täuschung der Anleger zu. Dem Vorbringen der Klägerseite lassen sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Behauptung der Beklagten, eine etwaige Finanzierung des Films "The Clearing" durch Dritte wäre jedenfalls entgegen den getroffenen vertraglichen Vereinbarungen und ohne ihre Kenntnis erfolgt, unzutreffend ist.

Eine fehlerhafte Umsetzung wäre indes wiederum nicht für den geltend gemachten Zeichnungsschaden ursächlich. Die Klägerseite verlangt Rückabwicklung. Einen Durchführungsschaden hat sie nicht dargelegt und unter Beweis gestellt.

Abgesehen davon hat die Betriebsprüfung augenscheinlich keine Hinweise für das Vorliegen der vorgeworfenen Manipulationen gefunden. Anderenfalls wäre zu erwarten gewesen, dass das Finanzamt der Fondsgesellschaft (Lizenzgeberin) die Herstellereigenschaft aberkennt. Wie der von der Klägerseite vorgelegte steuerliche Bericht vom 12. August 2011 (Anlage K 27) belegt, war im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides des Finanzamts München vom 5. März 2012 den Steuerbehörden lange bekannt, dass bei Medienfonds der hier in Rede stehenden Art die Manipulationsmöglichkeiten bestanden. Wie Ziff. 1.2.2.1 des Berichts zeigt, waren aufseiten der Produzenten zum Teil dieselben Unternehmen involviert, wie im vorliegenden Fall (Twentieth Century Fox, Pico Film). Wenn dasselbe Finanzamt (München III), das die im steuerlichen Bericht vom 12. August 2011 aufgezeigten Manipulationen aufgedeckt hat, bei nahezu gleicher Sachlage die Herstellereigenschaft der Fondsgesellschaft (Lizenzgeberin) unbeanstandet gelassen hat, so ist daraus zu schließen, dass es bei der Betriebsprüfung keine Hinweise auf vergleichbare Manipulationen gegeben hat (Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 13. August 2013 - 1 O 143/11). Auch wenn die Ergebnisse der Steuerprüfung für das Gericht nicht bindend sind, so ist dies im Wege der durchzuführenden Gesamtbetrachtung ein weiterer Umstand, der gegen die Richtigkeit des erhobenen Vorwurfes spricht, es sei von vornherein geplant gewesen und auch umgesetzt worden, dass der Fonds nicht Filmhersteller im Sinne des Medienerlasses wird.

(3)

Davon ausgehend hat der Kläger auch nicht hinreichend zu Umständen vorgetragen, die seine Behauptung zum Geldkreislauf, wonach der überwiegende Teil der Produktionskosten über den Produktionsdienstleister und die Lizenznehmerin an die Beklagte zu 3) "durchgereicht" und nicht von der Lizenznehmerin bezahlt werde, stützen.

Nachdem die Beklagten die angeblichen Zahlungsflüsse bestritten haben, wäre es Sache des Klägers gewesen, dazu näher vorzutragen. Das ist nicht geschehen. Der Hinweis auf den zeitlichen Ablauf der Zahlungen innerhalb von wenigen Stunden lässt keinen zuverlässigen Rückschluss auf den behaupteten Geldkreislauf zu, weil sie ebenso darauf beruhen können, dass sämtliche Vertragspartner ihre jeweiligen Zahlungsverpflichtungen unverzüglich erfüllt haben. Der Verweis auf andere Filmfonds ersetzt im Übrigen keinen eigenen Vortrag im Hinblick auf N III. Vor diesem Hintergrund sind die klägerischen Beweisantritte durch Einvernahme von Zeugen unzulässige Ausforschungsbeweisanträge.

Selbst wenn man jedoch die Ausführungen zum Geldkreislauf als richtig unterstellt, so folgt daraus noch kein Prospektfehler. Bedeutung könnten sie insoweit nur haben, wenn sie auf eine Mittelfehlverwendung hinausliefen, das heißt die Fondsgelder entgegen den Angaben im Prospekt überhaupt nicht in die Filmproduktion fließen sollten. Das wiederum behauptet die Klägerseite zwar ebenfalls, konkrete Anhaltspunkte zur Stützung dieser These werden jedoch wiederum nicht unter Beweisantritt vorgetragen. Die Produktionsdienstleister haben unstreitig im Auftrag der Fondsgesellschaft mehrere Kinospielfilme hergestellt. Dem näheren Sachvortrag der Beklagten dazu, dass die Fondsgesellschaft die prospektgemäß budgetierten Kosten für die Filmherstellung an die jeweiligen Produktionsdienstleister gezahlt habe, darüber abgerechnet worden sei und die Betriebsprüfung keine Beanstandungen ergeben habe, ist die Klägerseite nicht substantiiert entgegengetreten. Das Bestreiten mit Nichtwissen, dass die ausgewiesenen Produktionskosten tatsächlich angefallen seien, ordnungsgemäß abgerechnet worden seien, in voller Höhe an den Auftragsproduzenten gezahlt worden seien und von diesem für die Produktion verwendet worden seien, genügt nicht ihrer Darlegungslast. Wie bereits ausgeführt, ist davon ausgehend auch die Behauptung, lediglich ein Teil der Fondsgelder sei in die Filmproduktion geflossen und der Rest als Schuldübernahmegebühr an die Beklagte zu 3) durchgereicht worden, nicht schlüssig.

