Landgericht Essen:
Urteil vom 14. November 2014
Aktenzeichen: 35 KLs 14/13

(LG Essen: Urteil v. 14.11.2014, Az.: 35 KLs 14/13)

Tenor

Der Angeklagte wird wegen Untreue in 27 Fällen sowie wegen Steuerhinterziehung in 3 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Im Übrigen wird er freigesprochen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, soweit er verurteilt ist; soweit er freigesprochen worden ist, trägt die Landeskasse die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

Angewendete Vorschriften: §§ 369, 370 Abs. 1 Nr. 1 AO, 18 UStG, 266 Abs. 1 Alt. 2, Abs. 2 i. V. m. 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2, 1. Alt., 25 Abs. 2, 53 StGB.

Gründe

(hinsichtlich der Teil-Freisprüche abgekürzt gem. § 267 Abs. 5 StPO)

Inhaltverzeichnis

A. Vorspann 5

B. Feststellungen zur Person 12

C. Feststellungen zur Sache 20

I. Hintergrund 20

1.) Entwicklung der L AG bis zum 12.05.2005 20

2.) Entwicklung der L1 AG ab dem 12.05.2005 21

3.) Private Vermögensverwaltung des Angeklagten durch die K GmbH 23

4.) Hintergrund des Eintritts von N in den Aufsichtsrat der L AG 24

5.) Hintergrund der Übernahme des Vorstandsvorsitzes durch N bei der L AG 26

6.) Allgemeine Ausgestaltung des Vorstands- und Dienstverhältnisses 28

7.) Organisationsstruktur im Umfeld des Vorstandsvorsitzes während der Amtszeit von N bei der L bzw. B AG 33

II. Treuwidrig veranlasste Kostentragung der L1 AG für private Reisekosten des Angeklagten 33

1.) Rahmengeschehen hinsichtlich der Reisekosten 33

2.) Abgeurteilte Fälle der treuwidrig veranlassten Kostentragung der L1 AG für private Reisekosten des Angeklagten 58

a.) Veranlassung der Kostentragung durch die L1 AG wegen angeblich "L/B-bedingter Zeitnot" 58

b.) Reisen zu Aufsichtsratssitzungen der O nach O1 mit dienstlichen Terminen "bei Gelegenheit" 76

c.) Reisen zum Feriendomizil in T und/oder zurück - angebliche "Urlaubsunterbrechungen" 86

d.) Reise mit Mehrkosten durch Wahrnehmung privater Termine 94

e.) Reisen vom Wohnort in C zur B-Hauptverwaltung nach F bzw. von der B-Hauptverwaltung in F bzw. von E zurück zum Wohnort in C - sogenannte "Heimflüge" 98

f.) Zusammenfassung 107

3.) Nachtatgeschehen/ zivilrechtliche Auseinandersetzung 108

III. Treuwidrig veranlasste Kostentragung der B AG für die Festschrift zum 70. Geburtstag von X 110

1.) Beginn und Hintergrund des Projektes "N1" 110

2.) Weiterer Verlauf und Entwicklung des Projektes "N1" 114

3.) Abschließende Gestaltung der Festschrift und Verlauf des Symposiums 127

4.) Abrechnung und Kostentragung von Festschrift und Symposium 134

5.) Angeblicher Nutzen des Symposiums/der Festschrift für den B-Konzern 147

6.) Sonstiges Geschehen nach Durchführung des Symposiums 150

IV. Steuerhinterziehung durch unberechtigten Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit den Rechnungen der Festschrift sowie der Firma L2 GmbH 153

1.) Vorsteuerabzug bei den Rechnungen betreffend die Festschrift sowie der Firma L2 GmbH 153

2.) Höhe der Hinterziehungsbeträge 155

3.) Vorsatz des Angeklagten 155

V. Verfahrensgang 156

D. Beweiswürdigung 161

I. Feststellungen zur Person 161

II. Feststellungen zur Sache 162

1.) Einlassung des Angeklagten zur Sache 162

2.) Beweiswürdigung zum Hintergrund 197

3.) Beweiswürdigung zur treuwidrig veranlassten Kostentragung der L1 AG für private Reisekosten des Angeklagten 204

4.) Beweiswürdigung zur treuwidrig veranlassten Kostentragung der B AG für die Festschrift zum 70. Geburtstag von X 277

5.) Beweiswürdigung zur Steuerhinterziehung durch unberechtigten Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit den Rechnungen der Festschrift sowie der Rechnung der Firma L2 GmbH 346

6.) Beweiswürdigung zum Verfahrensgang 348

E. Rechtliche Würdigung 348

I. Untreue 349

1.) Untreue durch pflichtwidrige Reisekostenabrechnungen 349

2.) Untreue durch pflichtwidrige Abrechnung der Kosten für die Festschrift sowie die Einladungen für das Symposium 351

II. Steuerhinterziehung 354

F. Freisprüche 355

I. Reisen zu "Vorstandswochenenden" in T 356

II. Reise mit angeblich privater Veranlassung der Charterflugnutzung 367

III. Reisen mit dienstlichem Mit-Reiseanlass und ohne Mehrkosten durch den privaten Mit-Reiseanlass 370

IV. Reise zu einem Termin mit nur mittelbarem dienstlichem Zusammenhang, aber ohne Mehrkosten 393

V. Anweisung von Flugrechnung ohne Beteiligung des Angeklagten 395

G. Strafzumessung 397

I. Strafrahmenbestimmung 397

II. Konkrete Strafzumessung 400

H. Kosten 403

A.

Vorspann

Der Angeklagte N war durch eine frühere Tätigkeit im Medienkonzern C1 in den 1990er und 2000er Jahren zu einer der angesehensten und erfolgreichsten Managerpersönlichkeiten der Bundesrepublik aufgestiegen. Am 12.05.2005 wurde er zum Vorsitzenden des Vorstandes der L AG, die später in B AG umbenannt wurde, bestellt. Der Warenhaus-, Versandhandels- und Touristikkonzern mit Hauptsitz in F befand sich zu diesem Zeitpunkt bereits in einer existentiellen Schieflage, die sich bis zum Ausscheiden des Angeklagten als Vorsitzender des Vorstandes zum 28.02.2009 noch verschärfte. Wenige Monate später meldete die B AG Insolvenz an. Während seiner Tätigkeit für die L1 AG hatte der Angeklagte mit Genehmigung seines Arbeitgebers zahlreiche weitere privatgeschäftliche Mandate und Beschäftigungen inne, die in keinem Zusammenhang mit der L1 AG standen.

Gegenstand des Urteils sind zum einen in 26 Fällen privat oder privatgeschäftlich veranlasste Reisen, die N in seiner Amtszeit als Vorstandsvorsitzender der L1 AG vornahm und bei denen er trotz des fehlenden Zusammenhangs der Reisen zu seiner Tätigkeit bei der L1 AG treuwidrig veranlasste, dass die Gesellschaft gleichwohl mit den Kosten für Charterflüge und sonstigen Reisekosten belastet wurde. Dies hat bei der L1 AG zu einem Schaden in Höhe von insgesamt 308.812,14 € geführt. Der Angeklagte N machte sich dabei zu Nutze, dass er seine Charterflug-Rechnungen ebenso wie Hotel- und Limousinen-Rechnungen ohne Beteiligung weiterer Personen zu Lasten der Kostenstelle des Vorstandsvorsitzenden zur Zahlung freizeichnen durfte und die Bezahlungen dieser Rechnungen sodann ohne weitere sachliche Prüfung vorgenommen wurden. Auch von ihm verauslagte Kosten wurden ausschließlich aufgrund einer von ihm eingereichten und unterschriebenen Reisekostenabrechnung ohne eine sachliche Prüfung der dienstlichen Veranlassung der Reise erstattet. Einen Anspruch auf Übernahme der Kosten hatte der Angeklagte gegenüber der L1 AG - wie ihm bewusst war - in keinem der abgeurteilten Fälle. Der schriftliche Dienstvertrag von N bestimmte den Gesellschaftssitz F zu dessen Erfüllungsort und gewährte dem Angeklagten darüber hinaus die Nutzung eines Dienstwagens. In der Folgezeit beschloss der für Personal- und Vergütungsangelegenheiten zuständige ständige Ausschuss die Kostenübernahme der L AG für eine Dienstwohnung des Angeklagten in E. Der ständige Ausschuss genehmigte weiterhin am 21.03.2006, auch rückwirkend, die Nutzung von Charterflugzeugen für "dienstliche Flugreisen" von N. Weitere Regelungen oder Genehmigungen zu den Reisekosten mit Gültigkeit für den Angeklagten existierten weder im Dienstvertrag noch an anderer Stelle bei der L1 AG.

Bei den treuwidrig abgerechneten Reisen handelte es sich zum einen um Reisen zu privatgeschäftlichen Terminen externer Mandate, die vom Angeklagten mit angeblich "L- bzw. B-bedingter Zeitnot" gerechtfertigt wurden. Weiterhin rechnete er treuwidrig zwei Reisen für sein externes Mandat bei dem Presseunternehmen "U" (nachfolgend: O) nach O1 ab, bei denen zwar auch weitere Termine mit dienstlichem Zusammenhang stattfanden, diese aber keinen (Mit-)Reiseanlass darstellten, sondern lediglich "bei Gelegenheit" durchgeführt wurden. Des Weiteren veranlasste der Angeklagte treuwidrig, dass ihm hinsichtlich eines Aufenthaltes, bei dem er sowohl dienstliche als auch privatgeschäftliche Termine wahrgenommen hatte, Mehrkosten für eine Hotelübernachtung erstattet wurden, die ausschließlich durch die privatgeschäftlichen Termine verursacht worden waren. Das treuwidrige Veranlassen von Kostenübernahmen zu Lasten der B AG fand auch hinsichtlich zwei Reisen in den Jahren 2007 und 2008 zum privaten Feriendomizil des Angeklagten nach T statt, die N mit angeblichen "Urlaubsunterbrechungen" zu rechtfertigen versuchte. Schließlich veranlasste der Angeklagte durch das treuwidrige Freizeichnen der zugehörigen Rechnungen, dass die B AG in den Jahren 2008 und 2009 mit den Kosten einer Vielzahl von Flügen mit Helikoptern bzw. Kleinflugzeugen, die ausschließlich dem Transport von N zwischen seinem Wohnort in C und seinem Arbeitsplatz in der B-Hauptverwaltung in F dienten (sogenannte "Heimflüge"), belastet wurde.

Diese vom Angeklagten nach eigenem Gutdünken und ohne Einbindung oder Information des ständigen Ausschusses oder des Aufsichtsratsvorsitzenden veranlassten Kostenbelastungen der L1 AG waren, wie N auch bewusst war, weder durch die Geschäftsordnung des Vorstandes, Beschlüsse des für Personal- und Vergütungsangelegenheiten zuständigen Ausschusses des Aufsichtsrates, Genehmigungen des Aufsichtsratsvorsitzenden oder dienstvertraglichen bzw. gesetzlichen Regelungen gedeckt. Eine nachträgliche teilweise Wiedergutmachung des Schadens konnte die Kammer lediglich bei zwei abgeurteilten Fällen feststellen: Die O erstattete der B AG auf Veranlassung des Angeklagten einen Betrag von insgesamt 33.264,08 € für fiktive Linienflüge betreffend mehrerer Reisen Ns im Zeitraum von 2006 bis 2008 - unter anderem auch für zwei abgeurteilte Charterflugreisen nach O1 und zurück.

Gegenstand des Urteils ist weiterhin, dass der Angeklagte in den Jahren 2008 und 2009 treuwidrig veranlasste, dass die Kosten einer von ihm zum 70. Geburtstag von X herausgegebenen Festschrift sowie der Einladungen für ein dazugehöriges Symposium, auf dem er die Festschrift am 25.10.2008 überreicht hatte, von der B AG getragen wurden. Hierdurch ist der B AG ein bis heute nicht ausgeglichener Schaden in Höhe von insgesamt 179.437,70 € entstanden. Bei der Festschrift handelte es sich um ein persönliches Geschenk des Angeklagten an seinen Mentor, "Entdecker", privaten Freund und Vorgänger im Amt des Vorstandsvorsitzenden der C2 AG, welches er mit den ehemaligen C1-Mitarbeitern B1 und I initiiert hatte. Die Kostenübernahme durch die B AG entsprach - was N bewusst war - nicht dem Interesse des B-Konzerns. Ein messbarer finanzieller oder sonstiger Vorteil für die B AG war durch die Herausgabe der Festschrift und die Veranstaltung des Symposiums nicht erzielt und überdies von N auch nie beabsichtigt worden. Bei der Festschrift handelte es sich weder um ein "B-Produkt", noch war das Symposium als B eigene "Networking-Veranstaltung" ausgestaltet. Die bei der B AG zuständige Abteilung für Konzernkommunikation war in die Gestaltung der Festschrift und Durchführung des Symposiums nicht eingebunden worden. Die Veranstaltung des Symposiums hatte weiterhin auch nicht eine Senkung der Druckkosten für die B AG oder sonstige konkrete Verhandlungserfolge mit Firmen des C1-Konzerns zur Folge - was vom Angeklagten ebenfalls nicht intendiert war. Vielmehr handelte es sich bei den vom Angeklagten ausgewählten Autoren der Festschrift-Beiträge sowie Teilnehmern des Symposiums um andere ehemalige Führungsnachwuchskräfte bei C1 zu Zeiten X, den sogenannten "X11-Boys". Der Privatmann N trat nicht nur als Herausgeber der Festschrift, sondern auch als Veranstalter und Organisator des Symposiums auf. Bei Veranlassung der Kostentragung zu Lasten der B AG machte sich der Angeklagte seine Weisungsbefugnis über den ihm direkt unterstellten Leiter Konzernkommunikation L3 zu Nutze, der sein Amt erst kurz vor der Symposiumsveranstaltung zum 01.10.2008 angetreten hatte. N täuschte L3 wahrheitswidrig darüber, dass die Kosten bei der B AG lediglich "geparkt" würden, so dass letztlich keine Kostenbelastung bei der B AG verbleiben werde. Tatsächlich war dem Angeklagten zu diesem Zeitpunkt bewusst, dass seine Versuche einer Kostenbeteiligung durch Dritte gescheitert waren und er für sämtliche Kosten von Festschrift und Symposium nunmehr eigentlich privat aufkommen müsste. Um der vollumfänglichen Kostentragung seinerseits zu entgehen, wies N seinen Mitarbeiter L3 an, die Rechnungen betreffend die Festschrift und die Einladungen zur Zahlung frei zu zeichnen. Nachdem eine Rechnung aufgrund deren Ausstellung auf den privaten Rechnungsadressaten N aus der Buchhaltung zurückgekehrt war, gab der Angeklagte L3 auch die Anweisung, für eine Neuausstellung der Rechnungen Sorge zu tragen, was diesem bei zwei Rechnungen im Ergebnis auch gelang. Die hinsichtlich des Rechnungsadressaten sowie des Rechnungsgegenstandes neu gefassten Rechnungen wurden in der Folgezeit ebenso wie die übrigen, unverändert auf N als Privatperson ausgestellten Rechnungen vom Angeklagten und/oder L3 zur Zahlung freigezeichnet. Hinsichtlich der Rechnung der Firma T1, bei der erneut der private Rechnungsempfänger seitens der Buchhaltung moniert wurde, veranlasste N durch eine Anweisung seiner Sekretärin an die Buchhaltungsmitarbeiterin gleichwohl deren Buchung und Bezahlung. Der Angeklagte hatte zuvor weder den Aufsichtsrat, noch den ständigen Ausschuss, den Aufsichtsratsvorsitzenden oder die übrigen Vorstände in die von ihm eigenmächtig veranlasste Kostenbelastung der B AG eingebunden. Er hatte seine Vorstandskollegen bei einem "Vorstandsabendessen" im Mai 2008 lediglich allgemein über die Herausgabe der Festschrift und Veranstaltung des Symposiums informiert.

Die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 26.885,55 € wurde bei der B AG zu Unrecht als Vorsteuer in den Umsatzsteuervoranmeldungen der Gesellschaft für die Monate Oktober 2008, Dezember 2008 sowie Januar 2009 steuermindernd geltend gemacht, woraus die weiteren Verurteilungen wegen dreifacher Steuerhinterziehung resultieren. Aufgrund der fehlenden betrieblichen Veranlassung von Festschrift und Symposium sowie der - jedenfalls ursprünglich - auf den Angeklagten ausgestellten Rechnungen erfolgte der Vorsteuerabzug jeweils zu Unrecht, was N bekannt und von ihm gewollt war.

Ausgangspunkt dieses Verfahrens waren Ermittlungen gegen N wegen des Verdachtes eines strafbaren Verhaltens im Zusammenhang mit Immobiliengeschäften der B AG und seiner eigenen Beteiligung an sogenannten "P Fonds". Das ursprüngliche Ermittlungsverfahren, welches nach Übernahme durch die Schwerpunktstaatsanwaltschaft C3 unter dem dortigen Aktenzeichen ... geführt wurde, war in der Folgezeit auf weitere Komplexe, unter anderem die hier verfahrensgegenständlichen Komplexe "Reisekosten" und "Festschrift" erstreckt worden. Hinsichtlich dieser beiden Komplexe erfolgte am 06.02.2012 eine Abtrennung aus dem Ursprungsverfahren.

Dem Angeklagten wurden in der Anklage vom 11.06.2013 neben den drei Fällen der Steuerhinterziehung insgesamt noch 49 Fälle der Untreue - davon 48 Fälle der treuwidrigen Abrechnung von Reisekosten - vorgeworfen, wobei die Anklage von einem Gesamtschaden in Höhe von 1.152.942,78 € ausging. In fünf angeklagten Untreuefällen (Fälle 1, 3, 4, 6 und 23 der Anklage) hat die Kammer im Laufe der Hauptverhandlung gemäß § 154 Abs. 2 StPO von der Strafverfolgung abgesehen, weil die Strafen neben den abgeurteilten Fällen nicht beträchtlich ins Gewicht gefallen wären und eine unverhältnismäßige Verlängerung der Hauptverhandlung durch die Vernehmung mehrerer sich im außereuropäischen Ausland aufhältiger Zeugen drohte. Im Rahmen der Verurteilung hat die Kammer viermal jeweils zwei Anklagefälle zu einer prozessualen Tat zusammengefasst und den Angeklagten im Übrigen - in insgesamt 13 Fällen - freigesprochen. Den Freisprüchen lag im Wesentlichen zugrunde, dass die Kammer in diesen Anklagefällen neben einem privatgeschäftlichen auch einen dienstlichen (Mit-)Reiseanlass (sogenannte "Mischfälle") und das Fehlen von Mehrkosten durch die Vornahme des privatgeschäftlichen Termins festgestellt hat. Des Weiteren wurde der Angeklagte auch hinsichtlich der von ihm veranlassten Kostenübernahmen der L1 AG in Bezug auf die sogenannten "Vorstandswochenenden" freigesprochen. N hatte dabei in den Jahren 2005, 2007 und 2008 Vorstandsmitglieder und andere Führungskräfte sowie deren Ehefrauen für ein Wochenende in seine Ferienvilla "B2" nach T eingeladen und mit ihnen ein zum Teil touristisches und freizeitorientiertes Programm absolviert. Insoweit ist die Kammer aber zu der Überzeugung gelangt, dass N dem teilweisen privaten Charakter der Treffen durch eine anteilige private Kostenübernahme jeweils ausreichend und pflichtgemäß Rechnung getragen hat. Schließlich erfolgten weitere Freisprüche in Fällen, in denen die Bezahlung einer Rechnung ohne feststellbare Beteiligung des Angeklagten erfolgte bzw. sich die Treuepflichtverletzung alleine aus der Wahl eines Charterflugzeuges als Reisemittel (für die Rückkehr von einem Diensttermin) herleiten sollte - zu einem Zeitpunkt, als N die Nutzung von Charterflugzeugen für dienstliche Flugreisen bereits gestattet war.

In den abgeurteilten Fällen ist die Kammer im Ergebnis vielfach von geringeren Schadenssummen als in der Anklage ausgegangen. Dies beruht bei der treuwidrigen Abrechnung von Reisekosten überwiegend darauf, dass die Kammer bei der Schadensberechnung ersparte Aufwendungen schadensmindernd berücksichtigt hat, die von der L1 AG bei pflichtgemäßen Verhalten von N hätten aufgewendet werden müssen. Im "Festschrift-Komplex" hat die Kammer zugunsten des Angeklagten die Rechnung der Firma E1 GmbH unberücksichtigt gelassen, bei der keine Feststellungen zur Beteiligung von N an der Freizeichnung getroffen werden konnten.

Der Angeklagte machte schon im Ermittlungsverfahren Angaben im Rahmen seiner Vernehmung als Beschuldigter. Die Tatvorwürfe hat er dabei von Beginn an vollumfänglich abgestritten. N und seine Verteidigung versuchten stattdessen, die angebliche dienstliche Veranlassung der fraglichen Flüge und Reisen ebenso wie die der Festschrift und des Symposiums darzustellen und das Veranlassen der Kostenübernahme durch die L1 AG zu rechtfertigen. Bei diesem Einlassungsverhalten ist er auch vor der Kammer geblieben. Die Hauptverhandlung war insbesondere von der umfangreichen Einlassung des Angeklagten geprägt, der sich immer wieder ergänzend zur Sache einließ und sich auch den zahlreichen kritischen Fragen der Verfahrensbeteiligten fortwährend stellte. In der Hauptverhandlung hat er sich zwar hinsichtlich des objektiven Verlaufs der zur Anklage gebrachten Reisen und - in Grundzügen - auch hinsichtlich des Festschrift-Projektes "N1" geständig eingelassen, anderseits aber jeweils eine vorsätzliche Treuepflichtverletzung abgestritten.

In Teilen ist die Kammer dem Angeklagten gefolgt und hat ihn in 13 Fällen vom Verdacht der Untreue freigesprochen. In den übrigen angeklagten Untreuefällen durch die zu Lasten von L/B abgerechneten Reisekosten hat die Kammer einen objektiven Anspruch von N auf Kostenübernahme der L1 AG nach den für ihn geltenden Regularien verneint und auch eine vorsätzliche treuwidrige Abrechnung durch den Angeklagten bejaht. Den Vorsatz sowie das Unrechtsbewusstsein von N konnte die Kammer im Wesentlichen aufgrund der Bewertung seiner eigenen Einlassung feststellen. Die Einlassung des Angeklagten, mit der er die kostenmäßige Belastung seiner Treugeberin mit den Reisekosten in den abgeurteilten Fällen zu rechtfertigen versuchte, war - je nach Fallkategorie - voller Widersprüche, stark wechselnd und im Ergebnis schlichtweg nicht nachvollziehbar.

Die Einlassung des Angeklagten zur Festschrift und dem Symposium für X war derart inkonstant, wie es die Kammer selten erlebt hat. Mit seinen zum Großteil hilflos wirkenden Angaben war N insoweit stets bemüht, seine Einlassung dem aktuellen Ergebnis der Beweisaufnahme anzupassen und insbesondere neue - konstruiert und zum Teil grotesk wirkende - Gründe für eine Abrechnung der Kosten von Festschrift und Symposiumseinladungen zu Lasten der B AG vorzubringen. Die Einlassung des Angeklagten N zum Ablauf des Projektes "N1", durch die er eine nachträgliche Einbindung der B AG aufgrund einer angeblichen kontinuierlichen Kostensteigerung bei der Festschrift behauptete, konnte gleich in mehreren Punkten als bloße Schutzbehauptung widerlegt werden. Die Kammer hat die Feststellungen zum Ablauf des Projektes "N1", soweit sie von der Einlassung des Angeklagten abwichen, im Wesentlichen aufgrund der glaubhaften Angaben von B1, I sowie I1 und T2, die neben I2 mit der Erstellung der Festschrift befasst waren, getroffen. I2 ist zwischenzeitlich verstorben, so dass lediglich die Niederschrift seiner Vernehmung im Ermittlungsverfahren durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt werden konnte. Die Feststellungen zur Kostenbelastung der B AG hat die Kammer im Wesentlichen aufgrund der glaubhaften Aussagen von L3 sowie der Buchhaltungsmitarbeiterin S getroffen. Darüber hinaus hat die Kammer noch eine Vielzahl von E-Mails, Rechnungen und sonstigen Schriftstücken verlesen, zum Teil in Augenschein genommen und unter anderem den Inhalt der Festschrift durch das Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt.

Das Urteil beruht nicht auf einer Verständigung im Sinne von § 257c StPO.

B.

Feststellungen zur Person

Der 61-jährige Angeklagte wurde am ... in E geboren. Er wuchs in S1 als drittes von insgesamt fünf Kindern in einer wohlhabenden Kaufmannsfamilie auf und genoss dort eine behütete Kindheit. Während sein Vater als selbständiger Kaufmann in der Textilbranche tätig war, ging seine Mutter, eine studierte Medizinerin, keiner außerhäuslichen Beschäftigung nach. Der Angeklagte wurde von seinen Eltern im katholischen Glauben erzogen. Er bezeichnet sich selbst als praktizierenden Katholiken. Der Vater sowie die beiden jüngeren Brüder des Angeklagten sind mittlerweile verstorben. Nach Beginn der Hauptverhandlung starb auch sein älterer Bruder.

Der Angeklagte ist seit dem Jahre 1981 mit der studierten Innenarchitektin N2 verheiratet, die - ebenso wie er - aus einer gut situierten Kaufmannsfamilie mit vier Geschwistern stammt. N2 geht seit der Eheschließung keiner außerhäuslichen Beschäftigung nach und verfügt über kein eigenes Einkommen. Die insgesamt fünf gemeinsamen Kinder des Paares sind heute zwischen 19 Jahren und 33 Jahren alt und haben mittlerweile den elterlichen Haushalt verlassen. Die beiden jüngsten Kinder studieren noch und haben sich wirtschaftlich noch nicht verselbstständigt. Auch die Mutter des Angeklagten wird von diesem aktuell finanziell unterstützt.

N besuchte nach der Grundschule zunächst das humanistische H-Gymnasium in E. Nach Erwerb der mittleren Reife wechselte er auf eine Fachoberschule, wo er die Fachhochschulreife erlangte. Im Anschluss absolvierte er ein Studium der Betriebswirtschaftslehre auf einer Fachhochschule, wodurch er die allgemeine Hochschulreife erwarb. Von 1975 bis 1979 studierte er an der X1-Universität N3 Betriebswirtschaftslehre mit dem Schwerpunktfach "Marketing" und erwarb nach erfolgreichem Studienabschluss den Titel des Diplom-Kaufmanns. Von 1980 bis 1983 arbeitete der Angeklagte als wissenschaftlicher Assistent am Institut für Marketing mit dem Schwerpunkt "Neue Medien" von N4 an der Universität N3. Für seine Promotion wechselte er 1984 an die Universität T3. 1986 schloss er die Promotion zum Thema "Integrierte Planung von Kommunikationssystemen, dargestellt an der Einführung von Btx in einzelhandelsorientierten Filialsystemen und Verbundgruppen" an der Universität T3 ab. Parallel dazu sammelte er erste unternehmerische Erfahrungen durch die Mitarbeit im Textilunternehmen seiner Familie. Von 1983 bis 1986 leitete er das Marketing und den Vertrieb in der väterlichen N5 GmbH.

Im Jahre 1986 trat N in den Medienkonzern C1 ein, wo er bis zum Vorstandsvorsitzenden der C2 AG aufstieg: Nachdem er im November 1986 als Assistent der Geschäftsleitung bei der Konzerntochtergesellschaft N6 GmbH seine Tätigkeit begonnen hatte, wurde er im Juli 1987 zum Geschäftsführer der F1 GmbH in C4 ernannt. Im Januar 1989 übernahm er bis Juli 1994 die Geschäftsführung der N7 GmbH. Im März 1990 wurde der Angeklagte zum Bereichsvorstand des Unternehmenssegments Druck- und Industriebetriebe der C2 AG (heute B3 AG) ernannt. Die Ernennung zum Vorsitzenden der Geschäftsleitung der N6 GmbH folgte im Juli 1990. Im Juli 1994 wechselte der Angeklagte N in den Vorstand der C2 AG nach H1. Er wurde als Leiter "Strategie und Zentrale Unternehmensentwicklung" sowie "Koordinator der Multimedia-Aktivitäten und IT" Mitglied des Vorstandes der C2 AG, wo er sich von nun an vornehmlich um die strategische Neuausrichtung des Konzerns im Bereich der digitalen Medien kümmerte. Insbesondere sorgte er dafür, dass C1 1994 in den Online-Dienst B4 (B5) investierte. Im Jahre 1995 wurde N Aufsichtsratsmitglied ("Board-Member") bei B5. Das Investment bei B5 war auch für den weiteren Aufstieg des Angeklagten im C1-Konzern mitverantwortlich: Im November 1998 folgte seine Ernennung zum Mitglied der C5 (C6) sowie zum Vorstandsvorsitzenden der C2 AG. Diese beiden Ämter bekleidete er bis Juli 2002.

In seiner knapp vierjährigen Amtszeit als Vorstandsvorsitzender der C2 AG stieg der Angeklagte zu einer der erfolgreichsten und bekanntesten Managerpersönlichkeiten der Bundesrepublik auf. Durch den von ihm initiierten Verkauf der B5-Anteile im Jahre 2001 erzielte C1 einen Gewinn von über acht Mrd. Dollar und verachtfachte auf diese Weise sein Eigenkapital. Dies verschaffte dem Angeklagten die Möglichkeit, unter anderem die S2 Group, den größten europäischen Privatfernseh-Betreiber, aufzubauen und in die Internetaktivitäten von C1 zu investieren. Die geschäftliche Verbindung zu B5 und seine Mitgliedschaft im Aufsichtsrat der Gesellschaft ließen den Angeklagten darüber hinaus einen amerikanischen Freundeskreis - einschließlich entsprechenden Geschäftskontakten -, gewinnen, der den Angeklagten sehr prägte und der bis heute besteht. Das Ausscheiden von N im Juli 2002 bei C1 ging auf Differenzen zwischen dem Angeklagten und dem "Firmenpatriarchen" N8 über die zukünftige Strategie der C2 AG zurück. Der Angeklagte legte sämtliche Ämter und Mandate, die in Zusammenhang mit dem C1-Konzern standen, nieder.

Durch seine Tätigkeit im C1-Konzern gelang dem Angeklagten auch ein beachtlicher privater Vermögensaufbau. Sein Gehalt (plus Boni) stieg von jährlich etwa 85.000,- DM als Assistent auf mehrere Millionen DM pro Jahr als Vorstandsmitglied der C2 AG. Im Jahre 2000 erhielt er als Prämie für den "B5-Deal" zusätzlich einen Betrag von etwa 80 Millionen DM. Der Angeklagte erwarb ein parkähnliches Anwesen auf der L4-Straße in C und baute dieses mit Wohn-, Büro- und Gästehäusern sowie Unterkünften für Personal und Stallungen nach und nach großzügig für sich und seine Familie aus. Darüber hinaus kaufte N ein weiteres repräsentatives Anwesen in T/T4, die Villa B2, für private Urlaubs- und Wochenendaufenthalte. Ab dem Jahre 2000 legte der Angeklagte einen Großteil seines Barvermögens - einschließlich der Prämie aus dem "B5-Deal" - beim privaten Bankhaus T5 KGaA (nachfolgend: T6) in Festgeldern und Wertpapieren an. Auf Vermittlung von T6 übernahm in der Folgezeit F2 die Gesamtvermögensverwaltung der Eheleute N/N2.

Nach seinem Ausscheiden bei der C2 AG wurde der Angeklagte am 24.06.2003 Partner der in M ansässigen Q Ltd. (nachfolgend: J). Er bekleidete dort als sogenannter "Head of Europe" die Position des Geschäftsführers für das Europageschäft. Dabei handelte es sich nach Angaben Ns um die bestbezahlte Manager-Position Europas, die ihn bis zum Jahre 2005 alleine etwa 13 Millionen Euro - erheblich mehr als später bei der L1 AG - verdienen ließ.

Überdies wurde der Angeklagte im Jahre 2003 auch Mitglied des Aufsichtsrats ("Board of Directors") des in O1 ansässigen Presseunternehmens O. Dieses Mandat umfasste auch seine Mitgliedschaft in weiteren Ausschüssen, nämlich dem "D" sowie dem "G".

Im Zuge seiner Tätigkeit für J übernahm der Angeklagte im Jahre 2004 zusätzlich noch weitere Mandate. So wurde er beispielsweise am 01.07.2004 Vorsitzender des Aufsichtsrats der Q1 Ltd., einem britischen Tiefdruckunternehmen, das sich seit den 1990er-Jahren im Eigentum von J befand. Dieses Mandat endete - nach einer Unterbrechung im Jahre 2006 - im Jahre 2008 im Zusammenhang mit der weltweiten Finanzkrise. Am 15.07.2004 wurde N Mitglied im Aufsichtsrat der - ebenfalls von J erworbenen - B6 GmbH, bevor er im Jahre 2007 ausschied.

Im Jahre 2004 begann der Angeklagte seine Tätigkeit bei der L/B AG: Am 04.05.2004 wurde er zum Mitglied des Aufsichtsrats der L AG in F bestellt. Mit Beschluss vom 21.06.2004 wählte ihn der Aufsichtsrat mit Wirkung zum 01.07.2004 zu seinem Vorsitzenden. Am 12.05.2005 wurde N zum Vorstandsvorsitzenden der L AG ernannt. Dieses Amt hielt er bis zum 28.02.2009 inne. Seit 2007 war N daneben auch Aufsichtsratsvorsitzender ("Chairman of the Board") des Touristikunternehmens U1 plc, an der die am 01.07.2007 von L in B AG umbenannte Gesellschaft mehrheitlich die Anteile hielt.

Vor dem Hintergrund seiner Tätigkeit als Vorstandsvorsitzender bei der L1 AG beendete N rückwirkend sein Anstellungsverhältnis bei J. Als freier Mitarbeiter in der Position eines "Senior Advisors" erbrachte er jedoch auch in der Folgezeit, parallel zu seiner Tätigkeit als Vorstandsvorsitzender bei der L1 AG, Beratungsleistungen für J - was zeitlich durchschnittlich eineinhalb Tage seiner wöchentlichen Arbeitskraft band. Daneben wurde N im Mai 2007 Aufsichtsratsvorsitzender des britischen Online-Bezahl-Unternehmens N9 Ltd., nachdem die Gesellschaft durch J übernommen worden war. Dieses Amt hielt der Angeklagte bis 2009 inne.

Neben seinen Tätigkeiten im Zusammenhang mit L/B und J übte der Angeklagte zahlreiche weitere Mandate und Ämter aus. Unter anderem wurde er im Juli 2006 Aufsichtsratsvorsitzender der T7 AG, einer Filmproduktions- und Verleihgesellschaft mit Sitz in C4. Darüber hinaus war er seit März 2008 Mitglied des Hochschulrats der X1-Universität N3. Weitere universitäre Ämter hatte er an den Universitäten X2 sowie P1 (H2) inne. Bereits seit dem Jahre 2002 war der Angeklagte Mitglied des G1 Beirates in Q2 und des Wirtschaftsbeirates der S3 AG in F. Neben weiteren Mandaten war er von 2004 bis 2006 ferner Mitglied des W in X3, seit 2006 Mitglied des Beirates der C7-Bank in G2 und seit 2007 Mitglied des Beirates der 02 in E. Im Jahre 2007 erhielt der Angeklagte den Vorbildspreis der Universität C8. Im Folgejahr wurde er mit der Ehrendoktorwürde der Handelshochschule M1 ausgezeichnet.

Mit dem Ende seiner Tätigkeit als Vorstandsvorsitzender der B AG zum 28.02.2009 schied N auch aus dem Aufsichtsrat der U1 plc aus. Er schloss stattdessen einen Beratervertrag mit dem Bankhaus T6 in L5 und wurde Geschäftsführer verschiedener sogenannter "P Fonds". Außerdem gründete der Angeklagte im Februar 2009 gemeinsam mit C9 sowie M2 die Investmentgesellschaft C10 (C11 LLP), deren "Chairman" N wurde. Diese Gesellschaft war aus dem Akquisitionszweckunternehmen (sogenannter "Spac") "H3" hervorgegangen, welches bereits im Juli 2008 von den Beteiligten gegründet worden war. Ausgehend von diesen beiden neuen Betätigungsfeldern sowie der fortgesetzten Tätigkeit für J erwartete der Angeklagte einen jährlichen Verdienst von etwa zehn Millionen Euro.

Die Erwerbsaussichten des Angeklagten zerschlugen sich jedoch: Zum einen weigerte sich das Bankhaus T6, den Beratervertrag mit N umzusetzen, was Gegenstand eines Zivilrechtsstreits ist. Im Zuge der gegen den Angeklagten aufkommenden Vorwürfe im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit bei der B AG wurden gegen ihn durch verschiedene Staatsanwaltschaften Ermittlungsverfahren eingeleitet. So ermittelt die Staatsanwaltschaft C3 aktuell noch wegen des Verdachts der Insolvenzverschleppung und des Bankrotts (Az.: ...), der Untreue im Zusammenhang mit Immobiliengeschäften (Az.: ...) und Zuwendungen an die Universität P1 (Az.: ...) sowie der Beihilfe zur Untreue im Zusammenhang mit der Gewährung von Bonus- und Sonderbonuszahlungen (Az.: ...). Ein weiteres Ermittlungsverfahren ist wegen des Verdachts der Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung im Zusammenhang mit der am 25.07.2014 abgegebenen Vermögensauskunft anhängig. Daneben ermittelt die Staatsanwaltschaft L6 (Az.: ...) im Zusammenhang mit dem Beratervertrag der Bank T6. Darüber hinaus existiert ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft N10 wegen des Verdachts der uneidlichen Falschaussage im sogenannten "L7-Prozess".

Auch wegen der begleitenden Presseberichterstattung schied der Angeklagte nach und nach aus beinahe sämtlichen Ämtern und Mandaten - zumeist auf Drängen seiner um ihre Reputation fürchtenden Geschäftspartner - aus. So gab er die Position des "Chairman" bei der Firma C10 im Oktober 2010 auf. Bereits zuvor hatte er seine Ämter bei der 02, der Universität X2, bei der W1 AG sowie der S3 AG niedergelegt. Vom Amt des Aufsichtsratsvorsitzenden der T7 AG trat N im August 2011 zurück. Es folgten die Niederlegungen der Ämter und Mandate bei der C7-Bank sowie der X1-Universität N3. Im Jahre 2014 schied N weiterhin auch aus dem Aufsichtsrat der O sowie der N11 AG aus - bei der letztgenannten Gesellschaft befand sich N seit dem Jahre 2009 im Aufsichtsrat, dessen Vorsitzender er im September 2011 geworden war. Auch die Beratertätigkeit für J wurde vom Angeklagten beendet, ebenso wie seine Tätigkeit für die "X4 S.A.", in die "H3" nach Übernahme der "B7" umbenannt worden war.

Aktuell befindet sich der Angeklagte noch im Aufsichtsrat der T7 AG. Darüber hinaus ist er - seit November 2010 - "Chairman" und Berater der Hedge-Fond-Gesellschaft Q3 mit Sitz in O1, die einen Teil der Hedge-Fond-Aktivitäten der Firma C10 übernommen hat. Weiterhin hat N das Amt des "Chairman" der auf Online-Lernprogramme spezialisierten Gesellschaft F3 mit Sitz in I3 (V) inne. Außerdem ist er, zusammen mit dem chinesischen "Medienmogul" X5, Teilhaber und Gründer des Medienunternehmens C12, welches Aktivitäten im chinesischen Filmgeschäft plant. Schließlich fungiert der Angeklagte als Geschäftsführer mehrerer Immobilien-Fonds. Einnahmen fließen dem Angeklagten nach eigenen Angaben aus diesen Tätigkeiten nicht zu.

Der Angeklagte sieht sich derzeit Forderungen mehrerer Gläubiger in Millionenhöhe ausgesetzt. Gleichzeitig rühmt er sich jedoch umfangreicher Gegenansprüche im hohen zweistelligen Millionenbereich. N ist - zum Teil gemeinsam mit seiner Ehefrau - Kläger bzw. Beklagter in mehreren laufenden Zivilverfahren. Neben der Bank T6, dem ehemaligen Vermögensverwalter F2, C9, der Wohnungsbaugesellschaft H4 ist auch der Insolvenzverwalter der B AG Gläubiger vermeintlicher Geldforderungen gegen den Angeklagten. Unter anderem wurde N vor dem Landgericht F4 durch Urteil vom 09.09.2013 (Az.: ...), welches unter anderem auch die vorliegenden Anklagevorwürfe zum Gegenstand hat, - noch nicht rechtskräftig - zur Zahlung von knapp 3,4 Millionen € an den Insolvenzverwalter der B AG verurteilt. Am Rande der hiesigen, von großem Medieninteresse begleiteten Hauptverhandlung musste der Angeklagte mehrmals öffentlichkeitswirksame Pfändungs- und Vollstreckungsmaßnahmen, unter anderem auch sogenannte "Taschenpfändungen", seiner Gläubiger über sich ergehen lassen. Am 25.07.2014 gab N eine Vermögensauskunft ab. Über Barvermögen verfügt der Angeklagte aktuell nicht mehr. Sein Pensionsanspruch bei C1 ist bis zu einer Freigrenze von etwas über 1.000,- € gepfändet. Nach eigenen Angaben ist der Angeklagte jedoch nicht "pleite". Das angelegte Festgeld beim Bankhaus T6, welches sich auf ein Zurückbehaltungsrecht im Hinblick auf angebliche Gegenforderungen im Zusammenhang mit Immobilien-Fonds beruft, bezeichnet er lediglich als "blockiert".

Die Vermögensverwaltung des Angeklagten und seiner Ehefrau wurde - nach deren Bruch mit F2 - von Anfang 2011 bis März 2014 von der N12 GmbH ausgeübt. Nachfolgend wurde die Gesamtvermögensverwaltung von einer Firma M3 GmbH übernommen. Die Eheleute N/N2 haben sämtliche Ansprüche gegenüber diversen Immobilienfonds an diese Gesellschaft abgetreten. Im Gegenzug trägt die M3 GmbH nach Angaben des Angeklagten die privaten und betrieblichen Ausgaben der Eheleute in Höhe von monatlich 25.000,- €. Die Höhe seiner monatlichen Ausgaben beziffert der Angeklagte demgegenüber mit 33.000,- €, so dass unter Berücksichtigung der bis zur Freigrenze von 1.000,- € gepfändeten C1-Pension eine monatliche Unterdeckung von 7.000,- € verbleibt, deren Finanzierung ungeklärt ist. Von den monatlichen Ausgaben in Höhe von 33.000,- € entfallen 18.000,- € auf private Ausgaben des Angeklagten und seiner Ehefrau (davon 8.500,- € private Lebenshaltung, 1.000,- € private Personalkosten sowie 8.500,- € Versicherungen und Unterhalt), während betriebliche Ausgaben (einschließlich Rechts- und Steuerberatungs-, Reise-, Bürokosten) in Höhe von 5.000,- € sowie sonstige Kosten für die Sanierung eines Fonds der Wohnungsbau-Aktiengesellschaft H4 in Höhe von 10.000,- € pro Monat anfallen.

Der Angeklagte ist nach eigenen Angaben im April 2013 mit seiner Ehefrau in die Villa B2 nach T verzogen, da sich N2 aufgrund der Presseberichterstattung in E2 unwohl fühlte. Demgegenüber sollen der Schwiegervater und zwei Schwägerinnen des Angeklagten - von denen eine durch eine geistige Behinderung gehandicapt ist - alleine auf dem Grundstück in C leben und dort betreut werden.

Besondere Erkrankungen oder Unfallereignisse im Kindes- oder Erwachsenenalter sind beim Angeklagten nicht bekannt. Eine Drogen- oder Alkoholproblematik besteht nicht.

Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang nicht in Erscheinung getreten.

Die Kammer hat mit Urteilsverkündung gegen den Angeklagten einen Untersuchungshaftbefehl erlassen.

C.

Feststellungen zur Sache

I.

Hintergrund

Der Angeklagte wechselte, nachdem er zuvor bereits Aufsichtsratsvorsitzender gewesen war, am 12.05.2005 in das Amt des Vorstandsvorsitzenden der L1 AG, welches er bis zum 28.02.2009 inne hielt. Im Folgenden wird zunächst insbesondere der Hintergrund der Tätigkeit von N bei L/B, wie auch die Ausgestaltung seines Dienst- und Vorstandsverhältnisses dargestellt.

1.) Entwicklung der L AG bis zum 12.05.2005

Die im Jahre 1881 gegründete L8 AG war einer der größten Warenhausbetreiber der Bundesrepublik. Seit 1997 betrieb sie darüber hinaus in einem Joint Venture mit der Deutschen M4 auch eine Reisesparte.

Die Holdinggesellschaft L AG entstand im Jahre 1999 durch die Fusion des Warenhauskonzerns L8 AG mit der T8 GmbH & Co. KG (="R"). Bei dem im Besitz der Familien T9 und S4 stehenden Versandhaus R mit Hauptsitz in G3 handelte es sich um eines der größten Versandhäuser der Bundesrepublik. Durch die Fusion entstand ein neuer Konzern mit über 100.000 Mitarbeitern. Mehrheitsaktionärin wurde der Aktionärspool um die R-Erbin T10.

Mitte des Jahres 2000 trat der erste Vorstandsvorsitzende der L AG zurück. Seine Nachfolge trat V1 an. Im Folgejahr wurde die Reisesparte durch den britischen Reiseanbieter U2 Ltd. übernommen, die seither unter U3 AG firmierte. Die Touristik entwickelte sich in der Folgezeit zu einem wichtigen Bestandteil des Konzerns.

Demgegenüber kam es zwischen 2002 und 2004 - insbesondere in den Bereichen Warenhaus und Versandhandel - zu Umsatzrückgängen und einem Einbruch des Jahresüberschusses. Im April 2004 stellte V1 sein Amt zur Verfügung. Nachfolger im Amt des Vorstandsvorsitzenden wurde B8. Gleichzeitig war es unter Vermittlung des U5 Unternehmers F2 (nähere Feststellungen unter Ziff. C. I. 4.)) zu einem Kontakt zwischen der Familie T9 und N gekommen. Dies führte dazu, dass der Angeklagte am 04.05.2004 in den Aufsichtsrat der L AG eintrat und am 01.07.2004 dessen Vorsitzender wurde.

Im Laufe des Sommers 2004 geriet der L-Konzern weiter in wirtschaftliche Schieflage. Ursache dafür waren vornehmlich die seit Jahren bestehenden Umsatzrückgänge in allen Geschäftsfeldern sowie ein Investitionsstau bei den Warenhäusern und beim Versandhandel. Nur durch vom Angeklagten angestoßene Desinvestitionsprogramme und eine "Not-Kapitalerhöhung" konnte bei der L AG im Herbst 2004 der Eintritt der Insolvenzreife verhindert werden. B8, der zunehmend den Rückhalt der Aktionäre und Kapitalgeber verloren hatte, stellte das Amt des Vorstandsvorsitzenden im Frühjahr 2005 zur Verfügung. Der Angeklagte übernahm den Vorstandsvorsitz am 12.05.2005 (nähere Feststellungen unter Ziff. C. I. 5.)). Sein Nachfolger im Amt des Aufsichtsratsvorsitzenden wurde C13.

2.) Entwicklung der L1 AG ab dem 12.05.2005

N verfolgte in seiner Eigenschaft als Vorstandsvorsitzender die Strategie eines fortgesetzten Desinvestments, die Entwicklung von L zu einer Managementholding, einer Schwerpunktsetzung auf das Reisegeschäft, den Aufbau von Internet- und E-Commerce-Geschäften sowie die Internationalisierung des Versandhandelsgeschäftes. Die L AG veräußerte im Zuge des Desinvestments die Mehrheit ihres Immobilienbestandes und übertrug wichtige Importleistungen an das Handelshaus M5 aus I4. Des Weiteren erwarb die L AG die restlichen 50%- Anteile der U3 AG von der M4 und fusionierte im Juni 2007 mit der britischen Reisegesellschaft N13 plc zum größten europäischen Reiseunternehmen U4 plc. Zuvor hatte die L AG im Mai 2007 den Fernsehsender I5 erworben, um neben dem "Kataloggeschäft" auch am "Teleshopping-Geschäft" partizipieren zu können. Im Juli 2007 firmierte die L AG auf Beschluss der Hauptversammlung vom 10.05.2007 zur B AG, um dem Holding-Gedanken zu entsprechen und die drei Geschäftsfelder L8 (stationärer Einzelhandel), Q4 (Versandhandel) und U4 (Touristik) eigenständig entwickeln zu können. Durch die von N eingeleiteten Sanierungsmaßnahmen stabilisierte sich die wirtschaftliche Lage der L1 AG zunächst: So stieg der Aktienkurs von knapp 6 € pro Aktie am 12.05.2005 auf zwischenzeitlich knapp unter 30 € pro Aktie. Der Umsatz stieg von 15 Mrd. € in 2005 auf knapp 21 Mrd. € in 2007 und auch das EBITDA stieg von 600 Mio. € in 2005 auf knapp 1 Mrd. € in 2007.

Mitte des Jahres 2008 geriet der B-Konzern erneut in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten. Die Warenkreditversicherer nahmen dies zum Anlass, ihre Ausfallgarantien bei Warensendungen zu beschränken. Der Angeklagte kam zu dem Ergebnis, dass die notwendige Liquidität des Konzerns nur durch die Aufnahme weiterer Kreditverbindlichkeiten und die Zuführung zusätzlicher Liquidität erreicht werden könne. Es folgten Refinanzierungsverhandlungen mit den Banken, die sich jedoch schwierig gestalteten. Im September 2008 - auf dem Höhepunkt der weltweiten Finanzkrise - kam es zu einer akuten Liquiditätskrise des Konzerns, so dass die Insolvenzreife erneut unmittelbar bevorstand. Erst ein kurzfristiges Einspringen der Privatbank T6 gegen die Übernahme eines Aktienpaketes der bisherigen Großaktionärin T10 bewegte die übrigen Banken zu einer Erhöhung ihrer Kreditlinien. Im Zuge der Kapitalerhöhung durch T6 übernahm der persönlich haftende Gesellschafter bei T6, K1, das Amt des am 30.10.2008 zurückgetretenen Aufsichtsratsvorsitzenden C13.

Am 02.12.2008 wurde seitens der B AG öffentlich bekannt gemacht, dass N zum 28.02.2009 das Amt des Vorstandsvorsitzenden aufgeben werde. Nachfolger im Amt des Vorstandsvorsitzenden wurde F5. Der Angeklagte war zu diesem Schritt durch K1 Anfang/Mitte November 2008 gedrängt worden, da diverse Banken einen Wechsel an der Führungsspitze gefordert hatten. Auch die von F5 eingeleiteten Sanierungsmaßnahmen blieben im Ergebnis erfolglos: Am 09.06.2009 beantragte die B AG beim Amtsgericht F6 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Am 01.09.2009 eröffnete das Amtsgericht F6 das Insolvenzverfahren gegen die Holdinggesellschaft B AG und weitere Unternehmen aus der B-Gruppe.

3.) Private Vermögensverwaltung des Angeklagten durch die K GmbH

Der Angeklagte hatte im Jahre 2002 - kurz vor dem Ausscheiden bei C1 - seine Gesamtvermögensverwaltung an die Firma K2 GmbH (nachfolgend: K GmbH) übertragen. Inhaber und Betreiber dieser Firma war der U5 Unternehmer F2, der aus Sicht des Angeklagten als Vertreter des Bankhauses T6 aufgetreten war und so nach und nach das Vertrauen Ns gewonnen hatte. Wie dem Angeklagten bekannt war, führte F2 auch die Vermögensverwaltung für weitere sehr vermögende Privatpersonen - unter anderem T10.

Zugleich war F2 auch Organisator von unter Beteiligung von T6 aufgelegter geschlossener Immobilienfonds, die auch ehemals im Eigentum der L stehende Warenhausimmobilien zum Gegenstand hatten. Das Management dieser Immobilienfonds wurde im Wesentlichen durch die - ebenfalls F2 zuzurechnende - Firma K3 GmbH (nachfolgend: K4 GmbH) geführt. Der Angeklagte und seine Ehefrau hatten in den Jahren 2002 und 2003 auch in diese sogenannten "P Fonds" investiert. Das Zustandekommen der Fonds betreffend die L8-Immobilien bildete den Ausgangspunkt für die Einleitung des Ursprungsverfahrens ... der Staatsanwaltschaft C3, aus dem das vorliegende Verfahren abgetrennt wurde.

Das operative Geschäft der Vermögensverwaltungen lag innerhalb der F7-Unternehmensgruppe, anders als nach der Bezeichnung der Gesellschaften zu erwarten gewesen wäre, nicht bei der K GmbH, sondern wurde intern von der K4 GmbH wahrgenommen.

Die Vermögensverwaltung durch die K4 GmbH umfasste beim Angeklagten sämtliche Vermögensangelegenheiten seiner Familie im Rahmen eines sogenannten "family office". So gehörte es etwa zu den Aufgaben der K4 GmbH, für den Angeklagten Versicherungen abzuschließen oder für die Instandhaltung der Anwesens L4-Straße in C zu sorgen. Die Abrechnung gestaltete sich bei N, ebenso wie bei den übrigen Vermögensverwaltungskunden grundsätzlich auch, folgendermaßen: Die K4 GmbH verauslagte zunächst die Kosten der privaten Lebensführung. Sie beglich in Vorleistung etwaige Personalkosten, Umbaukosten und auch private Charterflugkosten. Gleichzeitig führte die K4 GmbH Verrechnungskonten, auf denen die jeweiligen Rechnungsbeträge sodann zu Lasten der Vermögensverwaltungskunden ins Soll gestellt wurden. Hierfür berechnete die Gesellschaft Zinsen von fünf Prozent pro Jahr. Jeweils im Februar/März des Folgejahres erfolgten sodann Aufstellungen über die Kosten des Vorjahres, die vom Kunden zu genehmigen waren. Auch der Angeklagte und seine Ehefrau bestätigten jährlich durch ihre Unterschriften, dass sie die aufgelaufenen Kosten schuldeten und weiterhin: "Wir möchten die verauslagten Kosten zur Zeit nicht erstatten und bitten, diese bis auf Weiteres fortzuschreiben und für zukünftig entstehende Kosten in Vorlage zu treten." Im Juli 2008 wurden den Eheleuten N/N2 ihre gesamten seit dem Jahre 2002 verauslagten Kosten plus Zinsen in Rechnung gestellt (nähere Feststellungen unter C. II. 1.) c.) dd.)).

4.) Hintergrund des Eintritts von N in den Aufsichtsrat der L AG

Der Eintritt von N in den Aufsichtsrat der L AG zum 04.05.2004 sowie die Übernahme des Aufsichtsratsvorsitzes zum 01.07.2004 erfolgte im Wesentlichen auf Betreiben der Mehrheitsaktionärin T10 und ihres Ehemannes I6. Dieser war nicht nur ihr Generalbevollmächtigter, sondern vertrat sie auch als Mitglied des Aufsichtsrates sowie des ständigen Ausschusses. Der ständige Ausschuss war nach der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates das für Personal- und Vergütungsangelegenheiten zuständige Gremium bei der L AG. Er bestand aus Aufsichtsratsmitgliedern, wobei der Aufsichtsratsvorsitzende zugleich auch als Vorsitzender des ständigen Ausschusses fungierte.

a.) Allgemeines

Beginnend im Jahre 2003 trug F2 im Namen von T10 die Fragestellung an N heran, ob er bereit wäre, den Aufsichtsratsvorsitz bei der L AG zu übernehmen. T10 hatte gegenüber dem langjährigen Aufsichtsratsvorsitzenden und dessen designiertem Nachfolger sowie gegenüber ihrem früheren Beraterkreis das Vertrauen verloren, da die Fusion von R und L8 zu keiner nachhaltigen wirtschaftlichen Erholung des neuen Konzerns geführt hatte. Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt vor dem 04.05.2004 verabredete F2 ein gemeinsames Treffen im Beisein von I6 im Hause der R-Erbin in T11. Bei diesem Treffen stellte F2 T10 und ihrem Ehemann den Angeklagten erstmals persönlich vor. T10 war zum Zeitpunkt des Gespräches über die wirtschaftliche Entwicklung der L AG zutiefst besorgt. Für eine notwendige Kapitalerhöhung hatte sie in den Vorjahren einen Kredit bei der Privatbank T6 aufnehmen müssen und hoffte durch eine Kurssteigerung der L-Aktien auf eine baldige Entschuldung. Aufgrund des selbstsicheren Auftretens Ns und seiner beruflichen Erfolge bei C1 waren T10 und I6 nach dem Treffen davon überzeugt, dass der Angeklagte die L AG "retten" und die gewünschte Entschuldung herbeiführen könne. Ausschlaggebend für N, den Aufsichtsratsvorsitz bei der L AG anzustreben, war sein persönlicher Ehrgeiz und das Bedürfnis, in der Öffentlichkeit in E2 wieder eine größere Rolle zu spielen.

Auf Vorschlag von I6, der den Wunsch von T10 in den Aufsichtsrat eingebracht hatte, wurde der Angeklagte in den Aufsichtsrat und am 21.06.2004 - zum 01.07.2004 - auch zum Vorsitzenden des Aufsichtsrates gewählt.

b.) "C14-Papier"

Kurz vor Antritt des Amtes als Aufsichtsratsvorsitzender kam es unter dem 26.06.2004 zu einem weiteren Treffen zwischen dem Angeklagten, F2, T10 und I6 auf dem Anwesen von N in C. Der Angeklagte berichtete dort von seiner ersten Analyse der wirtschaftlichen Situation der L AG. Er erklärte in diesem Zusammenhang, dass für eine erfolgreiche Sanierung eine komplette Umstrukturierung des Konzerns und der Personalführung erforderlich seien. Als erste Maßnahmen verabredeten die Anwesenden, eine Änderung des Berichtswesens im Verhältnis Aufsichtsrat und Vorstand sowie eine Erhöhung des Aktienkapitals von T10 - finanziert durch einen Kredit bei T6 - herbeizuführen. Weiterhin wurde auch die Erstattung von Reisekosten für N erörtert (nähere Feststellungen unter C. II. 1.) c.) aa.)). Zu dem Treffen am 26.06.2004 fertigte F2 ein Gesprächsprotokoll, das sogenannte "C14", welches unter dem 28.06.2004 von I6, F2 und dem Vertreter des Bankhauses T6, W2, unterzeichnet wurde.

5.) Hintergrund der Übernahme des Vorstandsvorsitzes durch N bei der L AG

Die Übernahme des Vorstandsvorsitzes durch N erfolgte ebenfalls auf Betreiben von T10 und I6, die in ihm den idealen Nachfolger von B8 für die Fortsetzung des Sanierungsprozesses sahen. Der Angeklagte spekulierte durch die Übernahme des Vorstandsvorsitzes bei der L AG vor allem auf eine lukrative Prämie im Falle eines Erfolges seiner Restrukturierungsbemühungen. Auch an den Gesprächen im Vorfeld der Übernahme des Vorstandsvorsitzes durch den Angeklagten war wiederum der gemeinsame Vermögensverwalter F2 beteiligt.

a.) Allgemeines

Zu Beginn des Jahres 2005 stand fest, dass der damalige Vorstandsvorsitzende B8 sein Amt zur Verfügung stellen würde - ein Umstand, der bei T10 und I6 für Erleichterung sorgte, da sie mit dessen Arbeit unzufrieden waren. Die Suche nach einem geeigneten Nachfolger gestaltete sich zunächst schwierig, da einige potentielle Kandidaten absagten. Ende Februar oder Anfang März 2005 kam es im Haus der R Erbin in T11 zu einer diskret gehaltenen Besprechung von N mit T10, I6, F2 und W2, dem Sprecher und persönlich haftenden Gesellschafter der Privatbank T6. Die Beteiligten erörterten dabei die zukünftige Strategie der L AG und eine mögliche Übernahme des Vorstandsvorsitzes durch N. Einigung wurde zwischen den beteiligten Personen schließlich in einem weiteren Gespräch in der Zentrale der F8-Firmengruppe in U5 erzielt, welches zeitlich an oder kurz nach Ostermontag, dem 28.03.2005, erfolgte. T10 war bei diesem Treffen nicht persönlich anwesend, da sie sich bei ihrer - kurz vor einer Entbindung stehenden - Tochter in den O3 aufhielt.

b.) "S5-Papier"

Zu dem Inhalt der Besprechung in U5 verfasste F2 im Nachgang ein Geheimdokument, das sogenannte "S5-Papier". Dieses wurde zunächst von I6 für sich und als Geschäftsführer der H5 AG, N als Privatperson, W2 für die T5 KGaA sowie F2 für Gesellschaften der P2 GbR und nichtbenannte, dem Bankhaus T6 nahestehende Privatpersonen unterzeichnet. Anschließend unterschrieb auch T10 das Papier für sich und die von ihr gehaltene H5 AG auf dem S6 Flughafen. Zur P2 GbR zählten neben der K4 GmbH und der K GmbH weitere Gesellschaften aus der Firmengruppe von F2. Die H5 AG gehörte zum Aktionärspool von T10, der neben ihr als Privatperson Aktien der L AG hielt.

Unter anderem sah die im "S5-Papier getroffene "Vereinbarung" vor, dass unter Beteiligung eines von N beizubringenden Finanzinvestors eine neue Dachgesellschaft gegründet wird, die den Aktionären der L AG - im "S5-Papier" aus Geheimhaltungsgründen als "Neos" bezeichnet - ein Übernahmeangebot unterbreiten und die Gesellschaft anschließend von der Börse nehmen sollte (sogenannter "Going-Private-Prozess"). N sollte als Vorstandsvorsitzender in das neu zu gründende Unternehmen wechseln und dafür seine Tätigkeit bei J ruhen lassen. Als Gegenleistung vereinbarten die Beteiligten, dass N eine Vergütung in Höhe von 30 Millionen Euro als Ersatz für das Ausscheiden bei J sowie zusätzlich eine Fest- und Erfolgsvergütung erhalten sollte. Neben seiner Vergütung wurde dem Angeklagten auch die Erstattung bestimmter Reisespesen zugesagt (nähere Feststellungen unter C II. 1.) d.) cc.)). Schließlich war im "S5-Papier" niedergelegt, dass T10, I6 bzw. die H5 AG dem Angeklagten eine Erfolgsprämie in Höhe von 100 Millionen Euro zahlen werden, wenn ihre Aktien der L AG eine Wertsteigerung von auf über eine Milliarde Euro erfahren und N einen Käufer von 50% ihres Aktienpaketes für mindestens 500 Millionen Euro beibringt.

Insbesondere wegen der Aussicht auf die lukrative Erfolgsprämie von 100 Millionen Euro erklärte sich der Angeklagte in der Folgezeit bereit, den Vorstandsvorsitz der L AG zu übernehmen.

Bereits im Juni 2005 wurde N, T10 und I6 bewusst, dass sich ihre im "S5-Papier" niedergelegten Absichten so nicht umsetzen lassen werden, da es mangels eines Finanzinvestors schon nicht zur Gründung einer neuen Gesellschaft kommen konnte.

6.) Allgemeine Ausgestaltung des Vorstands- und Dienstverhältnisses

Das Vorstands- und Dienstverhältnis des Angeklagten als Vorstandsvorsitzender der L1 AG war wie folgt ausgestaltet:

a.) Geschäftsordnungen für den Vorstand vom 12.12.2002, 01.07.2007 und 01.06.2008

Die Stellung des Vorstandsvorsitzenden innerhalb der L1 AG war allgemein durch die Geschäftsordnung für den Vorstand festgelegt. Zum Zeitpunkt der Übernahme des Vorstandvorsitzes durch N war die "Geschäftsordnung für den Vorstand der L Aktiengesellschaft vom 12.12.2002" gültig, die nach Umbenennung der Gesellschaft durch die im Wesentlichen inhaltsgleiche "Geschäftsordnung für den Vorstand der B Aktiengesellschaft vom 01.07.2007" und deren späterer Fassung vom 01.06.2008 abgelöst wurde. In den Geschäftsordnungen hieß es jeweils wortgleich zu den allgemeinen Aufgaben des Vorstandes: "Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung, der Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat und dieser Geschäftsordnung. (...) Er ist dabei an das Unternehmensinteresse gebunden und der Steigerung des nachhaltigen Unternehmenswertes verpflichtet. (...) Der Vorstand arbeitet mit dem Aufsichtsrat zum Wohle des Unternehmens zusammen." Hinsichtlich der Aufgaben des Vorstandsvorsitzenden war jeweils in den insoweit gleichlautenden Geschäftsordnungen festgelegt: "Dem Vorsitzenden des Vorstandes obliegt neben seinem Aufgabenbereich die sachliche Koordination aller Aufgabenbereiche des Vorstands. (...) Der Vorsitzende des Vorstands repräsentiert den Vorstand und die Gesellschaft gegenüber der Öffentlichkeit, insbesondere gegenüber Behörden, Verbänden, Wirtschaftsorganisationen und Publikationsorganen. (...) Dem Vorsitzenden des Vorstands obliegt die Federführung für den Vorstand in der Zusammenarbeit mit dem Aufsichtsrat und dessen Mitgliedern." Zu Interessenkonflikten hieß es in den Geschäftsordnungen jeweils unter anderem wortgleich: "Die Mitglieder des Vorstands dürfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit weder für sich noch für andere Personen Zuwendungen oder sonstige Vorteile fordern. Die Vorstandsmitglieder sind dem Unternehmensinteresse verpflichtet. Kein Mitglied des Vorstands darf bei seinen Entscheidungen persönliche Interessen verfolgen und Geschäftschancen, die der Gesellschaft oder einem von ihr abhängigen Unternehmen zustehen, für sich nutzen. Jedes Vorstandsmitglied muss Interessenskonflikte unverzüglich dem Aufsichtsrat zu Händen des Aufsichtsratsvorsitzenden offen legen und den Vorstand zu Händen des Vorstandsvorsitzenden darüber informieren. (...)"

Der Inhalt dieser Geschäftsordnungen war dem Angeklagten bekannt.

b.) Dienstvertrag vom 12.05./28.05.2005

Der Angeklagte war als Aufsichtsratsvorsitzender gleichzeitig bis zum 12.05.2005 Vorsitzender des ständigen Ausschusses. In dieser Funktion leitete er die Sitzung des ständigen Ausschusses vom 12.05.2005, in der er - zunächst bis zum 12.05.2008 - zum Vorstandsvorsitzenden der L AG bestellt wurde und gleichzeitig das Amt des Aufsichtsratsvorsitzenden niederlegte. Das bis dahin einfache Aufsichtsratsmitglied C13 wurde in dieser Sitzung zu seinem Nachfolger als Aufsichtsratsvorsitzender bestellt. C13 nahm an dieser Sitzung des ständigen Ausschusses nicht teil. Die zukünftigen Vertragskonditionen des Angeklagten wurden in dieser Sitzung nur insoweit thematisiert, als dass der Angeklagte auf Nachfrage eines Arbeitnehmervertreters äußerte, die Vertragskonstellationen seiner Vorgänger V1 und B8 zu übernehmen und mit dem neuen Aufsichtsratsvorsitzenden gleichlautende Regelungen treffen zu wollen.

In der Folgezeit fertigte C13 - auf Grundlage der Verträge von V1 und B8 - den schriftlichen Entwurf eines Dienstvertrages, den er anschließend mit dem Angeklagten besprach. In der Sitzung des ständigen Ausschusses vom 24.06.2005 stellte C13 den übrigen Mitgliedern die Eckpunkte dieses Entwurfes vor, wobei er darauf hinwies, die bisherigen Vertragskonstellationen der Vorgänger von N übernommen zu haben. Auf entsprechenden Antrag von C13 stimmte der ständige Ausschuss daraufhin einstimmig den Vertragsinhalten zu und bevollmächtige ihn, einen entsprechenden Dienstvertrag mit dem Angeklagten abzuschließen. Reisekostenregelungen von N - insbesondere die Erlaubnis, Charterflugzeuge zu nutzen - fanden weder in der Sitzung vom 12.05.2005 noch in der Sitzung vom 24.06.2005 Erwähnung.

Der schriftliche Dienstvertrag war bereits im Vorfeld der Sitzung vom 24.06.2005 von C13 - datiert mit 12.05.2005 - sowie von N - datiert mit 28.05.2005 - unterzeichnet worden. Der Angeklagte hatte genaue Kenntnis vom Inhalt dieses Vertrages.

Durch Beschlüsse des Aufsichtsrats vom 17.09.2007 und vom 23.04.2008 wurde die Bestellung des Angeklagten zum Vorstandsvorsitzenden bis zum 31.12.2008 und sodann bis zum 31.12.2009 verlängert, ohne dass ein separater Dienstvertrag abgeschlossen wurde.

Als Vergütung für den Angeklagten wurde im Vertrag vom 12.05./28.05.2005 ein festes Monatsgehalt in Höhe von 47.000,- € brutto, ein Bonus abhängig von der Umsatzrendite und persönlicher Zielsetzung sowie eine jährliche Tantieme in Abhängigkeit von der Dividende, mindestens jedoch 180.000,- € brutto vereinbart. Als Erfüllungsort des Vertrages wurde der Sitz der Gesellschaft in F bestimmt. Eine konkrete wöchentliche Arbeitszeit wurde in dem Vertrag nicht festgelegt. Zur Pflichtenstellung des Angeklagten hieß es in § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 1 des Vertrages:

"§ 1 Abs. 2.) Der Vertragspartner ist in Gemeinschaft mit den anderen Mitgliedern des Vorstands für die Gesamtleitung der Gesellschaft verantwortlich. Seine Rechte und Pflichten als ordentliches Mitglied und Vorsitzender des Vorstands ergeben sich aus dem Gesetz, dem Corporate Governance Kodex, falls im Einzelfall kein Beschluss über die Nichteinhaltung gefasst wurde, der Satzung, den Geschäftsordnungen des Vorstands und des Aufsichtsrats, dem Geschäftsverteilungsplan, den Beschlüssen des Aufsichtsrats und diesem Dienstvertrag.

§ 2 Abs. 1.) Der Vertragspartner ist dem Unternehmensinteresse verpflichtet. Er hat seine Arbeitskraft ausschließlich der Gesellschaft zu widmen und deren Interessen und Belange nach besten Kräften jederzeit zu wahren und zu fördern. Er darf bei seinen Entscheidungen keine persönlichen Interessen verfolgen und Geschäftschancen, die dem Unternehmen zustehen, nicht für sich nutzen."

Weiterhin war in § 2 des Vertrags normiert, dass der Angeklagte in seiner Stellung als Vorstandsvorsitzender Dritten keine ungerechtfertigten Vorteile gewähren dürfe. Außerdem war festgelegt, dass jegliche Nebentätigkeit, einschließlich der Ausübung von Aufsichtsratsmandaten, der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates bedürfe.

c.) Genehmigungen externer Mandate/Nebenämter

Dem Angeklagten war es gestattet, neben seiner Tätigkeit als Vorstandsvorsitzender der L1 AG auch bestimmte externe Mandate, hauptsächlich Aufsichtsratsmandate, bei anderen Unternehmen im In- und Ausland auszuüben. Er erhielt dazu jeweils die im schriftlichen Dienstvertrag geforderte Zustimmung des Aufsichtsrats. Die Mandate hatte N teilweise bereits inne, als er den Vorstandsvorsitz bei der L AG übernahm, zum Teil kamen sie erst in den folgenden Jahren dazu.

Der Angeklagte hatte die Zustimmung zu seinen externen Mandaten gegenüber C13 als Bedingung für seine weitere Tätigkeit als Vorstandsvorsitzender formuliert. N fürchtete den Verlust der aus den externen Mandaten herrührenden Vergütungen sowie der Kontakte zu seinen Geschäftspartnern, zumal seine Tätigkeit als Vorstandsvorsitzender zunächst auf drei Jahre befristet war. Entsprechend sprach C13 die künftige Wahrnehmung externer Mandate durch N in der Sitzung des ständigen Ausschusses vom 24.06.2005 - im Zusammenhang mit der Vorstellung der angedachten Vertragsbedingungen - an. Obwohl die Mandate keine Verbindung zur Tätigkeit des Angeklagten als Vorstandsvorsitzender der L AG aufwiesen, beschloss der ständige Ausschuss in der Sitzung vom 24.06.2005, dass C13 dem Angeklagten in einem "Side Letter" zum Dienstvertrag bestätigen solle, dass dieser seine bestehenden externen (Aufsichtsrats-)Mandate weiterhin wahrnehmen dürfe. Hintergrund war, dass die Mitglieder des ständigen Ausschusses fürchteten, dass N ohne Erteilung der Zustimmung vom Amt des Vorstandsvorsitzenden zurücktreten könnte. Mit einem Schreiben, vordatiert auf den 01.06.2005, bestätigte C13 dem Angeklagten, dass er - C13 - mit der Fortführung der Aufsichtsratsmandate bei den Gesellschaften Q17, B6, J und O einverstanden sei und im Übrigen die Aufnahme weiterer Aufsichtsratsmandate durch J "konstruktiv begleiten" werde. Der Angeklagte zeichnete dieses Schreiben am 27.06.2005 gegen.

In der Folgezeit stimmte C13 durch Schreiben vom 03.07.2006 unter anderem auch der Übernahme eines Aufsichtsratsmandates bei der T7 AG durch N zu. Anschließend wurde der Wechsel des Angeklagten in den Aufsichtsratsvorsitz der T7 AG auch durch einen Beschluss des ständigen Ausschusses genehmigt.

d.) (Frei-)Zeichnungsberechtigung des Angeklagten

Der Angeklagte war als Vorstandsvorsitzender gleichzeitig Kostenstellenverantwortlicher der Kostenstelle "VS-Vorsitz" bzw. "Vorstand Holding". In dieser Funktion konnte er - begrenzt durch das Budget der Kostenstelle - Rechnungen freizeichnen und diese dadurch unmittelbar, ohne weitere sachliche Prüfung zur Zahlung anweisen. Darüber hinaus war er als Vorgesetzter anderer Kostenstellenverantwortlicher befugt, auch zu Lasten ihrer Kostenstellen Rechnungen frei zu zeichnen und zur Zahlung anzuweisen. Für die Verbuchung der Rechnungen der Holding war bis August 2007 H6, danach S, vertreten wiederum durch H6, zuständig. Wann genau es - neben der Unterschrift Ns - für das Freizeichnen einer Rechnung der Unterschrift einer zweiten Person bedurfte, konnte nicht festgestellt werden. Bei S und H6 fehlte es insoweit an einer einheitlichen strikten Handhabung. Das sogenannte "Vier-Augen-Prinzip" wurde bei der L AG - jedenfalls beim Vorstandsvorsitzenden - erst bei Vorliegen hoher sechsstelliger Beträge angewendet und von den Buchhaltungsmitarbeitern als Voraussetzung für die Anweisung des Geldbetrages gesehen. Die eigentlichen Zahlungen und Überweisungen von Rechnungsbeträgen wurden von der Abteilung "Treasury" vorgenommen, wobei diese die Buchungsvermerke von S und H6 lediglich ausführte.

Die "Konzernrichtlinie über das rechtsgeschäftliche Handeln im L-Konzern" vom 01.12.2006, in der abweichende Grundsätze und Zeichnungsgrenzen normiert waren, galt ausschließlich für Mitarbeiter und Organe der Konzerngesellschaften, nicht aber der Holding L AG. Der Angeklagte ging nicht davon aus, dass diese Richtlinie für ihn und die Mitarbeiter der Holding Geltung hatte. Sie wurde von S und H6 auch nicht angewendet.

7.) Organisationsstruktur im Umfeld des Vorstandsvorsitzes während der Amtszeit von N bei der L bzw. B AG

N war als Vorstandsvorsitzender unter anderem unmittelbar für die Bereiche Konzernkommunikation, Recht und Investorenpflege ("Investor Relations") zuständig. Er war somit direkter Vorgesetzter vom Leiter Konzernkommunikation und Pressesprecher I7 und dessen Nachfolger L3, vom Leiter Recht und "Chefjustiziar" I8 sowie vom Leiter "Investor Relations" O4. N arbeitete in sämtlichen Bereichen ein persönlicher Assistent und Büroleiter zu. Seit dem 01.10.2005 war in dieser Funktion T12 tätig. In Ns Büro arbeitete neben seiner Erst-Sekretärin I9 noch eine Zweit-Sekretärin. Im August 2007 schied M6, die bis dahin als Zweit-Sekretärin tätig gewesen war, schwangerschaftsbedingt aus. Ab dem 01.10.2007 nahm C15 die Position der Zweit-Sekretärin des Angeklagten wahr.

II.

Treuwidrig veranlasste Kostentragung der L1 AG für private Reisekosten des Angeklagten

Der Angeklagte veranlasste in seiner Funktion als Vorstandsvorsitzender bewusst pflichtwidrig durch Ausnutzung seiner Freizeichnungsbefugnis, dass die L1 AG mit Kosten für Charterflüge und sonstigen Reisekosten belastet wurde, obwohl ihm insoweit kein Anspruch auf Bezahlung bzw. Erstattung gegenüber der Gesellschaft zustand. Die Charterflüge, die Nutzungen des Limousinen-Services sowie die Hotelübernachtungen, die Gegenstand der Verurteilung sind, waren allesamt privat veranlasst.

1.) Rahmengeschehen hinsichtlich der Reisekosten

a.) Dienstliche Nutzung von Fluggeräten bei C1 und J durch den Angeklagten

In der Amtszeit von N als Vorstandsvorsitzender der C2 AG unterhielt die Gesellschaft zwei firmeneigene "G4s" für den innereuropäischen Flugverkehr, einen Helikopter für Flüge mit einem Radius von bis zu 250 km sowie eine von der Charterfluggesellschaft O5 gecharterte "H7" für Interkontinentalflüge. Die Nutzung dieser Fluggeräte durch N erfolgte ausschließlich für dienstliche Zwecke und mit ausdrücklicher Billigung des "Firmenpatriarchen" N8 sowie einer Genehmigung des Aufsichtsrates.

Die Firma J, für die N nach seinem Ausscheiden bei C1 tätig war, besaß keine firmeneigenen Flugzeuge. Auch erstattete sie bei Dienstreisen nicht die Kosten für die Nutzung von Charterflugzeugen. Die Reisekostenregelung bei J für den Angeklagten sah vielmehr vor, dass dieser "nur" die Kosten für einen Linienflug zurückfordern konnte. Im Übrigen war auf ausdrücklichen Wunsch des Angeklagten vertraglich geregelt, dass J einmal pro Woche die Kosten für Heimreisen Ns von M wahlweise nach C oder T und zurück zahlte, wobei Kosten für Linienflüge übernommen wurden. Ansonsten beglich die Firma J keine privaten oder privatgeschäftlichen Reisekosten von N.

b.) D1 GmbH

Die L1 AG besaß keine eigenen Fluggeräte. Der Angeklagte führte die vorliegend angeklagten Flugreisen ausschließlich mit Maschinen der Charterfluggesellschaft D2 GmbH (nachfolgend: D1 GmbH) durch.

aa.) Angebot von Flugdienstleistungen durch die D1 GmbH

Die in U5 ansässige private Fluggesellschaft D1 GmbH gehörte zur Firmengruppe von F2. Weitere Gesellschaften waren die D3 GmbH, die Fahrdienstleistungen anbot, sowie die D4 GmbH, die unter anderem Sicherheitsdienstleistungen offerierte. Geschäftsführer der D1 GmbH sind bis heute F2 sowie I10, der für den operativen Teil zuständig ist. Weiterer Gesellschafter der D1 GmbH war neben F2 im Tatzeitraum auch W2, persönlich haftender Gesellschafter beim Bankhaus T6.

Die D1 GmbH nutzte im Zeitraum von 2005 bis 2009 eine Flotte von bis zu fünf Chartermaschinen, die den "Stamm" des Betriebes darstellten. Eigner dieser Maschinen waren im Wesentlichen Personen, die - hinsichtlich jeder Maschine in der Rechtsform einer GbR zusammengeschlossen - aus dem Hause oder dem Umfeld des Bankhauses T6 und/oder aus dem Kundenkreis der Vermögensverwaltungsgesellschaft K GmbH stammten. Der Angeklagte selbst gehörte nicht zu den Eignern und war auch sonst nicht an den Eigner-Gesellschaften beteiligt. Bei den genannten "Geschäftsreiseflugzeugen" für die Kurz- und Mittelstrecke handelte es sich um eine B9 (Flugzeugkennung ...), die ihren Heimatflughafen in Q5 hatte, sowie vier D5-Maschinen der Typen ... (Flugzeugkennungen ... und ...), ... (Flugzeugkennung ...) und ... (Flugzeugkennung ...), die allesamt ihren Heimatflughafen in L9 hatten.

Daneben verfügte die D1 GmbH über Geschäftskontakte zu anderen Charterflugunternehmen, die es ihr ermöglichten, im Wege des Subcharters zusätzliche Fluggeräte für ihre Kunden anzubieten. Dies erfolgte etwa dann, wenn die "eigenen" Maschinen für bestimmte Ziele keine Landeerlaubnis besaßen, sich für die gewünschte Flugstrecke nicht eigneten oder bereits ausgebucht waren.

bb.) Nutzung der D1 GmbH durch den Angeklagten (und seinen Vor-Vorgänger im Amt des Vorstandsvorsitzenden bei der L AG)

Der Angeklagte nutzte die Flugdienstleistungen der D1 GmbH seit Mai 2002. Dies geschah gleichzeitig mit der Übertragung seiner Gesamtvermögensverwaltung auf die K GmbH. F2 hatte den Angeklagten in diesem Zusammenhang auf die Flugleistungen der D1 GmbH sowie auf das - nachfolgend unter Ziff. C. II. 1.) b.) dd.) dargestellte - Invorleistungtreten der K4 GmbH aufmerksam gemacht. Anfänglich nahm der Angeklagte die Flugdienstleistungen der D1 GmbH vornehmlich für private Flüge nach T4 und zurück in Anspruch, um das dortige Feriendomizil für Wochenend- und Urlaubsaufenthalte zu erreichen. In der Folgezeit kamen auch immer mehr beruflich veranlasste Charterflüge für J und andere Mandate dazu. Nach dem Wechsel in den Aufsichtsrat und später in das Amt des Vorstandsvorsitzenden der L1 AG nahmen die Charterflüge aus beruflichem Anlass noch einmal zu. Ab dem Jahre 2006 reiste N sowohl dienstlich als auch privat nur noch selten mit Linienflugzeugen. Stattdessen wählte er nahezu ausschließlich die Charterflugleistungen der D1 GmbH, auch für Interkontinentalflüge nach O6. Bei beruflich veranlassten Charterflugreisen reiste der Angeklagte üblicherweise als einziger Passagier gemeinsam mit einem Piloten-Team und einer Stewardess. Andere Charterfluggesellschaften nutzte der Angeklagte weder für private noch dienstliche Charterflugreisen. Ein Preisvergleich oder eine Ausschreibung unter Beteiligung anderer Charterfluggesellschaften wurde durch N, die L1 AG oder von dritter Seite nicht durchgeführt. Grund hierfür war jedenfalls auch, dass der Angeklagte die Zuverlässigkeit und Flexibilität der D1 GmbH und ihrer Mitarbeiter ebenso schätzte, wie die kurzfristige Buchungs- und Stornierungsmöglichkeit.

Die Geschäftsbeziehungen zwischen der D1 GmbH und der L AG hatten nicht erst mit Eintritt Ns bei der L AG begonnen. Vielmehr hatte bereits sein Vor-Vorgänger im Amt des Vorstandsvorsitzenden, V1, die Charterflugleistungen der D1 GmbH für dienstliche Flugreisen in Anspruch genommen.

Nach dem Ausscheiden von N bei der B AG nutzte er die Flugdienstleistungen der D1 GmbH nicht mehr, was zu einem erheblichen Umsatzrückgang führte. Mittlerweile wurden die "B9" sowie zwei "D5-Maschinen" veräußert, wofür der Verlust des Angeklagten als regelmäßiger Fluggast jedenfalls mitursächlich war.

cc.) Abrechnung der Flugdienstleistungen allgemein

Die D1 GmbH ermittelte die Flugpreise bei ihren "eigenen" Fluggeräten nach der Flugdauer, wobei sie minutengenau abrechnete. Der Minutenpreis variierte dabei zwischen den einzelnen Maschinen, was mit deren unterschiedlichen Anschaffungs- und Unterhaltskosten zusammenhing. Zusätzlich waren die Minutenpreise bei jedem Fluggerät in Abhängigkeit von dem Kundenkreis gestaffelt: Die Minutenpreise für Privatkunden der Vermögensverwaltungsgesellschaft K GmbH - wie N als Privatperson - lagen unterhalb der Minutenpreise für sonstige Dritte. Die Minutenpreise für bestimmte Gesellschaften und Unternehmen, die regelmäßig die Charterflugleistungen nutzen, wie die L1 AG, lagen wiederum zwischen den Preisen für sonstige Dritte und denen für die privaten Vermögensverwaltungskunden von F2, der das dargestellte Preisgefüge festgelegt hatte. Abgerechnet wurde die Flugzeit dabei grundsätzlich nach der sogenannten "Block time", also der Flugzeit einschließlich von Rollzeiten. Bei Vorliegen einer engen Kundenbeziehung erfolgte die Abrechnung nach der für den Kunden günstigeren "Air time", also der reinen Flugzeit ohne Einbeziehung von Rollzeiten. Berechnet wurden grundsätzlich auch die erforderlichen Leerflüge, die anfielen, um das jeweilige Flugzeug von seinem Heimatflughafen zum gebuchten Startflughafen und vom Zielflughafen zurück zum Heimatflughafen zu verbringen. Der Gesamtpreis einer Flugdienstleistung setzte sich weiterhin aus Pauschalen für Landegebühren, Übernachtungskosten der Crew und Catering-Kosten pro Passagier zusammen.

Soweit die D1 GmbH ein Fluggerät subcharterte, vereinbarte sie mit dem Subcharterer regelmäßig einen Festpreis, den sie mit einem Aufschlag für die Vermittlung an ihre eigenen Kunden weitergab.

dd.) Abrechnung der Flugdienstleistungen beim Angeklagten

Vor Eintritt von N in den Aufsichtsrat der L AG wurden dienstliche Flüge des Angeklagten bei der D1 GmbH für J und deren zugehörigen Mandate überwiegend durch das M Büro der Gesellschaft gebucht. Private Flugreisen von N wurden dagegen von der Vermögensverwaltungsgesellschaft K4 GmbH bei der D1 GmbH gebucht. Die Rechnungsstellung der D1 GmbH erfolgte in allen Fällen jeweils gegenüber der K4 GmbH, die die Rechnungen beglich, die Beträge - ebenso wie die weiteren privaten Aufwendungen des Angeklagten auch - zu Lasten von N auf einem Verrechnungskonto ins Soll stellte und mit fünf Prozent pro Jahr verzinste (vgl. dazu unter C. I. 3.)). Die Firma J erstattete dem Angeklagten anschließend auf seinem Privatkonto die - deutlich geringeren - Kosten für einen vergleichbaren Linienflug im Rahmen ihrer Reisekostenregelung. Eine Rechnungsstellung für dienstliche Flüge Ns unmittelbar an die Firma J und eine späterer Erstattung der Mehrkosten für die Nutzung des Charterfluges durch den Angeklagten, war von dieser als zu aufwendig abgelehnt worden.

Nach Eintritt von N in den Aufsichtsrat der L AG änderte sich an dem beschriebenen Vorgehen zunächst nichts. Allerdings buchte nunmehr das im Aufbau befindliche Büro Ns bei der L AG die dienstlichen Charterflüge im Zusammenhang mit der Aufsichtsratstätigkeit des Angeklagten. Die Rechnungsstellung der D1 GmbH erfolgte gegenüber der L AG, die die Beträge nach Freizeichnung durch den Vorstandsvorsitzenden B8 überwies (nähere Feststellungen dazu unter C. II. 1.) e.) aa.)).

Nach Übernahme des Vorstandsvorsitzes bei der L AG durch den Angeklagten erfolgten sämtliche Buchungen - auch für Privatflüge - grundsätzlich durch das Büro von N in der L/B-Hauptverwaltung. Nach Vorgabe durch N (nähere Feststellungen dazu unter C. II. 1.) f.) bb.)+ cc.)) wurde die Rechnungsstellung entweder - bei vermeintlich dienstlichen Flügen - gegenüber der L1 AG oder - bei vermeintlich privaten oder privatgeschäftlichen Flügen - gegenüber der K4 GmbH vorgenommen. In letzterem Fall beglich die Vermögensverwaltungsgesellschaft die Rechnungsbeträge der D1 GmbH, sammelte sie auf Verrechnungskonten an und verzinste sie mit 5%. Hinsichtlich der an die L1 AG gerichteten Rechnungen veranlasste der Angeklagte - zum Teil pflichtwidrig - durch Freizeichnung, dass die Beträge von der Buchhaltung der Gesellschaft kontiert, gebucht und unter Beteiligung der Abteilung "Treasury" angewiesen wurden.

Die Berechnung der Flugpreise bei der D1 erfolgte beim Angeklagten - unabhängig vom Rechnungsempfänger - immer nach der "Air time", daher ohne zusätzliche Berücksichtigung von Rollzeiten. Im Falle von Subcharter berechnete die D1 GmbH beim Angeklagten - auch dies unabhängig vom Rechnungsempfänger - einen Aufschlag von 15% auf den Festpreis. Die Rechnungen - egal, ob sie an die L1 AG oder an die K4 GmbH gerichtet waren - enthielten nur die abgerechnete Flugstrecke sowie den Gesamtpreis. Der bei den "eigenen Flugzeugen" zugehörige Flugbericht, aus dem sich die genaue Ermittlung des Flugpreises anhand von Flugzeiten sowie Anzahl der Landungen und Passagiere ergab, war den Rechnungen jeweils nicht beigefügt. N hatte allerdings genaue Kenntnis von den Abrechnungsmodalitäten der D1 GmbH, insbesondere kannte er in etwa die Minutenpreise und Heimatflughäfen der jeweiligen Flugzeuge, er wusste um die pauschale Berechnung von Landungen, Leerflügen und Übernachtungen für die Crew sowie um die Abrechnungsmodalität bei Subcharter. Im Übrigen hatte er hinsichtlich der häufiger von ihm geflogenen Strecken - daher insbesondere bei Flugstrecken zwischen E, L9, G2, C4, I11/T4, Q2, M/G5 und U6/O1 - Kenntnis der Flugzeiten.

c.) Angebliche Vereinbarungen zwischen T10 und N hinsichtlich seiner Reisekosten

In den Jahren 2004 und 2005 fanden mehrere Gespräche zwischen N und T10 statt, die unter anderem auch die Erstattung von (Charter-)Flugkosten des Angeklagten zum Gegentand hatten. Eine konkrete Vereinbarung zwischen T10 und N, dass Erstgenannte sämtliche privat veranlassten Charterflugkosten des Angeklagten im Tatzeitraum übernehmen werde, wurde jedoch nicht getroffen.

aa.) "C14"

In dem Gespräch am 26.06.2004 zwischen N, T10, I6 und F2 in C kamen erstmals auch die Flugkosten des Angeklagten zur Sprache. Der zukünftige Aufsichtsratsvorsitzende machte im Rahmen der Unterredung auf seine zu erwartende hohe zeitliche Belastung durch die anvisierten Umstrukturierungsmaßnahmen aufmerksam. Daraufhin erörterten die Anwesenden, wie dem Rechnung getragen werden könne. Sie kamen dabei zu dem Ergebnis, dass N Flugkosten und diverse andere Reisespesen erstattet erhalten soll. Wer allerdings genau welche konkreten Reiseaufwendungen von N unter welchen Bedingungen übernehmen wird, wurde am 26.06.2004 nicht festgelegt. Insoweit erfolgte im Rahmen des Gespräches keine Zusage von T10 bzw. von I6 oder F2 in ihrem - T10ยด- Namen gegenüber dem Angeklagten. Es wurde vielmehr lediglich verabredet, dass I6 sich im ständigen Ausschuss der L AG und anderen Stellen für das erörterte Erstattungsrecht einsetzen werde. Wie dem Angeklagten bekannt war, genehmigte in der Folgezeit aber weder der ständige Ausschuss der L AG noch eine andere Stelle die Erstattung von besonderen Reisespesen des Aufsichtsratsvorsitzenden, insbesondere nicht die Erstattung von privat veranlassten Charterflugkosten. Im "C14-Papier" war die Frage der Erstattung von Reisespesen des Angeklagten entsprechend des Inhaltes des Gespräches nur unkonkret niedergelegt. Dort hieß es wörtlich: "Herr N erläuterte, dass er für die Umstrukturierung und die Tätigkeit in den vorgenannten Bereichen einen über das normale Maß hinausgehenden Zeitaufwand aufbringen müsse. Es muss daher eine effiziente Arbeitsweise sichergestellt sein, dass sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Erfüllung dieser Aufgaben, wie Reise- und Übernachtungskosten, Spesen, Kosten für Auto, Fahrer, Privatflugzeug (die aus Diskretionsgründen über fremde Dritte gestellt werden) erstattet werden. Herr I6 wird diese Genehmigung bei den zuständigen Gremien einholen."

bb.) Telefonat im Zusammenhang mit einer Bombendrohung gegen einen vom Angeklagten genutzten Linienflug

Am 30.09.2004 wurde eine anonyme Bombendrohung gegen einen Flug der Linienfluggesellschaft C16 von C4 nach M gerichtet. In dem Linienflugzeug befand sich auch N, der in M privatgeschäftliche Termine für J absolvieren wollte. Nachdem das Flugzeug in B10 in Begleitung von zwei Abfangjägern notgelandet war, konnte es seinen Weiterflug nach M erst mit erheblicher Verspätung fortsetzen, da sich die Bombendrohung im Ergebnis als Fehlalarm erwiesen hatte. Im Laufe des 30.09.2004 berichtete N auch seinem Vermögensverwalter F2, mit dem er zur Organisation seines "family office" fast täglich in Kontakt stand, von den Ereignissen im Zusammenhang mit der Bombendrohung. N hielt es aufgrund der in der Öffentlichkeit kritisch bewerteten Sanierungsmaßnahmen für möglich, dass die Bombendrohung speziell gegen seine Person gerichtet war. Noch am gleichen Tag informierte der Vermögensverwalter auch I6 über die Geschehnisse. Am Folgetag meldeten sich T10 und I6, die sich um die persönliche Sicherheit von N sorgten, telefonisch beim Angeklagten, der sich noch in M aufhielt. Im Laufe des etwa fünfminütigen Gespräches, bei dem die Eheleute T10/I6 ihren Telefonhörer untereinander weiterreichten, erkundigten sie sich zunächst nach dem Befinden des Angeklagten und teilten diesem sodann sinngemäß mit, dass sie die Nutzung einer Privatmaschine aus Sicherheitsgründen befürworten würden. I6 und T10 hatten dabei lediglich an den Rückflug aus M gedacht, ohne dies jedoch ausdrücklich klarzustellen. Über Flugkosten wurde während des kurzen Telefonates überhaupt nicht gesprochen.

