Landgericht Köln:
Beschluss vom 29. Mai 2007
Aktenzeichen: 31 O 369/07

(LG Köln: Beschluss v. 29.05.2007, Az.: 31 O 369/07)

Tenor

Auf Antrag des Antragstellers wird gemäß §§ 3, 5, 8, 12, 14 UWG, 91, 890, 936 ff. ZPO im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, folgendes angeordnet:

Gründe

Die Antragsgegnerin hat es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,

im Wettbewerb handelnd

wie nachstehend wiedergegeben, wobei die Daten nur beispielhaft genannt sind, mit einem fünftägigen für den 13., 14., 15., 16. und 17. April angekündigte Sonderverkauf zu werben:

- Es folgt eine mehrseitige Bilddarstellung. -

wenn der Sonderverkauf wie aus der nachstehend wiedergegebenen Werbung ersichtlich sodann am 27., 28., 29., 30. April und 01. Mai fortgesetzt wird:

- Es folgt eine mehrseitige Bilddarstellung. -

und/oder

wie nachstehend wiedergegeben

unter Hinweis auf ein "Insolvenz-Vorverfahren" zu werben

und/oder

mit dem Hinweis

"freihändige Verwaltung d. Bestände gem. gesetzl. Vorschrift im Notfrist"

zu werben

- Es folgt eine mehrseitige Bilddarstellung. -

3.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Streitwert: 10.000,00 Euro.






LG Köln:
Beschluss v. 29.05.2007
Az: 31 O 369/07


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