Zumindest die konkrete Gefahr einer Mittelfehlverwendung könnte zwar bestehen, wenn die Lizenznehmerin nicht in der Lage wäre, das Schuldübernahmeentgelt aus eigener wirtschaftlicher Kraft zu bezahlen. Lizenznehmerin ist die Twentieth Century Fox Film Corporation, die eine Konzerntochter des weltweit agierenden Medienkonzern The News Corporation Limited ist. Sowohl Lizenznehmerin als auch der Produktionsdienstleister Pico Films, Inc. sind überdies 100%ige Tochterunternehmen der Fox Entertainment Group, Inc. Die Beklagten durften somit davon ausgehen, dass die Lizenznehmerin über genügend Mittel verfügte, um ihren Zahlungspflichten aus der Schuldübernahme der Beklagten zu 3) nachzukommen. Auch wenn innerhalb des Konzerns Umschichtungen von Geldern stattgefunden haben und die Lizenznehmerin nur auf diesem Wege die notwendige Liquidität zur Zahlung der Schuldübernahmegebühr erlangt haben sollte, so läuft diese Vorgehensweise allenfalls auf eine Mittelfehlverwendung hinaus, falls dadurch die Liquidität für die Produktion eingeschränkt ist und/oder der prospektierte Herstellungsbetrag nicht für die Produktion verwendet wird. Für beide Sachverhalte trägt die Klägerseite die Darlegungs- und Beweislast; konkrete Umstände ergeben sich indes aus ihrem Vorbringen nicht. Vielmehr liegt nahe, dass der Konzern über ausreichend Liquidität verfügte, damit seine Tochterunternehmen ihren vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der Fondsgesellschaft nachkommen. Jedenfalls gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagten bei Herausgabe des Prospekts im Jahr 2002 insoweit hätten Zweifel hegen müssen (vgl. zu einem anderen Filmfonds mit Defeasance-Struktur OLG München, Urteil vom 28. März 2012 - 20 U ...#/...).

Davon ausgehend kommt es aber nicht darauf an, aus welchen Mitteln die Schuldübernahmegebühr gezahlt wurde. An den vertraglichen Verpflichtungen der rechtlich selbständigen Unternehmen änderte dies ebenso wenig etwas wie an der Bestimmung der Fondsgelder als "Produktionskosten" und "Schuldübernahmegebühr".

(4)

Des Weiteren ist nicht festzustellen, dass die Angaben im Prospekt zu § 2 b EStG a.F. unvollständig oder irreführend sind.

Im Rahmen der Darstellung der steuerlichen Konzeption des Fonds geht der Prospekt vielmehr auf den Seiten 64 f. unter der Überschrift "Steuerliche Grundlagen" ausführlich auf die Problematik der Anwendbarkeit des § 2 b EStG a.F. ein. Zudem wird auf Seite 76 darüber aufgeklärt, dass die Auffassung der Finanzverwaltung zur Anwendung von § 2 b EStG a.F. "nicht abschätzbar" sei und dass im Fall der Anwendung dieser Vorschrift die anfänglichen negativen Einkünfte aus der Beteiligung nicht mit anderen positiven Einkünften der Zeichner aus anderen Einkunftsarten bzw. -quellen ausgeglichen werden dürften. Auf diese Weise wird dem Anleger unmissverständlich die Ungewissheit der steuerlichen Behandlung vor Augen geführt.

Soweit im Prospekt auf den Seiten 64 f. ausführlich dargelegt wird, dass und warum nach Auffassung der Prospektverantwortlichen § 2 b EStG a.F. nicht anwendbar sei, ist ein Prospektfehler ebenfalls nicht festzustellen. Tatsächlich wird diese Auffassung bis heute durchgehend von den Finanzbehörden geteilt, die sowohl in den Feststellungsbescheiden über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen der Einkommensbesteuerung für die Jahre 2002 bis 2007 vom 12. Juli 2010 als auch in den Grundlagenbescheiden dieser Jahre vom 5. März 2012 gerade nicht von einer Anwendbarkeit des § 2 b EStG a. F. ausgegangen sind.

Ferner ist nicht zu beanstanden, dass im Prospekt für die § 2b-Prüfung nicht die dem Beteiligungskonzept zugrunde gelegten Zahlungsflüsse herangezogen, sondern das Modul der Finanzverwaltung mit abweichenden Zahlungszeitpunkten verwendet wurde. Wie sich aus dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 20. Dezember 2000 (Anlage B 39) ergibt, handelt es sich bei der Anwendung des Berechnungsmoduls um eine Vorgabe an die Finanzverwaltung und durfte daher der Berechnung zur Ermittlung, ob ein "§ 2b EStG-Fall" gegeben war, zugrunde gelegt werden. Das Berechnungsmodul dient schließlich nicht der Ermittlung der IRR-Rendite, sondern lediglich einer vereinfachenden und einheitlichen Handhabung des ersten Regelbeispiels des § 2b EStG. Eines gesonderten Hinweises hierauf bedurfte es nicht, weil aufgrund der Einhaltung der entsprechenden Vorgabe der Finanzverwaltung insoweit kein - jedenfalls kein gegenüber den auf Seite 76 erteilten Hinweisen erhöhtes - Risiko bestand, dass die Finanzverwaltung für die § 2b-Prüfung stattdessen von den dem Beteiligungskonzept zugrunde gelegten Zahlungsflüssen ausgehen und infolgedessen zu einem anderen Ergebnis, nämlich der Anwendung des § 2b EStG a. F. gelangen könnte.