Am 01.10.2004 flog N mit einem Charterflugzeug der D1 GmbH von M nach E2 zurück. Hinsichtlich der Rechnung wies er seine Sekretärin bei J an, diese an die Vermögensverwaltungsgesellschaft von F2 weiterzuleiten, wo sie verauslagt und - neben weiteren privaten und privatgeschäftlichen Flügen - auf einem Verrechnungskonto zum Soll des Angeklagten gestellt wurde.

Eine Änderung des Flugverhaltens von N dahin, dass dieser ab dem 01.10.2004 ausschließlich Charterflugzeuge nutzte, trat nicht ein. Allerdings nahm ab Mitte 2004 durch seine zunehmenden Verpflichtungen bei der L AG, seiner Tätigkeit für J und der Vielzahl sonstiger Mandate, die Zahl der Geschäftsreisen des Angeklagten und somit auch der Charterflüge insgesamt zu.

cc.) "S5-Papier"

Im sogenannten "S5-Papier" (vgl. dazu C. I. 5.) b.)) war neben einer Vergütung für den Angeklagten auch die Zurverfügungstellung bzw. Erstattung diverser Reisespesen durch die neu zu gründende Gesellschaft festgehalten, ohne allerdings dazu nähere Details zu bestimmen. Im "S5-Papier" hieß es zu den Reisespesen des Angeklagten ("U7") wörtlich:

"Neben seiner Vergütung stellt die neu zu gründende Gesellschaft U7 folgendes zur Verfügung bzw. übernimmt die Kosten für:

- 2 Fahrzeuge

- 2 Fahrer

- Spesen

- Bewirtungskosten im privaten Rahmen

- Flugkosten für Privatflugzeug"

Eine konkrete Zusage von T10 zur Übernahme von Charterflugkosten des Angeklagten enthielt des "S5-Papier" nicht. Dem Angeklagten war bewusst, dass die in Aussicht gestellte Übernahme der Reisespesen, ebenso wie die zugesagte Vergütung, noch unter der Bedingung stand, dass die neue Dachgesellschaft überhaupt zur Gründung kommt. Da es N in der Folgezeit nicht gelang, einen Finanzinvestor zu finden, scheiterte die Umsetzung des "S5-Papiers", was ihm ebenso wie T10 und I6 bereits im Juni 2005 bewusst war.

dd.) Belastung des Angeklagten mit privaten Flugkosten im Juli 2008

Während der Amtszeit von N als Vorstandsvorsitzender der L1 AG kam es zunächst nicht zu weiteren Gesprächen des Angeklagten mit T10, I6, W2 oder F2 in Bezug auf die Übernahme oder Erstattung von Reisespesen des Angeklagten. I6 unterstützte allerdings die rückwirkende Genehmigung für die Nutzung von Charterflugzeugen im ständigen Ausschuss der L AG im März 2006 (vgl. dazu unter C. II. 1.) e.) bb.) (c.)).

Die privaten und privatgeschäftlichen Charterflugkosten des Angeklagten wurden nach ihrer Verauslagung auf einem Verrechnungskonto der K4 GmbH gesammelt und mit fünf Prozent verzinst. Eine interne Bezeichnung des Verrechnungskontos bei der Vermögensverwaltungsgesellschaft als "Konto N14" (N14 für T10) oder eine ähnlich lautende Benennung erfolgte nicht. N und seine Ehefrau genehmigten die jährlichen Aufstellungen privater Flugkosten und bestätigten jeweils durch ihre Unterschriften, entsprechende Beträge der K4 GmbH zu schulden (vgl. dazu unter C. I. 3.)). Lediglich bei der Abrechnung mit Stand vom 31.12.2006 wies N durch eine handschriftliche Notiz neben der Summe der angefallenen Flugkosten der Jahre 2002 bis 2004 auf eine mögliche Verpflichtung von T10 in Bezug auf die Flugkosten ab dem Jahre 2004 hin ("ab 04 N14 = 2.130.082,92").

Unter dem 07.07.2008 stellte F2 dem Angeklagten und dessen Ehefrau - wie anderen Kunden seiner Vermögensverwaltung auch - sämtliche seit dem Jahre 2002 verauslagte Kosten der privaten Lebensführung plus Zinsen in Rechnung. F2 reagierte damit auf Liquiditätsprobleme seiner Vermögensverwaltungsgesellschaft. Der Angeklagte überwies der K4 GmbH am 10.07.2008 von seinem Konto bei der Bank T6 unter anderem die Rechnungsbeträge von über 2,6 Millionen Euro für verauslagte Auslandsflüge sowie von über 478.000,- € für verauslagte Inlandsflüge. Zur Finanzierung der gesamten Ablöse der Kosten privater Lebensführung schloss er unter Vermittlung von F2 am 01./11.07.2007 bei der Bank T6 einen Kreditvertrag über 12,9 Millionen Euro ab, den er in Höhe von 7,5 Millionen Euro für den Ausgleich der insgesamt verauslagten Kosten in Anspruch nahm. Auch bei der Bank T6 existierte kein Konto des Angeklagten, welches mit "Konto N14" oder ähnlich bezeichnet war.

Im Zusammenhang mit der Ablöse der verauslagen Flugkosten nahm der Angeklagte zunächst keinen Kontakt zu T10 oder ihren Ehemann auf. N wusste jedenfalls ab Mitte 2008, dass T10 aufgrund des gesunkenen Aktienkurses auch nicht mehr über die finanziellen Möglichkeiten für eine Erstattung der Flugkosten verfügte.

Erst nach seinem Ausscheiden bei der B AG versuchte der Angeklagte einen Ausgleich für die von ihm getragenen, privatveranlassten Charterflugkosten zu erzielen. Obwohl ihm bewusst war, dass ihm insoweit kein konkreter Anspruch gegenüber T10 oder einem Dritten zustand, ließ er die "Lösung der Flugkosten" und die angebliche "Zusage N14" in die Aushandlung seines Beratervertrags bei T6 einfließen. Nach dem Bruch mit T6 und F2 sowie dem Scheitern des Beratervertrags wandten sich die Rechtsanwälte des Angeklagten in dessen Auftrag an die anwaltlichen Vertreter von T10, um die Erstattung der privaten Charterflugkosten einzufordern. Die Rechtsanwälte vereinbarten im Namen ihrer Mandanten einen bis heute gültigen Verjährungsverzicht. Der Angeklagte hat bislang - nach eigenen Angaben aus Rücksicht auf T10 - von der klageweisen Geltendmachung einer Erstattung für die Flugkosten Abstand genommen.

d.) Generelle Regelung und Handhabung der Reisekosten im Vorstandsbereich bei der L/ B AG

Eine separate Reisekostenregelung für die Vorstände der L1 AG existierte bis zum Ausscheiden des Angeklagten im Februar 2009 nicht. Insbesondere gab es keinen Beschluss des ständigen Ausschusses zur allgemeinen Nutzung von Charterflugzeugen durch Vorstandsmitglieder. Zum Teil nutzten auch die Vorgänger des Angeklagten im Amt des Vorstandsvorsitzenden sowie in Ausnahmefällen auch einfache Vorstände Charterflugzeuge für Dienstreisen. Dies erfolgte jedoch ausschließlich - anders als beim Angeklagten bis März 2006 - mit Zustimmung des jeweiligen Aufsichtsratsvorsitzenden.

aa.) Reisekostenrichtlinie

Allgemein waren die Kosten für dienstliche Reisen, insbesondere Flugreisen, bei der L1 AG innerbetrieblich in einer Reisekostenrichtlinie geregelt. Dort war zum Beispiel im Einzelnen normiert, unter welchen Voraussetzungen eine bestimmte Buchungsklasse bei Linienflügen oder in welcher Preislage eine Hotelübernachtung gewählt werden durfte. Eine Nutzung von Charterflugzeugen war dort weder generell noch ausnahmsweise vorgesehen. Der personelle Geltungsbereich, der in den Jahren 2004 und 2006 neu gefassten bzw. ergänzten Reisekostenrichtlinie umfasste dabei "alle in der C17 tätigen Mitarbeiter" der Holding-Gesellschaft L AG - nachfolgend B AG - sowie ihrer Tochtergesellschaften. Eine ausdrückliche Anwendbarkeit der Reisekostenrichtlinie auf Organe - also auch die Vorstände - dieser Gesellschaften war dagegen nicht normiert. Eine neben der allgemeinen Reisekostenrichtlinie geltende Reisekostenverordnung für die Vorstandsmitglieder oder eine Beschlusslage des ständigen Ausschusses betreffend die Reisekosten der Vorstände existierte nicht.

Innerhalb der L1 AG herrschte kein einheitlicher Konsens darüber, ob die Reisekostenrichtlinie auch für die Vorstandsmitglieder Anwendung fand. Der Angeklagte N ging nicht davon aus. Auch andere Vorstandsmitglieder richteten sich nicht strikt nach den Vorgaben der Reisekostenrichtlinie.

bb.) Regelungen und Handhabe bei Vorgängern im Amt des Vorstandsvorsitzenden

Die Dienstverträge der Vorgänger im Amt des Vorstandsvorsitzenden, V1 und B8, enthielten jeweils mit Ausnahme einer Abrede zum Dienstwagen keine Regelungen zu ihren Reisekosten im weitesten Sinne. V1 und B8 unternahmen ihre Dienstreisen vorwiegend innerhalb E2 oder in die europäischen Nachbarländer. B8 nutzte hierfür ganz überwiegend seinen Dienstwagen sowie Linienflugzeuge. Nur in etwa vier Fällen nutze er aus Zeitgründen Fluggeräte der Charterfluggesellschaft K5 GmbH aus O7, was er sich jeweils im Vorfeld durch den damaligen Aufsichtsratsratsvorsitzenden schriftlich oder mündlich genehmigen ließ. V1 flog bei seinen Dienstreisen regelmäßig mit Charterflugzeugen der Fluggesellschaft D1 GmbH. Er hatte sich bei Abschluss seines Dienstvertrages vom damaligen Aufsichtsratsvorsitzenden eine mündliche Genehmigung eingeholt, Charterflugzeuge für Dienstreisen nutzen zu dürfen, wenn dies aus zeitlichen Gründen erforderlich sei. Aufgrund seiner großen Termindichte durch die zunehmende wirtschaftliche Schieflage des Konzerns, hatte V1 eine solche Notwendigkeit im Laufe der Amtszeit mit ansteigender Häufigkeit bejaht. Weder B8 noch V1 hatten neben ihrer Tätigkeit bei der L AG externe Mandate mit größerem Reiseaufwand inne, so dass sich die Frage einer Verbindung von dienstlichen mit privatgeschäftlichen Terminen sowie die Abrechnung solcher Reisen bei ihnen von vorneherein nicht stellte.

Dem Angeklagten waren diese individuellen Regelungen und die Handhabe seiner Vorgänger im Amt des Vorstandsvorsitzenden bekannt.

cc.) Regelungen und Handhabe bei den übrigen Vorständen

Auch mit der Mehrheit der übrigen Vorstandsmitglieder waren keine individuellen schriftlichen Regelungen betreffend ihre Reisekosten - mit Ausnahme von Genehmigungen für die Nutzung eines Dienstwagens - getroffen worden. Bei einigen Vorstandsmitgliedern, die ursprünglich nicht in der Nähe der Hauptverwaltung in F wohnhaft waren, wie zum Beispiel E3, existierten schriftliche Regelungen zu Umzugskosten, Dienstwohnungen, der Einrichtung von heimischen EDV-Arbeitsplätzen ("Home-Office") und/oder "Heimflügen", wovon der Angeklagte Kenntnis hatte (dazu unter C. II. 2.) e.)).

Die übrigen Vorstandsmitglieder der L1 AG nutzten - sowohl vor dem 12.05.2005 als auch danach - überwiegend Linienflüge der M4 AG für ihre Reisen. Nur in Einzelfällen, etwa bei Streichung einer Linienverbindung, ausgebuchten Linienflügen und besonderem Zeitdruck, wurden Charterflugzeuge für Dienstreisen herangezogen.

dd.) Kontrollen des Reise- und Flugverhaltens bei den Vorstandsvorsitzenden

Das Reise- und Flugverhalten von B8 und V1 sowie die Abrechnung der Reise-/Flugkosten wurden vom Aufsichtsratsvorsitzenden und dem ständigen Ausschuss nicht kontrolliert. Mit Ausnahme der unter Ziff. C. II. 1.) e.) bb.) (c.) (dd.) dargestellten Kontrollen von C13 betreffend N, fand hinsichtlich der übrigen Vorstandsmitglieder - sowohl vor dem 12.05.2005 wie auch während der Amtszeit des Angeklagten - keine Kontrolle statt. Die Einhaltung von dienstvertraglichen Regelungen gehörte nicht zum Prüfungsumfang der den Jahresabschluss kontrollierenden Wirtschaftsprüfer. Im Rahmen von Lohnsteuer-Außenprüfungen wurde lediglich in unregelmäßigen Abstanden durch Belegprüfungen vom Finanzamt kontrolliert, ob sich die dienstlichen Reiseanlässe aus den Reisekostenabrechnungen und eingereichten Unterlagen formell ausreichend ergaben.

e.) Individuelle Regelungen betreffend die Reisekosten des Angeklagten bei der L1 AG

Hinsichtlich der allgemeinen Reisekostenrichtlinie ging N davon aus, dass diese für ihn und andere Vorstände keine Gültigkeit besaß. Folgende individuelle vertragliche Regelungen bezogen auf den Angeklagten existierten bei der L1 AG:

aa.) Regelungen betreffend den Zeitraum der Aufsichtsratstätigkeit

Eine konkrete Regelung betreffend die Übernahme oder Erstattung von Reisekosten Ns als Aufsichtsratsmitglied bzw. als Aufsichtsratsvorsitzender existierte bei der L AG nicht. Seine Aufwendungen für Reisen - unter anderem auch Kosten für Charterflüge der D1 GmbH - machte der Angeklagte gegenüber dem damaligen Vorstandsvorsitzenden B8 geltend. Dieser zeichnete Rechnungen der D1 GmbH und andere Rechnungen im Zusammenhang mit Reisen des Angeklagten zu Lasten der L AG frei oder wies eine Erstattung durch seine Unterschrift unter der Reisekostenabrechnung von N an, soweit dieser in Vorleistung getreten war. Mündliche Absprachen oder Erörterungen zwischen N und B8 hinsichtlich der Reisekosten des Angeklagten fanden nicht statt. Auch zu Rückfragen des damaligen Vorstandsvorsitzenden kam es nicht. Vielmehr vertraute B8 - angesichts der eigenen hohen Arbeitsbelastung und des integeren Eindrucks Ns - "blind" darauf, dass dessen Reisen sowohl dienstlich veranlasst waren, als auch, dass die Wahl des Reisemittels und der Reiseverlauf im dienstlichen Interesse lagen.

bb.) Regelungen betreffend die Amtszeit als Vorstandsvorsitzender

Bei Übernahme des Vorstandsvorsitzes durch N existierten zunächst nur rudimentäre Regelungen betreffend seine dienstlichen Reisekosten, die sich im Wesentlichen auf die Gewährung eines Dienstwagens beschränkten. Im März 2006 gestattete der für Vergütungsfragen und Personalangelegenheiten zuständige ständige Ausschuss der L AG - auch rückwirkend - die Nutzung von Charterflugzeugen für dienstliche Flugreisen des Angeklagten. Eine Gestattung, Absprache oder Regelung für die Kostenübernahme von privaten oder privatgeschäftlichen Reisen einschließlich Reisen zum Wohnsitz in C oder dem Urlaubsanwesen in T gab es dagegen nicht. Auch eine Regelung, wie die Kosten von Reisen mit dienstlichen und gleichzeitig privaten Reiseanlass abzurechnen seien, existierte nicht.

(a.) Regelungen im Zusammenhang mit dem Abschluss des Dienstvertrages

In § 15 Abs. 3 des schriftlichen Dienstvertrages vom 12./28.05.2005 wurde als Erfüllungsort der Sitz der Gesellschaft - F - festgelegt.

(aa.) Dienstwagen

In § 13 des schriftlichen Dienstvertrages vom 12./28.05.2005 war der Anspruch Ns auf einen Dienstwagen nach Maßgabe der jeweils gültigen Dienstwagenordnung niedergelegt. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses besaß die "Dienstwagenordnung der L AG" mit Datum vom 01.05.2005 Gültigkeit, die in der Folgezeit von einer gleichnamigen Regelung mit Datum vom 23.01.2007 sowie der "Dienstwagenordnung der B AG" vom 01.09.2008 abgelöst wurde. In § 4 dieser Dienstwagenordnungen war jeweils explizit festgelegt, dass die Fassung auch Gültigkeit für die Vorstände der Holding-Gesellschaft L/B AG besaß und dieser Personenkreis dienstwagenberechtigt war. Zu den Nutzungsbedingungen war in den genannten Dienstwagenordnungen jeweils wortgleich unter § 12 unter anderem festgelegt: "Dienstwagenberechtigten Mitarbeitern wird ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt, um sie bei der Erfüllung ihrer Arbeitspflichten zu unterstützen. Die Erstattung von Kosten für die Benutzung anderer Verkehrsmittel bei Dienstreisen erfolgt nur dann, wenn dies wirtschaftlicher ist als die Benutzung des Dienstwagens oder damit eine wesentliche Zeitersparnis verbunden ist und/oder wichtige Termine eingehalten werden. Einzelentfernungen von unter 300 (bzw. "500" in der Fassung der Dienstwagenordnung der B AG vom 01.09.2008) Kilometer bis zum Einsatzort (einfach ohne Rückfahrt), werden grundsätzlich mit dem Dienstfahrzeug durchgeführt. Die private Nutzung des Dienstwagens ist zu den in den Teilkonzernen bestehenden Regelungen gestattet." Der Angeklagte hatte hiervon und von den übrigen Inhalten der Dienstwagenordnungen Kenntnis. Eine private Nutzung des Dienstwagens war dem Angeklagten gestattet. Darüber hinaus übernahm die L1 AG die Kosten für einen Fahrer, der im Inland gleichzeitig auch als bewaffneter Personenschützer fungierte. Hierfür wählte der Angeklagte C19, der bei der Firma D4 GmbH angestellt war. Dieser stellte N nach dessen Wünschen einen Pkw B27 zusammen, der als "rollendes Büro" mit Faxgerät und großzügigem Arbeitsbereich fungierte. Da die Leasing-Raten für dieses Modell oberhalb des erstattungsfähigen Bereiches lagen, übernahm der Angeklagte den übersteigenden Teil privat. Die Nutzung eines Limousinen-Services war weder in der Dienstwagenordnung noch an anderer Stelle geregelt. N hatte gegenüber der L1 AG keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für einen "weltweiten Limousinen-Service" unabhängig von einem dienstlichen Zusammenhang der Fahrt oder des Aufenthaltes.

(bb.) Nutzung von Charterflugzeugen

Weitere Regelungen zu den Reisekosten des Angeklagten - insbesondere zur Nutzung von Charterflugzeugen - enthielt der schriftliche Dienstvertrag nicht. Auch in den Sitzungen des ständigen Ausschusses vom 12.05.2005 und 24.06.2005 wurde die Nutzung von Charterflugzeugen durch N nicht thematisiert.

(b.) Anmietung einer Dienstwohnung

Bereits mit Schreiben vom 01.06.2005 hatte der Aufsichtsratsvorsitzende C13 dem Angeklagten zugesichert, dass die L AG zusätzlich zu den Abreden im Dienstvertrag vom 12./28.05.2005 die Kosten für ein "Apartment" in F in "angemessener Höhe" übernehmen werde. Hintergrund war, dass der Angeklagte dem damaligen Aufsichtsratsvorsitzenden mitgeteilt hatte, dass er angesichts der zunächst dreijährigen Befristung seines Dienstvertrages einen Umzug mit seiner Familie nicht in Erwägung ziehe. Die L AG mietete Ende 2005/Anfang 2006 eine repräsentative Dienstwohnung im Norden von E für rund 3.500,- € monatlichen Mietzins an und verpflichtete sich zusätzlich, die anfallende Lohnsteuer zu übernehmen. Zu dem Beschluss des ständigen Ausschusses vom 22.12.2005 heißt es im Protokoll der Sitzung unter anderem: "Der Ständige Ausschuss begrüßt, dass sich Herr N in Ansehung der hohen zeitlichen Belastung, insbesondere wegen der Restrukturierung, bereit erklärt hat, in der Nähe des Sitzes der Gesellschaft eine Wohnung anzumieten, um eine zusätzliche Belastung durch lange Fahrzeiten nach C zu vermeiden."

(c.) Rückwirkende Gestattung für die Nutzung von Charterflugzeugen durch den

ständigen Ausschuss

Im März 2006 gestattete der ständige Ausschuss dem Angeklagten - auch rückwirkend - die Nutzung von Charterflugzeugen für Dienstreisen, ohne dies irgendwie einzuschränken oder an bestimmte Voraussetzungen zu knüpfen. C13 hatte den übrigen Mitgliedern des ständigen Ausschusses zuvor bewusst wahrheitswidrig mitgeteilt, dass er dem Angeklagten eine entsprechende mündliche Zusage bereits im Rahmen der Verhandlung seines Dienstvertrages gegeben habe. N wirkte an dieser Täuschung des ständigen Ausschusses mit, obwohl ihm bekannt war, dass es tatsächlich keine derartige Absprache gegeben hatte.

(aa.) Hintergrund

Bei der Prüfung des Jahresabschlusses 2005 der L AG durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft C18 lag ein Schwerpunkt auf dem Kreditorenbereich, mithin der Prüfung von Eingangsrechnungen bei der L AG. Dabei fiel einem Mitarbeiter der C18 Anfang Januar 2006 eine Eingangsrechnung der D1 GmbH auf, da dort F2 als Geschäftsführer benannt war und in der Vergangenheit eine Prüfung von Immobiliengeschäften unter Beteiligung von T6 und F2 stattgefunden hatte. Er reichte sie sodann an seine beiden Vorgesetzten, den verantwortlichen Prüfungsleiter I12 und dessen Stellvertreter S7, weiter. Wirtschaftsprüfer I12 entschied, sämtliche Eingangsrechnungen der D1 GmbH betreffend den Zeitraum Oktober 2004 bis September 2005 aus der Buchhaltung anzufordern. Nachdem einem Mitarbeiter der C18 die Rechnungen von der Buchhalterin I13 bei einer ersten Anfrage am 25.01.2006 nicht herausgegeben worden waren, veranlasste der Angeklagte selbst - nach telefonischer Anfrage durch I12 -, dass die gewünschten Rechnungen von der Buchhaltung zusammengestellt wurden. Obwohl auch I12 bewusst war, dass die Einhaltung von Dienstverträgen und die Abrechnung von Reisekosten nicht zum Prüfungsgegenstand eines Wirtschaftsprüfers im Rahmen der Jahresabschlussprüfung gehörten, entschloss er sich in der Folgezeit dennoch, N zu einem persönlichen Gespräch in dessen Büro aufzusuchen. Denn I12 war bekannt, dass im Dienstvertrag von N keine Genehmigung für die Nutzung von Charterflugzeugen enthalten war und auch keine spezielle Reisekostenverordnung für die Vorstände existierte. Des Weiteren vermutete I12 bei mehreren Flügen mit Start oder Ziel in G6 einen privaten Hintergrund der Reise und somit auch aus diesem Grunde eine pflichtwidrig veranlasste Kostenübernahme der L AG. In dem Vier-Augen-Gespräch mit N überreichte der Prüfungsleiter eine Zusammenstellung von Flügen, auf der er einige Flüge mit vermeintlich privatem Hintergrund markiert hatte. Der Angeklagte erklärte I12 daraufhin wahrheitswidrig, dass die generelle Nutzung von Charterflugzeugen durch C13 "genehmigt" worden sei. Hinsichtlich der markierten Flüge wolle er deren dienstliche Veranlassung noch einmal nachprüfen lassen.

(bb.) Beschluss des ständigen Ausschuss vom 21.03.2006

Der Angeklagte suchte nach der Unterredung mit I12 das Gespräch mit dem Aufsichtsratsvorsitzenden. N und C13 kamen zu dem Ergebnis, dass nachträglich eine rückwirkende Genehmigung des ständigen Ausschusses für die Nutzung von Charterflugzeugen herbeigeführt werden soll. Zu diesem Zweck verabredeten sie "aus Gesichtswahrungsgründen" so zu tun, als habe es bereits anlässlich der Verhandlungen des Dienstvertrages eine entsprechende mündliche Absprache zwischen beiden gegeben, die nur versehentlich nicht schriftlich fixiert worden sei.

In der Sitzung des ständigen Ausschusses vom 21.03.2006 berichtete dessen Vorsitzender C13 den übrigen Mitgliedern - in Anwesenheit des Angeklagten - Folgendes: Im Rahmen der Prüfung des Jahresabschlusses 2005 sei durch die beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft festgestellt worden, dass N seine dienstlichen Flugreisen auf Kosten der Gesellschaft auch mit gecharterten Flugzeugen bestreite, ohne dass dies in seinem Dienstvertrag schriftlich niedergelegt sei. N sei die Zusage, bei dienstlichen Flugreisen auf Charterflugzeuge zurückgreifen zu können, im Rahmen der Vertragsverhandlungen im Juni 2005 gegeben worden. Eine schriftliche Fixierung sei jedoch versehentlich unterblieben. Ergänzend benannte C13 Zeitersparnis, verbesserte Verfügbarkeit und den persönlichen Schutz des Vorstandsvorsitzenden als Vorteile der Charterflugnutzung. Im Protokoll zu dieser Sitzung, welches im Anschluss von N genehmigt wurde, hieß es zu der Antragstellung von C13 wörtlich: "Da der Ständige Ausschuss Herrn C13 in seiner Sitzung vom 24.06.2005 beauftragt und bevollmächtigt hat, mit Herrn N den Dienstvertrag abzuschließen und die einzelnen Vertragsteile festzulegen, stellt Herr C13 daher vorsorglich den Antrag, dass der Ausschuss ihn in seiner Eigenschaft als Aufsichtsratsvorsitzender beauftragt und bevollmächtigt, entsprechend der mündlich getroffenen Vereinbarung aus Juni 2005 im Wege der Vertragsergänzung schriftlich zu bestätigen, dass Herr N seine dienstlichen Flugreisen auf Kosten der Gesellschaft mit gecharterten Flugzeugen durchführen kann."

Im Rahmen der nur wenige Minuten andauernden Abhandlung des Antrages wies das Ausschussmitglied I6 darauf hin, dass es auch aus Sicht der Mehrheitsaktionärin T10 - vor allem wegen der größeren Sicherheit - vorzugswürdig wäre, wenn N Charterflugzeuge nutzen dürfe. Des Weiteren erfolgte durch ein weiteres Ausschussmitglied der Vorschlag, die Flüge zukünftig durch den Aufsichtsratsvorsitzenden "in gewissen Abständen" kontrollieren zu lassen. Der "vorsorgliche" Antrag von C13 wurde durch die Mitglieder des ständigen Ausschuss sodann einstimmig angenommen. Eine Kostenübernahme der L AG für private oder privatgeschäftliche Charterflüge des Angeklagten war dagegen nicht Gegenstand des Antrages, der Erörterung oder der Beschlussfassung.

(cc.) Schreiben des Aufsichtsratsvorsitzenden vom 13.06.2006

In der Folgezeit fertigte C13 auf Grundlage des Beschlusses am 13.06.2006 eine schriftliche Ergänzung zum Dienstvertrag des Angeklagten. Nachdem er das Schreiben unterzeichnet hatte, leitete er es an N weiter, der sich durch seine Unterschrift vom gleichen Tag mit dem Inhalt ausdrücklich einverstanden erklärte, obwohl ihm genau bekannt war, dass es die im Schreiben angesprochene Zusage aus dem Jahre 2005 nie gegeben hatte. In dem Schreiben von C13 an N hieß es wörtlich:

"Vertragsergänzung

Lieber N,

wie bereits besprochen, bestätige ich Ihnen die bei der Abfassung Ihres Dienstvertrages versehentlich nicht erfasste Zusage, dass Sie bei dienstlichen Flugreisen auf Charterflugzeuge zurückgreifen können. Weiterhin halte ich fest, dass sich die Gesellschaft vorbehalten hat, durch den Aufsichtsratsvorsitzenden eine Überprüfung der dienstlichen Veranlassung Ihrer Charterflüge von Zeit zu Zeit durchzuführen.

Mit besten Grüßen"

Der Angeklagte verstand die Formulierung im Schreiben zutreffend dahin, dass die Zusage für die Nutzung von Charterflugzeugen grundsätzlich nur Reisen zu Dienstgeschäften und zurück umfasste.

Im Anschluss erhielten I12 und S7 die schriftliche Vertragsergänzung zugeleitet, womit der Vorgang für sie seinen Abschluss gefunden hatte. Eingang in den Prüfungsbericht erhielt die Angelegenheit nicht. In den Folgejahren wurde N von Mitarbeitern der C18 nicht erneut auf seine Reisekosten oder sein Flugverhalten angesprochen.

(dd.) Kontrolle der Flüge durch den Aufsichtsratsvorsitzenden

In der Folgezeit besprach C13 gemeinsam mit N in Anwesenheit von dessen Sekretärin I9 die Kontrolle der Charterflüge. C13 und N einigten sich auf Vorschlag von I9 darauf, dass das Sekretariat des Vorstandsvorsitzenden Übersichten über die zu Lasten der L AG abgerechneten Charterflugrechnungen fertigt, die dem Aufsichtsratsvorsitzenden regelmäßig übersandt werden. Auf Anweisung von N fertigte I9 im weiteren Verlauf - auch rückwirkend für das Jahr 2005 - entsprechende Übersichten, die zu jeder zu Lasten der L1 AG abgerechneten Rechnung das Flugdatum, die Rechnungsnummer, die Flugstrecke, den Netto-Rechnungsbetrag sowie das Anweisungsdatum enthielten. Der jeweilige Reiseanlass des Fluges war dagegen in der Übersicht nicht angegeben. Die Übersichten leitete I9 etwa halbjährlich an C13 weiter, zuletzt eine Übersicht mit Stand vom 24.07.2008. Rückfragen zu den konkreten Reiseanlässen stellte C13 nicht. Auch hielt er nie Einsicht in den Terminkalender von N. Er ging selbstredend davon aus, dass es sich bei sämtlichen Rechnungen in der Übersicht um Dienstreisen des Angeklagten handelte. Der Aufsichtsratsvorsitzende monierte lediglich, dass häufiger die kurze Strecke von E nach G2 mit Charterflugzeugen absolviert wurde. Er gab sich insoweit jedoch mit der Erklärung Ns zufrieden, dass die Charterflugnutzung in diesen Fällen aus zeitlichen Gründen notwendig gewesen sei. Der Nachfolger von C13 im Amt des Aufsichtsratsvorsitzenden, K1, erhielt die von I9 fortgeführte Übersicht nicht mehr zur Kontrolle übersandt, forderte sie auch nicht an und führte auch keine anderweitigen Kontrollen in Bezug auf das Reiseverhalten des Angeklagten durch.

f.) Allgemeines Procedere bei Planung, Buchung und Abrechnung von Reisen des Angeklagten

Nach Übernahme des Vorstandsvorsitzes bei der L AG erfolgte die Planung und Buchung von dienstlichen wie auch privaten Reisen des Angeklagten grundsätzlich nach dessen Weisung durch sein Sekretariat in der L/B-Hauptverwaltung. Hierzu gehörte, dass das Sekretariat Flugdienstleistungen bei der D1 GmbH für dienstliche, privatgeschäftliche oder private Zwecke Ns buchte. Die Wahl des Rechnungsadressaten wurde - jeweils nach Vorgabe des Angeklagten - von dem Sekretariat koordiniert.

aa.) Terminplanung allgemein und elektronischer Terminkalender

Die Terminplanung des Angeklagten wurde im Wesentlichen durch dessen Erst-Sekretärin I9 vorgenommen. Sie besprach mindestens einmal in der Woche die anstehenden Termine mit N, nahm Terminwünsche entgegen, sagte auf Weisung des Angeklagten Termine ab oder zu und unterrichtete diesen über neu vereinbarte oder geänderte Termine.

Für die Terminplanung existierte ein elektronischer Terminkalender, auf den die Erst- und Zweit-Sekretärin sowie N Zugriff besaßen. So konnten sie Einträge lesen, verfassen und ändern. Die Kalendereinträge wurden ständig entsprechend der tatsächlichen Terminslage von den Sekretärinnen aktualisiert und sogar im Nachhinein korrigiert. Dies geschah etwa, wenn eine Besprechung ausfiel, kurzfristig angesetzt wurde oder länger oder kürzer dauerte, als ursprünglich geplant war. Um die notwendigen Informationen zu erhalten, wenn sich der Angeklagte nicht in der Hauptverwaltung in F aufhielt, bestand zwischen dem von Montag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 20:00 Uhr besetzten Sekretariat und dem Fahrer des Angeklagten und N ständiger Kontakt per C60 oder Telefon. Ausschließlich, wenn sich der Angeklagte in Übersee aufhielt, konnte es bedingt durch die Zeitverschiebung vorkommen, dass die Sekretärinnen von einer andersartigen Termindurchführung auch im Nachhinein nichts erfuhren und der elektronische Kalender nicht nachträglich aktualisiert werden konnte.

Das Sekretariat Ns koordinierte auch die privaten und privatgeschäftlichen Termine des Angeklagten bei J und den übrigen externen Mandaten. Neben den regelmäßig wiederkehrenden Terminen bei der L1 AG, wie Vorstandssitzungen und Hauptversammlungen, trugen die Sekretärinnen Ns auch privatgeschäftliche "Routine-Termine", wie etwa Aufsichtsratssitzungen bei den externen Mandaten, in den elektronischen Terminkalender des Angeklagten ein. Zu diesem Zwecke hielt I9 zu den Büros der deutschsprachigen Mandatsgesellschaften Kontakt, während M6 bzw. deren Nachfolgerin C15 diese Aufgabe für die englischsprachigen Mandate übernahm. Die dienstlichen und privatgeschäftlichen "Routine -Termine" versuchte I9 in Absprache und nach Weisung von N mit den anderen, sich im Laufe der Zeit ergebenden dienstlichen und privaten Terminen und Verpflichtungen in Einklang zu bringen. Aufgrund der Vielzahl von externen Mandaten kam es deshalb regelmäßig vor, dass der Angeklagte auf einer Reise sowohl dienstliche als auch privatgeschäftliche Termine wahrnahm. Die von N vorgegebene Zielrichtung der Terminplanung bestand darin, den Arbeitstag effektiv auszufüllen und die Wahrnehmung möglichst vieler dienstlicher und privatgeschäftlicher Termine mit einem geringen Verlust an Zeit zu ermöglichen. Dies war auch deshalb notwendig, da sich sowohl seine Tätigkeit als Vorstandsvorsitzender der L1 AG als auch die Wahrnehmung der externen Mandate und Tätigkeiten zeitintensiv gestaltete. Allein seine nicht in Zusammenhang mit L/B stehende Tätigkeit für J nahm im Zeitraum ab dem 12.05.2005 noch eineinhalb Arbeitstage pro Woche in Anspruch.

bb.) Buchung und Abrechnung von dienstlichen (Flug-)Reisen

Die Buchung von Flügen, Limousinen-Services und Hotels für Dienstreisen des Angeklagten erfolgte nach dessen Weisung durch seine Erst-Sekretärin I9. Während I9 bei der nur in Ausnahmefällen vorkommenden Buchung von Linienflügen die Dienste des L/B-eigenen Reisebüros in Anspruch nahm, buchte sie Charterflüge und die übrigen "Reisebausteine" fast ausnahmslos direkt beim Anbieter.

Im Fall der D1 GmbH erfolgte die Buchung grundsätzlich telefonisch gegenüber dem operativen Geschäftsführer I10 oder einer weiteren Mitarbeiterin. Ganz überwiegend teilte I9 bereits im Rahmen der Flugbuchung mit, ob die Rechnungsstellung an die L1 AG (oder die K4 GmbH) erfolgen sollte. Dies geschah grundsätzlich nach vorheriger Rücksprache mit dem Angeklagten, sobald I9 diesbezüglich geringste Zweifel kamen. Lediglich in ganz eindeutigen Fällen, wie etwa bei einer Reise mit offensichtlich rein dienstlichen Terminen, veranlasste I9 von sich aus zunächst eine entsprechende Rechnungsstellung an die L1 AG. In einigen wenigen Fällen bat I9 die Mitarbeiter der D1 GmbH im Auftrag des Angeklagten später um Rücknahme der ursprünglichen Rechnung und Ausstellung auf einen anderen Rechnungsempfänger. Dies geschah dann, wenn N seine eigene ursprünglich getroffene Entscheidung zum Rechnungsempfänger korrigieren wollte. Weiterhin kam es in Einzelfällen vor, dass I9 bei Buchung mangels Entscheidung des Angeklagten noch keinen Rechnungsempfänger benennen konnte, sondern dies erst nach Durchführung des Fluges nachholte.

Die Rechnungen der D1 GmbH adressiert an die "L bzw. B AG, Büro N, z. Hd. Frau I9, U8-Straße ..., ... F9" gingen im Büro des Vorstandsvorsitzenden ein. Dort wurden die Rechnungen zunächst mit einem Eingangsstempel versehen. Anschließend versah I9 die Rechnung mit einem handschriftlichen Vermerk "zu Lasten Kostenstelle ..." - der Kostenstelle des Vorstandsvorsitzenden - und zeichnete diesen unter Beifügung des Datums ab. Anschließend erfolgte die eigentliche Freizeichnung der Rechnung durch die Paraphe des Angeklagten unter den Vermerk der Kostenstelle. Zuletzt fügte I9 darunter noch hinzu "Rechnung am x weitergegeben", also wann genau sie die Rechnung der Buchhaltung zugeleitet hatte. In der Konzernbuchhaltung wurden die Rechnungen anschließend von H6 bzw. ab August 2007 durch S weiterbearbeitet. Allein aufgrund der Freizeichnung durch die ihnen bekannte Unterschrift oder Paraphe Ns kontierten und buchten sie die Rechnungen ohne weitere sachliche Prüfung und ließen die Rechnungsbeträge durch die Abteilung "Treasury" überweisen.

Die beschriebene Rechnungsbearbeitung erfolgte auf gleiche Weise bei Rechnungen von Hotels und Limousinen-Services, die I9 nach Weisung von N buchte und bei denen sie auftragsgemäß eine Rechnungsstellung an die L1 AG veranlasste.

Soweit N bei den Reisekosten - ausnahmsweise - in Vorleistung getreten war, fertigte I9 für den Angeklagten eine Reisekostenabrechnung vor, in der die Reisespesen sowie der Grund der Reise aufgeführt waren und die anschließend von dem Angeklagten unterzeichnet wurde. Die Unterschrift von N reichte aus, um die Reisekostenstelle ohne weitere sachliche Prüfung zur Überweisung der verauslagten Kosten auf das Privatkonto des Angeklagten zu veranlassen.

I9 zweifelte die Richtigkeit der vom Angeklagten vorgenommenen Einordnungen hinsichtlich der Rechnungsempfänger nicht an. Die Regelungen seines Vorstands- bzw. Dienstverhältnisses in Bezug auf die Reisekosten waren ihr unbekannt. Sie wusste lediglich, dass dem Angeklagten im Jahre 2006 die Nutzung von Charterflügen ausdrücklich gestattet worden war. I9 vertraute darauf, dass der nach ihrem Eindruck integere Angeklagte die Freizeichnung von Rechnungen pflichtgemäß vornehmen und die Gesellschaft nicht zu Unrecht mit privat bzw. privatgeschäftlich veranlassten Reisekosten belasten würde.

cc.) Buchung und Abrechnung von privaten und privatgeschäftlichen (Flug-)Reisen

Auch die Buchung von Flügen, Limousinen-Services und Hotels für private oder privatgeschäftliche Reisen des Angeklagten erfolgte grundsätzlich durch die Erst-Sekretärin I9 auf dessen Auftrag und nach seiner Weisung. Das Vorgehen unterschied sich nicht von der Buchung bei dienstlichen Reisen in Zusammenhang mit der Tätigkeit von N für L/B.

Bei der Buchung von Charterflügen der D1 GmbH teilte I9 bei nichtdienstlichen Reisen bereits im Rahmen der Flugbuchung mit, dass die Rechnungsstellung an die K4 GmbH erfolgen sollte. Auch dies geschah grundsätzlich nach vorheriger Rücksprache mit dem Angeklagten. Lediglich in ganz eindeutigen Fällen, wie etwa bei einem privaten Urlaubsaufenthalt, veranlasste I9 von sich aus eine entsprechende Rechnungsstellung an die K4 GmbH. Die D1 GmbH übersandte diese Rechnungen an die K4 GmbH mit Sitz in U5, wo die Rechnungsbeträge anschließend zeitnah angewiesen wurden. Auch insoweit kam es vor, dass N in Einzelfällen seine eigenen Entscheidungen korrigierte und eine Neuausstellung der Rechnungen mit der L1 AG als Rechnungsadressaten veranlasste.

Die Rechnungsstellung von Hotels und Limousinen-Services, die I9 im Auftrag von N gebucht hatte, erfolgte gegenüber der K4 GmbH oder gegenüber der Privatanschrift des Angeklagten.

Wie bei der Firma J übernahmen auch die übrigen externen Mandate lediglich die Kosten von Linienflügen der "Business Class". Eine Ausnahme stellte die O dar, die die Kosten für Flüge der höherwertigen "First Class" trug. Die Kosten für die Nutzung von Charterflugzeugen wurden dagegen von keinem privatgeschäftlichen Mandat des Angeklagten erstattet oder übernommen.

(a.) Buchung und Abrechnung von Reisen zu den "Board-Meetings" der O nach O1

Abweichend von der obigen Darstellung gestaltete sich die Buchung und Abrechnung der Reisen des Angeklagten zu den privatgeschäftlichen Aufsichtsratssitzungen, den sogenannten "Board-Meetings", und weiteren Gremiensitzungen der O in O1 wie folgt:

Bis Ende des Jahres 2005 führte N die Interkontinentalflüge nach O1 mit Linienflügen der "First Class" durch. Diese Flüge konnten in jener Zeit nur bei dem Reisebüro "B11", einem Vertragsunternehmen der O, gebucht werden, wo sie unmittelbar von der O auch bezahlt wurden. In dieser Zeit verblieb die Organisation der Reisen des Angeklagten ausnahmsweise zunächst noch bei dem Sekretariat Ns bei J in M. Im Vorfeld des "Board-Meetings" im Februar 2006 übertrug der Angeklagte diese Aufgabe auf seine Zweit-Sekretärin bei der L AG, M6, die über bessere Englischkenntnisse als I9 verfügte. Die O hatte ihr ursprüngliches Buchungssystem dahingehend geändert, dass es N nunmehr möglich wurde, seine Flüge eigenständig zu buchen und die Kosten eines - fiktiven - Linienfluges der "First Class" erstatten zu lassen. Beginnend mit dem "Board-Meeting" der O im Februar 2006 und dann durchgehend ab September 2006 ließ der Angeklagte durch sein Sekretariat nunmehr auch für die Interkontinentalflüge nach O1 Charterflüge der D1 GmbH buchen. Bei den Flügen zur Aufsichtsratssitzung im September 2006, die nicht Gegenstand der Anklage sind, nahm N eine faktische Kostenteilung vor, indem er für Hin- und Rückflug getrennte Rechnungen ausstellen ließ und nur hinsichtlich einer der beiden Rechnungen die Kostenübernahme der L AG veranlasste. Im Übrigen ließ er die L1 AG - unabhängig vom Vorliegen eines dienstlichen (Mit-)Reiseanlasses - zunächst sämtliche Charterflugkosten zu den "Board-Meetings" der O tragen. Hinsichtlich eines Teils der Flüge erhielt die L1 AG eine Erstattung der O im Umfang der Kosten von "First Class-Flügen".

Auch hinsichtlich der Charterflüge im Zusammenhang mit den Aufsichtsratssitzungen der O führte grundsätzlich I9 die Buchung der Flüge sowie die Bearbeitung der Rechnungen durch. M6 bzw. nachfolgend C15 waren dagegen für sämtliche Kontakte zum Büro der O - zum Beispiel bei der Geltendmachung der Erstattungen - verantwortlich. Auch die beiden Zweit-Sekretärinnen vertrauten darauf, dass dem Angeklagten die Nutzung der Charterflugzeuge sowie das Veranlassen der Kostenübernahme durch die L1 AG gestattet waren, ohne dessen vertragliche Regelungen hierzu zu kennen oder dessen Anweisungen zu hinterfragen.

Die "Board-Meetings", die zeitlich häufig mit den anderen Gremiensitzungen verknüpft waren, fanden etwa sechsmal pro Jahr statt. Der Angeklagte nahm nicht ausnahmslos persönlich an den Sitzungen teil, da eine telefonische Zuschaltung zu den Sitzungen möglich und ausreichend und eine persönliche Teilnahme weder gesellschaftsrechtlich noch gesetzlich verpflichtend war. N strebte dennoch an, so häufig wie möglich nach O1 zur persönlichen Teilnahme zu reisen, da nach seiner Auffassung eine effektive Wahrnehmung des Mandates nur bei Anwesenheit vor Ort sichergestellt erschien und er ansonsten auch negative Auswirkungen auf sein Mandat fürchtete.

(b.) Buchung und Abrechnung von Reisen zu Terminen der T7 AG nach C4Obwohl dem Angeklagten als Aufsichtsratsvorsitzendem der T7 AG ein Anspruch auf Erstattung der Reisekosten für Aufenthalte in C4 im Zusammenhang mit der Gesellschaft zustand, entschied sich N angesichts der angespannten wirtschaftlichen Lage der T7 AG dafür, generell vollständig auf die Geltendmachung von Erstattungen oder Kostenübernahmen für seine Reisekosten zu verzichten.

Stattdessen veranlasste er entweder, dass die L1 AG die Hotel-, Limousinen- und Flugkosten trug oder dass er privat mit den Kosten belastet wurde. N bezahlte insgesamt 14 Reisen nach C4 im Zusammenhang mit der T7 AG privat. Dabei handelte es sich zumeist um Aufsichtsratssitzungen. Reine Besprechungstermine mit dem dienstlich in L5 ansässigen Vorstandsvorsitzenden T13 wurden dagegen überwiegend in der Hauptverwaltung der L1 AG angesetzt oder durch Telefonkonferenzen erledigt. Die Kostentragung der L1 AG war zum Teil pflichtgemäß, da gleichzeitig ein dienstlicher Reiseanlass vorlag. In den Fällen 8 und 21 der Anklage (vgl. C. II. 2.) a.) bb.) und cc.)) gestaltete sie sich allerdings pflichtwidrig.

dd.) Verhältnis der privat getragenen Flüge zu den über L/B abgerechneten Flügen

Von insgesamt etwa 610 Charterflügen der D1 GmbH im Zeitraum von Mai 2005 bis Februar 2009 trug der Angeklagte die Kosten von 210 Flügen privat. Hinsichtlich der übrigen Flüge veranlasste er eine Kostenübernahme der L1 AG. Daneben nutzte N auch während seiner Amtszeit als Vorstandsvorsitzender - wenn auch nur in sehr eingeschränktem Umfang - Linienflüge für private oder dienstliche Zwecke.

2.) Abgeurteilte Fälle der treuwidrig veranlassten Kostentragung der L1 AG für private Reisekosten des Angeklagten

N veranlasste bewusst treuwidrig, dass die L1 AG bei den nachfolgend im Einzelnen aufgeführten Reisen die Kosten für Charterflüge, Hotelübernachtungen und/oder den Limousinen-Services trug, obwohl ihm - wie ihm jeweils bekannt war - kein Anspruch auf Übernahme bzw. Erstattung dieser Reisekosten durch seine Treugeberin zustand.

a.) Veranlassung der Kostentragung durch die L1 AG wegen angeblich "L/B-bedingter Zeitnot"

N veranlasste, dass die L1 AG die nachfolgenden Reisekosten trug, obwohl die Termine am Reiseziel jeweils ausschließlich nichtdienstlicher Natur waren und in keinem Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Vorstandsvorsitzender der L1 AG standen. Vielmehr lagen die Aufenthalte am Reiseziel ausschließlich in externen privatgeschäftlichen Mandaten des Angeklagten begründet. Die Flüge, die den Verurteilungen zugrunde lagen, dienten somit jeweils alleine der Verbringung zu einem privatgeschäftlichen Termin und zurück. Die von der L1 AG kostenmäßig getragenen Hotelübernachtungen und Limousinen-Services waren jeweils ausschließlich dazu bestimmt, einen privatgeschäftlichen Aufenthalt des Angeklagten und dessen Teilnahme an privatgeschäftlichen Terminen zu gewährleisten.

Dem Angeklagten stand - wie ihm bewusst war - gegenüber der L1 AG nach den für ihn geltenden Reisekostenregelungen kein Anspruch auf Übernahme von Kosten für Flüge, Hotels und Limousinen-Services im Zusammenhang mit rein privatgeschäftlichen Aufenthalten zu, die ausschließlich in externen Mandaten begründet und in seiner privaten Sphäre lagen. Zwar hatte die L1 AG dem Angeklagten die Wahrnehmung der externen Mandate gestattet, sich allerdings an keiner Stelle verpflichtet, auch Reisekosten im Zusammenhang mit diesen Mandaten zu übernehmen. Auch die Vertragsergänzung zu den Charterflügen aus dem Jahre 2006, die ausdrücklich auf "dienstliche Flugreisen" Bezug nahm, stellte klar, dass N nichtdienstlich veranlasste Flug- und Reisekosten, die ausschließlich im Zusammenhang mit externen Mandaten standen, nicht zu Lasten der L1 AG abrechnen durfte. Auch dienstliche Termine im Vorfeld und/oder im Anschluss der eigentlichen Reise sowie der Hinweis des Angeklagten auf angebliche "L/B-bedingte Zeitnot" führten - auch für N ersichtlich - nicht zu einer Umqualifizierung der tatsächlich rein privatgeschäftlichen Reisen zu Dienstreisen des Angeklagten. Es gehörte alleine zur privaten Sphäre des Angeklagten, durch Wahl entsprechender Reisemittel zu den Terminen seiner privatgeschäftlichen Mandate zu gelangen und diese zeitlich mit den dienstlichen Verpflichtungen bei der L1 AG in Einklang zu bringen.

Der L1 AG ist durch die gleichwohl veranlasste Kostentragung für derartige Reisen ein Schaden von mindestens 108.526,84 € entstanden. Dem Angeklagten N war jeweils genau bewusst, dass die Freizeichnung entsprechender Rechnungen eine gravierende Pflichtverletzung darstellte.

Im Einzelnen handelte es sich um folgende Reisen, dargestellt in chronologischer Reihenfolge:

aa.) Flug am 18.11.2005 von G2 nach E (Fall 5 der Anklage) - Schaden mindestens 6.000,- €

Am Morgen des 18.11.2005 flog N mit einem Charterflugzeug der D1 GmbH vom Typ B9 (Flugzeugkennung ...) um 06:14 Uhr vom Flughafen G2 nach E, wo er um 06:38 Uhr landete. Das Flugzeug war zuvor leer von seinem Standort am Flughafen L9 nach G2 umgesetzt worden, anschließend wurde es - erneut leer - zu seinem Heimatflughafen Q5 versetzt.

Unmittelbar vor dem Flug von G2 nach E war N mit dem M4 Linienflug ... aus O1 kommend am Morgen des 18.11.2005 in G2 gelandet. Ein Linienflug in der "First Class" von O1 mit Ziel E war nicht buchbar gewesen, so dass der Angeklagte N sich für einen Rückflug in der "First Class" nach G2 und einen "Zubringer-Rückflug" per Charterflugzeug nach E entschieden hatte.

Anlass der Reise nach O1 war ausschließlich die privatgeschäftliche Teilnahme Ns am "Board-Meeting" seines externen Mandates bei der O, welches in keinem Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Vorstandsvorsitzender der L AG stand. Dienstliche Termine hatten in O1 dagegen nicht stattgefunden. Allerdings war der Angeklagte N im Vorfeld des Interkontinental-Hinfluges anlässlich eines dienstlichen Termins für die L AG nach G2 gereist und von dort weiter in die V geflogen:

Am Morgen des 15.11.2005 reiste N zunächst mit einem Charterflugzeug der D1 GmbH vom Flughafen Q5 nach G2, um dort in seiner Funktion als Vorstandsvorsitzender der L AG eine Pressekonferenz zu "O8" bei der O9 AG abzuhalten. Anschließend traf er sich privat in G2 mit W2 und F2. Der Angeklagte wäre jedoch auch eigens für den dienstlichen Termin nach G2 gereist.

Mit dem Linienflug ... flog N gegen 17:00 Uhr Ortszeit von G2 in der "First Class" nach O1, wo er am 15.11.2005 gegen 19:30 Uhr Ortszeit auf dem K6 Flughafen (nachfolgend: K7) landete. Am Flughafen angekommen, wurde N von einem Fahrer des D6 abgeholt und zum "N15 Hotel" gefahren, wo er anschließend übernachtete.

Am 16.11.2005 nahm der Angeklagte in seiner Funktion als Aufsichtsratsmitglied der O in der Zeit von 10:00 bis 15:00 Uhr an einer Strategiesitzung des Aufsichtsrates, dem "Board Special Strategy Meeting", sowie in der Zeit von etwa 18:30 Uhr bis 21:30 Uhr an dem der Aufsichtsratssitzung vorausgehenden Abendessen, dem "Board Dinner", teil. Anschließend übernachtete er erneut im "N15 Hotel".

Der Angeklagte nahm am Folgetag in der Zeit von etwa 10:00 Uhr bis 13:00 Uhr in seiner Funktion als Aufsichtsratsmitglied bei der O an der eigentlichen Aufsichtsratssitzung, dem "Board Meeting", teil. Zuvor hatte er in der Zeit von 09:30 Uhr bis 10:00 Uhr, auf dem Fußweg vom Hotel zum O-Gebäude, dienstliche Telefonate betreffend U4 mit den Managerkollegen I14 und N16 geführt. Nach dem Ende des "Board Meetings" wurde N von einem Fahrer des D6 zum Flughafen K7 gefahren, wo er am 17.11.2005 gegen 16:00 Uhr Ortszeit mit dem M4 Linienflug ... zurück nach G2 - und anschließend mit dem Charterflugzeug nach E - flog. Dienstliche Termine mit - auch nur mittelbarem - Zusammenhang zu L nahm N in der Zeit vom 15. bis 17.11.2005 in O1 nicht wahr.

Nach der Landung am 18.11.2005 in E wurde N von seinem Fahrer C19 zunächst in die E Dienstwohnung gefahren, von wo er gegen 07:00 Uhr morgens eintraf. In der Zeit von etwa 08:00 Uhr bis 08:30 Uhr wurde N sodann in seinem Dienstwagen in die L-Hauptverwaltung nach F verbracht, um seine Dienstgeschäfte wieder aufzunehmen. Den ersten dienstlichen Besprechungstermin - mit dem Vorstandskollegen C20, seinem persönlichen Assistenten C21 sowie dem Pressesprecher I7 - nahm N um 09:00 Uhr wahr.

Die O trug die Kosten für den Limousinen-Service, die Übernachtungen in O1 sowie die Kosten für die beiden Linienflüge in der "First Class" von G2 nach O1 und zurück. Die L AG übernahm die Kosten für den Charterflug von Q5 nach G2 am 15.11.2005, was nicht Gegenstand der Anklage ist. Weiterhin veranlasste der Angeklagte bewusst pflichtwidrig, dass die L AG auch die gesamten Kosten für den "Zubringer-Rückflug" von G2 nach E am 18.11.2005 trug. Hintergrund war, dass die O - wie N bekannt war - Kosten für Charterflüge grundsätzlich nicht übernahm, er aber andererseits auch nicht privat mit diesen Kosten belastet werden wollte.

Die D1 GmbH stellte der L AG mit Rechnung vom 22.11.2005 (Rechnungs-Nr. ...) für die Charterflugleistungen (Flugstrecke: G2 - E) einen Betrag von 5.864,76 € zuzüglich VIP-Service von 250,-€ plus Mehrwertsteuer von 978,37 €, insgesamt also 7.093,13 €, in Rechnung. Diese Rechnung ging unter dem 24.11.2005 im Büro des Vorstandsvorsitzenden ein und wurde dort am 25.11.2005 von I9 mit der Kostenstelle des Vorstandsvorsitzenden versehen, von ihr abgezeichnet, von N zur Zahlung freigezeichnet und an die Buchhaltung weitergereicht. Von dort wurde die Zahlung des Rechnungsbetrages allein aufgrund der Freizeichnung des Angeklagten ohne weitere sachliche Prüfung angewiesen. Der Rechnungsbetrag von 7.093,13 € wurde der D1 unter dem 06.12.2005 gutgeschrieben.

Der L AG ist ein "Mindestschaden" in Höhe von 6.000,- € entstanden. Die Kammer hat bei der Schadensberechnung zugunsten des Angeklagten die fiktiven Aufwendungen der L AG abgezogen, die erforderlich geworden wären, um ihn am 15.11.2005 nach der Absolvierung seines Diensttermins von G2 nach E zurück zu transportieren. Die Kammer hat dabei die Kosten für einen fiktiven Linienflug von G2 nach E angesetzt. Ohne die rein privatgeschäftliche Reise nach O1 vom 15.11.2005 bis zum 18.11.2005 hätte N entweder mit einem Linienflugzeug von G2 nach E oder mit dem Dienstwagen zurückreisen können, um seine Dienstgeschäfte in der L-Zentrale wieder aufzunehmen. Den privatgeschäftlichen O1-Aufenthalt weggedacht, bestand keine zeitliche oder sonstige Notwendigkeit für die Nutzung eines Charterflugzeuges. N besaß - anders als nach dem Beschluss des ständigen Ausschusses im März 2006 - im November 2005 auch noch keinen allgemeinen und voraussetzungslosen Anspruch gegenüber der L AG auf Nutzung eines Charterflugzeuges, wie ihm auch genau bekannt war. Die Kammer hat - zugunsten des Angeklagten - die Kosten für einen fiktiven Linienflug von G2 nach E mit 1.000,- € angesetzt, zusätzlich einen weiteren Sicherheitsabschlag vorgenommen und ist so zu einem Schadensbetrag von 6.000,- € gelangt (7.093,13 € - 1.000,- € = 6.093,13 €). In dieser Höhe war dem Angeklagten der "Mindestschaden" für die L AG auch bekannt.

bb.) Flug am 06.07.2006 von Q2 nach C4 sowie Hotel- und Limousinen-Kosten betreffend C4-Aufenthalt am 06./07.07.2006 (Fall 8 der Anklage) - Schaden 1.026,48 € (nur Hotel und Limousinen-Kosten)

Hinsichtlich des nachfolgend dargestellten rein privatgeschäftlichen Aufenthaltes in C4 sind lediglich die Kosten für Hotel und Limousinen-Service Gegenstand der Verurteilung. Anlass der Reise nach C4 war ausschließlich die privatgeschäftliche Teilnahme Ns an der Hauptversammlung der T7 AG, was in keinem Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Vorstandsvorsitzender der L AG stand. Dienstliche Termine hatten in C4 nicht stattgefunden.

Der Angeklagte reiste am 06.07.2006 gegen 12:00 Uhr gemeinsam mit seinem Vorstandskollegen N17 in einer D5 ... der D1 GmbH (Flugzeugkennung ...) von E nach Q2, wo sie als Mitglieder des Vorstandes der L AG mit Verantwortlichen der französischen Kaufhauskette "H8" über eine Zusammenarbeit bzw. einen Zusammenschluss der beiden Warenhausgesellschaften verhandelten. Nach dem Ende dieses dienstlichen Termins für die L AG flog N in dem genannten D5 Jet in der Zeit von 16:13 Uhr bis 17:33 Uhr weiter nach C4, während N17 nach Abschluss seiner Termine anderweitig nach F zurückkehrte.

Nach Ankunft am C4 Flughafen U9 holte ein Fahrer des D3 N ab und fuhr ihn in das Restaurant "N18", wo der Angeklagte in seiner Funktion als designierter Aufsichtsratsvorsitzender der T7 AG an einem Abendessen mit den übrigen Mitgliedern des Gremiums zur Vorbereitung der am Folgetag anstehenden Hauptversammlung der Gesellschaft teilnahm. Anschließend übernachtete N in dem Hotel "U10" in C4. Am Morgen des 07.07.2006, einem Freitag, wurde N gegen 09:15 Uhr vom D3 am Hotel "U10" abgeholt und zum "D7" gefahren, wo die Hauptversammlung der T7 AG stattfand, auf der N zum neuen Aufsichtsratsvorsitzenden gewählt wurde. Nach Beendigung der Hauptversammlung wurde N von einem Fahrer des D3 abgeholt und zum Flughafen U9 gefahren. Termine, die in - auch nur mittelbarem - Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die L AG gestanden hätten und dienstlicher Natur gewesen wären, hat der Angeklagte dagegen in C4 nicht wahrgenommen.

In der Zeit von 11:46 Uhr bis 13:41 Uhr flog N mit dem oben bezeichneten D5 Jet ... der D1 GmbH von C4 weiter nach I11, wo er das Wochenende in seinem Feriendomizil in T verbrachte. Ohne die Termine für die T7 AG und den ausschließlich dadurch bedingten Aufenthalt in C4, wäre N nach Beendigung der Termine in Q2 unmittelbar zurück in die L-Zentrale nach F gereist, um dort sein Tagesgeschäft als Vorstandsvorsitzender zu verrichten und erst im Laufe des Freitags, den 07.07.2006, von E oder Q5 nach I11 geflogen.

Mit Rechnung vom 17.07.2006 (Rechnungs-Nr. ...) rechnete der D3 einen Betrag von 603,- € plus Mehrwertsteuer von 96,48 € - insgesamt also 699,48 € - für die Fahrdienstleistungen in C4 bei der L AG ab. Diese Rechnung ging unter dem 21.06.2008 im Büro von N ein, wurde dort am gleichen Tag von I9 mit der Kostenstelle des Vorstandsvorsitzenden versehen, von ihr abgezeichnet, von N zur Zahlung freigezeichnet und an die Buchhaltung weitergereicht. Von dort wurde die Zahlung des Rechnungsbetrages ausschließlich aufgrund der Freizeichnung des Angeklagten ohne weitere sachliche Prüfung auf das Konto des D3 angewiesen, wo sie in der Folgezeit auch einging.

Mit Rechnung vom 07.07.2006 stellte das Hotel "U10" der L AG für die Übernachtung von N vom 06.07.2006 auf den 07.07.2006 einen Gesamtbetrag von 327,- € einschließlich 19,- € für das Frühstück im hoteleigenen Restaurant in Rechnung. Diese Rechnung ging unter dem 12.07.2006 im Büro von N ein, wurde dort am gleichen Tag von I9 mit der Kostenstelle des Vorstandsvorsitzenden versehen und von ihr abgezeichnet. Am 12.07.2006 oder am Folgetag zeichnete der Angeklagte N die Rechnung zur Zahlung frei. Unter dem 13.07.2006 wurde die Rechnung in die Buchhaltung weitergereicht, wo die Zahlung des Rechnungsbetrages nur aufgrund der Freizeichnung des Angeklagten ohne weitere sachliche Prüfung erfolgte. Der Betrag von 327,- € ging auf dem Konto des Hotels "U10" in der Folgezeit auch ein.

Durch die Freizeichnungen von Limousinen- und Hotelrechnungen ist der L AG ein Schaden von insgesamt 1.026,48 € (699,48 € + 327,- €) entstanden. Dem Angeklagten war die Höhe des Schadens in Form der Rechnungsbeträge genau bekannt. Bei den Freizeichnungen der Rechnungen handelte es sich um erhebliche Treuepflichtverletzungen, was N auch bewusst war. Der Aufenthalt in C4 war rein privatgeschäftlich veranlasst und stand in keinem Zusammenhang mit der Tätigkeit für die L AG. Somit war - auch für den Angeklagten ersichtlich - offensichtlich kein Anspruch auf eine Kostenübernahme durch die L AG gegeben. Grund dafür, dass N die L AG dennoch mit den Kosten belasten ließ, war, dass er einerseits - wie bereits erwähnt - die T7 AG finanziell nicht belasten wollte, andererseits aber auch davor zurückschreckte, die Kosten für Hotel und Limousinen-Service privat zu tragen.

Hinsichtlich der Flüge durfte der Angeklagte zu Recht davon ausgehen, dass die Kosten des Fluges von Q2 nach C4 (ohne Umsetzung von dort nach L9) den Kosten für einen fiktiven Rückflug von Q2 nach E plus notwendiger Umsetzung von E nach L9 (einschließlich zusätzlicher Landung) in etwa entsprechen und somit der L AG kein Schaden entsteht. Denn bei der Schadensberechnung war insoweit der durch die L AG zu tragende, kostenmäßig etwa gleich liegende Rückflug vom Diensttermin in Q2 nach E (zuzüglich Leerflug E - L9 und weiterer Landung in L9) zugunsten des Angeklagten einzubeziehen.

Die D1 GmbH stellte der L AG mit Rechnung vom 12.07.2006 (Rechnungs-Nr. ...) für die Charterflugleistungen (Flugstrecke: E - Q2 - C4) einen Betrag in Höhe von 11.341,09 € - mehrwertsteuerfrei - in Rechnung. Von dem Gesamtpreis entfiel auf die Flugstrecke Q2 nach C4 ein rechnerischer Anteil von 5.948,- € einschließlich der durch den C4-Aufenthalt bedingten Übernachtungskosten der Crew. Die Rechnung ging unter dem 17.06.2006 im Büro von N ein und wurde dort am gleichen Tag von I9 mit der Kostenstelle des Vorstandsvorsitzenden versehen und von ihr abgezeichnet. N zeichnete die Rechnung zur Zahlung frei - was jedoch nicht Gegenstand der Verurteilung ist - und ließ sie am 19.07.2006 an die Buchhaltung weiterreichen. Von dort wurde die Zahlung des Rechnungsbetrages nur aufgrund der Freizeichnung des Angeklagten ohne weitere sachliche Prüfung angewiesen. Der Rechnungsbetrag von 11.341,09 € wurde der D1 unter dem 28.07.2006 gutgeschrieben.

Die Kosten für den Flug am 07.07.2006 von C4 nach I11 trug der Angeklagte privat. Die Rechnung vom 12.07.2006 über einen Betrag von 12.563,01 € wurde in der Folgezeit von der K4 GmbH beglichen. I9 hatte I10 - nach entsprechender Weisung des Angeklagten - am 12.07.2006 per Telefon mitgeteilt, dass der Flug als Privatflug abgerechnet wird und die Rechnungsstellung gegenüber der K4 GmbH erfolgen soll.

cc.) Flug am 06.05.2008 von Q2 nach C4 und am 08.05.2008 von C4 nach N19 (Fall 19 der Anklage) - Schaden: 2.000,- € (betrifft nur Flug von Q2 nach C4)

Hinsichtlich des nachfolgend dargestellten rein privatgeschäftlichen Aufenthaltes in C4 sind lediglich die Mehrkosten für den Flug von Q2 nach C4 - anstelle von Q2 nach E - Gegenstand der Verurteilung. Anlässe der Reise nach C4 waren ausschließlich die privatgeschäftliche Teilnahme Ns an der Aufsichtsratssitzung der T7 AG sowie ein privatgeschäftliches Treffen mit dem Finanzinvestor M2, was insgesamt in keinem Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Vorstandsvorsitzender der B AG stand. Dienstliche Termine fanden in C4 nicht statt.

Der Angeklagte war am Vormittag des 06.05.2008 gemeinsam mit seinen Vorstandskollegen T14 und E3 im Charterflugzeug vom Typ D19 der D1 GmbH (Flugzeug-Kennung ...) von E nach Q2 gereist, um dort dienstliche Termine für die B AG wahrzunehmen. Insbesondere führten sie in Q2 Gespräche mit Q6, dem Inhaber der Q7-Gruppe, zu der unter anderem auch die französische Warenhauskette Q8 gehörte. Nach dem Ende dieses dienstlichen Termins, das ursprünglich bereits für etwa 17.30 Uhr geplant gewesen war, sich jedoch zeitlich nach hinten verzögert hatte, flog N in dem genannten D5 Jet von 19:37 Uhr bis 20:56 Uhr weiter nach C4, während T14 und E3 anderweitig nach F zurückkehrten. Anschließend wurde das Luftfahrzeug im Rahmen eines Leerflugs zu seinem Heimatflughafen L9 verbracht. Hätte N keine privatgeschäftlichen Termine in C4 wahrgenommen, wäre er stattdessen unmittelbar von Q2 nach E zurückgeflogen.

Nach Ankunft am C4 Flughafen U9 holte ein Fahrer des D3 N ab und fuhr ihn in die Innenstadt zum "Hotel E4", wo der Angeklagte übernachtete. Am 07.05.2008 nahm N in der Zeit von etwa 10:00 Uhr bis 13:45 Uhr in seiner Funktion als Aufsichtsratsvorsitzender an der Aufsichtsratssitzung der T7 AG teil. Ab etwa 14:45 Uhr schlossen sich privatgeschäftliche Termine mit dem Finanzinvestor M2 an. Nach einer weiteren Übernachtung im "Hotel E4" wurde N am Morgen des 08.05.2008 von einem Fahrer des D3 abgeholt und wieder zum Flughafen U9 gefahren. Termine, die in Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die B AG gestanden hätten und dienstlicher Natur gewesen wären, hat der Angeklagte in C4 nicht wahrgenommen.

Vom C4 Flughafen U9 flog N gemeinsam mit seinem Pressesprecher I7, der sich aus dienstlichen Gründen zufällig auch in C4 aufgehalten hatte, in einem bei der D1 GmbH gecharterten Flugzeug gegen 08:30 Uhr nach N19, wo er um ca. 09:30 Uhr landete. Da die D1 GmbH über keine eigenen Flugzeuge mit einer Landeerlaubnis auf dem Flughafen N19 verfügte, hatte sie hierfür ihrerseits ein Flugzeug vom Typ D8 (Flugzeugkennung ...) bei der Fluggesellschaft D9 GmbH (sub-)gechartert. Nach der Ankunft in N19 holte ein Fahrer des D3 N und I7 ab und fuhr beide zum 50. Forum der Textilwirtschaft nach T15, wo der Angeklagte in seiner Funktion als Vorstandsvorsitzender der B AG die Eröffnungsrede hielt. Im Anschluss an diesen Diensttermin für die B AG flog er mit dem bei der D1 GmbH gecharterten Flugzeug vom Typ D8 um 12.00 Uhr von N19 weiter nach E, wo er gegen 12:45 Uhr eintraf und von seinem Fahrer C19 in die B-Zentrale nach F zur Fortsetzung seiner Dienstgeschäfte verbracht wurde.

Während N die Kosten für die Übernachtungen im "Hotel E4" sowie den Limousinen-Service in C4 privat zahlte, veranlasste er bewusst pflichtwidrig, dass die B AG mit den ausschließlich durch den privat veranlassten C4-Aufenthalt entstandenen Mehrkosten des Fluges Q2-C4 von mindestens 2.000,- € belastet wurde, die ihm auch bekannt waren:

Die D1 GmbH stellte der B AG mit Rechnung vom 09.05.2008 für die Charterflugleistungen betreffend die Flugstrecke E - Q2 - C4 (Rechnungs-Nr. ...) einen Betrag in Höhe von insgesamt 19.677,44 € - mehrwertsteuerfrei - in Rechnung. Von dem Gesamtpreis entfiel auf die Flugstrecke Q2 nach C4 - einschließlich des anschließenden Leerfluges von C4 nach L9 - ein rechnerischer Anteil von 12.135,43 € (129 Minuten * 81,67 € + zwei Landungen zu je 800,- €). Wäre das D1 eigene Flugzeug vom Typ D19 anstatt von Q2 nach C4 zurück nach E und anschließend leer nach L9 geflogen, hätte die D1 GmbH - zugunsten des Angeklagten unter Zugrundelegung einer Gesamtflugzeit von 100 Minuten für die Strecke Q2 - E - L5 - höchstens 9.767,- € (100 Minuten * 81,67 + zwei Landungen zu je 800,- €) in Rechnung gestellt, so dass Mehrkosten durch den Flug nach C4 (anstatt nach E) von mindestens 2.000,- € (12.135,43 € - 9.767,- € = 2.368,43 €) entstanden. Die Kammer hat insoweit noch einen zusätzlichen Sicherheitsabschlag auf einen Schadensbetrag von 2.000,- € vorgenommen.

Der Angeklagte, der die Abrechnungsmodalität der D1 GmbH nach der Flugzeit ebenso wie die Berechnung von Leerflügen sowie die Flugzeiten von Q2 nach E, Q2 nach C4, C4 nach E sowie von C4 nach L9 kannte, war sich neben der gravierenden Treuepflichtverletzung auch des "Mindestschadens" in Höhe von 2.000,- € für die B AG bewusst.

Dagegen rechnete N hinsichtlich des Subcharterfluges von C4 nach N19 - vor dem Hintergrund der ersparten Flugkosten für I7 sowie der ersparten Kosten für den Transport der eigenen Person von E nach N19 - nicht mit Mehrkosten für die B AG. Mit Rechnung ebenfalls vom 09.05.2008 stellte die D1 GmbH der B AG für die Charterflugleistungen betreffend die Flugstrecke C4 - N19 - E (Rechnungs-Nr. ...) einen Brutto-Betrag von 11.700,68 € einschließlich Mehrwertsteuer in Höhe von 1.868,18 € in Rechnung. Da der Rechnungspreis der D1 wiederum auf einem Festpreis der D9 GmbH (+15% Zuschlag) basierte, konnte die Art der Flugpreisberechnung, der Einfluss der Flugzeit und somit das Vorliegen von Mehrkosten durch den Start auf dem C4 Flughafen U9 - anstatt in E - auch objektiv nicht festgestellt werden.

Beide Rechnungen gingen unter dem 14.05.2008 im Büro von N ein und wurden dort am gleichen Tag von I9 mit der Kostenstelle des Vorstandsvorsitzenden versehen, von ihr abgezeichnet, von N - hinsichtlich der Rechnung den Flug von Q2 nach C4 betreffend in Höhe von 2.000,- € bewusst treuwidrig - freigezeichnet und in die Buchhaltung weitergereicht. Von dort wurden die Zahlungen der Rechnungsbeträge allein aufgrund der jeweiligen Freizeichnung des Angeklagten ohne weitere sachliche Prüfung angewiesen. Die Rechnungsbeträge von 12.135,43 € bzw. 11.700,68 € wurden der D1 GmbH unter dem 23.05.2008 gutgeschrieben.

dd.) Helikopterflüge am 06.06.2008 von E nach N3 und zurück sowie Limousinen-Kosten betreffend des N3-Aufenthalts (Fall 21 der Anklage) - Schaden 3.860,36 €

Anlass der nachfolgend dargestellten Reise nach N3 war ausschließlich die privatgeschäftliche Teilnahme Ns an der Sitzung des Hochschulrates der dortigen Universität, was in keinem Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Vorstandsvorsitzender der B AG stand. Dienstliche Termine fanden in N3 nicht statt.

Am 06.06.2008 verhandelten N und der Finanzvorstand E3 in der Zeit von 07:45 Uhr bis 09:15 Uhr anlässlich eines Frühstückstermins im E J1 Hotel mit U11 und X6 vom englischen Warenhauskonkurrenten E5 das Projekt "C59", die Fusion von E5 mit der L10 AG. Den Hubschrauber hatte er schon am Vortag gegen 15:45 Uhr buchen lassen. Entsprechend flog er mit einem bei der D1 GmbH gecharterten Hubschrauber vom Typ ... (Kennung ...) in der Zeit von etwa 09:45 Uhr bis 10:35 Uhr von E zum Flughafen N20. Da die D1 GmbH über keine eigenen Hubschrauber verfügte, hatte sie diesen bei der Firma B12 (sub-)gechartert.

Bei Ankunft in N20 wurde N von einem Fahrer des D3 abgeholt und zur X1-Universität in die Innenstadt N3 gefahren. Dort nahm der Angeklagte etwa von 11:00 Uhr bis 15:00 Uhr an einer Sitzung des Hochschulrates der Universität, zu dessen Mitgliedern er gehörte, teil. Im Anschluss an die Veranstaltung verbrachte der Fahrer des D3 N zurück zum Flughafen nach N20, von wo er mit dem oben genannten Hubschrauber zurück nach E flog.

Unmittelbar nach Rückkehr in E nahm der Angeklagte in einem Konferenzzentrum am Flughafen E gemeinsam mit E3 ab 16:30 Uhr einen weiteren dienstlichen Termin mit den Herren I15, N21 und Z für die B AG wahr.

Der Angeklagte veranlasste bewusst pflichtwidrig, dass die B AG durch die Freizeichnung entsprechender Rechnungen mit den Kosten für die rein privatgeschäftlich veranlassten Flüge nach N3 und zurück sowie den Limousinen-Service in N3 in Höhe von insgesamt 3.860,36 € belastet wurde. Der Schadensbetrag war ihm durch Kenntnisnahme der Rechnungen genau bekannt. Er beging gleichwohl die gravierende Treuepflichtverletzung zu Lasten der B AG, da der Hochschulrat diese Kosten nicht übernommen hätte und er eine private Kostentragung vermeiden wollte.

Die D1 GmbH stellte der B AG mit Rechnung vom 12.06.2008 (Rechnungs-Nr. ...) für die Charterflugleistungen (Flugstrecke: E - Flugplatz N20 - E) einen Betrag von 2.644,- € plus Mehrwertsteuer von 502,35 € - insgesamt also 3.146,36 € - in Rechnung. Diese Rechnung ging unter dem 16.06.2014 im Büro von N ein, wurde dort am gleichen Tag von I9 mit der Kostenstelle des Vorstandsvorsitzenden versehen, von ihr abgezeichnet, von N zur Zahlung freigezeichnet und an die Buchhaltung weitergereicht. Von dort wurde die Zahlung des Rechnungsbetrages allein aufgrund der Freizeichnung des Angeklagten ohne weitere sachliche Prüfung angewiesen. Der Rechnungsbetrag von 3.146,36 € wurde der D1 unter dem 24.06.2008 gutgeschrieben.

Mit Rechnung vom 18.06.2008 (Rechnungs-Nr. ...) rechnete der D3 einen Betrag von 600,- € plus Mehrwertsteuer von 114 € - insgesamt also 714,- € - für die Fahrdienstleistungen in N3 bei der B AG ab. Diese Rechnung ging unter dem 24.06.2008 im Büro von N ein, wurde dort am gleichen Tag von I9 mit der Kostenstelle des Vorstandsvorsitzenden versehen, von ihr abgezeichnet, von N zur Zahlung freigezeichnet und an die Buchhaltung weitergereicht. Von dort wurde der Rechnungsbetrag nur aufgrund der Freizeichnung des Angeklagten in der Folgezeit ohne weitere sachliche Prüfung auf das Konto des D3 angewiesen, wo er auch einging.

ee.) Helikopterflug am 01.07.2008 von M nach G5 (Fall 24 der Anklage) - Schaden 4.140, - €

Anlass der nachfolgend dargestellten Reise Ns nach M war ausschließlich die Teilnahme an Investorenterminen für sein privatgeschäftliches Finanzprojekt "H3", was in keinem Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Vorstandsvorsitzender der B AG stand. Dienstliche Termine fanden in M nicht statt.

Am Morgen des 01.07.2008 flog N mit einem von der D1 GmbH gecharterten D8 Jet (Flugzeugkennung ...) in der Zeit ab 06:47 Uhr von E zum Flughafen M7, wo er um 07:05 Uhr Ortszeit landete. Die D1 GmbH hatte diesen Jet zuvor bei der Firma U12 GmbH gechartert, da sie über kein eigenes Flugzeug mit einer Landeerlaubnis für den Flughafen M7 verfügte. Nach Ankunft am Flughafen M7 wurde N von einem Fahrer der E6 abgeholt, der ihn zu einer von der E6 organisierten "Roadshow"-Veranstaltung brachte, zu der diverse Investoren geladen waren. Ab 07:45 Uhr nahm N im Rahmen seines rein privatgeschäftlichen Engagements für das von ihm gemeinsam mit C9 und M2 gegründeten Finanzprojekts "H3" im Stadtzentrum von M an mehreren Gesprächen mit potentiellen Anlegern teil. Die "Roadshows" dienten dem Angeklagten als Plattformen, um als Repräsentant des Finanzprojektes den zukünftigen Anlegern "H3" vorzustellen und sie als Investoren zu gewinnen. Einen - auch nur mittelbaren - Zusammenhang zu seiner Tätigkeit bei der B AG und damit dienstlichen Charakter wiesen die Präsentationen von "H3" und die anschließenden Investorengespräche nicht auf.

Nachdem die Gespräche gegen 17:00 Uhr Ortszeit geendet hatten, ließ sich N von einem Fahrer der E6 zu dem im M7-Bereich gelegenen Hubschrauberlandeplatz C22 fahren, von wo aus er mit einem von der Firma Q9 subgecharterten Helikopter zum Flughafen G5 flog. Von dort reiste er mit dem D8 Jet (Flugzeugkennung ...) ab 17:30 Uhr zurück nach E, wo er um 19:54 Uhr Ortszeit landete. Der Hubschrauberflug war notwendig geworden, da der D8 Jet im Laufe des Tages vom Flughafen M7 zum Flughafen G5 versetzt werden musste, da er aus technischen Gründen dort nicht hätte stehen bleiben dürfen.

Nach Ankunft in E wurde der Angeklagte von seinem Fahrer C19 im Dienstwagen abgeholt und in seine E Dienstwohnung verbracht, wo er einen - ursprünglich für 20.00 Uhr anvisierten - dienstlichen Gesprächstermin mit dem Betriebsratsvorsitzenden der B AG, Q10, wahrnahm.

Am Morgen des Folgetages, den 02.07.2008, flog N mit einem Flugzeug der D1 GmbH von E nach A, wo er an diversen "Roadshows" - ebenfalls organisiert durch die E6 - für sein privatgeschäftliches Finanzprojekt "H3" teilnahm. Die Kosten des Fluges von E nach A in Höhe von 5.759,76 € übernahm der Angeklagte privat.

Die Erst-Sekretärin I9 hatte die Flüge vom 01.07.2008 am 30.06.2008 telefonisch bei der D1 GmbH gebucht, ohne dass sie gleichzeitig geäußert hätte, an wen die Rechnungen später adressiert werden sollen. Auf Anweisung des Angeklagten teilte sie I10 am 03.07.2008 telefonisch mit, dass der Helikopterflug vom Heliport C22 nach G5 zu Lasten der B AG und die übrigen Flugstrecken gegenüber der K4 GmbH abgerechnet werden sollen. Entsprechend stellte die D1 GmbH der K4 GmbH mit Rechnung vom 03.07.2008 für die Charterflugleistungen betreffend die Flugstrecken E - M7 - G5 - E einen Gesamtflugpreis von 12.535,- € in Rechnung, der in der Folgezeit auch von dieser beglichen wurde. Gleichzeitig stellte die D1 GmbH mit Rechnung vom 03.07.2008 (Rechnungs-Nr. ...) der B AG für den Helikopterflug von M (Heliport C22) nach G5 einen Betrag von 4.140,- € - mehrwertsteuerfrei - in Rechnung. Diese Rechnung ging unter dem 07.07.2008 im Büro von N ein und wurde vom Angeklagten, nachdem I9 die Kostenstelle des Vorstandsvorsitzenden auf die Rechnung geschrieben und darunter unterzeichnet hatte, zur Zahlung freigezeichnet und an die Buchhaltung weitergegeben. Von dort wurde die Zahlung des Rechnungsbetrages nur aufgrund der Freizeichnung des Angeklagten ohne weitere sachliche Prüfung angewiesen. Der Rechnungsbetrag von 4.140,- € wurde der D1 GmbH unter dem 17.07.2008 gutgeschrieben.

In Höhe des letztgenannten Rechnungsbetrages ist der B AG ein Schaden entstanden. Die durch den Helikopterflug von M nach G5 entstandenen Kosten in Höhe von 4.140,- € waren dem Angeklagten durch Kenntnisnahme der Rechnung genau bekannt. Er veranlasste bewusst pflichtwidrig, dass die B AG durch Freizeichnung der Rechnung mit diesen Kosten belastet wurde, da er hierfür nicht privat einstehen wollte.

ff.) Flug am 19.11.2008 von E nach U6/O1 und am 20.11.2008 von U6/O1 nach E (Fall 28 der Anklage) - Schaden 91.500,- €

Anlass der nachfolgend dargestellten Reise Ns nach O1 war ausschließlich die Teilnahme am "Board-Meeting" seines privatgeschäftlichen Mandates bei der O, was in keinem Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Vorstandsvorsitzender der B AG stand. Dienstliche Termine fanden in O1 nicht statt.

Obwohl grundsätzlich eine telefonische Zuschaltung zu den "Board-Meetings" der O möglich und ausreichend war, wollte der Angeklagte beim "Board-Meeting" im November 2008 in jedem Fall persönlich in O1 erscheinen, da er ansonsten negative Konsequenzen für sein privatgeschäftliches Mandat bei der O fürchtete. Im Jahre 2008 war er nämlich bislang nur bei dem "Board-Meeting" im Juni 2008 persönlich anwesend gewesen, während er es beim "Board-Meeting" im September 2008 wegen dienstlicher B-Termine noch nicht einmal geschafft hatte, sich telefonisch zu diesem einzuwählen. Diese Umstände hatten dazu geführt, dass der Herausgeber der O, T16, das persönliche Erscheinen des Angeklagten beim "Board-Meeting" im November 2008 angemahnt hatte. N fürchtete, dass er im Falle seines Nichterscheinens aus den Gremien der O gedrängt werden könnte, wodurch er die Vergütung sowie persönliche Kontakte verlieren würde.

Am 19.11.2008 bearbeitete der Angeklagte ab etwa 09:00 Uhr morgens in der B-Hauptverwaltung in F laufende Geschäftsvorfälle und nahm verschiedene dienstliche Termine, unter anderem eine Besprechung mit seinem Assistenten T12 und dem Leiter Investor Relations O4 bis etwa 11:30 Uhr wahr. Anschließend flog er mit einem von der D1 GmbH bei der Fluggesellschaft B13 gecharterten D5 Jet ... (Flugzeugkennung ...) gegen 13:15 Uhr vom Flughafen E über T17/J2 nach U6/V, wo er am gleichen Tag gegen 17:15 Uhr Ortszeit landete.

Nach Ankunft am Flughafen U6 wurde N von einem Fahrer des D6 abgeholt und in das wenige Kilometer entfernt liegende O1 gefahren. Dort nahm der Angeklagte am Abend von 18:30 Uhr bis 20:00 Uhr Ortszeit in seiner Eigenschaft als "Board-Member" der O an dem am Vorabend einer jeden Aufsichtsratssitzung stattfinden Abendessen, dem "Board Dinner", teil. Anschließend übernachtete er im Hotel "G7" in O1. Am nächsten Morgen wurde er vom D6 zum Gebäude der O gefahren, wo er von 09:00 Uhr bis 16:00 Uhr Ortszeit in seiner Eigenschaft als Aufsichtsratsmitglied der O an dem "Board-Meeting" sowie einer Sitzung des Finanzausschusses teilnahm. Im Anschluss an die um 16:00 Uhr Ortszeit beendete Sitzung wurde der Angeklagte vom D6 zum Flughafen U6 gefahren, von wo aus er am 20.11.2008 gegen 17:00 Uhr Ortszeit im selben Flugzeug wie auf dem Hinflug zurück zum Flughafen E flog. Dort landete er am 21.11.2008 gegen 07:00 Uhr Ortszeit.

Nach Ankunft in E wurde der Angeklagte am Flughafen von seinem Fahrer C19 mit dem Dienstwagen abgeholt und zunächst in seine E Dienstwohnung verbracht. Von dort ließ er sich noch am gleichen Morgen in die B-Hauptverwaltung fahren, wo er gegen 08:45 Uhr eintraf. Er bearbeitete hier laufende Geschäftsvorfälle und traf ab 10:15 Uhr mit dem neuen Aufsichtsratsvorsitzenden der B AG, K1, zu Gesprächen zusammen.

Dienstliche Termine mit Zusammenhang zur Tätigkeit des Angeklagten für die B AG hatten in O1 nicht stattgefunden. Ausschließlicher Anlass der Reise war die privatgeschäftliche Teilnahme Ns am "Board-Meeting" der O. N hatte lediglich am frühen Morgen des 20.11.2008, vor der Abfahrt zum Gebäude der O, auf seinem Hotelzimmer laufende Geschäftsvorfälle der B AG bearbeitet und außerdem kurz vor dem Rückflug einen Telefonanruf seines Vorstandskollegen bei U4, G8, auf seinem Mobiltelefon entgegengenommen.

Die Kosten der Hotelübernachtung sowie des Limousinen-Services wurden im Ergebnis durch die O getragen. Die Kosten für das Hotel in Höhe von 1.407,31 US-Dollar verauslagte der Angeklagte mittels Kreditkartenzahlung. Dieser Betrag wurde in der Folgezeit jedoch an ihn erstattet. Der Limousinen Service war unter dem 17.11.2008 von C15 im Auftrag von N gebucht worden, wobei sie als Rechnungsempfänger die O angegeben hatte, die die Rechnung in der Folgezeit auch beglich.

Der Angeklagte veranlasste bewusst pflichtwidrig durch Freizeichnung der entsprechenden Rechnung, dass die B AG mit den Kosten der Flüge in Höhe von insgesamt 91.500,- € belastet wurde. Er beging diese gravierende Treuepflichtverletzung, da die O lediglich die Kosten von Linienflügen in der "First Class" erstattete und er den Differenzbetrag nicht privat tragen wollte.

Die D1 GmbH stellte mit Rechnung vom 18.11.2008 (Rechnungs-Nr. ...) für die Charterflugleistungen (Flugstrecke: E - U6 - E) einen Betrag von 91.500,- € - mehrwertsteuerfrei - in Rechnung. Diese Rechnung ging unter dem 20.11.2008 im Büro des Angeklagten ein und wurde dort am gleichen Tag von I9 mit der Kostenstelle des Vorstandsvorsitzenden versehen und von ihr abgezeichnet. Die Rechnung wurde in der Folgezeit - vor dem 06.01.2009 - von N zur Zahlung freigezeichnet und von I9 am 06.01.2009 an die Buchhaltung weitergereicht. Von dort wurde die Zahlung des Rechnungsbetrages allein aufgrund der Freizeichnung des Angeklagten ohne weitere sachliche Prüfung angewiesen. Der Rechnungsbetrag von 91.500,- € wurde der D1 unter dem 13.01.2009 gutgeschrieben.

Hinsichtlich dieser Charterflüge erhielt der Angeklagte N von der O die Kosten für Linienflüge der "First Class" erstattet, die er jedoch nicht an die B AG weiterleitete. Da die O nicht die Kosten für einen Charterflug, sondern lediglich für einen Linienflug erstattete, erbat C15 per E-Mail vom 10.12.2008 bei C23 vom B-eigenen Reisebüro eine Bescheinigung über den aktuellen Preis eines "First Class-Tickets" der Fluggesellschaft M4. Danach hätte ein entsprechender Linienflug von E nach O1 und zurück 8.020,- € inklusive Steuern gekostet. Bei der Umrechnung des fiktiven Flugkosten-Betrages von Euro in US-Dollar unterlief C15 nachfolgend ein Fehler dergestalt, dass sie Kosten von 6.349,55 US-$ - anstatt 10.129,70 US-$ - ermittelte. Basierend auf dieser Falschberechnung erbat der Angeklagte durch Schreiben vom 29.12.2008 einen Erstattungsbetrag in Höhe von insgesamt 7.756,97 US-$, resultierend aus Flugkosten von 6.349,55 US-$ sowie den Hotelkosten. Die O übersandte nachfolgend einen auf N als Privatperson ausgestellten Scheck vom 09.01.2009 über den eingeforderten Erstattungsbetrag an das Büro des Angeklagten in der B-Zentrale. Dabei fiel C15 der Umrechnungsfehler auf, so dass N durch Schreiben vom 29.01.2009 einen weiteren Erstattungsbetrag in Höhe von 3.780,04 US-$ einforderte. Am 17.02.2009 stellte die O in Reaktion auf das Schreiben von N den darin erbetenen weiteren Scheck über den fehlerbedingten Differenzbetrag in Höhe von 3.780.04 US-$ aus und übersandte ihn an das Büro des Angeklagten. Der Angeklagte löste die beiden Schecks am 04.02.2009 bzw. 10.03.2009 bei der D10 auf sein dortiges Privatkonto ein, wo sie in der Folgezeit in voller Höhe gutgeschrieben wurden. Der Angeklagte hat diese Erstattungen bis heute nicht an die B AG weitergeleitet.

b.) Reisen zu Aufsichtsratssitzungen der O nach O1 mit dienstlichen Terminen "bei Gelegenheit"

Der Angeklagte veranlasste bewusst pflichtwidrig, dass die L1 AG die nachfolgenden Charterflugkosten vollumfänglich trug, obwohl der Reiseanlass jeweils ausschließlich nichtdienstlicher Natur war und in keinem Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Vorstandsvorsitzender der L1 AG stand. Vielmehr lag der Grund für die Flüge jeweils allein in den privatgeschäftlichen Terminen des Angeklagten bei seinem externen Mandat bei der O begründet, die das Datum und die Dauer des Aufenthaltes in O1 bestimmten. Für die "bei Gelegenheit" (mit-)absolvierten Treffen mit einem befreundeten Journalisten bzw. mit einem externen Berater der B AG wäre N dagegen nicht eigens nach O1 geflogen. Vielmehr hätte er bei dem Journalisten C24 auf ein persönliches Treffen gänzlich verzichtet und den von ihm selbst angeheuerten Berater I16 für ein persönliches Gespräch nach E2 - erheblich kostengünstiger - mit einem Linienflugzeug einfliegen lassen. Obwohl N daher bewusst war, dass kein dienstlicher Reiseanlass bestand, rechnete er bei den nachfolgend dargestellten Reisen seine Flugkosten in die V bewusst pflichtwidrig vollumfänglich zu Lasten der L1 AG ab.

Dem Angeklagten stand - wie ihm bewusst war - gegenüber der L1 AG nach den für ihn geltenden Reisekostenregelungen kein Anspruch auf eine Kostenübernahme für Flüge zu, die ausschließlich durch sein externes Mandat bei der O veranlasst waren. Termine mit dienstlichem Zusammenhang, die aber bloß "bei Gelegenheit" des eigentlich privatgeschäftlichen Reiseanlasses wahrgenommen wurden, führten - auch für N ersichtlich - nicht zu einer Umqualifizierung der privatgeschäftlichen Reisen zu Dienstreisen des Angeklagten.

Der L1 AG ist durch die gleichwohl veranlasste Kostentragung für zwei Reisen nach O1 ein Schaden von mindestens 85.000,- € entstanden. Dem Angeklagten N war jeweils genau bewusst, dass die Freizeichnung entsprechender Rechnungen der D1 GmbH eine gravierende Pflichtverletzung darstellte.

Im Einzelnen handelt es sich um die beiden folgenden Reisen:

aa.) Flug am 20. bzw. 21.06.2007-G5 - U6/O1 - T18 (Fall 14 der Anklage) - Schaden 40.000 €

Anlass der nachfolgend dargestellten Reise Ns nach O1 war ausschließlich die Teilnahme am "Board-Meeting" seines privatgeschäftlichen Mandates bei der O, was in keinem Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Vorstandsvorsitzender der L AG stand. Das abendliche Treffen in einer Bar mit dem deutschen Journalisten C24 vom "N23" fand dagegen lediglich "bei Gelegenheit" statt.

Am 20.06.2007 flog N mit einem Charterflugzeug der D1 GmbH vom Typ D5 ... (Flugzeugkennung ...) um 15:28 Uhr Ortszeit vom Flughafen G5 in H2 nach U6 in die V, wo er am gleichen Tag um 17:36 Uhr Ortszeit landete. Mit dem gleichen Flugzeug war N zuvor am 18.06.2007 von E nach G5 gereist, um bis einschließlich 20.06.2007 im nahe gelegenen M in seiner Funktion als Vorstandsvorsitzender der L AG an einer Vielzahl dienstlicher Termine, unter anderem an Besprechungen und dem "Board-Meeting" bei der U4 teilzunehmen. Des Weiteren hatte sich N am 20.06.2007 in M mit den Herren N22, T19, W3 und I14 getroffen, um Werbeverträge von U4 bei der T20 AG (Außenwerbung) zu verhandeln. Schließlich hatte am 20.06.2007 ab 13:30 Uhr Ortszeit in M noch ein Treffen Ns mit T21 von C25 stattgefunden, um die Übernahme der Reiseaktivitäten von C25 ("H9") durch U4 zu besprechen. Das Charterflugzeug vom Typ D5 war nach der Landung am 18.06.2007 zunächst wieder leer zu seinem Heimatflughafen L9 zurückgekehrt und am 20.06.2007 erneut leer von L9 nach G5 umgesetzt worden, um dort den Angeklagten aufzunehmen und mit ihm weiter in die V zu fliegen.

Der Aufenthalt Ns in O1 gestaltete sich wie folgt:

Nach der Ankunft am 20.06.2007 am Flughafen U6 wurde er abgeholt und in das wenige Kilometer entfernt liegende O1 gefahren. Dort traf sich der Angeklagte etwa in der Zeit von 19:00 Uhr bis 20:00 Uhr in der Bar "K8" mit C24, der als O1-Korrespondent für das "N23" tätig war und mit dem N auch eine private Freundschaft pflegte. Der Angeklagte und C24 trafen sich regelmäßig zum Essen oder - wie im vorliegenden Fall - zu "Drinks", wenn sich N zufällig in O1 oder C24 umgekehrt in E2 aufhielt. Beim Treffen am 20.06.2007, das knapp eine Woche zuvor vereinbart worden war, unterhielten sich N und C24 über die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung. Darüber hinaus versorgte N den Journalisten mit Hintergrundinformationen über den Stand des Restrukturierungsprogrammes bei der L AG.

Nach einer Übernachtung im Hotel "G7" nahm der Angeklagte am 21.06.2007 in der Zeit von 10:30 Uhr bis 17:30 Uhr Ortszeit in seiner Funktion als Aufsichtsratsmitglied bei der O an einem "Board-Meeting" der Gesellschaft teil. Dienstliche Termine für die L AG nahm N am 21.06.2007 in O1 nicht wahr.

Im Anschluss an das "Board-Meeting" wurde N von einem Fahrer des D6 zum Flughafen U6 gefahren. Am 21.06.2007 um 18:34 Uhr Ortszeit flog er mit dem oben genannten Charterflugzeug vom Typ D5 ... zurück nach E2 und landete am 22.06.2007 um 07:51 Uhr Ortszeit in T18. Dort wurde er von seinem Fahrer C19 mit seinem Dienstwagen abgeholt und zunächst in ein Hotel gebracht. Im Laufe des Vormittags nahm N in seiner Eigenschaft als Vorstandsvorsitzender der L AG am Symposium "50 Jahre T22" teil, auf dem er ab 10:15 Uhr den Eröffnungsvortrag "Die Zukunft der Warenhäuser - Turnaround der L AG" hielt. Anschließend flog er von T18 aus mit dem bereits genannten Charterflugzeug Typ D5 ... nach E, wo er seinen Arbeitstag in der L-Zentrale in F fortsetzte.

Einziger Anlass für die Reise nach O1 war das "Board-Meeting" der O. Das Treffen mit C24 am 20.06.2007 wies zwar im weitesten Sinne auch einen dienstlichen Bezug auf, es stellte jedoch nicht den Anlass für die Reise nach O1 dar. Nur für das etwa einstündige Treffen wäre N nicht nach O1 gereist, vielmehr wurde der gemeinsame Abend in einer Bar "bei Gelegenheit" arrangiert, als der Aufenthalt Ns in O1 bereits feststand. Der Angeklagte hätte ansonsten auch keine Notwendigkeit für ein persönliches Gespräch gesehen, so dass er C24 auch nicht gebeten hätte, für ein persönliches Treffen nach E2 zu reisen.

Die O trug die Kosten für den D6 in O1 und erstattete N die von ihm verauslagten Kosten für die Übernachtung im Hotel "G7". Hinsichtlich der Flugkosten veranlasste der Angeklagte dagegen durch Freizeichnung der entsprechenden Rechnung bewusst pflichtwidrig, dass die L AG mit den durch den privat veranlassten O1-Aufenthalt entstandenen Mehrkosten von mindestens 40.000,- € belastet wurde. Da N bekannt war, dass die O lediglich die Kosten für einen Linienflug der "First Class" übernahm, wollte er auf diese Weise vermeiden, die Mehrkosten eines Charterfluges im Ergebnis privat tragen zu müssen. N, der die Abrechnungsmodalität der D1 GmbH nach der Flugzeit ebenso wie die Berechnung von Leerflügen sowie die Flugzeiten von E nach G5, E nach T18, G5 nach U6 sowie U6 nach T18 kannte, war der "Mindestschaden" von 40.000,- € für die L AG bekannt. Die Kammer hat bei der Schadensberechnung zugunsten des Angeklagten die bei der L AG eingesparten Transportaufwendungen für die Rückreise von den Dienstterminen in H2 sowie für die Hinreise zum Diensttermin in T18 schadensmindernd berücksichtigt.

Die D1 GmbH stellte der L AG mit Rechnung vom 26.06.2007 (Rechnungs-Nr. ...) für die Charterflugleistungen (Flugstrecke: G5 - U6 - T18 - E) einen Betrag von 73.814,54 € - mehrwertsteuerfrei - in Rechnung. Von dem Gesamtpreis entfiel dabei auf die Flugstrecke G5 - U6 - T18 ein Anteil von 70.992,44 € einschließlich der Übernachtungskosten für die Crew (923 Minuten * 74,28 € + drei Landungen zu je 640,- € + Crew-Übernachtung zu je 512,- €). Ohne den ausschließlich durch das Aufsichtsratsmandat bei der O verursachten O1-Aufenthalt, wäre N nach Beendigung der dienstlichen Termine in M am 20.06.2007 vom Flughafen G5 zunächst nach E zurückgekehrt und am Morgen des 22.06.2007 von dort aus nach T18 zu dem dienstlichen Termin "50 Jahre T22" geflogen. Wäre das D1 GmbH eigene Flugzeug vom Typ D5 ... am 20.06.2007 von G5 nach E geflogen, hätte die D1 GmbH - zugunsten des Angeklagten unter Zugrundelegung einer Gesamtflugzeit von 220 Minuten für die Strecke (L5-) - G5 - E (-L5) - insgesamt höchstens 18.261,60 € (220 Minuten * 74,28 € + drei Landegebühren von je 640,- €) in Rechnung gestellt. Für einen Flug der D5 ... von E nach T18 am 22.06.2007 wären durch die D1 GmbH - zugunsten des Angeklagten unter Zugrundelegung einer Gesamtflugzeit von 100 Minuten für die Strecke (L5-) E - T18 - höchstens 10.362,52 € (100 Minuten * 74,28 € + zwei Landegebühren von je 640,- € + Mehrwertsteuer von 19% in Höhe von 1.654,52 €) in Rechnung gestellt worden. Außerdem wäre auch auf den Anteil des in der Rechnung vom 26.06.2007 auf die Flugstrecke T18 - E entfallenden Teils des Gesamtpreises in Höhe von 2.719,84 € (28 Minuten * 74,28 € + Landgebühr von 640,- €) zusätzlich - da kein Auslandsflug - Mehrwertsteuer von 19% in Höhe von 516,77 € ausgewiesen worden. Unter Berücksichtigung dessen sind durch den Flug von G5 nach O1 und von dort weiter nach T18 Mehrkosten von mindestens 40.000,- € (70.992,44 € - 18.261,60 € - 10.362,62 € - 516,77 € = 41.851,45 € - zugunsten des Angeklagten mit zusätzlichem Sicherheitsabschlag abgerundet) entstanden.

Diese Rechnung ging unter dem 01.07.2007 im Büro des Vorstandsvorsitzenden ein und wurde dort am gleichen Tag von I9 mit der Kostenstelle des Vorstandsvorsitzenden versehen und von ihr abgezeichnet. Die Rechnung wurde in der Folgezeit - vor dem 16.07.2007 - von N zur Zahlung freigezeichnet und am 16.07.2007 an die Buchhaltung weitergereicht. Von dort wurde die Zahlung des Rechnungsbetrages allein aufgrund der Freizeichnung des Angeklagten ohne weitere sachliche Prüfung angewiesen. Der Rechnungsbetrag von 73.814,54 € wurde der D1 unter dem 25.08.2007 gutgeschrieben.

bb.) Flug am 14. bzw. 15.11.2007 von E - U6/O1 - E (Fall 18 der Anklage) - Schaden 45.000,- €

Anlass der nachfolgend dargestellten Reise Ns nach O1 war ebenfalls ausschließlich die Teilnahme am "Board-Meeting" seines privatgeschäftlichen Mandates bei der O, was in keinem Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Vorstandsvorsitzender der B AG stand. Insbesondere das etwa zwei- bis zweieinhalbstündige Treffen mit dem Berater I16 fand lediglich "bei Gelegenheit" statt und war nicht Anlass der Reise.

Am 14.11.2007 flog N mit einem Charterflugzeug der D1 GmbH vom Typ D5 ... (Flugzeugkennung ...) um 12:52 Uhr vom Flughafen E über C26/X7 nach U6 in die V, wo er am gleichen Tag um 15:57 Uhr Ortszeit landete. Vor dem Abflug hatte der Angeklagte N noch diverse dienstliche Termine in der B-Zentrale in F wahrgenommen.

Der Aufenthalt des Angeklagten in O1 gestaltete sich wie folgt:

Nach Ankunft am Flughafen U6 wurde N abgeholt und von einem Fahrer des D6 nach O1 zum Hotel "G7" gefahren. Auf seinem Hotelzimmer traf er sich in der Zeit von etwa 16:30 Uhr bis etwa 19:00 Uhr zunächst mit dem amerikanischen Investmentbanker I16 zu einem zwei- bis zweieinhalb Stunden dauernden Gespräch. Bei dem in O1 ansässigen I16 handelte es sich um einen externen Berater der B AG für den eigentlich bereits im Frühjahr 2007 abgeschlossenen (Rück-)Kauf des Teleshopping-Senders I5 von der Gesellschaft J3 (nachfolgend: J4), deren Eigentümer E7 war. Darüber hinaus war I16 für die B AG - neben dem "I5-Deal" - noch bei der Zusammenarbeit mit J4 in Sachen "F10" beratend tätig. Inhalt des Gespräches von N mit I16 am 14.11.2007 war die Rolle der J4 als Großaktionärin der B AG. Dabei wurden insbesondere die Auswirkungen der Verschlechterung des Aktienkurses der B AG auf J4 und deren Börsenverhalten besprochen. Hintergrund war, dass sich E7, der beim "I5-Deal" mit Aktien der B AG bezahlt worden war, zuletzt zunehmend unzufrieden aufgrund des sinkenden Aktienkurses der B AG gezeigt hatte. N und I16 erörterten nun, ob und wie E7 beruhigt werden könnte. Zwar waren der unter Druck befindliche Aktienkurs der B AG und das Börsenverhalten der J4 für B von großer Bedeutung für das Unternehmen und wurden auf Vorstandsebene diskutiert, gleichwohl hätte das Treffen mit I16 für N keinen Anlass für eine Reise nach O1 dargestellt: Als von der B AG beauftragter und vergüteter Berater, der sich anlässlich der im Frühjahr 2007 abgeschlossenen Verhandlungen des "I5-Deals" regelmäßig in E2 aufgehalten hatte, wäre I16 gehalten gewesen, nach F zu einem persönlichen Gespräch mit N anzureisen, wenn dieser - wie im vorliegenden Fall - ein persönliches Gespräch für erforderlich erachtete. Der Angeklagte N oder andere mit dem Kauf von I5 befasste Mitarbeiter der B AG waren gegenüber dem Berater I16 in der Lage, den Ort einer Unterredung nach ihrem Belieben festzulegen. Dies galt im besonderen Maße für den Vorstandsvorsitzenden, der I16 persönlich kannte und den Kontakt zu ihm im Namen der B AG erst hergestellt hatte. Es gehörte zum Service des freiberuflich tätigen Investmentbankers, an den Sitz seiner Kunden weltweit anzureisen und diese dort zu beraten. Es kam nur deshalb zu dem Treffen zwischen N und I16 in O1 - und nicht in F -, da sich der Angeklagte dort gerade sowieso aus Anlass der Aufsichtsratssitzung der O aufhielt. Ein Honorar stellte I16 der B AG für das Treffen mit N am 14.11.2007 nicht in Rechnung.

Im Anschluss traf sich N in der Zeit von etwa 19:15 Uhr bis 20:00 Uhr - wie bereits während des Aufenthaltes im Juni 2007 - in der Bar "K8" mit C24, um dort bei "Drinks" mit ihm die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung sowie die Berichterstattung im "N23" betreffend B, insbesondere den Artikel "Der englische Patient", zu besprechen. Das Treffen mit dem Journalisten wies zwar im weitesten Sinne einen dienstlichen Bezug auf, es stellte jedoch aus den bereits zum Treffen im Juni 2007 dargelegten Gründen keinen Anlass für die Reise Ns nach O1 dar.

Nach dem Ende dieser Gespräche nahm der Angeklagte in seiner Funktion als Aufsichtsratsmitglied der O an einem von der O veranstalteten "Board-Dinner" teil. Anschließend übernachtete er im Hotel "G7".

Am 15.11.2007 nahm N in der Zeit von etwa 08:30 Uhr bis 10:00 Uhr sein Frühstück im Hotel "G7" gemeinsam mit dem deutschen Manager L11, dem "Chief Operating Officer" des amerikanischen Aluminiumkonzerns B14, ein. Während des Frühstücks führten beide ein Gespräch, welches im Wesentlichen die wirtschaftliche Entwicklung in den V zum Gegenstand hatte. N erhoffte sich unter anderem, durch den Austausch mit L11 Informationen zu amerikanischen Investoren zu gewinnen. Anlass für eine Reise nach O1 wäre dieser allgemeine Gedankenaustausch für ihn jedoch nicht gewesen. Der Angeklagte wäre weder alleine für das Frühstück mit L11 nach O1 geflogen, noch hätte er ansonsten extra um ein Treffen in E2 gebeten. Nach dem Frühstück wurde N von einem Fahrer des D6 abgeholt und zum "Board-Meeting" der O gefahren, an dem er in seiner Funktion als Aufsichtsratsmitglied bei der O ganztägig teilnahm.

Im Anschluss an das "Board-Meeting" wurde N zum Flughafen U6 gefahren. Um 20:07 Uhr Ortszeit flog der Angeklagte mit dem oben genannten Charterflugzeug Typ D5 ... zurück nach E, wo er am 16.11.2007 um 08:00 Uhr Ortszeit landete. Dort wurde er von seinem Fahrer C19 mit dem Dienstwagen abgeholt und in die Dienstwohnung nach E verbracht, wo er ab 10:15 Uhr einen dienstlichen Termin für die B AG wahrnahm und in der Folgezeit seinen Arbeitstag in der B-Zentrale in F fortsetzte.

Die O trug die Kosten für den D6 in O1 und erstattete N auch dessen Auslagen für die Übernachtung im Hotel "G7". Die Bewirtungskosten für die während der Treffen mit I16, C24 und L11 konsumierten Getränke wurden N durch die B AG aufgrund entsprechender Reisekostenabrechnungen erstattet - was nicht Gegenstand der Anklage ist.

Hinsichtlich der Flugkosten veranlasste der Angeklagte dagegen durch Freizeichnung der entsprechenden Rechnung bewusst pflichtwidrig, dass die B AG mit den durch den privat veranlassten O1-Aufenthalt entstandenen Mehrkosten von mindestens 45.000,- € belastet wurde. Da N bekannt war, dass die O lediglich die Kosten für einen Linienflug der "First Class" übernahm, wollte er auf diese Weise vermeiden, die Mehrkosten eines Charterfluges im Ergebnis privat tragen zu müssen. N, der die Vergütungskonditionen von I16 ebenso wie die Kosten für einen Linienflug von O1 nach E2 und zurück genau kannte, war der "Mindestschaden" von 45.000,- € für die B AG bekannt. Die Kammer hat bei der Schadensberechnung zugunsten des Angeklagten die bei der B AG eingesparten fiktiven Aufwendungen für eine Anreise und Vergütung von I16 für ein persönliches Gespräch in F schadensmindernd berücksichtigt. Hinsichtlich der ersparten Aufwendungen für eine fiktive Anreise I16 wurden dabei Kosten für einen Linienflug von höchstens 10.000,- €, Übernachtungskosten von höchstens 1.000,- € und eine Vergütung für drei Tage - inklusive An- und Abreise - von insgesamt höchstens 15.000,- € zugrundegelegt (73.397,80 € - 10.000,- € - 1.000,- € - 15.000,- € = 47.397,80 €) sowie ein weiterer Sicherheitsabschlag auf 45.000,- € vorgenommen.

Die D1 GmbH stellte der B AG mit Rechnung vom 16.11.2007 (Rechnungs-Nr. ...) für die Charterflugleistungen (Flugstrecke: E - C26 - U6 - E) einen Betrag von 73.397,80 € - mehrwertsteuerfrei - in Rechnung. Diese Rechnung ging unter dem 20.11.2007 im Büro des Vorstandsvorsitzenden ein und wurde dort am gleichen Tag von I9 mit der Kostenstelle des Vorstandsvorsitzenden versehen, von ihr abgezeichnet, sodann von N zur Zahlung freigezeichnet und am selben Tag an die Buchhaltung weitergereicht. Von dort wurde die Zahlung des Rechnungsbetrages nur aufgrund der Freizeichnung des Angeklagten ohne weitere sachliche Prüfung angewiesen. Der Rechnungsbetrag von 73.397,80 € wurde der D1 unter dem 03.12.2007 gutgeschrieben.

cc.) Erstattungen für die B AG von der O für fiktive Linienflüge - Schadenswiedergutmachungen

Die B AG erhielt im September 2008 von der O eine Scheckzahlung in Höhe von insgesamt 47.551,- US-$, die auf ihrem Konto am 17.09.2008 mit dem Wert von 33.264,08 € gutgeschrieben wurde. Dabei handelte es sich um eine Kostenerstattung für fiktive Linienflüge in der "First Class" betreffend insgesamt fünf Reisen Ns zu "Board-Meetings" der O im Zeitraum von Februar 2006 bis Juni 2008 - unter anderem auch die beiden unter C. II. 2.) b.) aa.) und bb.) dargestellten Reisen im Juni 2007 und November 2007.

Der Angeklagte nutzte die ab Anfang des Jahres 2006 unabhängig vom Reisebüro B11 bestehende Möglichkeit der Reiseorganisation - wie bereits beschrieben - dergestalt aus, dass er im Februar 2006 sowie ab September 2006 grundsätzlich Charterflüge direkt bei der D1 GmbH zwecks Anreise nach O1 buchen ließ. Mit Ausnahme des "Board-Meetings" im September 2006, bei dem N eine faktische Kostenteilung vornehmen ließ und selbst etwa die Hälfte der Kosten für den Charterflug privat trug, zeichnete er die übrigen Rechnungen der D1 GmbH jeweils vollumfänglich zu Lasten der L1 AG zur Zahlung frei.

N kümmerte sich zunächst nicht um die Erstattungen für die L1 AG in Höhe der Kosten für fiktive Linienflüge der "First Class". Erst im Frühsommer 2008 wies er seine Zweit-Sekretärin C15 an, die Erstattungen gegenüber der O abzurechnen. Auf Basis von Kosten für einen fiktiven "First Class-Linienflug" von 7.389,03 € machte C15 per E-Mail vom 07.07.2008 einen Erstattungsbetrag von insgesamt 40.639,67 € für die L1 AG sowie von 11.083,55 € für N als Privatperson geltend. Diese Erstattungsforderung betraf die Aufsichtsratssitzungen im Februar 2006 (Einstellung nach § 154 StPO), September 2006 (Kostenteilung - nicht Gegenstand der Anklage), November 2006 (Freispruch - vgl. F. III. 2.) a.) bb.)), April 2007 (Freispruch - vgl. F. III. 2.) a.) cc.)), Juni 2007 (Verurteilung - vgl. C. II. 2.) b.) aa.)), November 2007 (Verurteilung - vgl. C. II. 2.) b.) bb.)) und Juni 2008 (Einstellung nach § 154 StPO). C15 war dabei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass N - neben den hälftigen Flugkosten für die Reise im September 2006 - auch die Kosten für den Charterflug im Februar 2006 vollumfänglich getragen hatte. Weiterhin hatte sie versehentlich nicht berücksichtigt, dass der Angeklagte die Kosten für die Reisen zu den "Board-Meetings" im September 2006 und November 2006 zuvor bereits durch Scheckzahlungen persönlich "erstattet" erhalten hatte. Nach Aufforderung durch die Sachbearbeiterin bei der O übersandte C15 in der Folgezeit per E-Mail vom 25.07.2008 eine Aufstellung von taggenauen Preisen für Flüge in der "First Class", wobei sie darin unter anderen die Kosten für den Flug zum "Board-Meeting" im Juni 2007 mit 6.374,- € und zum "Board-Meeting" im November 2007 mit 6.693,- € bezifferte.

Am 17.09.2008 ging im Büro von N ein auf den 08.09.2008 datierender Scheck über 7.540,- US-$ betreffend das "Board-Meeting" im Februar 2006 ein, der von diesem in der Folgezeit auf seinem Privatkonto bei der D10 eingelöst und gutgeschrieben wurde, ohne dass es bis heute zu einer Erstattung oder Weiterleitung an die B AG gekommen wäre. Weiterhin ging Mitte September 2008 ein ebenfalls auf den 08.09.2008 datierender Scheck Nr. ... der O an die B AG über 47.551,- US-$ ein, der in der Folgezeit - wie oben bereits festgestellt - gutgeschrieben und auf die Kostenstelle des Vorstandsvorsitzenden gebucht wurde. Der Scheck betraf neben den beiden unter C. II. 2.) b.) aa) und bb.) dargestellten Reisen auch die Reisen zu den "Board-Meetings" im November 2006, April 2007 und Juni 2008, so dass es hinsichtlich der Reise zum "Board-Meeting" im November 2006 versehentlich zu einer Doppelerstattung gekommen war. Wie sich der von der O erstattete Betrag im Einzelnen zusammensetzte, konnte aufgrund der mit den Währungsumrechnungen verbundenen Unsicherheiten nicht mehr ermittelt werden.

c.) Reisen zum Feriendomizil in T und/oder zurück - angebliche "Urlaubsunterbrechungen"

N veranlasste bewusst pflichtwidrig, dass die B AG in den beiden nachfolgend aufgeführten Fällen mit den (Mehr-)Kosten von Flügen belastet wurde, obwohl es sich um Hin- und Rückflüge zu seinem privaten Feriendomizil in T4 und/oder zurück nach E2 handelte. Termine im Zusammenhang mit Ns Tätigkeit bei der B AG fanden in I11 oder Umgebung nicht statt. Vielmehr waren die beiden Kurzaufenthalte im Feriendomizil in T über den Feiertag der Deutschen Einheit im Jahre 2007 sowie ein Wochenende im Jahre 2008 vorliegend ausschließlich privater Natur.

Dem Angeklagten stand - wie ihm bewusst war - gegenüber der B AG nach den für ihn geltenden Reisekostenregelungen kein Anspruch auf Übernahme von Flugkosten zu Ferien-, Wochenend- oder Feiertags-Aufenthalten in T zu, die ausschließlich in seiner privaten Sphäre lagen. Auch dass der Angeklagte jeweils von seinem subjektiven Wunsch nach Urlaub und einem längeren Aufenthalt in seinem privaten Feriendomizil aus dienstlichen Gründen eigenständig und ohne Beteiligung Dritter abgerückt war (= angebliche "Urlaubsunterbrechungen"), führte nicht - auch von N erkannt - zu einem Anspruch auf Kostenübernahme für einen alternativ vorgenommenen Feiertags- oder Wochenendaufenthalt im ursprünglich anvisierten Urlaubszeitraum. Es gehörte alleine zur privaten Sphäre des Angeklagten, durch Wahl entsprechender Reisemittel außerhalb seines Urlaubs einen Kurzaufenthalt in T4 am Wochenende oder über einen gesetzlichen Feiertag zu ermöglichen. Im Übrigen war er verpflichtet, die zeitliche Wahl seines Urlaubs an dienstlichen Erfordernissen zu orientieren und gegebenenfalls - wie in den vorliegenden beiden Fällen - auf Erholungsurlaub in einem bestimmten Zeitraum zu verzichten und diesen stattdessen später nachzuholen.

Der B AG ist durch die gleichwohl veranlasste Kostentragung für derartige Reisen ein Schaden von mindestens 38.379,06 € entstanden. Dem Angeklagten N war jeweils genau bewusst, dass die Freizeichnung entsprechender Rechnungen eine gravierende Pflichtverletzung darstellte.

Die Urlaubsplanung von N bei der B AG gestaltete sich wie folgt: Der schriftliche Dienstvertrag des Angeklagten sah unter Ziffer sechs vor, dass ihm sechs Wochen Urlaub zustanden, dessen Zeitpunkt im Einvernehmen mit dem Aufsichtsratsvorsitzenden zu regeln sei. Abweichend vom Dienstvertrag band N tatsächlich jedoch weder den Aufsichtsratsvorsitzenden noch eine andere Person oder Stelle in seine Entscheidung ein, zu welchem Zeitpunkt er Urlaub nahm. Er ließ sich seinen Erholungsurlaub auch nicht vom ständigen Ausschuss, dem Aufsichtsratsvorsitzenden oder einer sonstigen Stelle genehmigen oder nachhalten. Vielmehr entschied N, jeweils unter Berücksichtigung von dienstlichen Belangen, alleine und nach eigenem Gutdünken, ob und wann er Urlaub nahm - was vom Aufsichtsratsvorsitzenden geduldet und auch sonst von keiner Seite moniert wurde. Dabei kam es regelmäßig vor, dass der Angeklagte selbst und ohne Beteiligung Dritter den Urlaubszeitraum aufgrund von beruflichen Verpflichtungen zum anvisierten Datum absagte, verlegte oder verkürzte. Das Ergebnis seiner subjektiven Überlegungen zur Urlaubsplanung teilte N jeweils lediglich seinem Sekretariat mit, das die Information an die übrigen Vorstandsmitglieder zur Kenntnis weitergab. Die Urlaubsplanungen von N änderten sich häufig auch noch kurzfristig, da berufliche Termine - nach der eigenen Einschätzung des Angeklagten - dessen persönliche Anwesenheit erforderlich machten.

Im Einzelnen handelt es sich um die beiden folgenden Reisen:

aa.) Flug am 04.10.2007 von I11 nach C4 (Fall 17 der Anklage) - Schaden 2.000,- €

Anlass für den nachfolgend dargestellten Flug von I11 nach C4 am Morgen des 04.10.2007 war die Rückreise Ns von einem privaten Feiertags-Aufenthalt in T zu einem dienstlichen Termin in C4. Gegenstand der Verurteilung sind nur die Mehrkosten, die der B AG durch den Abflug in T4 - anstatt in E - entstanden.

Ursprünglich hatte der Angeklagte mit dem Gedanken gespielt, sich am 04.10.2007 und 05.10.2007, einem Donnerstag und Freitag in den Herbstferien des Bundeslandes 010, Urlaub von seiner Tätigkeit bei der B AG zu nehmen. Er wünschte sich, auf diese Weise vom 03.10.2007 bis zum 07.10.2007 ein "verlängertes Wochenende" mit seiner Ehefrau und den zum Teil noch schulpflichtigen Kindern in seinem privaten Feriendomizil in T zu verbringen. Diese noch nicht abschließende Planung hatte er auch bereits gegenüber seiner Sekretärin I9 geäußert, da diese gewöhnlich parallel zu seinen Urlaubszeiten ebenfalls Urlaub beantragte. Aufgrund von dienstlichen Verpflichtungen für die B AG hatte er jedoch von diesem Gedanken eigenständig wieder Abstand genommen und entschieden, sich zu einem anderen Zeitpunkt Urlaub zu nehmen. Als "Ersatz" für seine ursprüngliche Urlaubsplanung beschloss er jedoch, stattdessen über den Feiertag der deutschen Einheit sowie über das nachfolgende Wochenende vom 05.10.2007 bis zum 07.10.2007 in sein Feriendomizil nach T zu reisen.

Der Angeklagte flog entsprechend seiner Planung am Nachmittag des 02.10.2007, einem Dienstag, nach der Absolvierung dienstlicher Termine in der B-Zentrale in F mit einem Charterflugzeug der D1 GmbH von E nach T4, um in seinem Feriendomizil in T gemeinsam mit seiner Familie sowie mit seinem Freund und Mentor, X und dessen Lebensgefährtin den deutschen Nationalfeiertag am 03.10.2007 zu verleben. Die Kosten für den Flug von E nach D11 in Höhe von 12.222,26 € trug der Angeklagte privat.

Am Morgen des 04.10.2007 flog N - mit einer weiteren Person, deren Identität nicht festgestellt werden konnte - mit einem anderen Charterflugzeug der D1 GmbH vom Typ D19 (Flugzeugkennung ...) um 07:50 Uhr vom Flughafen I11 in T4 nach C4, wo er um 09:30 Uhr landete. Das Flugzeug war zuvor leer von X8 nach I11 umgesetzt worden.

Der Aufenthalt des Angeklagten in C4 am 04.10.2007 gestaltete sich wie folgt:

Nach Ankunft am Flughafen U9 wurde N durch einen Fahrer des D3 abgeholt und in die Innenstadt von C4 gefahren. Dort traf er sich in der Zeit von etwa 11:45 Uhr bis etwa 12:45 Uhr in seiner Funktion als Aufsichtsratsvorsitzender der T7 AG zunächst - "bei Gelegenheit" seines C4-Aufenthaltes - zu Gesprächen mit dem Vorstandsvorsitzenden T13. Den eigentlichen Anlass für den C4-Aufenthalt stellte jedoch ausschließlich das Mittagessen mit N24 im "D12" - einem exklusiven "Business-Club" - in der Zeit von etwa 13:00 Uhr bis 14:00 Uhr dar. Bei N24, der dienstlich eigentlich in G2 ansässig war, sich jedoch am 04.10.2007 in C4 aufhielt, handelte es sich um den Aufsichtsratsvorsitzenden der Privatbank S8, einer Kreditgeberin der B AG. Obwohl Der Angeklagte und N24 auch eine private Freundschaft pflegten, war der Inhalt der Besprechung rein dienstlicher Natur und stand ausschließlich im Interesse der B AG. N und N24 diskutierten während des Essens über die Fortschritte und Probleme der Auktionierung des 49%-igen Anteils von B am Konsortium "X9" (Projekt "I17"), welche im Oktober 2007 lief und von der Bank S8 geleitet wurde. Der Angeklagte hatte hierfür ein persönliches Gespräch für erforderlich erachtet, welches aufgrund der beiderseitigen Termindichte von den beteiligten Sekretariaten auf den 04.10.2007 in C4 terminiert worden war.

Im Anschluss an das Mittagessen mit N24 wurde N von einem Fahrer des D3 zurück zum Flughafen gefahren.

Um 14:43 Uhr flog der Angeklagte - erneut in Begleitung einer nicht identifizierten Person - mit dem oben genannten Charterflugzeug Typ D19 weiter nach E, wo er um 15:34 Uhr landete. Dort wurde er von seinem Fahrer C19 mit dem Dienstwagen abgeholt und in die B-Zentrale nach F verbracht, wo er laufende Geschäftsvorfälle bearbeitete, bevor er am Abend des 04.10.2007 zwecks Wahrnehmung von Dienstterminen mit einem anderen Charterflugzeug der D1 GmbH nach M flog. Das Charterflugzeug vom Typ D19 flog nach der Landung in E leer zu seinem Standort am Flughafen L9. Am Folgetag, dem 05.10.2007, kehrte N mittags aus M in die B-Hauptverwaltung zurück, wo er weitere dienstliche Geschäftsvorfälle bearbeitete. Gegen 17:00 Uhr flog er wieder nach T4, um dort das anstehende Wochenende bis Sonntag, den 07.10.2007, in seinem privaten Feriendomizil zu verbringen. Auch die Kosten der Flüge am 05.10.2007 und 07.10.2007 nach T4 und zurück trug der Angeklagte - ebenso wie die des Hinfluges am 02.10.2007 - privat.

Dagegen veranlasste der Angeklagte bewusst pflichtwidrig, dass die B AG mit den Kosten des Rückfluges am 04.10.2007 vollumfänglich belastet wurde und im Ergebnis somit auch die durch die Anreise aus I11 resultierenden Mehrkosten trug. Dadurch ist der B AG ein Schaden - unter Berücksichtigung ersparter Aufwendungen für eine ansonsten erforderliche Anreise Ns von E zum Diensttermin in C4 - von mindestens 2.000,- € entstanden. Hinsichtlich der ersparten Aufwendungen für eine fiktive Anreise Ns aus E hat die Kammer fiktive Flugkosten von höchstens 9.083,27 € zugrundegelegt sowie zusätzlich zugunsten des Angeklagten einen Sicherheitsabschlag vorgenommen.

Die D1 GmbH stellte der B AG mit Rechnung vom 05.10.2007 (Rechnungs-Nr. ...) für die Charterflugleistungen (Flugstrecke: I11 - C4 - E) einen Betrag von 19.453,67 € - mehrwertsteuerfrei - in Rechnung. Von dem Gesamtpreis entfiel dabei auf die Flugstrecke I11 - C4 ein Anteil von 13.079,38 € einschließlich der Kosten für den Leerflug von X8 nach I11 (186 Flugminuten * 63,33 € + 2 Landungen von je 650,- €). Ohne seinen privaten Aufenthalt in T4 wäre N stattdessen am Morgen des 04.10.2007 vom Flughafen E aus zu dem dienstlichen Termin mit N24 nach C4 (sowie dem privatgeschäftlichen Treffen mit T13) geflogen. Wäre das D1 GmbH-eigene Flugzeug vom Typ D19 von (L5-) E nach C4 geflogen, hätte die D1 GmbH - zugunsten des Angeklagten unter Zugrundelegung einer Gesamtflugzeit von 100 Minuten für die Strecke (L5) - E - C4 - höchstens 9.083,27 € (100 Minuten * 63,33 € + zwei Landegebühren von je 650,- € + Mehrwertsteuer von 19% in Höhe von 1.450,27 €) in Rechnung gestellt. Außerdem wäre auf den Anteil des in der Rechnung vom 05.10.2007 auf die Flugstrecke C4 - E entfallenden Teils des Gesamtpreises in Höhe von 6.374,29 € zusätzlich - da kein Auslandsflug - Mehrwertsteuer von 19% in Höhe von 1.211,12 € ausgewiesen worden. Unter Berücksichtigung dessen sind durch den Flug von I11 nach C4 Mehrkosten von mindestens 2.000,- € (13.079,38 € - 9.083,27 € - 1.211,12 € = 2.784,99 €) - zugunsten des Angeklagten um einen zusätzlichen Sicherheitsabschlag abgerundet - entstanden.

Die Rechnung ging unter dem 10.10.2007 im Büro des Vorstandsvorsitzenden ein und wurde dort am gleichen Tag von I9 mit der Kostenstelle des Vorstandsvorsitzenden versehen, von ihr abgezeichnet, von N zur Zahlung freigezeichnet und an die Buchhaltung weitergereicht. Von dort wurde die Zahlung des Rechnungsbetrages allein aufgrund der Freizeichnung des Angeklagten ohne sachliche Prüfung angewiesen. Der Rechnungsbetrag von insgesamt 19.453,67 € wurde der D1 GmbH unter dem 24.10.2007 gutgeschrieben.

N, der die Abrechnungsmodalität der D1 nach der Flugzeit ebenso wie die Abrechnung des Leerfluges sowie die ungefähren Flugzeiten von X8 nach I11, I11 nach C4 sowie L5 nach E und E nach C4 kannte, war der "Mindestschaden" von 2.000,- € für die B AG bekannt.

Der Angeklagte ließ die B AG auch mit den Kosten der in C4 in Anspruch genommenen Fahrdienstleistungen des D3 vollumfänglich belasten, was jedoch nicht Gegenstand der Verurteilung ist. Der D3 stellte der B AG mit Rechnung vom 30.09.2007 (Rechnungs-Nr. ...) für die am 04.10.2007 in Anspruch genommenen Fahrdienstleistungen einen Betrag von 477,- € netto (neun Stunden einschließlich An-/Abfahrt zu je 53,- €) zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von 90,63 € im Rahmen einer Sammel-Rechnung, auch andere Fahrdienstleistungen betreffend, in Rechnung. Die Sammel-Rechnung ging unter dem 12.10.2007 im Büro des Vorstandsvorsitzenden ein und wurde dort am gleichen Tag von I9 mit der Kostenstelle des Vorstandsvorsitzenden versehen und von ihr abgezeichnet. N zeichnete die Rechnung in der Zeit vom 12.10.2007 bis 15.10.2007 zur Zahlung frei, am 15.10.2007 wurde die Rechnung an die Buchhaltung weitergereicht. Von dort wurde die Zahlung des Rechnungsbetrages ausschließlich aufgrund der Freizeichnung des Angeklagten ohne weitere sachliche Prüfung am 18.10.2007 angewiesen. Der Rechnungsbetrag der Sammelrechnung von insgesamt 1.651,72 € - einschließlich der 567,63 € betreffend die Fahrdienstleistungen am 04.10.2007 - ging in der Folge auf dem Konto des D3 ein. Der Angeklagte rechnete hinsichtlich der Limousinen-Rechnung nicht damit, dass durch die Wahrnehmung des privatgeschäftlichen Termins mit T13 zusätzliche Mehrkosten für die B AG entstanden waren. Er ging davon aus, dass die Kosten für den Limousinen-Service in gleicher Höhe entstanden wären, wenn er nur den dienstlichen Termin mit N24 wahrgenommen hätte.

bb.) Flüge am 04.10.2008 und 06.10.2008 von Q5 - I11 - E (Fall 27 der Anklage) - Schaden 36.379,06 €

Anlass für die nachfolgend dargestellten Flüge von Q5 nach I11 am 04.10.2008 und von I11 nach E am Morgen des 06.10.2008 war ein privater Wochenendaufenthalt des Angeklagten in seinem Feriendomizil in T.

Ursprünglich erwog N während der gesamten Herbstferien vom 29.09.2008 bis zum 11.10.2008 Urlaub von seiner Tätigkeit bei der B AG zu nehmen und diesen Zeitraum mit seiner Ehefrau, einer Schwägerin, seiner Mutter und drei seiner zum Teil noch schulpflichtigen Kinder in T4 zu verbringen. Aufgrund von dienstlichen Verpflichtungen nahm er jedoch - ähnlich wie im Vorjahr - von dieser Idee eigenständig Abstand und plante stattdessen, lediglich in der zweiten Ferienwoche Urlaub zu nehmen. Zu Beginn der ersten Ferienwoche flogen daher die oben genannten Mitglieder der Familie N36 - mit Ausnahme der Ehefrau - zunächst ohne den Angeklagten per Linienflug nach T4. N buchte für sich und seine Ehefrau für den 05.10.2008 bei der Fluggesellschaft "B15" Linienflüge nach T4. Wegen gesundheitlicher Probleme ihrer Schwiegermutter flog N2 abweichend von dieser Planung jedoch bereits am 02.10.2008 nach T4. Am 03.10.2008 nahm der Angeklagte angesichts des damaligen Höhepunktes der weltweiten Finanzkrise eigenständig und ohne Einbeziehung Dritter schließlich auch von seinen Urlaubsplänen für die zweite Ferienwoche endgültig Abstand und entschied, seinen Urlaub insgesamt auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben. Um seine Ehefrau und die übrigen Familienmitglieder aber gleichwohl nicht zu enttäuschen, entschloss er sich spontan am Morgen des 04.10.2008, einem Samstag, wenigstens "über das Wochenende" nach T zu fliegen. Zu diesem Zweck rief er am 04.10.2008 gegen 10:30 Uhr persönlich bei I10 von der D1 GmbH an und fragte nach Möglichkeiten, noch am gleichen Wochenende mit dem Charterflugzeug nach I11 und zurück zu reisen. In einem weiteren Telefonat gegen 11:15 Uhr bejahte I10 diese Möglichkeit grundsätzlich, wies jedoch auf die Notwendigkeit von zwei Leerflügen von 010 nach I11 und umgekehrt hin. Gleichwohl orderte N die beiden Flüge nach I11 und zurück - ohne die Frage des Rechnungsadressaten anzusprechen.

Am Samstag, den 04.10.2008, flog N als einziger Passagier mit einem Charterflugzeug der D1 GmbH vom Typ D19 (Flugzeugkennung ...) um 15:59 Uhr vom Flughafen Q5 nach I11 in T4, wo er um 17:15 Uhr landete. Das Flugzeug war zuvor leer von L9 nach Q5 geflogen und wurde anschließend wieder leer von I11 nach L9 umgesetzt. Nach Ankunft in I11 fuhr N in sein privates Feriendomizil nach T, wo er den restlichen Samstag, den gesamten Sonntag sowie den Montagmorgen verbrachte. Am Montag, den 06.10.2008, um 10:17 Uhr flog der Angeklagte N als einziger Passagier mit dem oben genannten Charterflugzeug Typ D19 von I11 nach E, wo er um 11:42 Uhr landete. Nach Ankunft am E Flughafen wurde er von seinem Fahrer C19 mit dem Dienstwagen abgeholt und in die Dienstwohnung nach E sowie anschließend in die B-Zentrale nach F verbracht. Das Flugzeug vom Typ D19 war - wie von I10 angekündigt - zuvor leer von L9 nach I11 versetzt worden und flog anschließend leer von E nach L9. Die Familie des Angeklagten verbrachte die Ferien weiterhin in T4 und reiste am Ende der Herbstferien mit Linienflügen zurück nach 010.

Der Angeklagte veranlasste bewusst pflichtwidrig, dass die B AG die ausschließlich privat veranlassten Flugkosten für den Wochenendeaufenthalt in T übernahm. Dadurch ist der B AG ein Schaden von insgesamt 36.379,06 € entstanden, was dem Angeklagten durch Kenntnisnahme der nachfolgend genannten Rechnungen genau bekannt war:

Am Dienstag, den 07.10.2008, erkundigte sich I10 telefonisch bei I9, an wen die Rechnungen betreffend die Charterflugleistungen vom 04.10.2008 und 06.10.2008 adressiert werden sollen. I9 antwortete diesem - entweder nach Rücksprache mit dem Angeklagten oder ausnahmsweise ohne ausdrückliche Nachfrage, weil bei ihr aufgrund des privaten Wochenendaufenthaltes in T vorliegend nicht der Hauch eines Zweifels bestand -, dass es sich jeweils um Privatflüge handele und die Rechnungen auf die K4 GmbH auszustellen seien.

Nach dieser Mitteilung stellte die D1 GmbH der K4 GmbH mit Rechnungsdatum vom 06.10.2008 für den Hinflug einen Betrag von 16.742,26 € sowie für den Rückflug mit Datum vom 07.10.2008 einen Betrag von 17.222,26 € in Rechnung. Am 09.10.2008 erfolgten bereits entsprechende Gutschriften auf dem Konto der D1 GmbH nach Zahlungen durch die K4 GmbH. Mit E-Mail vom 13.10.2008 forderte N seine Sekretärin I9 auf, die Flüge "über die Firma abzurechnen", da er "den geplanten Urlaub wg. Firma abgesagt" habe. I9, die die Anweisungen von N nicht hinterfragte, teilte I10 am 27.10.2008 telefonisch mit, dass die Charterflugleistungen vom 04.10.2008 und 06.10.2008 entgegen ihrer ersten Aussage nun doch der B AG belastet werden sollen. I10 veranlasste daraufhin weisungsgemäß, dass der K4 GmbH Gutschriften über die oben genannten Beträge ausgestellt wurden und die Rechnungsstellung nunmehr gegenüber der B AG erfolgte.

Die D1 GmbH stellte der B AG mit Rechnungen jeweils vom 29.10.2008 (Rechnungs-Nr. ... und ...) für die Charterflugleistungen betreffend die Strecke Q5 - I11 einen Betrag von 17.929,52 € und betreffend die Strecke I11 - E einen Betrag von 18.449,54 € - jeweils mehrwertsteuerfrei - in Rechnung.

Die beiden Rechnungen gingen unter dem 03.11.2008 im Büro des Vorstandsvorsitzenden ein und wurden dort am gleichen Tag von I9 mit der Kostenstelle des Vorstandsvorsitzenden versehen, von ihr abgezeichnet, von N zur Zahlung freigezeichnet und an die Buchhaltung weitergereicht. Von dort wurden die Zahlungen der Rechnungsbeträge allein aufgrund der Freizeichnungen des Angeklagten ohne weitere sachliche Prüfung angewiesen. Der Rechnungsbetrag von insgesamt 36.379,06 € wurde der D1 GmbH unter dem 12.11.2008 gutgeschrieben.

d.) Reise mit Mehrkosten durch Wahrnehmung privater Termine - Flüge am 03.06. und 04.06.2008 von E - M - G2 sowie Limousinen-Kosten und Hotel-Kosten (Fall 20 der Anklage) - Schaden 2.688,30 € (Hotelkosten)

N veranlasste bewusst pflichtwidrig, dass die B AG mit den Kosten einer Hotelübernachtung in Höhe von 2.688,30 € belastet wurde. Die Hotelübernachtung hatte ihre Ursache alleine in den privatgeschäftlichen Terminen am darauffolgenden Morgen in M. Die Flug- und Limousinenkosten sind dagegen nicht Gegenstand der Verurteilung. Dass insoweit Mehrkosten durch die Wahrnehmung der privatgeschäftlichen Termine entstanden wären, hat die Kammer nicht feststellen können.

Dem Angeklagten stand - wie ihm bewusst war - gegenüber der B AG nach den für ihn geltenden Reisekostenregelungen kein Anspruch auf Übernahme von Kosten für eine Hotelübernachtung zu, die ausschließlich in einem externen Mandat begründet und somit in seiner privaten Sphäre lag. Eine ausdrückliche Regelung oder praktische Übung zu den Reisekosten bei Vorliegen eines dienstlichen wie auch privaten Reiseanlasses (sogenannte "Mischfälle") mit Geltung für den Angeklagten existierte bei der B AG nicht. Eine ausdrückliche Absprache oder Vereinbarung von N mit dem ständigen Ausschuss, dem Aufsichtsratsvorsitzenden oder einer sonstigen Stelle, welcher Anspruch dem Angeklagten insoweit zustehe, erfolgte ebenfalls zu keinem Zeitpunkt. N nahm stattdessen nach eigenem Gutdünken in einigen wenigen "Mischfällen", etwa bei der Reise zum "Board-Meeting" der O im September 2006, die nicht Gegenstand der Anklage ist, im Ergebnis praktisch eine Kostenteilung vor, indem er Hin- und Rückflug kostenmäßig unterschiedlich behandelte und die Kosten für eine Flugstrecke privat übernahm. Der Angeklagte ging jedoch nicht davon aus, dass ihm eine allgemeine Kostenteilungs- oder Quotelungspflicht bei Reisen mit einem zusätzlichen privaten Reiseanlass auferlegt war. Ihm war aber bewusst, dass er bei "Mischfällen" die ausschließlich privat veranlassten Mehrkosten, die jeweils nur durch die Wahrnehmung der privaten oder privatgeschäftlichen Termine entstanden waren - wie im vorliegenden Fall die Übernachtungskosten -, nicht der B AG durch Freizeichnung entsprechender Rechnungen bzw. Unterzeichnung entsprechender Reisekostenabrechnungen aufbürden durfte.

Die vorliegende Reise nach M gestaltet sich wie folgt: Am Abend des 03.06.2008 flog N mit einem Charterflugzeug der D1 GmbH vom Typ D13 (Flugzeugkennung ...) gegen 20:15 Uhr vom Flughafen E nach M/H2, wo er am gleichen Abend gegen 20:25 Uhr Ortszeit auf dem Flughafen M7 landete. Das Flugzeug war von der D1 GmbH bei der B16 GmbH (sub-)gechartert worden, da die Fluggesellschaft keine eigenen Flugzeuge mit Landeerlaubnis auf dem Flughafen M7 besaß. Zuvor hatte N im Laufe des 03.06.2008, einem Dienstag, eine Vielzahl dienstlicher Termine in der B-Zentrale in F wahrgenommen. Nach Ankunft am Flughafen M7 wurde N von einem Fahrer des F11 Ltd. abgeholt und zum Hotel "D14" gefahren, wo er übernachtete. Termine nahm der Angeklagte am 03.06.2008 nicht mehr wahr. Am Morgen des 04.06.2008 wurde N von einem Fahrer des F11 am Hotel abgeholt und zum Sitz der Investmentbank M8 gefahren, wo er in seiner Funktion als Aufsichtsratsvorsitzender seines externen Mandates Q17 in der Zeit von 08:00 Uhr bis 13:30 Uhr an der Aufsichtsratssitzung der Gesellschaft, dem "Board-Meeting", sowie verschiedenen weiteren Gremiensitzungen des zu J gehörenden Tiefdruckunternehmens teilnahm. Die Sitzungen wiesen keinen Zusammenhang zur Tätigkeit des Angeklagten als Vorstandsvorsitzender der B AG auf. Anschließend nahm N in der Zeit von etwa 14:00 Uhr bis 15:00 Uhr in seiner Funktion als Vorstandvorsitzender der B AG an einem sogenannten "Group Meeting" mit potentiellen und gegenwärtigen Investoren von B in den Räumlichkeiten der K9 teil. Dieser Termin hatte im Vergleich zu den Vormittagsterminen Vorrang für den Angeklagten. Nachfolgend - im Anschluss an ein Telefonat ("Conference Call") mit Managern von U4 - wurde N von einem Fahrer des Limousinen Service zum Flughafen M7 gefahren. Von dort flog N - gemeinsam mit O4 von der Abteilung "Investor Relations", der den Investorentermin bei K9 organisiert hatte - gegen 17:00 Uhr Ortszeit mit dem oben genannten Charterflugzeug der D1 GmbH nach G2, wo er am Abend in seiner Funktion als Vorstandsvorsitzender der B AG an der "Hallof-Fame"-Preisverleihung des "N23" teilnahm.

Anlass für die Reise nach M war einerseits die dienstliche Teilnahme an dem nachmittäglichen Investorentermin für die B AG sowie andererseits die privatgeschäftlichen Gremiensitzungen im Zusammenhang mit dem Mandat Ns bei Q17 am Vormittag des 04.06.2008. Hätte der Angeklagte jedoch ausschließlich das dienstliche "Group Meeting" ab 14:00 Uhr wahrgenommen, wäre er erst am Morgen oder im Laufe des Vormittags des 04.06.2008 und nicht bereits am Vortag nach M gereist. N veranlasste bei der vorliegenden Reise gleichwohl bewusst pflichtwidrig, dass die B AG - neben den Flug- und Limousinenkosten, die nicht Gegenstand der Verurteilung sind - auch mit den Kosten für die Hotelübernachtung vom 03.06.2008 auf den 04.06.2008 im Hotel "D14" belastet wurde. Die Übernachtung im Hotel "D14" diente dem Angeklagten alleine dazu, pünktlich und ausgeruht am privatgeschäftlichen Termin am 04.06.2008 um 08:00 Uhr morgens Ortszeit teilzunehmen. Er wäre aufgrund seiner vielfältigen dienstlichen Verpflichtungen bei der B AG nicht bereits am Vorabend nach M gereist, hätte dort übernachtet und den Vormittag dort verbracht. N verauslagte die Hotelrechnung in Höhe von insgesamt 2.159,03 Britischen Pfund (GBP) - davon 2.094,75 GBP reine Übernachtungskosten inklusive "Diskretionszuschlag" - vor Ort per Kreditkarte. Mit Reisekostenabrechnung vom 11.06.2008 machte er die Erstattung der Kosten für die Übernachtung im Hotel "D14" in Höhe von 2.094,75 GBP als dienstlich veranlasst geltend, obwohl ihm bewusst war, dass ihm ein solcher Erstattungsanspruch nicht zustand. Auf Anweisung des Angeklagten trug I9 als Grund der dienstlichen Veranlassung "Investorengespräch" auf der Reisekostenabrechnung ein. N unterzeichnete - für ihn erkennbar pflichtwidrig - die von I9 nach seinen Vorgaben vorausgefüllte Reisekostenabrechnung. Alleine Aufgrund der Unterzeichnung des Angeklagten erstattete die Reisekostenstelle in der Folgezeit ohne weitere sachliche Prüfung einen Betrag von 2.688,30 € auf dessen Privatkonto, was dem oben genannten Betrag in Britischen Pfund entsprach.

Demgegenüber ging N hinsichtlich der Flug- und Limousinenkosten - zu Recht - davon aus, aufgrund des dienstlichen "Group Meetings" Anspruch auf Übernahme der Kosten durch die B AG zu haben. Insbesondere konnte N nicht erkennen, dass insoweit durch die privatgeschäftlichen Termine am Vormittag des 04.06.2008 Mehrkosten entstanden wären.

Die D1 GmbH stellte der B AG mit Rechnung vom 12.06.2008 (Rechnungs-Nr. ...) für die Charterflugleistungen (Flugstrecke: E - M7 - G2) einen Betrag von 16.134,50,- € - mehrwertsteuerfrei - in Rechnung. Die D1 GmbH hatte dabei den ihr von der B16 GmbH in Rechnung gestellten Festpreis mit einem Aufschlag von 15% versehen. Die Rechnung der D1 GmbH ging unter dem 16.06.2008 im Büro des Vorstandsvorsitzenden ein, wurde dort am gleichen Tag von I9 mit der Kostenstelle des Vorstandsvorsitzenden versehen, von ihr abgezeichnet, von N zur Zahlung freigezeichnet und an die Buchhaltung weitergereicht. Von dort wurde die Zahlung des Rechnungsbetrages allein aufgrund der Freizeichnung des Angeklagten ohne weitere sachliche Prüfung angewiesen. Der Rechnungsbetrag von 16.134,50 € wurde der D1 GmbH unter dem 02.09.2008 gutgeschrieben.

Darüber hinaus gab der Angeklagte N im Zeitraum zwischen dem 04.07.2008 und 07.07.2008 eine Sammelrechnung der Firma F11 Ldt. vom 27.06.2008 - Eingang im Büro des Vorstandsvorsitzenden und Abzeichnung durch C15 am 04.07.2008 - in voller Höhe zur Zahlung frei. In dieser Rechnung waren Kosten für den Transfer am 03.06.2008 vom Flughafen zum Hotel "D14" sowie den Aufenthalt in M am 04.06.2008 in Höhe von 123,38 GBP brutto bzw. 407,14 GBP brutto enthalten, ohne dass die Zusammensetzung dieser Beträge mit Ausnahme von Park- und Zuschlagsgebühren, näher aufgeschlüsselt war. Auch diese Beträge wurden durch die B AG aufgrund der Freizeichnung des Angeklagten am 11.07.2008 überwiesen und gingen nachfolgend auf dem Konto der F11 Ltd. ein. Ausgehend vom Umrechnungskurs am 04.07.2008 (1 GBP = 1,26 €) sind der B AG für den Limousinen-Service Kosten von 668,45 € entstanden.

e.) Reisen vom Wohnort in C zur B-Hauptverwaltung nach F bzw. von der B-Hauptverwaltung in F bzw. von E zurück zum Wohnort in C - sogenannte "Heimflüge"

N veranlasste bewusst pflichtwidrig, dass die B AG mit den Kosten für sogenannte "Heimflüge", d.h. morgendliche Flügen vom privaten Wohnort in C nach F12 oder witterungsbedingt nach E sowie abendliche Flügen in die umgekehrte Richtung, belastet wurde. Termine im Zusammenhang mit Ns Tätigkeit bei der B AG fanden in C oder Umgebung nicht statt. Auch waren die Flüge von C nach F12 bzw. E nicht durch plötzliche eilbedürftige Termine verursacht worden, die ein schnellst mögliches Erscheinen von N in der B-Zentrale erforderlich machten. Schließlich erschien der Angeklagte, mit dem keine Wochenarbeitszeit im Dienstvertrag vereinbart war, auch nicht früher in der B-Hauptverwaltung bzw. verließ diese später, um zusätzliche dienstliche Tätigkeiten für die B AG zu verrichten. Vielmehr diente die Nutzung der Hubschrauber oder D15 Jets aus Sicht des Angeklagten ausschließlich dazu, schneller als bei Nutzung des Dienstwagens morgens vom Wohnort in die B-Zentrale nach F bzw. umgekehrt abends von dort oder dem Ort des Dienstgeschäftes zurück zum Wohnort nach C zu gelangen und auf diese Weise größere Zeitanteile im privaten Umfeld seines Anwesens verbringen zu können. Durch das pflichtwidrige Veranlassen von Kostenübernahmen für derartige "Heimflüge" durch Freizeichnung entsprechender Rechnungen ist der B AG ein Schaden von mindestens 74.217,94 € entstanden. Die Kammer hat zugunsten des Angeklagten die ersparten Aufwendungen der B AG für den fiktiven Straßentransport des Angeklagten im Dienstwagen jeweils schadensmindernd berücksichtigt.

Dem Angeklagten stand - wie ihm bewusst war - gegenüber der B AG nach den für ihn geltenden Reisekostenregelungen kein Anspruch auf Übernahme von Kosten für die Nutzung von Fluggeräten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte zu. Als Erfüllungsort des schriftlichen Dienstvertrages des Angeklagten war F festgelegt worden. N hatte sich auf seinem Anwesen in C ein privates Arbeitszimmer mit Zugang zum Intranet und E-Mailsystem der B AG ("Home-Office") einrichten lassen, was jedoch nicht dazu führte, dass die Anwesen in C Teil der B-Verwaltung oder eine "zweite offizielle Arbeitsstätte" des Angeklagten wurde. In Ansehung der etwa 150 km großen Distanz zwischen seinem privaten Anwesen in C und der B-Hauptverwaltung in F stand N für diese Wegstrecke die Nutzung seines Dienstwagens mit Fahrer zur Verfügung. Die auch für N geltende und ihm bekannte Dienstwagenordnung sah dabei ausdrücklich vor, dass Einzelstrecken (einfach ohne Rückfahrt) von unter 300 km - in der Dienstwagenordnung mit Gültigkeit ab dem 01.09.2008 sogar unter 500 km - grundsätzlich mit dem Dienstfahrzeug zurückzulegen seien. Des Weiteren hatte der ständige Ausschuss die Übernahme von Mietkosten für eine Dienstwohnung in E gebilligt. Weitere Regelungen mit Geltung für den Angeklagten betreffend die Wegstrecke zwischen Wohn- und Dienstort existierten nicht (vgl. insgesamt C. II. 1.) e.) bb.)), was N auch bekannt war.

Der Angeklagte informierte weder den ständigen Ausschuss noch den Aufsichtsratsvorsitzenden oder eine andere Stelle bei der B AG über die Nutzung von Fluggeräten für sogenannte "Heimflüge", um derartige Regelungen gegebenenfalls herbeizuführen. Die Rechnung des Hubschrauberfluges von E nach C27 vom 06.06.2008 hatte zwar noch Eingang in die letzte an C13 übersandte Übersicht betreffend der zu Lasten der B AG abgerechneten Flüge gefunden, ohne allerdings als "Heimflug" besonders gekennzeichnet worden zu sein.

N traf stattdessen jeweils eigenmächtig die Entscheidung, per Helikopter oder Kleinflugzeug die Wegstrecke von bzw. nach C zurückzulegen und die Kosten dafür von der B AG tragen zu lassen. Er wusste um die Notwendigkeit einer zusätzlichen Regelung: So war ihm bekannt, dass der Aufsichtsratsvorsitzende im Auftrag des ständigen Ausschusses in der Vergangenheit mit anderen Vorstandskollegen Regelungen für die Kostenübernahme von "Heimflügen" getroffen hatte. Die im Dezember 2006 erteilte schriftliche Zusage der L AG an ihren neuen Finanzvorstand E3, die Kosten von wöchentlichen "Heimflügen" nach I18 ebenso zu übernehmen wie die Kosten der Einrichtung eines heimischen EDV-Arbeitsplatzes, ging im Wesentlichen auf die Initiative des Angeklagten zurück. Auch für den Angeklagten selbst gab es während seiner Tätigkeit bei J eine von ihm ausdrücklich gewünschte schriftliche Regelung in dessen Anstellungsvertrag, wonach J einmal wöchentlich eine Linienflugreise von M zum privaten Anwesen in C oder nach Wahl zum privaten Feriendomizil in T und zurück kostenmäßig übernahm.

Der gegenüber dem Straßentransport schnellere Lufttransport und die damit verbundene Möglichkeit, mehr Zeit auf dem Anwesen in C zu verbringen, waren ausschließlich privat veranlasst. Es gehörte zur privaten Sphäre des Angeklagten, durch Wahl eines schnelleren Reisemittels als den ihm dienstvertraglich zugesicherten Dienstwagen oder Verlegung seines Wohnsitzes in die Umgebung von F die dienstlichen Verpflichtungen bei der B AG mit seinem Wunsch, möglichst viel Zeit bei seiner Familie zu verbringen, in Einklang zu bringen.

aa.) Flug am 06.06.2008 von E nach C27 (Fall 22 der Anklage) - Schaden 2.284,68 €

Am Abend des 06.06.2008, einen Freitag, flog N - unmittelbar nach Beendigung der unter C. II. 2.) a.) dd.) (Fall 21 der Anklage) dargestellten Verhandlungen für die B AG in einem Kongresszentrum am E Flughafen - mit dem bei der D1 GmbH gecharterten Hubschrauber C28 (Kennung: ...) etwa um 18.15 Uhr vom Flughafen E zum Flughafen C27, wo er nach etwa 45 Minuten Flugdauer landete. N wurde am Flughafen von einem Familienmitglied abgeholt und zu seinem privaten Anwesen gefahren. Dienstliche Termine standen weder am 06.06.2008 noch am gesamten übrigen Wochenende in C oder Umgebung an. Allerdings erledigte er an diesem Wochenende in seinem "Home-Office" Telefonate und sonstige dienstliche Arbeiten im Zusammenhang mit der geplanten Fusion der L10 AG mit E5 (Projekt "C59").

N hatte sich im Laufe des 06.06.2008 spontan und ohne Einbeziehung Dritter dazu entschieden, den abendlichen Heimweg nach C - anstatt mit dem Dienstwagen - mit dem bereits tagsüber für den Flug nach N3 und zurück genutzten Hubschrauber zurückzulegen. Vor dem Hintergrund des von ihm gesehenen dienstlichen Erfordernisses, auch am Wochenende Arbeiten für die B AG zu verrichten, sollte der Flug dazu dienen, möglichst schnell das private Anwesen in C zu erreichen und gleichwohl so viel Zeit wie möglich mit seiner Familie zu verbringen. Dem Angeklagten war bewusst, dass er aufgrund seines Vorstands- und Dienstverhältnisses bei der B AG - ohne finanziellen Ausgleich - verpflichtet war, bei dienstlichen Erfordernissen auch am Wochenende zu arbeiten.

Hinsichtlich der Flugkosten veranlasste der Angeklagte N bewusst pflichtwidrig, dass die B AG diese vollumfänglich trug, obwohl ihm klar war, dass der Ortswechsel von E nach C ausschließlich privater Natur war. Denn die Tätigkeiten im "Home-Office" hätte der Angeklagte ohne Weiteres in der B-Hauptverwaltung oder in seinem Büro in der E Dienstwohnung erledigen können. Durch die Freizeichnung der entsprechenden Rechnung ist der B AG ein Schaden - unter Berücksichtigung ersparter Aufwendungen für einen fiktiven Transport Ns von E nach C mit dem Dienstwagen und C19 als Sicherheitsbegleiter und Fahrer - von mindestens 2.284,68 € entstanden. Hinsichtlich der ersparten Aufwendungen für eine Fahrt von E nach C wurden zugunsten des Angeklagten fiktive Kosten von 300,- € zugrundegelegt.

Die D1 GmbH stellte der B AG mit Rechnung vom 12.06.2008 (Rechnungs-Nr. ...) für die Charterflugleistungen (Flugstrecke: E - Flugplatz C27) einen Betrag von 2.172,- € plus Mehrwertsteuer von 412,68 € - insgesamt also 2.584,68 € - in Rechnung. Unter Berücksichtigung dessen sind durch den Hubschrauberflug von E nach C Mehrkosten von mindestens 2.284,68 € (2.584,68 € - 300,- € = 2.284,68 €) entstanden.

Der Angeklagte, der die Abrechnungsmodalität der Firma D4 für den Fahrer und Sicherheitsbegleiter C19 sowie deren veranschlagte Preise kannte, war neben dem Rechnungsbetrag für den Hubschrauberflug auch die Höhe der ersparten Aufwendungen und damit auch der "Mindestschaden" von 2.284,68 € für die B AG bekannt.

Die oben genannte Rechnung ging - gemeinsam mit der Rechnung betreffend den Helikopterflug von E nach N3 und zurück - unter dem 16.06.2008 im Büro von N ein, wurde dort am gleichen Tag von I9 mit der Kostenstelle des Vorstandsvorsitzenden versehen, von ihr abgezeichnet, von N zur Zahlung freigezeichnet und an die Buchhaltung weitergereicht. Von dort wurde die Zahlung des Rechnungsbetrages nur aufgrund der Freizeichnung des Angeklagten ohne weitere sachliche Prüfung angewiesen. Der Rechnungsbetrag von 2.584,68 € wurde der D1 GmbH unter dem 24.06.2008 gutgeschrieben.

bb.) Flüge im Zeitraum vom 11.08.2008 bis 30.01.2009 von C nach F12 bzw. E sowie umgekehrt von F12 nach C (Fälle 30 - 31 und 33 - 48 der Anklage) - Schaden 71.933,26 €

Im Zeitraum zwischen dem 11.08.2008 und 30.01.2009 absolvierte der Angeklagte die nachfolgend aufgeführten 27 Flüge per Hubschrauber/Helikopter oder Kleinflugzeug der Marke D16 vom Flughafen C27 zum Flughafen F12 bzw. zum Flughafen E sowie in umgekehrter Richtung vom Flughafen F12 zum Flughafen C27. Die Flüge mit den von der D1 GmbH gecharterten Fluggeräten dienten alleine dem Zweck, N morgens von seinem Wohnsitz in C an seinen Arbeitsplatz in die B-Zentrale nach F und umgekehrt abends von der B-Zentrale in F zurück nach C zu verbringen. Während es sich bis Ende Oktober 2008 ausschließlich um Flüge am Montagmorgen von C nach F handelte, kamen in der Folgezeit auch Flüge an anderen Wochentagen sowie in die umgekehrte Richtung dazu. Dienstliche Termine im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit bei der B AG standen - bei Flügen am Morgen in Richtung F12 oder E - weder am Vortag, noch - bei Flügen am Abend in Richtung C - am selben Abend oder am Folgetag in C oder Umgebung an. Vielmehr fuhr N bei Flügen nach C im Anschluss an die Landung, die in den drei festgestellten Fällen jeweils gegen 18:15 Uhr bzw. 19:30 Uhr erfolgte, direkt zu seinem privaten Anwesen. Bei Flügen in die umgekehrte Richtung wurde N am Flughafen F12 bzw. E nach der Landung, die jeweils in der Zeit zwischen etwa 07:45 Uhr und 10:30 Uhr erfolgte, von seinem Fahrer C19 mit dem Dienstwagen abgeholt und unmittelbar in die ca. zehn bis zwanzig Fahrminuten entfernt liegende B-Zentrale in F verbracht - mit Ausnahme des nachfolgend aufgeführten Fluges am 22.09.2008 (Fall 35 der Anklage), bei dem N aus nicht näher feststellbaren Gründen ein Taxi nutzte. Soweit die Landung bei fünf Flügen auf dem Flughafen E erfolgte, war auch in diesen Fällen ursprünglich ein Flug zu dem näher an der B-Zentrale gelegenen Flughafen F12 vorgesehen, was jedoch witterungsbedingt scheiterte. Bei den morgendlichen Flügen Richtung F standen zunächst ausnahmslos "Routine-Termine" für den Angeklagten nach Ankunft in der Hauptverwaltung an. Entweder bearbeitete er zunächst die anstehenden Geschäftsvorfälle oder er traf sich zu Besprechungen mit seinem persönlichen Assistenten, dem Pressesprecher, Vorstandskollegen oder anderen Mitarbeitern. Termine, bei denen es unter keinen Umständen zu einer Verspätung von N hätte kommen dürfen, waren dagegen nicht vorgesehen.

Zu den "Heimflügen" kam es wie folgt:

Im Vorfeld der "Heimflüge" ließ sich der Angeklagte N, soweit keine auswärtigen dienstlichen oder privatgeschäftlichen Termine anstanden, am Montagmorgen von seinem Fahrer und Sicherheitsbegleiter C19 mit dem Dienstwagen zu Hause in C abholen und nach F in die B-Hauptverwaltung fahren. In der Woche übernachtete N im Übrigen - soweit er sich nicht auf Reisen befand - in der Dienstwohnung in E. Am Freitagabend erfolgte dann eine Fahrt in umgekehrter Richtung zurück nach C mit dem Dienstwagen. Zusätzlich ließ sich N in der Woche regelmäßig noch ein weiteres Mal mit Dienstwagen und Fahrer abends zu seinem privaten Anwesen in C und am nächsten Morgen zurück nach F in die B-Zentrale fahren, um einen gemeinsamen Abend mit der Familie zu verbringen. Für die ca. 150 km lange Strecke zwischen der B-Zentrale und dem privaten Anwesen auf der L4-Straße in C benötigte C19 - vor dem Jahr 2008 - durchschnittlich etwa eine Stunde und 45 Minuten. N nutzte die Fahrzeit in seinem "rollenden Büro" regelmäßig für Arbeiten und Telefonate.

Ab August 2008 führte eine Baustelle auf der Autobahn ..., die C19 auf dem Weg von C ins S9 und zurück befuhr, dazu, dass sich die Fahrzeit pro Strecke auf durchschnittlich etwa zwei Stunden und 30 Minuten verlängerte. Der Angeklagte traf bei Fahrten nach F folgerichtig - bei unveränderter Abfahrtzeit in C - regelmäßig deutlich später als vor Beginn der Baustellenphase in der B-Zentrale in F ein, wodurch seine Tagesplanung durcheinander geriet. Eine Anreise am Vorabend in die E Dienstwohnung oder eine noch frühere Abfahrt am Morgen in C kamen für den Angeklagten nicht in Betracht, da dies seine private Zeit mit der Familie reduziert hätte.

Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt vor dem 11.08.2008 wurde der Angeklagte durch eine beiläufige, nicht Ernst gemeinte Äußerung des damaligen Pressesprechers I7 auf die Idee gebracht, Fluggeräte für die Strecke zwischen Wohnort und B-Zentrale zu nutzen. I7 hatte die Verspätung des Angeklagten an einem Montagmorgen scherzend mit der Frage kommentiert, "warum er denn keinen Hubschrauber für den Weg von C nach F nutze". Dies nahm N zum Anlass, I9 bei der D1 GmbH die Möglichkeit von Lufttransporten erfragen zu lassen. Die D1 GmbH teilte mit, dass ihr selbst keine Hubschrauber oder Fluggeräte für eine derartig kurze Strecke zur Verfügung stünden, diese jedoch von anderen Fluggesellschaften (sub-)gechartert werden könnten. Der Angeklagte beauftragte I9 daraufhin, für den 11.08.2008 einen Lufttransport von C nach F12 anstelle der Fahrt mit dem Dienstwagen zu organisieren. Da es ihm auf diese Weise gelang, für ein pünktliches Erscheinen im Büro sogar später als bei einer Dienstwagenfahrt vor der Baustellenphase sein privates Anwesen zu verlassen, orderte er in der Folgezeit nun regelmäßig ein Fluggerät für den Transport am Montagmorgen von C nach F, wenn er sich nicht auf Reisen befand. In der Folgezeit beauftragte er I9 auch an anderen Wochentagen sowie in Einzelfällen für die umgekehrte Strecke von F nach C damit, Lufttransporte bei der D1 GmbH zu buchen, um auf diese Weise mehr Zeit auf seinem privaten Anwesen in C zu verbringen. Die Gesamttransportzeit bei diesen Flügen lag - einschließlich der Pkw-Fahrten zum bzw. vom Flughafen - bei etwa einer Stunde pro Strecke, wobei jedoch in den Fluggeräten für den Angeklagten kein Arbeiten und Telefonieren möglich war. Im Gegensatz dazu benutzte der Angeklagte den Dienstwagen bei Fahrten zur Arbeit und Rückfahrten nach Hause aufgrund der entsprechenden technischen Ausstattung des Wagens - wie schon erwähnt - als "rollendes Büro".

Die D1 GmbH rechnete die Flüge mit den nachfolgend aufgeführten insgesamt 18 Rechnungen (vgl. Spalte sieben der Tabelle) auf Anweisung des Angeklagten - telefonisch weitergegeben durch I9 - gegenüber der B AG ab. Dabei verwendete die D1 GmbH zunächst Einzel- und später Sammelrechnungen, bei denen mehrere Flüge zusammengefasst wurden - hinsichtlich der Rechnungen vom 16.01.2009, 23.01.2009, 03.02.2009 und 24.02.2009 (Anklagefälle 45 - 48) auch gemeinsam mit weiteren Kurzstreckenflügen, die jedoch nicht Gegenstand der Anklage sind. Die D1 GmbH, die sämtliche Fluggeräte ihrerseits von den Firmen B12 und H10 (sub-) charterte, schlug in den Rechnungen an die B AG jeweils 15% auf den ihr in Rechnung gestellten Festpreis auf und wies zusätzlich 19% Mehrwertsteuer aus, so dass der B AG pro Flugstrecke Beträge zwischen 2.531,73 € und 4.037,07 € (brutto) in Rechnung gestellt wurden.

Ohne die "Heimflüge" wäre N durch seinen Fahrer C19 mit dem Dienstwagen morgens von C in die B-Zentrale nach F bzw. abends in die umgekehrte Richtung gefahren worden. Hinsichtlich der ersparten Aufwendungen für die B AG bei einer fiktiven Fahrt Ns von C nach F oder umgekehrt hat die Kammer - zugunsten des Angeklagten - jeweils einen Betrag von 300,- € pro Einzelstrecke zugrundegelegt. Unter Berücksichtigung dessen sind jeweils Mehrkosten für die B AG, wie in Spalte zehn der nachfolgenden Tabelle unter "Schaden in €" aufgeführt, pro Rechnung entstanden. N, der die Abrechnungsmodalitäten der Firma D4 für den Fahrer und Sicherheitsbegleiter C19 kannte, war sich der in der Tabelle aufgeführten "Mindestschäden" für die B AG jeweils bewusst.

Die in der Tabelle einzeln aufgeführten Rechnungen der D1 GmbH gingen jeweils im Büro von N ein, wurden von I9 mit der Kostenstelle des Vorstandsvorsitzenden versehen, von ihr abgezeichnet, von N an den in der Tabelle aufgeführten Tagen (Spalte acht der Tabelle) zur Zahlung freigezeichnet und an die Buchhaltung weitergereicht. Von dort wurden die Zahlungen der Rechnungsbeträge (Spalte neun der Tabelle) jeweils allein aufgrund der Freizeichnungen des Angeklagten ohne weitere sachliche Prüfung angewiesen. Die Rechnungsbeträge wurden in der Folgezeit jeweils vollumfänglich bezahlt und der D1 GmbH jeweils zeitnah auf ihrem Konto gutgeschrieben.

Im Einzelnen handelte es sich um Flüge, die entsprechend der nachfolgenden Darstellung abgerechnet wurden und die aufgeführten Schäden bei der B AG verursachten:

Fall der

Anklage Nr.

Tag

Datum

Flug-

zeit

Luftfahr-

zeug

Strecke

Rechnungs-

datum/ nummer

Freigabe

Rechnungs-Betrag in €

Schaden in €

30

Montag

11.08.08

07:30 -

08:30

C28 (...)

C -

11.08.08/

Nr. ...

13.08.08

3.230,85

2.930,85

31

Montag

18.08.08

07:30 -

08:30

C28

(...)

C -

20.08.08/

Nr. ...

25.08.08

3.915,10

3.615,10

33

Montag

08.09.08

07:30 -

08:30

C28

(...)

C -

13.10.08/

Nr. ...

16.10.08

3.230,61

2.930,61

34

Montag

15.09.08

07:30 -

08:15

C28

(...)

C -

22.10.08/

Nr. ...

04.10.08

3.406,38

3.106,38

35

Montag

22.09.08

07:45 -

08:25

D15 Jet (...)

C -

06.10.08/

Nr. ...

10.10.08

2.531,73

2.231,73

36

Montag

13.10.08

08:00 -

08:45

D15 Jet (...)

C -

22.10.08/

Nr. ...

24.10.08

2.531,73

2.231,73

37

Montag

20.10.08

07:35 -

08:45

Helikopter

...

C -

12.11.08/

Nr. ...

17.11.08

3.230,85

2.930,85

38

Montag

27.10.08

09:15 -

09:45

D15 Jet (...)

C-F

29.10.08/

Nr. ...

03.11.08

2.531,73

2.231,73

39

Mittwoch

29.10.08

09:45 -

10:30

D15 Jet (...)

C -

20.11.08/

Nr. ...

25.11.08

2.531,73

2.231,73

40

Montag

03.11.08

07:15 -

07:45

D15 Jet (...)

C -

20.11.08/

Nr. ...

(Sammel-

rechnung)

25.11.08

5.063,45

4.463,45

40

Montag

10.11.08

07:15 -

07:45

D15 Jet (...)

C -

41

Mittwoch

19.11.08

07:15 -

07:45

D15 Jet (...)

C -

02.12.08/

Nr. ...

05.12.08

2.531,73

2.231,73

42

Montag

01.12.08

10:00 -

10:30

D15 Jet (...)

C -

09.12.08/

Nr.

...

(Sammel-

rechnung)

11.12.08

6.568,80

5.968,80

42

Dienstag

02.12.08

07:15 -

07:45

...

C -

43

Don-

erstag

04.12.08

07:15 -

07:45

D15 Jet (...)

C-F

18.12.08/

Nr. ...

(Sammel-

rechnung)

22.12.08

10.126,91

9.226,91

43

Dienstag

09.12.08

07:15 -

07:45

...

C -

43

Mittwoch

10.12.08

07:15 -

07:45

D15 Jet (...)

C-

44

Mittwoch

17.12.08

07:15 -

08:00

D15 Jet (...)

C -

29.12.08/

Nr. ...

(Sammel-

rechnung)

05.01.09

5.747,70

5.147,70

44

Montag

22.12.08

07:15-

08:00

D15 Jet (...)

C -

45

Don-

nerstag

08.01.09

07:15 -

07:45

...

C -

16.01.09/

Nr. ...

(Sammel-

rechnung)

20.01.09

4.037,07

(Gesamt-Betrag

Sammel-Rechnung

7.303,03 €)

3.737,07

46

Don-

nerstag

15.01.09

17:45 -

18:15

D15 Jet (...)

F -

23.01.09/

Nr.

...

(Sammel-

rechnung)

28.01.09

10.126,92

(Gesamt-Betrag

Sammel-Rechnung

13.137,60 €)

8.926,92

46

Freitag

16.01.09

07:15 -

07:45

D15 Jet (...)

C -

46

Freitag

16.01.09

17:45 -

18:15

D15 Jet (...)

F-

46

Montag

19.01.09

07:15 -

07:45

...

C-

47

Montag

26.01.09

07:45 -

08:15

...

C-

03.02.09/

Nr. ...

(Sammel-

rechnung)

05.02.09

6.158,25

(Gesamt-

Betrag

Sammel-Rechnung

12.179,65 €)

5.558,25

47

Don-

nerstag

29.01.09

07:45 -

08:15

unbekannt

C-

48

Freitag

30.01.09

19:00 -

19:30

D15 Jet (...)

F-

24.02.09/

Nr. ...

(Sammel-

rechnung)

26.02.09

2.531,72

(Gesamt-Betrag

Sammel-

Rechnung

5.405,58 €)

2.231,72

f.) Zusammenfassung

Insgesamt ist der L1 AG durch die treuwidrig veranlasste Kostentragung im Zusammenhang mit den Reisekosten des Angeklagten ein Schaden von mindestens 308.812,14 € entstanden. Dieser setzt sich wie folgt zusammen:

Anklagefall

Schadensbeträge in €

6.000,00

1.026,48

14

40.000,00

17

2.000,00

18

45.000,00

19

2.000,00

20

2.688,30

21+22

6.145,04

24

4.140,00

27+38

38.610,79

28

91.500,00

30

2.930,85

31

3.615,10

33

2.930,61

34+36

5.338,11

35

2.231,73

37

2.930,85

39+40

6.695,18

41

2.231,73

42

5.968,80

43

9.226,91

44

5.147,70

45

3.737,07

46

8.926,92

47

5.558,25

48

2.231,72

Gesamt

308.812,14

Soweit Schadensbeträge addiert wurden, beruht dies darauf, dass die Kammer zugunsten des Angeklagten jeweils von einer Tat im prozessualen Sinne ausgegangen ist.

Mit Ausnahme der - durch den Angeklagten veranlassten - Schadenskompensation der O (vgl. dazu C. II. 2.) b.) cc.)) ist bislang keine Schadenwiedergutmachung erfolgt. Die Manager-Haftpflichtversicherung des Angeklagten hat zur Abwendung der Zwangsvollstreckung im parallelen Zivilverfahren Sicherheit geleistet.

3.) Nachtatgeschehen/ zivilrechtliche Auseinandersetzung

Mitte des Jahres 2009 beauftragte der damalige Insolvenzverwalter der B AG die externe Revisorin B17 unter anderem damit, das Reiseverhalten und die Reisekostenabrechnungen im Vorstandsbereich zu prüfen. Bei der Prüfung der Reisekosten des Angeklagten ergaben sich für die Revisorin einige Auffälligkeiten im Vergleich zu dessen Vorstandskollegen. Dabei handelte es sich neben der ausschließlichen Nutzung der D1 GmbH im Charterflugbereich vor allem um den Umstand, dass er nur in Einzelfällen - wie sonst eigentlich üblich - Reisekosten zunächst verauslagte und sich später erstatten ließ, sondern stattdessen Rechnungen, vor allem der D1 GmbH, ohne Angabe des dienstlichen Reisegrundes unmittelbar zur Zahlung freizeichnete. Unter dem 15.12.2009 übersandte der anwaltliche Vertreter des Insolvenzverwalters per E-Mail eine erste von der Revisorin gefertigte Aufstellung über die zu Lasten der L1 AG abgerechneten Charterflüge des Angeklagten an die Staatsanwaltschaft C3, die das Ursprungs-Ermittlungsverfahren ... in der Folgezeit daraufhin auch auf den Komplex "Reisekosten" ausweitete (vgl. Feststellungen zum Verfahrensgang unter C. V.).

In dem erstinstanzlichen Zivilverfahren ... vor dem Landgericht F4 machte der damalige Insolvenzverwalter der B AG, Rechtsanwalt H11, mit Klageschrift vom 22.12.2010 die Zahlung von über 15 Millionen Euro gegenüber dem Angeklagten geltend. Neben angeblich überhöhter Sonderboni und Abfindungszahlungen sowie weiterer Komplexe betrafen über 4,7 Millionen Euro die gesamten dienstlich abgerechneten Charterflugkosten des Angeklagten im Zeitraum von 2004 bis 2009. Neben dem Angeklagten hat der Insolvenzverwalter im selben Verfahren weitere Vorstandsmitglieder, nämlich N17, T14, C20, E3 und X10 sowie die ehemaligen Aufsichtsratsvorsitzenden C13 und K1 auf Schadensersatz wegen gezahlter Boni und Abfindungen in Anspruch genommen.

In der Folgezeit wies N mit Klageerwiderung vom 12.05.2011 sämtliche Ansprüche des Insolvenzverwalters, auch in Bezug auf die Charterflugkosten, zurück. Der Angeklagte war zuvor den Inhalt der Klageerwiderung im Einzelnen mit seinen anwaltlichen Vertretern im Zivilverfahren durchgegangen. Er ließ in der Klageerwiderung vortragen, dass die gesamten zu Lasten der L1 AG abgerechneten Charterflüge einen dienstlichen Charakter aufgewiesen hätten. Zur Charterflugnutzung bei Dienstreisen habe bei Abschluss des Dienstvertrages eine mündliche Absprache mit C13 bestanden, die versehentlich keinen Eingang in den schriftlichen Dienstvertrag gefunden habe. Mangels Kenntnis hiervon habe der ständige Ausschuss in der Sitzung vom 24.06.2005 die Charterflugnutzung daher nicht beschließen können. In Absprache mit dem Angeklagten erfolgte kein Vortrag zum "C14", dem "S5-Papier" und den dort angeblich enthaltenen Zusagen von T10 hinsichtlich der Flugkosten.

Am 09.09.2013 verurteilte die vierte Kammer für Handelssachen des Landgerichts F4 N zur Zahlung von insgesamt rund 3,4 Millionen Euro und wies die Klage im Übrigen ab. Hiervon betrafen 127.879,06 € die Flugkosten des Angeklagten, nämlich die - hier ebenfalls abgeurteilten - Fälle 27 und 28 der Anklage. Im Übrigen wurde die Klage hinsichtlich der Flugkosten abgewiesen. Im Wesentlichen beruhte die Klageabweisung darauf, dass der klägerische Vortrag zur nichtdienstlichen Veranlassung als nicht hinreichend substantiiert angesehen wurde bzw. der Kläger keinen Beweis für die nichtdienstliche Veranlassung antreten konnte. Der Angeklagte hat ebenso wie der Insolvenzverwalter Berufung gegen das Urteil eingelegt. Das Berufungsverfahren ist derzeit noch vor dem Oberlandesgericht I19 anhängig.

III.

Treuwidrig veranlasste Kostentragung der B AG für die Festschrift zum 70. Geburtstag von X

Der Angeklagte veranlasste bewusst treuwidrig, dass die B AG mit den Kosten für eine Festschrift sowie Einladungsschreiben für ein zugehöriges Symposium in Höhe von insgesamt 179.437,70 € brutto belastet wurde.

1.) Beginn und Hintergrund des Projektes "N1"

Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt Anfang oder Mitte November 2007 kam beim Angeklagten N der Gedanke auf, seinen Mentor und persönlichen Freund X zu dessen anstehenden 70. Geburtstag am 14.10.2008 mit einer Würdigung zu überraschen.

a.) Zur Person von X

Der promovierte Maschinenbau-Ingenieur X begann sein berufliches Wirken im Alter von 30 Jahren bei C1 als Assistent der Geschäftsführung bei N25, einer der größten Offset-Druckereien Europas. In der Folgezeit wurde er Technischer Betriebsleiter bei N25, bis er im Jahre 1974 zum Geschäftsführer bestellt wurde. Im Jahre 1976 trat X als Leiter des Unternehmensbereichs Technik in den Vorstand der C2 AG ein. 1983 erfolgte die Berufung zum Vorstandsvorsitzenden der C2 AG. Den Vorstandsvorsitz übergab X im Jahre 1998 an seinen Nachfolger N.

Während seiner Zeit als Vorstandsvorsitzender war es X gelungen, den Umsatz und den Unternehmenswert der C2 AG zu vervielfachen. Er entwickelte die C2 AG zu einem weltweit führenden Medienunternehmen, indem er größere Akquisitionen in den V vornahm. Außerdem traf er strategisch bedeutsame Entscheidungen durch die Gründung des Unternehmensbereichs Elektronische Medien.

Unternehmensintern lag X besonders die Förderung jüngerer Führungskräfte am Herzen, wofür er sich durch enge Kontaktpflege und intensiven Betreuung persönlich einsetzte. Jährlich lud er den potentiellen, von ihm ausgewählten Führungskräfte-Nachwuchs in sein Haus nach L12 ein, um dort im Rahmen des sogenannten "L13 Kreises" mit den "X11-Boys" - wie sich der Führungskräfte-Nachwuchs selbst bezeichnete - über Unternehmens- und Wirtschaftsentwicklungen zu diskutieren, seine Führungsphilosophie an diese weiterzugeben und gleichzeitig auch geeignete Kandidaten für die höchsten Management-Positionen bei C1 auszuwählen.

Neben seiner Tätigkeit bei C1 war X von 1994 bis 1999 - neben weiteren externen Mandaten - auch einfaches Mitglied des Aufsichtsrats der R AG.

Nach dem Ausscheiden als Vorstandsvorsitzender im Jahre 1998 wechselte X als Vorsitzender in den Aufsichtsrat der C2 AG und als Vorstandsvorsitzender in die gemeinnützige C29 Stiftung. Im Oktober 2000 legte X sämtliche Ämter im C1-Konzern nieder, nachdem er sich mit dem dortigen "Firmenpatriarchen" N8 überworfen hatte. In der Folgezeit konzentrierte sich X auf zahlreiche Aufsichtsrats- und Beratungsmandate, unter anderem wurde er im Jahre 2004 Vorsitzender des Aufsichtsrats der I20 AG. Zusätzlich war er im akademischen Bereich, unter anderem als Honorarprofessor der Technischen Universität N26, tätig.