(5)

Entgegen der Auffassung des Klägers liegt ein Prospektfehler auch nicht in den Angaben zur Gebühr, die an die Beklagte zu 3) für die Schuldübernahme gezahlt worden ist. Jedenfalls ist insoweit Verjährung eingetreten.

aa)

Im Prospekt wird auf Seite 19 dargestellt, dass die Beklagte zu 3) vom Lizenznehmer für die Übernahme der Schuld eine Einmalzahlung erhält. Auf Seite 31 wird das Schuldübernahmeentgelt zudem grafisch hervorgehoben. Darüber hinaus wird erläutert, welche Zahlungspflichten die Beklagte zu 3) gegenüber der Fondsgesellschaft übernimmt (S. 19 und 43 des Prospekts). Eine Verpflichtung, im Prospekt die Höhe des Schuldübernahmeentgeltes mitzuteilen, ist nicht zu bejahen, da diese Zahlung nicht von der Fondsgesellschaft, sondern vom Lizenznehmer zu erbringen war. Das wirtschaftliche Ergebnis der Beteiligung wird daher durch diese Zahlung nicht negativ beeinflusst, weshalb Angaben zur Höhe entbehrlich waren.

Ebenso wenig waren Angaben zur Höhe der Gewinnmarge der Beklagten zu 3) erforderlich, weil das Verdienstinteresse offenkundig war. Es liegt auf der Hand, dass die Beklagte zu 3) als Bank die Schuldübernahmegebühr nicht aus altruistischen Gründen entrichtet, sondern sie mit der Schuldübernahme und der obligatorischen Anteilsfinanzierung die Erzielung eines Gewinns anstrebt. Es bedurfte im Prospekt ferner keiner Ausführungen, aus denen erkennbar wurde, dass Schuldübernahme und Anteilsfinanzierung für die Beklagte zu 3) risikolos waren. Abgesehen davon, dass diese Prämisse schon nicht zutreffen dürfte, macht ein Anlageinteressent seine Entscheidung nicht davon abhängig, ob und in welchem Maße andere am Projekt Beteiligte ein wirtschaftliches Risiko tragen.

bb)

Abgesehen davon wäre ein auf diesen Prospektfehler gestützter Anspruch spätestens mit Ablauf des Jahres 2005 gemäß §§ 195, 199 BGB verjährt.

Der Anleger hat denknotwendig positive Kenntnis von der unterlassenen Mitteilung über die Höhe der Schuldübernahmegebühr oder der Gewinnmarge der Beklagten zu 3), wenn er weiß, dass sie ein Schuldübernahmeentgelt bekommt und mit dem Geschäft einen Gewinn erzielt, er aber über deren Höhe nicht aufgeklärt worden ist. Die Rechtslage ist hier nicht anders zu beurteilen als im Rahmen einer Pflichtverletzung der beratenden Bank, die dem Anleger zwar mitteilt hat, dass sie eine Rückvergütung bekommt, aber nicht deren Höhe offenlegt (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 2013 - XI ZR 498/11 m. w. N.). Ebenso hat der Kläger hier anhand der Angaben im Prospekt seit dem Jahr 2002 Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen bzw. im Hinblick auf die Offenkundigkeit einer Gewinnmarge der Beklagten zu 3) zumindest grob fahrlässige Unkenntnis.

(6)

Die Angaben im Prospekt zur Kostenüberschreitungsreserve auf Seite 81 sind ebenfalls nicht zu beanstanden.

Die nicht verbrauchte Kostenüberschreitungsreserve sollte laut Prospekt für "Herausbringungskosten", z. B. die Herstellung von Filmkopien oder Werbung, verwendet werden. Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass die nicht verbrauchte Kostenüberschreitungsreserve, soweit sie an die Fondsgesellschaft erstattet wird, zweckgebunden verwendet werden sollte und nicht zur freien Verfügung des Fonds stand. Daraus ergibt sich eindeutig, dass dieses Kapital insbesondere nicht an die Anleger ausgeschüttet werden sollte.

Die weitere Behauptung, die Reserve sei als zusätzliche verdeckte Vergütung für den Produktionsdienstleister gedacht gewesen, hat die Klägerseite ins Blaue hinein aufgestellt und ist daher unbeachtlich. Entgegen ihrer Auffassung ergibt sich aus den Ausführungen auf Seite 49 des Prospektprüfungsberichts zum Vorgängerfonds N II nicht, dass dort die Vergütung der Produktionsdienstleister auch die nicht verbrauchte Kostenüberschreitungsreserve umfasst. Würde man den zitierten Satz im Zusammenhang mit dem vorherigen Satz wörtlich nehmen, würden die Produktionsdienstleister auch die Produktions- und Zwischenfinanzierungskosten als Vergütung erhalten, was offenkundig nicht zutrifft.

(7)

Des Weiteren ist der Auffassung des Klägers nicht zu folgen, dass der Prospekt mit den Angaben zu den variablen Lizenzeinnahmen über die wirtschaftlichen Ertragsmöglichkeiten der Beteiligung täusche. Die Prognosen über die zu erwartenden variablen Erlöse sind vielmehr nicht zu beanstanden. Jedenfalls wäre ein auf diesen Prospektfehler gestützter Schadenersatzanspruch verjährt.

aa)