Insbesondere aber die Leistungen und Erfolge als Vorstandsvorsitzender der C2 AG verliehen X öffentliche Anerkennung. So wurde er beispielsweise im Jahre 1993 durch eine Jury des "N23" zum "Manager des Jahres" gekürt. Bis heute genießt X in Manager- und Wirtschaftskreisen höchstes Ansehen, auch weil seine Nachwuchsförderung zahlreiche bedeutende Wirtschaftsführer hervorgebracht hat.

b.) Verbindung von N zu X

X lernte den Angeklagten mit dessen Eintritt in den C1-Konzern im Jahre 1986 kennen. In der Folgezeit nahm er N in den "L13 Kreis" auf und förderte ihn als zukünftige Führungskraft bei C1. Wie bei den anderen von ihm auserkorenen Führungstalenten auch, war er für ihn Ansprechpartner, Ratgeber und Vorbild. Die Berufung des Angeklagten in den Vorstand im Jahre 1994 führte zu einer intensiven Zusammenarbeit von X und N, der vom damaligen Vorstandsvorsitzenden quasi zu dessen "Kronprinzen" aufgebaut wurde. Der Angeklagte ist bis heute davon überzeugt, dass X seine Management- und Führungs-Qualitäten entscheidend beeinflusst hat und insbesondere auch für seinen Aufstieg im C1-Konzern und die Übertragung des dortigen Vorstandsvorsitzes verantwortlich gewesen war.

Auch nach dem Ausscheiden von X aus dem C1- Konzern bestand weiterhin enger Kontakt zwischen N und seinem "Entdecker" und Förderer X, zu dem sich darüber hinaus auch ein privates freundschaftliches Verhältnis entwickelt hatte.

c.) Einbeziehung von B1 und I in das Projekt "N1"

Ausgangspunkt der Überlegung von N für eine eigeninitiative Ehrung von X war dessen Überzeugung, dass der C1-Konzern aufgrund des Zerwürfnisses zwischen X und N8 keine - bei runden Geburtstagen von ehemaligen Vorstandsvorsitzenden eigentlich übliche - Würdigung planen werde. Noch zur Vollendung seines 60. Lebensjahrs im Jahre 1998 hatte die C30 AG X durch die Publikation "X und das Haus C1", welche dem Jubilar auf einem großen Festakt überreicht wurde, gewürdigt. N, der noch in Erinnerung hatte, welche Freude dieses Geburtstagsgeschenk bei X ausgelöst hatte, war davon geleitet, seinem Freund und Mentor eine entsprechende Würdigung auch zum 70. Geburtstag zu Teil werden zu lassen.

Zu diesem Zwecke kontaktierte der Angeklagte Ende November 2007 telefonisch den damaligen Leiter der 011 in C4, B1, sowie den Generalbevollmächtigten der U13 AG, I, die ihm bei der Umsetzung der Geburtstagsehrung behilflich sein sollten. Die ehemaligen C1-Mitarbeiter B1 und I waren ebenfalls frühere "X12-Schüler" und außerdem mit N seit der gemeinsamen Tätigkeit im C1-Konzern auch privat befreundet.

B1 lernte N im Jahre 1997 kennen, als er - B1 - als Vorstandsassistent von X begann. Nach dem Führungswechsel im Folgejahr wurde B1 Assistent des Vorstandsvorsitzenden N, für den er zwei Jahre arbeitete. Im Jahre 2000 wechselte B1 als Leiter des Bereichs Kommunikation zur C29 Stiftung, wo es bis zum Ausscheiden von X im Jahre 2002 erneut zu einer engen Zusammenarbeit von X mit B1 kam. Im Jahre 2004 schied B1 aus dem C1-Konzern aus.

I hatte, ebenso wie der Angeklagte, seine berufliche Laufbahn Mitte der 1980er Jahre bei C1 begonnen und gehörte ebenfalls zum "L13 Kreis". Im Jahre 1991 wurde er Konzern-Personalchef der C2 AG. Diese Position hatte er bis zum Jahr 2006 inne, als er den C1-Konzern verließ und zu U13 wechselte.

Im Dezember 2007 kam es auf Initiative des Angeklagten zu ersten Treffen und Telefonkonferenzen mit B1 und I im Zusammenhang mit der angestrebten Würdigung des Jubilars. Bereits bei der ersten persönlichen Zusammenkunft am 05.12.2007 in einem E8 Restaurant unterbreitete der Angeklagte seinen beiden Freunden den Vorschlag, das Leben und Werk des gemeinsamen Mentors zu dessen 70. Geburtstag mit einer Festschrift zu ehren. Autoren dieser Festschrift sollten ehemalige Weggefährten X und aus dem C1-Konzern entstammende Führungskräfte der deutschen Wirtschaft sein. Dem Angeklagten schwebte vor, diese Festschrift auf einer Art "Klassentreffen" der "X11-Boys", gekleidet in einem Symposium, feierlich als Geschenk zu überreichen. Die Verknüpfung von Festschrift und Symposium sollte nach der Vorstellung Ns zum einen das akademische Wirken von X betonen, zum anderen auch eine Gelegenheit für eine Beteiligung und Zusammenkunft der ehemaligen "X11-Boys" bieten und schließlich auch an die bei C1 vorhandene Tradition von Festschriften und zugehörigen Symposien anknüpfen. Da auch B1 und I das Fehlen einer - nach ihrer Auffassung verdienten - Ehrung von X durch die C2 AG befürchteten, erklärten sie sich sofort bereit, ehrenamtlich in ihrer Freizeit an dem Projekt "N1", wie es die drei Beteiligten in Anlehnung an das Projekt "N27" zu X 60. Geburtstag von Beginn an selbst bezeichneten, mitzuwirken.

2.) Weiterer Verlauf und Entwicklung des Projektes "N1"

In der Folgezeit wurde das Projekt "N1" kontinuierlich weiterentwickelt und organisiert. In regelmäßigen Telefonkonferenzen und persönlichen Treffen berieten der Angeklagte, B1 und I die bisherigen Ergebnisse und den Fortgang des Projektes.

a.) Aufgabenverteilung zwischen dem Angeklagten, B1 und I

Zwischen den drei Beteiligten N, B1 und I entwickelte sich folgende Aufgabenverteilung:

Als Initiator des Projektes "N1" sowie aufgrund seiner engen persönlichen und beruflichen Verbindung zu X als dessen Nachfolger im Amt des Vorstandsvorsitzenden der C2 AG, fiel N die "Führung" und die Entscheidungsverantwortlichkeit für das Projekt "N1" zu. Obwohl dies von den drei Beteiligten nicht ausdrücklich besprochen wurde, sahen dies B1, I und N als Selbstverständlichkeit an.

B1 erklärte sich auf Anregung des Angeklagten dazu bereit, die - zeitintensive - konkrete Organisation von Festschrift und Symposium zu übernehmen und insoweit als "ausführendes Organ" und Kontaktperson des Projektes "N1" zu fungieren. N und I hatten sich bereits aus zeitlichen Gründen nicht in der Lage gesehen, dies neben ihren jeweiligen beruflichen Verpflichtungen zu bewerkstelligen.

I fiel als ehemaliger Konzern-Personalchef bei C1 die Aufgabe zu, die (Nachwuchs-)Führungskräfte aus der Zeit von X bei C1 zusammenzustellen und ihre aktuellen beruflichen Positionen und Erreichbarkeiten zu ermitteln. Die weitere Planung sah vor, dass aus diesem Kreis sowohl die Autoren der Festschriftbeiträge als auch die Teilnehmer und Referenten des Symposiums ausgewählt werden sollten.

b.) Auftragserteilung an I2 und die weiteren Ersteller der Festschrift

Bei einem weiteren Treffen von N mit B1 und I im Januar oder Februar 2008 entschied der Erstgenannte, I2 mit der Erstellung der Festschrift zu beauftragen. I2 war N als ehemaliger Leiter der Kultur- und Öffentlichkeitsarbeit der C1-Buchverlage und als Ersteller zahlreicher Festschriften und Jubiläumsbücher für den C1-Konzern bekannt. Unter anderem zeichnete sich I2 auch für das Werk "X und das Haus C1" zu dessen 60. Geburtstag verantwortlich. I2 war nicht nur ein Kenner des C1-Konzerns und des Jubilars, sondern wurde auch für seine sorgfältige und qualitativ hochwertige Arbeitsweise von X sehr geschätzt, was dem Angeklagten bekannt war.

Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt vor dem 19.02.2008 meldete sich B1 - auf Anweisung des Angeklagten - telefonisch bei I2 und beauftragte diesen weisungsgemäß im Namen von N als Privatperson mit der Erstellung einer Festschrift zum 70. Geburtstag von X. I2 sagte B1 die Erstellung der gewünschten Festschrift zu. Beide verabredeten in der Folgezeit, dass I2 die gesamte Kommunikation mit den Autoren der Beiträge führen sowie die redaktionelle Arbeit, die konzeptionelle Betreuung der Buchproduktion bis zur Anlieferung der Festschriften zum Symposium übernehmen solle.

I2 beauftragte noch im Februar 2008 seine Schwiegertochter und Wirtschaftsjournalistin I1 sowie T2, der ebenfalls früher für die C2 AG tätig gewesen war und mit dem er bereits im Rahmen vergangener Publikationen - unter anderem auch beim Projekt "N27" - zusammengearbeitet hatte, ihm bei den anstehenden redaktionellen und organisatorischen Tätigkeiten zur Hand zu gehen. Dabei benannte er jeweils ausdrücklich N persönlich als Auftraggeber für die Erstellung der Festschrift. In der Folgezeit beauftragte I2 die Druckerei F13 GmbH mit dem Druck der Festschriften sowie die Grafikerin T23 von der Firma N28 (nachfolgend: N29) mit der Erstellung von Grafik und Layout. I2 legte die Beauftragung dieser "Zuarbeiter" gegenüber B1 von Beginn an offen, der seinerseits den Angeklagten darüber informierte.

c.) Kostenvorstellung und - planung zu Beginn des Projektes "N1"

Der Angeklagte hatte zu Beginn des Projektes "N1" noch die Vorstellung, dass sich die Kosten des Symposiums einschließlich der Feier durch eine zu erhebende Teilnahmegebühr decken lassen. Hinsichtlich der Festschrift kalkulierte er, dass die Erstellung Kosten von bis zu 100.000,- € verursachen werde. Insoweit stellte sich N vor, etwa die Hälfte der Kosten persönlich zu übernehmen. Die übrigen Kosten sollten durch andere Geldgeber gedeckt werden, wobei N dabei insbesondere an Führungskräfte aus dem C1-Konzern dachte. Der Angeklagte nahm nämlich an, dass es im oberen Management des C1-Konzerns immer noch viele Bewunderer und Anhänger von X gab, die zu einer finanziellen Beteiligung bereit sein könnten.

Weisungsgemäß teilte B1 bereits im Rahmen der telefonischen Auftragserteilung I2 die anvisierte "Schallgrenze" für die Kosten in Höhe von 100.000,- € mit. Wie mit B1 besprochen, erstellte I2 daraufhin einen Kostenplan, den seine Schwiegertochter unter dem 28.02.2008 per E-Mail - I2 selbst war im Umgang mit elektronischen Kommunikationsmitteln nicht geübt - an B1 versandte. Darin kalkulierte I2 Gesamtkosten von insgesamt etwa 125.000,- € netto für die Festschrift, einschließlich des Honorars für T2 und I1, Druck- und Grafikkosten sowie sonstigen Aufwendungen. Für die Betreuung des Buchprojektes durch seine eigene Person veranschlagte er dabei einen Tagessatz von 1.200,- € und ein Pauschalhonorar von 80.000,- €. Diesen Kostenplan leitete B1 durch E-Mail vom 03.03.2008 unter Hinweis auf die höheren Kostenplanungen I2 an den Angeklagten weiter. Angesichts der deutlichen Überschreitung der eigenen Kostenvorstellung bat B1 den Angeklagten um Vorgaben, um einen eigenen Gegenvorschlag zu unterbreiten.

Hierzu kam es jedoch nicht. I2 und dessen "Zuarbeiter" setzten ihre Arbeiten zur Erstellung der Festschrift unvermindert fort - was dem Angeklagten auch genau bekannt war.

d.) Inhalt und Charakter der Festschrift sowie des Symposiums im Planungsstadium bis Mai 2008

In mehreren Telefonaten und zwei persönlichen Treffen am 26./27.02.2008 in N30 und am 19./20.03.2008 in C4 entwickelte B1 - jeweils in enger Absprache mit dem Angeklagten - gemeinsam mit I2 nähere Einzelheiten zum Inhalt und zur Ausgestaltung der Festschrift.

Um den Autoren der Festschriftbeiträge - den "Schülern" und Weggefährten von X, die mittlerweile beruflich in vielen unterschiedlichen Wirtschaftszweigen tätig waren - eine vielfältige Palette an möglichen Themen zu bieten, wurde als Gesamtthema der Festschrift (und des Symposiums) eine allgemein gehaltene Wirtschaftsthematik gewählt. Der von I2 im Februar 2008 unterbreitete Vorschlag "Unternehmertum in Zeiten der Globalisierung" fand dabei nicht nur die Zustimmung des Angeklagten, sondern auch das Wohlwollen von B1 und I, da er auch einen Bezug zu den Internationalisierungsbemühungen des C1-Konzerns unter X erkennen ließ.

Weiterhin verabredeten I2 und B1 mit Billigung des Angeklagten, dass die Festschrift weder ein reines Anekdotenbuch, noch eine wissenschaftliche Festschrift im akademischen Sinne mit Fußnoten und Quellenverzeichnis werden sollte, sondern vielmehr ein journalistisches Werk mit theoretischer Reflexion, um so den Ansprüchen des Jubilars ebenso gerecht zu werden, wie den Bedürfnissen der aus der "Praxis" stammenden Autoren.

Im April 2008 wählte der Angeklagte N - beraten durch seine beiden Mitstreiter - aus der von I zusammengestellten Kontaktliste etwa 20 potentielle Autoren der Festschrift aus. Dabei orientierte er sich zum einen an der persönlichen bzw. beruflichen Nähe der Autoren zu X, zum anderen an deren beruflichen Erfolge - vorzugsweise sollten die Autoren eine Position auf Vorstandsebene erreicht haben. Ein Bezug der zukünftigen Autoren zum B-Konzern war dagegen nicht auswahlerheblich.

An die potentiellen Autoren übersandte die Zweit-Sekretärin des Angeklagten, C15, Anfang Mai 2008 ein von N, B1 und I als Privatpersonen unterzeichnetes Anschreiben an die "lieben Freunde und ehemaligen Kollegen". In dem versandten Anschreiben wurden die geplante Festschrift und das Symposium entsprechend den obigen Ausführungen vorgestellt mit der Bitte "mit einem Festschrift-Beitrag Eure/Ihre Verbundenheit mit dem Jubilar zum Ausdruck zu bringen". Einen Bezug zur B AG wies der Inhalt des Anschreibens nicht auf. Obwohl es sich um eine Privatangelegenheit des Angeklagten handelte, hatte N seine beiden Sekretärinnen bei der B AG gebeten, B1 bei den Sekretariatsarbeiten für das Projekt "N1" zur Hand zu gehen. Aufgrund der sonstigen Arbeitsbelastung von I9 wurde diese Aufgabe in der Folgezeit weitestgehend von C15 wahrgenommen. Ohne dass der Angeklagte dies ausdrücklich mit ihr besprochen hatte, ging diese von einem Privatprojekt des Angeklagten aus, weil sie keinen Bezug zu B erkennen konnte. Dass sie dennoch für die anfallenden Arbeiten abgestellt war, war für sie nicht ungewöhnlich. Denn sie wurde immer wieder mal mit der Erledigung eigentlich privater Dinge des Angeklagten beauftragt, ohne dass sie es gewohnt war, die Anweisungen ihres Vorgesetzten insoweit zu hinterfragen. Auch I nutzte teils sein Sekretariat bei der U13 AG zur Erledigung der ihm zugefallenen Aufgabe beim Projekt "N1".

Hinsichtlich des Symposiums war vom Angeklagten, B1 sowie I bis Ende April 2008 zunächst lediglich verabredet worden, dass das Thema der Festschrift auch das Thema des Symposiums vorgeben und das Symposium in Anlehnung an den "L13 Kreis" in L12 stattfinden sollte, wobei als Termin zunächst der auf den Geburtstag von X folgende Samstag, der 18.10.2008, angedacht war. Mitte Mai 2008 entschloss sich N für die Veranstaltung des Symposiums die B18, das Veranstaltungs- und Konferenzzentrum der renommierten Wirtschaftsberatungsgesellschaft N31 im ehemaligen "H12 Hotel" von L12, anzufragen. Hierdurch sollte auch die enge Zusammenarbeit des C1-Konzerns unter X mit der Beratungsgesellschaft N31 gewürdigt werden. In einem Telefonat mit dem Leiter der B18 gelang es dem Angeklagten, diese für das Wochenende vom 24. bis zum 26.10.2008 zum Zwecke der Symposiums-Veranstaltung zu reservieren.

e.) (Fehlende) Information des Vorstandes/Aufsichtsrates über das Projekt "N1"

Der Vorstand der B AG wurde über das Projekt "N1" lediglich wie folgt informiert:

Am 26.05.2008 fand in der Dienstwohnung des Angeklagten in E ein sogenanntes Vorstandsabendessen am Vorabend einer für den Folgetag geplanten offiziellen Sitzung des Vorstandes der B AG statt. Anwesend waren sämtliche damalige Vorstandsmitglieder der B AG, nämlich N17, E3, X10, G8 sowie T14, der Schwiegersohn von X. Lediglich das Vorstandsmitglied C20 fehlte urlaubsbedingt.

Derartige Treffen hatten auf Initiative des Angeklagten bereits mehrfach - jeweils am Vorabend einer Vorstandssitzung - stattgefunden. Die Vorstandsmitglieder diskutierten dort dienstliche Themen, sprachen aber auch über rein private Dinge, wie ihre Freizeitgestaltung. Durch den informellen Charakter der Veranstaltung - es existierte weder ein Protokoll noch eine Tagesordnung - sollten nach dem Willen von N die persönliche Zusammenarbeit im Vorstand verbessert und gegebenenfalls mögliche Streitpunkte der anstehenden Vorstandssitzung eruiert, in lockerer Atmosphäre erörtert und so bereits vorab "entschärft" werden.

Im Laufe des Abendessens am 26.05.2008 erwähnte der Angeklagte beiläufig, dass zum 70. Geburtstag von X eine Festschrift und ein Symposium zur Ehrung des Jubilars geplant seien. Weitere Ausführungen zum Inhalt, Charakter und der möglichen Zielsetzung von Festschrift und Symposium machte der Angeklagte nicht. Ob es sich um eine private Initiative, ein Projekt des C1-Konzerns oder gar ein "B-Projekt" handeln sollte, stellte N ebenfalls nicht klar. Über die Kosten von Symposium und Festschrift, insbesondere über eine (anteilige) Kostentragung durch den B-Konzern, wurde weder gesprochen noch entschieden. Mangels Nachfragen und Kommentaren der anwesenden Vorstandsmitglieder entwickelte sich auch kein Gespräch oder eine Diskussion zu dieser Thematik.

In der Vorstandssitzung vom 27.05.2008 wurden die Festschrift, das Symposium sowie der anstehende Geburtstag von X nicht erneut angesprochen. Auch in der Folgezeit fanden die Festschrift und das Symposium keine Erwähnung in Vorstandstreffen oder -sitzungen. Der Angeklagte informierte die übrigen Vorstandsmitglieder - mit Ausnahme T14 - in der Folgezeit weder formell noch informell über den weiteren Verlauf des Projektes "N1". Auch im Nachgang an das Symposium erfolgte keine weitere Mitteilung an die Vorstände. Bei T14, der Stellvertreter des Angeklagten und Vorstandsmitglied war, handelte es sich um den Schwiegersohn und einen ehemaligen "Schüler" X. Vor diesem Hintergrund war er von N als Festschrift-Autor und Symposiums-Teilnehmer ausgewählt worden.

Der Aufsichtsrat und ständige Ausschuss der B AG sowie ihre Mitglieder wurden ebenfalls nicht - weder formell noch informell - über das Symposium und/oder die Festschrift informiert.

f.) Entwicklung des Projektes "N1" ab Mai 2008

In der Folgezeit schritten die Gestaltung der Festschrift und die Planung des Symposiums weiter voran.

aa.) Themenauswahl und Erstellung der Festschriftbeiträge

I2 beriet die Autoren hinsichtlich der Inhalte und Titel ihrer Festschriftbeiträge. Fertiggestellte Artikel wurden von ihm in Zusammenarbeit mit T2 und I1 zusammengestellt und redaktionell bearbeitet. Dabei achtete I2 insbesondere darauf, dass die einzelnen Beiträge zum Gesamtthema "Unternehmertum im Zeitalter der Globalisierung" und der Person von X passten, keine Wiederholungen zwischen den Beiträgen auftraten und das angestrebte journalistische Niveau eingehalten wurde. Da Letzteres bei einer Vielzahl von Entwürfen - nach Auffassung I2 - zu wünschen übrig ließ, wurde ein deutlich größerer Arbeitsaufwand bei ihm und seinen Mitarbeitern erforderlich, als zu Beginn des Projektes von ihm einkalkuliert worden war. Eine Vorgabe an I2, seine Mitarbeiter und/oder die Autoren, einen "B-Bezug" in der Festschrift oder in einzelnen Beiträgen herzustellen, existierte nicht.

Mit der Erstellung des eigenen Festschriftbeitrags beauftragte N seinen Assistenten T12, ohne ihn jedoch über den privaten Hintergrund und Einzelheiten des Gesamtprojektes zu informieren. Auch erfolgte an ihn keine Vorgabe, in den Beitrag des Angeklagten einen "B-Bezug" einfließen zu lassen. T12 fertigte einen Entwurf, der zunächst nicht die Billigung von N fand. Ohne Kenntnis des Angeklagten nahm T12 daraufhin Kontakt zu I1 auf und beauftragte sie mit der Neufassung des Festschriftbeitrags. Für diese Tätigkeit stellte I1 der B AG unter dem 21.09.2008 einen Betrag von 1605,- € brutto in Rechnung. Der Rechnungsadressat war I1 zuvor von T12 vorgegeben worden. Der Rechnungsbetrag wurde nach Freizeichnung der Rechnung durch T12 von der B AG bezahlt - wovon N ebenfalls keine Kenntnis hatte und was nicht Gegenstand der Anklage ist.

Der Angeklagte N wusste um den insgesamt erhöhten Arbeitsaufwand von I2 und seiner Mitarbeiter. I2 stand in ständigem telefonischem Austausch mit B1, der wiederum N fortwährend über den aktuellen Stand der Fertigstellung der Festschrift auf dem Laufenden hielt. Am 27./28.05.2009 kam es zu einem weiteren persönlichen Treffen I2 mit B1 und I. Der Angeklagte sorgte in der Folgezeit dafür, dass I2, T2 und B1 Ende Juni und nochmals Mitte Juli 2008 in dem zum B-Konzern gehörenden Kaufhaus L14 in C4 für jeweils drei Tage ein Raum für gemeinsame Arbeiten zur Verfügung gestellt wurde. Am 20./21.08.2008 fand außerdem eine "Redaktionskonferenz" im Büro von N in F unter Beteiligung von I2, T2, B1 sowie dem Angeklagten statt, in deren Rahmen die Problematik des erhöhten Arbeitsaufwandes ebenfalls erörtert wurde. Weiterhin verabredeten die Anwesenden, dass I2 zusätzlich den - bislang noch fehlenden - sogenannten "Laudatio-Artikel" zum Leben und Wirken X erstellen solle.

bb.) Weitere Kostenentwicklung

Durch E-Mail vom 02.07.2008 versandte I1 im Namen ihres Schwiegervaters einen leicht abgeänderten Kostenplan an B1, der nunmehr Kosten in Höhe von insgesamt ca. 124.000,- € enthielt, und bat gleichzeitig um ein Bestätigungsschreiben Ns zur Honorar- und Kostenerstattung. Obwohl er dem Angeklagten vertraute und zu diesem Zeitpunkt noch keine Probleme mit der Bezahlung befürchtete, wünschte sich I2 aufgrund des fehlenden persönlichen Kontaktes zu N eine irgendwie geartete schriftliche Absicherung oder Bestätigung durch den Angeklagten.

Der Angeklagte hielt auch diese zweite Kostenschätzung von I2 im Ergebnis für überzogen. Er war weiterhin davon überzeugt, dass sich die gewünschte Festschrift auch für 100.000,- € oder einen darunter liegenden Betrag verwirklichen lasse. Andererseits war ihm aber bewusst, dass es zu der Arbeit und dem Qualitätsniveau von I2, insbesondere aufgrund der mittlerweile fortgeschrittenen Zeit, keine Alternative mehr gab und er insoweit dessen Kostenvorstellung nicht direkt widersprechen konnte. N bat deshalb B1, in seinem Namen dem Kostenplan zwar zuzustimmen, aber den Betrag von 100.000,- € bei I2 nochmals als gewünschte Kostenobergrenze in Erinnerung zu rufen.

In diesem Sinne teilte B1 I2 in einer Antwort-E-Mail vom 09.07.2008 mit, von N dessen "grundsätzliches OK erhalten" zu haben und kündigte diesem auch das gewünschte Schreiben an. Um dem Angeklagten die Formulierung eines Bestätigungsschreibens abzunehmen, übersandte B1 diesem durch E-Mail vom 10.08.2008 einen von I2 gefertigten und von ihm - B1 - korrigierten Entwurf eines Bestätigungsschreibens. Unter anderem hieß es darin wörtlich: "Was den Ausgleich von Kosten und Ihre Honorierung betrifft, bestätige ich im Grundsatz die Beträge, die Sie in Ihrem Kostenplan aufgeführt haben. Dennoch wäre mir daran gelegen, den Gesamtaufwand für das Buch möglichst nicht über 100.000 Euro steigen zu lassen. Ich bitte Sie, entsprechend zu disponieren. Das hängt natürlich auch von der Ausstattung und der Auflage des Werkes ab. Darüber werden wir uns im weiteren Verlauf noch verständigen."

N übersandte in der Folgezeit weder diesen Entwurf noch ein anderes schriftliches Bestätigungsschreiben. Vielmehr besprachen I2 und der Angeklagte direkt im Anschluss an die "Redaktionskonferenz" am 20./21.08.2008 die Kostenfrage in einem etwa viertelstündigen Vier-Augen-Gespräch. Der Angeklagte stimmte dem zuletzt übersandten Kostenplan nochmals grundsätzlich zu, während I2 versprach, sich gleichwohl zu bemühen, die Kosten möglichst unterhalb von 100.000,- € zu halten. Aufgrund der persönlichen Absprache sah I2 eine schriftliche Bestätigung nunmehr doch für obsolet an. Er setzte in der Folgezeit seine Tätigkeiten fort und schrieb gemeinsam mit T2 auch den "Laudatio-Artikel", ohne dass die Kosten - bis zur Fertigstellung der Festschrift - erneut von den Beteiligten thematisiert wurden.

cc.) Einladungen und weitere Organisation des Symposiums

Die konkrete Ausgestaltung und Organisation des Symposiums übernahm im Wesentlichen B1 nach näherer Weisung des Angeklagten, der sich in regelmäßigen Telefonkonferenzen mit seinen beiden Mitstreitern beriet. B1 kommunizierte die Vorstellungen des Angeklagten an die B18, überwachte den Fortgang der dortigen Vorbereitungen, verteilte Referate und Moderationen unter den Teilnehmern und vermeldete die Ergebnisse wiederum an den Angeklagten und I. Bei organisatorischen Aufgaben bediente sich B1 der Hilfe von Ns Zweit-Sekretärin C15.

Unter dem 05.09.2008 versandte das Sekretariat von N in der B-Hauptverwaltung auf dessen Weisung hin den Großteil der Einladungen für das Symposium. Die Einladungen waren zuvor von B1 und C15 nach den Wünschen von N entworfen und angefertigt worden.

Die Einladungskarte enthielt neben einem Zitat von X auf der Vorderseite, das Gesamtthema und das Programm des Symposiums sowie eine Wegbeschreibung. In dem eigentlichen Einladungstext - vor dem Hintergrund eines Porträtbildes X - hieß es an die "lieben Freunde & ehemaligen Kollegen" und von "N" unterzeichnet: " ... wir feiern mit unserem langjährigen Chef, Kollegen, Freund und Mentor X seinen 70. Geburtstag. Dazu lade ich Sie/Euch herzlich ein. Wir werden diesen besonderen Tag mit einem so besonderen Menschen in einem der schönsten alpinen Ferienorte in P3 feiern ..."

Die Einladung selbst war in einem Briefumschlag mit dem Namen des Angeklagten "N" sowie dessen Privatanschrift in C versehen. Das beiliegende Fax-Antwortschreiben forderte auf, einen Kostenbeitrag in Höhe von 300,- € pro Teilnehmer auf ein Privatkonto des Angeklagten bei der D10 zu überweisen. Der einzige Bezug in der gesamten Einladung zur B AG ergab sich daraus, dass die Angeschriebenen gebeten wurden, auf die E-Mail-Adresse bzw. die Fax-Nummer von C15 bei der B AG zu antworten.

I2 und seine "Zuarbeiter" waren nicht in die Erstellung der Einladungen involviert. Während das Layout der Einladungen von der Firma L2 GmbH erarbeitet wurde, hatte die eigentliche Herstellung der Einladungen die Firma E1 GmbH übernommen, die schon häufiger Drucksachen für den B-Konzern gefertigt hatte. Ob B1, der Angeklagte selbst oder eine seiner beiden Sekretärinnen die Aufträge für die Erstellung der Einladungen erteilt hatten, konnte die Kammer nicht feststellen.

C15 verwaltete auf Geheiß des Angeklagten die eingehenden Rückantworten sowie den aktuellen Stand der Teilnehmerliste. Außerdem kontrollierte sie die Eingänge der Teilnahmebeiträge auf dem Konto des Angeklagten und leitete Fragestellungen von Teilnehmern an diesen weiter. Als die Sekretärin eines Teilnehmers per E-Mail am 15.09.2008 nach einer Rechnung für den entrichteten Teilnahmebeitrag fragte, wandte sich C15 an den Angeklagten, der ihr wiederum bestätigte, dass sie "auf den privaten Hintergrund der Veranstaltung und damit verbunden keine von uns erfolgende Rechnungsstellung" hinweisen dürfe.

dd.) Herausgeberschaft und Druckfreigabe

Die Herausgeberschaft für die Festschrift war bis zum 08.10.2008 noch nicht abschließend geklärt. Erst an diesem Tag erteilte der Angeklagte telefonisch gegenüber T2 die endgültige Druckfreigabe und erklärte, dass er persönlich als Herausgeber der Festschrift und - gemeinsam mit B1 - als Verfasser des "Laudatio- Artikel" über das Leben und Wirken von X in Erscheinung treten wolle. T2 hatte zuvor in einer "Brand-Mail" an N verdeutlicht, dass ein längeres Zuwarten mit der Druckfreigabe und der Entscheidung über die Herausgeberschaft die rechtzeitige Fertigstellung der Festschrift zum Symposium gefährde.

Hintergrund für das lange Zuwarten des Angeklagten mit der Entscheidung über die Herausgeberschaft war, dass sich die Hoffnung auf eine Kostenbeteiligung eines Dritten - der dadurch nach Auffassung Ns das Recht auf die (Mit-) Herausgeberschaft der Festschrift und den "Laudatio-Artikel" erworben hätte - Anfang Oktober endgültig zerschlagen hatte. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt Ende August oder Anfang September 2008 hatte der Angeklagte in einem Telefonat mit dem Vorstandsvorsitzenden der C2 AG, P4, - ebenfalls ein "Schüler" X - diesem bereits vergeblich angeboten, als Gegenleistung für eine eigene Kostenbeteiligung als "Mitveranstalter" auf den Einladungen zu erscheinen. Am 01.10.2008 wurde B1 mitgeteilt, dass ein "Einstieg" von P4 endgültig nicht in Betracht käme. B1 und I sahen keine Veranlassung, sich an den Kosten von Festschrift und Symposium zu beteiligen, was auch dem Angeklagten bekannt war. Eine solche Beteiligung stand für ihn auch nie zur Debatte. B1 ging folgerichtig davon aus, dass N die Kosten von Festschrift und Symposium, soweit sie nicht durch die Teilnahmebeiträge gedeckt werden, komplett alleine tragen werden müsse. Noch am selben Tag bereitete B1 dem Angeklagten einen "Entscheidungszettel" - unter anderem hinsichtlich der Herausgeberschaft der Festschrift und der offiziellen Autorenschaft des "Laudatio-Artikel" - vor, in dem er verschiedene Varianten mit dem Angeklagten, I2 und sich selbst aufzeigte. Er votierte allerdings dafür, dass der Angeklagte als Privatperson sowohl alleiniger Herausgeber wie auch alleiniger "Laudatio-Autor" bleibe, da deutlich werden müsse, dass N "der Initiator und auch der Sponsor" sei.

Dem Angeklagten war ebenfalls bewusst, dass er nach der Absage von P4 und dem Fehlen anderer potentieller Kostenträger im Zweifel alleine für sämtliche offene Kosten der Festschrift und des Symposiums einstehen müsse. Er wählte deshalb die von B1 vorgeschlagene Variante, selbst als Herausgeber der Festschrift und Autor des "Laudatio-Artikels" nach außen aufzutreten. Zusätzlich hob er B1 in die Rolle des Mitautors des "Laudatio-Artikels", um ihm so seine Anerkennung für dessen zeitintensive Mitwirkung am Projekt "N1" auszusprechen. Nach seinem subjektiven Empfinden blieb dem Angeklagten keine andere Wahl, als die Druckfreigabe am 08.10.2008 zu erklären: Eine Absage oder eine Reduzierung des Projektes "N1" auf die Festschrift und/oder das Symposium hätte für N eine Blamage bedeutet, da die Einladungen an zahlreiche Wirtschaftsführer und zum Teil eigene persönliche Freunde bereits verschickt waren, die Festschriftbeiträge vorlagen und der Jubilar bereits eingeweiht war. Auch unter rein fiskalen Gesichtspunkten wäre eine Absage zu diesem Zeitpunkt nicht mehr sinnvoll gewesen, da die Hauptarbeit von I2, I1 und T2 Anfang Oktober 2008 - wie dem Angeklagten bekannt war - bereits angefallen war und sowieso in Rechnung gestellt worden wäre.

ee.) Beteiligung von B-Mitarbeitern am Symposium und fehlende Involvierung der Konzernkommunikationsabteilung

Die Abteilung Konzernkommunikation bei der B AG, unter anderem zuständig für Eventmanagement, Sponsoring, Lobbying und Projekt-PR (= Public Relations =Öffentlichkeitsarbeit), war an der Symposiums-Veranstaltung und ihrer Vorbereitung nicht beteiligt. In L12 selbst sprang nur der zufällig auch in der Abteilung Konzernkommunikation tätige B-Mitarbeiter T24 - außerhalb seiner Arbeitszeit und ohne, dass sein unmittelbarer Vorgesetzter L3 davon Kenntnis hatte - kurzfristig als Helfer bei dem Symposium ein. T24 half dort im Wesentlichen bei der Gäste- und Referentenbetreuung mit. Ursprünglich hatte N C15 für diese Aufgabe vorgesehen, die jedoch wegen ihres eigenen Geburtstages abgesagt hatte. Knapp zwei Wochen vor dem Symposium schlug B1 daraufhin T24, der ihm aus der Ausbildung bei C1 persönlich bekannt war, als Ersatz vor, kontaktierte ihn mit Zustimmung Ns und koordinierte auch dessen Einsatz vor Ort.

Der bis zum 30.09.2008 bei der B AG beschäftigte Pressesprecher und Leiter der Abteilung Konzernkommunikation, I7, erlangte zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwar Kenntnis von dem Projekt "N1" und beantwortete auch - wie nachfolgend dargestellt - eine Presseanfrage. Der Angeklagte hatte I7 gegenüber jedoch lediglich allgemein darauf verwiesen, dass er eine Festschrift und ein Symposium als Überraschung zum runden Geburtstag von X plane, ohne dies als offizielles "B-Projekt" darzustellen. Auf I7 als Leiter der Abteilung Konzernkommunikation und Pressesprecher folgte zum 01.10.2008 L3, der bis dahin für die Unternehmenskommunikation bei Q4 (Dachgesellschaft der Versandhandelsmarken von B) zuständig war. Schon ab Sommer 2008 wurde er von I7 in seine zukünftige Funktion eingearbeitet. Beiläufig wurde er in dieser Zeit durch T12 davon informiert, dass dieser einen Festschriftbeitrag für den Angeklagten vorbereitet. Da aber weder I7 noch L3 von einem "B-Projekt" ausgingen und der Angeklagte die Abteilung Konzernkommunikation mit dem Projekt "N1" auch nicht beauftragt oder involviert hatte, gingen beide - zu Recht - von einem Privatprojekt ohne Relevanz für ihre Tätigkeit aus. Weitere Informationen zum Projekt "N1" erhielt L3 durch den Angeklagten erst im Zusammenhang mit der Rechnung der Firma L2 GmbH - wie unter C. III. 4.) a.) aa.) nachfolgend ausführlich dargestellt. In der Folgezeit war er B1 - wie nachfolgend dargestellt - bei der Weiterleitung der Pressemitteilung der I20 AG behilflich.

Darüber hinaus war entsprechend der obigen Darstellung C15, sowie am Rande auch I9, mit Büro- und Organisationsarbeiten für das Projekt "N1" beschäftigt. Der persönliche Assistent des Angeklagten, T12, erstellte - neben der Beteiligung am Festschriftbeitrag des Angeklagten -einen Entwurf für dessen Eröffnungsworte beim Symposium.

ff.) Pressearbeit zu Symposium und Festschrift

Der Angeklagte ließ keine eigene Presseerklärung herausgeben. Hintergrund war, dass er zahlreichen Teilnehmern - vor allem den aktuell im C1-Konzern beschäftigten Personen - aus Rücksicht auf deren Arbeitgeber versprochen hatte, dass es keine Öffentlichkeit zu der Veranstaltung geben werde.

Im Juli 2008 hatte die Ressortleiterin Medien bei der Zeitschrift "X13", Q11, beim damaligen Pressesprecher der B AG, I7, eine Anfrage gestartet, da sie gehört habe, dass "Herr N ... ein Buch über X - anlässlich dessen 70. Geburtstags" sowie ein Symposium plane. I7 hatte als Antwort auf den geheimen Charakter des Projektes und die Möglichkeit einer Stellungnahme "rund um den runden Geburtstag" verwiesen, wozu es dann aber nicht mehr gekommen war.

Um dennoch dem Wunsch des Jubilars nach öffentlicher Würdigung Genüge zu tun, veranlasste N mit Hilfe von B1, dass die Regionalzeitung "O12" einen Artikel - ohne B-Bezug - über das Symposium veröffentlichte. Außerdem gab die I20 AG eine - hinsichtlich der Teilnehmer, Referenten und des Organisators anonymisierte - Presseerklärung für ihren Aufsichtsratsvorsitzenden X heraus. Mit Hilfe von Kontakten des Pressesprechers der B AG, L3, leitete B1 diese Pressemitteilung wenige Tage vor dem Symposium an bundesweite Printmedien weiter.

3.) Abschließende Gestaltung der Festschrift und Verlauf des Symposiums

Das Symposium wurde planmäßig von Freitag, dem 24.10.2008, bis Sonntag, dem 26.10.2008, (einschließlich An- und Abreise am Freitag bzw. Sonntag) zum Thema "Unternehmertum im Zeitalter der Globalisierung" in der B18 in L12 veranstaltet. Im Rahmen des Festaktes überreichte der Angeklagte X die Festschrift mit dem gleichlautenden Titel. Anschließend wurden weitere Exemplare der Festschrift an die Teilnehmer des Symposiums ausgehändigt.

a.) Verlauf des Symposiums

Insgesamt nahmen - neben N, B1 und I - etwa 60 Wirtschaftsführer, darunter auch nahezu sämtliche Autoren der Festschrift, am Symposium teil. Außer den drei Festschriftautoren N, T14, I21 - Geschäftsführer der Q12 GmbH und ebenfalls "X12-Schüler" - sowie dem mithelfenden T24 waren keine Personen eingeladen und erschienen, die zur damaligen Zeit im B-Konzern tätig waren. Aktuell im C1-Konzern beschäftigt waren mindestens neun Symposiums-Teilnehmer, unter anderem der Vorstandsvorsitzende der C2 AG P4, der Konzernpersonalchef I22, der Vorstandsvorsitzende der B3 AG, C31, der Vorstandsvorsitzende der H13 AG, L15, der Chief Executive Officer der Q13 Ltd. & Co. KG, L16, und der Vorsitzende der Geschäftsleitung der Verlagsgruppe S10 GmbH, Q14.

N reiste am Abend des 24.10.2008 mit einem Charterflugzeug der D1 GmbH nach P3, wobei er die Kosten - gleiches galt für den Rückflug - vollumfänglich privat trug.

Das Symposium wurde am Samstag, den 25.10.2008, um 09.00 Uhr mit einer zehnminütigen Rede durch den Angeklagten eröffnet. Falls er dabei B überhaupt erwähnte, dann nur in dem Zusammenhang, dass er das Verhalten einer schottischen Bank bei den Kreditverhandlungen mit der B AG als Beispiel für verantwortungsloses unternehmerisches Handeln benannte. Im Übrigen stellte N die B AG in seiner Eröffnungsrede weder ausdrücklich noch indirekt als Veranstalter/Herausgeber, Sponsor oder Initiator von Symposium bzw. Festschrift dar. Im Vordergrund der Eröffnungsrede standen vielmehr die Verdienste von X und die anhaltende Verbundenheit der "X11-Boys".

Im Anschluss folgten Grußworte des Unternehmensberaters I23 sowie eine Begrüßung durch den Jubilar selbst. Im weiteren Tagesverlauf fanden drei Vorlesungen mit den Titeln "Wege zur Exzellenz im globalen Unternehmen", "Der CEO in der globalen Wirtschaft" sowie "Die Verantwortung des globalen Unternehmers" mit anschließenden Panel-Diskussionen bzw. Kurzkommentaren statt. Außerdem wurden drei Kurzreferate zu allgemeinen Wirtschaftsthematiken gehalten. Die B AG fand in den Vorlesungen und Kurzreferaten keine Erwähnung. Die 90-minütige Mittagspause nutzten der Angeklagte, T14 und I21, um sich mit C31 von der B3 AG abseits der übrigen Teilnehmer, die währenddessen gemeinsam zu Mittag aßen, in einen ungenutzten Seminarraum der B18 zurückzuziehen und dort den beabsichtigen Verkauf von sogenannten O16 (Notleidende Kredite) von B an C1 zu verhandeln (nähere Feststellungen dazu unter C. III. 5.) d.)). Der nach der Mittagspause fortgesetzte offizielle Teil der Veranstaltung, bei dem die Ehepartner und Lebensgefährten der Teilnehmer nicht zugegen waren, schloss mit einer viertelstündigen Plenumsdiskussion um 17.00 Uhr sowie Abschlussworten des Angeklagten. In diesen Worten lieferte N eine Zusammenfassung der Diskussion zu den "CEO"-Eigenschaften in einer globalisierten Welt und wünschte unter anderem C1 sowie P4, L15 und C31 ausdrücklich "alles Gute". Um 19.30 Uhr begann die feierliche Abendveranstaltung im Lokal "S11" - nunmehr auch in Anwesenheit der Ehepartner und Lebensgefährten der Symposiums-Teilnehmer. Am Sonntag erfolgte die individuelle Abreise.

Dass der Angeklagte zur damaligen Zeit beruflich das Amt des Vorstandsvorsitzenden der B AG inne hatte, war allgemein und somit auch den Teilnehmern des Symposiums bekannt. Im Rahmen der Veranstaltung existierten aber keine Hinweise auf eine mögliche Verbindung zwischen dem Symposium und dem B-Konzern. Beispielsweise fand das B-Logo keine Verwendung in der Raumgestaltung oder auf den Namensschildern, auf denen jeweils nur der Vor- und Nachname des Teilnehmers stand.

b.) Äußere Gestaltung der Festschrift

Die Festschrift war qualitativ hochwertig gestaltet. Der 24 cm mal 30 cm große und 212 Seiten umfassende Buchblock aus weißem Premium-Papier der Marke "S12" war in grauen Leinen gebunden und zusätzlich in eine graue Schutzhülle eingefasst. Auf dem Buchdeckel sowie der Schutzhülle befand sich jeweils die Aufschrift "Unternehmertum im Zeitalter der Globalisierung" neben einer quadratischen Einprägung bzw. Aufdruck sowie dem darunter befindlichen Zusatz in kleinerer Schriftgröße "Festschrift für X zum 70. Geburtstag".

Auf der zweiten Seite folgte die Nennung des Angeklagten als Herausgeber: "Herausgegeben von N". Im Rahmen des Impressums am Ende des Buches auf Seite 211 erschien erneut der Hinweis auf den Herausgeber "N" - wiederum ohne Hinweis auf seine Position als Vorstandsvorsitzender der B AG - sowie die Beteiligung von I2, T2, I1, T23 und der Druckerei F13.

Vor dem Inhaltsverzeichnis befand sich auf Seite fünf ein ganzseitiges Porträtbild von X. Das dazu gehörende Einführungswort auf Seite vier lautete wie folgt:

"X gehört zu den herausragenden Managerpersönlichkeiten der letzten Jahrzehnte, nicht nur in E2, sondern weltweit. Er hat bedeutende operative Erfolge erzielt, eine vorbildliche Unternehmenskultur weiterentwickelt und gelebt sowie eine große Zahl junger, leistungsstarker Nachwuchsunternehmer herangebildet, die heute ihrerseits auf höchster Ebene Unternehmen führen. Viele von ihnen haben sich gerne an der Festschrift aus Anlass des siebzigsten Geburtstages von X beteiligt. Mit ihren Beiträgen zeichnen die Autoren eine vielschichtige und tiefgreifende Entwicklung der Wirtschaft nach, die sich in den kommenden Jahren weiter differenzieren und verstärken wird. So entsteht ein facettenreiches Bild des Unternehmertums im Zeitalter der Globalisierung. Dem Jubilar mögen die Ausführungen zeigen, dass sein unternehmerisches Credo, sein Vorbild und seine Fürsorge reichlich Früchte getragen haben."

Auf den Seiten neun bis 208 folgten - nach einem Grußwort - in alphabetischer Reihenfolge 24 Festschrift-Beiträge, die mit Ausnahme des voran gestellten "Laudatio-Artikels", jeweils mit einem Foto des Autors sowie einer kurzen Zusammenfassung des beruflichen Werdegangs und dem derzeitigen Tätigkeitsfeld des Autors abschlossen. Bezüge zum B-Konzern in der äußeren Gestaltung der Festschrift, etwa durch Abdruck des Firmenlogos, waren nicht vorhanden. Eine derartige Vorgabe war I2 oder seinen Mitarbeitern auch weder vom Angeklagten noch von anderer Stelle gemacht worden.

c.) Inhaltliche Gestaltung der Festschrift

Bei den Autoren der Festschriftbeiträge handelte es sich entsprechend der Planung um Weggefährten und ehemalige Führungsnachwuchskräfte bei C1, die mittlerweile zu hochrangigen "Wirtschaftskapitänen" in verschiedenen Branchen aufgestiegen waren. Jeweils drei Autoren waren zum Zeitpunkt des Symposiums im C1-Konzern - P4, C31 und L15 - und im B-Konzern - N, T14 und I21 - beschäftigt. Die Autoren zeichneten in ihren Beiträgen wirtschaftliche Entwicklungen und damit einhergehende Herausforderungen für Führungskräfte vor dem Hintergrund der Globalisierung nach. Gemeinsam war den Beiträgen eine Bezugnahme zu den Führungsqualitäten und Leistungen X sowie der Vorbildfunktion ihres Mentors für eigenes unternehmerisches Handeln. Entsprechend der ursprünglichen Planung waren die Beiträge in einem journalistischen Stil gehalten und hatten keinen wissenschaftlichen Charakter im engeren Sinne.

Im Einzelnen handelte es sich um folgende Autoren und Festschriftbeiträge:

Autor

Titel des Festschriftbeitrages

(damalige) berufliche Position des Autors

I23

Grußwort eines Freundes und Wegbegleiters

Senior Advisor bei der D17

B1/N

X - Wirken und Vita

Leiter der Vertretung des Landes O10 beim Bund

C32

"Is Content still King" in einer globalisierten Welt€

Aufsichtsratsmitglied mehrerer internationaler Mediengesellschaften

C33

Image und Reputation - Schlüsselfaktoren für den Unternehmenserfolg

Leiter Kommunikation bei T5

C34

Neue Herausforderungen im Musikgeschäft

President & CEO von V2

C31

Globalisierung und Dienstleistung

Mitglied Vorstand der B3 AG und der C2 AG

F14

Warum China X "Junge Tiger" braucht

Mitglied des Vorstandes der U13 AG

F15

Management Audit - ein notwendiger Bestandteil jeder Due Dilligence

Partner und Geschäftsführer des Q15

I24

Renaissance der unternehmerischen Verantwortung

Geschäftsführerin S13 Stiftung

I25

Bekenntnisse eines Marmeladenkochers

CEO der I26 AG

I21

Teleshopping: ein innovatives Geschäftsmodell im Zeitalter neuer Mediennutzung

Geschäftsführer und Chief Financel Officer der Q12 GmbH

Managemententwicklung mit Herz und Verstand

Generalbevollmächtigter und Leiter Zentralbereich Management Development der U13 AG

L17

Personalpolitische Herausforderungen des demografischen Wandels

Mitglied des Vorstandes und Arbeitsdirektor der L18 AG

L15

High Performance durch High Potentials

Vorstandsmitglied C2 AG und Vorstandsvorsitzender der H13 AG

N32

Erfolgsfaktoren einer Weltmarke - das Beispiel O13

CEO der U14 AG

Exzellenz in der Unternehmensführung

Vorstandsvorsitzender B AG

014

Outsourcing und Offshoring

Vorstand für Finanzen und Dienstleistungen bei der B19 AG

P4

Ganzheitliches Management global agierender Medienunternehmen

Vorstandsvorsitzender C2 AG

T25

Innovationskultur in einer vernetzten Welt

Leiter der Region Nord- und Zentraleuropa von H14

T26

Corporate Social Responsibility und das Konzept der Unternehmensstiftung

Rechtsanwalt und Generalsekretär des T27

T28

Die Bedeutung von Unternehmenswerten im globalen Wettbewerb

CEO von T29

T14

Unternehmer und Dirigent

Vorstandsmitglied B AG

T30

Unternehmertum im Internetbusiness

Sprecher des Vorstands der börsennotierten Tochter B20 AG

T31

Herausforderung Talentmanagement: Spitzentalente für Führungskräfte finden und fördern

Partner bei F16

X14

Challenge for Change

Eine kleine Faustschrift für Manager

Geschäftsführer C35, I18

Die damaligen beruflichen Positionen von N, T14 und I21 wurden - wie bei den übrigen Autoren auch - ausdrücklich im Anschluss an ihre jeweiligen Festschriftartikel genannt. Wie die übrigen Festschriftbeiträge zumeist auch, enthielten die Beiträge von N und I21 - wenn auch marginale - inhaltliche Bezüge zu ihrer damaligen beruflichen Tätigkeit. Im Artikel von T14 befanden sich keine Bezüge zur B AG. I21 erwähnte in seinem Artikel über Entwicklungen im Teleshopping-Geschäft mehrfach den Sender I5, der Teil der Q16 AG, der Warenhandelsparte von B war. Der Angeklagte N nutzte im ersten Absatz seines Festschriftbeitrags die Eröffnung des ersten Ladengeschäfts durch L19 im Jahre 1881 als "Aufhänger", um sich im übrigen Artikel mit den Herausforderungen der Globalisierung und den dafür erforderlichen Fähigkeiten eines Vorstandsvorsitzenden allgemein auseinanderzusetzen: "Als L19 im Mai 1881 sein "N33", die Keimzelle der heutigen B AG, eröffnete, erlebte die westliche Welt gerade die erste Welle der Internationalisierung. (...) Heute, rund 150 Jahre später, ist aus diesen, wenn man so will, zarten Anfängen der Globalisierung eine intensive und unauflösbare internationale Verflechtung geworden, die in ihrer Komplexität und in ihrem Tempo unsere Zeit nachhaltig prägt (...).". Darüber hinaus befanden sich keine weiteren Bezüge zur B AG im Artikel von N.

Im "Laudatio-Artikel" über das Leben und Wirken von X erfolgte eine ausführliche Auseinandersetzung mit dessen Tätigkeit bei C1. Die frühere Mitgliedschaft des Jubilars im Aufsichtsrat der R AG blieb dagegen unerwähnt. Auch ein sonstiger Bezug zur B AG wurde nicht hergestellt.

Hinsichtlich des Inhaltes der Festschrift und der Festschriftbeiträge war weder vom Angeklagten noch einem Dritten bei I2 ein "B-Bezug" eingefordert oder gewünscht worden, so dass dieser an die Autoren und seine "Zuarbeiter" T2 und I1 keine entsprechenden Vorgaben machen konnte. Auch T12 hatte bei der Beauftragung von I1 in Bezug auf den Festschriftbeitrag des Angeklagten keine derartige Vorgabe geäußert.

4.) Abrechnung und Kostentragung von Festschrift und Symposium

Der Angeklagte veranlasste, dass die B AG mit Kosten in Höhe von insgesamt 179.437,70 € brutto für die Festschrift und die Einladungen zum Symposium belastet wurde.

a.) Abrechnung und Kostentragung der Symposiums-Einladungen

Die B AG trug die Kosten für die Erstellung der Einladungsschreiben zum Symposium anlässlich des 70. Geburtstages von X. Hinsichtlich der Kosten aus der Rechnungsstellung der Firma L2 GmbH vom 30.09.2008 in Höhe von 2.811,37 € geschah dies auf Veranlassung des Angeklagten und ist Gegenstand der hiesigen Verurteilung. Dagegen war der Rechnungsbetrag der Firma E1 GmbH nicht Gegenstand der Verurteilung, da eine Mitwirkung des Angeklagten an der Freizeichnung der Rechnung zu Lasten der B AG nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit festgestellt werden konnte.

aa.) Rechnung der Firma L2 GmbH

Die Firma L2 GmbH stellte der Privatperson "Herrn N, L4-Str. ..., ... C" unter dem 30.09.2008 für die Erstellung und Ausarbeitung des Layouts der Einladungen ein Honorar in Höhe von 2.811,37 € brutto in Rechnung. Mittels eines Briefumschlages mit Sichtfenster versandte die Firma die Rechnung Anfang Oktober an die Privatanschrift des Angeklagten nach C, wo sie nach dem 08.10.2008 auch einging. In der Folgezeit brachte N die Rechnung der Firma L2 GmbH gemeinsam mit dem zugehörigen Briefumschlag in die B-Zentrale. Er begab sich damit zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 09.10.2008 und 13.10.2008 in das Büro des Leiters der Abteilung Konzernkommunikation und Pressesprechers, L3, um diesen ihm unmittelbar unterstellten Mitarbeiter anzuweisen, die Rechnung frei zu zeichnen und zu Lasten der Kostenstelle Konzernkommunikation zur Zahlung anzuweisen.

Der Angeklagte erläuterte L3 - der wie schon erwähnt, im Sommer 2008 am Rande von der Erstellung eines Entwurfes für den Festschriftbeitrag des Angeklagten erfahren hatte - zunächst, dass ein Kreis von Personen, die mit X aus der gemeinsamen Zeit bei C1 verbunden gewesen seien, anlässlich dessen 70. Geburtstags eine Festschrift herausgeben und ein Symposium veranstalten. Von einem "B-Bezug" der Festschrift und des Symposiums erwähnte er nichts. In diesem Zusammenhang bereitete N seinen Mitarbeiter L3 darauf vor, dass neben der Rechnung der Firma L2 GmbH zukünftig noch weitere Rechnungen betreffend die Festschrift folgen würden. Der Angeklagte verschleierte L3 die zu diesem Zeitpunkt von ihm anvisierte endgültige Belastung der B AG mit den Kosten von Festschrift und Einladungsschreiben. Denn der Angeklagte erklärte ihm bewusst wahrheitswidrig, dass der Betrag der Rechnung der Firma L2 GmbH sowie der weiteren Rechnungen, die zukünftig noch folgen würden, bei B lediglich "geparkt" werden sollen, da die Aufteilung unter den Beteiligten kompliziert sei. Während er zwei Drittel der Kosten von Dritten, insbesondere von C1, unmittelbar "zurückholen" werde, würde das weitere Drittel der Kosten vorübergehend bei der B AG verbleiben. Auch insoweit würde er aber Anstrengungen unternehmen, um eine Kostenübernahme durch Dritte zu erreichen. Falls dies nicht gelänge, würde er - N - in jedem Fall persönlich hierfür aufkommen und eine Zahlung an die B AG in der noch offenen Höhe leisten, so dass im Ergebnis keinesfalls eine Kostenbelastung bei der B AG zurückbleiben werde. Weiterhin bat der Angeklagte L3 um Verschwiegenheit, da das Projekt "vertraulich" sei und eine "Überraschung" für X darstelle.

Dem Angeklagten war aber spätestens zum Zeitpunkt der Druckfreigabe am 08.10.2008 bewusst, dass sich freiwillig neben ihm kein Dritter - insbesondere nicht die C2 AG oder P4 - an den Kosten von Festschrift und Symposium beteiligen werde. Außerdem rechnete er zu diesem Zeitpunkt damit, dass die Kosten der Festschrift jedenfalls über der von ihm anvisierten Kostengrenze von 100.000,- € liegen werden. Seit spätestens August 2008 war ihm darüber hinaus auch bekannt, dass die Kostenbeiträge der Teilnehmer lediglich die Übernachtungskosten in L12, nicht aber die sonstigen Kosten des Symposiums decken werden. N wollte aber nicht für sämtliche Kosten des Projektes "N1" alleine und ausschließlich einstehen. Er hatte sich daher im zeitlichen Zusammenhang mit der Druckfreigabe, im Vorfeld des Gespräches mit L3, eigenmächtig dazu entschlossen, selbst lediglich für die Kosten der Symposiums-Veranstaltung, soweit sie nicht durch die Teilnahme-Beiträge gedeckt waren, aufzukommen und die übrigen Kosten durch die B AG tragen zu lassen, obwohl ihm der rein private Hintergrund des Projektes "N1" bewusst war.

Der Angeklagte hatte sich vor folgenden Hintergrund an den Kostenstellenverantwortlichen für die Kostenstelle der Abteilung Konzernkommunikation, L3, gewandt: Zum einen konnte N davon ausgehen, dass die Buchhaltung, die Innenrevision oder auch externe Prüfer die Kosten einer Festschrift und eines Symposiums am ehesten bei der Abteilung und Kostenstelle Konzernkommunikation verorten würden, so dass es sich um die unauffälligste Abrechnungsmöglichkeit nach außen handelte. Darüber hinaus war N bekannt, dass in dem Budget der Abteilung Konzernkommunikation ein Posten für "Verschiedenes" in Höhe von mindestens 200.000,- € vorgesehen war, der auf diese Weise ausgeschöpft werden konnte. N hätte zwar als Vorgesetzter von L3 auch die Befugnis gehabt, die Rechnung der Firma L2 GmbH sowie die nachfolgenden Rechnungen alleine und ohne vorherige Rücksprache mit seinem Mitarbeiter zu Lasten der Kostenstelle Konzernkommunikation zur Zahlung frei zu zeichnen. Dies wäre jedoch absolut unüblich gewesen und hätte daher erst Recht zu Misstrauen bei L3 führen können. Im Übrigen erwartete er bei dem erst seit dem 01.10.2008 im Amt befindlichen L3 keine "Gegenwehr".

L3 zweifelte aufgrund des selbstsicheren und überzeugenden Auftretens von N tatsächlich nicht an dessen Redlichkeit und der Richtigkeit seiner Ausführungen zum bloßen "Parken" der Kosten. Der Leiter der Abteilung Konzernkommunikation hätte aber den Anweisungen seines unmittelbaren Vorgesetzten - auch betreffend die übrigen Rechnungen - in jedem Fall Folge geleistet. Er machte sich über die Kostenfrage aber auch keine näheren Gedanken, weil der Angeklagte ihm gegenüber ohnehin weisungsbefugt war und seine primäre Aufmerksamkeit der sich zuspitzenden Situation des B-Konzerns galt, die zu einer ganz erheblichen Arbeitsbelastung bei ihm geführt hatte. Er hätte es aber auch vor dem Hintergrund, dass er sein Amt erst zum 01.10.2008 übernommen hatte, nicht gewagt, dem Vorstandsvorsitzenden zu widersprechen und so die erst am Beginn stehende, enge Zusammenarbeit zu belasten und das eigene berufliche Fortkommen zu gefährden.

Wie vom Angeklagten erhofft, nahm L3 die Rechnung der Firma L2 GmbH mitsamt dem Briefumschlag ohne kritische Nachfragen entgegen. L3 reichte sie am 13.10.2008 gegen 19:00 Uhr an seine Sekretärin G9 mit der Anweisung weiter, eine Liste für die Erfassung der zukünftig auflaufenden Projektkosten zu führen - was in der Folgezeit aus nicht feststellbaren Gründen von ihr aber nicht umgesetzt wurde. Die Rechnung der Firma L2 GmbH wurde im Sekretariat von L3 am Folgetag, den 14.10.2008, mit einem - veralteten, noch auf "Büro I27" lautenden - Eingangsstempel, einem Stempel zur Rechnungsbearbeitung und der Nummer der Kostenstelle für die Konzernkommunikation versehen. Am 14.10.2008 oder 15.10.2008 zeichnete L3 entsprechend der Weisung des Angeklagten die Rechnung als "genehmigt" zur Zahlung frei.

Die Rechnung der Firma L2 GmbH wurde an die Abteilung für Konzernbilanzen weitergeleitet, wo sie am 15.10.2008 einging und von der Buchhalterin S bearbeitet wurde. In der Arbeitsroutine fiel ihr nicht auf, dass die Rechnung auf den Angeklagten als Privatperson ausgestellt war. Aufgrund der Freizeichnung durch L3 und ohne sachliche Prüfung des Inhaltes kontierte, buchte und leitete sie die Rechnung zur Zahlung an die Abteilung "Treasury" weiter. Von dort wurde am 28.10.2008 der Betrag von 2.811,37 € auf das Konto der Firma L2 GmbH überwiesen.

bb.) Rechnung E1 GmbH

Die Firma E1 GmbH hatte dem Angeklagten "Herrn N, L4-Str. ..., ... C" bereits unter dem 29.08.2008 einen Betrag in Höhe von 999,68 € für den Druck der Einladungen in Rechnung gestellt. Diese Rechnung war entweder an die Privatanschrift des Angeklagten oder direkt an die B-Zentrale in F versandt worden, wo sie jedenfalls am 11.09.2008 von dem Sekretariat der Abteilung Konzernkommunikation einen Eingangsstempel erhielt und dort im Zeitraum zwischen dem 01.10.2008 und dem 27.10.2008 von L3 zur Zahlung freigezeichnet wurde. Die Kammer konnte nicht feststellen, ob L3 die Rechnung der Firma E1 GmbH dem Projekt "N1" zuordnete und die Rechnung aufgrund der zuvor vom Angeklagten erteilten Anweisung zur Zahlung freizeichnete. Am 27.10.2008 ging die Rechnung in der Abteilung Konzernbilanzen ein, wo sie von der Buchhalterin S, der abermals nicht der private Rechnungsempfänger auffiel, gebucht, kontiert und an die Abteilung "Treasury" der B AG weitergegeben wurde. Dort erfolgte am 28.10.2008 die Überweisung des Rechnungsbetrages von 999,68 € auf das Konto der Firma E1 GmbH - was nicht Gegenstand der Verurteilung ist.

b.) Abrechnung und Kostentragung der Festschrift

Der Angeklagte N veranlasste weiter, dass die B AG die Kosten für die Erstellung der Festschrift anlässlich des 70. Geburtstages von X zahlte. Die B AG trug die in Rechnung gestellten Kosten von I2, I1, der Druckerei F13 GmbH sowie der Firmen T1 und N29 in Höhe von insgesamt 176.626,33 € brutto.

aa.) Rechnungsstellung von I2 und I1 Ende Oktober/Anfang November 2008

Ende Oktober 2008 forderte I2 seine Schwiegertochter I1 - er selbst sah sich mangels PC-Kenntnissen dazu nicht in der Lage - zur Rechnungslegung auf. Gleichzeitig bat er sie, die Rechnungen noch nicht sofort abzusenden, da er sich trotz der privaten Beauftragung hinsichtlich des Rechnungsempfängers abschließend vergewissern wollte. Mit N hatte I2 zuvor vereinbart, dass er und seine "Zuarbeiter" jeweils eigenständige Rechnungen stellen.

Unter dem Datum 30.10.2008 erstellte I1 nach genauen inhaltlichen Vorgaben ihres Schwiegervaters dessen Rechnung an den Angeklagten "Herrn N" unter der Privatanschrift "L4-Str. ..., ... C". Als Rechnungsgegenstand führte I1 auf Weisung von I2 die "Konzeption, Beratung, Lektorat und Organisation des Buchprojektes "Unternehmertum im Zeitalter der Globalisierung" Festschrift für X zum 70. Geburtstag" auf. Der Gesamtpreis von 102.300,- € netto plus ausgewiesener Umsatzsteuer in Höhe von weiteren 19.437,- € (Brutto-Gesamtrechnungsbetrag: 121.737,- €) setzte sich laut Rechnung aus einem Honorar von 90.000,- € und weiteren Kosten für die Erstellung der Laudatio, Büro und Kommunikationskosten (pauschal) sowie Reisekosten zusammen.

Unter dem Datum des Folgetages fertigte I1, ebenfalls nach genauen inhaltlichen Vorgaben von I2, ihre eigene Rechnung, die sie ebenfalls an den Angeklagten "Herrn N" an dessen Privatanschrift in C richtete. Als Rechnungsgegenstand führte sie "redaktionelle und organisatorische Arbeiten für die Festschrift für X in der Zeit von Januar bis Oktober 2008" auf, rechnete 14 Arbeitstage à 400,- € netto (Netto-Gesamtrechnungsbetrag: 5.600,00 €) ab und bat den Gesamtbetrag von 5.992,- €, einschließlich Mehrwertsteuer in Höhe von 392,- €, auf ihr Konto bei der D18 zu überweisen.

Am 31.10.2008 rief I2 im Büro des Angeklagten bei der B AG an und fragte dessen Erst-Sekretärin, ob Rechnungsempfänger der Angeklagte als Privatperson mit seiner C Privatanschrift sein sollte. Weiterhin nannte er I9 einen Gesamtrechnungsbetrag von 128.295,- € zuzüglich Mehrwertsteuer. Hintergrund war, dass I2 angesichts der vorherigen Gespräche zwar weiterhin von einer Privatinitiative des Angeklagten und folglich einer privaten Rechnungsstellung ausging, er aber gleichwohl ganz sicher gehen wollte, bevor er die eigenen Rechnungen absenden ließ und die übrigen Rechnungssteller informierte, um Nachfragen und Zahlungsverzögerungen zu vermeiden. Da I2 in der Folgezeit keinen Anruf oder eine sonstige Nachricht von N erhielt, obwohl I9 zugesagt hatte, das Anliegen an ihren Vorgesetzten heranzutragen, sah er sich in seiner Auffassung einer Rechnungslegung an die Privatperson N endgültig bestätigt.

Entsprechend forderte er I1 auf, die bereits vorgefertigten Rechnungen zu übersenden, was diese auch weisungsgemäß kurz nach dem 06.11.2008 tat. Vor der Versendung hatte I1 die Computer-Datei mit ihrer eigenen Rechnung am 06.11.2008 nochmals geöffnet, wodurch sich aufgrund einer Einstellung im Textverarbeitungsprogramm - entweder bereits durch das bloße Öffnen oder durch eine von ihr abschließend vorgenommene kleine Änderung - das Rechnungsdatum automatisch aktualisierte. In der Folgezeit gingen die Rechnungen an der Privatanschrift von N in C ein.

bb.) Rechnungsstellung der Firmen T1 und N29 sowie Druckerei F13 GmbH

T2 stellte unter dem 03.11.2008 für "Organisation", "Redaktion", "Laudatio" und "Auslagen" für die "Festschrift für X" einen Betrag in Höhe von 26.195,- € netto zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von 4.977,05 € (Gesamtrechnungsbetrag brutto: 31.172,05 €) für seine Firma T1 in Rechnung. Auf Weisung von I2 wählte er als Rechnungsempfänger "Herrn N, L4-Straße ... in ... C", wartete aber mit dem Versand der Rechnung zunächst noch ab. Unter dem gleichen Datum rechnete auch die Druckerei F13 GmbH die Produktion der Festschrift mit einem Netto-Rechnungsbetrag von 11.894,65 € zuzüglich Mehrwertsteuer von 832,63 € (Gesamtrechnungsbetrag brutto: 12.727,28 €) ab. Auch insoweit war auf Weisung von I2 als Rechnungsempfänger "Herr N, L4-Str. ..., ... C" gewählt worden.

I2 teilte auch den übrigen Erstellern der Festschrift - entweder persönlich oder durch I1 bzw. T2 - Anfang November 2008 mit, dass die Rechnungen an die Privatperson N gerichtet und an dessen Privatanschrift versandt werden sollen. T2 und die Druckerei F13 GmbH versandten ihre jeweiligen Rechnungen zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt, zeitnah nach dem 06.11.2008, an die Privatanschrift des Angeklagten, wo sie in der Folgezeit auch eingingen.

Die Grafikerin T23 rechnete die Leistungen der Firma N29 unter dem 07.11.2008 für "Grafik, Layout, Druckvorstufe" der "Festschrift für X" mit einem Betrag in Höhe von 4.200,- € netto zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von 798,- € (Gesamtrechnungsbetrag brutto: 4.998,- €) ab. Entsprechend der Anweisung von I2 wählte sie als Rechnungsempfänger den Angeklagten "N, L4-Straße ..., ... C" und versandte die Rechnung ebenfalls an dessen Privatanschrift, wo sie in der Folgezeit einging.

cc.) Vergeblicher Anweisungsversuch betreffend die (ursprüngliche) Rechnung von I2

Dem Angeklagten war bewusst, dass es trotz Freizeichnung durch L3 Schwierigkeiten bei der Buchung und Bezahlung der allesamt auf ihn als Privatperson ausgestellten Rechnungen geben könnte. Insbesondere musste er damit aufgrund der Höhe des Rechnungsbetrages bei der Rechnung von I2 rechnen. Andererseits fühlte sich N gegenüber I2 am stärksten persönlich verpflichtet. Er beschloss vor diesem Hintergrund zu veranlassen, dass die Rechnung von I2 als erste Rechnung von L3 zur Zahlung angewiesen wird.

Entsprechend seines zuvor gefassten Tatplanes brachte N sämtliche zwischenzeitlich in C eingegangenen Rechnungen in die B-Zentrale nach F, übergab sie seinem Mitarbeiter L3 und wies ihn an, zunächst die Rechnung von I2 vom 30.10.2008 zur Zahlung frei zu zeichnen, was dieser weisungsgemäß unter Aufrechterhaltung seines schon beschriebenen Vorstellungsbildes auch tat. Dem anschließend in der Buchhaltungsabteilung mit der Rechnung befassten Bearbeiter, entweder S oder H6, fiel jedoch der private Rechnungsempfänger auf, so dass die Rechnung wieder an die Abteilung Konzernkommunikation zurückging. L3, der nicht wusste, wie er verfahren sollte, reichte die Rechnung an den Angeklagten N zurück. Dieser nahm die Rechnung von I2 wieder an sich, ohne zunächst weiter tätig zu werden.

Aufgrund der ausbleibenden Zahlungseingänge wurden I2 und seine "Zuarbeiter" zunehmend unruhiger und nervöser. I2 rief mehrfach im Sekretariat von N an und ließ diesen - im Ergebnis jedoch erfolglos - an die Begleichung der Rechnungen erinnern. Des Weiteren äußerte I2 auch gegenüber B1 mehrfach seine Besorgnis wegen der ausbleibenden Zahlungen. Als sich I2 schließlich keinen Rat mehr wusste und auch der Druck auf ihn durch seine Mitarbeiter immer größer wurde, wandte er sich mit einem Schreiben vom 07.12.2008 persönlich an den Angeklagten. Dort forderte er N zur Zahlung "noch in diesem Monat auf", da "die Rechnungssteller (...) auf die Entgelte für ihre Leistungen durchaus angewiesen" und "die entsprechende steuerliche Abwicklung (...) vornehmen möchten". Als auch hierauf zunächst keine Reaktion erfolgte, meldete sich I2 am 12.12.2008 nochmals telefonisch beim persönlichen Assistenten des Angeklagten, T12, der den Angeklagten am Folgetag per E-Mail ebenfalls an die Begleichung der Rechnungen noch im Jahre 2008 erinnerte.

dd.) Umschreibungen der Rechnungen von I2 und I1

Aufgrund des massiven Drucks von I2 begab sich der Angeklagte zwischen dem 08.12.2008 und dem 14.12.2008 in das Büro von L3. N erinnerte seinen Pressesprecher daran, dass die Rechnung von I2 aufgrund des privaten Rechnungsempfängers nicht gebucht worden sei, dieser nunmehr aber auf Bezahlung sämtlicher Rechnungen dränge. Der Angeklagte forderte L3 auf, mit I2 in Kontakt zu treten und die Rechnungen derart umschreiben zu lassen, dass sie von der Buchhaltung der B AG gebucht werden können, ohne ihm - L3 - insoweit detailliertere Vorgaben zu machen. L3 war weiterhin davon überzeugt, dass sein redegewandter und selbstsicher auftretender Vorgesetzter insoweit nicht gegen die Interessen des B-Konzerns handeln würde und der Vorgang "im Ergebnis seine Richtigkeit" habe. Da er es auch nicht wagte, dem Vorstandsvorsitzenden kritische Rückfragen zu stellen, sagte L3 die Erledigung des Auftrags zu. Anschließend rief der Angeklagte I2 an, erreichte jedoch lediglich dessen Anrufbeantworter. Der Angeklagte kündigte an, dass sich nunmehr sein Mitarbeiter L3 um die Begleichung der Rechnungen kümmern und sich mit ihm - I2 - in Verbindung setzen werde. Per E-Mail vom 14.12.2008 bat er daraufhin L3, bei I2 noch am selben Tag, einem Sonntag, "kurz anzurufen".

Im Zeitraum zwischen dem 14.12.2008 und dem 16.12.2008 kam es zu mehreren Telefonkontakten zwischen I2 und L3. I2 sorgte sich mittlerweile - auch vor dem Hintergrund, dass das Ausscheiden des Angeklagten aus dem B-Konzern feststand - darum, dass die Rechnungen eventuell gar nicht mehr beglichen werden könnten, der eigene erhebliche Arbeitsaufwand damit vergeblich gewesen wäre und er zusätzlich noch für die Forderungen seiner "Zuarbeiter" haften müsste. I2 war vor diesem Hintergrund derart verzweifelt, dass er dem Ansinnen von L3, die eigenen Rechnungen umzuschreiben, nachgab. I2 und L3 verabredeten in den gemeinsamen Gesprächen, dass die Rechnungen vom Erstgenannten und seiner Schwiegertochter I1 bewusst derart geändert werden, dass sie - unauffällig und neutral - nunmehr lediglich angebliche Beratungsleistungen für B zum Gegenstand haben, ohne einen Zusammenhang zum Projekt "N1" erkennen zu lassen, und die B AG als Rechnungsempfänger eingesetzt wird. Im Gegenzug versprach L3, dass die übrigen Rechnungen betreffend die Festschrift, bei denen Änderungen ausgeschlossen waren, da sie sich bereits beim Finanzamt oder dem Steuerberater der jeweiligen "Zuarbeiter" befanden, in jedem Fall auch umgehend beglichen würden.

Am 16.12.2008 wies I2 seine Schwiegertochter dazu an, ihre beiden Rechnungen nunmehr auf den Rechnungsempfänger "B AG, U8-Str. ..., ... F9" auszustellen und derart umzuschreiben, dass jeglicher Bezug zur Festschrift für X und der Privatperson N fehlte. I1 hinterfragte die Anweisungen ihres Schwiegervaters, den sie in geschäftlichen Dingen immer als korrekt und pedantisch erlebt hatte, nicht. Weisungsgemäß veränderte sie in der Rechnung von I2 den Rechnungsadressaten und führte als Rechnungsgegenstand pauschal "Beratungsleistungen in der Zeit von Januar bis Oktober 2008 incl. Reise- und Kommunikationskosten" an, ohne die Zusammensetzung des Gesamt-Rechnungsbetrages offenzulegen. Auch bei Ihrer eigenen Rechnung veränderte sie weisungsgemäß den Rechnungsadressaten und löschte die Anrede "Sehr geehrter Herr N" ebenso wie die zugehörige Betreffzeile "Honorarabrechnung Festschrift X", so dass nunmehr nur noch von "redaktionellen und organisatorischen Arbeiten in der Zeit von Januar bis Oktober 2008" die Rede war. I1 hatte für das Umschreiben die am 06.11.2008 abgespeicherte Datei der Ursprungsrechnung "X15-Buch schlussrechnung_08.doc" zunächst kopiert und in der neu geschaffenen Datei "X15-Buch schlussrechnung_neu_08.doc" die genannten Änderungen vorgenommen. Da die Rechnung in ihrer ursprünglichen Version durch die Einstellung des Textverarbeitungsprogrammes automatisch auf den 06.11.2008 datiert worden war, erhielt auch die umgeschriebene Rechnung - von I1 unbemerkt - das Datum 06.11.2008. Die geänderte Rechnung von I2 datierte dagegen unter dem ursprünglichen Erstellungsdatum 30.10.2008.

Die beiden neu gefassten - nicht unterschriebenen - Rechnungen versandte I1 am 17.12.2008 um 10:53 Uhr per E-Mail an die E-Mail-Adresse von L3 bei B, die ihr zuvor von ihrem Schwiegervater genannt worden war.

ee.) Freizeichnungen und Anweisungen der Rechnungen betreffend die Festschrift - mit Ausnahme der Rechnung der Firma T1

Durch E-Mail vom 15.12.2008 hatte L3 den Angeklagten darüber informiert, dass sich - anders als bei den Rechnungen aus dem Hause I1/I2 - jedenfalls bei den Rechnungen der Druckerei und der Grafikerin keine Rechnungsumschreibung mehr bewerkstelligen lasse und diese Rechnungen, "die sofort beglichen werden müssten", an den Angeklagten zurückgereicht. Unter dem 16.12.2008 ließ der Angeklagte N daraufhin die Rechnungen der Druckerei F13 GmbH und der Firma N29 von seinem Sekretariat mit einem Stempel zur Rechnungsbearbeitung und der Nummer für die Kostenstelle der Abteilung Konzernkommunikation versehen. Er zeichnete beide Rechnungen unter "Genehmigt" mit seinem Kürzel frei und ließ sie am 17.12.2008 in die Buchhaltungsabteilung geben, wo sie am 18.12.2008 eingingen und von S - die jeweils übersah, dass eine Privatperson als Rechnungsempfänger fungierte - am gleichen Tage bearbeitet wurden. Aufgrund der Freizeichnung des Angeklagten kontierte und buchte S die Rechnungen, ohne eine eigene sachliche Prüfung vorzunehmen, und reichte sie an die Abteilung "Treasury" weiter. Unter dem 18.12. bzw. 22.12.2008 überweis die Abteilung die Rechnungsbeträge in voller Höhe. In der Folgezeit wurden die Beträge auf den Konten der Rechnungssteller gutgeschrieben.

L3 befand sich am 17.12.2008 dienstlich in O7/G3. Er druckte die Rechnungen von I2 und I1 selbst aus und zeichnete sie noch am 17.12.2008 jeweils im unteren Bereich der Rechnung - unterhalb des Rechnungsbetrages - ab und setzte das damalige Datum dazu. Am Folgetag faxte er die beiden Rechnungen an sein Büro in der B-Zentrale F, wo sie von seiner Sekretärin G9 mit dem Eingangsstempel "Büro L20" sowie dem Stempel zur Rechnungsbearbeitung versehen wurden. G9 setzte die Stempel zur Rechnungsbearbeitung dabei auf Anweisung ihres Vorgesetzten jeweils so, dass sich dessen Unterschrift ungefähr auf Höhe der Zeile "Geprüft am" befand. Anschließend trug G9 die Nummer der Kostenstelle der Abteilung Konzernkommunikation in die jeweiligen Zeilen ein. Auf Anweisung von L3 leitete sie diese Rechnungen an das Büro von N weiter. Der Angeklagte zeichnete die beiden Rechnungen am 18.12. oder 19.12.2008 ebenfalls mit seiner Unterschrift unter "Geprüft am" - jeweils links neben der Unterschrift von L3 - ab, wodurch die Zeile "Genehmigt" jeweils aus nicht feststellbaren Gründen gänzlich frei blieb. Die beiden Rechnungen ließ der Angeklagte über sein Sekretariat an die Konzernbuchhaltung weiterleiten, wo sie am 19.12.2008 eingingen und von S aufgrund der beiden Unterschriften von N und L3 ohne eigene sachliche Prüfung kontiert, gebucht und an die Abteilung "Treasury" weitergegeben wurden. S erachtete dabei den Umstand, dass sich beide Unterschriften bei "Geprüft am" und keine der Unterschriften neben der eigentlichen Freizeichnungsanweisung "Genehmigt" befanden, für ein bloßes Versehen. Unter dem 22.12.2008 wurden beide Rechnungsbeträge von der Abteilung "Treasury" überwiesen. In der Folgezeit gingen die Beträge auf den Konten von I2 und I1 ein.

ff.) Freizeichnung und Anweisung der Rechnung T1

Die Rechnung der Firma T1 versah der Angeklagte am 18.12.2008 rechts unten - unmittelbar unterhalb des Rechnungsbetrages - mit seiner Unterschrift und dem Datum. Aus nicht näher feststellbaren Gründen ging die Rechnung erst am 07.01.2009 wieder im Büro von L3 ein, wo sie von G9 mit dem Eingangsstempel "Büro L20" und dem Stempel zur Rechnungsbearbeitung versehen wurde. Des Weiteren trug G9 die Nummer der Kostenstelle der Abteilung Konzernkommunikation ein. Am 07.01.2009 zeichnete L3 die Rechnung durch seine Unterschrift im Feld "Genehmigt" zur Zahlung frei und ließ die Rechnung in die Buchhaltungsabteilung weiterleiten, wo sie spätestens am Folgetag einging. Da S bei dieser Rechnung auffiel, dass als Rechnungsadressat N als Privatperson fungierte, meldete sie sich telefonisch bei G9, die auf einer bei ihr verbliebenen Rechnungskopie einen entsprechenden Vermerk fertigte und L3 noch am 08.01.2009 vorlegte. Dieser reichte die Rechnungskopie nun wiederum an N zurück, da er sich für das weitere Vorgehen keinen Rat wusste. L3 versah die Rechnungskopie dabei mit einem Klebezettel mit dem handschriftlichen Hinweis, dass "die Rechnung (...) von der Buchhaltung (erwartungsgemäß) leider nicht beglichen werden (könne), weil sie auf Sie privat ausgestellt ist". Noch am selben Tag oder am Folgetag meldete sich eine der beiden Sekretärinnen von N bei S und wies diese an, die Rechnung trotz des privaten Rechnungsempfängers "normal" zu buchen. I9 oder C15 hatten zuvor entweder eine entsprechende direkte Anweisung des Angeklagten diese Rechnung betreffend erhalten oder N hatte ihnen zuvor allgemein zu verstehen gegeben, dass die Rechnungen betreffend die Festschrift in jedem Fall gebucht und bezahlt werden müssen. Da S die Sekretärin des Vorstandsvorsitzenden aus ihrer Warte als "höher gestellte Person" im Unternehmen betrachtete und negative Konsequenzen bei einer Weigerung fürchtete, leistete sie keinen Widerstand, sondern kündigte an, die Rechnung wie eine Rechnung mit der B AG als Rechnungsempfängerin zu buchen. Die Rechnungskopie wurde anschließend wieder an das Büro von L3 zurückgegeben, wo sie am 09.01.2009 einging. Um sich zu vergewissern, dass das Problem nun gelöst sei, rief G9 am selben Tag in der Buchhaltungsabteilung an. Der Kollege von S, H6, teilte G9 mit, dass die Rechnung bezahlt werde, was G9 auf der Rechnungskopie handschriftlich vermerkte. Entsprechend ihrer Ankündigung kontierte und buchte S die Rechnung von T1 am 12.01.2009 aufgrund der ihr erteilten Anweisung ohne sachliche Prüfung. Sodann wurde der gesamte Rechnungsbetrag zu Lasten der B AG von der Abteilung "Treasury" überwiesen und ging alsbald auf dem Konto von T2 ein.

c.) Abrechnung und Kostentragung der Symposiums-Veranstaltung

Wie dem Angeklagten spätestens seit August 2008 bekannt war, waren - entgegen der ursprünglichen Intention - die von den Teilnehmern gezahlten Beiträge in Höhe von 300,- € pro Person nicht ausreichend, um die Kosten der Symposiums-Veranstaltung zu decken. Die B18 stellte der B AG für die "Veranstaltung Gruppe B AG, 24 - 26.10.2008" unter dem 31.12.2008 einen Betrag von 55.768,29 € in Rechnung. Diese Rechnung beglich N im Januar 2009 durch Überweisung des Betrags von seinem Privatkonto bei der D10, welches er extra für das Projekt "N1" angelegt hatte und auf dem zuvor die Teilnehmerbeiträge eingegangen waren. Die Teilnehmerbeiträge wurden dabei für einige Teilnehmer (und deren Ehepartner) von ihren jeweiligen Arbeitgebern an N überwiesen, was jedoch nicht für die Teilnehmer aus dem C1- oder B-Konzern galt. Da sich die Kostenbeteiligung der Teilnehmer auf insgesamt 20.559,- € belief, trug der Angeklagte N im Ergebnis die Differenz zwischen der Kostenrechnung der B18 und den eingegangenen Teilnehmerbeiträgen in Höhe von insgesamt 35.209,29 € privat.

5.) Angeblicher Nutzen des Symposiums/der Festschrift für den B-Konzern

Weder die Erstellung der Festschrift noch die Veranstaltung des Symposiums, auf dem die Festschrift übergeben wurde, brachte dem B-Konzern einen Vorteil oder Gegenwert ein. Dies war von N durch seine rein private Initiative auch nie intendiert worden. Vielmehr beabsichtigte er durch die Herausgabe der Festschrift und Veranstaltung des Symposiums in erster Linie, seinen Freund und Mentor X zu ehren und daneben auch sich selbst als Veranstalter, Initiator und Sponsor vor den ehemaligen C1-Kollegen in Szene zu setzen. Insoweit ist der B AG durch die vom Angeklagten eigenmächtig veranlasste Belastung mit den Kosten in Höhe von insgesamt 179.437,70 € ein Schaden entstanden.

a.) Angebliche Verbindung von Symposium und Festschrift zum B-Konzern

Bei dem Symposium handelte es sich weder um eine "B-Veranstaltung", noch war die Festschrift ein "B-Produkt". Die einzige Verbindung zwischen Symposium und Festschrift einerseits und dem B-Konzern andererseits bestand darin, dass der Herausgeber der Festschrift und Veranstalter des Symposiums - N - gleichzeitig Vorstandsvorsitzender der B AG war und außerdem einschließlich seiner Person insgesamt drei ehemalige "C36", die beruflich hochrangige Organmitglieder/Mitarbeiter des B-Konzerns waren, Festschriftbeiträge erstellten und am Symposium teilnahmen. Den übrigen Teilnehmern war auch bekannt, dass es sich bei N um den Vorstandsvorsitzenden der B AG handelte. Hierdurch bestand zwar die Möglichkeit, dass indirekt eine Reputationssteigerung für den B-Konzern - allerdings ohne messbaren wirtschaftlichen Vorteil - bei den Teilnehmern des Symposiums eintreten konnte. Dieser mögliche mittelbare Reputationsgewinn, der zwangsläufig bei jeder anderen positiven Aktion Ns im Zusammenhang zum Wirtschaftsleben auch auftreten konnte, spielte bei den Überlegungen des Angeklagten allerdings keine Rolle.

Für die Folgejahre plante N nicht etwa eine Fortsetzung des Symposiums als "B-Veranstaltung". Vielmehr äußerten einige Teilnehmer auf dem Symposium lediglich die Vorstellung, das "Klassentreffen" der ehemaligen C1-Führungskräfte zukünftig erneut zu veranstalten, ohne dass es jedoch insoweit jemals zu konkreten Planungen gekommen wäre.

b.) Angeblich beabsichtigte Verwendung der überzähligen Festschrift-Exemplare zugunsten des B-Konzerns

821 überzählige Exemplare der Festschrift - die Festschrift war in einer Auflage von 1.021 Exemplaren gedruckt worden -, die im Rahmen des Symposiums keinen Abnehmer gefunden hatten, wurden am 28.10.2008 auf Anweisung des Angeklagten in die B-Zentrale nach F verbracht und dort eingelagert. L3, der als Pressesprecher und Leiter der Abteilung Konzernkommunikation über den Eingang der Lieferung informiert worden war, gab die Nachricht lediglich an das Büro des Vorstandsvorsitzenden weiter, da er die Festschrift N zuordnete und auch keine Verwendungsmöglichkeit für die Abteilung Konzernkommunikation erkennen konnte.

Durch seine Zweit-Sekretärin C15 wurden im Auftrag des Angeklagten im November und Anfang Dezember 2008 von den angelieferten Festschriften etwa 120 Exemplare versandt, davon alleine 90 Bücher an X selbst. Weitere Festschriften gingen als Dank für deren Mithilfe an T24, C15, T12 oder B1. Zusätzlich wurden Exemplare an einzelne Mitautoren der Festschrift und/oder Symposiums-Teilnehmer, wie I23, F14 und L21, auf deren Nachfrage hin übersandt. Darüber hinaus wurden zehn Exemplare an den Leiter der Zentralen Öffentlichkeitsarbeit bei C1 T32 - ebenfalls auf seine Anforderung - geschickt. Die Übersendung erfolgte jeweils durch C15 zusammen mit einem individuell gefertigten Anschreiben auf einem B-Briefbogen, auf dem N als "Vorsitzender des Vorstandes" ausgewiesen wurde. Zum Teil erfolgten auch Verweise auf andere Versender - etwa bei T32 auf B1 -, dann nämlich, wenn die Übersendungsanforderung nicht an N direkt gerichtet gewesen war. Weiterhin ließ N noch ein weiteres Exemplar an den mit ihm befreundeten Journalisten C24 vom "N23" übersenden, dies jedoch auf einem Briefbogen ohne B-Bezug.

Die übrigen Festschriften blieben in der Folgezeit in der B-Zentrale eingelagert, ohne dass sie dort einer Verwendung zugeführt wurden. Eine nicht im Zusammenhang mit dem Symposium stehende Verwendung, wie die Übergabe an Geschäftspartner und Kunden der B AG, erfolgte nicht und war vom Angeklagten auch nicht beabsichtigt worden. Im Übrigen eignete sich die Festschrift-Publikation auch nicht dafür, als "Image-Produkt" der B AG verwendet zu werden.

c.) Angebliche Senkung der Druckkosten bei B im Zusammenhang mit Festschrift und Symposium

Teilnehmer des Symposiums waren - wie bereits dargestellt - unter anderem auch Organmitglieder und Mitarbeiter von Handelspartnern der B AG. Zu den Symposiums-Teilnehmern gehörte etwa auch L16, der zum damaligen Zeitpunkt Geschäftsführer des Tiefdruckunternehmens Q13 Ltd. & Co. KG war, sowie weitere Organmitglieder und Mitarbeiter aus dem C1-Konzern, einschließlich des Vorstandsvorsitzenden P4. Die Erstellung der Festschrift und die Durchführung des Symposiums hatten im Nachgang keinen positiven Einfluss auf konkrete Verhandlungen oder Geschäftsabschlüsse der B AG - auch nicht im Bereich Druckkosten.

Zur Druckkostensenkung im B-Konzern konnten vielmehr folgende Feststellungen getroffen werden:

Die Q13 Ltd. & Co. KG, die zum B21 und damit zur C1-Gruppe gehörte, druckte den Großteil der Kataloge der wiederum B zuzuordnenden Versandhäuser R und O15. Die Druckkosten stellten dabei einen bedeutsamen Kostenfaktor bei den genannten Versandhäusern dar. Der Angeklagte N hatte deshalb bereits unmittelbar nach Übernahme des Vorstandsvorsitzes im Jahre 2005 eine Analyse der Druckkosten als Teil des Restrukturierungsprogramms angeregt. Diese Analyse kam zu dem Ergebnis, dass insbesondere die langfristigen Druck- und Papierlieferungsverträge (unter anderem mit B22 bzw. Q13) ein erhebliches Kostensenkungspotential inne hatten. In der Folgezeit wurden Angebote und Preise anderer Tiefdruckunternehmen eingeholt (sogenannte Auktionierung von Tiefdruckleistungen) und mit Hilfe der ermittelten Marktpreise Verhandlungen mit den bisherigen Vertragspartnern im Bereich Druck, also unter anderem auch mit der Q13 Ltd. & Co. KG sowie weiterer C1-Tochtergesellschaften, begonnen. Im Laufe des Jahres 2006 gelang es, die langfristigen Druck- und Papierlieferungsverträge zu kündigen, den Papierlieferanten "F20" zurückzukaufen und insgesamt neue Konditionen auszuhandeln, was dazu führte, dass die Kosten für die Katalogherstellung bezogen auf die Vorjahre um etwa 25% gesenkt werden konnten. In den nachfolgenden Jahren von 2007 bis 2009 hatte die Thematik Druckkostensenkung ihre besondere Bedeutung im Konzern verloren, jedoch kam es in Einzelfällen noch zu Nachverhandlungen mit Gesellschaften des C1-Konzerns.

d.) Verhandlungen betreffend O16 in der Mittagspause des Symposiums

Auch auf die Verhandlungen in der Mittagspause des Symposiums, die "bei Gelegenheit" des Treffens und abseits des offiziellen Programms stattfanden, hatte das Symposium keinen konkreten Einfluss, womit N auch nicht gerechnet hätte.

Vielmehr wurden im Oktober 2008 zwischen dem C1-Konzern und dem B-Konzern neben dem Verkauf des L22 (L23), in dem das Forderungsmanagement abgewickelt wurde, auch der Verkauf von notleidenden Krediten (O16), die aus den Ratenkreditgeschäften von L stammten, verhandelt. Die B AG strebte aus dem Verkauf der O16 an C1 einen Nettoerlös von etwa 35 Millionen Euro an. Anfang Oktober 2008 hatte sich konkreter Gesprächsbedarf für die noch offenen Fragestellungen, bei denen auch die Vergabe von Offset-Druckverträgen eine Rolle spielte, ergeben. Insoweit nutzten die am Symposium teilnehmenden Vertreter der B AG das zufällige persönliche Zusammentreffen mit C31 von der B3 AG auf dem Symposium, um mit diesem am Rande der Veranstaltung zu verhandeln und auf diese Weise ein ansonsten notwendiges, zusätzliches Treffen in der Arbeitswoche obsolet werden zu lassen.

6.) Sonstiges Geschehen nach Durchführung des Symposiums

a.) Reaktionen des Jubilars und der Teilnehmer auf das Symposium

Im Nachgang an das Symposium erhielt der Angeklagte von den Teilnehmern zahlreiche schriftliche Danksagungen, die überwiegend an die dienstliche E-Mail-Adresse des Angeklagten gesendet bzw. an die Anschrift der B-Zentrale in F und den Vorsitzenden des Vorstandes adressiert waren. N wurde darin für die Initiative und Organisation des Symposiums, welches unter anderem als "Klassentreffen" oder "eine Art C1-Alumni-Treffen" bezeichnet wurde, gedankt. Auch der Jubilar X selbst dankte dem Angeklagten, indem er unter anderem betonte: "Dem Grunde nach hast Du mit der Ehrung für mich auch für Dich und alle anderen eine neue Spitzen-Alumni-Konzeption geschaffen."

b.) Private Geburtstagsfeier von X

Am 01.11.2008 veranstaltete X in N30 für seine Freunde und Familienangehörigen eine private Geburtstagsfeier, auf der auch der Angeklagte und seine Ehefrau N2 anwesend waren. Bei dieser Gelegenheit bekam X von den Eheleuten N/N2 noch ein privates Geburtstagsgeschenk überreicht. Auch auf dieser Feier hielt N eine Rede für seinen "treusorgenden Freund und Mentor", in der er auch an die "eindrucksvolle und bewegende Veranstaltung" mit "ehemaligen High-Potentials von C1" am vorangegangenen Wochenende erinnerte.

c.) Festschriftkosten in der zivilrechtlichen Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und dem Insolvenzverwalter der B AG

In dem bereits beschriebenen Zivilverfahren ... vor dem Landgericht F4 verklagte der Insolvenzverwalter der B AG, Rechtsanwalt H11, N mit Klageschrift vom 22.12.2010 auch auf Zahlung von 153.392,12 € im Zusammenhang mit der Festschrift für X.

Kurz vor Einreichung der Klage hatte der Angeklagte durch seinen anwaltlichen Vertreter, Rechtsanwalt G10, erklären lassen, dass er - N - ohne Anerkennung einer Rechtspflicht grundsätzlich bereit sei, die von der B AG übernommenen Kosten der Festschrift zu übernehmen, jedoch mit Gegenansprüchen aufrechne. In einem weiteren persönlich verfassten Schreiben datierend vom 13.01.2011, wandte sich der Angeklagte darüber hinaus selbst - noch in Unkenntnis der klageweise geltend gemachten Festschriftkosten - an den Insolvenzverwalter H11.

Darin rechnete er die Kosten für die Erstellung der Festschrift gegen einen eigenen Anspruch auf Zahlung von ausstehenden Bezügen aus der Aufhebungsvereinbarung mit der B AG in Höhe von einer Million Euro auf. Zu den Hintergründen und der Frage der Kostentragung der Festschrift heißt es in diesem Schreiben wörtlich: "Im Jahre 2008 habe ich zur Unterstützung der engen Zusammenarbeit der B AG mit der Servicegesellschaft B23 GmbH, welche zum Hause C1 gehört, zum Geburtstag des damaligen Vorstands der C2 AG, X, eine Festschrift herausgegeben. Die hierdurch entstandenen Kosten in Höhe von 182.042,28 EUR wurden teilweise nicht nur mir, sondern auch der B AG in Rechnung gestellt. Es war jedoch im Vorstand abgestimmt, dass die Kosten für die Festschrift durch mich getragen werden, auch wenn sie zunächst von der B AG verauslagt wurden."

In der Folgezeit wies N in dem Zivilverfahren ... durch Klageerwiderung vom 12.05.2011 Ansprüche des Insolvenzverwalters in Bezug auf Festschrift- bzw. Symposiums-Kosten zurück, da es sich um objektiv im Interesse des Unternehmens entstandene Kosten handele. Dazu ließ er unter anderem von seinem Rechtsanwalt G10 - mit dem er die Klageerwiderung im Einzelnen durchgegangen war - vortragen, dass ihm - N - im Juli und August 2008 in der Diskussion mit seinem Mitarbeiter-Team sowie dem Vorstandskollegen T14 die Idee gekommen sei, die Festschrift auf einer großen "B-Veranstaltung" zu überreichen und dort die Themen der Festschrift mit den Problemen des B-Konzerns zu verbinden. Weiterhin ließ er vortragen, dass über die Frage der Kostentragung nicht abschließend entschieden worden und eine - bislang nicht erfolgte - Endabrechnung durch die B AG vorgesehen gewesen sei. Zwischen T14 und ihm - N - sei abgestimmt worden, dass Letztgenannter Teile der Kosten nach endgültiger Prüfung der Betriebsbezogenheit der Ausgaben durch die "Buchhaltung und externe Prüfer" übernehme. Die Organisation des Symposiums sei nur deshalb durch sein Büro vorgenommen worden, weil der an sich zuständige Leiter der Konzernkommunikation I7 im Juni 2008 gekündigt habe und der neue Leiter L3 noch nicht eingearbeitet gewesen sei. Die vom Angeklagten in seinem persönlichen Anschreiben an den Insolvenzverwalter angesprochene Abstimmung im Vorstand fand dort keine Erwähnung. Zum "Vorstandsabendessen" vom 26.05.2008 ließ der Angeklagte erstmals im Jahre 2012 vortragen.

Mit Urteil vom 09.09.2013 verurteilte die vierte Kammer für Handelssachen des Landgerichts F4 N zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe der - im Zivilverfahren unstreitigen - Nettokosten für die Erstellung der Festschrift in Höhe von 153.392,12 €. Der Angeklagte hat auch in diesem Punkt gegen das Urteil Berufung eingelegt. Das Berufungsverfahren ist derzeit vor dem Oberlandesgericht I19 anhängig.

Zahlungen zur Schadenswiedergutmachung sind durch den Angeklagten oder einen Dritten bislang nicht erfolgt. Die Schadenssumme besteht nach wie vor in voller Höhe. Die Manager-Haftpflichtversicherung des Angeklagten hat zur Abwendung der Zwangsvollstreckung im Zivilverfahren jedoch Sicherheit geleistet.

IV.

Steuerhinterziehung durch unberechtigten Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit den Rechnungen der Festschrift sowie der Firma L2 GmbH

Der Angeklagte veranlasste, dass die in den Rechnungen der Festschrift sowie der der Firma L2 GmbH ausgewiesene Vorsteuer durch die B AG umsatzsteuermindernd als Vorsteuer geltend gemacht wurde, obwohl es sich dabei - wie N bekannt war - um Aufwendungen für rein private Zwecke, ohne betrieblichen Zusammenhang handelte.

1.) Vorsteuerabzug bei den Rechnungen betreffend die Festschrift sowie der Firma L2 GmbH

Die Rechnungsbeträge aus den nachfolgend aufgeführten Rechnungen von I2, den weiteren an der Erstellung der Festschrift beteiligten Personen und Firmen sowie der Firma L2 GmbH wurden von S als Betriebsausgaben der B AG gebucht. Hierzu gehört auch, dass die in den Rechnungen offen ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer der Gesellschaft "gezogen" wurde. Soweit die Rechnungen als Rechnungsadressaten zum Teil den Angeklagten als Privatperson auswiesen, fiel dies der Buchhaltungsmitarbeiterin - mit Ausnahme bei der Firma T1 - in der täglichen Arbeitsroutine nicht auf, so dass sie diese Rechnungen wie gewöhnliche, auf die B AG ausgestellte Rechnungen behandelte und sich hinsichtlich der Geltendmachung der Vorsteuer keine Gedanken machte. Die Rechnung der Firma T1 behandelte S, obwohl ihr diesmal aufgefallen war, dass die B AG nicht Rechnungsempfänger war, aufgrund der Anweisung von I9 oder C15 - wiederum veranlasst durch den Angeklagten - ebenfalls wie eine "normale" auf die B AG ausgestellte Rechnung, da sie negative Konsequenzen für ihr Arbeitsverhältnis fürchtete. Sie veranlasste bei dieser Rechnung, trotz des Bewusstseins, dass dies bereits aufgrund des privaten Rechnungsadressaten eigentlich zu Unrecht geschah, den Vorsteuerabzug.

Da es sich um keine betriebsbezogenen Leistungen handelte und die Rechnungen - zumindest anfänglich und insoweit tatsächlich zutreffend - als Rechnungsadressat nicht die B AG, sondern den Angeklagten auswiesen, erfolgte der Vorsteuerabzug zu Unrecht.

Aus der nachfolgenden Übersicht ergeben sich die im Einzelnen gebuchten Rechnungen:

Rechnungsdatum

Rechnungs-

aussteller

Rechnungs-

adressat

Betrag

Netto in €

Ausgewiesene

Umsatzsteuer in €

Rechnungs-

anweisung

29.08.2008

E1 GmbH

840,07

159,61

28.10.2008

30.09.2008

Fa. L2

GmbH

2.362,50

448,87

Oktober 2008

30.10.2008

I2

B AG

102.300,00

19.437,00

22.12.2008

03.11.2008

Druckerei F13 GmbH

11.894,65

832,63

18.12.2008

06.11.2008

I1

B AG

5.600,00

392,00

22.12.2008

07.11.2008

N28, P5

4.200,00

798,00

22.12.2008

03.11.2008

T1

26.195,00

4.977,05

15.01.2009

Der Angeklagte bewirkte den zur betrieblichen Rechnungsbuchung zugehörigen Vorsteuerabzug, indem er die Rechnungen - mit Ausnahme der Rechnung der Firma E1 GmbH, die nicht Gegenstand der Verurteilung ist - selbst (mit-) freizeichnete bzw. unterzeichnete, L3 die Anweisung gab, die Rechnungen frei zu zeichnen bzw. seine Sekretärin anwies, für die Buchung/Bezahlung zu sorgen.

Dass N an der Einbuchung der Rechnung der Firma E1 GmbH vom 29.08.2008 beteiligt war und somit auch die pflichtwidrige Voranmeldung weiterer Vorsteuern bei der B AG im Oktober 2008 in Höhe von 159,61 € bewirkte, konnte nicht festgestellt werden (vgl. unter C. III. 4.) a.) bb.)).

2.) Höhe der Hinterziehungsbeträge

Unter Berücksichtigung der Buchungs- und Auszahlungszeitpunkte hat der Angeklagte eine Verkürzung der Umsatzsteuer der B AG in Höhe von 448,87 € im Oktober 2008, in Höhe von 21.459,63 € im Dezember 2008 und in Höhe von 4.977,05 € im Januar 2009 bewirkt. Die Umsatzsteuervoranmeldungen wurden mit den in der Tabelle (Spalte 2) aufgeführten Beträgen für den Monat Oktober 2008 am 09.12.2008, für den Monat Dezember 2008 am 11.02.2009 und für den Monat Januar 2009 am 11.03.2009 abgegeben. Die Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung betreffend die Jahre 2008 und 2009 erfolgte vor dem Hintergrund des Insolvenzverfahrens auch durch den Insolvenzverwalter nicht mehr. Insoweit ergingen Schätzungsbescheide, die in der Folgezeit wegen der zu Unrecht geltend gemachten Vorsteuerbeträge zu Lasten der B AG wieder geändert wurden. Eine Änderung der Vorsteueranmeldungen erfolgte dagegen nicht mehr.

Im Einzelnen ergibt sich die Höhe der Hinterziehungsbeträge aus der folgenden Tabelle:

Zeitraum der Voranmeldung

USt laut Voranmeldung in €

darin u.a. Anmeldung von Vorsteuer aus folgenden Rechnungen

USt-Verkürzung in €

Oktober 2008

11.874.277,18

Fa. L2

448,87

Dezember 2008

46.245.998,86

I2,

I1,

Druckerei F13 GmbH und

N28, P5

21.459,63

Januar 2009

12.269.008,29

T1

4.977,05

Insgesamt hat der Angeklagte N bewirkt, dass Umsatzsteuer in Höhe von 26.885,55 € verkürzt wurde.

3.) Vorsatz des Angeklagten

Dem Angeklagten war die Höhe der jeweils hinterzogenen Vorsteuerbeträge aufgrund seiner Kenntnis von der in den Rechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuer bekannt. Die Systematik des Vorsteuerabzugs war ihm in allen Einzelheiten geläufig. Ihm war bekannt, dass sämtliche Rechnungen ursprünglich an ihn als Privatperson ausgestellt waren. Soweit Rechnungen in ihrer letzten Fassung an die B AG gerichtet waren, wusste er, dass die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer bei der B AG als Vorsteuer "gezogen" wird. Auch hinsichtlich der übrigen Rechnungen beabsichtigte N, dass diese in der Buchhaltung nicht auffielen bzw. aus anderen Gründen, wie der ausdrücklichen Anweisung aus seinem Sekretariat, wie "normale" Rechnungen mit der B AG als Rechnungsadressatin gebucht wurden. Dies war von ihm auch so gewollt, weil ansonsten die Gefahr bestanden hätte, dass die zuvor begangene Untreue aufgefallen wäre. Ihm war weiter bewusst, dass es sich bei den Kosten für die Festschrift sowie den Einladungen für das Symposium nicht um betriebliche Aufwendungen, sondern um privat veranlasste Ausgaben handelte und somit der Vorsteuerabzug bei der B AG zu Unrecht erfolgte.

V.

Verfahrensgang

Ausgangspunkt des vorliegenden Strafverfahrens war ein Schreiben der damaligen Bundesjustizministerin A1 vom 04.06.2009 an ihre nordrheinwestfälische Amtskollegin mit der Aufforderung, ein mögliches strafbares Verhalten Ns im Zusammenhang mit den Immobiliengeschäften der B AG und dessen Beteiligung an den sogenannten "P Fonds" zu prüfen. Am 08.06.2009 bestellte sich Rechtsanwalt U15 als Verteidiger, nachdem der Angeklagte von dem Vorgang aus der Presseberichterstattung erfahren hatte. Noch im Juni 2009 leitete die Staatsanwaltschaft F17 unter dem Aktenzeichen ... ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Untreue ein, welches nach Zuweisung der Generalstaatsanwaltschaft I28 vom 15.07.2009 von der Staatsanwaltschaft C3 - Schwerpunktabteilung Wirtschaftskriminalität - unter dem Aktenzeichen ... übernommen wurde. Die Übernahme durch die Staatsanwaltschaft C3 wurde dem Verteidiger des Angeklagten mit Verfügung vom 27.07.2009 mitgeteilt. Am 28.07.2009 bestellte sich C37 als weiterer Verteidiger des Angeklagten. Der Gegenstand des Ermittlungsverfahrens ... wurde in der Folgezeit - neben dem "Immobilienkomplex" - zunächst auf die Komplexe "Reisekosten", "Bonuszahlungen" und "P1" ausgeweitet.

Das Amtsgericht C38 erließ unter dem 30.09.2009 einen ersten Durchsuchungsbeschluss betreffend die B-Hauptverwaltung (Az.: ...) zur Sicherstellung beweiserheblicher Unterlagen und Daten der B AG. Diesem wurde mittels freiwilliger Herausgabe durch den Insolvenzverwalter abgeholfen. Angesichts des Umfangs des zu sichtenden und auszuwertenden Akten- und Datenmaterials wurde das Landeskriminalamt des Landes 010 mit den weiteren Ermittlungen betraut. Unter anderem wurden den Ermittlungsbehörden dabei Berichte der vom Insolvenzverwalter beauftragen externen Revisorin B17 zu den Reisekosten des Angeklagten vorgelegt. Auf Grundlage der Berichte und Unterlagen wurden Mitte Februar 2010 durch die Ermittlungsbehörden erste Vermerke zum Sachstand hinsichtlich der Reisekosten von N gefertigt. Mit Schreiben vom 18.02.2010 informierte die Staatsanwaltschaft die Verteidigung über die Gegenstände des Ermittlungsverfahrens. Am 30.03.2010 wurde das Ermittlungsverfahren in Bezug auf den Komplex "Sonderboni" auf die damaligen Mitglieder des ständigen Ausschusses ausgeweitet. Unter dem 01.04.2010 erließ das Amtsgericht C38 (Az.: ...) einen Durchsuchungsbeschluss für die B-Zentrale zum Auffinden von beweiserheblichen Unterlagen betreffend die Reisekosten von N. Dieser wurde erneut vom Insolvenzverwalter durch freiwillige Herausgabe der gewünschten Unterlagen abgewendet. In der Folgezeit ergingen insoweit Beschlagnahmebeschlüsse des Amtsgerichts C38. Die so beschlagnahmten Unterlagen und Datenbestände wurden in der Folgezeit ausgewertet. Zusätzlich fand am 12.04.2010 und 13.04.2010 eine zeugenschaftliche Vernehmung der externen Revisorin B17 statt. Am 06.05.2010 und 17.06.2010 wurden die Leiterin des B-eigenen Reisebüros C23 sowie der Wirtschaftsprüfer I12 als Zeugen zum Komplex "Reisekosten" vernommen.

Unter dem 04.10.2010 erließ das Amtsgericht C38 auf Antrag der Staatsanwaltschaft zahlreiche Durchsuchungsbeschlüsse, unter anderem auch die Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten des Angeklagten sowie die Räumlichkeiten der D1 GmbH und weiterer Gesellschaften aus der F8-Firmengruppe betreffend, die am 07.10.2010 allesamt vollstreckt wurden. Im Rahmen der Durchsuchungsmaßnahmen wurden umfangreiche weitere Unterlagen beschlagnahmt und in der Folgezeit ausgewertet. Nach den Durchsuchungsmaßnahmen fanden bis August 2011 zahlreiche Zeugenvernehmungen betreffend den Komplex "Reisekosten" statt. Unter anderem wurden die Sekretärinnen I9, C15 und M6, die Buchhalterin S, der Wirtschaftsprüfer S7 sowie der Geschäftsführer der D1 GmbH für den operativen Teil, I10, zeugenschaftlich vernommen.

Unter dem 28.01.2011 wurde das Ermittlungsverfahren ... um den Komplex "Festschrift X16" erweitert. Hinsichtlich des Angeklagten erfolgte die Erweiterung wegen des Verdachts der Untreue und gegen I2 und I1 jeweils wegen des Verdachts der Beihilfe hierzu. Am gleichen Tage wurde auch ein Steuerstrafverfahren wegen des Verdachts der Umsatzsteuerhinterziehung gegen N in mittelbarer Täterschaft sowie gegen I2 und I1 als Teilnehmer eingeleitet. Anlass für die Erweiterung des Strafverfahrens hatte die Übersendung der Klageschrift vom 22.12.2010 mit den zugehörigen Anlagen im Auftrag des Insolvenzverwalters der B AG sowie eine erste Auswertung der vorhandenen Asservate gegeben. Durch Beschlüsse vom 28.01.2011 des Amtsgerichts C38 (...) wurde daraufhin die Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten von I2, I1 sowie von T2 angeordnet. Die Beschlüsse wurden am 01.02.2011 vollzogen. Dabei wurden zahlreiche beweiserhebliche Unterlagen sichergestellt. Am Rande der Durchsuchungsmaßnahme wurden I2 und I1 als Beschuldigte und T2 als Zeuge vernommen. In der Folgezeit werteten die Ermittlungsbehörden die bei der Durchsuchung sichergestellten Unterlagen und die bereits zuvor asservierten Unterlagen und E-Mail-Postfächer im Hinblick auf den Komplex "Festschrift" aus. Durch Beschlüsse des Amtsgerichts C38 vom 09.03.2011 (Az.: ...) und 03.05.2011 (Az.: ...) wurde nachfolgend deren Beschlagnahme angeordnet. Eine erste Zusammenfassung des Ermittlungsstands wurde durch das Landeskriminalamt durch Vermerk vom 24.02.2011 erstellt. Es folgten weitere Vermerke von EKHKin S14 unter dem 03.03.2011, 08.03.2011, 09.03.2011 und 08.06.2011 zum Auswertungsstand der Asservate. Im Laufe des Jahres 2011 fanden weitere Zeugenvernehmungen im Komplex "Festschrift X16" statt. So wurde etwa L3 unter dem 02.03.2011, seine damalige Sekretärin G9 am 14.03.2011, der Buchhaltungs-Mitarbeiter H6 am 22.03.2011 und B1 am 23.05.2011 zeugenschaftlich vernommen. Unter dem 04.08.2011 erging ein Vermerk des Finanzamtes für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung C42 zu den steuerstrafrechtlichen Feststellungen. Am 20.12.2011 wurde das Strafverfahren betreffend I2 und I1 vollumfänglich gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. I2 verstarb am 11.05.2012.

Die Staatsanwaltschaft C3 hat die hier verfahrensgegenständlichen Sachverhaltskomplexe "Reisekosten" sowie "Festschrift X16" mit Verfügung vom 06.02.2012 aus dem Ursprungsverfahren ... abgetrennt und gemeinsam unter dem Aktenzeichen ... von der Staatsanwaltschaft C3 weitergeführt. Mit Verfügung vom 24.04.2012 wurde den Verteidigern des Angeklagten ergänzende Akteneinsicht in die Komplexakten "Reisekosten N" gewährt. Unter dem Datum vom 11.05.2012 wurde der 420 Seiten lange und zusätzlich mit mehreren Anlagen versehene Abschlussvermerk des Landeskriminalamtes zum Komplex "Reisekosten" fertiggestellt. Mit Verfügung vom 18.05.2012 der Staatsanwaltschaft C3 erhielten die Verteidiger des Angeklagten umfassende Akteneinsicht mit Gelegenheit zu einer eventuellen Einlassung bis zum 01.07.2012. Gleichzeitig wurde die Erweiterung des Ermittlungsverfahrens hinsichtlich der Reisekosten auf die "Vorstandswochenenden" sowie auf die Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit der Festschrift mitgeteilt. Mit Datum vom 24.07.2012 erging in der Folgezeit der Abschlussvermerk des Finanzamtes für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung C42 hinsichtlich der steuerstrafrechtlichen Feststellungen. Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache bei der Staatsanwaltschaft C3 am 26.07.2012 bestellte sich Rechtsanwalt I29 als weiterer Verteidiger des Angeklagten und erbat eine Verlängerung der Einlassungsfrist, die sodann gewährt wurde. Mit einem über 180 Seiten starken Schriftsatz vom 17.09.2012 nahm die Verteidigung sodann zum Vermerk des Landeskriminalamtes aus Mai 2012 Stellung. Zuvor hatte am 09.08.2012 die zeugenschaftliche Vernehmung von C40 betreffend die Entwicklung der Druckkostensenkung bei der L1 AG stattgefunden. In diesem Zusammenhang erfolgte auch eine Auswertung der Asservate zu dieser Fragestellung. Am 21.01.2013 erging ein Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts C38 (Az.: ...) betreffend diverser Notizen des ehemaligen Aufsichtsratsvorsitzenden C13 zur angeblichen Vereinbarung mit dem Angeklagten betreffend dessen Charterflugnutzung. Diese waren bei einer Durchsuchungsmaßnahme am 13.11.2012 im Verfahren ... der Staatsanwaltschaft C3 sichergestellt worden, nachdem C13 die Durchsuchungspersonen selbst auf die Unterlagen aufmerksam gemacht hatte. Es folgte am 31.01.2013 ein weiterer Beschluss des Amtsgerichts C38 (Az.: ...), mit dem sämtliche Unterlagen und Datenträger, die im Ursprungsverfahren ... sichergestellt worden waren und den Verfahrensgegenstand "Reisekosten" betrafen, im vorliegenden Verfahren beschlagnahmt wurden. Am 19.03.2013 legte der Verteidiger C37 sein Mandat nieder, gleichzeitig bestellte sich Rechtsanwalt G10 als weiterer Wahlverteidiger. In der Folgezeit fand unter dem 22.03.2013 eine Beschuldigtenvernehmung des Angeklagten im vorliegenden Verfahren statt. Zuvor hatte N am 30.06.2011 im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung im Verfahren ... der Staatsanwaltschaft L6 Angaben zu angeblichen Vereinbarungen hinsichtlich seiner Reisekosten gemacht. Das Landeskriminalamt reagierte durch Vermerk vom 12.04.2013 auf den Schriftsatz der Verteidigung vom 17.09.2012 und präsentierte zu ausgewählten Punkten eine ergänzende Auswertung der Asservate. Unter dem 16.04.2013 erweiterte die Staatsanwaltschaft C3 das Ermittlungsverfahren sodann wegen des Verdachts der Beihilfe zur Untreue bzw. mittäterschaftlicher Untreue gegen die beim "Vorstandsabendessen" am 26.05.2008 anwesenden Vorstandsmitglieder T14, E3, N17, X10 sowie G8 und verfügte sodann unter dem 19.04.2013 die Abtrennung und Weiterführung unter dem Aktenzeichen ... Bis heute sind in diesem Verfahren die Ermittlungen noch nicht beendet.

Nach Abschluss der Ermittlungen im hiesigen Verfahren fertigte die Staatsanwaltschaft C3 am 11.06.2013 die Anklageschrift. Die Akten gingen am 13.06.2013 beim Landgericht F4 ein. Die Zustellung der Anklageschrift an die Verteidiger erfolgte zwischen dem 18.06. und 21.06.2013, wobei gleichzeitig eine Frist zur Stellungnahme binnen sechs Wochen gesetzt wurde. Diese Frist wurde auf Antrag der Verteidigung in der Folgezeit mehrfach vor dem Hintergrund verlängert, dass das schließlich unter dem 09.09.2013 ergangene Urteil in dem auch die Verfahrensgegenstände "Reisekosten" und "Festschrift X16" betreffende Zivilverfahren vor dem Landgericht F4 (Az.: ...) abgewartet werden sollte. Die Verteidiger des Angeklagten nahmen schließlich mit Schriftsatz vom 05.11.2013 im Zwischenverfahren Stellung und beantragten, die Eröffnung des Hauptverfahrens abzulehnen. In der Folgezeit forderte der Vorsitzende am 05.12.2013 - nach Hinweis der Staatsanwaltschaft, dass Vernehmungen stattgefunden hätten - die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft C3 zum Aktenzeichen ... an. Eine Zweitakte mit Stand vom 19.12.2013 ging unter dem 08.01.2014 beim Landgericht F4 ein. Sie enthielt insbesondere eine Niederschrift der Beschuldigtenvernehmung von N17 vom 26.07.2013 sowie der Zeugenvernehmung von C20 vom 14.08.2013. Durch Schreiben vom 05.12.2013 - Eingang bei Gericht am 16.12.2013 - nahm die Staatsanwaltschaft C3 ablehnend Stellung zum Antrag der Verteidigung vom 05.11.2013. Die Anklage wurde schließlich durch Beschluss der Kammer vom 19.02.2014 vollumfänglich zur Hauptverhandlung zugelassen. Der Vorsitzende bat die Verteidiger unter dem 24.02.2014 um Mitteilung sämtlicher freier Termine beginnend ab dem 08.04.2014. In der Folgezeit kamen die Verteidiger der Aufforderung nach, wobei die Abfrage ergab, dass ein Beginn der Hauptverhandlung aufgrund ihrer Terminlage frühestens im Mai 2014 möglich sei. Durch Beschluss vom 07.03.2014 ordnete der Vorsitzende Rechtsanwalt X17 als Pflichtverteidiger zur Sicherung des Verfahrens bei. Am 11.03.2014 wurden Hauptverhandlungstermine beginnend mit dem 06.05.2014 anberaumt und in der Folgezeit durchgeführt.

D.

Beweiswürdigung

I.

Feststellungen zur Person

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf dessen glaubhafter Einlassung. N hat umfangreiche Angaben zu seinem Lebenslauf, seinen familiären Verhältnissen, seinem beruflichen Werdegang sowie seinen derzeitigen Lebens- und Vermögensverhältnissen entsprechend der hier getroffenen Feststellungen gemacht. Insbesondere hat er ausführlich seinen beruflichen Aufstieg bei C1, die Mandate und Beschäftigungen nach dem Verlassen des C1-Konzerns sowie seine derzeitige prekäre berufliche und wirtschaftliche Situation entsprechend der Feststellungen dargestellt. Seine Ehefrau N2 hat die Angaben des Angeklagten zu ihren derzeitigen Lebens- und Vermögensverhältnissen bestätigt.

Das Fehlen von Vorstrafen beim Angeklagten N hat die Kammer durch Verlesung des Bundeszentralregisterauszuges vom 03.09.2014 festgestellt.

II.

Feststellungen zur Sache

1. ) Einlassung des Angeklagten zur Sache

a.) Überblick

Der Angeklagte hat sich bereits zu Beginn der Hauptverhandlung umfassend zur Sache eingelassen. Er hat dabei die gegen ihn erhobenen Tatvorwürfe vollumfänglich bestritten. Im Verlauf der Hauptverhandlung hat er seine Einlassung nochmals mehrfach ausführlich ergänzt und präzisiert, ohne dabei von seinen ursprünglichen Angaben im Kern abzurücken.

Der Angeklagte hat das Rahmengeschehen einschließlich der Ausgestaltung seines Vorstands- und Dienstverhältnisses im Wesentlichen entsprechend der Feststellungen geschildert.

Hinsichtlich der ihm vorgeworfenen treuwidrigen Abrechnung von Reisekosten hat N die durch ihn veranlasste Kostentragung der L1 AG sowie den objektiven Ablauf der einzelnen Reisen, das Stattfinden und die Inhalte der verschiedenen Termine sowie deren Hintergrund überwiegend geständig eingeräumt. Vehement abgestritten hat er jedoch, dass das Veranlassen der Kostentragung zu Lasten der L1 AG jeweils pflichtwidrig gewesen sei. Ihm habe jeweils ein Anspruch auf Kostenübernahme bzw. -erstattung gegenüber seiner Treugeberin aus dem Vorstands- und Dienstverhältnis zugestanden. Hierzu hat er verschiedene Begründungsansätze geliefert, die er jeweils ausführlich dargelegt hat. In diesem Zusammenhang hat er auch behauptet, dass ihm bereits bei Übernahme des Vorstandsvorsitzes die Erlaubnis für die Nutzung von Charterflugzeugen bei Dienstreisen erteilt worden sei. Im Übrigen hat er darauf verwiesen, kein Interesse an einer vorsätzlich falschen Abrechnung seiner Flugkosten für private und privatgeschäftliche Reisen zu Lasten der L1 AG gehabt zu haben, da ihm ein Anspruch gegenüber T10 auf Übernahme auch solcher Flugkosten zugestanden habe.

Die Kostentragung der B AG betreffend die Festschrift zum 70. Geburtstag von X hat der Angeklagte dadurch als pflichtgemäß gerechtfertigt, dass es sich hierbei um ein "B-Produkt" und bei dem zugehörigen Symposium um eine "B-Veranstaltung" gehandelt habe. In diesem Zusammenhang hat er behauptet, den Vorstand über den "Einstieg" der B AG in das Projekt "N1" informiert und dessen Zustimmung für eine anteilige Kostentragung der B AG eingeholt zu haben. Den nachträglichen "Einstieg" der B AG versuchte N durch eine angeblich stetige Kostensteigerung bei der Festschrift und eine dadurch bedingte Verbindung mit einer Symposiumsveranstaltung der B AG zu erklären. Er hat - im Ergebnis vergeblich - versucht, die Kammer durch verschiedenartigste Argumentationsmuster von einem schadenskompensierenden Vorteil für die B AG zu überzeugen. Hinsichtlich der Kostenabrechnung hat sich N auf zahlreiche Erinnerungslücken berufen. Eingeräumt hat er, entsprechend der Feststellungen Rechnungen selbst freigezeichnet zu haben. Er hat jedoch abgestritten, den Leiter Konzernkommunikation L3 vorsätzlich getäuscht und von einem Umschreiben von Rechnungen auch nur gewusst zu haben.

b.) Einlassung zum Hintergrund

Der Angeklagte hat sich hinsichtlich des Hintergrundes überwiegend entsprechend der Feststellungen eingelassen. So hat er - wie festgestellt - in allen Einzelheiten von der wirtschaftlichen Entwicklung der L1 AG seit seinem Eintritt in den Aufsichtsrat bis zur Insolvenz der Gesellschaft berichtet und dabei vehement jede Verantwortung für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurückgewiesen. Weiterhin hat er detailliert die Übernahme und Ausgestaltung seiner privaten Vermögensverwaltung durch F2 und dessen Gesellschaften geschildert. Auf Vorhalt der jährlichen Abrechnungen hat N im Verlauf der Hauptverhandlung die Verzinsung ebenso wie die jährliche Abrechnung der Kosten der privaten Lebensführung - wie festgestellt - dargestellt. Hinsichtlich der Hintergründe seines Eintritts in den Aufsichtsrat der L AG ließ sich N bereits zu Beginn der Hauptverhandlung entsprechend der Feststellungen ein. In der Hauptverhandlung vom 04.07.2014 berichtete der Angeklagte ergänzend hierzu erstmals vom sogenannten "C14", welches F2 ihm zwischenzeitlich durch seinen Verteidiger habe zuleiten lassen und welches ihm - dem Angeklagten - bis zu diesem Zeitpunkt nur noch schemenhaft in Erinnerung gewesen und deshalb bislang in der Einlassung nicht erwähnt worden sei. Insbesondere seien ihm auch die Regelung zu den Flugkosten und der damit bestehende Zusammenhang zu diesem Verfahren erst nachträglich bewusst geworden. Hinsichtlich des Hintergrundes der Übernahme des Vorstandsvorsitzes erwähnte N zu Beginn der Hauptverhandlung pauschal das sogenannte "S5-Papier", das der Kammer bis dahin unbekannt gewesen war. Als Grund für die Übernahme des Vorstandsvorsitzes hatte N zunächst ausschließlich persönlichen Ehrgeiz sowie den Umstand, dass kein Nachfolger für B8 gefunden werden konnte, angegeben. Von dieser Einlassung war er erst im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung nach Vorhalt des Inhalts des der Kammer zwischenzeitlich zugeleiteten "S5-Papiers" und der dortigen Prämien-Vereinbarung abgerückt. Nunmehr räumte er ein, dass die Aussicht auf die lukrative Prämie in Höhe von 100 Millionen Euro für seine Entscheidung ausschlaggebend gewesen sei. Der Angeklagte hatte zuvor das "S5-Papier" weder in der Beschuldigtenvernehmung im Verfahren ... der Staatsanwaltschaft L6 noch im hiesigen Ermittlungsverfahren erwähnt. Gegenüber Oberstaatsanwalt H15 von der Staatsanwaltschaft L6 hatte er in der Beschuldigtenvernehmung gar eine schriftliche Fixierung der getroffenen Absprachen geleugnet. Eine Erklärung hierfür konnte er trotz Nachfrage nicht abgeben. Im Übrigen erläuterte er die Umstände der Übernahme des Vorstandsvorsitzes wie festgestellt.

Zum Abschluss seines Dienstvertrages ließ sich der Angeklagte - entgegen der Feststellungen - wie folgt ein: In der Sitzung des ständigen Ausschusses vom 12.05.2005 seien - in Abwesenheit von C13, der zu diesem Zeitpunkt noch nicht Mitglied des ständigen Ausschusses gewesen sei - die Konditionen seiner Tätigkeit als Vorstandsvorsitzender explizit besprochen worden. Insbesondere hätten er und die übrigen Mitglieder seine Vergütung als Vorstandsvorsitzender "ganz sicher" bereits konkret betragsmäßig geregelt. Die dabei getroffenen Absprachen seien aus seiner Sicht verbindlich gewesen. Da er - N - als Vorsitzender des ständigen Ausschusses aber keinen Vertrag mit sich selbst hätte schließen können, habe C13 erst zum Vorsitzenden des Aufsichtsrats und ständigen Ausschusses bestellt werden müssen. Er - N - habe C13 in der Folgezeit dann über die Ergebnisse der Sitzung vom 12.05.2005 informiert. Dieser habe sich mit den Absprachen einverstanden gezeigt und den schriftlichen Vertragsentwurf ausgefertigt. An den Inhalt der Sitzung des ständigen Ausschusses vom 24.06.2005, an der er als Vorstandsvorsitzender teilgenommen habe, könne er sich - mit Ausnahme der Genehmigung seiner externen Mandate - nicht mehr erinnern. Auf Vorhalt der Aussage des Protokollanten N34 äußerte N im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung, doch "nicht ganz sicher" zu sein, ob in der Sitzung vom 12.05.2005 tatsächlich konkrete Beträge genannt worden seien.

Den Inhalt seines schriftlichten Dienstvertrages und der Geschäftsordnungen für den Vorstand hat der Angeklagte ebenso wie die Genehmigungen seiner Mandate und Nebenämter entsprechend der Feststellungen dargestellt. Er hat dabei sein "geringes" Monatsgehalt im Vergleich zu J sowie die Bedeutung der Nebentätigkeiten für die eigene Person "für die Zeit nach B" hervorgehoben. Auch zu seiner Berechtigung bei L/B, Rechnungen zur Zahlung anzuweisen, hat sich N wie festgestellt eingelassen. In diesem Zusammenhang hat er wiederholt dargelegt, dass die "Konzernrichtlinie über das rechtsgeschäftliche Handeln im L-Konzern" vom 01.12.2006 für Mitarbeiter und Organe der Holding - also auch für ihn - keine Anwendung finde. Schließlich hat der Angeklagte die Organisationsstruktur des Vorstandsvorsitzes einschließlich der zur damaligen Zeit beschäftigten Personen entsprechend der Feststellungen dargestellt.

c.) Einlassung zu der treuwidrig veranlassten Kostentragung der L1 AG für privat veranlasste Reisekosten des Angeklagten

aa.) Rahmen- und Nachtatgeschehen hinsichtlich der Reisekosten

N hat das Rahmen- und Nachtatgeschehen zur treuwidrigen Abrechnung der Reisekosten in weiten Teilen entsprechend der Feststellungen dargestellt. Abweichend zu den getroffenen Feststellungen hat er dagegen insbesondere eine angebliche Absprache zur Nutzung von Charterflugzeugen in zeitlichem Zusammenhang mit der Übernahme des Vorstandsvorsitzes sowie eine vermeintliche Zusage durch T10 auf Erstattung seiner privaten Flugkosten behauptet.

(a.) Dienstliche Nutzung von Fluggeräten bei C1 und J durch

den Angeklagten

N hat zunächst die dienstliche Nutzung von Fluggeräten bei seinen Arbeitgebern C1 und J - wie festgestellt - dargestellt. Insbesondere hat er entsprechend der Feststellungen eingeräumt, dass die Nutzung von firmeneigenen Flugzeugen bei C1 mit Genehmigung des Aufsichtsrates, Billigung des "Firmenpatriarchen" und ausschließlich zu dienstlichen Zwecken erfolgt sei. Weiterhin hat er von den Reisekostenregelungen bei J entsprechend der Feststellungen berichtet.

(b.) D1 GmbH

N hat eingeräumt, die D1 GmbH seit Mai 2002 für sämtliche private und dienstliche Charterflüge genutzt zu haben. Er hat die Zugehörigkeit der Charterfluggesellschaft zur Firmengruppe von F2 ebenso wie die Verbindung zum Bankhaus T6, die Daten der einzelnen Fluggeräte des Betriebes sowie den Hintergrund der eigenen Nutzung - wie festgestellt - dargestellt. Dabei hob N insbesondere heraus, dass zwar niemals eine Ausschreibung oder ein Preisvergleich stattgefunden habe, aufgrund der Zuverlässigkeit und Flexibilität allerdings auch keine Alternative zur D1 GmbH bestanden hätte.

Die Entwicklung seiner eigenen Nutzung von Charterflugzeugen der D1 GmbH hat N - wie festgestellt - dargestellt. In Bezug auf die angebliche Absprache mit T10 nach der Bombendrohung gegen ein von ihm genutztes Linienflugzeug hat er im Verlauf der Hauptverhandlung davon abweichend behauptet, dass ab dem 01.10.2004 eine "fundamentale Änderung seines Flugverhaltens" eingetreten sei, so dass er "schlagartig" nur noch Charterflüge genutzt habe. Auf kritische Nachfragen der Kammer relativierte er diese Äußerung nachfolgend wieder, indem er sich dahin einließ, in der Folgezeit weiterhin auch mit Linienflugzeugen geflogen zu sein. Aufgrund von Kostengesichtspunkten habe er, wann immer aus Zeitgründen möglich, auch Linienflugzeuge gewählt. Wie dies mit dem angestrebten Sicherheitsaspekt der Charterflugnutzung zu vereinbaren sei, konnte N nicht erklären. Auf Vorhalt diverser Flugberichte der D1 GmbH betreffend den Zeitraum vor Oktober 2004 musste N auch zugeben, bereits vor Oktober 2004 bereits knapp 30 Mal die Flugzeuge der D1 GmbH genutzt zu haben.

Die Abrechnung der Flugleistungen hat N - wie festgestellt - geschildert. In diesem Zusammenhang hat er die Rechnungsbearbeitung bei der L AG ebenso wie bei der K4 GmbH entsprechend der Feststellungen dargestellt. Er hat eingeräumt, die Abrechnungsmodalitäten der D1 GmbH, insbesondere die Minutenpreise und Heimatflughäfen der jeweiligen Flugzeuge, die pauschale Berechnung von Leerflügen, Landungen, Service und Übernachtung der Crew sowie den internen Aufschlag bei Subcharter auf den Preis des Subcharterers und auch die Flugzeiten auf den häufiger von ihm geflogenen Strecken entsprechend der Feststellungen gekannt zu haben.

(c.) Angebliche Vereinbarungen zwischen T10 und N hinsichtlich seiner Reisekosten

N hat sich dahin eingelassen, kein finanzielles und wirtschaftliches Interesse an einer pflichtwidrigen Belastung der L1 AG mit privaten Charterflugkosten gehabt zu haben. Zur Begründung hat er sich dabei auf eine angebliche Zusage von T10 berufen, seine privaten Charterflugkosten zu tragen. Bei der Unterscheidung von privaten/privatgeschäftlichen und dienstlichen Flugkosten habe insoweit ein "Null-Summen-Spiel" für ihn vorgelegen.

Hinsichtlich der vermeintlichen Zusage(n) von T10 erwähnte N in seiner Einlassung zunächst nur das Telefongespräch im Anschluss an die Bombendrohung im September 2004 sowie das "S5-Papier". Mit Vorlage des "C14" behauptete N, dass die erste Zusage von T10 bereits im "C14" erfolgt sei. Daran habe er jedoch bis zur Zuleitung des "C14" durch den anwaltlichen Vertreter von F2 selbst keine Erinnerung mehr gehabt. Der Angeklagte bestätigte den Inhalt des von ihm vorgelegten "C14" zu den Flugkosten - wie festgestellt - und ließ sich auch dahin ein, dass Ausgangspunkt der Erörterungen seiner Reisespesen sein Hinweis auf die hohe zeitliche Belastung durch die anstehenden Umstrukturierungsmaßnahmen gewesen sei. Die inhaltlich unkonkreten Formulierungen zu den Reisespesen im "C14" konnte N nicht erklären. Insbesondere war er nicht in der Lage, darzulegen, auf welche Formulierung er eine Verpflichtung der Privatperson T10 stütze. Er ließ sich schließlich dahin ein, die Vereinbarung derart verstanden zu haben, dass I6 sich erst um Genehmigungen im Aufsichtsrat oder ständigen Ausschuss bemühen sollte. Ihm - N - sei bewusst gewesen, dass dies in der Folgezeit jedoch erst einmal nicht geschehen sei. Weiterhin räumte N ein, dass das "C14" jedenfalls keine Konsequenzen auf sein eigenes Flug- und Reiseverhalten gehabt habe.

Die Umstände der Bombendrohung im engeren Sinne sowie den Anruf bei F2 am gleichen Tag stellte N - wie festgestellt - dar. Abweichend zu den Feststellungen berichtete er allerdings von seinem Telefonat am Folgetag der Bombendrohung. Aufgrund der Bombendrohung sei ihm von T10 "aufgegeben" worden, aus Sicherheitsgründen nur noch Charter zu fliegen. Dies habe er auch befolgt und ab Oktober 2004 ausnahmslos Charterflugzeuge genutzt. Am Tag nach der Bombendrohung hätten F2 und I6 mittels eines "conference calls" bei ihm angerufen, als er sich noch in M befunden habe. F2 und I6 hätten zu ihm - N - in dem etwa fünfminütigen Telefongespräch besorgt darauf verwiesen, dass ihm auf keinen Fall etwas passieren dürfe. Ab sofort solle er daher nur noch Charter fliegen. Die Kosten würden von T10 privat übernommen. Nachfragen habe er - N - nicht gestellt. Es seien auch keine Nachfragen erforderlich gewesen, da die Zusage einschränkungslos für sämtliche private, privatgeschäftliche und dienstliche Flüge gegolten habe. Einer schriftlichen Fixierung hätte es nicht bedurft. Im Übrigen wiederhole aber auch das "S5-Papier" die Zusage und stelle insoweit eine schriftliche Fixierung dar. Auf Vorhalt seiner protokollierten Beschuldigtenvernehmung im hiesigen Verfahren bestätigte N seine dortigen Angaben, wonach die Charterflugnutzung von T10 und I6 gemeinsam "beschlossen" worden sei, ohne dies aber näher begründen zu können. Hinsichtlich der in der Beschuldigtenvernehmung erwähnten "Finanzierung des dienstlichen Teils der Flugkosten durch die L AG" sei gemeint gewesen, dass T10 die Kontrollmehrheit in der Hauptversammlung besessen und ihre Pläne hätte durchsetzen können. Insoweit räumte N allerdings ein, dass in der Folgezeit nichts Derartiges geschehen sei. Nach den Vernehmungen von T10 und I6 in der Hauptverhandlung wechselte N seine Einlassung: Er behauptete nunmehr, dass F2 als Gesamtvermögensverwalter von T10 bereits im Telefonat am Tag der Bombendrohung in deren Namen spontan eine Zusage für die Übernahme seiner Charterflugkosten erteilt habe. Demgegenüber sei er sich hinsichtlich des Inhaltes des Telefonates vom 31.09.2004 nicht mehr sicher.

Die Umstände seines Rückfluges aus M sowie die Abrechnung der Kosten legte N wieder entsprechend der Feststellungen dar.

Den Inhalt des "S5-Papiers" hat N auch hinsichtlich der Passage zu den (Flug-)Reisekosten entsprechend der Feststellungen bestätigt. Vor Verlesung des "S5-Papiers" in die Hauptverhandlung hatte der Angeklagte noch behauptet, dass diese Vereinbarung eine Zusage von T10 als Privatperson für private Charterflugreisen enthalte. Auf die kritischen Nachfragen der Kammer zur Formulierung des "S5-Papiers" räumte N ein, dass dieses wohl noch einer Konkretisierung bedurft hätte. Im Übrigen ließ sich der Angeklagte - wie festgestellt - dahin ein, dass das "S5-Papier" unter der Bedingung der Gründung einer neuen Dachgesellschaft gestanden habe, was bereits im Juni 2005 mangels Finanzinvestors gescheitert sei.

Wie festgestellt berichtete N, dass es zunächst keine Kontakte zu T10 und I6 betreffend der Übernahme der privaten Flugkosten gegeben habe. Auch schilderte er die Sammlung seiner privaten Flugkosten auf einem Verrechnungskonto der K4 GmbH und deren Verzinsung. Zu den Einzelheiten ließ er sich zunächst wie folgt ein: Die Kosten für die Flüge seien auf einem Verrechnungskonto mit der Bezeichnung "Konto N14" (= T10) gesammelt worden. F2 habe ihn - N - fortlaufend hinsichtlich der Abrechnung mit T10 hingehalten, um selbst von der Verzinsung zu profitieren. Er - der Angeklagte - habe sich über die Verzinsung mit 5% geärgert, aber anderseits auch keine Eile hinsichtlich der Erstattung gehabt, da er eine fehlende Liquidität von T10 nicht gefürchtet habe. Zur Verzinsung machte N in der Folgezeit unterschiedliche Angaben. Während er zunächst behauptete, mit T10 über die Verzinsung nie gesprochen zu haben, erklärte er im nächsten Hauptverhandlungstermin, dass T10 "selbstverständlich" zugesagt habe, auch für die Zinsen aufkommen zu müssen, ohne dass er dies näher darlegte. In Bezug auf das angebliche "Konto N14" bestärkte der Angeklagte seine Einlassung zunächst noch, indem er darauf hinwies, dass Oberstaatsanwalt H15 ihn in einer Vernehmung explizit auf dieses Konto angesprochen habe und dieser von der Kontobezeichnung daher "auf jeden Fall" wisse. Im Laufe der Hauptverhandlung - nach der Zeugenvernehmung von Oberstaatsanwalt H15 - rückte N von seinen ursprünglich gemachten Angaben ab. Er räumte ein, dass es sich insoweit lediglich um eine eigene interne Bezeichnung gehandelt hätte, die keine Verwendung bei F2, der K4 GmbH oder der Bank T6 gefunden habe.

Die Ablöse der verauslagten privaten Flugkosten bei der K4 GmbH stellte N zunächst abweichend von den Feststellungen nicht in Zusammenhang mit der Ablöse der weiteren verauslagten Kosten der privaten Lebensführung. Vielmehr ließ er sich wie folgt ein: In einer "Nacht- und Nebelaktion" habe F2 ohne sein Wissen und ohne seine Initiative die verauslagten Flugkosten fällig gestellt und ein Konto von ihm - dem Angeklagten - bei der Bank T6 belastet. Dafür habe F2 die ihm erteilte Kontovollmacht ausgenutzt. Er - N - sei fassungslos gewesen. F2 habe ihm lapidar gesagt, dass dies geschehen sei, da T10 nicht liquide sei. Nach Vorhalt diverser Unterlagen, wie den Abrechnungen der übrigen verauslagten Kosten, des Überweisungsträgers und des Kreditvertrages, ließ sich N schließlich doch entsprechend der Feststellungen zur Ablöse der verauslagten privaten Flugkosten ein. Er räumte weiterhin ein, dass T10 zum Zeitpunkt der Ablöse nicht mehr liquide gewesen sei.

Seine weiteren Versuche, nach Ausscheiden aus der B AG, einen Ausgleich für privat verauslagte Flugkosten zu erzielen, hat der Angeklagte entsprechend der Feststellungen geschildert. Insbesondere berichtete er auch von dem festgestellten Verjährungsverzicht. Als Erklärung, warum er sich nicht zeitnah an T10 gewandt habe, gab er folgendes an: Er sei zunächst in eine "Schockstarre" verfallen und habe sich erst nach dem Ausscheiden bei der B AG und dem Scheitern des Beratervertrages über seine Anwälte an T10 wenden können.

(d.) Generelle Regelung und Handhabung der Reisekosten im Vorstandsbereich

der L1 AG

Der Angeklagte hat entsprechend der Feststellungen geschildert, dass keine Reisekostenverordnung für die Vorstände bei der L1 AG existiert habe. Die Geltung der allgemeinen Reisekostenrichtlinie für sich hat N aus den festgestellten Gründen abgelehnt. Hinsichtlich des (Flug-)Reiseverhaltens seiner Vorgänger B8 und V1 sowie der übrigen Vorstandsmitgliedern machte N Angaben entsprechend der Feststellungen. Lediglich hinsichtlich der Kontrollen behauptete N pauschal abweichend, dass die Abrechnung der Reisekosten seiner Kollegen - gleiches gelte für seine eigenen Reisekosten - von der Lohnsteuer-Außenprüfung sowie den Wirtschaftsprüfern "intensiv kontrolliert" worden seien.

(e.) Individuelle Regelungen betreffend die Reisekosten des Angeklagten bei der

L1 AG

Der Angeklagte hat - wie festgestellt - dargelegt, dass es während seiner Zeit als Aufsichtsratsvorsitzender keine Regelungen betreffend seiner Reisekosten gegeben habe, sondern der damalige Vorstandsvorsitzende deren Bezahlung bzw. Erstattung veranlasst habe, ohne dass es zu Rückfragen gekommen sei.

Weiterhin hat N die schriftlich niedergelegten Regelungen zu den Reisekosten als Vorstandsvorsitzender in seinem schriftlichen Dienstvertrag vom 12./28.05.2005 bestätigt. Insbesondere hat er eingeräumt, dass ihm der Erfüllungsort seines Dienstvertrages bekannt gewesen sei. Darüber hinaus hat er das Fehlen von Gestattungen oder Absprachen zu privaten und privatdienstlichen Reisen, Reisen mit gemischten Reiseanlässen sowie Reisen zum Wohn- oder Urlaubssitz bestätigt.

Zur Nutzung von Charterflugzeugen für Dienstreisen hat sich N zunächst wie folgt eingelassen: Die Übernahme dienstlicher Charterflugkosten sei in der Sitzung vom 12.05.2005 des ständigen Ausschusses ausführlich besprochen und beschlossen worden. Zu diesem Zeitpunkt sei C13 noch kein Mitglied des ständigen Ausschusses gewesen, so dass er davon keine Kenntnis gehabt haben könne. Da C13 nachfolgend für die Ausgestaltung des Dienstvertrages zuständig gewesen sei, habe er diesen über die Ergebnisse der Sitzung vom 12.05.2005 informiert. N schilderte hierzu zunächst, C13 explizit über die beschlossene Kostenübernahme von dienstlichen Charterflügen aufgeklärt zu haben. An die Sitzung vom 24.06.2005 habe er keinerlei Erinnerung mehr, so dass er zu deren Inhalt keine Angaben machen könne. Erst später sei der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft C18 aufgefallen, dass die schriftliche Fixierung fehle. C13 habe daraufhin veranlasst, dass die versehentlich unterbliebene schriftliche Regelung durch die Vertragsergänzung vom 13.06.2006 nachgeholt worden sei. Im Übrigen schilderte N die Gespräche mit dem Wirtschaftsprüfer I12, den Inhalt der Sitzung des ständigen Ausschusses vom 21.03.2006 sowie den Inhalt der Vertragsergänzung entsprechend der Feststellungen.

Auf Nachfrage zu den in der Wohnung von C13 beschlagnahmten Unterlagen erläuterte N Folgendes: Dass C13 eine Vereinbarung im Frühjahr/Sommer 2005 zur Übernahme dienstlicher Charterflugkosten mit "Die Wahrheit ist das nicht" kommentiert habe, sei vollkommen nachvollziehbar. Die Absprache sei schließlich, da C13 am 12.05.2005 noch nicht Mitglied des ständigen Ausschusses gewesen sei, an diesem "vorbei gelaufen". Auf Vorhalt seiner nur wenige Minuten vorher abgegebenen Einlassung, dass er C13 explizit über die Vereinbarung vom 12.05.2005 zur Übernahme von dienstlichen Charterflugkosten informiert haben wolle, erklärte der Angeklagte nunmehr, dass er sich "da doch wohl nicht mehr so ganz sicher sei".

Auf weiteren Vorhalt des Protokolls vom 12.05.2005 sowie seines Vortrages im Zivilverfahren erklärte N - wiederum abweichend von seiner erst kurz zuvor abgegebenen Einlassung: Die Absprache zur Übernahme der dienstlichen Charterflugkosten in der Sitzung vom 12.05.2005 habe nur aus einem Satz bestanden, da es sich schließlich um eine Selbstverständlichkeit gehandelt habe. Auch V1 und B8 hätten schließlich mit Genehmigung des Aufsichtsrates bzw. ständigen Ausschusses Charterflugzeuge für dienstliche Flugreisen genutzt. Auf Vorhalt, dass die Nutzung von Charterflugzeugen allerdings nicht in den schriftlichen Dienstverträgen seiner Vorgänger niedergelegt worden sei, bemerkte N, dass dies auch nicht erforderlich gewesen sei, wenn der ständige Ausschuss dies explizit genehmigt hätte.

Zu der Kontrolle der Flugkosten durch C13 schilderte N das Gespräch mit I9 und diesem wie festgestellt. Der Angeklagte berichtete, I9 zu der Fertigung von Übersichten entsprechend der Feststellungen angewiesen zu haben. Im Übrigen sei er - N - nicht weiter in die Kontrollen eingebunden gewesen, sondern I9 habe die Übersichten selbständig halbjährlich verschickt. Er könne sich lediglich daran erinnern, dass C13 Kurzstreckenflüge von E nach G2 und zurück angesprochen habe, woraufhin er deren dienstliche Notwendigkeit dargelegt habe.

N schilderte die festgestellten Inhalte der jeweiligen Dienstwagenordnungen und die Tätigkeit seines Fahrers und Personenschützers C19 und bezeichnete seinen Dienstwagen unter Bezugnahme auf dessen Ausstattung als "rollendes Büro". Auch die Regelung und Nutzung der Dienstwohnung schilderte N wie festgestellt. Entgegen der Feststellungen ließ er sich erstmals zu Fall 19 der Anklage dahin ein, dass ihm auch ein Anspruch auf Nutzung von Limousinen-Services, weltweit und unabhängig davon, ob er privat oder dienstlich gereist sei, zugestanden habe. Er begründete dies mit einem Erst-Recht-Schluss durch die genehmigte Nutzung eines Dienstwagens und der Notwendigkeit, ständig unterwegs vertrauliche Telefonate führen und vertrauliche Unterlagen bearbeiten zu können, "was in der Straßenbahn schlechterdings nicht möglich" sei. Von dieser Einlassung rückte N im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung selbst ab, indem er bekundete, dass I9 bei Buchung von Limousinen-Services immer streng darauf geachtet habe, dass lediglich bei einer Dienstreise eine Rechnungsstellung an die L1 AG erfolge.

(f.) Allgemeines Procedere bei Planung, Buchung und Abrechnung von Reisen

des Angeklagten

N hat seine allgemeine Terminplanung durch sein Sekretariat bei der L1 AG entsprechend der Feststellungen geschildert. Detailliert hat er insbesondere von der Funktionsweise und Handhabung des elektronischen Terminkalenders berichtet und auch die Koordination der Termine durch I9 - wie festgestellt - dargestellt.

Hinsichtlich der Buchung und Abrechnung von dienstlichen und privaten Reisen hat N sich - abweichend von den Feststellungen - wie folgt eingelassen: I9 habe bei Buchung eines Charterfluges (und/oder eines Limousinen-Services bzw. Hotels) jeweils eigeninitiativ und nach ihrer Vorstellung entschieden, ob es sich um eine private oder dienstliche Reise handelt und somit auch, wer die Kosten der Reise zu tragen hat. Die Rechnungsstellung der D1 GmbH, des D3 sowie des jeweiligen Hotels etc. sei dann entsprechend ihrer Vorgaben entweder gegenüber die L1 AG oder der K4 GmbH erfolgt. Insgesamt sei er mit den Vorschlägen von I9 ausnahmslos einverstanden gewesen. Er könne sich an keinen Fall erinnern, bei dem sie sich hinsichtlich der Einordnung und Abrechnung einer Reise nicht einig gewesen seien.

Im Übrigen ließ sich N entsprechend der Feststellungen ein: So schilderte er die Rechnungsbearbeitung in seinem Sekretariat - wie festgestellt - und räumte ein, dass die Freizeichnung von Rechnungen betreffend Flüge, Limousinen-Services und Hotels ebenso wie die Abzeichnung einer Reisekostenabrechnung durch ihn keiner weiteren sachlichen Prüfung unterworfen gewesen sei, sondern die Zahlung bzw. die Erstattung zu Lasten der L1 AG ausschließlich aufgrund seiner Unterschrift erfolgt sei.

Der Angeklagte hat entsprechend der Feststellungen Angaben zu den Reisekostenregelungen seiner privatgeschäftlichen externen Mandate gemacht und dabei insbesondere eingeräumt, dass die Kosten für die Nutzung von Charterflugzeugen bei keinem Mandat übernommen worden seien. Weiterhin hat N die Buchung und Abrechnung von Reise zu den Gremiensitzungen der O sowie Terminen der T7 AG entsprechend der Feststellungen in allen Einzelheiten dargestellt. Schließlich hat er auch das zahlenmäßige Verhältnis von privat getragenen Charterflügen zu Flügen, die zu Lasten der L1 AG abgerechnet wurden, wie festgestellt geschildert.

(g.) Nachtatgeschehen/zivilrechtliche Auseinandersetzung

Der Angeklagte hat entsprechend der Feststellungen Angaben zu dem Verfahrensstand des parallelen Zivilverfahrens hinsichtlich der Flugkosten sowie seines eigenen dortigen Vortrags gemacht. Er hat auch insoweit eingeräumt, die Klageerwiderung im Einzelnen mit seinem Anwalt durchgegangen zu sein und besprochen zu haben.

bb.) Abgeurteilte Fälle der treuwidrig veranlassten Kostentragung der L1 AG für private Reisekosten des Angeklagten

Der Angeklagte hat sich jeweils entsprechend der Feststellungen geständig dahin eingelassen, die jeweiligen Rechnungen der D1 GmbH, des D3 und des Hotels "U10" mit den jeweiligen Beträgen zur Zahlung freigezeichnet und eine Reisekostenabrechnung betreffend die Übernachtung im Hotel "D14" unterzeichnet und weitergeleitet zu haben, was jeweils ohne weitere sachliche Prüfung zur Zahlung der Rechnungsbeträge bzw. zur Erstattung der Übernachtungskosten im "D14" in festgestellter Höhe geführt habe. Auch im Übrigen hat er die Einzelheiten der Abrechnungen zu den jeweiligen Reisen - wie festgestellt - geschildert. Außerdem hat er eingeräumt, die jeweiligen Fluggeräte, Limousinen und Hotels im festgestellten Umfang, an den jeweiligen Daten und zu den festgestellten Zeiten in Anspruch genommen zu haben. In sämtlichen Fällen bestritt er aber, objektiv treuwidrig gehandelt zu haben. Er behauptete, dass ihm jeweils ein Anspruch gegenüber der L1 AG auf Zahlung bzw. Erstattung der Reisekosten zugestanden habe. Jedenfalls sei er hiervon ausgegangen und habe davon auch ausgehen dürfen.

Im Einzelnen ließ sich der Angeklagte zu den abgeurteilten Fällen wie folgt ein:

(a.) Veranlassung der Kostentragung durch die L1 AG

wegen angeblich "L/B-bedingter Zeitnot"

Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, dass seine Tätigkeit als Vorstandsvorsitzender der L1 AG "permanenten Zeitdruck" für ihn bedeutet habe. Er habe gleichzeitig aber auch den Verpflichtungen seiner weiteren - genehmigten - externen Mandate und Ämter nachkommen wollen. N räumte ein, dass ihm auch aus seiner Sicht grundsätzlich kein Anspruch auf eine Kostenübernahme für Reisen aus Anlass seiner externen Mandate und Ämter gegenüber der L1 AG zugestanden habe. Er habe die Kosten von Flügen sowie sonstige Reiseaufwendungen betreffend die externen Mandate und Ämter auch grundsätzlich privat getragen. In angeklagten Einzelfällen, in denen dies ausnahmsweise nicht geschehen sei, habe er die Ursache der Zeitnot jedoch "ganz eindeutig" bei der L1 AG gesehen und abweichend vom Grundsatz eine Kostenübernahme durch seine Treugeberin veranlasst. Die Nachfrage der Kammer, anhand welcher Kriterien er bemessen habe, wann die Zeitnot eher der L1 AG und wann eher dem externen Mandat zuzuordnen gewesen sei, konnte der Angeklagte nicht spontan beantworten. Vielmehr verwies er sichtlich hilflos wirkend auf die vorliegenden Anklagefälle und behauptete, dass dies "ganz offensichtliche Beispiele" seien, "die keiner Erklärung bedürften". Im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung ließ sich N - nach Rücksprache mit seinen Verteidigern - dann dahin ein, dass die dienstliche Termine mit Bezug zur L1 AG insgesamt zahlenmäßig überwogen hätten und häufig erst kurzfristig angesetzt worden seien. Er sei in den angeklagten Fällen aufgrund der gesamten Terminslage davon ausgegangen, dass der "B-Termin" die zeitliche Bedrängnis insgesamt begründet und eine "B-bedingte Zeitnot" verursacht habe.

(aa.) Fall 5 der Anklage

Der Angeklagte hat den objektiven Sachverhalt - wie festgestellt - anhand des Ausdrucks aus seinem elektronischen Terminkalender glaubhaft geschildert. Insbesondere hat er erklärt, am 15.11.2005 anlässlich der dienstlichen Pressekonferenz nach G2 gereist zu sein. Weiterhin erläuterte N den Aufenthalt in O1 entsprechend der Feststellungen, wobei er einräumte, dort keinen Termin mit Bezug zur L AG wahrgenommen zu haben. Auch von der Rückreise nach F über G2 und E sowie von dem Termin um 09:00 Uhr in der L-Hauptverwaltung berichtete er entsprechend der Feststellungen. Die Belastung der L AG mit den Kosten des Charterfluges von G2 nach E rechtfertigte er wie folgt: Aufgrund seines straffen dienstlichen Tagesprogrammes am 18.11.2005 sei es für ihn erforderlich gewesen, ausgeruht in F anzukommen. Der Termin um 09:00 Uhr in der L-Hauptverwaltung habe bei ihm "L-bedingte Zeitnot" ausgelöst. Nur durch die Nutzung eines Charterflugzeuges sei es ihm im Übrigen möglich gewesen, am Morgen des 18.11.2005 - noch vor 09:00 Uhr - die "aufgelaufene" Post, E-Mails und Rückrufe für die L AG abzuarbeiten. Gegen Ende der Hauptverhandlung - fünf Monate nach deren Beginn - ergänzte bzw. ersetzte N im Oktober 2014 seine ursprüngliche Begründung, indem er nunmehr darauf verwies, aufgrund des dienstlichen Termins in G2 am 15.11.2005 einen Anspruch auf Rückbeförderung nach E gehabt zu haben. Vor diesem Hintergrund sei der Flug von G2 nach E auch gar nicht mehr Teil der Rückreise vom rein privatgeschäftlichen O1-Aufenthalt gewesen. Es könne keinen Unterschied machen, ob er am 15.11.2008 oder - wie geschehen - erst am 18.11.2005 nach dem "Ausflug nach O1" zurück nach E gereist sei. Weiterhin räumte er ein, dass die Nutzung des Charterflugzeuges - im Gegensatz zu einem Linienflugzeug - Mehrkosten mindestens in der festgestellten Höhe verursacht habe. Insoweit verwies er jedoch darauf, dass ihm die Charterflugnutzung uneingeschränkt und voraussetzungslos für dienstliche Flugreisen genehmigt worden sei.

(bb.) Fall 8 der Anklage

Auch bei Fall 8 der Anklage hat N den objektiven Sachverhalt - wie festgestellt - unter Bezugnahme auf den Ausdruck aus seinem elektronischen Terminkalender eingeräumt. Er hat dabei in langen Ausführungen insbesondere den Hintergrund und die Bedeutung seiner dienstlichen Termine in Q2 hervorgehoben. Hinsichtlich des nachfolgenden C4-Aufenthaltes hat er eingeräumt, ausschließlich Termine im Zusammenhang mit seinem externen Mandat bei der T7 AG wahrgenommen zu haben. Während er die Belastung der L AG mit den Flugkosten zunächst damit rechtfertigte, dass er den abendlichen Termin am 06.07.2006 wegen "L-bedingter Zeitnot" nur mit einem Charterflugzeug noch rechtzeitig hätte erreichen können, blieb er der Kammer eine Erklärung für die festgestellte Belastung der L AG mit den Limousinen- und Hotelkosten gänzlich schuldig. Trotz mehrfacher Nachfrage nach den Hotel- und Limousinenkosten begann N stattdessen immer wieder nur von der Wichtigkeit seiner dienstlichen Termine in Q2 zu referieren. Hinsichtlich der Flugkosten verwies er im Laufe der Hauptverhandlung weiterhin darauf, dass durch das Flugziel C4 - wegen der privaten Kostentragung des folgenden Fluges von C4 nach I11 und der fehlenden Berechnung eines Leerfluges - überhaupt keine Mehrkosten und somit kein Schaden für die L AG entstanden seien.

(cc.) Fall 19 der Anklage

Der Angeklagte hat entsprechend der Feststellungen den objektiven Ablauf der Reise unter Bezugnahme auf den Ausdruck seines elektronischen Terminkalenders dargestellt. Er hat ausführlich von der Bedeutung und Wichtigkeit seiner dienstlichen Termine in Q2, dem Charterflug nach C4, dem dortigen Aufenthalt sowie dem Weiterflug nach N19 und dem dortigen dienstlichen Termin beim 50. Forum der Textilwirtschaft berichtet. Dabei hat er auch glaubhaft eingeräumt, dass in C4 keine Termine im Zusammenhang mit der B AG stattgefunden haben. Weiterhin ließ sich N geständig dahin ein, dass er die B AG hinsichtlich des Fluges von Q2 nach C4 - anstatt von Q2 nach E - mit Mehrkosten belastet habe, ohne diese im Einzelnen zu beziffern. Als Grund für die von ihm veranlasste Kostenbelastung führte er - wie in Fall 8 der Anklage - aus, dass er die Termine der T7 AG in C4 wegen "B-bedingter Zeitnot" nur durch Nutzung eines Charterflugzeuges noch rechtzeitig habe erreichen können. Zu den Limousinen-Kosten führte er zunächst aus, dass er diese im vorliegenden Fall zu Unrecht privat übernommen habe. Ihm habe gegenüber der B AG nämlich ein Anspruch auf Nutzung von Limousinen zugestanden, unabhängig davon, ob er privat oder dienstlich gereist sei - wovon er in der Folgezeit jedoch wieder abrückte (vgl. D. II. 1.) c.) aa.) (e.)).

(dd.) Fall 21 der Anklage

Insoweit hat N in rezitierenden Ausführungen den Hintergrund und die Bedeutung des Projektes "C59" sowie die Verhandlungen am 06.06.2008 - wie festgestellt - dargestellt. Abweichend von den Feststellungen hat er dabei als Ort der Verhandlungen zunächst die Zentrale der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft L24 in E angegeben. Unter Bezugnahme auf seinen elektronischen Terminkalender berief er sich dann jedoch auf eine Verwechslung und stellte den Ablauf des 06.06.2008 wie festgestellt dar. Dabei hat N glaubhaft eingeräumt, dass in N3 keine dienstlichen Termine in Zusammenhang mit der B AG stattgefunden haben. Die gleichwohl erfolgte Belastung der B AG mit den Kosten für die Nutzung des Hubschraubers und des Limousinen-Service rechtfertigte N wie folgt: Aufgrund der Verhandlungen durch das Projekt "C59" sei der 06.06.2008 derart mit dienstlichen Tätigkeiten "zugepackt" gewesen, dass ihm keine andere Wahl als die Nutzung eines Hubschraubers geblieben sei, den er bereits am Vortag habe buchen lassen.

(ee.) Fall 24 der Anklage

Der Angeklagte N hat auch hier den Ablauf seiner Reise am 01.07.2008 nach M entsprechend der Feststellungen dargestellt. Unter Bezugnahme auf den Ausdruck seines elektronischen Terminkalenders hat er insbesondere eingeräumt, dass die Termine in M in keinen Zusammenhang mit der B AG gestanden haben, sondern rein privatgeschäftlicher Natur gewesen seien. Weiterhin hat er nachvollziehbar dargestellt, dass der verfahrensgegenständliche Hubschrauberflug von C22 nach G5 durch die Umsetzung des D15 Jets vom Flughafen M7 nach G5 erforderlich geworden sei. Die Belastung der B AG mit den Kosten des Hubschrauberfluges rechtfertigte er auch hier mit "B-bedingter Zeitnot": Den dienstlichen Termin um 20:00 Uhr in seiner E Dienstwohnung habe er nur durch die Nutzung des Hubschraubers noch erreichen können. Aufgrund dieses Termins hätte er es sich nicht leisten können, "mit einer Limousine stundenlang im M Innenstadtverkehr gefangen zu sein". Auf Nachfrage der Kammer, warum er die Kosten des eigentlichen Charterfluges nach H2 privat übernommen und die B AG gerade mit den Kosten des Hubschrauberfluges belastet habe, ließ N sich wie folgt ein: Diese "Logik" habe er vorher gemeinsam mit I9 "bestimmt". Der Hin- und Rückflug sei aufgrund der privatgeschäftlichen Termine "definitiv keine dienstliche Reise" gewesen. Der Hubschrauber-Flug sei dagegen "definitiv eine dienstliche Reise" gewesen, da er sich "nicht in M ins Auto hätte setzen und im Stau festfahren können".

(ff.) Fall 28 der Anklage

Der Angeklagte hat den objektiven Ablauf der Reise nach O1 - wie festgestellt - geschildert. Auch hinsichtlich Fall 28 der Anklage hat er eingeräumt, dass er in O1 keine Termine im Zusammenhang mit der B AG wahrgenommen habe. Weiterhin hat der Angeklagte entsprechend der Feststellungen auch zugegeben, die von der O erhaltenen Erstattungen für die Kosten des Fluges per Scheck auf sein eigenes Konto eingelöst und bis heute nicht weitergeleitet zu haben.

Zur Begründung, warum er die Kosten des Fluges von der B AG tragen ließ, verwies N zum einen auf die dienstlichen Termine vor Abflug in die V sowie nach seiner Rückkunft, was "B-bedingte Zeitnot" ausgelöst habe. Aufgrund dessen seien seine privatgeschäftlichen Termine nur durch die Nutzung eines Charterflugzeuges für ihn wahrzunehmen gewesen, wofür die O jedoch nicht die Kosten übernommen hätte. Weiterhin verwies er auf die Besonderheiten des "Board-Meetings" im November 2008. Abweichend zu den Feststellungen hatte sich N dazu zunächst wie folgt eingelassen: Er - N - sei rechtlich verpflichtet gewesen, zu diesem "Board-Meeting" persönlich zu erscheinen. Grundsätzlich habe für ihn die Verpflichtung bestanden, jährlich bei 2/3 der "Board-Meetings" persönlich anwesend zu sein. Da er wegen vorrangiger B-Termine bereits die vorangegangenen "Board-Meetings" versäumt habe, hätten die Wirtschaftsprüfer der O für das "Board-Meeting" im November 2008 sein Erscheinen angemahnt. Im Laufe der Hauptverhandlung wiederholte N zunächst - im Rahmen der Erörterung eines Beweisantrags der Verteidigung zu Fall 28 der Anklage - diese Einlassung, wobei er ergänzte, dass er es zuvor bereits zweimal nicht geschafft habe, sich auch nur telefonisch zuzuschalten. Nach Rücksprache mit seinen Verteidigern ließ er sich nach einer Verhandlungspause abweichend dazu wie folgt ein: Es habe keine gesetzliche oder gesellschaftsrechtliche Verpflichtung für ihn bestanden, persönlich an "Board-Meetings" der O teilzunehmen. Es habe jeweils ausgereicht, sich telefonisch einzuwählen. Da er dies bei den vorangegangenen Sitzungen wegen vorrangiger B-Termine nicht geschafft habe, sei er vom Herausgeber der Zeitung nach O1 "zitiert" worden. In der Folgezeit ließ sich N zu diesem Punkt erneut abweichend - nunmehr entsprechend der Feststellungen - ein. Er korrigierte seine Einlassung unter anderem - wie festgestellt - dahin, sich doch nur im September 2008 nicht zum "Board-Meeting" telefonisch eingewählt zu haben. Weiterhin räumte er entsprechend der Feststellungen ein, dass er es so häufig wie möglich angestrebt habe, persönlich an den "Board-Meetings" teilzunehmen, um sein Mandat effektiv wahrzunehmen. Beim "Board-Meeting" im November 2008 habe er sich aber zu einem persönlichen Erscheinen "gezwungen" gesehen, da er - unabhängig von einer gesetzlichen oder rechtlichen Verpflichtung - aufgrund der vorherigen Bitte von T16 negative Auswirkungen auf sein Mandat gefürchtet habe.

(b.) Reisen zu Aufsichtsratssitzungen der O nach O1 mit

dienstlichen Terminen "bei Gelegenheit"

Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, grundsätzlich keine Flüge zu Lasten der L1 AG abgerechnet zu haben, bei denen er dienstliche Termine am Zielort lediglich "bei Gelegenheit" absolviert habe. In solchen Fällen habe er die Kosten von Flügen - es sei denn, es habe "L/B-bedingte Zeitnot" vorgelegen - privat getragen, da die Reise privat veranlasst gewesen sei. Weiterhin hat N - unter Bezugnahme auf seine wechselnde Einlassung zu Fall 28 - im Laufe der Hauptverhandlung klargestellt, dass eine persönliche Teilnahme am "Board-Meeting" der O für ihn immer, auch ohne weitere Termine, Anlass für eine Reise nach O1 gewesen sei. Eine persönliche Teilnahme sei nämlich unabhängig von einer rechtlichen oder gesellschaftsrechtlichen Verpflichtung für das Mandat bei der O zweckmäßig gewesen.

(aa.) Fall 14 der Anklage

N hat den Ablauf der Reise nach O1 unter Bezugnahme auf den Ausdruck seines elektronischen Terminkalenders entsprechend der Feststellungen geschildert. Er hat dabei ganz besonders ausführlich seine dienstlichen Termine in M im Vorfeld des V-Aufenthaltes sowie in T18 nach Rückkehr aus den V - wie festgestellt - dargestellt. Ebenfalls hat er entsprechend der Feststellungen vom Hintergrund und den Umständen seines Treffens mit C24 berichtet. Auf Nachfrage hat N auch eingeräumt, dass es sich bei dem Treffen mit seinem Freund C24 um ein Treffen "bei Gelegenheit" gehandelt habe. Er wäre nicht alleine für das Treffen mit C24 nach O1 geflogen, ein persönliches Treffen sei überhaupt nicht erforderlich gewesen. Dass bei der L AG "erhebliche Mehrkosten" durch den Flug in die V entstanden seien, gestand N ebenfalls ein, ohne sich insoweit aber zahlenmäßig festlegen zu wollen. Die Kostenbelastung der L AG rechtfertigte er mit der durch die Termine in M und T18 bei ihm verursachten "L-bedingten Zeitnot".

(bb.) Fall 18 der Anklage

Die objektiven Umstände seiner Reise nach O1 stellte N entsprechend der Feststellungen dar. Insbesondere berichtete der Angeklagte von den objektiven Umständen seiner Treffen mit I16, C24 und L11 wie festgestellt. Während er zunächst die angebliche Bedeutung der Treffen mit C24 und L11 betont hatte, räumte er nach kritischen Nachfragen der Kammer insoweit ein, dass es sich hierbei um bloße Treffen "bei Gelegenheit" gehandelt habe, für die er nicht eigens nach O1 geflogen wäre und persönliche Treffen auch nicht erforderlich gewesen seien. Demgegenüber blieb N - entgegen der Feststellungen - bei seiner ursprünglichen Darstellung zum dienstlichen Termin mit I16. Dieser sei neben dem privatgeschäftlichen "Board-Meeting" der O (Mit-)Anlass seiner Reise nach O1 gewesen. Die näheren Umstände des Treffens, wie Anlass, Gesprächsinhalt, Örtlichkeit, Dauer sowie die Position von I16 als Berater der B AG stellte er dabei - wie festgestellt - dar. Auf Vorhalt der Angaben von I8 konnte N seine abweichende Bewertung des Termins als (Mit-)Reiseanlass nicht erklären. In diesem Zusammenhang räumte er ein, dass es grundsätzlich für die B AG von finanziellem Vorteil gewesen wäre, I16 zu einem persönlichen Gespräch nach F einfliegen zu lassen. Als Grund, warum er dies gleichwohl nicht getan habe, gab N lediglich an, doch sowieso selbst in O1 gewesen zu sein. Warum er dann aber veranlasste, dass die B AG die Mehrkosten für die eigene Anreise nach O1 tragen musste, konnte der Angeklagte nicht erklären. Den Angaben von I8 zur Höhe der verursachten Mehrkosten trat N bei. Hierbei brüstete sich der Angeklagte wortgewaltig, wie günstig die Dienste des durch ihn persönlich vermittelten Beraters I16 für die B AG gewesen seien.

(cc.) Erstattungen für die B AG von der O für fiktive

Linienflüge - Schadenswiedergutmachung

Entsprechend der Feststellungen hat N eingeräumt, seine Sekretärin C15 im Frühsommer 2008 mit der Abrechnung der Kosten für die Flüge gegenüber den O beauftragt zu haben. Darüber hinaus konnte der Angeklagte nur noch die Einlösung des Schecks über 7.540,- US-$ auf seinem Privatkonto ebenso wie weitere Scheckzahlungen für die "Board-Meetings" im September 2006 und November 2006 - und deren fehlende Weiterleitung an die B AG - bestätigen. Im Übrigen habe er sich aufgrund seiner Arbeitsbelastung nicht weiter mit dem Vorgang beschäftigt.

Hinsichtlich des festgestellten Reiseverhaltens zu den "Board-Meetings" der O hat N die jeweilige Nutzung von Linien- bzw. Charterflugzeugen, die Reisekostenregelung und -organisation der O sowie das eigene Abrechnungsverhalten - wie festgestellt - dargestellt. Abweichend zu den Feststellungen hat er jedoch behauptet, dass nicht die veränderten Buchungsmöglichkeiten ohne Einbeziehung des Reisebüros B11, sondern seine "verschärfte Zeitnot" für die Nutzung der Charterflüge ab dem Jahre 2006 ursächlich gewesen seien.

(c.) Reisen zum Feriendomizil in T und/oder zurück - angebliche

"Urlaubsunterbrechungen"

N hat eingeräumt, dass das Veranlassen einer Kostentragung der B AG für Flüge zu seinem privaten Feriendomizil in T grundsätzlich treuwidrig gewesen wäre. Er betonte, die Kosten von Flügen im Zusammenhang mit privaten Wochenend- und Ferienaufenthalten in T "selbstverständlich" auch privat getragen zu haben.

Weiterhin hat N in allen Einzelheiten die Urlaubsregelung in seinem Dienstvertrag sowie das davon abweichende Procedere wie festgestellt beschrieben. Insbesondere hat er geschildert, die Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglieder ebenso wenig wie den Aufsichtsratsvorsitzenden in seine Urlaubsplanung einbezogen zu haben. Die eigenen Überlegungen zu seinen Urlaubszeiten habe er jeweils nur seinem Sekretariat "zur Information" mitgeteilt.

(aa.) Fall 17 der Anklage

Der Angeklagte hat von den objektiven Umständen seiner Reise nach C4 entsprechend der Feststellungen berichtet. Er hat insbesondere den Inhalt und die Umstände des Treffens mit N24 - wie festgestellt - dargelegt und bekundet, dass dieser Termin (Mit-)Reiseanlass für die Reise nach C4 gewesen sei. Weiterhin hat er zu seiner Urlaubsplanung sowie den Flügen und deren Kostentragung im Zeitraum vom 02.10.2007 bis zum 07.10.2007 Angaben entsprechend der Feststellungen gemacht.

Zu den durch den Abflug am 04.10.2007 in I11 - anstatt E - verursachten Mehrkosten hat N bekundet, dass ihm die Belastung der B AG mit Mehrkosten vor dem Hintergrund des berechneten Leerfluges aus X8 bewusst gewesen sei, ohne diese näher zu spezifizieren.

Zur Begründung, warum er die B AG mit diesen Mehrkosten belastet habe, machte N zunächst spontan folgende Ausführungen: Er habe sich in seinem Feriendomizil in T4 befunden, um den Feiertag der Deutschen Einheit mit seiner Familie, X und dessen Lebensgefährtin zu verbringen. Der Flug nach C4 habe unter anderem dazu gedient, für die B AG den dienstlichen Termin mit N24 wahrzunehmen. Er - N - sei aufgrund des Zielortes insgesamt von einer Dienstreise ausgegangen. Auf die Nachfrage, wie N einen fiktiven Flug nach C4 abgerechnet hätte, wenn er sich außerhalb Europas im Urlaub befunden hätte, verwies er darauf, dass er mehrfach seinen Urlaub habe abbrechen und vorzeitig nach F zurückkehren müssen. Auf Vorhalt, dass er den Aufenthalt über den Tag der Deutschen Einheit im vorliegenden Fall nach eigener Darstellung regulär begonnen und beendet habe, bestätigte N dies, ohne die Kostenbelastung erklären zu können. Der Angeklagte bat an dieser Stelle um eine Verhandlungspause, um mit seinen Verteidigern Rücksprache zu halten. Nach der Pause trug er vor, dass er nach Einsicht in seinen elektronischen Terminkalender die Kostenbelastung der B AG erklären könne. Es handele sich "zweifelsfrei" um die Konstellation des "unterbrochenen Urlaubs", ähnlich wie bei Fall 27 der Anklage. Nunmehr verwies er - wie festgestellt - auf seinen ursprünglichen Wunsch, den gesamten Zeitraum vom 03.10.2007 bis zum 07.10.2007 in seinem privaten Feriendomizil zu verbringen. Von diesem Wunsch habe er eigenständig wegen dienstlicher Pflichten Abstand genommen und entschieden, sich zu einem späteren Zeitpunkt Urlaub von seiner Tätigkeit bei der B AG zu nehmen. Der Feiertag am 03.10.2007 sei der Rest davon, was seiner Familie an "Urlaub" mit ihm in den Herbstferien geblieben sei. Er habe "den Urlaub" für die dienstlichen Verpflichtungen am 04.10. und 05.10.2007 "unterbrochen". Auf Nachfrage zur privaten Kostentragung der übrigen Flüge erklärte N: Den Flug am 05.10.2007 nach T4 habe er "generöser Weise" privat getragen, obwohl er nunmehr zu dem Ergebnis gekommen sei, dass diese Kosten ebenfalls von der B AG zu übernehmen wären. Er plane insoweit, diesen Anspruch zur Insolvenztabelle anzumelden.

(bb.) Fall 27 der Anklage

Der Angeklagte hat vorliegend die objektiven Umstände seines Fluges sowie seines Aufenthaltes in T4 ebenso wie den gesamten Ablauf der Urlaubsplanung und die Flüge seiner Familie wie festgestellt geschildert. Insbesondere berichtete er auch entsprechend der Feststellungen von seinen Telefonaten mit I10 am 04.10.2008 und bestätigte den Inhalt der E-Mail vom 13.10.2008 an I9.

Die Belastung der B AG mit den Flugkosten begründete er damit, dass der Vorgang mit einer "firmenbedingten Urlaubsunterbrechung eines Arbeitnehmers" vergleichbar sei. Auf Vorhalt, dass er nach seiner eigenen Darstellung seinen Urlaub doch insgesamt verschoben hätte und es sich beim Aufenthalt vom 04.10.2008 bis zum Morgen des 06.10.2008 auch um ein Wochenende - für das kein Urlaub erforderlich ist - gehandelt habe, konnte N die Begrifflichkeit der "Urlaubsunterbrechnung" nicht weiter erklären. Er verwies stattdessen darauf, er habe doch wenigstens "über das Wochenende" nach T4 fliegen müssen, um seine Familie nicht zu enttäuschen.

(d.) Reise mit Mehrkosten durch Wahrnehmung privater Termine - Fall 20 der

Anklage

Der Angeklagte hat den objektiven Ablauf der Reise nach M entsprechend der Feststellungen geschildert. Insbesondere hat N eingeräumt, dass der Vormittagstermin am 04.06.2008 (Mit-)Reiseanlass gewesen sei, aber privatgeschäftlicher Natur und nicht im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die B AG gestanden habe. Weiterhin hat er eingestanden, dass er ohne die Gremiensitzungen seines externen Mandates bei Q17 nicht bereits am Abend des 03.06.2008 nach M gereist wäre. Eine Begründung, warum er die B AG durch Unterzeichnung und Weiterreichung einer entsprechenden Reisekostenabrechnung dennoch mit den Kosten für die Hotelübernachtung vom 03.06. auf den 04.06.2008 belastet habe, konnte N nicht liefern. Er hat sich zu den sogenannten "Mischfällen" entsprechend der Feststellungen dahin eingelassen, in einigen Fällen zwar eine Kostenteilungen durch eine unterschiedliche Abrechnung von Hin- und Rückflug vorgenommen zu haben, gleichzeitig aber nicht von einer allgemeinen Kostenteilungs- oder Quotelungspflicht ausgegangen zu sein. Wiederholt hat sich N jedoch dahin eingelassen, dass ihm bewusst gewesen sei, dass er ausschließlich privat veranlasste Mehrkosten auch privat hätte tragen müssen. Warum er abweichend von diesem Grundsatz die Kosten der Hotelübernachtung im "D14" der B AG aufbürdete, konnte N nicht erklären.

(e.) Reisen vom Wohnort in C zur B-Hauptverwaltung nach

F bzw. von der B-Hauptverwaltung bzw. von E

zurück zum Wohnort in C - sogenannte "Heimflüge"

Der Angeklagte hat entsprechend der Feststellungen die dienstvertraglichen Regelungen bei der B AG hinsichtlich der Wegstrecke zwischen Wohnort und der B-Hauptverwaltung in F geschildert. Er hat insbesondere zugegeben, den Erfüllungsort seines Dienstvertrages sowie den Inhalt der Dienstwagenordnung gekannt zu haben. Außerdem hat er - wie festgestellt - eingeräumt, weder den ständigen Ausschuss noch den Aufsichtsratsvorsitzenden über die Nutzung von Fluggeräten für "Heimflüge" informiert zu haben.

Als Begründung für die Kostenbelastung der B AG - ohne Zustimmung oder Wissen des Aufsichtsratsvorsitzenden und ständigen Ausschusses - führte er aus, dass ihm die Erlaubnis, Fluggeräte für "Heimflüge" zu nutzen, durch die Gewährung eines Dienstwagens mit Fahrer für diese Strecke "erst Recht" erteilt worden sei. Die ihm bekannte Regelung in der Dienstwagenordnung, wonach Einzelstrecken unter 300 bzw. 500 km grundsätzlich mit dem Dienstwagen zurück zu legen seien, konnte N auf Nachfrage nicht mit dieser Bewertung in Einklang bringen oder erklären. Zum anderen verwies der Angeklagte darauf, dass sein privates Arbeitszimmer in C ("Home-Office") eine "zweite Dependance der B-Hauptverwaltung" darstelle. Da er im Übrigen auch auf seinem Anwesen in C für die B AG gearbeitet habe, habe es sich bei der Wegstrecke C - F sowieso nicht - wie bei einem "normalen" Arbeitnehmer - um einen privat veranlassten "Weg zur Arbeit" oder "Weg nach Hause" gehandelt, sondern quasi um den "Weg von einer Arbeitsstätte zur anderen Arbeitsstätte". Da die Flüge damit bereits von der Vertragsergänzung betreffend die Charterflüge abgedeckt gewesen seien, habe aus seiner Sicht keine Notwendigkeit bestanden, den Aufsichtsratsvorsitzenden oder den ständigen Ausschuss zu informieren.

Darüber hinaus hat N wie festgestellt zugegeben, von den Regelungen zu "Heimflügen" bei anderen Vorstandskollegen gewusst und die von E3 selbst maßgeblich initiiert zu haben. Als Hintergrund führte der Angeklagte dazu aus, er habe sicherstellen wollen, dass die Vorstandskollegen "vor Ort" seien. So habe er - N - durch die explizite Regelung mit E3 verhindern wollen, dass dieser längerfristig von I18 aus tätig werde. Für ihn selbst sei ein Umzug von C nach F oder in die nähere Umgebung dagegen nicht in Betracht gekommen, da sein Anstellungsvertrag befristet und sein Hausstand außerordentlich groß und ein Umzug entsprechend aufwendig gewesen wäre. Warum E3, obwohl ebenfalls dienstwagenberechtigt, überhaupt die Genehmigung für "Heimflüge" bedurfte, konnte N auf Nachfrage nicht erklären. Weiterhin hat N in einem Moment der unbeabsichtigten Offenheit, als er die großzügigen Vergütungsregelungen von J lobte, auch - wie festgestellt - von den dortigen Regelungen seiner "Heimflüge" berichtet. Als er gewahr wurde, möglicherweise etwas Nachteiliges bekundet zu haben, versuchte er die Regelung bei J dadurch herunter zu spielen, dass er darauf hinwies, es habe sich um einen "Standardvertrag" gehandelt.