Zu den Umständen, über die der Prospekt ein zutreffendes und vollständiges Bild zu vermitteln hat, gehören zwar auch die für die Anlageentscheidung wesentlichen Prognosen über die voraussichtliche künftige Entwicklung des Anlageobjekts. Dabei übernimmt der Prospektherausgeber jedoch grundsätzlich keine Gewähr dafür, dass die von ihm prognostizierte Entwicklung tatsächlich eintritt; die Interessen des Anlegers werden dadurch gewahrt, dass Prognosen im Prospekt durch Tatsachen gestützt und exante betrachtet vertretbar sein und nach den damals gegebenen Verhältnissen und unter Berücksichtigung der sich abzeichnenden Risiken erstellt werden müssen (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 75/10 [unter II 2 b aa (2)]). Über die Vertretbarkeitsprüfung hinausgehende Risikoabschläge, die der einer Prognose notwendig innewohnenden Unsicherheit Rechnung tragen sollen, sind für eine angemessene Risikodarstellung nicht notwendig; der Prognose dürfen auch optimistische Erwartungen zugrunde gelegt werden, solange die sie rechtfertigenden Tatsachen sorgfältig ermittelt sind und die darauf gestützte Prognose aus damaliger Sicht vertretbar ist, eine realistische, kaufmännischen Erfahrungen entsprechende vorsichtige Kalkulation ist nicht erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2009 - XI ZR 337/08 [unter II 2 b bb (2)]).

Nach diesen Grundsätzen sind die Prognoseberechnungen und insbesondere die Angaben im Prospekt zu den kalkulierten variablen Erlösen nicht fehlerhaft oder irreführend.

Vielmehr werden die Grundlagen der Ergebnisprognose auf den Seiten 53 und 65 des Prospekts ausführlich erläutert. Dabei werden sie ausdrücklich als ein Modell der möglichen Entwicklung des Fonds bezeichnet, woraus bereits hinreichend deutlich wird, dass auch eine andere, schlechtere Entwicklung in Betracht kommt. Sodann wird auf Seite 75 unter der passenden Überschrift "Chancen und Risiken aus Modellrechnungen" darauf hingewiesen, dass die Berechnungen auf einem Erlösschätzungsgutachten basieren und auf welchen Grundlagen die Prognose beruht. Dabei wird insbesondere auch darüber aufgeklärt, dass und in welchem Umfang von einem überdurchschnittlichen Erfolg der Filme ausgegangen wird (Seite 75, 2. Spalte oben). Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass es sich dabei lediglich um eine Prognose handelt und die Filme theoretisch überhaupt keinen Auswertungserfolg erzielen könnten, wenn sie nicht den Publikumsgeschmack treffen sollten. Mit den Angaben zu den Grundlagen der Ergebnisprognose und diesen Risikohinweisen wird dem Anlageinteressenten ein vollständiges und zutreffendes Bild vom Prognosecharakter der Berechnungen und insbesondere davon vermittelt, dass die Erwartung eines überdurchschnittlichen Erfolges der Filme zugrunde liegt. Schon deswegen ist die Darstellung im Prospekt nicht zu beanstanden.

Zudem ist nicht festzustellen, dass die optimistische Einschätzung unvertretbar gewesen wäre. Der Kläger trägt dazu nur Statistiken vor und berücksichtigt nicht, dass es auf die konkreten Umstände des Einzelfalles wie etwa Herstellungskosten, Genre, Drehbuch, Schauspieler, Regisseur u. a. ankommt, ob die Prognose eines überdurchschnittlich großen Spielfilmerfolges mit einem hohen Einspielergebnis im Verhältnis zu den Herstellungskosten gerechtfertigt ist. Der Kläger legt nicht konkret dar, warum es aus der maßgeblichen Sicht ex ante unrealistisch gewesen sein soll, dass sich die hohen Erwartungen an die produzierten Filme tatsächlich erfüllen.

bb)

Zudem wäre mit Ablauf des Jahres 2010 gemäß §§ 195, 199 BGB Verjährung eingetreten.

Einen Anleger trifft die Obliegenheit, im eigenen Interesse die ihm von der Fondsgesellschaft übersandten Geschäftsberichte zu lesen und zumindest in ihren Grundzügen zur Kenntnis zu nehmen. Von ihm kann erwartet werden, dass er im Rahmen seiner Fähigkeiten und Kenntnisse die Entwicklung einer langfristigen Vermögensanlage, in die er einen erheblichen Betrag investiert hat, selbst verfolgt und dabei auch weitere oder ergänzende Informationen zur Kenntnis nimmt, die ihm von der Fondsgesellschaft oder Fondsverwaltung gegeben werden und die für die Beurteilung der Kapitalanlage und ihre Wertentwicklung von wesentlicher Bedeutung sind. Geschieht dies nicht, so ist ihm ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung vorzuwerfen. Infolgedessen war dem Kläger spätestens 2007 grob fahrlässig unbekannt, dass die prognostizierten Erlöse nicht erreicht werden.

Im Geschäftsbericht für das Jahr 2006 (Anlage B 21) wird deutlich darauf hingewiesen, dass wie bereits in den Vorjahren die Entwicklung der Vermarktung auch im Jahr 2006 deutlich hinter den Annahmen des Base Case-Szenarios zurückbleibt und der Base Case nicht erreicht werden wird. Aus diesen Ausführungen wird unmissverständlich deutlich, dass die Prognose nicht nur vorübergehend, sondern endgültig nicht eingetreten ist, und dass die Entwicklung des Fonds deutlich schlechter ist als bei den Berechnungen im Prospekt zugrunde gelegt.

Infolgedessen hatte der Kläger im Jahr 2007 Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von dem behaupteten Prospektfehler.

(8)

Die Darstellung des Verlustrisikos ist nicht fehlerhaft oder irreführend.

aa)

Zunächst liegt ein Prospektfehler nicht darin, dass nicht ausdrücklich auf das Risiko eines "größeren Kapitalverlustes" hingewiesen wird. Denn es kommt entscheidend darauf an, dass dem Anleger aufgrund der individuellen Investitionsstruktur der Kapitalanlage und deren konkretem Risikoprofil erläutert wird, welchen Verlustrisiken er bei der Beteiligung ausgesetzt ist. Nur wenn der Misserfolg der Produktion unmittelbar einen entsprechenden Verlust des eingebrachten Kapitals nach sich zieht oder sonstige besondere gefahrerhöhende Umstände vorliegen, ist ein entsprechender Risikohinweis bis zum Totalverlustrisiko erforderlich (BGH, Urteile vom 14. Juni 2007 - III ZR 125/06; Urteil vom 27. Oktober 2009 - XI ZR 337/08; zu Immobilienfonds Urteil vom 11. September 2012 - XI ZR 363/10). So liegt es bei N III jedoch gerade nicht. Vielmehr hat ein Misserfolg der Filmproduktionen nicht zugleich einen Verlust des eingesetzten Kapitals zur Folge, weil in diesem Fall der Lizenznehmer zur Zahlung der fixen Lizenzeinnahmen vertraglich verpflichtet bleibt, die wiederum im Wege der Schuldübernahme durch die Beklagte zu 3) abgesichert sind (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 7. Juni 2013 - 16 U 156/12 zu N III und IV). Davon ausgehend war ein Hinweis auf einen "größeren Kapitalverlust" nicht geboten.

bb)

Der Prospekt vermittelt ferner kein unrichtiges Gesamtbild über das bestehende Teilverlustrisiko. Ein - fehlerhafter - Hinweis auf einen garantierten Kapitalrückfluss zugunsten des einzelnen Anlegers findet sich im gesamten Prospekt nicht. Vielmehr wird auf Seite 19 zutreffend darauf abgestellt, dass gegenüber der Fondsgesellschaft mittels Schuldübernahme die laufenden fixen Lizenzgebühren sowie die fixen Kaufpreise übernommen werden und sich insofern das Risiko auf das Bonitätsrisiko der Beklagten zu 3) reduziert.

cc)

Die Darstellung des "Worstcase-Szenarios" auf Seite 74 des Prospekts ist bei der anzustellenden Gesamtbetrachtung und bei der gebotenen sorgfältigen und aufmerksamen Lektüre des Prospekts nicht irreführend.

Der Begriff des "worst case" legt zwar nahe, dass es sich um den schlimmsten denkbaren Fall handelt. Aus den Risikohinweisen ergibt sich jedoch hinreichend deutlich, dass sich die Formulierungen zum "Worst- Case- Szenario" lediglich auf das Risiko eines kommerziellen Misserfolgs sämtlicher mit dem Investitionskapital zu produzierenden Filme beziehen, dass daneben aber noch weitere selbständige Risiken bestehen und der Verlust der Anleger nicht auf die am Ende der beiden Tabellen genannten Beträge beschränkt ist, wenn sich mehrere Risiken kumuliert realisieren. Denn weitere Risiken der Beteiligung werden im Überblick auf Seite 23 und ausführlich auf den Seiten 74 ff. erläutert. Dabei wird mehrfach im Zusammenhang mit anderen Risiken auf ein teilweises Kapitalverlustrisiko der Anleger hingewiesen, z. B. auf den Seiten 80 und 81 unter "Risikohinweise bezüglich der Rechteverletzung Dritter", und "Risikohinweise bezüglich der möglichen Insolvenz des Produktionsdienstleisters/ des Fertigstellungsgaranten". Infolgedessen ergibt sich aus der Struktur der Risikodarstellung die Möglichkeit einer kumulierten Verwirklichung mehrerer Risiken. Hinzu kommt, dass sich das worstcase-Szenario in einem durch die Zwischenüberschrift "Chancen und Risiken aus der Verwertung der Spielfilme" hervorgehobenen gesonderten Abschnitt befindet, der sich inhaltlich nur auf die Verwertungsergebnisse der Spielfilme bezieht. Die weiteren dargestellten Risiken sind davon durch entsprechende weitere Zwischenüberschriften auch optisch getrennt. Diese im Einzelnen nachfolgend dargestellten Risiken bestanden, wie der Anlageinteressent unschwer erkennen konnte, davon unabhängig und zusätzlich (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 7. Juni 2013 - 16 U 156/12; OLG München, Beschluss vom 21. Januar 2013 - 8 U ...#/...).

(9)

Die Darstellung der Ergebnisentwicklung bei der Beispielbeteiligung ist nicht widersprüchlich oder fehlerhaft.

Vielmehr sind die Beispielrechnungen und die zugehörigen verbalen Erläuterungen zwanglos so zu verstehen, dass die Verlustzuweisung für das Beitrittsjahr 2002 gewährt wird, aber die finanziellen Wirkungen dieser Steuerminderung denknotwendig erst mit der Festsetzung im Jahr 2003 eintreten. Das ist nicht widersprüchlich, sondern selbstverständlich und bedarf keines ausdrücklichen Hinweises.

Ohnehin sind dem Kläger diese Umstände spätestens mit Zugang seines Steuerbescheides für das Jahr 2002 bekannt geworden, weshalb ein etwaiger Anspruch gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB bei Klageerhebung längst verjährt war.

(10)

Die erstmals im Schriftsatz vom 9. Juli 2013 aufgestellten Behauptungen, der Prospekt verschweige, dass aufgrund der Anwendbarkeit des Rechts von Kalifornien/USA ein erhebliches Risiko bestehe, dass die variablen Erlöse nicht durchsetzbar seien, ferner sei die Darstellung der Fertigstellungsgarantie im Prospekt fehlerhaft und es werde anhand der Prospektangaben nicht das Gesamtbild der gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen zwischen den Vertragspartnern deutlich, sind unbeachtlich, weil ein auf diese Aspekte gestützter Schadenersatzanspruch gemäß §§ 195, 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB aufgrund Ablaufs der zehnjährigen kenntnisunabhängigen Verjährungsfrist im Jahr 2012 verjährt ist.