Zum Schaden hat N eingeräumt, dass ihm die deutlich höheren Kosten eines Fluges im Vergleich zu den fiktiven Kosten einer Dienstwagenfahrt bekannt gewesen seien. Er kenne insoweit die Preise und Abrechnungsmethoden der Firma D4 für seinen Fahrer und Sicherheitsbegleiter C19.

(aa.) Fall 22 der Anklage

Der Angeklagte hat den objektiven Ablauf seiner Verbringung per Hubschrauber von E nach C wie festgestellt geschildert. Insbesondere hat er eingeräumt, weder am Freitagabend noch am Wochenende dienstliche Termine in C oder Umgebung wahrgenommen zu haben. Andererseits hat er sich aber auch - wie festgestellt - dahin eingelassen, am Wochenende in seinem C "Home-Office" dienstliche Telefonate und sonstige Arbeiten im Zusammenhang mit dem Projekt "C59" erledigt zu haben. Als Begründung für die Nutzung des Hubschraubers und die Freizeichnung der Rechnung zu Lasten der B AG führte er dann auch aus: Er habe am Wochenende wegen des Projektes "C59" dienstlich telefonieren und einsatzfähig sein müssen. An Bord eines Helikopters könne man zwar nicht arbeiten und telefonieren. Der Hubschrauberflug habe aber dazu gedient, so schnell wie möglich sein "Home-Office" zu erreichen. Außerdem sei "nur durch den Flug nach C gleichzeitig noch ein Minimum an Familienleben gewährleistet gewesen".

(bb.) Fälle 20-31 und 33-48 der Anklage

N hat jeweils entsprechend der Feststellungen eingeräumt, dass im Anschluss an sämtliche Flüge in C oder Umgebung kein dienstlicher Termin angestanden habe, sondern es sich bei allen Flugreisen um sogenannte "Heimflüge" gehandelt habe. Auch im Übrigen hat N das objektive Geschehen wie festgestellt dargestellt. Die Kammer ist mit ihm die jeweiligen Ausdrucke aus seinem elektronischen Terminkalender sowie die Protokolle von C19 durchgegangen. Er hat insbesondere die Uhrzeiten der jeweiligen Abflüge und Landungen und die Wochentage der Flüge bestätigt. Hinsichtlich der morgendlichen Flüge nach F12 bzw. E hat N eingeräumt, dass jeweils zu Beginn des Arbeitstages reine "Routine-Termine" ohne besondere Dringlichkeit stattgefunden haben. Darüber hinaus hat N - wie festgestellt - die Handhabe der Wegstrecke von C nach F im Vorfeld der "Heimflüge" und während des Jahres 2008/2009, die Nutzung der Dienstwohnung und des Dienstwagens ebenso wie die jeweiligen Fahrzeiten vor und während der Baustellenphase auf der Autobahn ... geschildert.

Zum Hintergrund der Nutzung von Hubschraubern und Kleinflugzeugen für den Weg vom Wohnort in C nach F12 und umgekehrt verwies N auf die bessere Planbarkeit. Er - N - habe im Jahre 2008 aufgrund der weltweiten Finanzkrise unter gewaltigem Arbeitsdruck gestanden. Gleichzeitig sei am L25 Kreuz auf der Autobahn ... eine Großbaustelle errichtet worden, "die Megastaus produziert habe". Beides in Kombination habe seine Arbeitstage bei der Anreise am Montagmorgen aus C "unkalkulierbar" gemacht, was Stress für ihn - den Angeklagten - und seine Mitarbeiter bedeutet hätte. Eine Anreise am Vorabend mit Übernachtung in der Dienstwohnung sei ebenso wenig für ihn in Betracht gekommen wie eine frühere Abfahrt in C, da er einen Anspruch auf ein Mindestmaß an Familienleben besessen und der Sonntagabend und Montagmorgen noch seiner Familie gehört habe. Auf die Idee zur Nutzung von Fluggeräten habe ihn sein damaliger Pressesprecher I7 gebracht. Er - N - sei aufgrund eines Staus verspätet und "mit wehenden Fahnen ins Büro gerauscht". I7 habe ihn daraufhin gefragt, "warum er denn keinen Hubschrauber für den Weg von C nach F nutze". I9 und I7 hätten entsprechende Kostenanfragen gestartet, die zu dem überraschenden Ergebnis gekommen seien, dass ein Flug möglich und "gar nicht so teuer" sei. Im Laufe der Zeit habe er sich - so N wörtlich - "mit dem Gedanken angefreundet, den Stau zu "überfliegen", es ausprobiert und es "einfach nur klasse" gefunden. "Wie von Zauberhand" sei er immer pünktlich und entspannt im Büro angekommen und habe gleichzeitig seiner Familie noch mehr Zeit durch spätere Abfahrten aus C schenken können. Deshalb habe er bald nicht nur Flüge am Montagmorgen, sondern auch in der Woche sowie zurück nach C durch I9 ordern lassen.

Auf Vorhalt seiner Beschuldigtenvernehmung räumte N - entgegen seinen damaligen Angaben - ein, ausschließlich mit I7 und nicht mit mehreren "Führungskräften", auch nicht mit C20, über Hubschrauberflüge gesprochen zu haben. Er verwies dabei auf die Zeugenaussage von C20 im Ermittlungsverfahren, in der dieser ein solches Gespräch abgestritten habe. Die von ihm im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung erwähnte "eigeninitiative Suche nach Alternativen durch Führungskräfte" sei dergestalt zu verstehen, dass I9 und I7 die Kostenanfragen für Flüge ohne ausdrückliche Aufforderung seinerseits eingeholt hätten.

Zur Begründung, warum er die B AG mit den Kosten der "Heimflüge" belastet habe, ließ sich der Angeklagte wechselnd ein. Zum einen verwies er auf die "Sondersituation" durch die weltweite Finanzkrise in Kombination mit der Baustelle auf der Autobahn ..., die es ihm ausnahmsweise für einen begrenzten Zeitraum gestattet hätte, die B AG mit den Kosten der Flüge zu belasten. Zum anderen ließ sich N aber auch immer wieder dahin ein, dass ihm die Abrechnung von "Heimflügen" zu Lasten der B AG bereits durch die Zurverfügungstellung des Dienstwagens und auch durch den Umstand, dass es sich bei seinem "Home-Office" in C angeblich um eine "zweite Arbeitsstätte" gehandelt habe, im gesamten Zeitraum seiner Tätigkeit als Vorstandsvorsitzender von vornherein immer gestattet gewesen wäre. "Generöser Weise" habe er jedoch hierauf vor dem Jahre 2008 verzichtet und mit dem Dienstwagen vorliebgenommen.

d.) Einlassung zur Festschrift und dem Symposium für X

aa.) Beginn und Hintergrund des Projektes "N1"

Der Angeklagte hat zunächst den Lebenslauf und die Verdienste seines Mentors X ebenso wie seine enge Freundschaft zu ihm den Feststellungen entsprechend geschildert.

Auch hinsichtlich des Beginns des Projektes "N1" im November 2007 hat sich N im Wesentlichen so eingelassen, wie es von der Kammer festgestellt worden ist. Abweichend zu den Feststellungen hat der Angeklagte lediglich abgestritten, dass die Festschrift von Anfang an mit der Idee eines Symposiums verknüpft gewesen sei. Zu der Verbindung von Festschrift und Symposium ließ sich der Angeklagte - abweichend zu den Feststellungen - wie folgt ein: Er - N - habe zu Beginn ausschließlich die Idee einer Festschrift verfolgt. Erst nachdem die Kosten der Festschrift von I2 nach und nach auf über 120.000,- € beziffert worden seien, habe er das Konzept weiterentwickelt und anvisiert, die Festschrift dem Jubilar auf einem "B-Symposium" zu überreichen. Auf Vorhalt der E-Mail von B1 vom 03.03.2008 räumte er noch am gleichen Hauptverhandlungstag abweichend zu seiner ursprünglichen Einlassung ein, dass es eventuell doch bereits vor der ersten Kostenschätzung durch I2 die "vage Idee" eines Symposiums gegeben habe. In den nachfolgenden Hauptverhandlungstagen ließ sich der Angeklagte immer wieder wechselnd hinsichtlich des Zeitpunktes der angeblichen nachträglichen Verknüpfung von Festschrift und Symposium ein. Während N an einem Hauptverhandlungstag erläuterte, Festschrift und Symposium seien erst unmittelbar vor dem "Vorstandsabendessen" Ende Mai 2008 miteinander verbunden worden, schilderte er an anderen Hauptverhandlungstagen - etwa als Reaktion auf die Aussagen der Zeugen I und B1 -, dass die Verknüpfung doch bereits im Januar/Februar 2008 erfolgt sein könne. Seinen Vortrag in der Klageerwiderung des korrespondierenden Zivilverfahrens, wonach ihm die Idee des Symposiums erst im Juli/August 2008 gekommen sei, konnte er - auch nach Rücksprache mit seinen Verteidigern - nicht erklären. Er verwies auf ein Missverständnis zwischen ihm und seinem Anwalt, obwohl N unmittelbar vor dem Vorhalt noch angegeben hatte, die Klageerwiderung "Satz für Satz" mit diesem einen ganzen Tag über durchgegangen zu sein.

Im Übrigen hat N die Anfänge des Festschrift-Projektes - in Einklang mit den Feststellungen - selbst als ein ausschließlich privates Vorhaben dargestellt. Er sei nämlich ebenso wie I und B1 davon ausgegangen, dass der C1-Konzern X nicht die gebührende Ehrung zu Teil werden lasse. Die Idee und Initiative sei dabei von ihm - dem Angeklagten - ausgegangen. Schließlich hat N auch Angaben zu den Personen I und B1 sowie den ersten gemeinsamen Kontakten im Zusammenhang mit dem Projekt "N1" entsprechend der Feststellungen gemacht.

bb.) Weiterer Verlauf und Entwicklung des Projektes "N1"

Die Aufgabenverteilung zwischen B1, I und ihm selbst hat der Angeklagte ebenso wie die Beauftragung von I2 entsprechend der Feststelllungen geschildert. N hat dabei betont, dass ihm als Nachfolger von X bei C1 und Initiator "automatisch" die Entscheidungsverantwortlichkeit für das gesamte Projekt "N1" zugefallen sei. Aufgrund seiner eigenen geringen Zeitreserven habe allerdings B1 die anstehenden Organisationsaufgaben übernommen und insbesondere den Kontakt zu I2 gehalten. Er sei durch B1 aber ständig über dessen Schritte informiert worden und habe diesem entsprechende Anweisungen erteilt. Hinsichtlich der Aufgabe von I ließ sich der Angeklagte ebenfalls entsprechend der Feststellungen dahin ein, dass dieser die ehemaligen "Schüler" von X ausfindig gemacht habe. Bezüglich der Beauftragung von I2 hat N eingeräumt, dass er selbst die Entscheidung zu dessen Einbindung getroffen und B1 angewiesen habe, diesen in seinem Namen mit der Erstellung der Festschrift zu beauftragen. Ihm sei auch bekannt gewesen, dass I2 "Zuarbeiter" für die Erstellung der Festschrift beauftragt habe.

Zur ursprünglichen Kostenplanung ließ sich der Angeklagte - abweichend zu den Feststellungen - dahin ein, dass er die Festschrift zunächst in Form einer Broschüre in - so wörtlich - "Copy-Shop-Qualität" bzw. als "Paperback" geplant habe. Die dafür von ihm angesetzten Kosten variierten in der Einlassung im Laufe der Hauptverhandlung: Sie reichten von 15.000,- € bis 40.000,- €. Der Angeklagte bestätigte allerdings entsprechend der Feststellungen auf einen entsprechenden Vorhalt, dass B1 ihm den Kostenplan von I2 mit der Kostenplanung von 125.000,- € per E-Mail am 03.03.2008 übersandt habe. Entsprechend der Feststellungen gab er an, keinen Gegenvorschlag zum Kostenplan unterbreitet zu haben, ohne dies begründen zu können. Wie festgestellt machte N weiterhin auch Angaben zur ursprünglichen Kostenplanung des Symposiums.

Den weiteren Planungsverlauf bis Mai 2008 schilderte der Angeklagte zum Teil abweichend von den hier getroffenen Feststellungen. N ließ sich zum einen dahin ein, bereits in diesem Zeitraum die Verknüpfung von Festschrift und Symposium mit Zielen der B AG betrieben zu haben. Gleichzeitig machte er aber zum Zeitpunkt der angeblichen Verbindung von Symposium und Festschrift einerseits und der B AG andererseits - parallel zu seinen Angaben zur angeblich nachträglichen Verknüpfung von Festschrift und Symposium - fortlaufend wechselnde Angaben, die je nach Vorhalt und Nachfrage zeitlich von Januar/Februar 2008 bis Ende Mai 2008 variierten. Zum Gesamtthema "Unternehmertum im Zeitalter der Globalisierung" behauptete N, dass es sich insoweit um eine Vorgabe seinerseits gehandelt habe, da er ein "B-Thema" habe positionieren wollen. An einem anderen Hauptverhandlungstag wiederum bestätigte der Angeklagte die - zeitlich nachfolgende - Auswahl der Autoren aus den "X12-Schülern" und Weggefährten des Jubilars durch ihn sowie den Inhalt des zugehörigen Anschreibens an die potentiellen Autoren entsprechend der Feststellungen. Auf Vorhalt, dass ein "B-Bezug" bei der Auswahl und dem Anschreiben der künftigen Autoren nicht erkennbar sei, ließ sich der Angeklagte nun wiederum dahin ein, dass die Verbindung zwischen Festschrift bzw. Symposium und der B AG von ihm möglicherweise doch erst in der Folgezeit und auch nach Bestimmung des Gesamtthemas vorgenommen worden sei. Die anschließende Buchung der N31-Akademie führte N wiederum als Beleg dafür an, dass zu diesem Zeitpunkt die Idee eines "B-Symposiums" in jedem Fall bereits bestanden habe, da er ansonsten nicht die B18 für eine "private Geburtstagsparty" angemietet hätte.

Hinsichtlich des "Vorstandsabendessens" am 26.05.2008 gab der Angeklagte zunächst an, dass es sich um ein informelles Abendessen ohne Agenda und Protokoll gehandelt habe, auf dem unter anderem auch private Themen in lockerer Atmosphäre besprochen worden seien. Im Übrigen ließ sich der Angeklagte wie folgt ein: Während des Abendessens habe er - N - die Idee einer "B-Festschrift" und eines "B-Symposiums" für X erläutert. Die Höhe der Gesamtkosten habe er nicht erwähnt. Er habe vielmehr zu den Kosten vorgeschlagen, dass 2/3 der Gesamtkosten durch die B AG und 1/3 der Kosten durch ihn privat getragen werden könnten. Den Vorschlag einer Kostenteilung nach Festschrift einerseits und Symposium andererseits habe er dagegen nicht unterbreitet. Sein Vorschlag zur Kostenteilung sei nicht durch einen offiziellen Beschluss des Vorstands angenommen worden. Auf ausdrückliche Nachfrage seinerseits hätten sich aber sämtliche anwesende Vorstandsmitglieder mit dem Vorschlag einer "B-Festschrift" und eines "B-Symposiums" sowie der Kostenteilung von 2/3 - 1/3 einverstanden erklärt. Abweichend zu diesen Angaben hatte der Angeklagte noch einige Stunden vorher, am selben Hauptverhandlungstag, von einer "beschlossenen" Kostenteilung zwischen den Kosten der Festschrift zu Lasten der B AG einerseits und den Kosten des Symposiums zu seinen Lasten andererseits berichtet. Einige Hauptverhandlungstage später erklärte der Angeklagte auf Nachfrage zur Abrechnung des Projektes "N1" ebenfalls, dass er lediglich hinsichtlich des Symposiums eine Art "Ausfallbürgschaft" eingegangen sei, falls die Teilnehmerbeiträge nicht ausreichen sollten, und die B AG die Kosten der Festschrift habe komplett übernehmen wollen. Auf Vorhalt der Angaben in seiner Beschuldigtenvernehmung wonach es einen Beschluss des Vorstands aller Anwesenden beim "Vorstandsabendessen" gegeben habe, äußerte der Angeklagte, dass ein formeller Vorstandsbeschluss aus seiner Sicht gar nicht erforderlich gewesen sei. Mit der gleichen Begründung reagierte der Angeklagte auf den Vorhalt, dass in der Klageerwiderung des parallelen Zivilverfahrens das "Vorstandsabendessen" keinerlei Erwähnung fand, sondern vielmehr nur von einer Absprache mit T14 hinsichtlich der Kosten des Projektes "N1" die Rede war. Schließlich räumte N ein, B1 und I nichts von dem Einverständnis seiner Vorstandskollegen zur Kostenbeteiligung der B AG berichtet zu haben.

Zur Themenauswahl der Festschrift und der Erstellung der Festschrift-Beiträge ließ sich der Angeklagte - abweichend zu den getroffenen Feststellungen - dahin ein, dass sein persönlicher Assistent, T12, in seinem Auftrag I2 beraten habe, um die Platzierung von "B-Themen" in der Festschrift zu gewährleisten. Im Übrigen schilderte N diese Thematik aber entsprechend der Feststellungen. Insbesondere führte er aus, dass er keine Kenntnis von einer Beauftragung I1 für die Nachbearbeitung seines eigenen Festschrift-Beitrages gehabt habe.

Zu der weiteren Organisation sowie den Einladungen des Symposiums ließ sich der Angeklagte zunächst pauschal dahin ein, dass das Projekt von B-Mitarbeitern betreut worden sei bzw. ein B-Mitarbeiter die "Gesamtkoordination" übernommen habe. Auf Nachfrage erklärte N, dass die zuständige Abteilung Konzernkommunikation für das Projekt "N1" gearbeitet habe. Der Abteilungsleiter I7 bzw. dessen Nachfolger L3 hätten genaue Kenntnis gehabt und die "Gesamtkoordination" habe bei einer jungen Nachwuchskraft der Abteilung, T24, gelegen. Nach der Vernehmung von I7 sowie dem Vorhalt der E-Mail vom 14.10.2008 von B1 an den Angeklagten zur Akquirierung von T24, rückte N von seiner ursprünglichen Einlassung wiederum ab und erklärte nunmehr, dass anstatt der Abteilung Konzernkommunikation sein eigenes Büro in Person von C15 die "Gesamtkoordination" inne gehabt hätte. Hintergrund sei gewesen, dass I7 im Sommer 2008 gekündigt und L3 noch nicht eingearbeitet gewesen sei. Hinsichtlich T24 ändert er seine Einlassung entsprechend der Feststellungen dahin, dass dieser doch wohl nur kurzfristig als Helfer eingesprungen sei. In Bezug auf die Einladungsschreiben bestätigte der Angeklagte deren Ausgestaltung und den Versand durch sein Sekretariat. Er ließ sich im Übrigen dahin ein, nicht zu wissen, wer die Aufträge an die Firmen L2 GmbH und E1 GmbH erteilt habe. Die Pressearbeit schilderte der Angeklagte schließlich so, wie die Kammer sie festgestellt hat.

Hinsichtlich der Kostenentwicklung nach Mai 2008 ließ sich der Angeklagte dahin ein, dass diese kontinuierlich angestiegen und die Honorarvorstellungen von I2 fortlaufend höher geworden seien. Wie festgestellt schilderte der Angeklagte, dass B1 ihm unter dem 10.08.2008 eine Kostenaufstellung von I2 über 124.000,- € sowie den Entwurf eines Bestätigungsschreibens per E-Mail übersandt habe. Ein Bestätigungsschreiben habe er - N - in der Folgezeit aber nicht versandt. Ob und welche Abrede er mit I2 hinsichtlich der Kosten getroffen habe, wisse er nicht mehr. Auf Vorhalt des Schreibens von I2 an den Angeklagten vom 23.10.2008, in dem von dem Wunsch, die Kosten im Rahmen von 100.000,- € zu halten, die Rede ist, gab der Angeklagte an, dass eine Festschrift normalerweise zu diesem Preis auch erstellt werden könne.

Zur Frage der Herausgeberschaft und Druckfreigabe ließ sich der Angeklagte entsprechend der Feststellungen ein. Insbesondere bestätigte er, dass die Frage der Herausgeberschaft bis zuletzt offen gewesen und die Möglichkeit einer Kostenbeteiligung Dritter - vergeblich - bis Anfang Oktober ausgelotet worden sei. In diesem Zusammenhang korrigierte er im Laufe der Hauptverhandlung seine ursprüngliche Einlassung, nie selbst in diesem Zusammenhang in Kontakt mit dem damaligen Vorstandsvorsitzenden der C2 AG, P4, getreten zu sein. Abweichend zu den Feststellungen stellte er jedoch klar, dass die Herausgabe der Festschrift und die Veranstaltung des Symposiums bis zuletzt offen gewesen seien. Noch am 08.10.2008 habe er ernsthaft erwogen, das Projekt "N1" komplett abzusagen. Dies wäre auch unproblematisch und ohne größere Kosten möglich gewesen.

cc.) Abschließende Gestaltung der Festschrift und Verlauf des Symposiums

Den Ablauf und das Stattfinden des Symposiums schilderte der Angeklagte wie festgestellt, indem er unter anderem das Programm und die Teilnehmerliste bestätigte und ergänzend kommentierte. Die festgestellten Verhandlungen in der Mittagspause betreffend O16 erwähnte N allerdings erst nach über fünfmonatiger Hauptverhandlung und mehr als 30 Hauptverhandlungstagen, nachdem seine Verteidiger einen entsprechenden Beweisantrag angebracht hatten. Zum Ablauf des Symposiums betonte N, dass mit T14, I21 und ihm selbst drei bedeutende Vertreter des B-Konzerns anwesend gewesen seien. Das Symposium sei inhaltlich von "B-Themen", wie Globalisierung und Unternehmergeist, durchzogen gewesen. Insgesamt sei daher für sämtliche Teilnehmer erkennbar gewesen, dass es sich um eine "B-Veranstaltung" gehandelt habe. Andererseits begründete N den Umstand, dass eine vermeintliche Verbindung des Symposiums zur B AG - etwa durch das Firmenlogo im Veranstaltungsraum - nicht offen sichtbar gemacht worden sei, damit, dass dies die anderen Teilnehmer "abgeschreckt" hätte.

Auch die äußere und inhaltliche Gestaltung der Festschrift schilderte der Angeklagte entsprechend der Feststellungen, wobei er sie als "Qualitätsprodukt" lobte, die jeden Cent wert gewesen sei. Bei der Festschrift handele es sich "eindeutig" um ein "B-Produkt", da die Beiträge fast ausschließlich "B-Themen", wie Globalisierung, neue Medien und Führungskräfteentwicklung, behandelten. Ein offener "B-Bezug" wäre auch hier auf eine Eigenwerbung hinausgelaufen, was im Ergebnis abträglich gewesen wäre. Auch die Betonung der Aufsichtsratstätigkeit von X bei der R AG wäre für zukünftige Verhandlungen mit Firmen des C1-Konzerns nachteilig gewesen.

dd.) Abrechnung und Kostentragung von Festschrift und Symposium

Hinsichtlich der Abrechnung des "Projektes N1" betonte der Angeklagte wiederholt, dass er die durch die Teilnahmegebühren nicht gedeckten Kosten des Symposiums getragen habe.

Zu den verfahrensgegenständlichen Rechnungen von Festschrift und Einladungsschreiben ließ sich der Angeklagte darüber hinaus wie folgt ein: Zwischen I2 und ihm - N - habe es nie eine Absprache gegeben, wer Rechnungsempfänger sein soll. Er könne sich nicht daran erinnern, dass Rechnungen an seiner Privatanschrift angekommen seien. Auf Vorhalt der einzelnen Rechnungen ließ sich der Angeklagte dahin ein, an keine Rechnung mehr eine konkrete Erinnerung zu haben. N erkannte allerdings auf einigen Rechnungen seine Handschrift wieder und bestätigte wie festgestellt insoweit, diese ab- bzw. freigezeichnet zu haben. Auch gab er auf Vorhalt an, dass I2 entsprechend der Feststellungen die Bezahlung der Rechnungen angemahnt habe. In einem Moment unbedachter Offenheit erklärte der Angeklagte als Begründung für den Zahlungsverzug zunächst, nicht gewusst zu haben, wie er mit den auf seine Privatperson ausgestellten Rechnungen umgehen und diese einer Bezahlung durch die B AG zuführen solle. In der Folgezeit verwies der Angeklagte - nach Rücksprache mit seinen Anwälten - darauf, dass der Zahlungsverzug lediglich auf der großen Arbeitsbelastung durch die Finanzkrise beruht habe.

N räumte ein, seinem Mitarbeiter L3 eine Rechnung persönlich überreicht und diesen angewiesen zu haben, die Rechnung zur Zahlung freizuzeichnen. Weiterhin ließ er sich - entgegen der Feststellungen - dazu wie folgt ein: Er habe dem Leiter der Abteilung Konzernkommunikation erklärt, dass es sich um ein "B-Projekt" handele. Mehr habe er - N - dazu auch nicht sagen müssen, da die Abteilung Konzernkommunikation das Projekt geleitet und L3 somit selbst involviert gewesen sei. Weiterhin könne er - der Angeklagte - sich nur noch daran erinnern, I2 in der Folgezeit auf dessen Anrufbeantworter mitgeteilt zu haben, dass L3 sich um die Bezahlung der Rechnungen kümmern werde. Der Leiter der Abteilung Konzernkommunikation habe dann auch alles Weitere eigeninitiativ veranlasst, ohne dass er - der Angeklagte - davon Kenntnis gehabt habe. Er habe L3 insbesondere weder die Vorgabe gemacht noch eine Anweisung erteilt, Rechnungen verändern oder umzuschreiben zu lassen. Dass es umgeschriebene und rückdatierte Rechnungen aus dem Familienverbund I30 gegeben habe, habe er erst durch das Studium der Ermittlungsakte erfahren. Schließlich habe er auch weder H6 noch einen anderen Mitarbeiter der Buchhaltung persönlich angewiesen, die Rechnung der Firma T1 zu buchen. Im Übrigen verwies der Angeklagte insgesamt auf seine fehlende Erinnerung.

ee.) Angeblicher Nutzen des Symposiums/der Festschrift für den B-Konzern

Zur Zielsetzung des Symposiums - einschließlich der Übergabe der Festschrift - führte N entgegen den Feststellungen folgendes aus: Das Symposium sei keine "Privatveranstaltung", sondern eine "B-Veranstaltung" gewesen. X sei als ehemaliges Aufsichtsratsmitglied der R AG durch die B AG geehrt worden. Im Vordergrund habe für ihn - den Angeklagten - gestanden, das Image und die Reputation der B AG zu verbessern. Das Image der B AG als "Sanierungsunternehmen" sollte abgestreift und mit zukunftsorientierten Themen wie Internationalisierung, Führungskräfteentwicklung und E-Commerce (elektronische Geschäftsabwicklung) besetzt werden. Weiterhin habe er bezweckt, einen "good will" bei den anwesenden C1-Führungskräften aufzubauen, um so die Druckkosten bei der B AG zu senken. Im Laufe der Hauptverhandlung ließ sich der Angeklagte auch dahin ein, dass das Symposium dazu gedient habe, T14 als seinen Nachfolger zu platzieren. An anderer Stelle führte er aus, dass das Symposium darauf abgezielt habe, die anwesenden Organmitglieder und Mitarbeiter der B AG in Kontakt mit den anwesenden Wirtschaftsführern anderer Unternehmen zu bringen. N schilderte in diesem Zusammenhang, dass es deshalb auch konkrete Planungen bei der B AG gegeben habe, die Veranstaltung einmal jährlich als "B-Networking-Plattform" zu wiederholen.

Erstmals im Hauptverhandlungstermin vom 28.10.2014 ergänzte N, dass die Verhandlungen mit der C2 AG betreffend O16, die in das Symposium "integriert" gewesen seien, gefördert werden sollten. Nach weiteren Nachfragen räumte N schließlich ein, dass das Gespräch mit C31 von der B3 AG in der Mittagspause abseits des offiziellen Programmes "bei Gelegenheit" stattgefunden habe. Abweichend von seiner zunächst abgegebenen Einlassung am selben Hauptverhandlungstag führte er dazu aus, dass er gar keinen Einfluss auf die Verhandlungen durch das Symposium behaupten wollte. Vielmehr habe er die Verhandlungen nur als Beispiel für laufende Gespräche der B AG mit dem C1-Konzern und der Beteiligung von Entscheidungsträgern am Symposium erwähnen wollen.

Hinsichtlich der in die B-Zentrale gelieferten Festschriften sei geplant gewesen, diese an Geschäftspartner und Kunden der B AG als "B-Imageprodukt" zu übersenden. Dies sei bereits während seiner Zeit als Vorstandsvorsitzender so praktiziert worden.

Zur Druckkostensenkung führte der Angeklagte im Einzelnen folgendes aus: Während er am ersten Hauptverhandlungstag noch ein "Druckkostensenkungspotential" von 25 Millionen Euro pro Jahr als Ziel des Symposiums erwähnte, behauptete er am nächsten Hauptverhandlungstag, dass das Symposium konkret zu einer Druckkostensenkung von 25 Millionen Euro geführt habe. In den folgenden Hauptverhandlungsterminen ergänzte der Angeklagte, dass Verhandlungen zwischen der B AG und dem C1-Konzern zu den Druckkosten bereits seit dem ersten Quartal 2006 gelaufen seien. Die entscheidende Verhandlungsrunde - zum Thema Papiereinkauf - habe erst im zeitlichen Zusammenhang mit dem Symposium stattgefunden und auch zum Erfolg geführt. Auf Vorhalt der Angaben des Zeugen C40 räumte der Angeklagte schließlich ein, dass das eigentliche Verhandlungsergebnis wohl doch bereits im Jahr 2006 erzielt worden sei, jedoch bis 2008/09 "fortgewirkt" habe. Allerdings habe es in Einzelfällen noch Nachverhandlungen mit Gesellschaften aus der C1-Gruppe gegeben.

ff.) Sonstiges Geschehen nach Durchführung des Symposiums

Das sonstige Geschehen nach Durchführung des Symposiums, wie die Reaktionen der Teilnehmer, die private Geburtstagsfeier sowie die zivilrechtliche Auseinandersetzung schilderte N entsprechend der Feststellungen. Dabei betonte er wiederholt den offiziellen Charakter des Symposiums im Vergleich zu der privaten Geburtstagsfeier sowie die zahlreichen positiven Reaktionen des Jubilars und der Teilnehmer auf das Symposium und die Festschrift. Weiterhin räumte er ein, dass der Inhalt des Vortrags in der Klageerwiderung des parallelen Zivilverfahrens mit ihm genauesten abgesprochen gewesen sei. Den Inhalt des Schreibens vom 13.01.2011 an den Insolvenzverwalter konnte der Angeklagte auf Vorhalt zunächst nicht erklären. Erst am folgenden Hauptverhandlungstag ließ er sich nach Rücksprache mit seinen Verteidigern wie folgt ein: Das Schreiben sei ein letzter Versuch gewesen, den Insolvenzverwalter durch das Eingeständnis einer angeblichen Verpflichtung zu "besänftigen". Er habe geglaubt, etwas "Weitergehendes" als Rechtsanwalt G10 in seinem Schreiben bieten zu müssen. Das Schreiben bilde nicht die historische Wahrheit wieder, sondern er habe es bewusst unrichtig zu seinem eigenen Nachteil gestaltet. Abschließend räumte N ein, dass weder er noch ein Dritter Zahlungen hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Rechnungen an die B AG vorgenommen haben.

gg.) Steuerhinterziehung - unberechtigter Vorsteuerabzug

Zu der ihm vorgeworfenen Steuerhinterziehung ließ sich der Angeklagte dahin ein, dass ihm das Prinzip des Vorsteuerabzugs genau bekannt sei. An der Abgabe der fraglichen Umsatzsteuervoranmeldungen sei er nicht direkt beteiligt gewesen. Diese Tätigkeit sei bei B an Mitarbeiter der Steuerabteilung delegiert gewesen. Er halte den vorgenommenen Vorsteuerabzug für korrekt, da Festschrift und Symposium betrieblich veranlasst gewesen seien.

2.) Beweiswürdigung zum Hintergrund

Die Feststellungen zum Hintergrund beruhen im Wesentlichen auf der insoweit überwiegend glaubhaften Einlassung des Angeklagten sowie der Verlesung diverser Schriftstücke zur Ausgestaltung des Dienstverhältnisses des Angeklagten, den Geschäftsordnungen für den Vorstand sowie dem "C14" und dem "S5-Papier".

a.) Entwicklung der L AG bis zum 12.05.2005

Die Feststellungen zur Gründung und Entwicklung der L AG bis zum 12.05.2005 beruhen auf der glaubhaften Einlassung des Angeklagten für den Zeitraum nach seinem Eintritt in den Aufsichtsrat, den glaubhaften Angaben der ehemaligen Vorstandsvorsitzenden V1 und B8 hinsichtlich ihrer jeweiligen Amtszeiten sowie der Aussage der "R-Erbin" T10 zur Gründung der L AG und deren Entwicklung in den Anfangsjahren. Der Ermittlungsführer KHK I31 hat glaubhaft bestätigt, dass die Angaben des Angeklagten und der genannten Zeugen den Erkenntnissen der ermittelnden Behörde entsprechen.

b.) Entwicklung der L1 AG ab dem 12.05.2005

Auch die Entwicklung der L1 AG nach dem 12.05.2005 wurde von N glaubhaft dargelegt. Ausführlich schilderte er wie festgestellt die von ihm angeregten Sanierungsmaßnahmen, wie den Kauf des Fernsehsenders I5 oder der 50%-Anteile der U3 AG, die wirtschaftliche Stabilisierung in den Jahren 2006 und 2007, die Umbenennung zur B AG sowie die Auswirkungen der weltweiten Finanzkrise bis hin zu seiner eigenen Ablöse von der Position des Vorstandsvorsitzenden. KHK I31 hat auch insoweit die Richtigkeit der Angaben von N glaubhaft bestätigt.

c.) Private Vermögensverwaltung des Angeklagten durch die K GmbH

Die Feststellungen zur privaten Vermögensverwaltung von N beruhen auf seiner glaubhaften Einlassung. Der Angeklagte hat von der Übertragung der Vermögensverwaltung an F2, den Funktionen der K4 GmbH und K GmbH, seinen Investitionen in die Immobilien-Fonds sowie von der Ausgestaltung der Gesamtvermögensverwaltung im Sinne eines "family office" berichtet. Auf Nachfrage der Kammer und Vorhalt entsprechender Aufstellungen hat N darüber hinaus im Laufe der Hauptverhandlung - wie festgestellt - auch die Abrechnung der Kosten der privaten Lebensführung eingeräumt. Die Einlassung des Angeklagten wurde durch die glaubhaften Angaben seiner Ehefrau bestätigt. N2 hat vom Beginn der Vermögensverwaltung ebenso wie von deren Ablauf und der Abrechnung entsprechend der Feststellungen berichtet. Zweifel an der Richtigkeit der übereinstimmenden Angaben der Eheleute N/N2 haben sich für die Kammer nicht ergeben. Oberstaatsanwalt H15, ermittelnder Beamter der Staatsanwaltschaft L6 in dem Ermittlungsverfahren ..., hat detailliert ausgeführt, dass die Schilderungen des Angeklagten auch den Erkenntnissen der Staatsanwaltschaft im dortigen Verfahren entsprechen. Danach sei die Vermögensverwaltung im Sinne eines "family office" ebenso wie die Abrechnung über Verrechnungskonten mit einer Verzinsung von fünf Prozent auch bei anderen Vermögensverwaltungskunden von F2 üblich gewesen. Oberstaatsanwalt H15 hat dargelegt, die Vermögensverwaltung von F2, insbesondere deren Zusammenhang zur Bank T6, eingehend im Rahmen seiner Ermittlungen untersucht zu haben, so dass seine Aussage von besonderer Werthaltigkeit war.

F2 hat sich vollumfänglich auf sein Auskunftsverweigerungsrecht gem. § 55 StPO berufen.

d.) Hintergrund des Eintritts von N in den Aufsichtsrat der L AG

Die Feststellungen zum Eintritt des Angeklagten in den Aufsichtsrat der L AG beruhen ebenfalls im Wesentlichen auf dessen eigener glaubhafter Einlassung. Bereits zu Beginn der Hauptverhandlung hat N von dem von F2 arrangierten Treffen im Hause von T10 entsprechend der Feststellungen berichtet. Während F2 unter Berufung auf § 55 StPO keine Angaben in der hiesigen Hauptverhandlung machte, bestätigten T10 sowie deren Ehegatte I6 die Einlassung des Angeklagten in diesem Punkt. Für die Kammer nachvollziehbar schilderten sie insbesondere - wie festgestellt - ihre Erwartungen und Hoffnungen, die sie in die Person des Angeklagten für die Sanierung der L AG gesetzt hatten.

Im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung - nach den Vernehmungen von T10 und I6 - legte N das "C14" vor, dessen Inhalt durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt wurde. Der Angeklagte bestätigte nicht nur glaubhaft dessen Inhalt, sondern schilderte auch die Umstände seines Zustandekommens wie festgestellt. Zweifel an der Richtigkeit seiner Angaben haben sich aus der fehlenden Erwähnung des "C14" zu Beginn der Hauptverhandlung nicht ergeben. Plausibel hat sich N dazu eingelassen, im Jahre 2004 keine Ausfertigung erhalten und den Inhalt - vor der aktuellen Zuleitung an seine Verteidiger durch den Verteidiger von F2 - daher nur schemenhaft in Erinnerung gehabt zu haben. Auch Oberstaatsanwalt H15 hat die Existenz des "C14" bestätigt und die Angaben von N zu dessen Zustandekommen als glaubhaft bewertet.

e.) Hintergrund der Übernahme des Vorstandsvorsitzes durch N bei der L AG

Auch die Feststellungen zum Hintergrund der Übernahme des Vorstandsvorsitzes beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten, die durch die erfolgte Verlesung des "S5-Papiers" sowie den insoweit bestätigenden Aussagen von T10 und I6 gestützt wurden. N hat neben dem ersten Treffen in T11 auch das weitere Treffen in U5 - wie festgestellt - geschildert. Darüber hinaus hat er den Inhalt des "S5-Papier" bestätigt und die zwischen den Beteiligten getroffene Vereinbarung - wie festgestellt - glaubhaft dargestellt. Dabei hat er insbesondere die Gründung der Dachgesellschaft und die ihm zugesagte Erfolgsprämie entsprechend der Feststellungen detailliert geschildert. Nachvollziehbar hat er in diesem Zusammenhang auch seine zunächst abgegebene Einlassung zur eigenen Motivation, den Vorstandsvorsitz zu übernehmen, dahin korrigiert, dass die Aussicht auf die Prämie in Höhe von 100 Millionen Euro für ihn ausschlaggebend gewesen sei. Weiterhin hat sich N plausibel - wie festgestellt - dahin eingelassen, dass ihm bereits im Juni 2005 die Nichtumsetzbarkeit der Vereinbarung bewusst gewesen sei. I6 hat die Einlassung von N zu den beiden Treffen, zum Inhalt des "S5-Papiers" und der gescheiterten Umsetzbarkeit bestätigt. T10 hat neben dem Treffen in T11 - wie festgestellt - ebenfalls die Unterzeichnung des "S5-Papier" sowie die Nichtumsetzbarkeit aufgrund des fehlenden Finanzinvestors geschildert. Dass sie sich bei Einzelheiten der Vereinbarung und des "S5-Papiers" auf Erinnerungslücken berief, steht der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben im Übrigen aufgrund des Zeitablaufs und ihrer damaligen Belastung durch die Entbindung ihrer Tochter nicht entgegen. Oberstaatsanwalt H15 hat darüber hinaus glaubhaft bekundet, dass die Einlassung von N mit dem Verfahrensstand des von ihm geführten Verfahrens stimmig sei.

F2 und W2 haben insoweit von ihrem Auskunftsverweigerungsrecht gem. § 55 StPO Gebrauch gemacht.

f.) Geschäftsordnungen für den Vorstand

Die Kammer hat die Inhalte der "Geschäftsordnung für den Vorstand der L Aktiengesellschaft vom 12.12.2002" und der "Geschäftsordnung für den Vorstand der B Aktiengesellschaft vom 01.07.2007" durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt. N hat die festgestellten Inhalte zu den Aufgaben des Vorstandes und des Vorstandsvorsitzenden ebenso wie die Ausführungen zu Interessenskonflikten bestätigt und glaubhaft eingeräumt, von den Inhalten auch bereits als Vorstandsvorsitzender gewusst zu haben. Der leitende Ermittlungsbeamte des Landeskriminalamtes O10, KHK I31, hat darüber hinaus glaubhaft ausgeführt, im Rahmen seiner Ermittlungen Einblick in die Fassung der Geschäftsordnung vom 01.06.2008 genommen zu haben, wobei diese hinsichtlich der festgestellten Passagen wortgleich dieselben Regelungen getroffen habe.

g.) Inhalt des Dienstvertrages vom 12.05./28.05.2005

Der Inhalt des schriftlichen Dienstvertrages Ns vom 12.05./28.05.2005 wurde - mit Ausnahme von § 9 bis § 12 - durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt. Der Angeklagte hat auf Grundlage des Dienstvertrages glaubhaft bestätigt, die festgestellten Pflichten übernommen und dafür die Vergütung, den Bonus und die Tantieme - wie festgestellt - vertraglich zugesichert bekommen zu haben.

h.) Umstände der Vereinbarung der Vertragskonditionen

Die Feststellungen zu den Umständen der Vereinbarung der Vertragskonditionen beruhen auf den glaubhaften Aussagen des Protokollanten der Sitzungen des ständigen Ausschusses vom 12.05.2005 und 24.06.2005, N34, sowie des in beiden Sitzungen jeweils anwesenden Ausschussmitgliedes I6. Der Zeuge N34 hat auf Vorhalt der von ihm gefertigten Protokolle die Inhalte der Sitzungen wie festgestellt geschildert und die Inhalte der Protokolle als zutreffend bestätigt. So hat er angegeben, sich in Bezug auf die Sitzung vom 12.05.2005 noch genau an die Nachfrage zu den geplanten Vertragskonditionen Ns erinnern zu können. Er hat ausgeschlossen, dass in dieser Sitzung konkrete Zahlen hinsichtlich der Vergütung, Bonus, Tantieme etc. gefallen seien oder es "Verhandlungen" dazu gegeben habe. Nachvollziehbar hat er sich darauf berufen, dass er solche Besprechungen oder gar Einigungen über den konkreten Inhalt des Dienstvertrages des Vorstandsvorsitzenden als sehr bedeutsam eingeschätzt und in jedem Fall protokolliert hätte. Plausibel hat N34 auch darauf verwiesen, dass die Eckpunkte des Vertrages erst in der Sitzung vom 24.06.2005 von C13 vorgestellt worden seien. I6 sind die Protokolle der Sitzungen vom 12.05.2005 und 24.06.2005 ebenfalls vorgehalten worden. Auch er hat daraufhin den Ablauf der Umstände, die zum Abschluss des Dienstvertrages geführt haben, entsprechend der Feststellungen geschildert. Auf Vorhalt der Einlassung des Angeklagten hat er spontan die auch aus Sicht der Kammer berechtigte Frage gestellt, weshalb C13 in der Sitzung vom 24.06.2005 einen Vertrag vorgestellt haben sollte, der bereits in der vorherigen Sitzung von den Ausschussmitgliedern selbst ausgehandelt worden sein soll.

Demgegenüber wertet die Kammer die Einlassung des Angeklagten, bereits in der Sitzung vom 12.05.2005 seien seine Vertragskonditionen als Vorstandsvorsitzender verhandelt worden, als reine Schutzbehauptung. Wie die Kammer nachfolgend unter Ziff. D. II. 3.) a.) ee.) (d.) ausführlich darlegen wird, war N in der Hauptverhandlung bestrebt, die Unkenntnis von C13 hinsichtlich der angeblichen Vereinbarung zur Charterflugnutzung bei Übernahme des Vorstandsvorsitzes dadurch zu erklären, dass dieser davon aufgrund des zeitlichen Ablaufs nichts gewusst haben könne. Aufgrund dessen erfolgte durch den Angeklagten in seiner Einlassung eine wahrheitswidrige "Vorverlegung" der Verhandlungen zum Dienstvertrag auf einen Zeitpunkt vor Übernahme des Aufsichtsratsvorsitzes durch C13. In diesen Kontext fällt aus Sicht der Kammer auch die Einlassung des Angeklagten, wonach die übrigen Konditionen des Dienstvertrages ebenfalls bereits in der Sitzung des ständigen Ausschusses am 12.05.2005 ausgehandelt worden seien. Der Richtigkeit seiner Einlassung stehen des Weiteren die Protokolle der beiden Sitzungen, deren Inhalte mit den getroffenen Feststellungen in Einklang stehen, entgegen. Plausibel erklären konnte N diese auf Vorhalt nicht. Hinsichtlich der Sitzung vom 24.06.2005 berief sich der Angeklagte - mit Ausnahme der für ihn günstigen Genehmigung seiner externen Mandate - auf seine fehlende Erinnerung. Für die Richtigkeit der Feststellung spricht auch, dass N selbst Unsicherheiten in Bezug auf seine eigene Einlassung erkennen ließ: Während der Angeklagte zunächst behauptet hatte, die Bezüge, Boni, Tantieme etc. seien am 12.05.2005 "ganz sicher" auch zahlenmäßig besprochen worden, äußerte er im Anschluss an die Vernehmung von N34 selbst Zweifel daran.

i.) Genehmigungen externer Mandate/Nebenämter

Die Kammer hat die Inhalte der Schreiben von C13 an den Angeklagten, datiert mit 01.06.2005 und 03.07.2006, welche unter anderem die Genehmigungen für die Fortführung der bestehenden Aufsichtsratsmandate von N bzw. für die Wahrnehmung des Aufsichtsratsmandates bei der T7 AG, enthielten, durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt. Die weiteren Feststellungen beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten N, der nicht nur die Inhalte der Schreiben vom 01.06.2005 und 03.07.2006 bestätigte, sondern auch den Beschluss des ständigen Ausschusses in der Sitzung vom 24.06.2005 nachvollziehbar darlegte. Im Übrigen wurde die Einlassung von N hinsichtlich der Sitzung vom 24.06.2005 auch durch den Protokollanten N34 sowie das anwesende Ausschussmitglied I6 bestätigt. I6 hat dabei nicht nur - wie N34 - die Beschlussfassung auf Vorhalt des Protokolls zur Sitzung geschildert, sondern insbesondere auch die Gründe des Gremiums für die Genehmigung der Nebentätigkeiten schlüssig entsprechend der Feststellungen erläutert.

j.) (Frei)Zeichnungsberechtigung des Angeklagten

Die Feststellung, dass die "Konzernrichtlinie über das rechtsgeschäftliche Handeln im L-Konzern" vom 01.06.2006 nicht für Mitarbeiter und Organe der L AG galt, beruht auf der glaubhaften Einlassung des Angeklagten, die insbesondere durch die Aussage des Leiters der Abteilung Recht, I8, bestätigt wurde. N hat unter Verweis auf den persönlichen Geltungsbereich der Richtlinie, der auf "Mitarbeiter und Organe der Konzerngesellschaften" beschränkt war, nachvollziehbar eine Geltung dieser Richtlinie für seine Person abgelehnt. "Chefjustiziar" I8 hat die Einschätzung des Angeklagten insoweit bestätigt. Er hat ausführlich dargestellt, dass ein Mitarbeiter seiner Abteilung die Richtlinie gefertigt habe, wobei Auftrag die Erstellung einer Richtlinie für die Konzerngesellschaften der L AG - und nicht der Holding - gewesen sei. Plausibel hat I8 seine Auffassung weiterhin damit begründet, dass eine Richtlinie mit Geltung für den Vorstand der Holding durch den Aufsichtsrat hätte verabschiedet werden müssen, was bei der vorliegenden Richtlinie offensichtlich nicht geschehen sei. Auch die beiden Vorstandsmitglieder N17 und C20 haben glaubhaft bekundet, dass die Richtlinie keine Gültigkeit für den Vorstand der L1 AG besessen habe. Schließlich haben auch S sowie H6, die für die Buchungen von Rechnungen der Holding zuständig waren, verneint, die Richtlinie überhaupt zu kennen.

Bis zu welcher Wertgrenze der Angeklagte Rechnungen alleine zur Zahlung freizeichnen durfte, konnte dieser nicht konkret angeben. Auch sämtliche dazu befragten Zeugen, einschließlich der Konzernbuchhalter S und H6, dem Leiter der Abteilung Recht I8 sowie die übrigen vernommenen Vorstandsmitglieder, waren nicht in der Lage, die genaue Wertgrenze für das alleinige Freizeichnen von Rechnungen beim Vorstandsvorsitzenden der Holding zu benennen. N hat sich jedenfalls glaubhaft dahin eingelassen, er habe Rechnungen zu Lasten seiner eigenen Kostenstelle sowie Kostenstellen seiner ihm direkt unterstellten Mitarbeiter grundsätzlich allein freizeichnen dürfen und erst bei höheren sechsstelligen Beträgen die Unterschrift einer weiteren Person im Sinne des "Vier-Augen-Prinzips" benötigt. Diese Einlassung des Angeklagten ist von S und H6 bestätigt worden, ohne dass diese jedoch eine konkrete einheitliche Handhabung darlegen konnten. Auch die damaligen Vorstandsmitglieder N17 und C20 haben übereinstimmend angegeben, dass eine zweite Unterschrift im Vorstandsbereich nur bei hohen Beträgen, jedenfalls über 100.000,- €, erforderlich gewesen sei. Die Richtigkeit der Feststellung wird auch dadurch belegt, dass die ausschließlich durch N freigezeichneten Rechnungen betreffend die Charterflugleistungen - jeweils in der Höhe unter 100.000,- € liegend - ohne Beanstandungen gebucht wurden.

k.) Organisationsstruktur im Umfeld des Vorstandsvorsitzenden

Die Feststellungen zur Organisationsstruktur im Umfeld des Vorstandsvorsitzes beruhen auf der glaubhaften Einlassung des Angeklagten, der - wie festgestellt - die ihm unmittelbar unterstellten Mitarbeiter und Sekretärinnen einschließlich ihrer Funktionen aufzählte. Anlass zu Zweifeln bot die Darstellung des Angeklagten insofern nicht, zumal sie von I7, L3, I8, O4, T12, I9, M6 und C15 bestätigt wurde.

3.) Beweiswürdigung zur treuwidrig veranlassten Kostentragung der L1 AG für private Reisekosten des Angeklagten

a.) Rahmen- und Nachtatgeschehen hinsichtlich der Reisekosten

Die Feststellungen zum Rahmengeschehen beruhen zum einen im Wesentlichen auf der glaubhaften Einlassung des Angeklagten sowie der Verlesung des Dienstvertrages von N, schriftlichen Ergänzungen hierzu und den Dienstwagenordnungen des Konzerns. Soweit N eine angebliche Zusage von T10 zur Tragung seiner privaten Charterflugkosten behauptete, konnte seine Einlassung durch deren Würdigung, die insoweit glaubhaften Aussagen von T10 und I6 sowie den Verlesungen des "C14" und des "S5-Papiers" als Schutzbehauptung widerlegt werden. Seine Einlassung, dass ihm bereits im Mai bzw. Juni 2005 die Nutzung von Charterflugzeugen für Dienstreisen gestattet worden sei, war derart widersprüchlich und wechselnd, dass darauf keine Feststellungen gestützt werden konnten. Belegt wurde die Wahrheitswidrigkeit der Einlassung auch durch die verlesenen und in Augenschein genommenen, überwiegend handschriftlichen Kommentierungen von C13, die bei einer Durchsuchung seiner Wohnung beschlagnahmt wurden. Die Feststellungen beruhen demgegenüber im Wesentlichen auf den glaubhaften Angaben des Protokollanten des ständigen Ausschusses, N34, die vom Ausschussmitglied I6 gestützt wurden.

aa.) Dienstliche Nutzung von Fluggeräten bei C1 und J

Die Feststellungen zur dienstlichen Nutzung von Fluggeräten bei C1 und J beruhen auf der glaubhaften Einlassung von N, der diese in allen Einzelheiten beschrieb. Insbesondere räumte er ein, dass er bei C1 für die Nutzung der dortigen Privatflugzeuge für Dienstreisen die ausdrückliche Billigung des "Firmenpatriarchen" N8 und die Genehmigung des Aufsichtsrats besessen habe. Außerdem führte er aus, dass die "Heimflüge" bei der Firma J in seinem Vertrag entsprechend der Feststellungen ausdrücklich auf seinen Wunsch hin geregelt gewesen seien. Die Angaben von N zur Nutzung der eigenen Flugzeuge bei C1 wurden glaubhaft vom ehemaligen C1-Konzernpersonalchef I bestätigt, der die Existenz firmeneigener Flugzeuge ebenso wie die festgestellte Genehmigung des Aufsichtsrats für deren Nutzungen durch den Angeklagten glaubhaft bekundete. Hinsichtlich der Firma J stützte der für den Komplex "Reisekosten" zuständige Ermittlungsbeamte C41 die Einlassung. Der Beamte vom Landeskriminalamt O17 bekundete glaubhaft, dass die Einlassung von N insoweit dem Ermittlungsergebnis nach Auswertung der Vertragsunterlagen von J entspreche.

bb.) D1 GmbH

Die Feststellungen zur D1 GmbH beruhen im Wesentlichen auf der glaubhaften Einlassung des Angeklagten und den glaubhaften Angaben des Geschäftsführers der D1 GmbH für den operativen Bereich, I10, und des damaligen Gesellschafters der D1 GmbH, W2. F2 hat sich vollumfänglich auf sein Auskunftsverweigerungsrecht gem. § 55 StPO berufen.

(a.) Angebot von Flugdienstleistungen durch die D1 GmbH

I10, der seit dem Jahre 1999 bei der D1 GmbH tätig war und von 2002 bis heute deren Geschäftsführer für den operativen Bereich ist, hat - wie festgestellt - in allen Einzelheiten über die Zugehörigkeit der Gesellschaft zur Firmengruppe von F2, den verschiedenen Charterflugzeugen und deren Eignern sowie über die Subcharterung fremder Fluggeräte glaubhaft berichtet. Seine Angaben wurden gestützt von W2, der den Flugbetrieb in Übereinstimmung mit I10 schilderte und insbesondere auch glaubhaft bestätigte, dass N weder Eigner noch Beteiligter an einer Eigner-Gesellschaft gewesen sei. Der Ermittlungsführer KHK I31 und der zuständige Beamte für den Komplex "Reisekosten" C41 haben glaubhaft bekundet, dass sie zur Verflechtung der D1 GmbH ermittelt und festgestellt hätten, dass die Eigner und Kunden der D1 GmbH überwiegend aus dem Hause und Umfeld des Bankhauses T6 sowie dem Kundenkreis der Vermögensverwaltung von F2 stammten. Schließlich hat auch N selbst die Einbindung der D1 GmbH in die Firmengruppe von F2 bestätigt und die einzelnen Fluggeräte - wie festgestellt - aufgezählt.

(b.) Nutzung der Flugdienstleistungen durch den Angeklagten (und seinen Vor-

Vorgänger im Amt des Vorstandsvorsitzenden bei der L AG)

N und I10 haben übereinstimmend glaubhaft entsprechend der Feststellungen geschildert, dass der Angeklagte die Flugdienstleistungen der D1 GmbH seit Mai 2002 genutzt habe. N hat dabei den Zusammenhang zwischen dem Beginn der Buchung bei der D1 GmbH und der Übertragung seiner Gesamtvermögensverwaltung auf die K GmbH berichtet. Gleichzeitig hat er aber auch die Vorteile der D1 GmbH nachvollziehbar dargelegt. I9 hat die Einlassung des Angeklagten in diesem Punkt bestätigt und als Begründung dafür angeführt, dass nie Ausschreibungen oder Preisvergleiche stattgefunden hätten.

Darüber hinaus haben N, I10, V1 sowie I9, die bereits für V1 als Zweit- und später als Erst-Sekretärin tätig gewesen war, die regelmäßige Nutzung von Charterflugleistungen der D1 GmbH durch den Vor-Vorgänger Ns im Amt des Vorstandsvorsitzenden V1 übereinstimmend glaubhaft bekundet.

Die Feststellungen zur Entwicklung der Nutzung der D1 GmbH durch den Angeklagten beruhen auf seiner zunächst abgegebenen glaubhaften Einlassung und den glaubhaften Schilderungen von I10, I9, KHK I31 und C41, die die Angaben des Angeklagten entsprechend der Feststellungen bestätigten. Demgegenüber hat die Kammer den in Zusammenhang mit einer angeblichen Zusage von T10 zur Übernahme privater Charterflugkosten stehenden späteren Einlassungswechsel des Angeklagten als bloßen verteidigungstaktischen Versuch, eine vermeintliche Zusage von T10 am 31.09.2004 zu untermauern, gewertet. Die Entwicklung seiner Nutzung der D1 GmbH hat N zunächst glaubhaft - wie festgestellt - dargelegt. Der Geschäftsführer I10 hat diese Einlassung gestützt, indem er ebenfalls glaubhaft bekundete, dass der Angeklagte die Flugzeuge der D1 GmbH zunächst im Wesentlichen für Reisen nach T4 genutzt habe, später dann vor allem Flüge nach H2 dazu gekommen seien, ab dem 2004/2005 ein Anstieg der Charterflugnutzung insgesamt zu verzeichnen gewesen sei und ab dem Jahre 2006 auch immer mehr Interkontinentalflüge nach O6 gebucht worden seien. I9 hat glaubhaft bestätigt, dass N ab dem Jahre 2006 sowohl privat als auch dienstlich nur noch selten Linienflugzeuge genutzt habe. Schließlich haben auch KHK I31 und C41 glaubhaft berichtet, das gesamte Flugverhalten Ns anhand der ihnen vorliegenden Rechnungen der D1 GmbH an die L1 AG und die K4 GmbH untersucht zu haben und insoweit die den Feststellungen entsprechende Einlassung des Angeklagten bestätigen zu können.

Soweit N demgegenüber im Zusammenhang mit einer angeblichen Zusage von T10 im Laufe der Hauptverhandlung behauptete, dass sich ab dem 01.10.2004 sein gesamtes Flugverhalten "schlagartig" und "fundamental" derart geändert habe, dass er ab diesem Tag "weisungsgemäß" nur noch Charterflugzeuge genutzt habe, geht die Kammer von einer bloßen Schutzbehauptung aus, um so die behauptete Zusage zur Kostenübernahme auch für private Charterflüge zu stützen. Aufgrund von kritischen Nachfragen der Kammer hat er seine Darstellung nachfolgend relativiert. So hat er auf Vorhalt von Rechnungen der D1 GmbH vor Oktober 2004 zugeben müssen, dass er die D1 GmbH keineswegs nur in Einzelfällen, sondern insgesamt bereits knapp 30 Mal vor dem 01.10.2004 genutzt habe. Weiterhin hat er auf Vorhalt der Linienflüge nach O1 zu den "Board-Meetings" der O bis einschließlich Juni 2006 sowie des gebuchten Linienfluges mit der Fluggesellschaft "B15" in den Herbstferien des Jahres 2008 (vgl. Fall 27 der Anklage) eingeräumt, auch nach dem 01.10.2004 noch Linienflüge genutzt zu haben - was im Übrigen auch durch C23 als Leiterin des L/B-eigenen Reisebüros sowie den Sekretärinnen M6 und I9 bestätigt wurde. N gelang es nicht, die fortgesetzte Nutzung von Linienflügen mit der vermeintlichen Zusage vom 30.09. oder 31.09.2004 in Einklang zu bringen. Denn während er bei der Erklärung der Linienflugnutzung mit Sparsamkeits- und Zeiterwägungen argumentierte, hatte er die angebliche Zusage von T10 auf Sicherheitsbedenken gestützt. Warum er also trotz einer möglichen persönlichen Gefährdung gleichwohl weiterhin - wenn auch in geringem Umfang - auf Linienflüge zurückgriff, blieb für die Kammer unklar. Auch I10 und I9 - sie war für den Angeklagten bereits während seiner Zeit als Aufsichtsratsvorsitzender tätig -, konnten eine "schlagartige" und "fundamentale" Änderung des Flugverhaltens ab dem 01.10.2004 nicht bestätigen, sondern wirkten sichtlich irritiert auf einen entsprechenden Vorhalt. Die Kammer ist daher insgesamt überzeugt, dass die Behauptung von der angeblichen Änderung des Flugverhaltens lediglich dazu diente, ein Indiz für die angebliche Zusage von T10 am 31.09.2004 (bzw. von F2 im Namen von T10 am 30.09.2004) zu konstruieren. Es konnte lediglich festgestellt werden - wie vom Angeklagten zunächst auch selbst glaubhaft vorgetragen wurde -, dass mit seinem Eintritt bei der L AG seine terminliche Belastung wuchs und deshalb auch die Zahl von Charterflügen aus beruflichem Anlass anstieg. Eine plötzliche Änderung des Flugverhaltens zu einem bestimmten Datum hat die Kammer dagegen nicht feststellen können. Dem steht auch nicht die Aussage von N2 entgegen. Sie hat pauschal angegeben, dass ihr Ehemann seit der Zusage von T10 nur noch mit Charterflugzeugen geflogen sei. Auf Nachfrage konnte sie nicht angeben, wodurch und wann sie von der angeblichen Änderung des Flugverhaltens und der Zusage von T10 erfahren habe. Auch konnte sie die angebliche Zusage weder zeitlich, noch nach ihren Umständen näher einordnen. N2 räumte schließlich selbst ein, dass sie von der Änderung des Flugverhaltens und der Zusage von T10 jeweils nur durch ihren Ehemann erfahren habe. Auch aufgrund der Pauschalität der Angaben geht die Kammer davon aus, dass N2 im Rahmen ihrer Zeugenaussage nicht eigenes Erleben, sondern unkritisch übernommene Äußerungen des Angeklagten wiedergegeben hat.

I10 hat entsprechend der Feststellungen glaubhaft über den Umsatzrückgang - ohne diesen allerdings näher beziffern zu können - nach dem Wegfall von N als Kunden der D1 GmbH sowie den Verkauf der Fluggeräte in sich schlüssig berichtet.

(c.) Abrechnung der Flugdienstleistungen allgemein und beim Angeklagten

I10, der als Geschäftsführer für den operativen Bereich neben der Auftragsannahme und der Flugplanung insbesondere auch für die Abrechnung der Flüge bei der D1 GmbH zuständig war und ist, hat die Abrechnung der Flugdienstleistungen bei der D1 GmbH im Allgemeinen und bei N im Besonderen entsprechend der Feststellungen in allen Einzelheiten glaubhaft berichtet. Er hat zunächst ausführlich die unterschiedlichen Staffelungen der Minutenpreise, die Abrechnung nach "Air time" und "Block time" sowie die Abrechnung bei Subcharter dargelegt. Zum Hintergrund hat er ausgeführt, dass diese Abrechnungsmethoden von F2 vorgegeben und von ihm nicht hinterfragt worden seien. Weiterhin hat I10 die Abrechnung beim Angeklagten, die Flugbuchungen sowie die Rechnungsstellungen entweder an die L1 AG oder die K4 GmbH detailliert - wie festgestellt - erläutert. Durch eine Vielzahl von Rechnungen und Flugberichten betreffend den Angeklagten, die durch das Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind, hat sich die Kammer von der Richtigkeit seiner Angaben überzeugen können. KHK I31 und C41 haben ergänzend bekundet, bei der Durchsuchung der Geschäftsräumlichkeiten der D1 GmbH Preislisten beschlagnahmt zu haben, die die unterschiedliche Abrechnung nach verschiedenen Kunden-Gruppen belegen. Schließlich hat auch der Angeklagte selbst die Abrechnungsmodalitäten betreffend seiner Person in allen Einzelheiten dargelegt. Er hat insbesondere glaubhaft eingeräumt, Kenntnis von der Abrechnung nach "Air time", den verschiedenen Flugzeiten der von ihm regelmäßig geflogenen Strecken, der Berechnung von Leerflügen, Landungen, Übernachtungen der Crew sowie der Berechnungsmethode von Subcharter gehabt zu haben und auch von den einzelnen Flugzeugen mit ihren Heimatflughäfen und Minutenpreisen gewusst zu haben.

cc.) Angebliche Vereinbarungen zwischen T10 und N hinsichtlich seiner Reisekosten

Die Feststellung, dass im Zusammenhang mit der Unterzeichnung des "C14" und des "S5-Papiers" keine konkrete Zusage von T10 im Hinblick auf die privaten und dienstlichen Charterflugkosten des Angeklagten erfolgte, beruht im Wesentlichen bereits auf den verlesenen Inhalten der beiden Protokolle sowie der Bewertung der Einlassung des Angeklagten, der seine ursprünglichen Behauptungen auf kritische Vorhalte und Nachfragen der Kammer hin erheblich relativierte. Im Übrigen beruhen die Feststellungen auf den insoweit glaubhaften Angaben von I6 und T10 zum Telefonat am 31.09.2004. W2 und F2 haben hierzu jeweils keine Angaben gemacht, sondern sich auf ihr Auskunftsverweigerungsrecht gem. § 55 StPO berufen.

(a.) "C14"

Die Kammer hat die Passage über die Erstattung von Reisespesen des Angeklagten mit dem festgestellten Wortlaut durch Verlesung des "C14" in die Hauptverhandlung eingeführt. Im Übrigen ist der festgestellte Inhalt auch durch den Angeklagten glaubhaft bestätigt worden. Dass sich T10 im "C14" verpflichtet hätte, Kosten für private Charterflüge des Angeklagten zu übernehmen, ergibt sich daraus gerade nicht. Beim "C14" handelt es sich in Bezug auf die Reisespesen des Angeklagten lediglich um konkretisierungsbedürftige Absichtsbekundungen, aus denen - auch vom Angeklagten erkannt - kein unmittelbarer Anspruch, erst Recht nicht gegen T10, erwachsen ist. Im "C14" ist weder konkret bestimmt, wer die Kostenerstattungen nach Vorstellung der Beteiligten übernehmen muss, noch klargestellt, ob neben der dienstlichen auch die private Nutzung eines Charterflugzeuges umfasst sein soll ("Privatflugzeug"). Dafür, dass das "C14" sowieso nur die dienstliche Nutzung eines Privatflugzeuges regelt, spricht der systematische Zusammenhang. Denn die Kostenerstattung der Reisespesen wurde ausdrücklich mit der Effizienz der Arbeitsweise und der zeitlichen Arbeitsbelastung des Angeklagten begründet. Weiterhin ist von "einzuholenden Genehmigungen der zuständigen Gremien" die Rede, was auf die Kostentragung einer Gesellschaft - und nicht einer Privatperson - hinweist.

Während der Angeklagte das "C14" zunächst pauschal als "erste Zusage von T10" in Bezug auf die Übernahme seiner privaten Charterflugkosten bezeichnete, rückte er auf kritische Nachfragen und Vorhalte der Kammer zum Wortlaut davon immer mehr ab. Die Kammer geht deshalb davon aus, dass es sich bei der Einlassung zu Beginn um eine bloße Schutzbehauptung gehandelt hat, um seine Angaben zu den angeblich weiteren Zusagen zu unterstreichen und ein Indiz gegen eine bewusste Falschabrechnung privater Reisekosten bei der L1 AG zu konstruieren. Der Angeklagte war auf die kritischen Nachfragen der Kammer nicht in der Lage, den Inhalt des "C14" mit seiner Behauptung einer konkreten Zusage von T10 in Einklang zu bringen. Der Angeklagte konnte bereits nicht darlegen, weshalb T10 nicht als Verpflichtete für die Erstattung der Reisespesen im "C14" auftrat. Er räumte schließlich ein, dass I6 sich zunächst um Genehmigungen des Aufsichtsrates/ständigen Ausschusses der L AG bemühen sollte, was in der Folgezeit zunächst jedoch nicht geschehen sei. Wie dies mit der vermeintlichen Verpflichtung der Privatperson T10 in Einklang zu bringen war, konnte N nicht schlüssig darlegen. Der Angeklagte relativierte das "C14" in seiner Einlassung weiter, indem er auch zugab, dass sich sein Flug- und Reiseverhalten nach dem 26.06.2004 nicht geändert habe. Dazu passt auch, dass N das "C14" unter Hinweis auf fehlende Erinnerung erstmals in der Hauptverhandlung vom 30.06.2014 und nicht von Beginn an erwähnte. Dies spricht letztlich dafür, dass das "C14" auch aus Sicht von N unbedeutend und nicht geeignet war, konkrete Ansprüche aus ihm herzuleiten. Die Kammer wertet die Angaben des Angeklagten dergestalt, dass er selbst lediglich von Absichtsbekundungen im "C14" und jedenfalls nicht von einer konkreten Zusage von T10 ausging.

T10 und I6 haben von sich aus keine Angaben zum "C14" gemacht und wurden hierzu auch nicht befragt, da die Existenz dieses Papiers den Verfahrensbeteiligten zum Zeitpunkt ihrer Zeugenvernehmungen noch unbekannt war. Aus Aufklärungsgesichtspunkten hielt die Kammer eine ergänzende Befragung von T10 und ihres Ehemannes angesichts der Angaben des Angeklagten sowie des Inhaltes des "C14" nicht für erforderlich.

(b.) Telefonat im Zusammenhang mit einer Bombendrohung gegen einen vom

Angeklagten genutzten Linienflug

Die Feststellungen hierzu beruhen im Wesentlichen auf den glaubhaften Angaben von I6 und T10. Die Umstände der eigentlichen Bombendrohung hat der Angeklagte zwar ausführlich und insoweit glaubhaft geschildert.

Demgegenüber war seine übrige Einlassung zum angeblichen Telefonat mit F2 und I6 bereits für sich genommen derart unplausibel, dass sie lediglich als verteidigungstaktische Konstruktion bewertet werden konnte und den getroffenen Feststellungen nicht entgegenstand. Dass Irgendjemand in einem nur fünfminütigen Telefonat eine einschränkungslose und unbegrenzte Zusage im Namen eines Dritten erteilt, sämtliche Flugkosten für private, privatgeschäftliche und dienstliche Charterflüge einer anderen Person zu übernehmen, ist - auch für N ersichtlich - schon per se unrealistisch. Im Übrigen wäre zu erwarten gewesen, dass I6 und F2 zunächst einmal eine mögliche Kostenübernahme durch J für den Rückflug von M per Charterflugzeug thematisieren. T10 war im Herbst 2004 bedingt durch die wirtschaftliche Schieflage bei der L AG darüber hinaus gerade auch um ihre eigene finanzielle Situation besorgt - was dem Angeklagten bekannt war und ebenfalls gegen die behauptete umfängliche und wirtschaftlich unkalkulierbare Zusage spricht. Vor diesem Hintergrund ist es für die Kammer schlichtweg nicht nachvollziehbar, dass ein erfahrener Geschäftsmann wie N keinen Bedarf für Rückfragen sah, sich bei T10 nicht persönlich rückversicherte und auch nicht auf eine schriftliche Fixierung drängte. Sein Hinweis darauf, dass dies alles nicht notwendig gewesen wäre, wirkte absurd. Weiterhin war der Angeklagte teilweise nicht in der Lage, seine Angaben in der Beschuldigtenvernehmung am 22.03.2013 plausibel zu erklären. So konnte er seine damalige Formulierung, dass T10 und I6 die Kostenübernahme "beschlossen" hätten, nicht näher begründen und mit dem angeblichen Telefonat mit I6 und F2 in Einklang bringen. Auch der Hinweis auf die Kontrollmehrheit von T10 in Bezug auf die angebliche "Finanzierung des dienstlichen Teils der Flugkosten durch die L AG" wirkte konstruiert. N konnte denn auch nicht erläutern, weshalb T10 in der Folgezeit keine Aktivitäten - entweder durch ihre Kontrollmehrheit oder ihre Stimme im Aufsichtsrat, I6 - entfaltete, die Kostenübernahme für dienstliche Charterflüge bei der L AG durchzusetzen. Schließlich hat N versucht, seine Einlassung nach den Vernehmungen von T10 und I6 anzupassen, indem er im Laufe der Hauptverhandlung plötzlich behauptete, die Zusage bereits im Telefonat am 30.09.2004 durch F2 erhalten zu haben. Demgegenüber bekundete er nunmehr eigene Unsicherheit hinsichtlich des Inhaltes des Telefonates vom 31.09.2004. Erklären konnte der Angeklagte den Wechsel seiner Einlassung nicht. Auch die geänderte Schilderung von N war für die Kammer nicht nachvollziehbar, zumal F2 die behauptete weitreichende Zusage spontan, ohne vorherige Rücksprache mit T10 und I6 hätte abgeben müssen. Die Kammer schließt deshalb auf eine rein verteidigungstaktische Konstruktion, um die Behauptung einer Zusage zu Übernahme der Charterflugkosten nach den Aussagen von T10 und I6 doch noch zu "retten".

Demgegenüber haben I6 und T10 das gemeinsam geführte Telefonat am 31.09.2004 übereinstimmend glaubhaft entsprechend der Feststellungen geschildert. Sie haben nachvollziehbar dargestellt, wie sie den Telefonhörer untereinander weiterreichten, sich nach dem Befinden Ns erkundigten und ihm erklärten, dass sie die Nutzung einer Privatmaschine aus Sicherheitsgründen befürworten würden. Beide wiesen übereinstimmend zurück, eine konkrete Zusage für eine Kostenübernahme - weder hinsichtlich des Rückfluges von M noch generell - erteilt zu haben. Authentisch reagierte T10 auf einen entsprechenden Vorhalt der Kammer mit der Frage: "Wie käme ich denn dazu€" Die beiden Zeugen bekundeten nachvollziehbar, dass Flugkosten in dem kurzen Gespräch überhaupt nicht thematisiert worden seien. Die Kammer hat bei der Beurteilung ihrer Aussagen berücksichtigt, dass T10 nach dem Verjährungsverzicht weiterhin eine zivilrechtliche Inanspruchnahme durch den Angeklagten in Millionenhöhe in Bezug auf dessen private Charterflugkosten fürchten muss. Gleichwohl hält die Kammer die Aussagen für glaubhaft: Die Schilderung der beiden Zeugen war - im Gegensatz zur Einlassung von N - in sich schlüssig und nachvollziehbar. Erinnerungslücken, wie etwa hinsichtlich des Datums des Telefonates, räumten sie ein. Weiterhin gaben sie auch zu, nicht ausdrücklich klargestellt zu haben, dass sie ihren Ratschlag zur Nutzung von Privatmaschinen nur auf den Rückflug aus M bezogen hätten. Überschießende Belastungstendenzen waren ebenfalls nicht erkennbar. Der Angeklagte hat selbst keine bewusste Falschaussage von T10 und I6 behauptet, sondern stattdessen den dargestellten Einlassungswechsel vorgenommen. Für die Richtigkeit der Angaben von T10 und I6 spricht neben der konstruierten und wechselnden Einlassung von N, dass die Kammer auch die "schlagartige" und "fundamentale" Veränderung seines Flugverhaltens ab dem 01.10.2004 als bewusst unrichtige Schutzbehauptung gewertet hat. Weiterhin nahm der Angeklagte bei der Abrechnung der privaten Flugkosten zum 31.12.2006 in seinem handschriftlichen Vermerk ("ab 04 N14 = 2.130.082,92") gerade nicht auf eine Zusage von T10 ab dem 01.10.2004, sondern auf das ganze Jahr 2004 Bezug - was gegen eine konkrete Zusage am 30.09./31.09.2004 für die Folgezeit spricht und von N auch nicht erklärt werden konnte. Die Kammer schließt daher auch aus, dass N den Inhalt des Telefonates missverstanden oder fehlgedeutet haben könnte.

(c.) "S5-Papier"

Die Feststellungen diesbezüglich beruhen im Wesentlichen auf der Verlesung des "S5-Papiers" sowie der letztlich glaubhaften Einlassung von N.

Die Kammer hat die Passage zu den Reisespesen aus dem "S5-Papier" mit dem festgestellten Inhalt durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt. Dass sich T10 verpflichtet hätte, die Kosten für private Charterflüge des Angeklagten zu übernehmen, ergibt sich aus den hier festgestellten Formulierungen nicht. Vielmehr ist sogar im Gegenteil ausdrücklich die Rede davon, dass "die neu zu gründende Gesellschaft" die Kosten übernehmen bzw. die Reisemittel zur Verfügung stellen soll. Auch im "S5-Papier" war weiterhin nicht konkret bestimmt, ob durch die Begrifflichkeit "Privatflugzeug" auch die private Nutzung eines Charterflugzeuges umfasst sein sollte. Dafür, dass auch das "S5-Papier" nur die dienstliche und nicht die private Nutzung eines Privatflugzeugs meinte, spricht, dass die Kostenerstattung im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Angeklagten für die neu zu gründende Gesellschaft gesetzt wurde. Bei dem "S5-Papier" handelte es sich in Bezug auf die Reisespesen des Angeklagten ebenfalls um eine noch konkretisierungsbedürftige Absichtserklärung, die dazu noch unter der Bedingung der Gründung einer neuen Gesellschaft stand.

So hat der Angeklagte auf Nachfrage der Kammer zum Inhalt des "S5-Papiers" denn auch letztlich glaubhaft eingeräumt, dass dieses noch einer Konkretisierung bedurft und seine Umsetzung noch unter der Bedingung der Gründung einer Dachgesellschaft gestanden hätte. Er ist damit von seiner eigenen pauschalen Behauptung zu Beginn seiner Einlassung abgerückt, dass sich aus dem Papier eine konkrete Zusage von T10 auf Übernahme der privaten Charterflugkosten ergebe. Im Übrigen hat er für die Kammer nachvollziehbar zugegeben, dass aufgrund des Fehlens eines Finanzinvestors sowieso bereits im Juni 2005 - und damit im Vorfeld der hier verfahrensgegenständlichen Flüge - das Scheitern der Planung festgestanden habe. T10 und I6 haben die korrigierten Angaben von N zum Verständnis des "S5-Papiers" und dem frühzeitigen Scheitern der Vereinbarung glaubhaft bestätigt. Auch der Angeklagte hat somit erkannt, dass sich aus dem "S5-Papier" kein konkreter Anspruch ergab, insbesondere nicht im Tatzeitraum ab November 2005.

(d.) Belastung des Angeklagten mit privaten Flugkosten im Juli 2008

Die Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf der letztlich glaubhaften Einlassung des Angeklagten und den glaubhaften Angaben von Oberstaatsanwalt H15, der in dem Verfahren ... der Staatsanwaltschaft L6 ermittelt und in diesem Verfahren unter anderem die Verbindungen des Bankhauses T6 zu F2 und dessen Firmengruppe einerseits und N andererseits untersuchte.

Der Angeklagte hat glaubhaft - wie festgestellt - von der Sammlung der privaten Charterflugkosten auf einem Verrechnungskonto der K4 GmbH, von der Verzinsung mit 5% und der jährlichen Abrechnung berichtet. Sowohl seine Ehefrau N2 wie auch Oberstaatsanwalt H15 haben dies übereinstimmend glaubhaft bestätigt.

Darüber hinaus waren die Angaben des Angeklagten zu einer möglichen Absprache mit T10 hinsichtlich der Übernahme der Verzinsung derart wechselnd ("nie gesprochen" - "selbstverständliche Zusage"), dass die Kammer hierauf keine Feststellungen konnte. Die Kammer geht aufgrund der glaubhaften Aussagen von T10 und I6 davon aus, dass diese von der "Sammlung" der privaten Charterflugkosten des Angeklagten auf einem Verrechnungskonto der K4 GmbH überhaupt keine Kenntnis hatten. Die beiden Zeugen gaben übereinstimmend und für die Kammer sehr authentisch an, dass sie sich über die Bezahlung der privaten Charterflugkosten von N nie Gedanken gemacht hätten.

Die Feststellung, dass kein (Verrechnungs-)Konto bei der K4 GmbH oder der Bank T6 mit der Bezeichnung "Konto N14" existierte, beruht auf der glaubhaften Aussage von Oberstaatsanwalt H15. Er führte dazu nachvollziehbar aus, dass er im Vorfeld seiner Vernehmung vor der Kammer eine intensive Nachschau in den im Verfahren ... beschlagnahmten Unterlagen der K4 GmbH und der Bank T6 betrieben habe, aber insoweit nicht fündig geworden sei. Bezeichnungen wie "Flugkosten N14" seien ihm lediglich aus handschriftlichen Notizen von N selbst bekannt. Hierauf hätte sich auch sein Vorhalt in einer von ihm durchgeführten Zeugenvernehmung von T10 im Verfahren ... bezogen. Die Angaben von Oberstaatsanwalt H15 wurden von N letztlich glaubhaft bestätigt. Er räumte schließlich ein, dass es sich lediglich um eine interne Bezeichnung seinerseits und nicht um eine offizielle Bezeichnung bei F2, der K4 GmbH oder der Bank T6 gehandelt habe. Der Angeklagte rückte damit im Anschluss an die Zeugenvernehmung von Oberstaatsanwalt H15 von seiner genau entgegenstehenden Einlassung zu Beginn der Hauptverhandlung ab, die dazu geführt hatte, dass die Kammer Oberstaatsanwalt H15 überhaupt erst als Zeugen geladen hatte. Angesichts des großen Nachdrucks, mit dem der Angeklagte zuvor von der vermeintlichen Existenz eines "Konto N14" bei der K4 GmbH und der Kenntnis von Oberstaatsanwalt H15 von diesem Konto berichtet hatte, erklärte er seinen Einlassungswechsel wenig schlüssig damit, dass er den sich aus der Vernehmungsniederschrift ergebenden Vorhalt an T10 im Verfahren ... mit seiner eigenen Beschuldigtenvernehmung im dortigen Verfahren verwechselt und fehlgedeutet habe. Die Kammer geht davon aus, dass der Angeklagte bewusst wahrheitswidrig von einem "Konto N14" berichtet und gehofft hatte, dass die Kammer dies ungeprüft übernehmen werde, um so ein weiteres Indiz für eine vermeintliche Zusage von T10 zu konstruieren.

Die Ablöse der verauslagten Flugkosten hat N entsprechend der Feststellungen auf Vorhalt des Kreditvertrages vom 01.07./11.07.2008, der Rechnungen vom 07.07.2008 sowie des von ihm unterzeichneten Überweisungsträgers ebenfalls letztlich glaubhaft geschildert. Sein kleinlautes Abrücken von der vorangegangenen wortgewaltigen Schilderung der Ablöse durch eine angebliche "Nacht- und Nebelaktion" von F2 wirkte hilflos. Oberstaatsanwalt H15 hat in allen Einzelheiten glaubhaft dargelegt, dass die korrigierten Angaben von N durch die bei der K4 GmbH und der Bank T6 beschlagnahmten Unterlagen bestätigt werden. Im Übrigen führte er nachvollziehbar aus, dass Hintergrund der Ablöse Liquiditätsschwierigkeiten gewesen seien und auch andere Vermögensverwaltungskunden von F2 Rechnungen über die verauslagten Kosten der privaten Lebensführung erhalten hätten. Die Aussage von N2 zur Ablöse der privaten Flugkosten war hinsichtlich deren Hintergründe und Begleitumstände unergiebig. Die Ehefrau von N bestätigte zwar die Ablöse als solche. Weiterhin gab sie an, sich an die genauen Einzelheiten nicht mehr erinnern zu können.

Oberstaatsanwalt H15 hat detailliert anhand verschiedener Zitate aus handschriftlichen Notizen des Angeklagten zum Beratervertrag bei T6 entsprechend der Feststellungen dargelegt, dass die privaten Charterflugkosten auch Thema bei der Aushandlung dieses Beratervertrages gewesen seien - was von N glaubhaft bestätigt wurde. Der Angeklagte hat überdies glaubhaft angegeben, entsprechend der Feststellungen erst nach dem Bruch mit T6 und F2 über seine Anwälte an die anwaltlichen Vertreter von T10 wegen der Erstattung der privaten Charterflugkosten herangetreten zu sein. T10 bestätigte dies, ohne konkrete Angaben dazu machen zu können. I6 hat die Vereinbarung eines Verjährungsverzichts ebenso wie der Angeklagte glaubhaft geschildert.

Die festgestellten Umstände im Zusammenhang mit der Ablöse der privaten Flugkosten des Angeklagten sprechen nicht gegen die Feststellung, dass es keine konkrete Zusage von T10 zur Übernahme der privaten Charterflugkosten von N gab: Die handschriftliche Notiz von N auf der Abrechnung mit Stand vom 31.12.2006 sowie die handschriftlichen Anmerkungen des Angeklagten zum Beratervertrag mit dem Bankhaus T6 zeigen zwar, dass wiederholt über die Erstattung von Charterflugkosten gesprochen wurde und der Angeklagte bei T10 subjektiv auch eine irgendwie geartete Verpflichtung zu einer finanziellen Beteiligung an seinen privaten Charterflugkosten gesehen hat. Dies steht in Einklang mit den Inhalten des "C14" und des "S5-Papiers", an denen T10 direkt oder indirekt beteiligt war und die jeweils die Nutzung von "Privatflugzeugen", wenn auch unspezifisch, erwähnten. Indizien für eine konkrete Zusage von T10 ergeben sich - auch für N - daraus ersichtlich aber nicht. Vielmehr spricht der Umstand, dass N erstmals nach dem Bruch mit T6 und F2 an T10 herantrat und mit ihr oder ihren Anwälten zuvor - über Jahre - weder die Verzinsung noch die Ansammlung der Flugkosten auf einem Verrechnungskonto der Vermögensverwaltungsgesellschaft besprochen hatte, gegen das Vorliegen einer konkreten Zusage von T10. Der Verweis von N auf seine angebliche "Schockstarre" nach dem Ausscheiden bei der B AG ist bei dem stresserprobten "Top-Manager" nicht plausibel und deckt darüber hinaus auch nicht den Zeitraum zuvor ab. Für die Kammer wirkt es insgesamt nicht schlüssig, dass ein erfahrener Geschäftsmann wie der Angeklagte über Jahre Kosten auf seinem Verrechnungskonto anhäufen und verzinsen ließ und dazu noch jährlich gegenüber der Vermögensverwaltungsgesellschaft genehmigte, obwohl ihm gleichzeitig ein Dritter die Übernahme dieser Kosten konkret zugesagt haben soll. Schließlich spricht auch die zunächst abgegebene Einlassung des Angeklagten gegen eine konkrete Zusage von T10. Er hat zunächst bewusst wahrheitswidrig versucht, die Existenz eines Kontos mit der Bezeichnung "Konto N14" sowie die konkreten Umstände der Kostenbelastung darzustellen, um die von ihm behauptete Zusage zur Übernahme der privaten Charterflugkosten stützen zu können.

dd.) Generelle Regelung und Handhabung der Reisekosten im Vorstandsbereich bei der L1 AG

Die Feststellungen hierzu beruhen im Wesentlichen auf den glaubhaften Angaben von N, seinen Vorgängern im Amt des Vorstandsvorsitzenden, seinen Vorstandskollegen, soweit sie sich nicht auf ihr Auskunftsverweigerungsrecht berufen haben, von C23 als Leiterin des L/B-eigenen Reisebüros sowie von der externen Revisorin B17.

(a.) Reisekostenrichtlinie

Die Feststellungen zur Existenz und dem Inhalt der allgemeinen Reiskostenrichtlinie beruhen auf den übereinstimmenden glaubhaften Angaben von N, B17, C23 und des mit dem Komplex "Reisekosten" befassten Ermittlungsbeamten C41. Der Angeklagte und die Zeugen haben weiterhin glaubhaft bekundet, dass eine separate Reisekostenverordnung/-richtlinie für Vorstandsmitglieder bei der L1 AG nicht existiert habe. Darüber hinaus haben die Zeugen die Einlassung von N bestätigt, dass sich eine explizite Anwendbarkeit der allgemeinen Reisekostenrichtlinie auf die Vorstände und Organe der Gesellschaft aus dem Wortlaut der Richtlinie nicht ergebe.

(b.) Regelungen und Handhabe bei Vorgängern im Amt des Vorstands-

vorsitzenden und den übrigen Vorständen der L1 AG

Die Feststellungen betreffend die Reisekosten von V1 und B8 beruhen jeweils auf deren eigener glaubhafter Zeugenaussage. Sie haben übereinstimmend entsprechend der Feststellungen angegeben, dass mit Ausnahme der Gewährung eines Dienstwagens keine Regelungen zu Reisekosten in ihren schriftlichen Dienstverträgen vorhanden gewesen seien. Weiterhin haben sowohl V1 wie auch B8 - wie festgestellt - angegeben, dass sie ihre Dienstreisen überwiegend in E2 und den europäischen Nachbarländern unternommen haben und es mangels entsprechender externer Mandate nicht zu Reisen mit dienstlichem und gleichzeitig privatgeschäftlichem Reiseanlass gekommen sei. Schließlich hat V1 die Nutzung der D1 GmbH und B8 die Nutzung der Charterfluggesellschaft K5 GmbH entsprechend der Feststellungen detailliert geschildert. Beide haben darüber hinaus die Genehmigungen des jeweiligen Aufsichtsratsvorsitzenden entsprechend der Feststellungen detailliert bekundet. Zweifel an der Richtigkeit ihrer Angaben haben sich für die Kammer insgesamt nicht ergeben. Der Angeklagte selbst hat bestätigend angegeben, von den individuellen Regelungen und Handhabungen seiner Vorgänger entsprechend der Feststellungen gewusst zu haben. Auch der ermittelnde Beamte im Komplex "Reisekosten" C41 sowie die Innenrevisorin B17 haben die Aussagen von V1 und B8 auf Vorhalt als zutreffend bewertet. Sie haben bekundet, - jeder für sich - mit Hilfe der Buchhaltungsunterlagen der L AG das Flugverhalten der Vorgänger von N nachgehalten zu haben und dabei die Nutzung der D1 GmbH durch V1 sowie der K5 GmbH durch B8 entsprechend der Feststellungen bestätigen zu können. Weiterhin hat C41 darauf hingewiesen, dass eine schriftliche Genehmigung des damaligen Aufsichtsratsvorsitzenden N35 für einen Charterflug von B8 beschlagnahmt worden sei.

Die Vorstandskollegen des Angeklagten N17, C20, E3, Q18 und X10, die insoweit nicht von ihrem Auskunftsverweigerungsrecht gem. § 55 StPO Gebrauch machten, haben übereinstimmend glaubhaft entsprechend der Feststellungen bekundet, ganz überwiegend Linienflüge und nur in Ausnahmefällen, soweit dies dienstlich erforderlich gewesen sei, Charterflüge genutzt zu haben. Weiterhin hat E3 - wie festgestellt und in Übereinstimmung mit der Einlassung des Angeklagten - angegeben, dass neben der Genehmigung für die Nutzung eines Dienstwagens bei ihm noch eine schriftliche dienstvertragliche Regelung zu den "Heimflügen", einer Dienstwohnung und der Einrichtung eines "Home-Office" existiert habe. Der Angeklagte hat weiterhin glaubhaft eingeräumt, dass die Zusagen betreffend E3 im Wesentlichen auf seiner Initiative beruht haben. Die Angaben der ehemaligen Vorstandsmitglieder der L1 AG wurden von C41 als zutreffend und in Einklang mit den jeweiligen Dienstverträgen und Buchhaltungsunterlagen stehend bewertet.

Zur Geltung der Reisekostenrichtlinie haben die Zeugen unterschiedliche Angaben gemacht. Die Kammer ging deshalb davon aus, dass bei der L1 AG kein allgemeiner Konsens über die Anwendung der allgemeinen Reisekostenrichtlinie auf den Vorstandsbereich herrschte. Während B8, I6, N17, E3 und Q18 die Geltung der allgemeinen Reisekostenrichtlinie für sich und die übrigen Vorstandsmitglieder uneingeschränkt bejahten, hat sich C20 - in Übereinstimmung mit dem dazu befragten Leiter der Abteilung Recht I8 - darauf berufen, dass für eine Regelung mit Geltung für den Vorstand ausschließlich der Aufsichtsrat bzw. ständige Ausschuss zuständig gewesen wäre und die allgemeine Reisekostenrichtlinie insoweit für den Vorstand ersichtlich keine Geltung beanspruchen könne. V1 hat angegeben, dass die allgemeine Reisekostenrichtlinie aufgrund "des Berges an Arbeit" nur eingeschränkt für seine Person gegolten haben könne. Weiterhin hat auch C23 vom L/B-eigenen Reisebüro bekundet, dass sie von Vorstandssekretärinnen wiederholt darauf hingewiesen worden sei, dass die allgemeine Reisekostenrichtlinie für den Vorstandsbereich nicht gelte. Daraufhin habe sie bei ihrem Vorgesetzten eine Klärung und die Schaffung verbindlicher Regelungen für den Vorstandsbereich angeregt, was jedoch nicht zu Änderungen geführt habe. Schließlich hat auch I9 bekundet, dass die allgemeine Reisekostenrichtlinie nach ihren Kenntnissen nicht für Vorstände gegolten habe. Dies sei schon immer so gehandhabt worden und im gesamten Hause bekannt gewesen.