Abgesehen davon enthält der Prospekt zum Risiko der Durchsetzbarkeit der variablen Zahlungen auf Seite 79 einen deutlichen Hinweis. Zudem begründet die Behauptung, tatsächlich seien die im Prospekt dargestellten Fertigstellungsgarantien gar nicht abgeschlossen worden, keinen Prospektfehler, sondern allenfalls einen Umsetzungsfehler. Dass die - hier unterstellte - Abweichung für die Beklagten bei Prospektherausgabe erkennbar war, geht aus dem klägerischen Sachvortrag nicht hinreichend hervor. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass sie für eine fehlerhafte Umsetzung verantwortlich wären. Zudem macht die Klägerseite ausschließlich einen Zeichnungsschaden, aber keinen Durchführungsschaden geltend.

3.

Eine Haftung der Beklagten zu 3) auf Schadenersatz scheidet ebenfalls aus.

a)

Die Beklagte zu 3) trifft keine Prospekthaftung im weiteren Sinne, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen. Sie ist weder Vertragspartner des Anlegers geworden noch als für den (potentiellen) Vertragspartner auftretender Vertreter oder Beauftragter (Sachwalter) in Erscheinung getreten. Außerdem hat sie weder persönliches Vertrauen in Anspruch genommen und die Vertragsverhandlungen beeinflusst noch hatte sie ein unmittelbares eigenes wirtschaftliches Interesse am Abschluss des Geschäftes.

b)

Außerdem hat sie keine eigenen Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit der Beteiligung an N III verletzt.

aa)

Eine nicht beratende, sondern nur kreditgebende Bank ist zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 2012 - XI ZR 175/11 [unter II 2 a]). Sie darf regelmäßig davon ausgehen, dass die Kunden entweder selbst über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben. Nur ausnahmsweise können sich Aufklärungs- und Hinweispflichten aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergeben, namentlich dann, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, sie sich im Zusammenhang mit der Kreditgewährung in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (vgl. etwa BGH, Urteil vom 27. September 2005 - XI ZR 216/04 [unter II 2 a]).

Gegenstand eines aufklärungspflichtigen Wissensvorsprungs kann auch eine arglistige Täuschung des Kreditnehmers über das finanzierte Geschäft sein (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 2010 - XI ZR 104/08 [unter II 2 c bb]). Auf einen die Aufklärungspflicht auslösenden konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers kann dieser sich in Fällen institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgewährenden Bank mit dem Verkäufer, Initiator oder Vertreiber des finanzierten Objekts unter erleichterten Voraussetzungen berufen. Die Kenntnis der Bank von einer solchen arglistigen Täuschung wird widerleglich vermutet, wenn sie mit Verkäufern, Fondsinitiatoren oder den von ihnen beauftragten Vermittlern in institutionalisierter Art und Weise zusammenwirkt, auch die Finanzierung der Kapitalanlage von diesen Personen - sei es auch nur über einen von ihnen benannten besonderen Finanzierungsvermittler - angeboten wurde und die Unrichtigkeit der Angaben von Verkäufer, Initiator oder der für sie tätigen Vermittler bzw. der Angaben in verwandten Verkaufs- oder Fondsprospekten nach den Umständen des Falles objektiv evident ist, so dass sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung aufdrängt, die Bank habe sich der Kenntnis der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04 [unter II 4 b bb (1)]; Urteil vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04 [unter III 2 c bb]).

Diese Beweiserleichterung mit der Folge einer widerleglich vermuteten Kenntnis der Bank von evident falschen Angaben gilt nur im Falle einer arglistigen Täuschung des Anlegers (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06 [unter II 3 a cc]). Hingegen wird die Kenntnis der Bank von Prospektfehlern selbst bei einem institutionalisierten Zusammenwirken mit Verkäufer oder Vermittler der Anlage nicht vermutet. Die Erkennbarkeit aufklärungspflichtiger Tatsachen steht der positiven Kenntnis nur ausnahmsweise gleich, wenn sich diese nach den Umständen des Einzelfalles aufdrängen musste, so dass es treuwidrig wäre, die Augen vor dieser Erkenntnis zu verschließen (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2008 - XI ZR 221/07 [unter II 1 b bb (2)]).

bb)

Nach diesen Grundsätzen ist eine Verletzung von Aufklärungspflichten durch die Beklagte zu 3) nicht festzustellen.

Wie bereits unter 2. ausgeführt, liegen Prospektfehler nicht vor.

Außerdem gibt es für einen Wissensvorsprung der Beklagten zu 3), die Schaffung eines Gefährdungstatbestandes, eine relevante Überschreitung der Rolle als Kreditgeber oder einen schwerwiegenden Interessenkonflikt keine hinreichenden Anhaltspunkte. Vielmehr beschränkte sie sich auf die Schuldübernahme im Rahmen der Defeasance- Struktur sowie auf die Fremdfinanzierung von Anteilen als kreditgebende Bank. Diese Funktionen bewegen sich im Rahmen banküblicher Geschäfte oder gehen - was die Schuldübernahme betrifft - jedenfalls nicht so weit darüber

hinaus, dass daraus besondere Aufklärungspflichten gegenüber den Anlegern resultieren. Ein institutionalisiertes Zusammenwirken mag zwar vorgelegen haben, indes hat die Klägerseite eine arglistige Täuschung der Anleger nicht schlüssig vorgetragen.