Vor diesem Hintergrund sowie dem Wortlaut der allgemeinen Reisekostenrichtlinie zum personellen Anwendungsbereich hat die Kammer die Einlassung von N, er sei ebenfalls nicht von der Gültigkeit der allgemeinen Reisekostenrichtlinie für seine Person ausgegangen, als glaubhaft bewertet.

(c.) Kontrollen des Reise- und Flugverhaltens bei den Vorstandsvorsitzenden

V1 sowie B8 haben jeweils - wie festgestellt - glaubhaft bekundet, dass ihr Reise- und Flugverhalten ebenso wie die von ihnen abgerechneten Reise- und Flugkosten nicht kontrolliert worden seien. Auch N hat sich glaubhaft dahin eingelassen, in seiner Funktion als Vorsitzender des Aufsichtsrats und ständigen Ausschusses die Reisekosten von B8 und anderer damaliger Vorstände keiner Kontrolle unterworfen zu haben. I9, die auch als Sekretärin von V1 tätig war, hat ebenfalls bestätigend angegeben, dass die Reisekosten des Vor-Vorgängers von N nicht kontrolliert worden seien. C41 und die Revisorin B17 haben schließlich übereinstimmend bekundet, bei ihrer jeweils separat vorgenommenen Nachschau in den Unterlagen der L1 AG keine Hinweise auf Kontrollen des Reise- und Flugverhaltens sowie der Abrechnungen von Reise- und Flugkosten bei den ehemaligen Vorstandsvorsitzenden und Vorständen gefunden zu haben.

Soweit sich N dahin eingelassen hat, dass die abgerechneten Reisekosten seiner Vorgänger und Vorstandskollegen sowie von ihm selbst von Wirtschaftsprüfern und Lohnsteueraußenprüfern "intensiv geprüft" worden seien, ist die Kammer von einer bloßen Schutzbehauptung ausgegangen. Tatsächlich haben die Wirtschaftsprüfer I12 und S7 ausführlich dargestellt, dass die Einhaltung dienstvertraglicher Regelungen im Reisekostenbereich nicht Gegenstand einer Jahresabschlussprüfung und auch nicht einer Lohnsteuer-Außenprüfung bei der L1 AG gewesen sei. Die Wirtschaftsprüfer haben nachvollziehbar und in sich schlüssig ausgeführt, dass im Rahmen der Wirtschaftsprüfung lediglich - in unregelmäßigen Abständen und keinesfalls kontinuierlich - im Rahmen einer Belegprüfung nachgehalten werde, ob vermeintliche dienstliche Reiseanlässe überhaupt aus den Reisekostenabrechnungen hervorgehen. KHK I31 und C41 haben glaubhaft bestätigt, dass dies mit dem Ermittlungsergebnis in Einklang stehe, und insoweit auf einen Bericht über die Lohnsteuer-Außenprüfung bei der B AG vom 14.12.2007 Bezug genommen. Die beiden ermittelnden Beamten des Landeskriminalamtes haben übereinstimmend darauf verwiesen, dass danach Reisekostenabrechnungen lediglich formal darauf untersucht worden seien, ob die zugehörigen Belege beigefügt und sich dienstliche Veranlassungen der Reisen aus ihnen ergeben. Nicht nachgeprüft worden sei dagegen, ob die angegebenen dienstlichen Veranlassungen tatsächlich vorgelegen oder ob die Durchführungen der Reisen der Reisekostenrichtlinie oder sonstigen individuellen dienstvertraglichen Regelungen entsprochen haben. Die Kammer geht davon aus, dass N aufgrund seiner Ausbildung und beruflichen Erfahrung die tatsächlichen Prüfungsgegenstände und -umfänge genau kannte, zumal er - wie von ihm selbst eingeräumt wurde - als Vorstandsvorsitzender auch über die Ergebnisse der Prüfungen jeweils informiert wurde.

ee.) Individuelle Regelungen betreffend die Reisekosten des Angeklagten bei der L1 AG

Mit Ausnahme der ihm angeblich bereits zu Beginn seiner Vorstandstätigkeit erteilten Zusage für die Nutzung von Charterflugzeugen für dienstliche Flugreisen, hat N die individuellen Regelungen seine Person betreffend wie festgestellt glaubhaft dargelegt, so dass die Feststellungen insoweit im Wesentlichen auf seine Einlassung gestützt werden konnten. Dass dem Angeklagten im Mai/Juni 2005 keine Zusage für die Kostenübernahme dienstlicher Charterflugreisen erteilt wurde, beruht auf der Würdigung der insoweit wechselnden und teilweisen unschlüssigen Einlassung von N selbst, den glaubhaften Angaben des Protokollanten N34 und des Ausschussmitgliedes I6 sowie den durch Verlesung und Inaugenscheinnahme in die Hauptverhandlung eingeführten handschriftlichen Notizen von C13, die im Rahmen einer Hausdurchsuchung bei diesem beschlagnahmt wurden. C13 hat in der Hauptverhandlung lediglich verneint, die "Konzernrichtlinie über das rechtsgeschäftliche Handeln" zu kennen und sich im Übrigen auf sein Auskunftsverweigerungsrecht gem. § 55 StPO berufen.

(a.) Regelungen betreffend den Zeitraum der Aufsichtsratstätigkeit

Die Feststellungen hierzu beruhen auf der glaubhaften Einlassung des Angeklagten sowie der Aussage des damaligen Vorstandsvorsitzenden B8. N hat - wie festgestellt - bekundet, dass keine konkrete Regelung für die Übernahme oder Erstattung seiner dienstlichen Reisekosten existiert habe. Die Zahlungen oder Erstattungen seiner Reisekosten seien sämtlich durch B8 veranlasst worden. Der damalige Vorstandsvorsitzende hat das Fehlen einer Regelung für die Reisekosten Ns bestätigt. Vor Vorhalt von Rechnungen der D1 GmbH betreffend diesen Zeitraum hat er glaubhaft eingeräumt, diese jeweils zur Zahlung freigezeichnet zu haben. Im Übrigen hat B8 nachvollziehbar entsprechend der Feststellungen bekundet, keine Rückfragen an N gestellt zu haben, sondern diesem "blind" hinsichtlich der dienstlichen Veranlassung und Notwendigkeit der Charterflüge vertraut zu haben. Auch C41 hat glaubhaft bekundet, dass die Ermittlungen keine Regelungen zu den Reisekosten im Zeitraum der Aufsichtsratstätigkeit des Angeklagten hervorgebracht hätten.

(b.) Regelungen im Zusammenhang mit dem Abschluss des Dienstvertrages

Die Kammer hat den schriftlichen Dienstvertrag vom 12./28.05.2008 - mit Ausnahme der §§ 9 bis 12 - durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt. § 13 des Dienstvertrages sah dabei entsprechend der Feststellungen vor, dass die Gesellschaft einen Dienstwagen nach der jeweils gültigen Dienstwagenordnung zur Verfügung stellt. In § 15 Abs. 3 des Dienstvertrages war als Erfüllungsort des Vertrages der Sitz der Gesellschaft - F - bestimmt worden. Weitere Regelungen zu Reisekosten enthielt der schriftliche Dienstvertrag nicht. N hat den verlesenen Inhalt des Dienstvertrages glaubhaft als zutreffend bestätigt und darüber hinaus ausgeführt, Kenntnis von den Regelungen gehabt zu haben.

(aa.) Dienstwagen

Die Kammer hat die "Dienstwagenordnungen der L AG", gültig vom 01.05.2005 bzw. 23.01.2007 sowie die "Dienstwagenordnung der B AG", gültig vom 01.09.2008, in Teilen verlesen. Insbesondere hat sie auf diese Weise die Paragrafen 4 zur Dienstwagenberechtigung für Führungskräfte und die Paragrafen 12 a) zur dienstlichen und privaten Nutzung des Dienstwagens auf diese Weise mit den festgestellten Inhalten in die Hauptverhandlung eingeführt. Der Angeklagte hat die Inhalte der Dienstwagenordnungen und seine eigene Kenntnis hiervon glaubhaft bestätigt.

Darüber hinaus hat N von der Auswahl und Ausstattung seines Dienstwagens sowie der Auswahl und Tätigkeit seines Fahrers und Personenschützers C19 entsprechend der Feststellungen glaubhaft berichtet. C19 hat die Angaben von N in allen Einzelheiten glaubhaft bestätigt. Insbesondere hat er die Bewertung des Dienstwagens als "rollendes Büro" geteilt.

Die Feststellung, dass dem Angeklagten kein genereller "weltweiter" Anspruch auf einen Limousinen-Service - unabhängig von der dienstlichen Veranlassung der Nutzung - zustand, beruht auf der letztlich glaubhaften Einlassung des Angeklagten selbst. KHK I31 und C41 haben übereinstimmend ausgeführt, dass sich weder in den Vertragsunterlagen des Angeklagten noch sonst ein Hinweis auf einen derartigen Anspruch ergeben habe. Soweit N in Hinblick auf Fall 19 der Anklage zwischenzeitlich abweichende Angaben machte und einen derartigen Anspruch behauptete, bewertete die Kammer dies als reine Schutzbehauptung, um auch ohne einen dienstlichen Zusammenhang einen Anspruch auf eine Kostentragung für die Nutzung des Limousinen-Service zu konstruieren. Auf Nachfrage konnte N in der von ihm selbst herangezogenen Dienstwagenordnung keinen Anknüpfungspunkt für einen derartigen Anspruch herleiten. Auch seine Erklärungen durch einen Erst-Recht-Schluss in Bezug auf die Zurverfügungstellung des Dienstwagens und die Notwendigkeit, ständig vertrauliche Unterlagen lesen und vertrauliche Telefonate führen zu können, "was in der Straßenbahn nicht möglich sei", wirkten konstruiert. Vor diesem Hintergrund erschien es dann auch folgerichtig, dass N von seiner eigenen Einlassung abrückte und einräumte, dass er nur bei dienstlichen Fahrten einen Anspruch auf eine Kostenübernahme für den Limousinen-Service besessen habe.

(bb.) Nutzung von Charterflugzeugen

Die Feststellung, dass dem Angeklagten die Nutzung von Charterflugzeugen für Dienstreisen bei Übernahme des Vorstandsvorsitzes weder von C13 noch von dritter Seite gestattet worden war, beruht im Wesentlichen auf den glaubhaften Angaben von N34 und I6, die den Ablauf und Inhalt der Sitzungen des ständigen Ausschusses vom 12.05.2005 und 24.06.2005 glaubhaft entsprechend der Feststellungen geschildert haben, sowie der Verlesung und Inaugenscheinnahme der zum Teil handschriftlichen Kommentierungen von C13 zu dieser Thematik.

Die Einlassung des Angeklagten hierzu war dagegen derart wechselnd und in sich unschlüssig, dass die Kammer hierauf keine Feststellungen stützen konnte. Während der Angeklagte bis zu seiner Beschuldigtenvernehmung am 22.03.2013 sowohl im Zivil- als auch im Ermittlungsverfahren - von ihm so eingeräumt - durch seine Anwälte vortragen ließ, bei Übernahme des Vorstandsvorsitzes eine mündliche Genehmigung von C13 erhalten zu haben, wechselte er seinen Vortrag unter dem Eindruck der bei der Hausdurchsuchung bei C13 beschlagnahmten Unterlagen. Nunmehr behauptete er erstmals, eine Absprache mit dem ständigen Ausschuss im Mai 2005 getroffen zu haben, von der C13 aber nichts gewusst haben könne, da er zu diesem Zeitpunkt noch nicht Aufsichtsratsvorsitzender gewesen sei. In seiner Einlassung vor der Kammer versuchte N den Wechsel seiner eigenen Angaben, die Inhalte der bei C13 beschlagnahmten Unterlagen sowie die Protokolle der Sitzungen des ständigen Ausschusses, die für eine Absprache oder Vereinbarung zur Charterflugnutzung im Gremium am 12.05.2005 oder 24.06.2005 nichts hergaben, zu erklären und miteinander in Einklang zu bringen. Er verwickelte sich dadurch in derartige Widersprüche, dass sein gesamter Vortrag zu der angeblichen Genehmigung oder Absprache nicht mehr nachvollziehbar war. Während er zunächst von einer "ausführlichen Besprechung" und Beschlussfassung zur Charterflugnutzung in der Sitzung des ständigen Ausschusses vom 12.05.2005 und einer nachfolgenden expliziten Benachrichtigung von C13 durch seine Person berichtete, rückte er davon auf Vorhalt der Inhalte der bei C13 beschlagnahmten Unterlagen wieder ab. Stattdessen äußerte er nunmehr seine Unsicherheit, ob er C13 überhaupt informiert habe und erklärte auf weitere Vorhalte, dass die Absprache in der Sitzung vom 12.05.2005 "nur aus einem Satz" bestanden habe, da es sich vor dem Hintergrund der Dienstverträge seiner Vorgänger um eine "Selbstverständlichkeit" gehandelt habe. Gleichzeitig räumte er aber an dieser Stelle noch einmal ein, gewusst zu haben, dass eine allgemeine Genehmigung oder Gestattung zur Charterflugnutzung in den schriftlichen Dienstverträgen von V1 und B8 gerade nicht verankert gewesen sei. Hierauf reagierte der Angeklagte wiederum mit dem "Zirkelschluss-Argument", dass eine schriftliche Fixierung nach seiner Auffassung auch nicht erforderlich gewesen sei. Die Kammer bewertet die Einlassung von N insgesamt als - misslungenen - verteidigungstaktischen Versuch, seine Behauptung von der Genehmigung zur Charterflugnutzung für dienstliche Flugreisen bei Übernahme des Vorstandsvorsitzes zu "retten" und mit den sonstigen Beweisergebnissen in Einklang zu bringen. Mit wem er was im Mai oder Juni 2005 zur Charterflugnutzung abgesprochen haben will, bleibt selbst unter Zugrundelegung seiner Einlassung im Ergebnis unklar. Die wechselnde und in sich unschlüssige Einlassung lässt sich aus Sicht der Kammer nur so erklären, dass N tatsächlich im Mai oder Juni 2005 von keiner Seite eine Genehmigung für die Nutzung von Charterflugzeugen für Dienstreisen erteilt wurde.

Dass der Angeklagte keine mündliche Absprache mit C13 traf und diesen auch nicht über eine vermeintliche Zusage oder Absprache aus der Sitzung des ständigen Ausschusses vom 12.05.2005 informierte, belegen die von C13 gefertigten Notizen, die durch Verlesung und Inaugenscheinnahme in die Hauptverhandlung eingeführt wurden. Oberstaatsanwältin F18 von der Staatsanwaltschaft C3 hat zum Hintergrund glaubhaft bekundet, dass die Unterlagen bei einer Durchsuchung am 13.11.2012 in dem Verfahren ... im privaten Arbeitszimmer des dortigen Beschuldigten C13 aufgefunden worden seien. C13 habe die ermittelnden Beamten selbst auf den Ordner aufmerksam gemacht und - nach Belehrung - erklärend ausgeführt, dass er die Notizen und Kommentierungen als Gedankenstütze für sich und seine Anwälte im Zivilverfahren vor dem Landgericht F4 (Aktenzeichen ...) gefertigt habe. Bestätigt wird dies auch durch das verlesene Anschreiben von C13 an seinen Vertreter im Zivilverfahren, Rechtsanwalt W4, vom 10.02.2011 betreffend "Klage H11 gegen C13 vom 13.01.2011", welches sich bei den Unterlagen befand. Die bei der Durchsuchung in der ausschließlich von C13 bewohnten Privatwohnung anwesende Oberstaatsanwältin F18 hat nachvollziehbar geschildert, einen Schriftvergleich mit anderen handschriftlichen Unterlagen vorgenommen zu haben, so dass aus ihrer Sicht kein Zweifel bestünde, dass die Notizen von C13 persönlich gefertigt worden seien. Auch die Kammer ist hiervon aufgrund der Auffindesituation und der glaubhaft wiedergegebenen Angaben von C13 überzeugt. Dieser bemerkte in seinen handschriftlichen Notizen zu der Behauptung Ns in dessen Klageerwiderung, dass eine Absprache zur Charterflugnutzung bereits zu Beginn seiner Tätigkeit als Vorstandsvorsitzender mit ihm - C13 - vorgelegen habe, die nur versehentlich keinen Eingang in den schriftlichen Dienstvertrag gefunden hätte: "Wahrheit ist das nicht!!!". Zur rückwirkenden Genehmigung vom 21.03.2006 schrieb C13: "... stellten nach Hinweis C18 (fest), daß Vereinbarung fehlte (Vergessen!!)", während er die Formulierung im Protokoll vom 21.03.2006 mit "Hinweis: Tatsächlich war das Thema im Dienstvertrag vom Juni 2005 mit U7 nicht vergessen worden. Es war nicht behandelt worden. Aus Gesichtswahrungsgründen wurde die o.g. Formulierung "versehentlich" gewählt" kommentierte. Zur Vertragsergänzung vom 13.06.2006 bemerkte C13: "versehentlich" nicht im Vertrag geregelt - Das war Ausrede". Diese Anmerkungen und Kommentare von C13 lassen sich aus Sicht der Kammer nur damit erklären, dass N die Charterflugnutzung mit C13 - wie festgestellt - erstmals im Jahre 2006 nach dem Hinweis der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erörterte. Dass letztlich auch der Angeklagte die Anmerkungen und Kommentare von C13 derart wertete, zeigt seine geänderte Einlassung nach Kenntnis vom Inhalt der beschlagnahmten Unterlagen. Der bei der Beschuldigtenvernehmung am 22.03.2013 anwesende KHK I31 hat hierzu glaubhaft bekundet, dass N im Rahmen der Vernehmung ausdrücklich auf den Inhalt der Unterlagen Bezug nahm und diesen durch die angebliche Absprache im Mai 2005 im ständigen Ausschuss zu erklären versuchte.

Dass es eine Absprache zu den Charterflugkosten von N auch nicht in den Sitzungen des ständigen Ausschusses vom 12.05.2005 oder 24.06.2005 gegeben hat, wird schließlich durch die insoweit übereinstimmenden glaubhaften Aussagen der in den Sitzungen anwesenden Protokollanten N34 und des Ausschussmitgliedes I6 belegt. Wie bereits oben unter D. II. 2.) h.) dargelegt wurde, haben N34 und I6 die Abläufe und Inhalte der Sitzungen des ständigen Ausschusses vom 12.05.2005 und 24.06.2005 entsprechend der jeweiligen Protokolle - wie festgestellt - glaubhaft wiedergegeben. N34 hat glaubhaft ausgeschlossen, dass es in der Sitzung vom 12.05.2005 auf die Frage eines Ausschussmitgliedes zu den Vertragskonditionen Ns zu Verhandlungen oder gar Absprachen in Bezug auf dessen Flugkosten gekommen sei. Auf Nachfrage gab er insoweit plausibel an, dass er eine solche Absprache oder bloße Erörterung, selbst wenn diese nur aus einem Satz beständen hätte, als sehr bedeutsam eingeschätzt und mithin protokolliert hätte. Auch I6 bekundete glaubhaft, dass in der Sitzung vom 12.05.2005 weder die Übernahme von Flugkosten, noch sonstige konkrete Vertragskonditionen erörtert worden seien. Weiterhin verwies er auf die Sitzung vom 24.06.2005, in der der Entwurf des Dienstvertrages von C13 erstmals vorgestellt worden sei, sowie auf die Sitzung vom 21.03.2006, in der er sich auch im Namen seiner Ehefrau für die Kostenübernahme von dienstlichen Charterflugreisen des Angeklagten eingesetzt habe. N34 und C13 bekundeten schließlich übereinstimmend unter Bezugnahme auf das Protokoll vom 24.06.2005, dass auch in dieser Sitzung Flugkosten von N keine Erwähnung gefunden hätten. Die Einlassung des Angeklagten steht den Feststellungen insoweit nicht entgegen, zumal er sich hinsichtlich der Sitzung vom 24.06.2005 auf seine fehlende Erinnerung berufen hat. Die Richtigkeit der Aussagen von N34 und I6 insgesamt wurde schließlich auch durch den Wortlaut des Antrags von C13 in der Sitzung des ständigen Ausschusses vom 21.03.2006 zur rückwirkenden Genehmigung der dienstlichen Charterflugnutzung bestätigt, in der ausdrücklich auf die "mündlich getroffene Vereinbarung" zwischen N und C13 Bezug genommen wurde. Überhaupt ließe sich mit einer Absprache oder Vereinbarung in den Sitzungen vom 12.05.2005 oder 24.06.2005 nicht erklären, weshalb in der Sitzung des ständigen Ausschusses vom 21.03.2006 erneut eine Absprache faktisch gleichen Inhaltes getroffen und dabei nicht einmal auf die Sitzung von Mai oder Juni 2005 Bezug genommen wurde. Die festgestellten Inhalte der Sitzungen des ständigen Ausschusses vom 12.05.2005, 24.06.2005 und 21.03.2006 lassen sich unter Berücksichtigung der Einlassung des Angeklagten und des Inhaltes der verlesenen Unterlagen von C13 aus Sicht der Kammer letztlich nur so schlüssig in Einklang bringen, dass N und C13 den ständigen Ausschuss im Jahre 2006 in kollusivem Zusammenwirken über die angebliche mündliche Vereinbarung im Jahr zuvor betreffend die Charterflugnutzung täuschten.

(c.) Anmietung einer Dienstwohnung

Die Kammer hat das Schreiben vom 01.06.2005 von C13 an den Angeklagten, welches unter anderem die Zusicherung der Kostenübernahme für ein "Apartment" in F enthielt, durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt. N hat den Inhalt des Schreibens bestätigt und auch im Übrigen entsprechend der Feststellungen glaubhaft von der Anmietung seiner Dienstwohnung berichtet. Insbesondere hat er seinen fehlenden Umzugswillen von C nach F oder Umgebung insgesamt sowie die Konditionen der Anmietung der Dienstwohnung entsprechend der Feststellungen nachvollziehbar geschildert. Den Inhalt des Protokolls des ständigen Ausschusses vom 22.12.2005 hat die Kammer aufgrund der glaubhaften Aussage von N34 festgestellt, der dessen Richtigkeit auf Vorhalt bestätigte. Auch I6 als Mitglied des ständigen Ausschusses hat stimmig zu den Feststellungen bekundet, dass der ständige Ausschuss durch die Anmietung der Dienstwohnung die physische Präsenz für den Angeklagten in F erleichtern wollte.

(d.) Rückwirkende Gestattung für die Nutzung von Charterflugzeugen durch den

ständigen Ausschuss

(aa.) Hintergrund

Die Feststellungen beruhen insofern insbesondere auf den glaubhaften Angaben des Prüfungsleiters I12, seines Stellvertreters S7 und der Einlassung des Angeklagten. Die beiden Zeugen haben übereinstimmend und sehr detailliert von der Kreditorenprüfung, dem Grund ihres "Nachfassens" bei den Rechnungen der D1 GmbH und schließlich der Zuleitung der Vertragsergänzung - wie festgestellt - berichtet. I12 hat hierzu ergänzend in allen Einzelheiten die Anforderung sämtlicher Rechnungen der D1 GmbH, das Telefonat mit N und schließlich auch sein persönliches Gespräch mit dem Angeklagten entsprechend der Feststellungen geschildert. Plausibel hat I12 hierzu ausgeführt, dass er sich bis heute noch gut an das Vier-Augen-Gespräch mit N erinnern könne, da es sich um ein "ungewöhnliches und brisantes Thema" gehandelt habe. I13 hat glaubhaft die Nachfrage eines C18-Mitarbeiters nach den Rechnungen der D1 GmbH geschildert und weiterhin bekundet, dass sie die Anfrage zunächst an das Sekretariat von N weitergegeben habe. Von dort sei in der Folgezeit die Aufforderung gekommen, die Rechnungen zusammen zu stellen, was auch I9 bekundete. Schließlich hat auch N selbst das Telefonat und das persönliche Gespräch mit I12 entsprechend der Feststellungen glaubhaft geschildert und die Angaben insgesamt bestätigt.

(bb.) Beschluss des ständigen Ausschusses vom 21.03.2006

Die Feststellungen zum Inhalt der Sitzung des ständigen Ausschusses vom 21.03.2006 und der Beschlussfassung zur Charterflugnutzung des Angeklagten beruhen auf der glaubhaften Einlassung von N, der an der Sitzung teilnahm und das Protokoll der Sitzung anschließend genehmigte. Auch N34 und I6 haben den Antrag von C13, die Wortbeiträge von I6 und des anderen Ausschussmitgliedes sowie das Abstimmungsergebnis - wie festgestellt - glaubhaft unter Bezugnahme auf das Protokoll bestätigt. Schließlich hat die Kammer die in den Unterlagen bei C13 beschlagnahmte Sprechvorlage betreffend die Antragsstellung zu den Charterflugkosten mit dem festgestellten Inhalt durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt. Deren Inhalt wurde darüber hinaus auch von dem Leiter der Abteilung Recht, I8, glaubhaft bestätigt, der sie für C13 nach dessen genauen inhaltlichen Vorgaben formuliert hatte.

(cc.) Schreiben des Aufsichtsratsvorsitzenden vom 13.06.2006

Die Kammer hat den Inhalt des Schreibens von C13 vom 13.06.2006 durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt. N hat im Anschluss an die Verlesung den Inhalt - wie festgestellt - glaubhaft als zutreffend bestätigt und auf Vorhalt der unterzeichneten Version auch die Unterschriften entsprechend der Feststellungen wiedererkannt. Weiterhin hat der Angeklagte - wie festgestellt - sein grundsätzliches Verständnis von der im Schreiben enthaltenen Formulierung der "dienstlichen Flugreisen" nachvollziehbar dargelegt.

(dd.) Kontrolle der Flüge durch den Aufsichtsratsvorsitzenden

Die Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf der glaubhaften Einlassung des Angeklagten und der glaubhaften Aussage von I9. Beide haben übereinstimmend detailliert - wie festgestellt - von dem Gespräch im Sekretariat des Angeklagten über die Kontrollmöglichkeiten für die vom Angeklagten über die L AG abgerechneten Charterflüge sowie den Vorschlag der Erst-Sekretärin berichtet. I9 ergänzte glaubhaft - auf Vorhalt der Übersichten -, dass sie diese nach Anweisung des Angeklagten entsprechend der Feststellungen erstellt und C13 etwa halbjährlich bis zu dessen Ausscheiden zum 30.10.2008 selbständig zugeleitet habe. Befragt zum genauen Ende der Kontrollen gab I9 nachvollziehbar unter Hinweis auf das von ihr dazugesetzte Datum auf der Übersicht an, dass die letzte Aktualisierung, die C13 von ihr erhalten habe, vom 24.07.2008 stammte. Sie habe die Erstellung der Übersichten bis zum Ausscheiden Ns zwar intern fortgeführt, ohne dass diese letztlich verwendet worden seien, da sie erwartet habe, dass K1 die Kontrollen fortsetzen werde - was jedoch nicht geschehen sei. N ließ sich glaubhaft entsprechend der Feststellungen ein, dass C13 lediglich die Kurzstreckenflüge zwischen E und G2 moniert habe, was sich im Übrigen auch in den verlesenen Anmerkungen von C13 wiederspiegelt. Weiterhin bestätigte N glaubhaft, dass K1 die Kontrollen von C13 nicht fortgesetzt habe.

Soweit C13 in seinen von der Kammer verlesenen und in Augenschein genommenen Notizen zum Zivilverfahren unter anderem behauptete, dass "Frau I9 ihm mehrfach versichert habe, dass alle Flüge aus dienstlichem Anlass erfolgt seien", steht dies den getroffenen Feststellungen nicht entgegen. I9 hat ausdrückliche Bestätigungen ihrerseits nachvollziehbar mit der Begründung zurückgewiesen, dass sie dies keinesfalls für sämtliche über die L1 AG abgerechnete Flüge hätte tun können. Die Kammer hält es auch nicht für lebensnah, dass mehrfach eine ausdrückliche Bestätigung erfolgte, zumal allen Beteiligten bewusst war, dass sich die Kontrollen ausschließlich um "dienstliche Flugreisen" und um über L/B abgerechnete Flüge drehten. Insoweit steckte nach Auffassung der Kammer in der Übergabe einer Liste bereits eine konkludente Erklärung des Angeklagten, dass sämtliche abgerechnete Flüge dienstlich veranlasst waren - was insoweit auch den Kommentar von C13 erklärt.

ff.) Allgemeines Procedere bei Planung, Beauftragung und Abrechnung von Reisen des Angeklagten

Die Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf den glaubhaften Angaben der Sekretärinnen I9, M6 und C15 sowie der Einlassung von N, soweit ihr gefolgt werden konnte. Die Einlassung des Angeklagten zu den angeblich "eigeninitiativen" Entscheidungen von I9 hinsichtlich der Rechnungsadressaten wurde durch die glaubhafte Aussage der Erst-Sekretärin als bloße Schutzbehauptung widerlegt.

(a.) Terminplanung allgemein und elektronischer Terminkalender

I9 hat ausführlich und nachvollziehbar von der allgemeinen Terminplanung des Angeklagten entsprechend der Feststellungen berichtet. Sie hat insbesondere die Funktion des elektronischen Terminkalenders erläutert und die wöchentlichen Besprechungen der Terminslage und ihre Kontakthaltung zu den deutschsprachigen Mandaten glaubhaft geschildert. M6 und C15 haben die Angaben von I9 übereinstimmend glaubhaft bestätigt. Insbesondere erklärten auch die beiden Zweit-Sekretärinnen - wie festgestellt - die Funktion des elektronischen Terminkalenders und bekundeten nachvollziehbar, jeweils den Kontakt zu den englischsprachigen Mandaten gehalten zu haben. N hat sich ebenfalls glaubhaft dahin eingelassen, dass sein elektronischer Terminkalender grundsätzlich mit seiner tatsächlichen Terminslage übereingestimmt habe. Weiterhin hat er entsprechend der Feststellungen von den "Routine-Terminen" sowie den kurzfristigen Terminen ebenso wie von seinen Vorgaben für die Terminplanung berichtet. Schließlich hat er auch - wie festgestellt - glaubhaft bekundet, dass seine Tätigkeit für J während seiner Tätigkeit als Vorstandsvorsitzender der L1 AG pro Woche durchschnittlich noch eineinhalb Arbeitstage in Anspruch genommen habe.

(b.) Buchung und Abrechnung von dienstlichen und privaten (Flug-)Reisen

Der Angeklagte und I9 haben - mit Ausnahme der angeblich eigeninitiativen Einordnung von Frau I9 in Bezug auf private oder dienstliche Reisen - übereinstimmende glaubhafte Angaben zur Buchung und Abrechnung dienstlicher und privater (Flug-)Reisen entsprechend der Feststellungen gemacht. Dass lediglich die Buchung von Linienflügen über das L/B-eigene Reisebüro erfolgte, wurde glaubhaft von dessen Leiterin C23 bestätigt. Die Angaben zur telefonischen Buchung bei der D1 GmbH stützte I10, der glaubhaft bekundete, dass die Buchungen für N im Regelfall telefonisch durch I9 erfolgt seien. Die Feststellungen zur Rechnungsbearbeitung wurden unterlegt durch eine Vielzahl von Rechnungen der D1 GmbH, die mittels des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt wurden. H6 und S haben - wie festgestellt - glaubhaft angegeben, die Rechnungen der D1 GmbH (ebenso wie Hotel- und Limousinen-Rechnungen mit der ihnen bekannten Paraphe des Angeklagten) ausschließlich und allein aufgrund der Freizeichnung des Angeklagten ohne weitere sachliche Prüfung kontiert, gebucht und über die Abteilung "Treasury" bezahlt zu haben. KHK I31 sowie B17 haben schließlich die Einlassung des Angeklagten glaubhaft bestätigt, dass auch bei den Reisekostenabrechnungen nur aufgrund der Unterzeichnung durch N die jeweilige Erstattung ohne weitere sachliche Prüfung erfolgt sei.

Der Angeklagte hat weiterhin glaubhaft entsprechend der Feststellungen die Regelungen seiner externen Mandate zu den Reisekosten dargestellt. Er hat dabei insbesondere selbst eingeräumt, dass keine der Gesellschaften bzw. Firmen die Kosten für die Nutzung von Charterflugzeugen übernommen habe.

Die Feststellungen zur Wahl des Rechnungsadressaten beruhen auf der glaubhaften Aussage von I9. Sie hat - wie festgestellt - glaubhaft bekundet, dass sie bereits bei geringsten Zweifeln ihrerseits Rücksprache bei N hinsichtlich des Adressaten von Rechnungen der D1 GmbH oder anderer Reisedienstleister und Hotels genommen habe. Nachvollziehbar hat sie insoweit ausgeführt, hierauf lediglich in für sie ganz eindeutigen Fällen verzichtet zu haben, etwa bei einem rein privaten Wochenendaufenthalt in T einerseits oder ganz offensichtlich ausschließlich dienstlichen Terminen andererseits. Schlüssig verwies sie darauf, dass es ihr gar nicht möglich gewesen wäre, sämtliche Treffen und Gesprächspartner immer zutreffend nach dienstlichen oder privaten Terminen einzuordnen. Außerdem bemerkte sie plausibel, dass ihr daran gelegen gewesen sei, eine für alle Beteiligten umständliche Neuausstellung der Rechnungen durch die Nachfrage bei N - möglichst vor Buchung - zu vermeiden. I9 räumte in diesem Zusammenhang nachvollziehbar ein, dass sie, soweit sie dienstliche und private oder privatgeschäftliche Termine auf einer Reise vermutete, einen Vorschlag für eine (Kosten-)Aufteilung unterbreitet habe, um N behilflich zu sein. Diesen Vorschlag habe sie N quasi "zur Entscheidung vorgelegt", bevor sie sich telefonisch an I10 oder einen sonstigen Rechnungsaussteller gewandt habe. Eine von N geschilderte darüber hinaus gehende "eigeninitiative" Entscheidung ihrerseits darüber, ob eine Reise oder ein Flug privat oder dienstlich veranlasst gewesen sei, sowie eine entsprechende "eigenmächtige" Einflussnahme auf die Rechnungsstellung wies sie dagegen entschieden und nachvollziehbar zurück. Die Kammer wertet die Einlassung von N insoweit als bloße Schutzbehauptung, um die eigene Verantwortung und Schuld auf die angeblich eigeninitiativ handelnde I9 abzuschieben. Die Einlassung von N ist nicht plausibel. Wie I9 in angeblich sämtlichen Fällen - in Übereinstimmung mit den Vorstellungen von N - die Einordnungen der Reisen nach dienstlich oder privat vornehmen konnte, wurde vom Angeklagten nicht näher erklärt. Im Übrigen ist es kaum nachvollziehbar, dass er seine Sekretärin diese Entscheidungen selbst treffen ließ und dadurch Schwierigkeiten bei der Neuausstellung von Rechnungen riskierte. Dagegen ist die Kammer auch nach ihrem persönlichen Eindruck von der Richtigkeit der Angaben von I9 überzeugt. Die Kammer hielt es für unwahrscheinlich, dass I9, die Entscheidungen von N nie anzweifelte, sondern als - so wörtlich - "gottgegeben" hinnahm, ohne Rücksprache mit dem Angeklagten derartige Weichenstellungen durch die Wahl des Rechnungsadressaten eigenständig vorgenommen hätte. Falschbelastungstendenzen der Zeugin waren nicht ansatzweise vorhanden. Im Gegenteil haben weder die Zeugin noch der Angeklagte aus ihrer bis heute andauernden, gegenseitigen hohen Wertschätzung einen Hehl gemacht. So hat denn auch I9 nach dem Weggang des Angeklagten von der B AG nur noch für wenige Monate dort gearbeitet, um anschließend wieder für den Angeklagten als Sekretärin tätig zu werden.

(aa.) Buchung und Abrechnung von Reisen zu den "Board-Meetings" der O

nach O1 bzw. zu den Reisen der T7 AG nach C4

Die mit der Organisation der Reisen zu den "Board-Meetings" der O betrauten Zweit-Sekretärinnen von N bei L/B, M6 und C15, haben für den Zeitraum ihrer jeweiligen Tätigkeit die Buchung und Abrechnung der Flüge im Zusammenhang mit den "Board-Meetings" - wie festgestellt - ausführlich dargelegt. Während M6 die zunächst erfolgten Buchungen von Linienflügen der "First Class" über das Reisebüro B11 sowie den "Umstieg" Ns auf Charterflugzeuge der D1 GmbH entsprechend der Feststellungen detailliert schilderte, berichtete C15, dass während ihrer Tätigkeit im Sekretariat des Angeklagten dieser ausschließlich in Charterflugzeugen nach O1 gereist sei. N und I9, die die Flugbuchungen bei der D1 GmbH vornahm, haben die Angaben von M6 und C15 insoweit glaubhaft bestätigt. Dass der Angeklagte so häufig wie möglich eine persönliche Teilnahme an den Gremiensitzungen der O anstrebte, beruht auf seiner letztlich glaubhaften Einlassung (vgl. dazu ausführlich unter D. II. 3.) b.) aa.) (f.) - Fall 28 der Anklage).

Die Feststellungen zu den Reisen zu Terminen der T7 AG beruhen auf der glaubhaften Einlassung des Angeklagten. N hat entsprechend der Feststellungen nachvollziehbar eingeräumt, auf eine Geltendmachung von Erstattungen oder Kostenübernahmen gegenüber der T7 AG wegen deren angespannter finanzieller Situation komplett verzichtet zu haben. Weiterhin hat er - wie festgestellt - glaubhaft bekundet, in der festgestellten Anzahl die Kosten von Reisen nach C4 privat getragen zu haben. KHK I31 und C41 haben glaubhaft bekundet, dass die Angaben von N auch insoweit dem Ermittlungsergebnis entsprechen.

(bb.) Verhältnis der privat getragenen Flüge zu den über

L/B abgerechneten Flügen/ Hilfsbeweisantrag

Die Feststellungen beruhen auf der glaubhaften Einlassung von N, die von KHK I31 und C41 gestützt wurde. Die Kammer war daher nicht gehalten, der beantragten Verlesung der sich bei der Akte befindlichen Rechnungen der Firma D1 GmbH, die an die K4 GmbH adressiert waren, nachzugehen, da die unter Beweis gestellte Tatsache bereits erwiesen war, § 244 Abs. 3, S. 2, 3. Alt. StPO. Dass N im Zeitraum von Mai 2005 bis März 2009 die Kosten von 210 Charterflügen privat übernommen hat, stand bereits aufgrund der glaubhaften Einlassung des Angeklagten, die dieser unter Hinweis auf die entsprechenden Rechnungen abgegeben hat, fest. Der Ermittlungsführer KHK I31 sowie der Ermittlungsbeamte für den Komplex "Reisekosten" C41 haben die Einlassung von N zu dem Verhältnis der privat getragenen Flüge zu denen, die über L/B abgerechnet wurden, als mit dem Ergebnis ihrer Ermittlungen in Einklang stehend bestätigt. Sie haben glaubhaft bekundet, das Reiseverhalten des Angeklagten anhand der Rechnungen der D1 GmbH untersucht zu haben und zu einem entsprechenden Ergebnis gekommen zu sein.

gg.) Nachtatgeschehen/ zivilrechtliche Auseinandersetzung

Die Revisorin B17 hat entsprechend der Feststellungen ihre Beauftragung durch den damaligen Insolvenzverwalter der B AG sowie ihre Tätigkeit, insbesondere im Zusammenhang mit vom Angeklagten zu Lasten der L1 AG abgerechneten Flug- und Reisekosten, glaubhaft in allen Einzelheiten geschildert.

N hat weiterhin glaubhaft von dem Zivilverfahren ... vor dem Landgericht F4 entsprechend der Feststellungen berichtet und dabei insbesondere hervorgehoben, dass sich die klageweise geltend gemachten Ansprüche hinsichtlich der Flugkosten zum Großteil als unbegründet erwiesen haben. Weiterhin hat er auch den Vortrag seiner Klageerwiderung entsprechend der Feststellungen bestätigt und hierzu ergänzt, diesen mit seinen Anwälten in allen Einzelheiten durchgegangen zu sein.

b.) Objektiver Tatbestand der abgeurteilten Taten

Die Feststellungen zu den objektiven Tatbeständen der abgeurteilten Taten beruhen überwiegend auf der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten, der die Abläufe der jeweiligen Reisen einschließlich der Termine vor und nach den Reisen ebenso wie die Abrechnungen der Reisen und Freizeichnungen der Rechnungen wie festgestellt schilderte. Lediglich in einzelnen Punkten, wie etwa hinsichtlich des angeblichen (Mit-)Reiseanlasses des Treffens mit I16 (Fall 18 der Anklage) oder der angeblich eigeninitiativen Kostenanfragen von I7 und I9 betreffend die "Heimflüge", hat die Kammer die Einlassung von N als bloße Schutzbehauptung qualifiziert. Des Weiteren wurden die einzelnen Rechnungen und zugehörigen Flugberichte, die Reisekostenabrechnung betreffend Fall 20 der Anklage und bei den abgeurteilten "Heimflügen" die Ausdrucke des elektronischen Terminkalenders sowie die Tagesprotokolle von C19 in den Abrechnungen der Firma D4 der jeweiligen Tage durch das Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt. Die Feststellungen zum Schaden hat die Kammer in den Fällen, in denen sie die Kosten von fiktiven Charterflügen schadensmindernd berücksichtigt hat, auf Grundlage der nachvollziehbaren und dezidierten Angaben von I10 sowie des Ermittlungsführers KHK I31 getroffen. C41 als zuständiger Ermittlungsbeamter für den Komplex "Reisekosten" hat jeweils glaubhaft die einzelnen Überweisungsdaten der Rechnungsbeträge bekundet, die er durch Recherche in der Buchhaltungsabteilung der L1 AG ermittelt hat.

aa.) Angebliche "L/B-bedingte Zeitnot"

(a.) Fall 5 der Anklage

Der Angeklagte hat den objektiven Sachverhalt glaubhaft unter Bezugnahme auf den Ausdruck aus seinem elektronischen Terminkalender entsprechend der Feststellungen in allen Einzelheiten dargelegt. N hat dabei insbesondere von seinem dienstlichen Termin am 15.11.2005 in G2, seiner anschließenden Reise nach O1, dem verfahrensgegenständlichen Charterflug von G2 nach E, den nachfolgenden Termine in der F Hauptverwaltung wie auch der Freizeichnung der Rechnung der D1 GmbH vom 22.11.2005 detailliert berichtet. Der damalige Pressesprecher und Leiter Konzernkommunikation I7 hat nicht nur die Angaben von N zur dienstlichen Pressekonferenz zu "O8", sondern auf Vorhalt des Ausdruckes aus dem elektronischen Terminkalender auch die Besprechung am Morgen des 18.11.2005 in F glaubhaft bestätigt. Die Richtigkeit der Einlassung zum Rechnungsbetrag, der Freizeichnung sowie den exakten Flugdaten wurde durch die mittels des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführte Rechnung der D1 GmbH vom 22.11.2005 mit der Rechnungs-Nummer ... einschließlich des zugehörigen Flugberichtes Nr. 520 belegt. Auch I9 hat auf Vorhalt des Ausdruckes aus dem elektronischen Terminkalender glaubhaft die Einlassung des Angeklagten bestätigt, keinen dienstlichen Termin betreffend die L AG beim V-Aufenthalt ausmachen zu können. Weiterhin hat sie ihre Handschrift auf der Rechnung vom 22.11.2005 auf Vorhalt erkannt und die Rechnungsbearbeitung glaubhaft entsprechend der Feststellungen geschildert.

Für die Ermittlung des "Mindestschadens" der L AG durch Freizeichnung der Rechnung vom 22.11.2005 hat die Kammer die ersparten Aufwendungen der Gesellschaft für einen fiktiven Linienflug Ns von G2 nach E vom Rechnungsbetrag abgezogen. Der Ermittlungsführer KHK I31 hat dazu nachvollziehbar ausgeführt, dass eine Anfrage des Landeskriminalamtes bei der Linienfluggesellschaft M4 ergeben habe, dass im Nachhinein genaue Preise eines bestimmten Linienfluges nicht mehr ermittelbar seien. Die Kammer hat deshalb auf die Angaben der langjährigen Leiterin des L/B-eigenen Reisebüros, C23, die in diesen Zusammenhang nahezu täglich mit der Buchung von Linienflügen befasst war, zurückgegriffen. C23 hat ausgeführt, dass der Preis eines Linienfluges in der "Business Class" für die Strecke G2 nach E - selbst bei ganz kurzfristiger Buchung und ungünstiger Buchungslage - zum damaligen Zeitpunkt nicht über 500,- € gelegen hätte und hierzu nachvollziehbar auf die Konkurrenz der E9 auf dieser Kurzstrecke verwiesen. Obwohl die Angaben von C23 auch von N bestätigt wurden, hat die Kammer die Kosten eines fiktiven Linienfluges sogar - zugunsten des Angeklagten - mit 1.000,- € bemessen und durch die zusätzliche Berücksichtigung eines Sicherheitsabschlages einen "Mindestschaden" von 6.000,- € ermittelt.

(b.) Fall 8 der Anklage

N hat unter Bezugnahme auf den Ausdruck aus seinem elektronischen Terminkalender den dienstlichen Aufenthalt in Q2, den Flug nach C4, den dortigen Aufenthalt im Zusammenhang mit seinem externen Mandat bei der T7 AG sowie die Abrechnung des gesamten Aufenthaltes glaubhaft entsprechend der Feststellungen bekundet. Die Einlassung zum dienstlichen Aufenthalt in Q2 wurde durch die glaubhafte Aussage seines Vorstandskollegen N17 gestützt, der die Verhandlungen um den Zusammenschluss mit der französischen Kaufhauskette "H8" im Einklang mit den Angaben von N nachzeichnete. Schließlich bekundete I9 auf Vorhalt des Ausdruckes aus dem Kalender ebenfalls glaubhaft, dass aus ihrer Sicht keine dienstlichen Termine mit Bezug zur L AG in C4 erkennbar seien.

Die Höhe der veranlassten Zahlungen an den D3 sowie das Hotel "U10" wurden weiterhin durch die Rechnungen des D3 vom 17.07.2006 (Rechnungs-Nummer ...), die Rechnung Nr. ... des "U10" vom 07.07.2006 sowie den Beleg des Restaurants G11 im "U10" vom 07.07.2006 bestätigt, die durch das Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt wurden.

Dass unter Berücksichtigung eines fiktiven Rückflugs Ns von Q2 nach E hinsichtlich der Flugkosten durch Freizeichnung der Rechnung der D1 GmbH bereits objektiv kein Schaden für die L AG feststellbar war, beruht auf den nachvollziehbaren Angaben von I10. Der Geschäftsführer der D1 GmbH hat auf Vorhalt des von ihm gefertigten Flugberichtes Nr. 320 zunächst dargelegt, dass in der Rechnung der D1 vom 12.07.2008 hinsichtlich der Strecke Q2 - C4 ein rechnerischer Anteil von "nur" 5.948,- € (80 Minuten * 61,55 € + Landung in Höhe von 512,- € + Übernachtung Crew in Höhe von 512,- €) enthalten sei, zumal der eigentlich erforderliche Leerflug C4 - L5 in diesem Fall durch die privat bezahlte Weiterreise nach T4 nicht erfolgt und berechnet worden sei. I10 führte in sich schlüssig aus, dass bei einem Rückflug nach E - ohne unmittelbare Weiterreise nach I11 - ein weiterer Leerflug nach L9 einschließlich der zusätzlichen Landung abgerechnet worden wäre. Dass I10 aufgrund dieser Ausführungen zu dem Ergebnis gelangte, dass der L AG bei einem Rückflug nach E Kosten in etwa gleicher Höhe wie beim Flug nach C4 in Rechnung gestellt worden wären, war aus Sicht der Kammer insoweit nachvollziehbar.

(c.) Fall 19 der Anklage

Die Feststellungen zum Aufenthalt des Angeklagten in Q2, dem Flug von Q2 nach C4, dem Aufenthalt in C4, dem Weiterflug nach N19 sowie dem dienstlichen Termin in T15 beruhen auf der glaubhaften Einlassung von N. Der Angeklagte hat anhand der Ausdrucke aus seinem elektronischen Terminkalender insbesondere in allen Einzelheiten von den dienstlichen Verhandlungen mit Q6 in Q2 am 06.05.2008 sowie seinem Auftritt auf dem Forum der Textilwirtschaft am 08.05.2008 in seiner Funktion als Vorstandsvorsitzender der B AG berichtet. Seine Angaben wurden jeweils durch die glaubhaften Aussagen von E3 und I7, die N in Q2 bzw. T15 begleiteten, bestätigt. Darüber hinaus hat der Angeklagte auch eingeräumt, dass in C4 keine Termine im Zusammenhang mit der B AG stattgefunden haben. Die Kammer ist von der Richtigkeit seiner Angaben insoweit überzeugt, zumal N detailliert seine privatgeschäftlichen Termine mit M2 sowie im Zusammenhang mit seinem externen Mandat bei der T7 AG darlegt hat.

Die Feststellungen zur Abrechnung der Reise beruhen ebenfalls auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten. Er hat bestätigt, die Kosten für Hotel und Limousinen-Service privat getragen, anderseits aber die beiden Rechnungen der D1 GmbH vom 09.05.2008 zu Lasten der B AG freigezeichnet zu haben. Auch I9 hat auf Vorhalt der beiden Rechnungen anhand der Stempel sowie der von ihr darauf gefertigten Aufschriften die Rechnungsbearbeitung glaubhaft - wie festgestellt - geschildert. Weiterhin hat die Kammer die Rechnungen der D1 GmbH vom 09.05.2008 (Rechnungs-Nr. ... und ...) an die B AG mit dem Flugbericht Nr. 237 sowie die Rechnung der D9 an die D1 GmbH vom 14.05.2008 (Rechnungs-Nr. ...) durch das Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt.

Die Feststellungen zu den Mehrkosten in Höhe von mindestens 2.000,- € durch den Flug von Q2 nach C4 - anstatt von Q2 nach E - beruhen auf folgenden Erwägungen: Basierend auf den glaubhaften Angaben von N, er wäre ohne die privatgeschäftlichen Termine in C4 unmittelbar wieder von Q2 nach E zurückgereist, hat die Kammer die fiktiven Kosten eines solchen Rückfluges schadensmindernd berücksichtigt. I10, der die Rechnung der D1 GmbH vom 09.05.2008 sowie den zugehörigen Flugbericht Nr. 237 erstellte, hat plausibel anhand dieses Flugberichtes, der den Gesamtbetrag einschließlich sämtlicher Flugzeiten der einzelnen Teilstrecken aufschlüsselte, den rechnerischen Anteil von 12.135,43 € für die Flugstrecke Q2 - C4 am Gesamtpreis von 19.677,44 € entsprechend der Feststellungen dargelegt. Hinsichtlich eines hypothetischen Fluges von Q2 nach E hat I10, der sich auch für die Flugplanung bei der D1 GmbH verantwortlich zeigte, nachvollziehbar ausgeführt, dass in diesem Fall neben der Strecke Q2 - E auch der anschließende Leerflug von E zum Heimatflughafen L9 berechnet worden wäre. Befragt zu einem "Höchstpreis" für diese Strecken, legte I10 Flugzeiten von 70 Minuten für die Strecke Q2 - E und 30 Minuten für die Strecke E - L9 zugrunde, die beide für sich genommen bereits erheblich überdurchschnittlich und in ihrer Kombination praktisch nicht vorstellbar seien. I10 war dabei als Geschäftsführer der D1 GmbH für den operativen Teil aus Sicht der Kammer besonders sachkundig für eine Auskunft zu den Flugzeiten betreffend die Flugzeuge der D1 und den anhand der Flugzeiten berechneten Preisen. Er hatte genaue Kenntnis von der Geschwindigkeit und den technischen Daten der damals eingesetzten Flugzeuge. Durch die Erstellung von Flugberichten und Flugplanungen - bis heute - waren und sind ihm die Flugzeiten der gängigen Strecken genau bekannt. Die Angaben von I10 wurden darüber hinaus auch durch die Ausführungen von KHK I31 gestützt. Er hat seine Auswertung des Flugverhaltens von N im Rahmen der Ermittlungen geschildert, bei der auch die jeweiligen Flugzeiten betrachtet worden seien. KHK I31 hat insoweit die Angaben von I10 zu den Flugzeiten für die Strecken Q2 - E und E - L9 bestätigt. Er hat berichtet, dass die Flugzeuge der D1 GmbH für die Strecke Q2 - E durchschnittlich knapp etwas über 50 Minuten und für die Strecke E - L5 zumeist etwas weniger als 20 Minuten benötigt hätten. Die Flugdauer im gesamten Zeitraum von 2005 bis Anfang 2009 habe für die von N regelmäßig geflogene Strecke Q2 - E zwischen 43 Minuten und 75 Minuten betragen, während sie sich bei der noch häufiger abgerechneten Strecke E - L5 zwischen zehn Minuten und 40 Minuten bewegt habe. Wie I10 auf Nachfrage zu den Flugzeiten von 75 Minuten für die Strecke Q2 - E bzw. 40 Minuten für E - L9 nachvollziehbar dargelegt hat, handele es sich insoweit bei einer Gesamtbetrachtung um nicht repräsentative "Ausreißer" nach oben. Gründe für derartige Flugzeiten seien fehlende Landeerlaubnisse oder Umwege aufgrund von schlechtem Wetter. Die Kammer hielt es nicht für erforderlich, bei der Ermittlung einer Gesamtflugdauer beider Flugstrecken jeweils derartig lange Flugzeiten für die Einzelstrecken und somit sämtliche theoretische Unwägbarkeiten zugrunde zu legen. Vielmehr ist sie im Ergebnis den nachvollziehbaren Ausführungen von I10 gefolgt, der die durchschnittlichen Flugzeiten beider Flugstrecken großzügig nach oben auf eine Gesamtflugzeit von insgesamt 100 Minuten aufgerundet hat. Unter Zugrundelegung einer Gesamtflugzeit von 100 Minuten hat die Kammer - wie festgestellt - für den fiktiven Flug Q2 - E - L9 Kosten in Höhe von höchstens 9.767,- € und unter Berücksichtigung eines nochmaligen Sicherheitsabschlags - zugunsten von N - Mehrkosten von mindestens 2.000,- € ermittelt. Die Einlassung des Angeklagten stand dem nicht entgegen. Er hat vielmehr sogar selbst eingeräumt, dass in diesem Anklagefall aufgrund des Leerfluges von C4 nach L9 Mehrkosten angefallen seien, ohne diese allerdings näher zu beziffern.

Demgegenüber hat I10 nachvollziehbar unter Bezugnahme auf die Rechnung der D9 dargelegt, dass er Mehrkosten hinsichtlich des Fluges von C4 nach N19 - durch den Start in C4 anstatt in E - nicht bestätigen oder gar beziffern könne. Die D9 als Subunternehmen habe der D1 GmbH einen nicht aufgeschlüsselten Festpreis in Rechnung gestellt. Aus diesem sei insbesondere nicht ersichtlich, ob und welchen Einfluss die Flugzeit auf diesen Gesamtpreis gehabt habe. Vor dem Hintergrund, dass I7 den Charterflug des Angeklagten mit nutzte und die B AG somit zusätzlich die Aufwendungen für einen Linienflug von I7 einsparte, ist die Kammer im Ergebnis davon ausgegangen, dass bereits objektiv keine Mehrkosten mit der für die Verurteilung erforderlichen Sicherheit durch den Abflug in C4 - anstatt E feststellbar - sind.

(d.) Fall 21 der Anklage

N hat den Ablauf seines Arbeitstages am 06.06.2008 einschließlich seines Flugs nach N3 anhand des Ausdrucks aus dem elektronischen Terminkalenders letztlich glaubhaft wie festgestellt bekundet. Insbesondere hat er eingeräumt, dass zwischen dem Termin in N3 und seiner Tätigkeit als Vorstandsvorsitzender der B AG kein Zusammenhang bestanden habe. Dass er zunächst als Ort der Verhandlungen betreffend das Projekt "C59" spontan die Zentrale der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft L24 genannt hatte, steht der Richtigkeit seiner korrigierten Angaben nicht entgegen. Der Angeklagte hat seine Einlassung zu Beginn der Hauptverhandlung insoweit auf Vorhalt des Ausdrucks aus dem Terminkalender nachvollziehbar als Verwechslung mit einer anderen Verhandlungsrunde erklärt. Seine Angaben wurden durch die glaubhaften Bekundungen von E3, I9 und C19 bestätigt. E3 hat die Verhandlungen zum Projekt "C59", an denen er in seiner Funktion als Finanzvorstand teilgenommen habe, ebenso wie der Angeklagte entsprechend der Feststellungen geschildert.

Die übereinstimmenden glaubhaften Bekundungen von N und I9, wonach der Hubschrauber für den Flug nach N3 und zurück bereits am Vortag, den 05.06.2008, gebucht worden sei, stehen darüber hinaus mit der verlesenen E-Mail der D1-Mitarbeiterin E10 an I9 vom 05.06.2008 (15:46 Uhr), in der der Hubschrauberflug bestätigt und dessen konkrete Daten mitgeteilt wurden, sowie einer weiteren E-Mail von I9 an N vom selben Tag (16:07 Uhr), in der I9 die Information an den Angeklagten weitergab, in Einklang.

Die Kammer hat die Rechnungen der D1 GmbH vom 12.06.2008 (Rechnungs-Nr. ...) sowie des D3 vom 18.06.2008 (Rechnungs-Nr. ...) mit den festgestellten Rechnungsbeträgen, Stempelaufdrucken, Aufschriften von I9 und Freizeichnungen des Angeklagten durch das Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt. Im Übrigen entspricht die Rechnungsstellung und Bearbeitung auch der glaubhaften Einlassung des Angeklagten sowie den Bekundungen von I9.

(e.) Fall 24 der Anklage

Der Angeklagte hat den Ablauf seiner Reise nach M am 01.07.2008 einschließlich des Fluges mit dem Helikopter von C22 nach G5, den Termin mit Q10 am Abend nach Rückkehr nach E und die Termine am Folgetag in A entsprechend der Feststellungen glaubhaft geschildert. Insbesondere hat er eingeräumt, dass in M keine Termine mit einem Zusammenhang zu seiner Tätigkeit bei der B AG stattgefunden haben. I9 hat auf Vorhalt des Ausdrucks aus dem elektronischen Terminkalender ebenfalls glaubhaft die Tagesgestaltung von N bestätigt und angegeben, dass - soweit ersichtlich - in M ausschließlich privatgeschäftliche Termine wahrgenommen worden seien.

Die Rechnung vom 03.07.2008 (Rechnungs-Nr. ...) betreffend den Helikopterflug hat die Kammer durch das Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt. Der Angeklagte und I9 haben die Rechnungsbearbeitung und Freizeichnung dieser Rechnung durch N - wie festgestellt - übereinstimmend glaubhaft bekundet. I10 und I9 haben darüber hinaus die telefonische Buchung am 01.07.2008 sowie die telefonische Rücksprache zur Rechnungsstellung am 03.07.2008 entsprechend der Feststellungen übereinstimmend dargestellt. Soweit I9 bekundete, dass sie die Vorgaben zum Rechnungsadressaten nach Rücksprache und auf Anweisung von N weitergegeben habe, ist die Kammer von der Richtigkeit ihrer Angaben trotz entgegenstehender Einlassung von N überzeugt. Der Angeklagte ließ sich dahin ein, die Wahl des Rechnungsadressaten gemeinsam mit I9 "bestimmt" zu haben, ohne dies näher erläutern zu können. Dagegen berief sich I9 in Bezug auf den vorliegenden Anklagefall darauf, keinen Einblick in die privatgeschäftlichen Termine des Angeklagten in M gehabt zu haben. Im Übrigen konnte sie für die unterschiedliche Handhabung der beiden Charterflugrechnungen - anders als der Angeklagte - noch nicht einmal einen Erklärungsversuch liefern. Auf Vorhalt der Einlassung des Angeklagten bestätigte I9 zwar erneut das Treffen des Angeklagten mit Q10 am Abend des 01.07.2008, wirkte aber angesichts des Erklärungsversuchs von N ansonsten überrascht und ratlos. Die Kammer ist aufgrund dessen davon überzeugt, dass I9 auch im vorliegenden Fall in die Entscheidung des Angeklagten über den Rechnungsadressaten nicht einbezogen wurde. Die Kammer wertet dessen Einlassung als bloße Schutzbehauptung, um die eigene Verantwortung und Schuld zumindest teilweise auf I9 abzuschieben (vgl. ausführliche Beweiswürdigung zum allgemeinen Procedere und zur Wahl des Rechnungsadressaten unter Ziff. D. II. 3.) a.) ff.) (b.)).

Die Feststellungen zu den Kosten des Fluges nach A beruhen neben der Einlassung von N auch auf Verlesung der Rechnung der D1 GmbH an die K4 GmbH vom 04.07.2008 (Rechnungs-Nr. ...).

(f.) Fall 28 der Anklage

Der Angeklagte N hat den Ablauf seiner Reise nach O1 wie festgestellt in allen Einzelheiten glaubhaft geschildert. Insbesondere hat er eingeräumt, dass in O1 anlässlich seines Aufenthaltes im November 2008 keine Termine im Zusammenhang mit der B AG stattgefunden haben. Seine Sekretärin I9 hat dies auf Vorhalt des Ausdruckes aus dem elektronischen Terminkalender ebenfalls glaubhaft bekundet.

Die Feststellungen zum Hintergrund des "Board-Meeting" im November 2008 beruhen ebenfalls auf der letztlich glaubhaften Einlassung des Angeklagten. Nachdem er sich zuvor mehrfach wechselnd eingelassen hatte (vgl. zur Einlassung ausführlich unter D. II. 1.) c.) bb.) (a.) (ff.)), bekundete er schließlich, dass keine gesetzliche oder gesellschaftsrechtliche Verpflichtung zur persönlichen Teilnahme bestanden habe. Allerdings sei er durch den Herausgeber T16 zum persönlichen Erscheinen im November 2008 angehalten worden. Darüber hinaus habe er grundsätzlich immer und so häufig wie möglich auch von sich aus angestrebt, persönlich zu den Gremiensitzungen der O zu erscheinen. Der Angeklagte begründete seine wechselnde Einlassung nachvollziehbar damit, dass er mit den Regularien seines externen Mandates nicht mehr vertraut gewesen sei, sich zwischenzeitlich kundig gemacht und auch die persönlichen und telefonischen Teilnahmen im Jahre 2008 anhand seines Terminkalenders noch einmal geprüft zu haben. Die letztlich abgegebene Einlassung war jedenfalls - im Vergleich zu den vorherigen Angaben - in sich schlüssig und im Ergebnis glaubhaft. Eine uneingeschränkte persönliche Teilnahme bei einem international besetzten Gremium kann aus Sicht der Kammer kaum verbindlich und ausnahmslos eingefordert werden. Weiterhin ist aber auch die Aufforderung von T16 an den Angeklagten persönlich zu erscheinen plausibel, zumal letzterer selbst angab, dass eine effektive Mandatsausübung nur bei regelmäßiger persönlicher Teilnahme möglich sei.

Die Rechnung der D1 GmbH vom 18.11.2008 (Rechnungs-Nr. ...) wurde durch das Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt. N hat die Freizeichnung, ebenso wie I9 die sonstige Rechnungsbearbeitung, wie festgestellt glaubhaft geschildert.

Hinsichtlich der bei der O geltend gemachten Erstattungen beruhen die Feststellungen auf der glaubhaften Einlassung von N. Er räumte ein, die beiden Schecks auf seinem Privatkonto eingelöst und die Beträge bis heute nicht weitergeleitet zu haben. Die übrigen Feststellungen basieren auf den glaubhaften Angaben von C15, die auf Vorhalt der E-Mail vom 10.12.2008 sowie der Schreiben vom 29.12.2008 und 29.01.2009 den Sachverhalt - in Einklang mit der Einlassung von N - detailliert schilderte.

bb.) Reisen zu Aufsichtsratssitzungen der O nach O1 mit dienstlichen Terminen "bei Gelegenheit"

(a.) Fall 14 der Anklage

Die Feststellungen zu den dienstlichen Terminen in M, dem Flug in die V, dem Aufenthalt in O1, dem Flug nach T18 sowie dem dienstlichen Termin in T18 beruhen auf den glaubhaften Angaben von N, der dies anhand der Ausdrucke aus seinem elektronischen Kalender nachvollziehbar und in allen Einzelheiten darlegte. Insbesondere räumte er plausibel ein, dass das einstündige Treffen in einer Bar mit dem Journalisten C24 und die allgemeinen Gespräche zur wirtschaftlichen Entwicklung und über den Stand des Restrukturierungsprogramms kein Anlass gewesen wären, eigens dafür in die V zu reisen oder überhaupt ein persönliches Gespräch zu führen. Folgerichtig hat er die Kostentragung durch die L AG auch ausschließlich mit "L-bedingter Zeitnot" durch die dienstlichen Termine in M und T18 gerechtfertigt. Auch I9 stützte die Ausführungen des Angeklagten insoweit. Sie führte zu C24 aus, dass er und N eine langjährige Bekanntschaft pflegten und sie deshalb bei nahezu jedem O1-Aufenthalt des Angeklagten angewiesen worden sei, die Möglichkeiten eines Treffens zum Essen oder zu "Drinks" abzufragen.

Die Rechnung der D1 vom 26.06.2007 (Rechnungs-Nr. ...) sowie den zugehörigen Flugbericht Nr. 282 hat die Kammer durch das Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt. Auf Vorhalt dieser Rechnung haben N und I9 übereinstimmend glaubhaft die Rechnungsbearbeitung und Freizeichnung - wie festgestellt - geschildert.

Basierend auf den glaubhaften Angaben von N, er wäre ohne die privatgeschäftlichen Termine in O1 unmittelbar von G5 zurück nach E und zwei Tage später von dort nach T18 gereist, hat die Kammer die fiktiven Kosten dieser beiden Flüge schadensmindernd berücksichtigt. Auch für die Feststellung der Mehrkosten in Höhe von mindestens 40.000,- € hat sich die Kammer im Wesentlichen der Kenntnisse des Geschäftsführers der D1 GmbH für den operativen Teil bedient. I10 hat auf Vorhalt der von ihm erstellten Rechnung und des Flugberichtes vom 26.06.2007 zunächst entsprechend der Feststellungen in sich schlüssig dargelegt, dass ein Kostenanteil von 70.992,44 € des Gesamtrechnungsbetrages auf die Flugstrecke G5 - U6 - T18 entfallen sei. Weiterhin hat er nachvollziehbar unter Berücksichtigung der notwendigen Leerflüge zum Heimatflughafen L9 dargelegt, dass der L AG im Falle der fiktiven Flüge die Flugstrecken L9 - G5 - E - L9 sowie L9 - E - T18 berechnet worden wären. Befragt zu "Höchstpreisen" für diese Strecken, legte I10 Flugzeiten von jeweils 95 Minuten für die Strecke L9 - G5 und die Strecke G5 - E, 70 Minuten für die Strecke E - T18 und 30 Minuten für die Strecke E - L9 zugrunde, was jeweils erheblich über den durchschnittlichen Flugzeiten liege. Er hat unter Hinweis auf seine Erfahrung aus der Flugplanung in sich schlüssig geschildert, dass ein Flug von G5 nach E bzw. L5 gewöhnlich etwa 65 bzw. 60 Minuten dauere, die Flugzeit von L5 nach E knapp unter 20 Minuten betrage und ein Flug von E nach T18 gewöhnlich etwas mehr als 30 Minuten gedauert habe. Dies steht in Einklang mit den Ausführungen von KHK I31, der hierzu die Ergebnisse seiner Flugauswertung ausführlich wiedergab. KHK I31 führte nachvollziehbar aus, dass die Strecke von G5 nach E oder umgekehrt eine häufig von N genutzte Flugstrecke gewesen sei, bei der die Flugdauer zwischen 53 Minuten und 85 Minuten variiert habe. Die Flugstrecke von G5 nach L5 oder umgekehrt sei seltener abgerechnet worden, wobei die Flugzeiten zwischen 52 Minuten und 64 Minuten gelegen hätten. Für die Strecke von T18 nach E habe der Flieger 28 Minuten gebraucht. Diese Strecke sei nur einmal geflogen worden. Die Kammer ist auch insoweit den Ausführungen von I10 gefolgt, der die durchschnittlichen Flugzeiten der einzelnen Flugstrecken großzügig nach oben auf eine Gesamtflugzeit von 220 Minuten (95 Minuten + 95 Minuten + 30 Minuten) betreffend die Strecke L5 - G5 - E - L5 und 100 Minuten (70 Minuten + 30 Minuten) betreffend die Strecke L5 - E - T18 aufgerundet hat. Unter Zugrundelegung dieser Gesamtflugzeiten hat die Kammer - wie in den Feststellungen dargestellt - für den fiktiven Flug (L5-) G5 - E (-L5) Kosten in Höhe von höchstens 18.261,60 € und hinsichtlich des Fluges (L5-) E - T18 von höchstens 10.362,52 € ermittelt und unter Berücksichtigung der eingesparten Mehrwertsteuer für die Strecke von T18 nach E sowie eines nochmaligen Sicherheitsabschlags - zugunsten von N - Mehrkosten von mindestens 40.000,- € ermittelt.

(b.) Fall 18 der Anklage

Mit Ausnahme des Treffens mit I16 als angeblichen (Mit-)Reiseanlass hat N die gesamte Reise und den Aufenthalt in O1 wie festgestellt unter Bezugnahme auf den Ausdruck aus seinem elektronischen Terminkalender glaubhaft geschildert. Insbesondere benannte er die Termine im Zusammenhang mit seinem Mandat bei der O von Beginn an als (Mit-)Reiseanlass. Hinsichtlich der Treffen mit C24 in einer Bar sowie mit L11 zum Frühstück referierte N zunächst über die große Bedeutung der allgemeinen Kontaktpflege in der Wirtschaft. Auf kritische Nachfrage der Kammer räumte er aber nachvollziehbar ein, dass es sich bei diesen beiden Treffen jeweils um Erörterungen eher allgemeiner Art gehandelt habe, die auch telefonisch hätten geführt werden können und für die er keinesfalls eigens in die V geflogen wäre. Auch die Tätigkeit von I16 sowie das Thema, die Dauer, die Umstände und die Örtlichkeit des Treffens mit ihm wurden von N glaubhaft entsprechend der Feststellungen dargestellt.

Dagegen erachtete die Kammer die Darstellung von N, dass es sich bei dem Treffen mit I16 um einen (Mit-)Reiseanlass für die O1 Reise gehandelt habe, als bloße Schutzbehauptung. Die Kammer hat dazu den damaligen Leiter der Abteilung Recht I8 befragt, der mit I16 in Bezug auf den (Rück-)Kauf des Teleshopping-Senders I5 zusammenarbeitete. I16 habe dabei als externer Berater auf Seiten der B AG an den Verhandlungen in E2 teilgenommen, die T14 auf Vorstandsebene und er - I8 - mit seinem Mitarbeiterteam auf "Arbeitsebene" für die B AG geführt habe. Der Zeuge I8 konnte zwar zu dem konkreten Treffen Ns am 14.11.2007 keine Angaben machen. Er hat aber ein persönliches Gespräch mit I16 sowohl für sich selbst und erst Recht auch für N als Reiseanlass für eine O1-Reise glaubhaft und nachvollziehbar ausgeschlossen. Überschießende Belastungstendenzen waren bei I8 insgesamt nicht erkennbar. Vielmehr hat er auf Vorhalt die Einlassung von N zum konkreten Gesprächsinhalt mit I16 als plausibel bestätigt. Weiterhin hat er den Angeklagten überschwänglich dafür gelobt, mit I16 einen kostengünstigen und effektiven Berater für die B AG gewonnen zu haben. Die Nachfrage, ob er - I8 - für ein persönliches Gespräch mit I16 in die V geflogen wäre, beantwortete er spontan und sehr authentisch mit: "Wie käme ich denn dazu€" Zur näheren Begründung wies er plausibel darauf hin, dass I16 als Berater für die B AG - und nicht umgekehrt - gearbeitet habe und entsprechend auch für Beratungen hätte anreisen müssen, falls ein persönliches Gespräch auf Seiten der B AG für erforderlich erachtet wurde. In diesem Zusammenhang führte I8 aus, dass er I16 mehrfach nach N30 und F zu Verhandlungen und Gesprächen bestellt habe. Extra für ein solches Gespräch in die V zu fliegen, wäre ihm dagegen niemals in den Sinn gekommen. I16 sei kein Mitarbeiter eines Kunden oder Investors und auch keine hochgestellte Persönlichkeit, der man an ihrem Geschäftssitz die "Aufwartung" mache. Auf Nachfrage, ob er sich vorstellen könne, dass N eigens für ein Treffen mit I16 nach O1 geflogen wäre, wirkte I8 sichtlich irritiert. Schlüssig zu seinen vorherigen Ausführungen verneinte er die Frage unter Hinweis darauf, dass dieses für den Vorstandsvorsitzenden erst Recht gegolten hätte. Die Arbeitszeit von N sei um ein Vielfaches kostbarer und I16 nur ein "kleiner Berater", der dem Angeklagten durch die Vermittlung der Position bei der B AG darüber hinaus auch persönlich verpflichtet gewesen sei.

Der während der Ausführungen I8 sichtlich nervös wirkende Angeklagte ist dessen Argumenten nicht entgegen getreten und hat trotz Vorhaltes keinen Versuch unternommen, diese zu entkräften. Gründe, weshalb ihn I8 zu Unrecht belasten könnte, hat er nicht aufgezeigt. Auch hat N nicht behauptet, dass es I16 ausnahmsweise zu diesem Zeitpunkt nicht möglich gewesen wäre, nach E2 zu reisen. Solche Gründe sind auch sonst für die Kammer nicht ersichtlich. Vielmehr hat N auf Nachfrage lediglich darauf verwiesen, dass er sowieso wegen des "Board-Meetings" in O1 gewesen sei. Weiterhin hat er - nach dem Eindruck der Kammer zur Ablenkung - fortwährend den Vorteil betont, den die B AG durch seine Vermittlung I16 als ihren Berater erlangt habe, und darüber hinaus wiederholt über die allgemeine Bedeutung des "I5-Deals" referiert. Gleichzeitig hat der Angeklagte aber auch eingeräumt, dass das Einfliegen von I16 nach F deutlich kostengünstiger als die eigene V-Reise gewesen wäre. Dass der Angeklagte hinsichtlich der Termine mit C24 und L11 relativ freimütig einräumte, dass diese lediglich "bei Gelegenheit" stattfanden, spricht nicht gegen die Richtigkeit der hiesigen Feststellungen. Die Kammer geht davon aus, dass der Angeklagte hinsichtlich des Treffens mit I16 hoffte, noch am leichtesten einen dienstlichen (Mit-)Reiseanlass konstruieren zu können und nicht mit Fragen der Kammer an den Zeugen I8 zu I16 rechnete. Die Konstruktion eines (Mit-)Reiseanlasses bezüglich der Termine mit C24 und L11 wäre angesichts der Treffen zu "Drinks" und zum Frühstück dagegen vergleichsweise schwierig gewesen, was auch N bewusst sein musste. Dass er sich insoweit allein auf das Treffen mit I16 als vermeintlichen (Mit-)Reiseanlass konzentrierte, ist aus verteidigungstaktischen Überlegungen nachvollziehbar und spricht nicht gegen die Richtigkeit der Feststellungen.

Die übrigen Zeugenaussagen waren in Bezug auf I16 unergiebig. Weder die Sekretärinnen, der Leiter Investor Relations noch die übrigen vernommenen Vorstände - soweit sie sich nicht wie T14 auf § 55 StPO berufen haben - konnten den Namen von I16 einordnen, was im Übrigen auch für dessen vergleichsweise unbedeutende Rolle spricht.

Aus Aufklärungsgesichtspunkten war es aus Sicht der Kammer nicht erforderlich, den im außereuropäischen Ausland wohnhaften amerikanischen Staatsbürger I16 als Zeugen zu vernehmen. Die Feststellung weiterer Indiztatsachen zur Beurteilung der Frage, ob das Treffen am 14.11.2007 mit ihm (Mit-)Reiseanlass für N gewesen war, ist von der Vernehmung I16 nicht zu erwarten. Die Position I16, die Umstände, das Thema und die Dauer des Treffens hat der Angeklagte bereits glaubhaft dargelegt.

Die Kammer hat die Rechnung der D1 GmbH vom 16.11.2007 (Rechnungs-Nr. ...) einschließlich des zugehörigen Flugberichtes Nr. 572 durch das Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt. N und I9 haben auf Vorhalt der Rechnung entsprechend der Feststellungen die Rechnungsbearbeitung und die Freizeichnung der Rechnung glaubhaft bekundet.

Soweit es die Berechnung der ersparten Aufwendungen für ein Erscheinen I16 in F anbetrifft, ist die Kammer wie folgt vorgegangen:

Ausgehend von den übereinstimmenden Angaben des Zeugen I8 und Ns hat die Kammer zunächst ein Honorar I16 in Höhe von höchstens 15.000,00 € für einen maximal dreitätigen Aufenthalt in E2 (incl. An- und Abreise) zur Besprechung mit dem Angeklagten in F angenommen. Der Angeklagte hat insoweit für die Kammer authentisch wirkend mehrfach betont, wie gering die Kosten der B AG für die bedeutenden Dienste des von ihm vermittelten Beraters gewesen seien. Auch vor dem Hintergrund, dass I16 für das zwei bis zweieinhalbstündige Gespräch am 14.11.2007 in O1 nach der Einlassung des Angeklagten gänzlich auf Honorar verzichtete, ist auszuschließen, dass sein Honorar bei einer Anreise nach E2 höher gelegen hätte.

Bestätigt vom Angeklagten hat der Zeuge I8 weiter nachvollziehbar dargelegt, dass I16 als Berater auf der "Arbeitsebene" in der Regel in der "Business Class" nach E2 anreiste. Die Kammer hat - zugunsten des Angeklagten - gleichwohl Anreise- und Übernachtungskosten zugrunde gelegt, die sogar einer Fluganreise in der "First Class" (max. 10.000,- €) sowie im S9 einer Unterbringung in einer gehobenen Unterkunft (max. 1.000,- €) entsprechen. Bei der Ermittlung der entsprechenden Beträge hat die Kammer sich einerseits auf die Angaben des vielfliegenden Angeklagten zu eigenen Flugkosten nach O1 in der "First Class" gestützt und andererseits die Angaben der insoweit sachverständigen Zeugin C23 vom B-eigenen Reisebüro herangezogen.

Schließlich hat die Kammer noch einen Sicherheitsabschlag von mehr als 2.000,00 € vorgenommen und auf diese Weise den festgestellten "Mindestschaden" von 45.000,00 € ermittelt.

(c.) Erstattungen für die B AG von der O für fiktive

Linienflüge - Schadenswiedergutmachung

Die Feststellungen zu den Reisen im Zusammenhang mit dem externen Mandat bei der O sowie deren Abrechnungen - mit Ausnahme zum Hintergrund vom Umstieg auf Charterflugzeuge - beruhen auf den übereinstimmenden glaubhaften Angaben von N, M6 und C15. Der Angeklagte hat sich entsprechend der Feststellungen dahin eingelassen, im Februar 2006 und ab September 2006 ausschließlich Charterflüge zwecks Anreise zu den "Board-Meetings" der O genutzt sowie bei der Anreise zum "Board-Meeting" im September 2006 einmalig eine faktische Kostenteilung vorgenommen zu haben. Seine damalige Zweit-Sekretärin M6 hat dies bestätigt und auch wie festgestellt von der Buchung über das Reisebüro B11 zu Beginn ihrer Tätigkeit und im Vorfeld des Umstieges auf Charterflugzeuge berichtet. Ihre Nachfolgerin C15 hat - in Übereinstimmung mit den Angaben des Angeklagten - glaubhaft entsprechend der Feststellungen bekundet, dass es während ihrer Tätigkeit ab dem 01.10.2007 "gesetzt" gewesen sei, dass N mit dem Charterflugzeug zu den "Board-Meetings" der O reiste, obwohl die Gesellschaft lediglich Kosten für Linienflüge der "First Class" erstattet habe.

Die Einlassung des Angeklagten, dass sein Wechsel von Linien- auf Charterflugzeuge im Jahre 2006 auf "verschärfter Zeitnot" beruhte, hält die Kammer für eine bloße Schutzbehauptung. Sie ist bereits für sich genommen nicht nachvollziehbar. Warum gerade Anfang 2006 - und dann nachfolgend ab September 2006 ohne Ausnahme - eine "verschärfte Zeitnot" beim Angeklagten einsetzte, konnte durch ihn nicht erklärt werden. Vielmehr verwies er an zahlreichen anderen Stellen darauf, dass er von Beginn an als Vorstandsvorsitzender unter Zeitnot gelitten habe. M6 hat dagegen plausibel bekundet, dass der erstmalige Wechsel im Februar 2006 - entsprechend der Feststellungen - mit der Änderung der Buchungs- und Erstattungspraxis bei der O einhergegangen sei. Die Kammer geht entsprechend davon aus, dass N die Möglichkeit der freien Reiseplanung für sich dergestalt ausgenutzt hat, dass er Anfang des Jahres 2006 und ab September 2006 durchgehend Charterflüge unmittelbar bei der D1 GmbH buchen ließ.

Die Feststellungen zu den Erstattungen der O beruhen auf den glaubhaften Angaben von C15, die mit dieser Aufgabe vom Angeklagten betraut wurde, wie N bestätigte. C15 hat auf Vorhalt der in den Feststellungen genannten Anschreiben und E-Mails den Vorgang nachvollziehbar und detailliert - entsprechend der Feststellungen - geschildert. Sie hat insbesondere dargelegt, per E-Mail vom 07.07.2008 Erstattungsbeträge - wie festgestellt - eingefordert zu haben. Unter Bezugnahme auf eine von ihr selbst gefertigte Tabelle zu den einzelnen "Board-Meetings" bestätigte C15 die Vermutung der Ermittlungsbehörden - von C41 dargelegt -, dass sie davon ausgegangen sei, dass N Reisekosten zum Teil privat übernommen und noch keine Erstattung erhalten habe. Darüber hinaus machte C15 glaubhafte Angaben zu dem Scheck über 47.551,- US-$ für die B AG entsprechend der Feststellungen. Der Angeklagte räumte weiterhin glaubhaft ein, den Scheck über 7.540,- US-$ auf sein Privatkonto eingelöst und darüber hinaus auch Scheckzahlungen für die "Board-Meetings" im September 2006 und November 2006 erhalten zu haben. Der für den Komplex "Reisekosten" zuständige Ermittlungsbeamte C41 legte unter Hinweis auf eine Nachfrage bei der Buchhaltung der B AG dar, dass bei der B AG am 17.09.2008 eine Scheckgutschrift in Höhe von 33.264,08 € erfolgt sei. Nachvollziehbar führte er auch aus, dass die Zusammensetzung der Scheckzahlung aufgrund der Währungsumrechnungen nicht mehr genau feststellbar sei.

cc.) Reisen vom oder zum Feriendomizil in T und/oder zurück - angebliche "Urlaubsunterbrechungen"

Der Angeklagte hat die dienstvertragliche Regelung seines Urlaubs sowie deren tatsächliche Umsetzung - wie festgestellt - glaubhaft geschildert. Die Regelung in Ziffer sechs des Dienstvertrages vom 12./28.05.2005 wurde darüber hinaus auch durch Verlesung des Dienstvertrages mit dem festgestellten Inhalt in die Hauptverhandlung eingeführt. I9 hat weiterhin die Angaben von N zum tatsächlichen Procedere - wie festgestellt - bestätigt. Sie hat glaubhaft bekundet, dass der Urlaub von N von niemandem genehmigt, mit niemandem abgesprochen und auch sonst nicht nachgehalten worden sei. N habe eigenständig entschieden, ob und wie lange er sich Urlaub nehme. Sie habe die Urlaubsplanungen an die übrigen Vorstandsmitglieder lediglich zur Information weitergegeben. Darüber hinaus bestätigte sie auch die Darstellung des Angeklagten, dass er häufig Urlaubsplanungen auch noch kurzfristig geändert habe, da berufliche Termine - nach seiner eigenen Einschätzung - eine persönliche Anwesenheit erforderlich machten.

(a.) Fall 17 der Anklage

Die Feststellungen zum gesamten Ablauf des Zeitraumes vom 02.10.2007 bis zum 07.10.2007 beruhen auf der glaubhaften Einlassung von N. Der Angeklagte hat ausführlich anhand der Ausdrucke aus seinem elektronischen Terminkalender davon berichtet, am Nachmittag des 02.10.2007 nach T geflogen zu sein, dort den Tag der Deutschen Einheit am Folgetag in seinem privaten Feriendomizil verlebt zu haben, von hier am 04.10.2007 zu einem dienstlichen Treffen mit N24 nach C4 und anschließend dienstlich weiter nach M geflogen zu sein, bevor er am Freitagabend, den 05.10.2007, zu einem privaten Wochenendaufenthalt erneut nach T gereist sei. Weiterhin hat N glaubhaft auch von seiner ursprünglichen Vorstellung berichtet, sich am 04.10.2007 und 05.10.2007 Urlaub zu nehmen und den gesamten Zeitraum von Dienstagabend bis Sonntagabend in T4 zu verbringen. Er hat auch nachvollziehbar von seiner Entscheidung berichtet, den Urlaub schließlich ganz zu verschieben und stattdessen nur über den Feiertag und über das folgende Wochenende nach T zu reisen. Die Einlassung des Angeklagten zu den einzelnen Tagesabläufen, den Zeiten und Terminen wurde durch die verlesenen Kalenderauszüge aus dem elektronischen Terminkalender des Angeklagten betreffend den 02.10.2007, 04.10.2007, 05.10.2007 und 07.10.2007 bestätigt. Die Einlassung von N, die Flüge am 02.10.2007 und 05.10.2007 nach T4 jeweils privat bezahlt zu haben, wurde belegt durch die zugehörigen Rechnungen der D1 GmbH an die K4 GmbH - jeweils mit Zahlungsfreigabe - vom 05.10.2007 (Rechnungs-Nr. ...) und 30.10.2007 (Rechnungs-Nr. ...), die durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt wurden. Dass der Angeklagte den Nationalfeiertag für einen rein privaten Aufenthalt mit X, dessen Lebensgefährtin sowie Teilen seiner eigenen Familie nutzte, berichtete die ebenfalls in T anwesende Ehefrau N2 glaubhaft. In der E-Mail von N an seine Tochter I32 vom 04.10.2007 (09:30 Uhr) - durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt und von ihm inhaltlich bestätigt - berichtete der Angeklagte entsprechend seiner Einlassung von den Freizeitvergnügungen des Vortages. Auch der Umstand, dass er ursprünglich die Vorstellung hatte, den gesamten Zeitraum vom 02./03.10.2007 bis 07.10.2007 in T zu verbringen, wurde von N2 glaubhaft bestätigt. Die Richtigkeit dieser Einlassung ergab sich darüber hinaus aus den glaubhaften Bekundungen von I9, die auf Vorhalt ihrer - durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführten und von ihr inhaltlich bestätigten - E-Mail vom 24.09.2007 (19:09 Uhr) an N erinnerte, dass er "eventuell für den Donnerstag und Freitag (04.10 und 05.10.2007) Urlaub angedacht" hatte. Die Einlassung Ns zum dienstlichen Charakter des Termins vom 05.10.2007 in M wurde auch durch die verlesene Bewirtungskostenabrechnung vom 05.10.2007, die als Bewirtungsanlass "U1 plc - Kandidatengespräch" enthielt, bekräftigt. Schließlich haben die Zeugen N24 und T13 die Angaben von N zu der Ausgestaltung des C4-Aufenthaltes am 04.10.2007 glaubhaft bestätigt. N24 hat unter Rückgriff auf seinen eigenen Terminkalender das Mittagessen mit N sowie den Inhalt der Unterredung entsprechend der Feststellungen geschildert. Er schloss aus, dass es sich um eine private Unterhaltung gehandelt habe. Weiterhin schätzte er die Einlassung, dass es sich bei dem Treffen für N um den Anlass des C4-Aufenthaltes gehandelt habe, als plausibel ein. N24 verwies insoweit nachvollziehbar auf seinen eigenen engen Terminplan und seine Anforderung an Geschäftspartner, wichtige Dinge immer persönlich zu besprechen. I9 bekundete hierzu in Einklang stehend die Planung des Termins mit N24 entsprechend der Feststellungen. Auch T13 bestätigte das Treffen mit N, wobei er - die Einlassung des Angeklagten zum fehlenden (Mit-)Reiseanlass dieses Termins stützend - angab, dass er für Besprechungen, die nicht im Zusammenhang mit Hauptversammlungen oder Aufsichtsratssitzungen der T7 AG gestanden hätten, grundsätzlich nach F gekommen sei, was dafür spreche, dass N an diesem Tag aus einem anderen Grund in C4 gewesen sei.

Weiterhin hat die Kammer die Rechnung der D1 GmbH vom 05.10.2007 (Rechnungs-Nr. ...) einschließlich des zugehörigen Flugberichtes sowie die Rechnung des D3 Nr. ... vom 30.09.2007 mittels Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt. N und I9 haben auf Vorhalt der Rechnungen die Freizeichnung durch den Angeklagten sowie die sonstige Rechnungsbearbeitung - wie festgestellt - übereinstimmend glaubhaft bestätigt.

Basierend auf den glaubhaften Angaben von N, er wäre ohne den privaten Aufenthalt in T am 04.10.2007 von E nach C4 geflogen, hat die Kammer die fiktiven Kosten dieses Fluges schadensmindernd berücksichtigt. Die Feststellung der Mehrkosten durch den Flug von I11 nach C4 - anstatt von E nach C4 - in Höhe von mindestens 2.000,- € hat die Kammer im Wesentlichen auf die detaillierten und in sich schlüssigen Ausführungen des Geschäftsführers des D1 GmbH für den operativen Teil gestützt. I10 hat auf Vorhalt der von ihm erstellten Rechnung und des Flugberichtes vom 05.10.2007 zunächst entsprechend der Feststellungen dargelegt, dass ein Kostenanteil von 13.079,38 € auf die Flugstrecke X8 - I11 - C4 entfallen sei. Er hat weiter nachvollziehbar dargelegt, dass der B AG bei einem fiktiven Flug von E nach C4 Kosten für die Flugstrecke L9 - E - C4 berechnet worden wären. I10 hat die von der Verteidigung aufgestellte Hypothese, dass der B AG stattdessen Kosten für einen Leerflug von X8 nach E - anstatt von L9 nach E - berechnet worden wären, nachdrücklich und sichtlich entrüstet zurückgewiesen. I10 hat plausibel zum Hintergrund des Zubringerfluges aus X8 ausgeführt, dass bewusst die preisgünstigste Alternative für den Kunden durch einen Zubringerflug eines gerade in X8 befindlichen Flugzeuges - anstatt des Zubringerfluges eines anderen Flugzeuges vom Heimatflughafen L9 nach I11 - von ihm gewählt worden sei. Wäre dagegen von vornherein ein Flug ab E gebucht worden, wäre entweder ein anderes Flugzeug zum Einsatz gekommen oder die D19 (Flugkennung ...) wäre auf Kosten des Kunden, der zuvor mit ihr nach X8 geflogen sei, mittels eines Leerfluges nach 010 zurückgesetzt worden. Befragt zum "Höchstpreis" für die Strecke L9 - E - C4, legte I10 Flugzeiten von 70 Minuten für die Strecke E - C4 und 30 Minuten für die Strecke E - L9 zugrunde, was jeweils erheblich über dem Durchschnitt der Flugzeiten für diese Strecken liege. Er hat unter Hinweis auf seine langjährige Erfahrung aus der Flugplanung dargelegt, dass ein Flug von E nach C4 durchschnittlich 50 Minuten und ein Flug von L9 nach E planmäßig knapp unter 20 Minuten gedauert habe. Dies steht in Einklang mit den Ausführungen von KHK I31, der hierzu die Ergebnisse seiner Flugauswertung nachvollziehbar wiedergab. KHK I31 führte detailliert aus, dass die Strecke von E nach C4 oder umgekehrt eine regelmäßig von N genutzte Flugstrecke gewesen sei, bei der die Flugdauer von 40 Minuten bis zu 75 Minuten variiert habe. I10 legte auf Nachfrage zu der Flugzeit von 75 Minuten für die Strecke von E nach C4 - gleiches gelte für die Flugzeit von 40 Minuten für die Strecke L9 nach E - nachvollziehbar dar, dass es sich auch insoweit um einen nicht repräsentativen "Ausreißer" nach oben handele. Die Kammer hielt es auch hier nicht für erforderlich, bei der Ermittlung einer Gesamtflugdauer beider Flugstrecken jeweils die längsten Flugzeiten für die Einzelstrecken und somit sämtliche theoretische Unwägbarkeiten zugrunde zu legen. Vielmehr ist die Kammer auch hier den Ausführungen von I10 gefolgt, der die durchschnittlichen Flugzeiten der beiden Flugstrecken großzügig nach oben auf eine Gesamtflugzeit von insgesamt 100 Minuten betreffend die Gesamtstrecke L5 - E - C4 aufgerundet hat. Unter Zugrundelegung dieser Gesamtflugzeit hat die Kammer - wie in den Feststellungen dargestellt - für den fiktiven Flug L9 - E - C4 Kosten in Höhe von höchstens 9.083,27 € errechnet und unter Berücksichtigung der ersparten Mehrwertsteuer für den Rückflug von C4 nach E und eines nochmaligen Sicherheitsabschlags - zugunsten von N - Mehrkosten von mindestens 2.000,- € ermittelt.