III.

Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 1) ferner keinen Anspruch auf Schadenersatz aus § 826 BGB und § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 264a StGB.

Wie sich im Einzelnen aus den Ausführungen unter III. ergibt, sind eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung und/ oder Täuschung der Anleger im Emissionsprospekt nicht festzustellen.

IV.

Der Kläger hat gegen die Beklagten ferner keinen Anspruch auf Rückzahlung aus §§ 358 Abs. 4 S. 3, 357, 346 BGB i. V. m. §§ 495 Abs. 1, 355 BGB a. F.

1.

Ein Anspruch gegen die Beklagten zu 1) und 2) besteht insoweit von vornherein nicht, weil der Kreditgeber nicht neben, sondern an Stelle des Unternehmers in das Abwicklungsverhältnis eintritt (BGH, Urteil vom 11. Oktober 1995 - VIII ZR 325/94).

2.

Aber auch von der Beklagten zu 3) kann der Kläger nicht Rückabwicklung verlangen.

a)

Da der Vertrag im September 2002 abgeschlossen wurde, finden die damals geltenden, heute nicht mehr gültigen alten Fassungen von §§ 495 Abs. 1, 355, 358 BGB Anwendung.

b)

Das dem Kläger danach zumindest wegen §§ 506 Abs. 1 S. 2, 495 Abs. 1 BGB a. F. zustehende Widerrufsrecht (vgl. Landgericht Köln, Urteil vom 15. Februar 2011 - 3 O 216/10) ist erloschen, weil nicht festzustellen ist, dass die Widerrufsbelehrung nicht den Vorgaben der §§ 355, 358 BGB a. F. entsprach und daher davon auszugehen ist, dass sie den Lauf der Widerrufsfrist in Gang gesetzt hat.

aa)

Die Angaben in der Widerrufsbelehrung zum Widerrufsadressaten sind nicht fehlerhaft oder unzureichend.

Die Regelung des § 355 BGB erfordert eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis des Verbrauchers eindeutige Belehrung. Diesem Anliegen tragen die im Gesetz enthaltenen Formvorschriften und die dortigen inhaltlichen Anforderungen an die Belehrung Rechnung. Der Verbraucher soll durch die Belehrung nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Die Belehrung hat ihn darüber zu informieren, dass und wie er seine auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung widerrufen kann. Dazu gehört auch die Angabe der Anschrift des Widerrufsempfängers. Sie ist erforderlich, damit der Verbraucher, insbesondere wenn der am Verbrauchervertrag beteiligte Unternehmer einen Dritten als Empfangsvertreter oder Empfangsboten benannt hat, keinem Zweifel unterliegt, an wen er den Widerruf zu richten hat Diese Informationen sind dem Verbraucher in Textform mitzuteilen, wobei die Erfüllung der Informationspflicht eine Voraussetzung für den Beginn der Widerrufsfrist ist (BGH, Urteil vom 11. April 2002 - I ZR 306/99; Urteil vom 25. Januar 2012 - VIII ZR 95/11).

Diese Ausführungen, denen sich die Kammer anschließt, setzen voraus, dass der Vertragspartner in der Widerrufsbelehrung auch einen Empfangsboten angeben darf. Daher ist es nicht zu beanstanden, dass der Widerruf nach dem Text der Widerrufsbelehrung an die IDEENKAPITAL vierte J2 H "als Empfangsbotin handelnd für die..." Beklagte zu 3) zu richten ist. Der Verbraucher wird durch diese Formulierung weder über seine Rechte im Unklaren gelassen noch in der Ausübung seines Widerrufsrechts behindert. Im Übrigen legt schon der Wortlaut des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a. F. nahe, dass der Empfänger der Widerrufserklärung nicht stets der Vertragspartner des Verbrauchers sein muss.

bb)

Der Kläger kann sich weiter nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Widerrufsbelehrung gegen das Deutlichkeitsgebot verstoße, da sie sich in nicht besonders hervorgehobener Form auf Seite 114 des Emissionsprospekts befinde.

Die Beklagte zu 3) hat dazu unwidersprochen vorgetragen, dass dem Kläger die Vertragsunterlagen übersandt worden sind, die Widerrufsbelehrung entsprechend dem Muster im Prospekt auf einer separaten Seite abgedruckt war und der Kläger den Erhalt der Widerrufsbelehrung mit Empfangsbekenntnis gesondert durch seine Unterschrift bestätigt hat. Da die Widerrufsbelehrung im Mustertext des Prospekts inhaltlich und drucktechnisch deutlich hervorgehoben ist, genügte sie auf Grundlage der Schilderung der Beklagten zu 3) dem Deutlichkeitsgebot.

cc)

Des Weiteren ist die Widerrufsbelehrung nicht deshalb fehlerhaft, weil sie den Fristbeginn an ihre "Aushändigung" an den Aussteller knüpft.

Es ist zwar erforderlich, dem Verbraucher durch die Belehrung zu verdeutlichen, dass die Widerrufsfrist erst und nur dann zu laufen beginnt, wenn ihm die Belehrung in Textform zugegangen ist (BGH, Urteil vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 219/08). Das geschieht jedoch durch Verwendung der Formulierung "Aushändigung...der handschriftlich unterschriebenen Widerrufsbelehrung", da sich dies auf die Übergabe eines körperlich vorhandenen Schriftstücks bezieht. Aufgrund dessen besteht kein Zweifel, dass die Frist erst nach Erhalt der Belehrung in Textform zu laufen beginnt. Der Verbraucher wird somit durch die Verwendung des Begriffs "Aushändigung" nicht über den Fristbeginn für den Widerruf im Unklaren gelassen.

dd)

Nicht zu beanstanden ist zuletzt die Belehrung über die Widerrufsfolgen bei verbundenen Geschäften.

Die Formulierung entspricht vielmehr dem Wortlaut des § 358 Abs. 2 S. 2 BGB in der damals geltenden Fassung und war zudem sogar gemäß § 358 Abs. 5 BGB a. F. zwingend vorgeschrieben.

Da in der Widerrufsbelehrung ferner darauf hingewiesen wird, dass bei einem Widerruf der Beteiligung auch der Vertrag über die Fremdfinanzierung hinfällig wird, genügt sie ferner den Anforderungen an eine Belehrung über die Rechtsfolgen des § 358 Abs. 1 BGB a. F. (vgl. dazu BGH, Urteil vom 23. Juni 2009 - XI ZR 156/08).

Da somit die Widerrufsfrist abgelaufen ist, geht der erklärte Widerruf ins Leere und führt nicht zu einer Rückabwicklung der Beteiligung an N III nach Maßgabe der §§ 346 ff. BGB.

V.

Da ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten in der Hauptsache nicht gegeben ist, sind die Beklagten auch weder zur Zahlung von Zinsen oder entgangenem Gewinn noch zur Rücknahme der Beteiligung verpflichtet. Mit letzterer befinden sie sich demzufolge auch nicht in Annahmeverzug.

Ebenso wenig sind die Beklagten zur Freistellung oder zum Ersatz weiterer wirtschaftlicher oder finanzieller Nachteile, insbesondere aus der Nachhaftung als Kommanditist gemäß § 172 Abs. 4 HGB oder wegen der Erhebung von Nachforderungszinsen gemäß § 233 a AO verpflichtet.

VI.

Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch gegen die Beklagte zu 1) auf Ersatz von Nachforderungszinsen wegen fehlerhafter Geschäftsbesorgung besteht ebenfalls nicht.

Eine fehlerhafte Geschäftsbesorgung durch die Beklagte zu 1) im Zusammenhang mit der Abgabe der Steuererklärungen der Fondsgesellschaft ist nicht festzustellen. Insbesondere gibt es weder Anhaltspunkte dafür, dass Fehler der Beklagten zu 1) vorgelegen haben noch dass überhaupt Nachforderungszinsen zu Lasten des Klägers anfallen werden. Wegen F-Straße wird auf die obigen Ausführungen verwiesen, wonach derzeit davon auszugehen ist, dass die Finanzverwaltung die steuerliche Konzeption des Fonds im Wesentlichen anerkennt und insbesondere die anfänglichen Verlustzuweisungen bei den Anlegern verbleiben.

Bei dieser Sachlage braucht nicht geklärt zu werden, ob die Beklagte zu 1) bei einer abweichenden steuerlichen Behandlung als prospektiert überhaupt aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag schadenersatzpflichtig wäre.

VII.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.

Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt (48 Abs. 1 S. 1 GKG, § 3 ZPO):

Klageantrag zu 1.: 36.522,00 Euro

Klageantrag zu 3.: 4.000,00 Euro

Klageantrag zu 4.: 7.500,00 Euro

----------------------------------

Gesamt: 48.022,00 Euro

Abweichend von den Angaben in der Klageschrift bleiben die entgangenen Anlagezinsen bei der Bemessung des Streitwertes gemäß § 4 Abs. 1 ZPO teilweise außer Betracht. Zinsen sind nur dann nicht als Nebenforderungen anzusehen, wenn entweder die Hauptforderung nicht anhängig ist oder der Zinsanspruch auf einem von der Hauptforderung unabhängigen Schuldgrund beruht, weshalb auch entgangener Zinsgewinn, sofern er neben der Hauptforderung geltend gemacht wird, von deren Bestand er abhängig ist, eine Nebenforderung darstellt (vgl. eingehend BGH, Beschluss vom 8. Mai 2012 - XI ZR 261/10 m. w. N.; ergänzend BGH, Beschluss vom 15. Januar 2013 - XI ZR 370/11; Beschluss vom 19. März 2009 - XI ZR 142/08). Danach sind die entgangenen Anlagezinsen nur insoweit streitwerterhöhend zu berücksichtigen, als sie auf den Teil des Anlagekapitals begehrt werden, dessen Rückzahlung infolge der Berücksichtigung geleisteter Ausschüttungen von hier 9.423,- Euro bei Klageerhebung nicht verlangt wird. Den Anteil der Zinsforderungen schätzt die Kammer (§ 3 ZPO) mangels näherer Angaben der Parteien auf Basis eines Zinssatzes von 2% und einer gemittelten Anlagedauer von acht Jahren auf ca. 1.500,- Euro. Zuzüglich der Hauptforderung von 35.022,- Euro ergibt sich ein Betrag von 36.522,- Euro.

Für die Bemessung des Wertes des Feststellungsantrages zu 3) ist mangels näherer Angaben entsprechend § 52 Abs. 2 GKG von dem Auffangstreitwert von 5.000,- Euro auszugehen. Hiervon ist der für Feststellungsanträge übliche Abschlag von 20% vorzunehmen, womit ein in die Wertberechnung einzustellender Wert von 4.000,- Euro verbleibt.






LG Düsseldorf:
Urteil v. 20.12.2013
Az: 8 O 168/12


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/4f36e321c2cc/LG-Duesseldorf_Urteil_vom_20-Dezember-2013_Az_8-O-168-12




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