Dagegen konnte die Einlassung des Angeklagten, dass ihm das Entstehen von Mehrkosten durch das privatgeschäftliche Treffen mit T13 in C4 am 04.10.2008 in Bezug auf die Nutzung des Limousinen-Service nicht bewusst gewesen sei, nicht widerlegt werden. Mehrkosten durch den privatgeschäftlichen Termin konnte die Kammer auch objektiv nicht mit der für die Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststellen. Zwar ergibt sich aus der Sammel-Rechnung, dass die Kosten des Limousinen-Service stundenweise abgerechnet wurden. Der abgerechnete Zeitraum am 04.10.2007 ab 07:00 Uhr - im Vergleich zur Ankunft des Angeklagten in C4 in der Mittagszeit - lässt andererseits darauf schließen, dass noch eine längere Anfahrt des Limousinen-Service nach C4 mitberechnet wurde. Insoweit bestehen begründete Zweifel, ob angesichts des insgesamt kurzen Aufenthaltes des Angeklagten in C4 ohne das lediglich einstündige Treffen mit T13 diese Anfahrt tatsächlich später erfolgt und im Ergebnis ein geringerer Betrag in Rechnung gestellt worden wäre.

(b.) Fall 27 der Anklage

Die Feststellungen zur Reiseplanung der Familie N36, den Aufenthalten und Flügen von N sowie der Abrechnung der vom Angeklagten in diesem Zusammenhang genutzten Charterflüge beruhen auf dessen glaubhafter Einlassung. Der Angeklagte hat ausführlich bereits am ersten Hauptverhandlungstag entsprechend der Feststellungen von seinem Wunsch berichtet, den gesamten Zeitraum vom 29.09.2008 bis 11.10.2008 in T4 mit seiner Familie zu verbringen und sich in dieser Zeit Urlaub zu nehmen. Letztlich habe er aufgrund von dienstlichen Verpflichtungen selbst entschieden, den Urlaub ganz zu verschieben. Auch von seiner telefonischen Flugbuchung am 04.10.2008 für den nachfolgenden rein privaten Wochenendaufenthalt hat N wie festgestellt berichtet. Seine Einlassung wurde glaubhaft von seiner Ehefrau N2 bestätigt, die ebenfalls in allen Einzelheiten von ihrer Hoffnung berichtete, "endlich einmal die gesamten Herbstferien mit ihren Kindern und ihrem Ehemann in T4 verbringen zu können" - was sich aber nicht realisiert habe, da sich ihr Ehemann aus dienstlichen Gründen dagegen entschieden habe.

Die Einlassung von N zu seiner telefonischen Flugbuchung wurde weiterhin glaubhaft durch I10 bestätigt. Der Zeuge hat auf Vorhalt eines von ihm gefertigten Telefonvermerkes insbesondere nachvollziehbar dargelegt, hierbei auf die Notwendigkeit der Leerflüge ausdrücklich aufmerksam gemacht zu haben. I10 hat weiterhin auf Vorhalt eines zweiten von ihm gefertigten Telefonvermerkes dargelegt, zunächst am 07.10.2008 von I9 zu einer Rechnungsstellung zur Lasten der K4 GmbH aufgefordert worden zu sein. Ob I9 die private Rechnungsstellung nach Rücksprache mit N veranlasste, konnte die Kammer nicht feststellen. Die Einlassung von N und die Aussage von I9 waren hierzu unergiebig. Beide gaben jeweils an, sich nicht erinnern zu können. I9 schloss nicht aus, dass sie vor dem Hintergrund des rein privaten Wochenendaufenthaltes vorliegend so eindeutig von privaten Flügen ausgegangen sei, so dass sie ausnahmsweise - wie bei anderen privaten Wochenendaufenthalten in T auch - auf Rücksprache verzichtet hatte.

Weiterhin haben I9 und N übereinstimmend den Inhalt der E-Mail vom 13.10.2008 sowie die Neuausstellung der Rechnungen glaubhaft entsprechend der Feststellungen geschildert. Die Kammer hat die Rechnungen der D1 GmbH vom 29.10.2008 (Rechnungs-Nr. ... und ...) sowie die zugehörigen Flugberichte durch das Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt. Die festgestellte Rechnungsbearbeitung wurde von N und I9 übereinstimmend glaubhaft berichtet.

dd.) Reise mit Mehrkosten durch Wahrnehmung privater Termine - Fall 20 der Anklage

Die Feststellungen zum Flug nach M, dem dortigen Aufenthalt sowie dem nachfolgenden dienstlichen Termin in G2 beruhen auf den glaubhaften Angaben von N, der dies anhand der Ausdrucke aus seinem elektronischen Kalender nachvollziehbar und in allen Einzelheiten darlegte. Insbesondere schilderte er detailliert, dass der Termin am Nachmittag des 04.06.2008 in den Räumlichkeiten der Investmentbank M8 ausschließlich dienstlicher Natur und auch für sich genommen Anlass gewesen wäre, eigens dafür nach M zu reisen. Allerdings räumte er auch - aufgrund seines eng gesteckten Terminplans nachvollziehbar - ein, dass er in diesem Falle erst im Laufe des 04.06.2008 von E nach M geflogen wäre.

Die Einlassung von N zum Nachmittagstermin wurde durch den ebenfalls anwesenden Leiter Investor Relations der B AG glaubhaft bestätigt. O4 hat dargelegt, dass es sich bei dem Termin um 14:00 Uhr um einen durch ihn organisierten Investorentermin der B AG gehandelt habe. Dies wurde auch durch die Verlesung des Kalenderblatts vom 04.06.2008 gestützt, wo sich beim Termineintrag der Zusatz "über DN" befindet. Auch die übrigen verlesenen Kalenderblätter vom 13.03.2007, 06.12.2007 und 14.04.2008, bei denen sich derselbe Zusatz im Zusammenhang mit dienstlichen Investorenterminen befindet, sprechen für den dienstlichen Charakter des Nachmittagstermins. Gleiches gilt für die verlesene E-Mail von N vom 01.06.2008 (18:38 Uhr) an "U7 Office", in der sich der Angeklagte unter Bezugnahme auf das von O4 geschilderte große Investoreninteresse Gedanken um die Zeitplanung am 04.06.2008 machte und dem Investorentermin Vorrang einräumte.

N hat auf Vorhalt der Reisekostenabrechnung vom 11.06.2008 - in Übereinstimmung mit den glaubhaften Angaben von I9 - die Veranlassung der Hotelkostenerstattung zu Lasten der B AG entsprechend der Feststellungen geschildert. Die Reisekostenabrechnung vom 11.06.2008 wurde ebenso wie der Reisekostennachweis vom 17.06.2008, aus dem sich der festgestellte Überweisungsbetrag für die Hotelübernachtung ergab, durch das Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt. KHK I31 sowie die Revisorin B17 haben die Einlassung von N bestätigt, dass Erstattungen aufgrund von Reisekostenabrechnungen des Vorstandsvorsitzenden durch die Reisekostenstelle ohne weitere sachliche Prüfung allein aufgrund von dessen Unterschrift vorgenommen worden seien.

Weiterhin hat die Kammer auch die Rechnung der D1 GmbH vom 12.06.2008 (Nr. ...), der B16 GmbH vom 10.06.2008 (Nr. ...) und der F11 Ltd. vom 27.06.2008 durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt. Die Kammer konnte hinsichtlich von Flug- und Limousinenkosten jedoch keine Mehrkosten durch die Wahrnehmung der privatgeschäftlichen Termine am Vormittag des 04.06.2008 mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit objektiv feststellen. Dafür war angesichts des Subcharterfluges bei der Flugrechnung sowie der Limousinenrechnung die Zusammensetzung der Gesamtpreise nicht ausreichend ersichtlich. Angesichts der festgestellten Rechnungsinhalte blieb insbesondere unklar, ob die durch die privatgeschäftlichen Termine bedingte frühere Anreise am Vortag eine Erhöhung der abgerechneten Preise verursacht hat.

Die Feststellungen zu den fehlenden Regelungen betreffend die "Mischfälle" sowie deren Handhabe durch den Angeklagten beruhen ebenfalls auf den glaubhaften Angaben von N, die durch die nachvollziehbaren Bekundungen seiner Sekretärin I9 sowie KHK I31 und C41 bestätigt wurden. I9 hat anhand von Beispielen anschaulich dargestellt, in Einzelfällen auf Anweisung des Angeklagten eine faktische Kostenteilung - wie festgestellt - durch getrennte Rechnungsstellung und unterschiedliche Rechnungsadressaten für Hin- und Rückflug bei der D1 GmbH veranlasst zu haben. KHK I31 und C41 haben die Einlassung von N bestätigt, dass es keine Normierung oder praktische Übung für die kostenmäßige Handhabe sogenannter "Mischfälle" bei der L1 AG mit Geltung für seine Person gegeben habe. Andererseits habe sich - von N auch selbst eingeräumt - aus dem Dienst- und Vorstandsverhältnis kein Anspruch des Angeklagten auf Übernahme von Mehrkosten für rein private Termine ergeben.

ee.) Reisen vom Wohnort in C zur B-Hauptverwaltung in F oder zurück - sogenannte "Heimflüge"

Der Angeklagte N hat die vorhandenen Regelungen für seine Person im Zusammenhang mit der Absolvierung der Wegstrecke zwischen dem Wohnort in C und der B-Hauptverwaltung wie festgestellt glaubhaft dargestellt. Die Richtigkeit seiner Angaben wurde durch die Verlesung des Dienstvertrages vom 12./28.05.2005, der Vertragsergänzung vom 01.06.2005 betreffend die Dienstwohnung sowie der Dienstwagenordnungen bestätigt. Weiterhin hat N selbst glaubhaft eingeräumt, weder den Aufsichtsratsvorsitzenden noch den ständigen Ausschuss und auch keine andere Stelle bei der B AG über die Nutzung von Fluggeräten für "Heimflüge" und deren Abrechnung zu Lasten der B AG informiert zu haben. Für den Aufsichtsrat und ständigen Ausschuss hat dessen Mitglied I6 dies für die Kammer glaubhaft bestätigt. Auch KHK I31 bekundete unter Bezugnahme auf die Protokolle des Aufsichtsrats und des ständigen Ausschusses glaubhaft, dass deren Durchsicht weder eine Information des Angeklagten noch eine Erörterung in dieser Sache ergeben habe. Der Aufsichtsratsvorsitzende C13 berief sich auf sein Auskunftsverweigerungsrecht gem. § 55 StPO. Allerdings befand sich in den bei ihm beschlagnahmten Unterlagen folgende von ihm stammende Bemerkung für seine anwaltlichen Vertreter im Zivilverfahren "Von Hubschrauberflügen war mir mit Ausnahme eines Fluges am 1. Juli 2008 in F19 von M nach G5 nichts bekannt. Meine Listen decken sich offenbar nicht mit denen, die der Kläger (...) vorgelegt hat", die durch Verlesung und Inaugenscheinnahme in die Hauptverhandlung eingeführt wurde. Diese Anmerkung stützt die Einlassung des Angeklagten, den damaligen Aufsichtsratsvorsitzenden nicht gesondert über die "Heimflüge" informiert zu haben. Dass C13 letztmalig eine Übersicht von den abgerechneten Flügen mit Stand vom 24.07.2008 erhielt, wurde von I9 nachvollziehbar bekundet (vgl. hierzu oben unter D. II. 3.) a.) ee.) (d.) (dd.)) und erklärt darüber hinaus auch die verlesene Bemerkung von C13 hierzu.

Weiterhin hat sich N hinsichtlich der Regelung zu "Heimflügen" bei J für seine Person sowie bei L/B in Bezug auf andere Vorstandskollegen glaubhaft entsprechend der Feststellungen eingelassen. Der Zeuge E3 hat die ihn betreffende Regelung zu den "Heimflügen" ebenfalls glaubhaft bestätigt.

(a.) Fall 22 der Anklage

Die Feststellungen zum objektiven Tagesablauf nach Rückkehr aus N3 am 06.06.2008 einschließlich der Umstände des Hubschrauberfluges von E nach C27 beruhen auf der glaubhaften Einlassung des Angeklagten. N hat sich insbesondere dahin eingelassen, dass in C keine dienstlichen Termine angestanden hätten. Dies belegt der mittels Selbstleseverfahrens eingeführte Kalenderausdruck vom 06.06.2008, welcher nach der Ankunft in C keine Eintragungen mehr enthielt. Die Einlassung des Angeklagten, er habe am Wochenende in seinem "Home-Office" noch dienstliche Telefonate und sonstige Tätigkeiten für die B AG im Zusammenhang mit dem Projekt "C59" erledigt, bewertet die Kammer als glaubhaft, zumal dies in einer wichtigen Verhandlungsphase bei einem "Topmanager" absolut üblich sein dürfte - was der Angeklagte auch bestätigte.

Die Kammer hat die Rechnung der D1 GmbH vom 12.06.2008 (Rechnungs-Nr. ...) durch das Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt. N und I9 haben die festgestellte Rechnungsbearbeitung und Freizeichnung durch den Angeklagten auf Vorhalt der Rechnung übereinstimmend wie festgestellt bekundet.

Die Feststellungen zur Höhe der ersparten Aufwendungen der B AG für eine fiktive Fahrt mit dem Dienstwagen von E nach C beruhen im Wesentlichen auf den glaubhaften Angaben von C19. Der Fahrer und Sicherheitsbegleiter von N hat zunächst zur generellen Abrechnungsweise der Firma D4 ausgeführt, dass diese seine - C19 - Leistungen stundenweise gegenüber der B AG abgerechnet habe, wobei jeweils auch die Fahrten von und zu seinem Wohnort in L5 vor und nach dem eigentlichen Dienstende berechnet worden seien. Der in Rechnung gestellte Netto-Stundenlohn habe dabei wochentags 35,83 € (Nachtzuschlag 5% von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr) betragen. Der Angeklagte hat glaubhaft bestätigt, dass ihm diese Preise und Abrechnungsmethoden der Firma D4 bekannt gewesen seien. Anhand der von ihm - C19 - gefertigten Abrechnung für die Firma D4 betreffend den 06.06.2008 - durch das Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt - hat der Zeuge weiter nachvollziehbar ausgeführt, dass seine Rückfahrt nach Dienstende von E nach L5 45 Minuten gedauert habe. C19 gab plausibel an, dass er bei einem Rücktransport Ns nach C - im Vorfeld der Baustelle am L25 Kreuz - für die Fahrt von E nach C und C nach L5 etwa zwei Stunden und 45 Minuten länger benötigt hätte. Unter Zugrundelegung der von der Firma D4 in diesem Fall zusätzlich abgerechneten Kosten für C19 (3 Stunden * 35,83 € plus Mehrwertsteuer = 127,91 €) sowie höherer Aufwendungen für Kraftstoff und Abnutzung des Fahrzeugs, die die B AG ebenfalls kostenmäßig belastet hätten, ist die Kammer - zugunsten von N mit einem erheblichen Sicherheitszuschlag - von zusätzlichen Kosten von insgesamt 300,- € für den Straßentransport ausgegangen.

(b.) Fälle 30-31 und 33 - 48 der Anklage

Der Angeklagte N hat glaubhaft eingeräumt, dass Zweck der 27 Flüge per Helikopter oder Kleinflugzeug ausschließlich seine Verbringung vom Wohnort in C zur B-Hauptverwaltung nach F bzw. der Transport in die umgekehrte Richtung gewesen sei. Termine in C oder Umgebung hätten dagegen nicht stattgefunden. Bestätigung fand dies auch in den über das Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Ausdrucke aus dem elektronischen Terminkalender Ns, die an den jeweiligen Flugtagen keine Termine in C oder Umgebung vorsahen. Des Weiteren hat I10, Geschäftsführer der D1 GmbH für den operativen Teil, nachvollziehbar die Einlassung des Angeklagten bestätigt, dass die zum Teil vorgenommenen Flüge nach E ausschließlich darin begründet gewesen seien, dass witterungsbedingt keine Landung auf dem näher an der B-Hauptverwaltung gelegenen Flughafen F12 erfolgen konnte.

Die durch das Selbstleseverfahren eingeführten Ausdrucke aus dem elektronischen Terminkalender bestätigten hinsichtlich der morgendlichen Flüge in Richtung F weiterhin die Einlassung des Angeklagten, dass es sich jeweils um "normale" Arbeitstage mit "Routine-Terminen" ohne besondere Dringlichkeit oder Pünktlichkeitserfordernis gehandelt habe. Auch I9 hat auf Vorhalt des Terminkalenders glaubhaft bestätigt, dass es sich bei den ersten morgendlichen Terminen mit dem persönlichen Assistenten, dem Pressesprecher, Vorstandskollegen etc. jeweils um reine "Routine-Termine" für N gehandelt habe, die auch kein sofortiges Erscheinen des Angeklagten erforderlich gemacht hätten. Weiterhin hat sie auch die Einlassung von N bestätigt, dass dieser trotz der "Heimflüge" nicht früher als sonst in der B-Hauptverwaltung erschienen bzw. bei Flügen in Richtung C diese auch nicht später als sonst üblich verlassen habe. Der Angeklagte selbst hat glaubhaft eingeräumt, dass es ihm nicht darum gegangen sei, zusätzliche dienstliche Arbeiten erledigen zu können.

Die Feststellungen zur Bewältigung der Strecke von F nach C und umgekehrt vor August 2008, der Einrichtung der Baustelle auf der Autobahn ... sowie zu den Pkw-Fahrzeiten vor und während Einrichtung der Baustelle beruhen auf den übereinstimmenden glaubhaften Angaben von N und seinem Fahrer. C19 hat in allen Einzelheiten die festgestellte Ausstattung des Dienstwagens geschildert und somit die Einlassung Ns zu dessen "rollenden Büro" bestätigt. Darüber hinaus hat er von der Nutzung der Dienstwohnung sowie den verlängerten Fahrzeiten aufgrund der Baustelle auf der ... - wie festgestellt - in Übereinstimmung mit N berichtet. Der Angeklagte hat sich darüber hinaus hinsichtlich der Einrichtung eines "Home-Office" auf dem Anwesen in C entsprechend der Feststellungen glaubhaft eingelassen. Die im Komplex "Reisekosten" ermittelnden Beamten KHK I31 und C41 haben schließlich glaubhaft bekundet, dass die Angaben von N und C19 insoweit dem Ergebnis ihrer Ermittlungen entsprechen. Insbesondere führten sie glaubhaft aus, die Fahrtzeiten vor und während der Baustellenphase anhand der Protokolle der Firma D4 mit identischem Ergebnis nachvollzogen zu haben.

Die Feststellungen zum Ausgangspunkt der regelmäßigen "Heimflüge"- mit Ausnahme der Einholung einer Kostenanfrage - basieren auf der letztlich glaubhaften Einlassung von N, die insoweit von I9, I7 und C20 sowie den Vorstandskollegen, soweit sie sich nicht auf § 55 StPO berufen haben, bestätigt wurde. N hat in der Hauptverhandlung hierzu abweichende Angaben im Vergleich zu seiner Beschuldigtenvernehmung im März 2013, deren Inhalt von KHK I31 glaubhaft wiedergegeben und vom Angeklagten selbst bestätigt wurde, gemacht. Während sich N in der Beschuldigtenvernehmung noch auf einen "Vorschlag" des Konzernpressesprechers I7 und seines Vorstandskollegen C20 sowie weiterer Führungskräfte berufen hatte, stellte N den Ausgangspunkt für die "Heimflüge" - wie festgestellt - nunmehr so dar, dass ihn I7 durch eine bloß beiläufige Bemerkung auf die Idee zur Nutzung von Fluggeräten für die Strecke von C nach F gebracht habe. Dagegen schloss er aus, mit C20 und anderen Vorstandskollegen oder sonstigen Führungskräften jemals über "Heimflüge" gesprochen zu haben. Die Kammer wertet die Angaben des Angeklagten in seiner Beschuldigtenvernehmung im Ermittlungsverfahren als - gescheiterten - Versuch, die "Heimflüge" durch Kenntnis und angebliche Initiative Dritter bewusst wahrheitswidrig zu legitimieren. Da I7 und C20 in ihren zeugenschaftlichen Vernehmungen im Zeitraum zwischen der Beschuldigtenvernehmung und dem Beginn der Hauptverhandlung die Angaben von N nicht bestätigt hatten, rückte der Angeklagte in der Hauptverhandlung von seinen früheren Angaben im Ermittlungsverfahren ab. Hierfür spricht insbesondere, dass der Angeklagte im Rahmen seiner Einlassung als Begründung für die abweichenden Angaben ausdrücklich Bezug auf die Inhalte dieser Zeugenvernehmungen nahm und keine andere Erklärung für die geänderte Einlassung lieferte. Für die Realitätsbezogenheit der geänderten Einlassung von N sprechen weiterhin die glaubhaften Angaben der genannten Zeugen: I7 hat sich zwar nicht mehr konkret an die von N geschilderte Situation erinnert. Er hat jedoch davon berichtet, durch die räumliche Nähe seines Büros zum Vorzimmer des Vorstandsvorsitzenden von Verspätungen Ns im Sommer 2008 Kenntnis erlangt zu haben. Auf Vorhalt der Einlassung hat er angegeben, dass die Frage "warum er denn keine Hubschrauber für den Weg von C nach F nutze" durchaus von ihm stammen könne. Es habe sich aber um eine beiläufige und scherzhaft gemeinte Äußerung seinerseits gehandelt. I7 betonte weiter, dass er N diese Flüge weder aufgedrängt, genehmigt und auch nicht konkret empfohlen habe - was von N in der Hauptverhandlung auch nicht behauptet wurde. Nachvollziehbar begründete I7 dies damit, dass ihm die Möglichkeit für eine Genehmigung gefehlt und ihm überdies die Kosten für derartige Flüge ebenso wie die dienstvertraglichen Regelungen des Angeklagten zu den Reisekosten unbekannt gewesen seien. Auch I9 schloss aus, dass I7 dem Angeklagten in ihrer Anwesenheit "etwas Konkretes" zu den "Heimflügen" empfohlen habe. Schließlich haben C20 sowie die übrigen dazu befragten Vorstandskollegen allesamt ausgeschlossen, mit N die "Heimflüge" erörtert oder auch nur Kenntnis von ihnen gehabt zu haben.

Die Feststellungen zur Kostenanfrage beruhen auf den glaubhaften Angaben von I7 und I9. I7 hat abgestritten, eine Kostenanfrage bei der D1 GmbH - oder einer anderen Fluggesellschaft - eingeholt zu haben. Er hat sich plausibel darauf berufen, dass dies nicht zu seinen Aufgaben als Pressesprecher gehört und er auch über Kontakte zur D1 GmbH verfügt habe. Bestätigung fand dies in der glaubhaften Aussage von I9, die ihre eigene Anfrage bei der D1 GmbH auf Anweisung von N entsprechend der Feststellungen detailliert schilderte. Die Einlassung von N, I7 und I9 hätten ohne ausdrückliche Aufforderung seinerseits Kostenanfragen eingeholt, hält die Kammer aufgrund der beiden Zeugenaussagen für widerlegt. N versuchte aus Sicht der Kammer aus verteidigungstaktischen Erwägungen auch an dieser Stelle einen Teil der eigenen Verantwortung auf angeblich eigeninitiativ tätige "Führungskräfte" zu schieben. Warum neben I9 noch eine zweite Person, insbesondere der Pressesprecher, von sich aus eine gleichgerichtete Kostenanfrage bei der D1 GmbH für "Heimflüge" von N starten sollte, erschließt sich nicht und konnte vom Angeklagten auch nicht erklärt werden. Auch das angebliche Tätigwerden von I9 ohne Anweisung des Angeklagten passt nicht zu ihrem sonstigen Verhalten, was davon geprägt war, den "gottgegebenen" Aufträgen ihres Vorgesetzten Folge zu leisten. Die Kammer geht im Ergebnis davon aus, dass die Einlassung des Angeklagten lediglich seine früheren unwahren Angaben in der Beschuldigtenvernehmung, wonach die "Heimflüge" das Ergebnis einer "eigeninitiativen Suche von Führungskräften nach Alternativen" für den Straßentransport gewesen seien, erklärbar machen sollte.

Die 18 Rechnungen betreffend die "Heimflüge" hat die Kammer durch das Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt. I10 hat die Zusammensetzung der Sammelrechnungen erläutert. Er hat weiter die auf den jeweiligen Flug bzw. die jeweiligen Flüge entfallenden Kosten nachvollziehbar unter Bezugnahme auf die Rechnungsbeträge der Subcharterunternehmen dargestellt. Die Kammer hat sich hiervon anhand der Rechnungen der Subcharterunternehmen überzeugt, die ebenfalls durch das Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt wurden. N hat in Übereinstimmung mit I9 die Bearbeitung und Freizeichnung der Rechnungen entsprechend der Feststellungen geschildert. Da es sich bei allen Flügen um Subcharterflüge handelte, existierten keine Flugberichte, denen die minutengenauen Flugzeiten entnommen werden konnten. Die Kammer hat hinsichtlich der Ankunftszeiten in F12 oder E bzw. der Abflugzeiten bei Flügen nach C auf die Zeiten der - durch das Selbstleseverfahren eingeführten - Abrechnungen von C19 für die Firma D4 abgestellt und im Übrigen auf die - ebenfalls durch das Selbstleseverfahren eingeführten - Ausdrucke aus dem elektronischen Terminkalender des Angeklagten zurückgegriffen. Darüber hinaus hat auch N die letztlich festgestellten Flugzeiten als plausibel und seiner Erinnerung entsprechend glaubhaft bestätigt.

Die Feststellungen zu den ersparten Aufwendungen der B AG für einen fiktiven Straßentransport im Dienstwagen beruhen - wie bei Fall 22 der Anklage - auf den glaubhaften Angaben von C19, die von N hinsichtlich der Preise und Abrechnungsmethoden der Firma D4 bestätigt wurden. Der Fahrer und Sicherheitsbegleiter hat nachvollziehbar ausgeführt, dass er N ohne die "Heimflüge", jeweils aus L5 kommend, morgens - anstatt am Flughafen F12 oder E - in C abgeholt und nach F gefahren hätte. Umgekehrt hätte er ihn abends - anstatt zum Flughafen F12 - nach C gefahren und wäre erst anschließend nach L5 zurückgekehrt. Schlüssig zu seinen sonstigen Angaben in Bezug auf die Fahrzeiten schätzte C19, dass er in diesem Fall etwa dreieinhalb bis vier Stunden länger im Einsatz gewesen wäre. Dabei ergänzte er, dass die Fahrt von L5 nach C am frühen Morgen bzw. in umgekehrte Richtung am späten Abend auch nach August 2008 jeweils gewöhnlich ohne Staus zügig absolviert werden konnte. Unter Zugrundelegung des von D4 abgerechneten Netto-Stundenlohns von 35,83 € für C19 (Nachtzuschlag 5% von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr) sowie zusätzlicher Aufwendungen für Kraftstoff und Pkw-Abnutzung, mit der die B AG belastet worden wäre, ist die Kammer - zugunsten von N mit einem erheblichen Sicherheitsaufschlag - auch hier von Kosten von insgesamt höchstens 300,- € für den Straßentransport ausgegangen, die bei der Schadensberechnung jeweils pro Flug in Abzug gebracht wurden.

c.) Subjektiver Tatbestand und Unrechtseinsicht hinsichtlich der abgeurteilten Taten

Die Feststellungen zum subjektiven Tatbestand sowie der Unrechtseinsicht von N beruhen im Wesentlichen auf der Bewertung seiner Einlassung. Der Angeklagte war in den abgeurteilten Fällen nicht in der Lage, die von ihm herbeigeführte Kostentragung der L1 AG mit den privat veranlassten Reisekosten auch nur ansatzweise nachvollziehbar zu erklären. Die Einlassung war zum Teil derart widersprüchlich, unplausibel und an einigen Stellen geradezu grotesk, dass die Kammer von bloßen verteidigungstaktischen Schutzbehauptungen ausging. Da die Kammer auch bloße Versehen bei der Freizeichnung der Rechnungen bzw. Reisekostenabrechnung ausschließen konnte, ging sie in allen abgeurteilten Fällen von einer bewussten Treu- und Rechtwidrigkeit des Angeklagten aus.

aa.) Allgemein

Dem Angeklagten war die ihm obliegende Treuepflicht als Vorstandsvorsitzender der L1 AG nach eigenen glaubhaften Angaben bekannt. Er hat darüber hinaus eingeräumt, gewusst zu haben, dass sich die Treuepflicht auch auf den Bereich seiner Reisekosten erstreckte, da die Flug-, Hotel- und Limousinen-Rechnungen und Reisekostenabrechnungen ohne weitere sachliche Prüfungen ausschließlich aufgrund seiner Paraphe oder Unterschrift durch die Treugeberin bezahlt wurden.

Dem Angeklagten war die Höhe der festgestellten Schäden jeweils bekannt. Soweit der Schaden in der Höhe des Rechnungsbetrages lag, war dies bereits deshalb ohne Weiteres zu bejahen, da er die Rechnungen sowie die Reisekostenabrechnung mit den jeweiligen Beträgen selbst freizeichnete. Auch an den Stellen, an denen die Kammer bei der Schadensberechnung zusätzlich - zugunsten von N - ersparte Aufwendungen der L1 AG schadensmindernd berücksichtigte, geht die Kammer vor folgendem Hintergrund von der Erfüllung des subjektiven Tatbestandes aus: Zum einen hat der Angeklagte in den abgeurteilten Fällen jeweils selbst eingeräumt, gewusst zu haben, dass Mehrkosten für die L1 AG entstanden seien. Die Mehrkosten hat die Kammer beispielsweise auf Grundlage der Preise und Abrechnungsmethoden der D1 GmbH oder der Firma D4 ermittelt. Insoweit hat N auch glaubhaft zugegeben, dass ihm diese bekannt gewesen seien. Er wusste etwa nach eigenen Angaben von dem bei der Firma D4 für C19 abgerechneten Stundensatz, kannte die Abrechnung nach "Air Time" und die Berechnung von Leerflügen, Landungen und Übernachtungen der Crew bei der D1 GmbH und wusste als "Vielflieger" darüber hinaus um die Flugzeiten auf den von ihm genutzten Strecken. Weiterhin hat die Kammer zugunsten des Angeklagten bei der Schadensermittlung mit erheblichen Sicherheitsauf- bzw. -abschlägen gearbeitet und auf diese Weise "Mindestschäden" ermittelt, die im untersten Bereich lagen, so dass der Vorsatz im Ergebnis in sämtlichen abgeurteilten Fällen zu bejahen war.

Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte bei der Freizeichnung der Rechnungen jeweils bewusst treuwidrig handelte und ihm auch die Rechtswidrigkeit seines Handelns bekannt war. Zunächst hat die Kammer ausgeschlossen, dass N die Rechnungen (und die Reisekostenabrechnung) lediglich versehentlich - bedingt etwa durch seine hohe Arbeitsbelastung - pflichtwidrig freizeichnete. Der Angeklagte hat sich hierauf selbst nicht berufen, sondern jede Freizeichnung bzw. Unterzeichnung als eine bewusste Entscheidung dargestellt. Dafür, dass N Rechnungen "blind" unterzeichnet hätte, haben sich auch sonst keine Anhaltspunkte ergeben. Vielmehr spricht das gesamte Procedere dagegen, welches davon gekennzeichnet war, dass der Angeklagte grundsätzlich bereits im Vorfeld selbst den Rechnungsempfänger bewusst festlegte. Des Weiteren unterzeichnete der Angeklagte in einigen Fällen, zum Beispiel in Fall 27 der Anklage, die ihm vorgelegten Rechnungen zunächst nicht, sondern bat um Neuausstellungen auf einen anderen Rechnungsempfänger.

Hinsichtlich der Flugkosten wurde der Vorsatz des Angeklagten auch nicht durch die von ihm behauptete Zusage von T10 zur angeblichen Kostenübernahme seiner privaten (Charter-)Flugkosten ausgeschlossen. Wie bereits ausführlich im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, hat es die angebliche konkrete Zusage von T10 oder in deren Namen niemals gegeben. Der Angeklagte hat die Inhalte des "C14" und des "S5-Papiers" vielmehr bewusst "aufgebauscht" und auch den Inhalt des Telefonates Ende September 2004 nach der Bombendrohung bewusst wahrheitswidrig dargestellt, um ein eigenes monetäres Interesse an einer bewussten Falschabrechnung von privat veranlassten Flugkosten zu Lasten der L1 AG in Abrede stellen zu können (vgl. ausführlich dazu D. II. 3.) a.) cc.)). Letztlich kommt es darauf im Ergebnis aber auch nicht an. N hätte selbst unter Zugrundelegung seiner eigenen Einlassung in diesem Punkt nach Auffassung der Kammer durchaus ein Interesse daran gehabt, die L1 AG bewusst pflichtwidrig mit privaten Flugkosten zu belasten. Dies galt offensichtlich für den Zeitraum ab Juli 2008 nach "Umbuchung" der bis dahin aufgelaufenen privaten Flugkosten, zumal dem Angeklagten zu diesem Zeitpunkt auch die - später nie wieder hergestellte - fehlende Liquidität von T10 bekannt war. Aber auch im Vorfeld musste aus Sicht von N durch die Sammlung der privaten Flugkosten auf einem Verrechnungskonto der K4 GmbH immer ein gewisser Unsicherheitsfaktor geblieben sein, ob und wann T10 die immer höher werdenden und darüber hinaus verzinsten Beträge tatsächlich übernehmen wird. Selbst wenn die als bloße Schutzbehauptung enttarnte Einlassung von N - theoretisch - als zutreffend unterstellt würde, war das Veranlassen der Kostentragung durch die L1 AG jedenfalls für N der bequemere und sichere Weg, sich eines Teils seiner privaten Flugkosten endgültig zu entledigen. Darüber hinaus zeigen gerade das "C14" sowie das "S5-Papier", dass die Übernahme von Flug- und Reisekosten seit seinem Eintritt bei der L AG eine besondere Relevanz für den Angeklagten besessen hatte. Trotz seiner weit überdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse waren ihm seine Flug- und Reisekosten schon nach eigenen Angaben keineswegs gleichgültig, sondern er regte mehrfach Erstattungen oder Kostenübernahmen als Ausgleich für seine Tätigkeit bei der L1 AG an. So hat er denn auch darauf geachtet, sogar nicht mit dienstlich veranlassten Kosten im zweistelligen Eurobereich belastet zu werden, wie eine Reihe von ihm eingereichter Bewirtungskostenabrechnungen belegen. Insofern ist ein bewusst treu- und rechtwidriges Verhalten des Angeklagten auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass es sich zum Teil "nur" um Schadensbeträge im unteren vierstelligen Euro-Bereich handelte.

Bestätigt wird dies auch durch die Rolle des Angeklagten bei der rückwirkenden Genehmigung des ständigen Ausschusses betreffend die Kostenübernahme von Charterflugnutzungen. Dass er insoweit an der Täuschung des ständigen Ausschusses mitwirkte, belegt die große Bedeutung, die die Übernahme von Flugkosten für N generell hatte. Im Übrigen wurde ihm durch den gesamten Vorgang, insbesondere durch die Formulierung der Vertragsergänzung und die Prüfung durch den Aufsichtsratsvorsitzenden, noch einmal die Beschränkung seines Anspruchs auf dienstlich veranlasste Reisekosten sowie das Regelungs- und Zustimmungserfordernis des ständigen Ausschusses für weitergehende Kostenübernahmen deutlich vor Augen geführt.

Des Weiteren sprechen auch die Kontrollen durch den Aufsichtsratsvorsitzenden C13 nicht gegen eine bewusst pflichtwidrige Abrechnung durch N. Die von I9 gefertigten Übersichten ohne Angabe des konkreten Reiseanlasses waren nicht geeignet, die dienstliche Veranlassung einzelner Reisen nachzuvollziehen, so dass - auch für den Angeklagten ersichtlich - keine Gefahr einer Tataufdeckung durch C13 drohte. Hiermit steht in Einklang, dass C13 lediglich die Charterflugnutzung auf der "Kurzstrecke" E - G2 monierte und die dienstliche Veranlassung von Flügen niemals in Frage stellte. Darüber hinaus war N bewusst, dass es vor Beginn und nach dem Ende der Kontrollen durch C13 überhaupt keine Prüfung der dienstlichen Veranlassung und Einhaltung seiner Reisekostenregelungen gab, zumal dies auch nicht Prüfungsgegenstand von Wirtschaftsprüfern und Lohnsteueraußenprüfern war.

Auch der Umstand, dass N einen nicht unwesentlichen Teil der Flüge während seiner Zeit als Vorstandsvorsitzender privat zahlte, nämlich von insgesamt 610 Charterflügen 210 Flüge, steht den Feststellungen zum subjektiven Tatbestand und Unrechtsbewusstsein des Angeklagten nicht entgegen. Weiterhin hat die Kammer insbesondere bei den abgeurteilten Fällen betreffend die T7 AG bedacht, dass N 14 Reisen nach C4 im Zusammenhang mit der T7 AG - zumeist Aufsichtsratssitzungen - privat bezahlte. Dies belegt aus Sicht der Kammer zunächst aber vor allem, dass dem Angeklagten genau bekannt war, dass er Flug- und Reisekosten im Zusammenhang mit externen Mandaten und privaten oder privatgeschäftlichen Terminen sowie privaten Wochenendaufenthalten grundsätzlich nicht der L1 AG aufbürden durfte - was von ihm selbst eingeräumt wurde. Weiterhin unterstreicht die private Übernahme der Flugkosten, dass N - wie von ihm ebenfalls eingeräumt wurde - gegenüber einigen externen Mandaten, wie der T7 AG, aus Rücksicht auf deren wirtschaftliche Lage keine Reisekosten gelten machen wollte bzw. andere externe Mandate die Übernahme bestimmter Reisekosten, insbesondere Charterflugkosten, überhaupt nicht vorsahen. Hierin liegt aber gerade ein Motiv für den Angeklagten, in einigen Fällen privatgeschäftlich veranlasste Flug- und Reisekosten doch von der L1 AG tragen zu lassen, um im Ergebnis eine geringere private Kostenbelastung zu erreichen. Gleiches gilt für Flüge zu privaten Wochenendaufenthalten sowie zwischen Wohnort und Arbeitsplatz, für die per se keine Kostenerstattung Dritter in Betracht kam.

bb.) Zu den einzelnen Fallkategorien

Der Angeklagte hat die gravierende Pflichtwidrigkeit einer veranlassten Kostentragung der L1 AG für Reisen, bei denen dienstliche Termine nur "bei Gelegenheit" stattgefunden haben, sowie für Mehrkosten, die ausschließlich durch die Wahrnehmung privater Termine entstanden waren, selbst bestätigt. Auch im Übrigen hat die Kammer aufgrund der konstruiert wirkenden und ersichtlich von verteidigungstaktischen Erwägungen geleiteten Angaben des Angeklagten zur Rechtfertigung der von ihm veranlassten Kostenbelastungen Vorsatz und Unrechtseinsicht jeweils bejaht.

(a.) Angebliche "L/B-bedingte Zeitnot"

(aa.) Allgemein

Soweit sich der Angeklagte hinsichtlich der Kostenbelastung zum Nachteil der L1 AG auf die angebliche "L/B-bedingte Zeitnot" berief, konnte er dies bereits nicht in sich schlüssig erklären. Einerseits räumte der Angeklagte - nachvollziehbar - ein, grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Übernahme von Reisekosten im Zusammenhang mit seinen externen Mandaten gegenüber der L1 AG besessen zu haben. Warum in den abgeurteilten Fällen etwas anderes gelten sollte, erschloss sich aufgrund der Einlassung des Angeklagten nicht. N hat zur Terminplanung - für einen "Topmanager" plausibel - angegeben, dass er unter permanentem Zeitdruck gestanden habe, und in diesem Zusammenhang die Bedeutung einer effektiven Terminplanung hervorgehoben. Wie vom Angeklagten immer wieder betont wurde, schloss sich nach einer Reise zu einem privatgeschäftlichen Termin nahezu nie eine "Erholungsphase" an. Es folgten in der Regel unmittelbar weitere dienstliche L/B-Termine (bzw. andere privatgeschäftliche Termine) oder die während der Abwesenheit aufgelaufenen dienstlichen Geschäftsvorfälle und Rückrufe wollten bearbeitet werden. Mit der Argumentation von N zur L/B-bedingten Zeitnot hätten somit prinzipiell sämtliche Reisen des Angeklagten im Zusammenhang mit externen Mandaten zu Lasten der L1 AG abgerechnet werden können - was jedoch nicht erfolgte und nach der Einlassung von N so auch nicht vorgesehen war.

Weiterhin ist das Argumentationsmuster zur "L/B-bedingten Zeitnot" bereits in sich unschlüssig. N verwies in den abgeurteilten Fällen nämlich jeweils darauf, er habe den privatgeschäftlichen Termin bzw. auch den nachfolgenden dienstlichen Termin "nur noch mit dem Charterflugzeug erreichen können". Der Argumentation folgend wäre es dann aber zu erwarten gewesen, dass N die L1 AG nur mit den Mehrkosten der Charterflugnutzung - im Vergleich zur Linienflugnutzung - belastet. Abweichend davon hat er - mit Ausnahme von Fall 5 der Anklage - jedoch jeweils sämtliche Kosten der Charterflugnutzung abgerechnet und sich nicht auf derartige Mehrkosten beschränkt. Auch dies spricht dafür, dass es sich insoweit lediglich um eine im Nachhinein konstruierte Erklärung handelte, die ihren Ursprung wohl in der Rechtfertigung der Charterflugnutzung als solcher hatte.

Dass der Angeklagte auch selbst nicht in der Lage war, eine - objektiv auch nicht mögliche - Abgrenzung der Kostenbelastung nach dem Verursacher der Zeitnot vorzunehmen, offenbarte seine Reaktion auf Nachfragen der Kammer eindrucksvoll. Spontan war es ihm nicht möglich, eine Antwort darauf zu geben, wann eine Zeitnot eher durch die L1 AG und wann eher durch das externe Mandat verursacht worden sei. Er verwies bei den abgeurteilten Fällen lediglich wortgewaltig auf die ganz offensichtliche und keiner weiteren Erklärung bedürfenden "L/B-bedingten Zeitnot". Erst im Laufe der Hauptverhandlung erklärte er nach Rücksprache mit seinen Verteidigern, dass die L/B-Termine zahlenmäßig überwogen und häufig erst kurzfristig angesetzt gewesen seien. Auch diese Argumentation ist unplausibel: Letztlich waren die privatgeschäftlichen und dienstlichen Termine jedenfalls allesamt so bedeutsam, dass N sie wahrnehmen wollte. Die Zeitnot entstand dabei jeweils denklogisch und auch vom Angeklagten erkannt nicht aufgrund eines Teils der Termine alleine, sondern durch die von ihm bestimmte Kombination sämtlicher Termine miteinander. Wie die vorliegenden Fallbeispiele belegen, war die Argumentation mit der "L/B-bedingten Zeitnot" letztlich willkürlich und wirkte konstruiert. Wie C13 angesichts dieser offensichtlichen Beliebigkeit die Kostenbelastung der L1 AG prüfen sollte, erschließt sich für die Kammer ebenfalls nicht und konnte auch von N nicht dargelegt werden. Die Argumentation mit der "L/B-bedingten Zeitnot" erschien der Kammer im Ergebnis daher als eine Art "Auffangbegründung", auf die sich der Angeklagte aus verteidigungstaktischen Erwägungen immer dann berief, wenn ansonsten kein anderer dienstlicher Zusammenhang erkennbar war. Da auf jeden privatgeschäftlichen Termin in der Folge zwangsläufig irgendwann wieder eine dienstliche Tätigkeit oder ein dienstlicher Termin folgte, war diese Begründung auch flexibel einsetzbar und praktisch immer möglich. Die Kammer geht deshalb im Ergebnis - auch vor dem Hintergrund der Darlegungen unter aa.) - davon aus, dass N jeweils genau wusste, bei der Freizeichnung der Rechnungen treu- und rechtswidrig zu handeln.

(bb.) Besonderheiten in einigen abgeurteilten Fällen

Bei Fall 5 der Anklage war dem Angeklagten zum Zeitpunkt der Freizeichnung im November 2005 bewusst, dass er angesichts fehlender Genehmigungen des ständigen Ausschusses (noch) keinen allgemeinen und uneingeschränkten Anspruch auf Nutzung von Charterflugzeugen besaß und insoweit bei der Schadensermittlung nur die fiktiven Kosten eines Linienfluges schadensmindernd berücksichtigt werden konnten. Bei dem Flug von G2 nach E handelte es sich - auch vom Angeklagten erkannt - um den letzten Teil der Rückreise aus O1 und nicht um die Rückreise vom dienstlichen Termin in G2 zwei Tage zuvor.

Bei Fall 8 der Anklage war ein Zusammenhang zwischen der angeblichen "L-bedingten Zeitnot" aufgrund der dienstlichen Termine in Q2 und der abgeurteilten Limousinen- und Hotelkosten in C4 bereits per se nicht ersichtlich und konnte im Übrigen auch von N trotz mehrfacher Nachfrage nicht dargelegt werden. Der von der Verteidigung gegen Ende der Hauptverhandlung angebrachte Erklärungsversuch, die L AG könnte durch den Flug von Q2 nach C4 - anstatt nach E - unter Berücksichtigung der "längst möglichen" Flugzeit nach E im Ergebnis sogar Flugkosten eingespart haben, die der Angeklagte im Wege einer "Gesamtabrechnung" mit den Limousinen- und Hotelkosten "verrechnet" habe, war derart abwegig, dass er von N selbst auch nicht bestätigt und aufgegriffen wurde.

In Fall 28 der Anklage legitimierte die Sorge vor persönlichen negativen Konsequenzen im Falle des Nichterscheinens in O1 den Angeklagten erkennbar nicht dazu, der B AG die Kosten für einen Charterflug in die V aufzubürden. Dafür, dass dieser ohnehin selbstverständliche Umstand auch dem Angeklagten bewusst war, spricht daneben, dass er zunächst versuchte, eine gesellschaftsrechtliche oder gesetzliche Teilnahmepflicht für das "Board-Meeting" im November 2008 zu konstruieren.

(b.) Reisen zu Aufsichtsratssitzungen der O nach O1 mit

dienstlichen Terminen "bei Gelegenheit"

Insoweit hat der Angeklagte selbst schlüssig eingeräumt, dass ein dienstlicher Termin "bei Gelegenheit" nicht ausreichend gewesen sei, um eine Kostentragung des Fluges zu Lasten der L1 AG zu rechtfertigen. Folgerichtig hat er sich in den beiden abgeurteilten Fällen auf "L-bedingte Zeitnot" berufen (Fall 14 der Anklage) bzw. einen dienstlichen (Mit-)Reiseanlass behauptet (Fall 18 der Anklage). Hinsichtlich Fall 14 der Anklage gelten insoweit die Ausführungen unter (a.) zur L/B-bedingten Zeitnot entsprechend. Fall 14 der Anklage zeigt dabei eindrücklich die Funktion der L/B-bedingten Zeitnot als "Hilfsrechtfertigung", auf die der Angeklagte vorliegend zurückgriff, da ein dienstlicher Reiseanlass anderweitig nicht begründbar erschien. In Bezug auf Fall 18 der Anklage ist die Kammer - wie zum objektiven Tatbestand im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt - davon überzeugt, dass N den dienstlichen Reiseanlass in Form des Treffens mit I16 wahrheitswidrig konstruiert hat, woraus sich die bewusste Pflichtwidrigkeit der Kostenbelastung in Höhe der Mehrkosten ergab.

(c.) Angebliche "Urlaubsunterbrechungen"

Soweit sich N in den Anklagefällen 17 und 27 auf angebliche "Urlaubsunterbrechungen" berufen hat, konnte er die Begründung für die Kostenbelastung der B AG schon nicht in sich schlüssig darlegen. Denn auch insoweit räumte N nachvollziehbar ein, grundsätzlich keinen Anspruch auf Kostenübernahme von Flügen im Zusammenhang mit privaten Aufenthalten in seinem Feriendomizil gegenüber der B AG besessen zu haben. Die Begründung, warum in den Fällen 17 und 27 der Anklage hiervon Abweichendes gelten sollte, war derart unplausibel, dass es sich zur Überzeugung der Kammer nur um eine nachträgliche, von verteidigungstaktischen Erwägungen geleitete Konstruktion handeln konnte.

Die von N genutzte Begrifflichkeit der "Urlaubsunterbrechung" war bereits - auch für den Angeklagten erkennbar - unpassend und irreführend: Der Angeklagten war in den vorliegenden Fällen zu Kurzaufenthalten über einen gesetzlichen Feiertag (Fall 17 der Anklage) bzw. über ein Wochenende (Fall 27 der Anklage) nach T gereist. Hierfür hatte er überhaupt keinen Urlaub im Sinne des Dienstvertrages in Anspruch genommen und auch nicht nehmen müssen. Der Angeklagte verzichtete vielmehr nach eigenen Angaben jeweils gänzlich auf seinen Urlaub in den Herbstferien und verschob diesen auf einen späteren Zeitpunkt. Urlaub, der aber erst gar nicht genommen wurde, kann denklogisch auch nicht unterbrochen werden. Einzig die Arbeitswochen wurden vorliegend durch den gesetzlichen Feiertag bzw. das Wochenende "unterbrochen".

Eine "Urlaubsunterbrechung" bei einem Arbeitnehmer ist demgegenüber dadurch gekennzeichnet, dass der Arbeitgeber (Rück-)Reisekosten im Firmeninteresse übernimmt, wenn nach Genehmigung des Erholungsurlaubs und Buchung einer Reise das Erfordernis einer früheren Rückreise oder eines zwischenzeitlichen Arbeitseinsatzes besteht. Abgesehen von den obigen Erwägungen, dass der Angeklagte sich bereits überhaupt keinen Urlaub genommen hatte, existierte bei ihm auch kein Genehmigungsverfahren betreffend seines Urlaubs, sondern er konnte nach eigenem Ermessen darüber entscheiden. Weiterhin lag keine Buchung einer Urlaubsreise vor. Vielmehr plante N "nur" Freizeit in dem von ihm regelmäßig aufgesuchten privaten Feriendomizil zu verbringen, wobei die Beförderung mit der D1 GmbH kurzfristig gebucht oder storniert werden konnte. Dass hinsichtlich seiner Buchung bei der Linienfluggesellschaft "B15" Stornierungskosten angefallen wären, hat der Angeklagte selbst nicht behauptet.

Darüber hinaus führte das informelle Procedere des Angeklagten betreffend des ihm vertraglich zustehenden Urlaubs unter Zugrundelegung seines Argumentationsmusters zur "Urlaubsunterbrechung" zu einer - auch für den Angeklagten erkennbaren - Beliebigkeit. N hätte immer behaupten können, ursprünglich Urlaub geplant und darauf aus dienstlichen Gründen verzichtet zu haben. Auf diese Weise hätte er die Kosten für jeden Kurzaufenthalt in T über ein Wochenende oder einen Feiertag der L1 AG aufbürden können. Da bloße Gedanken, Wünsche und Absichten von N in Bezug auf seinen Urlaub nirgends dokumentierbar waren, wäre die Kostenbelastung der L1 AG auch für C13 nicht kontrollierbar gewesen, was auch der Angeklagte erkennen musste. Nach seiner eigenen glaubhaften Einlassung und der Aussage von N2 war es dann auch so, dass N regelmäßig Urlaub verschob oder verkürzte. Für N handelte es sich also - wie von ihm selbst hervorgehoben - bei den abgeurteilten Fällen 17 und 27 in Bezug auf seinen Urlaub um den "Normalfall". Warum N trotzdem gemeint haben könnte, die B AG in Fall 17 der Anklage mit den Mehrkosten des Rückfluges und in Fall 27 der Anklage mit den Kosten von Hin- und Rückflug belasten zu dürfen, erschließt sich nicht ansatzweise und konnte von dem Angeklagten auch nicht nachvollziehbar erklärt werden. In Fall 17 der Anklage hat sich N - wie bei der Darstellung der Einlassung ausgeführt - erst nach einer Verhandlungspause und Rücksprache mit seinen Verteidigern auf die Argumentation des "unterbrochenen Urlaubs" berufen, während er zuvor nicht in der Lage war, die Kostenbelastung der B AG zu erklären.

Die offensichtliche Willkür der Argumentation von N zeigt sich auch in der privaten Kostentragung anderer Flüge in zeitlicher Nähe der verfahrensgegenständlichen Charterflüge. In Fall 17 der Anklage erschließt sich unter Zugrundelegung des Argumentationsmusters des Angeklagten nicht, warum er die Kosten des "Rückflugs" am Freitag, den 05.10.2007, privat getragen hat. Wäre er zum damaligen Zeitpunkt tatsächlich von einer "Urlaubsunterbrechung" ausgegangen, wäre es nur folgerichtig gewesen, die B AG ebenfalls mit den Kosten zu belasten, wie er in der Hauptverhandlung selbst einräumte. Sein Verweis, nunmehr diesen Anspruch zur Insolvenztabelle anmelden zu wollen, überzeugt angesichts des Zeitablaufs nicht. Auch in Fall 27 der Anklage wäre es eigentlich folgerichtig gewesen, anstatt des "Hinfluges" am 04.10.2008 den "Rückflug" am darauffolgenden Freitag oder Samstag nach T von der B AG kostenmäßig tragen zu lassen.

Die Kammer geht daher im Ergebnis aufgrund der letztlich absurd anmutenden Begründung der "Urlaubsunterbrechung" davon aus, dass N die B AG mit den Mehrkosten des Fluges am 04.10.2007 sowie den Kosten für die Flüge am 04.10.2008 und 06.10.2008 belastet hat, obwohl ihm jeweils die Treu- und Rechtswidrigkeit bekannt war.

(d.) Mehrkosten durch Wahrnehmung privater Termine

N hat schlüssig eingeräumt, dass er Mehrkosten bei "Mischfällen", die alleine durch die Wahrnehmung privater oder privatgeschäftlicher Termine entstanden waren, nicht der L bzw. B AG aufbürden durfte. In Fall 20 der Anklage hat er das Vorliegen solcher Mehrkosten indirekt eingeräumt, indem er zugab, dass er ohne die privatgeschäftlichen Termine am Morgen und Vormittag des 04.06.2008 nicht in M übernachtet hätte, sondern erst im Laufe des 04.06.2008 nach M geflogen wäre. Dass er dennoch eine Kostenerstattung der B AG für die Hotelübernachtung vom 03.06.2008 auf den 04.06.2008 an sich veranlasste, konnte N entsprechend auch nicht ansatzweise erklären. Die - abstrus wirkende - Begründung der Verteidigung im Zwischenverfahren, das Hotelzimmer sei zu Lasten der B AG abgerechnet worden, da N am Abend des 03.06.2008 noch in Ruhe Geschäftsvorfälle der B AG habe bearbeiten wollen, ist von diesem in der Hauptverhandlung auch auf Nachfrage nicht bestätigt worden.

(e.) "Heimflüge"

Auch hinsichtlich der "Heimflüge" konnte N die Kostenbelastung der B AG bereits nicht in sich schlüssig darlegen. Der Angeklagte hat eingeräumt, dass ihm keine ausdrückliche Genehmigung oder Erlaubnis des Aufsichtsratsvorsitzenden oder des ständigen Ausschusses für "Heimflüge" vorgelegen habe. Warum N die B AG dennoch mit den Kosten der "Heimflüge" belastete, konnte er nicht plausibel begründen.

Die Versuche, die "Heimflüge" mit einem Erst-Recht-Schluss aus der Dienstwagenberechtigung zu rechtfertigen sowie das "Home-Office" als "zweite Dependance der B-Hauptverwaltung" mit dem Ziel darzustellen, es habe sich bei dem Weg von C nach F um einen "Weg von Arbeitsstätte zu Arbeitsstätte" gehandelt, wirkten von vornherein konstruiert. Die Nachfragen beim Angeklagten ergaben, dass diesem die Abwegigkeit seiner Äußerungen selbst bewusst war. So konnte er seine Darlegung zum Erst-Recht-Schluss bezüglich der Dienstwagenberechtigung nicht mit der auch für ihn geltenden Regelung in der Dienstwagenordnung in Einklang bringen, wonach Einzelstrecken unter 300 km bzw. 500 km grundsätzlich mit dem Dienstwagen zurück zu legen seien. Auch eine Abgrenzung, was ein privates Arbeitszimmer, einen Heimarbeitsplatz bzw. ein "Home-Office" zu einer Dependance der Konzernhauptverwaltung machen soll, konnte N nicht erklären. Unklar blieb bei der Argumentationsstruktur auch, weshalb es - trotz des angeblich möglichen Erst-Recht-Schlusses aus der Dienstwagenberechtigung sowie dem Vorhandensein des "Home-Office" - scheinbar zusätzlicher Umstände (Arbeiten am Projekt "C59" bzw. "Megastau" auf der Autobahn ...) bedurfte, um die Kostenübernahme der "Heimflüge" zu rechtfertigen. Erst Recht konnte N nicht erklären, weshalb dann nicht jedem Vorstandsmitglied mit einer Dienstwagenberechtigung oder "Home-Office" - wie etwa E3 - automatisch auch eine Kostenübernahme für "Heimflüge" zugestanden hat. Entsprechend gelang es ihm nicht, die zahlenmäßige Beschränkung von "Heimflügen" bzw. überhaupt das Erfordernis einer gesonderten Genehmigung für E3 in Einklang mit seiner Einlassung zu bringen.

Auch die zusätzliche Begründung des Angeklagten in Bezug auf Fall 22 der Anklage war schlichtweg nicht nachvollziehbar. Dass N am Wochenende in seinem "Home-Office" dienstliche Tätigkeiten verrichtete, war nach seiner eigenen - plausiblen und von N2 bestätigten - Einlassung nicht außergewöhnlich. Warum er trotzdem gerade in diesem Fall gemeint haben sollte, der B AG die Kosten für einen Flug, bei dem er darüber hinaus noch nicht einmal telefonisch erreichbar und - anders als im Dienstwagen - nicht arbeiten konnte, aufbürden zu dürfen, ist unverständlich. Mit seiner Argumentation zu diesem Anklagefall hätte N die Kostentragung der L1 AG theoretisch für jeden Flug von F nach C - für C13 unkontrollierbar - rechtfertigen können.

Auch die Argumentation von N zu den "Heimflügen" ab August 2008 ist letztlich unplausibel. Während er sich einerseits auf die Planbarkeit seines Arbeitstages berief, hat die Kammer festgestellt, dass zu Beginn am Morgen jeweils ausschließlich "Routine-Termine" beim Angeklagten anstanden. Darüber hinaus fiel auch hier die Fahrt im "rollenden Büro" weg, so dass er insgesamt erst später mit seiner dienstlichen Tätigkeit für die B AG beginnen konnte.

Dem Angeklagten war bewusst, dass auch die kürzere Transportzeit durch die "Heimflüge" ausschließlich privat veranlasst war. Dies zeigen bereits seine wiederholten Hinweise darauf, dass auch ihm ein "Minimum an Familienleben" zugestanden hätte. Auch wies er die Überlegungen der Kammer, bei Fall 22 der Anklage die Arbeiten und Telefonate in seiner E Dienstwohnung zu verrichten bzw. in den Fällen 20-31 und 33-48 der Anklage bereits am Sonntagabend in seine E Dienstwohnung zurückzukehren oder am Montagmorgen früher mit dem Dienstwagen in C loszufahren, unter Hinweis auf sein Familienleben brüsk zurück. Demgegenüber sprach er selbst den privaten Vorteil der "Heimflüge" an: Er habe morgens sein Anwesen in C später verlassen bzw. bei Flügen in umgekehrter Richtung sein Anwesen in C früher erreichen und so seiner Familie insgesamt mehr Zeit schenken können.

Hinsichtlich der "Heimflüge" war dem Angeklagten darüber hinaus die Problematik der Kostentragung durch den Arbeitgeber genau bekannt. Er hat zugegeben, von der Genehmigung der Kostenübernahme für "Heimflüge" anderer Vorstandsmitglieder Kenntnis gehabt bzw. im Fall von E3 selbst initiiert zu haben. Eine derartige Regelung hat er in seinem Vertrag bei J ausdrücklich eingefordert. Darüber hinaus war er zu Zeiten der Kontrollen von C13 von diesem auf die - im Vergleich zu den "Heimflügen" sogar noch längere Flugstrecken betreffende - Kurzstreckenflüge von E nach G2 angesprochen worden, so dass er bei den "Heimflügen" erst Recht sensibilisiert sein musste. Wie N vor diesem Hintergrund davon ausgehen konnte, nach eigenem Gutdünken, ohne Einbindung des ständigen Ausschusses und des Aufsichtsratsvorsitzenden, regelmäßige Kostenübernahmen für "Heimflüge" veranlassen zu dürfen, erschließt sich nicht und konnte von ihm auch nicht nachvollziehbar erklärt werden.

Auch sein Versuch, die Verantwortung auf Dritte wie I7 und I9 abzuschieben, zeigt, dass er sich der Treu- und Rechtswidrigkeit seines Handelns genau bewusst gewesen war und ist. Ansonsten hätte für ihn keine Notwendigkeit bestanden, bewusst wahrheitswidrig von "eigeninitiativen" (Kosten-)Anfragen Dritter bei der D1 GmbH für "Heimflüge" zu berichten.

4.) Beweiswürdigung zur treuwidrig veranlassten Kostentragung der B AG für die Festschrift zum 70. Geburtstag von X

Die Feststellungen zur Untreue im Zusammenhang mit der Festschrift und dem Symposium für X beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, und im Übrigen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, wie sie sich aus dem Sitzungsprotokoll ergibt.

a.) Zur Person von X und seiner Verbindung zu N

Die Feststellungen zur Person von X und seinem Verhältnis zu N beruhen auf der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten. N hat die Karriere und Verdienste von X ausführlich nachgezeichnet und insbesondere die Aufsichtsratstätigkeit X bei der R AG wiederholt hervorgehoben. Des Weiteren hat er die Nachwuchsförderung im "L13 Kreis" und den eigenen engen Kontakt zu X entsprechend der Feststellungen dargestellt. Anlass zu Zweifeln haben seine von aufrichtiger Bewunderung und persönlicher Dankbarkeit getragenen Ausführungen nicht ergeben. Sie decken sich im Übrigen mit der Darstellung im "Laudatio-Artikel" der Festschrift "X - Wirken und Vita", der durch das Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, sowie den glaubhaften Aussagen der Zeugen B1 und I. Diese haben übereinstimmend von der Tätigkeit X bei C1 sowie der engen persönlichen Beziehung von N zu seinem Mentor berichtet, die darauf beruht habe, dass der Angeklagte seinen beruflichen Aufstieg im Wesentlichen X zugeschrieben habe.

b.) Beginn und Hintergrund des Projektes "N1" sowie Einbeziehung von B1 und I

Auch die Feststellungen zum Beginn und Hintergrund des Projektes "N1" - mit Ausnahme der Verknüpfung von Festschrift und Symposium - sowie die Feststellungen zur Einbeziehung von B1 und I beruhen auf der glaubhaften Einlassung des Angeklagten, die wiederum durch die glaubhaften Aussagen von B1 und I bestätigt wurde. N hat den Ausgangspunkt des Projektes "N1" entsprechend der Feststellungen dargestellt und nachvollziehbar eingeräumt, dass die ursprüngliche Zielrichtung rein privat gewesen sei. B1 und I haben die Ausführungen des Angeklagten bestätigt, wonach sie sich um eine fehlende Ehrung durch C1 gesorgt hätten, an das Projekt "N27" anknüpfen und ein Zusammentreffen der alten Kollegen und ehemaligen "X11-Boys" mit ihrem Mentor ermöglichen wollten. Außerdem legten sowohl B1 wie auch I ihre eigene Verbindung zu X und dem Angeklagten - in Übereinstimmung mit der Einlassung von N - glaubhaft dar. Gestützt wird die Einlassung darüber hinaus von einer - verlesenen und von B1 und N inhaltlich bestätigten - E-Mail B1 vom 21.11.2007 (18:18 Uhr) an den Angeklagten, in der B1 sich bereit erklärt, mit dem Angeklagten und I eine "Überraschung für X 70. Geburtstag auszuhecken" und auf einen vorherigen Anruf Ns Bezug nimmt.

c.) Angeblich nachträgliche Verknüpfung von Festschrift und Symposium

Die Feststellung, dass Festschrift und Symposium beim Projekt "N1" von Beginn an miteinander verknüpft waren, basiert auf den glaubhaften Angaben der Zeugen B1 und I. Diese haben übereinstimmend entsprechend der Feststellungen ausgeführt, dass der Angeklagte bereits beim ersten persönlichen Treffen die Idee einer Festschrift und eines zugehörigen Symposiums an sie herangetragen habe. Für die Kammer nachvollziehbar erläuterten sie auch - wie festgestellt - den Hintergrund dieser Verknüpfung, nämlich das akademische Wirken X, die Tradition von Festschriften und zugehörigen Symposien bei C1 und die Gelegenheit einer Zusammenkunft der "X11-Boys" durch das Symposium. "B-Zwecken", so beide Zeugen übereinstimmend im Unterschied zum Angeklagten, habe weder die Festschrift noch das Symposium dienen sollen. Hierüber sei auch nie gesprochen worden. So reagierten die Zeugen daneben auch sichtlich überrascht auf den Vorhalt der Einlassung von N, wonach zunächst lediglich eine Festschrift geplant gewesen sei.

Während die gem. § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO verlesene Vernehmungsniederschrift des zwischenzeitlich verstorbenen I2 hierzu unergiebig war, haben die an der inhaltlichen und redaktionellen Gestaltung der Festschrift beteiligten Mitarbeiter I2, seine Schwiegertochter I1 und T2, übereinstimmend die Angaben von B1 und I gestützt, indem sie jeweils glaubhaft bekundeten, dass das Projekt "N1" für sie von Beginn an aus Festschrift und zugehörigem Symposium bestanden habe. Insbesondere der ehemalige C1-Mitarbeiter T2, der in der Vergangenheit bereits mehrfach gemeinsam mit I2 an Buch-Projekten für C1 freiberuflich gearbeitet hatte, reagierte mit Unverständnis auf die Frage, ob die Festschrift auch ohne Symposium denkbar gewesen wäre. Er führte hierzu für die Kammer schlüssig aus, dass das Symposium den Anlass für die Zusammenkunft der Ehrungsteilnehmer dargestellt habe und eine Ehrung ohne Beteiligung von Gästen und/oder Öffentlichkeit ihren Zweck nicht hätte erreichen können. Darüber hinaus erinnerte er an die Festveranstaltung zum 60. Geburtstag von X. Ein Motiv dafür, warum I1 und T2 - gleiches gilt für B1 und I - in diesem Punkt die Unwahrheit gesagt haben könnten, war für die Kammer nicht ersichtlich.

Für die Richtigkeit dieser Angaben sprechen schließlich auch zwei verlesene E-Mails aus Februar 2008 und März 2008, die die konkrete Planung eines Symposiums bereits in diesem (Früh-)Stadium des Projektes "N1" - insbesondere auch noch vor Kenntnis des Angeklagten von der ersten Kostenaufstellung I2 - belegen. I1 übersandte B1 - wie beide Zeugen auf Vorhalt glaubhaft bestätigten - bereits durch E-Mail vom 28.02.2008 (19:17 Uhr) nicht nur den ersten Kostenplan ihres Schwiegervaters, sondern auch dessen Entwurf eines Anschreibens an die Autoren, in dem es unter anderem hieß, dass "für Sonnabend, den 18. Oktober 2008 in L12 ein Symposium der Beiträger mit dem Jubilar vorgesehen (sei), für das die Festschrift die Thematik vorgibt". In einer weiteren E-Mail B1 an I und N vom 03.03.2008 (08:44 Uhr), mit der die E-Mail von I1 vom 28.02.2008 mit ihren Anhängen weitergeleitet wurde, erinnerte er - B1 - darüber hinaus daran, dass man im März noch einmal die Fortschritte "an den drei Fronten (Publikation, Symposium, Party)" prüfen wolle.

Die den Feststellungen entgegenstehende Einlassung des Angeklagten bewertet die Kammer dagegen als bloße Schutzbehauptung. Die Kammer geht davon aus, dass N hinsichtlich der Verknüpfung von Symposium und Festschrift bewusst die Unwahrheit gesagt hat, um so einen Hintergrund für den angeblichen Einstieg der B AG in das Projekt "N1" zu konstruieren. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung geäußert, dass Festschrift und Symposium nicht von Beginn an miteinander verknüpft gewesen seien. Seine Einlassung war in diesem Punkt schon derart widersprüchlich und wechselnd, dass sie nicht geeignet war, hierauf Feststellungen zu stützen bzw. das übrige Ergebnis der Beweisaufnahme in Zweifel zu ziehen. Noch in der Klageerwiderung des Zivilverfahrens hatte N - wie von ihm selbst eingeräumt wurde - vortragen lassen, dass ihm der Gedanke, die Festschrift auf einer großen Veranstaltung zu überreichen, erst im Juli und August 2008 gekommen sei, als "die Arbeiten an der Festschrift (...) schon weit gediehen gewesen seien". In seiner Beschuldigten-Vernehmung vom 22.03.2013 führte N dagegen aus - wie von ihm und vom anwesenden KHK I31 glaubhaft bestätigt wurde-, dass er die Verbindung von Festschrift und Symposium vor dem Hintergrund steigender Kosten für die Festschrift "ungefähr im Mai" 2008 mit B1 und I im Vorfeld des "Vorstandsabendessens" entwickelt habe. In der Hauptverhandlung variierte die Einlassung des Angeklagten zum genauen Zeitpunkt der angeblich nachträglich erfolgten "Verbindung" von Festschrift und Symposium erheblich. Während N zum einen erklärte, Festschrift und Symposium seien erst unmittelbar vor einem "Vorstandsabendessen" Ende Mai 2008 miteinander verknüpft worden, führte er an anderen Hauptverhandlungsterminen - auf Vorhalt der oben angeführten Zeugenaussagen und E-Mails - aus, dass die Verbindung zeitlich auch bereits im Januar/Februar 2008 erfolgt sein könne. Diese unterschiedlichen Angaben konnte der Angeklagte nicht ansatzweise schlüssig erklären. Hinsichtlich der Klageerwiderung verwies er - für die Kammer wenig überzeugend - auf ein Missverständnis zwischen ihm und seinem Rechtsanwalt, obwohl er unmittelbar vor dem Vorhalt noch bekundet hatte, die Klageerwiderung "Satz für Satz" mit seinem Anwalt ganztägig besprochen zu haben. Gänzlich hilflos wirkte der Angeklagte, als die Kammer ihm die oben genannte E-Mail von B1 vom 03.03.2008 vorhielt, mit der dieser auch den Kostenplan I2 weitergeleitet hatte. Nach Rücksprache mit seinen Verteidigern versuchte der Angeklagte den Inhalt der E-Mail mit seiner Einlassung in Einklang zu bringen, indem er nunmehr an dieser Stelle die "vage Planung" eines Symposiums vor Kenntnis der ersten Kostenschätzung einräumte. Gegen eine bloße "vage Planung" spricht jedoch bereits, dass das Symposium in dem von I2 gefertigten Entwurf des Anschreibens an die Autoren mit Datumsangabe ausdrücklich Erwähnung fand.

d.) Aufgabenverteilung zwischen dem Angeklagten, B1 und I

Die festgestellte Aufgabenverteilung zwischen dem Angeklagten, B1 und I fand ihre Grundlage insbesondere in deren insoweit glaubhaften Angaben. Übereinstimmend haben sie jeweils ihre eigene Rolle sowie die Aufgaben der anderen beiden Mitstreiter dargestellt und für die Kammer auch nachvollziehbar begründet. Bestätigung fanden ihre Angaben in den glaubhaften Aussagen von I1 und T2, die insbesondere B1 als unmittelbare Kontaktperson für die Planung der Festschrift und N als eigentlich verantwortlichen Entscheider im Hintergrund beschrieben.

Abgerundet wurde das Beweisergebnis der Kammer hinsichtlich der Rolle von I durch die verlesene E-Mail der bei U13 beschäftigten Sekretärin Iยดs vom 07.02.2008 (13:51 Uhr) an N und B1, die als Anlage eine Übersicht über den ehemaligen Führungskräftenachwuchs bei C1 enthielt - was von dem Angeklagten, B1 und I auch glaubhaft bestätigt wurde. In einer weiteren verlesenen E-Mail vom 19.03.2008 (11:24 Uhr) von B1 an N erwähnte der Erstgenannte darüber hinaus, dass die Adressenrecherche durch das Büro von I für die Autorenliste bald beendet sei.

e.) Auftragserteilung an I2 und die weiteren Ersteller der Festschrift

Die Feststellungen hinsichtlich der Auftragserteilung an I2 zur Erstellung der Festschrift durch den Angeklagten beruhen im Wesentlichen auf seiner insoweit überzeugenden Einlassung, der verlesenen Vernehmungsniederschrift I2 sowie den glaubhaften Aussagen von B1, I, T2 und I1. N hat entsprechend der Feststellungen schlüssig erläutert, weshalb er I2 durch B1 mit der Erstellung der Festschrift beauftragen ließ. B1 hat - in Übereinstimmung mit I - nicht nur die Entscheidungsfindung des Angeklagten glaubhaft bestätigt, sondern auch die telefonische Auftragserteilung an I2 durch ihn entsprechend der Feststellungen geschildert. Bestätigt werden die Feststellungen auch durch die mittels Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführte Vernehmungsniederschrift des inzwischen verstorbenen I2. Dass dieser von "einem Anruf von Herrn B1 mit dem Inhalt" berichtete, "im Auftrage von Herrn N eine Festschrift (...) zu erstellen", wurde darüber hinaus auch von den bei der Vernehmung anwesenden KHK I31 vom Landeskriminalamt O17 und StOARin I33 von der Steuerfahndung C42 glaubhaft bestätigt. Schließlich schilderten I1 und T2 nicht nur plausibel die weiteren Auftragserteilungen von I2 an die eigene Person und die übrigen "Zuarbeiter" entsprechend der Feststellungen, sondern auch, dass ihnen I2 von einer Auftragserteilung Ns für die Festschrift berichtet habe. Die Feststellungen werden darüber hinaus durch eine E-Mail von B1 an N vom 19.02.2008 (00:28 Uhr) gestützt, in der B1 mitteilte, dass er "Herrn I2 informiert habe und dieser die Publikation auf jeden Fall machen werde", was von B1 und N bestätigt wurde.

f.) Kostenvorstellung und -planung zu Beginn des Projektes "N1"

Die Feststellungen zur anfänglichen Kostenplanung hinsichtlich des Symposiums beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten sowie der Zeugen B1 und I. Übereinstimmend haben diese angegeben, dass sie zunächst davon ausgegangen seien, sämtliche Kosten einschließlich der Kosten für die Feier durch die Teilnahmegebühren decken zu können.

Hinsichtlich der Kostenplanung der Festschrift beruhen die Feststellungen auf den glaubhaften Angaben des Zeugen B1, der sachlich und detailreich sowohl die Kostengrenze von 100.000,- €, deren Mitteilung an I2, die geplante Kostenbeteiligung Dritter wie auch die anschließende Übersendung und Weiterleitung des ersten Kostenplans von I2 über insgesamt 125.000,- € netto bekundete. Anhaltspunkte oder eine Motivlage, warum B1 bewusst oder unbewusst insoweit die Unwahrheit gesagt haben könnte, haben sich für die Kammer nicht ergeben. Vielmehr hat dieser nachvollziehbar ausgeführt, dass aufgrund von Erfahrungen mit Festschriftprojekten bei C1 bei N von Beginn an die Vorstellung bestanden habe, eine Festschrift müsse auch für 100.000,- € oder sogar weniger zu erstellen sein. Die "Schallgrenze" von 100.000,- € sei ihm - B1 - aufgrund des glatten Betrages noch heute gut in Erinnerung, da es auch nie eine andere zahlenmäßige Vorgabe des Angeklagten gegeben habe. Für die Richtigkeit der Angaben von B1 spricht auch dessen Hinweis in der E-Mail vom 03.03.2008 (08:44 Uhr) an N, deren Inhalt verlesen und darüber hinaus auch von B1 und dem Angeklagten bestätigt wurde. B1 wies in der E-Mail darauf hin, dass der mitübersandte Kostenplan I2 höhere Kosten aufweise als die eigenen Honorarvorstellungen ("Herr I2 hat doch etwas andere Honorarvorstellungen hat und benötigt auch diverse Zuarbeit, die Geld kostet."). Für die Richtigkeit der Angaben von B1 spricht weiterhin, dass der Betrag von 100.000,- € als Kostenobergrenze mehrfach - vom Angeklagten selbst eingeräumt und durch Verlesung der Urkunden in die Hauptverhandlung eingeführt - auftritt: Zum einen in dem von I2 gefertigten Entwurf eines Bestätigungsschreibens, in der durch B1 korrigierten Fassung des Bestätigungsschreibens sowie in dem Brief von I2 an N vom 23.10.2008.

Auch die Angaben des verstorbenen I2 selbst, die dieser im Rahmen der bei ihm durchgeführten Hausdurchsuchung am 01.02.2011 - in den Prozess eingeführt durch die glaubhaften Angaben der Vernehmungsbeamten I31 und I33 und die Verlesung der entsprechenden Vernehmungsniederschrift - gemacht hat, stützen die getroffenen Feststellungen. So hat der Verstorbene, wenn auch nur fragmentarisch, davon berichtet, dass der Rechnungsbetrag aufgrund von Erfahrungswerten bereits zu Beginn der Arbeiten mit dem Angeklagten, B1 und I abgestimmt gewesen sei. Die Arbeiten hätten sich jedoch wesentlich umfangreicher und schwieriger herausgestellt, was zu einer Verteuerung geführt habe.

I hat ebenso wie B1 die bereits von Beginn an angedachte Co-Finanzierung des Projektes durch Beteiligung des C1-Konzerns bzw. von C1-Führungskräften glaubhaft bestätigt. Dagegen konnte er die ursprüngliche Kostenvorstellung des Angeklagten nicht mehr beziffern. Dies war auch nachvollziehbar, da seine wesentliche Aufgabe im Zusammenstellen von Daten und Auffinden von Adressen ehemaliger "C36" bestand und er im Übrigen mit dem Buchprojekt im Wesentlichen nur als einer der Autoren befasst war.

Demgegenüber hat die Kammer die von den Feststellungen abweichende Einlassung des Angeklagten, er habe zunächst eine Festschrift in Form einer Broschüre in "Copy-Shop-Qualität" oder als "Paperback" (und insoweit eine alleinige Kostentragung durch seine Person ohne Beteiligung Dritter) geplant, als bloße Schutzbehauptung qualifiziert. Die Kammer geht insoweit davon aus, dass N in diesem Punkt gelogen hat, um durch eine angebliche Kostensteigerung bei der Festschrift, die behauptete nachträgliche Verbindung von Festschrift und Symposium und damit auch einen späteren "Einstieg" der B AG in das Projekt "N1" vermeintlich nachvollziehbar begründen zu können. Das Einlassungsverhalten des Angeklagten war auch in diesem Punkt wechselnd. Während er die "Copy-Shop-Qualität" in seiner Klageerwiderung im Zivilverfahren noch überhaupt nicht erwähnte, ließ er sich in seiner Vernehmung vom 22.03.2013 - wie der bei der Vernehmung anwesende KHK I31 glaubhaft berichtete - dahin ein, zunächst mit Kosten von maximal 20.000,- € gerechnet zu haben. Dagegen variierten die von N ursprünglich kalkulierten Kosten im Laufe der Hauptverhandlung von 15.000,- € bis zu 40.000,- €. Auf kritische Nachfragen der Verfahrensbeteiligten konnte der Angeklagte nicht erklären, auf welcher Grundlage er diese Obergrenze ermittelt habe. Im Übrigen erschien der Kammer die Einlassung abwegig und konstruiert: Der Angeklagte musste einräumen, selbst keine Festschrift in "Copy-Shop-Qualität" oder "Paperback" zu kennen. Schließlich blieb er auch eine Erklärung dafür schuldig, wie die an anderer Stelle selbst eingeräumte Anlehnung an das Projekt "N27" einschließlich einer hochwertig gebundene Publikation mit einer Festschrift in "Copy-Shop-Qualität" zum 70. Geburtstag seines vom ihm verehrten Mentors vereinbar gewesen wäre. Letztlich hat kein Zeuge seine Einlassung in diesem Punkt bestätigt. Im Gegenteil reagierten die Zeugen vielmehr sichtlich verwirrt und überrascht auf den entsprechenden Vorhalt. Während die beiden Mitstreiter Ns, B1 und I, für die Kammer nachvollziehbar darauf verwiesen, dass man "so etwas" X nicht hätte zum 70. Geburtstag anbieten können, reagierten I1 und T2 geradezu entrüstet. Unter Betonung des hohen Qualitätsanspruches von I2 legten sie dar, dass sich der Verstorbene an "so etwas" keinesfalls beteiligt hätte. Der Angeklagte hat im Übrigen selbst nicht konkret darlegen können, wem er seine Vorstellung von einer Festschrift in "Paperback-Qualität" mitgeteilt habe. Aufgrund seiner engen Kontakthaltung zu B1 und I einerseits sowie den Absprachen zwischen I2, der in seiner Vernehmung keine "Copy-Shop-Qualität" oder Ähnliches erwähnte, und B1 andererseits, wäre es aber zu erwarten gewesen, dass zumindest ein Teil der Zeugen das Vorstellungsbild von N hätte bestätigen können. Unter Abwägung der gesamten Umstände ist die Kammer deshalb überzeugt, dass es sich bei der Einlassung des Angeklagten in diesem Punkt um eine bloße Schutzbehauptung handelt.

Die Angaben von B1 zur Übersendung und Weiterleitung des Kostenplans wurden durch Verlesung der E-Mail vom 28.02.2008 (19:17 Uhr) von I1 an B1 einschließlich des Kostenplans über 125.000,- € sowie der E-Mail vom 03.03.2008 (08:44 Uhr) von B1 an N und I bestätigt. Auch I1 hat auf Vorhalt glaubhaft bekundet, den Kostenplan mit dem festgestellten Inhalt im Auftrag ihres Schwiegervaters versandt zu haben. Schließlich hat der Angeklagte auf Vorhalt der E-Mail vom 03.03.2008 deren Inhalt glaubhaft bestätigt und angegeben, den Kostenplan zur Kenntnis genommen zu haben. Weiterhin hat der Angeklagte glaubhaft angegeben, hierauf zunächst nicht reagiert zu haben, obwohl ihm die fortschreitende Tätigkeit I2 und dessen "Zuarbeiter" bekannt gewesen seien. Anhaltspunkte für eine Kontaktaufnahme zu I2 als Reaktion auf den Kostenplan haben sich durch die Beweisaufnahme auch nicht ergeben.

g.) Inhalt und Charakter der Festschrift sowie des Symposiums im Planungsstadium bis Mai 2008

Die Feststellungen zu den Treffen B1 mit I2 im Februar und März 2008 beruhen auf der verlesenen Reisekostenaufstellung von I2 vom 23.10.2008, aus der sich nicht nur die Daten, sondern auch die Orte und die Gesprächspartner der Reisen ergaben. Auch B1 selbst hat auf Vorhalt eingeräumt, sich mit I2 entsprechend der Feststellungen persönlich zwecks Besprechung der Festschrift getroffen zu haben.

Hinsichtlich der Wahl des Gesamtthemas beruhen die Feststellungen auf den glaubhaften Angaben von B1, der entsprechend der Feststellungen den Hintergrund und den Vorschlag I2 zum Gesamtthema "Unternehmertum in Zeiten bzw. im Zeitalter der Globalisierung" nachvollziehbar geschildert hat. B1 gab hierzu schlüssig an, dass die Wahl schon früh auf diesen Vorschlag I2 gefallen sei, da er einerseits eine allgemeine Thematik darstelle, aber andererseits auch die Internationalisierungsbemühungen von X im C1-Konzern aufgegriffen habe. I2 hat, nach der verlesenen Vernehmungsniederschrift ebenso wie nach den glaubhaften Angaben von KHK I31 und StOARin I33, in seiner Beschuldigtenvernehmung ebenfalls ausdrücklich angegeben, dass das Gesamtthema von ihm vorgeschlagen worden sei. Bestätigung finden seine Angaben in dem verlesenen Entwurf des Anschreibens an die Autoren, datiert mit März 2008, welches bereits durch die E-Mail vom 28.02.2008 (19:17 Uhr) im Auftrag I2 versandt wurde, und welches das Gesamtthema von Festschrift und Symposium schon zu diesem Zeitpunkt bezeichnete.

Auch I hat zwar bekundet, dass das festgestellte Thema gewählt und von ihm gebilligt worden sei, ohne aber angeben zu können, ob das Thema zuerst von I2 oder dem Angeklagten vorgeschlagen worden sei. Die Aussagen von I1 und T2 waren in diesem Punkt unergiebig.

Die Kammer hält die Behauptung des Angeklagten, er und nicht I2 habe das Thema zuerst vorgeschlagen, um damit ein "B-Thema" zu platzieren, für eine bloße Schutzbehauptung und einen untauglichen Versuch, eine Verbindung der B AG zum Projekt "N1" zu konstruieren. Zum einen ist die Einlassung von N nicht stimmig zu seinen Angaben im Übrigen, wonach er die Planung und Organisation aus Zeitgründen B1 und I2 überlassen und "nur" die Entscheidungsbefugnis behalten habe. Hierzu würde gerade passen, dass I2 einen Vorschlag unterbreitete, dieser von B1 an N herangetragen wurde und der Angeklagte schließlich entschied. Des Weiteren müsste - wenn man der Einlassung des Angeklagten in diesem Punkt folgen würde - bereits am 28.02.2008, als das Gesamtthema im Entwurf des Anschreibens für die Autoren schon Erwähnung fand, die angebliche Einbindung der B AG beim Projekt "N1" bestanden haben. Zu der angeblichen Verbindung hat der Angeklagte aber insgesamt derart widersprüchliche Angaben im Laufe der Hauptverhandlung gemacht, dass die Einlassung insoweit nicht geeignet war, Feststellungen hierauf zu stützen. Der Angeklagte variierte den Beginn der angeblichen Verbindung des Symposiums und der B AG zu einem "B-Symposium" - je nach Vorhalt - von Januar/Februar 2008 bis Ende Mai 2008. Insbesondere versuchte N den fehlenden "B-Bezug" im Anschreiben für die Autoren sowie bei der Auswahl der Autoren Anfang Mai 2008 mit der zu diesem Zeitpunkt angeblich gerade doch noch nicht vorhandenen Verbindung zur B AG zu erklären. An dieser Stelle rückte der Angeklagte dann auch von seiner eigenen ursprünglichen Einlassung ab, indem er einräumte, dass das Gesamtthema doch bereits vor dem Einstieg der B AG in das Projekt "N1" gewählt worden sein könne. Im Übrigen bemühte N bei dem Versuch darzulegen, weshalb "Unternehmertum in Zeiten/im Zeitalter der Globalisierung" ein "B-Thema" sei, lediglich wortgewaltige Floskeln und Worthülsen, um sich schließlich darauf zurückzuziehen, dass dies doch für jedermann offensichtlich und nicht erklärungsbedürftig sei.

Die Feststellungen zum Charakter eines journalistischen Werkes mit theoretischer Reflexion beruhen auf den übereinstimmenden Angaben des Angeklagten sowie der Zeugen B1, I, I1 und T2. N nutzte zu Beginn seiner Einlassung zunächst zwar die Begrifflichkeit "wissenschaftliches Werk". Auf nähere Nachfrage räumte er dann aber ein, dass dies nicht im akademischen Sinne zu verstehen sei, sondern nur auf die hervorragende Qualität der Festschrift hinweisen sollte. Die Glaubhaftigkeit der Angaben des Angeklagten und der Zeugen wurde schließlich belegt durch die verlesene E-Mail des Assistenten T12 an den Angeklagten vom 05.06.2008 (17:46 Uhr), in der dieser von dem "Input" I2 für den Festschriftbeitrag des Angeklagten berichtete und dabei ausdrücklich den "journalistischen Stil mit theoretischer Reflexion (aber keine wissenschaftliche Qualität mit Fußnoten und Quellenverzeichnis)" erwähnte, was von T12 und dem Angeklagten jeweils bestätigt wurde.

Die Feststellungen zur Auswahl und dem Anschreiben der Autoren beruhen auf den übereinstimmenden glaubhaften Angaben von N, seiner Zweit-Sekretärin C15 sowie B1 und I. Der Angeklagte hat selbst eingeräumt, dass die Autoren nach den festgestellten - nicht in Zusammenhang mit der B AG stehenden - Kriterien ausgewählt und entsprechend der Feststellungen angeschrieben und informiert worden seien. Die Richtigkeit der Angaben wird insoweit bestätigt durch den verlesenen Entwurf des Anschreibens an die Autoren, datiert mit März 2008, sowie weiterer E-Mails, deren Inhalte durch den Angeklagten und die Zeugen jeweils bestätigt wurden. So fand in der E-Mail vom 19.03.2008 (11:24 Uhr) von B1 an N Erwähnung, dass I ebenfalls bereit sei, "den Brief" - das Anschreiben an die Autoren - mit zu unterzeichnen. Durch E-Mail vom 14.04.2008 (14:52 Uhr) kündigte B1 für den Folgetag bei I9 die Übersendung von "Adress- und Textdateien für das Schreiben anlässlich des 70. Geburtstages von X an, die das Ergebnis des entsprechenden Abendessens und der Telefonkonferenz mit U7 und Herrn I" gewesen seien. Durch E-Mail vom 15.04.2008 (15:58 Uhr) verschickte B1 die angekündigten Dateien und bat I9, "im Auftrag von U7 den Versand zu übernehmen". Die festgestellten Kriterien für die Auswahl der Autoren finden schließlich Bestätigung in einer weiteren E-Mail B1 an I9 vom 30.04.2008 (19:28 Uhr), in der B1 mutmaßte, dass der Angeklagte Personen von der Autorenliste streichen könnte, die nicht gut zu X passen oder zurzeit nicht erfolgreich seien.

Die Feststellungen zur Reservierung der B18 beruhen ebenfalls auf der glaubhaften Einlassung des Angeklagten, der sein persönliches Gespräch mit dem Leiter der B18 geschildert hat. Die Einlassung wurde von B1 und I übereinstimmend bestätigt, die von der Wahl der B18 als Veranstaltungsort des Symposiums und die Organisation durch den Angeklagten berichtet haben.

Die dargestellte Einlassung des Angeklagten von einer nachträglichen Verbindung des Projektes "N1" mit den Interessen der B AG im Vorfeld des "Vorstandsabendessens" ist widerlegt. Wie bereits oben ausgeführt, wies die Einlassung von N dazu schon keine konstante Darstellung auf. Das Anschreiben an die potentiellen Autoren ließ keinen "B-Bezug" erkennen. Bei dem Gesamtthema des Projektes "N1" handelte es sich um eine allgemein gehaltene Wirtschaftsthematik mit Bezug zu den Internationalisierungsbemühungen im C1-Konzern. Darüber hinaus haben B1 und I ausdrücklich verneint, dass der Angeklagte eine solche Verbindung mit ihnen besprochen, entwickelt oder ihnen gegenüber auch nur erwähnt habe. Die Kammer sah keinen Anlass, an der Richtigkeit der Angaben der beiden Zeugen zu zweifeln. Belastungstendenzen waren nicht ansatzweise erkennbar. Ganz im Gegenteil waren beide Zeugen sichtbar darum bemüht, N insgesamt in einem positiven Licht dastehen zu lassen. So lobten sie die "großartige Initiative" Ns, X zu ehren, die "X12-Schüler" zusammen zu bringen und das nach wie vor vorhandene freundschaftliche Verhältnis zum Angeklagten. Für die Kammer nachvollziehbar war es ihnen denn auch sichtlich unangenehm, den ihnen vorgehaltenen Behauptungen ihres ehemaligen Vorgesetzten teils widersprechen zu müssen. Auch der Angeklagte hat im Laufe der Hauptverhandlung niemals angedeutet, dass die beiden mit ihm befreundeten Zeugen die Unwahrheit gesagt haben könnten. Für die Kammer ist dann aber nicht ansatzweise nachvollziehbar, wie die beiden Mitstreiter des Angeklagten - die Richtigkeit seiner Einlassung unterstellt - von einer derart wichtigen Weichenstellung des Projektes "N1" nichts erfahren haben können. In der Beschuldigtenvernehmung vom 22.03.2013 hat N jeweils sogar selbst behauptet, die Verbindung mit der B AG in Gesprächen mit B1 und I entwickelt zu haben, dies aber in der Hauptverhandlung nicht wiederholen wollen. Ebenso unverständlich ist es für die Kammer - die Richtigkeit der Einlassung Ns weiterhin unterstellt - weshalb auch I2 in seiner Vernehmung vom 01.02.2011, wie sich aus der verlesenen Vernehmungsniederschrift ergab, deren Richtigkeit von KHK I31 und StOARin I33 bestätigt wurde, eine solche Verbindung nicht erwähnte und anscheinend auch nicht an seine "Zuarbeiter" I1 und T2 weitergab. Denn auch I1 und T2 bekundeten glaubhaft, von einer angeblichen Verbindung des Projektes "N1" mit den Geschicken der B AG nichts erfahren zu haben. Dass N seine Sekretärinnen, insbesondere C15 und seinen persönlichen Assistenten, den Zeuge T12 partiell in die Projektarbeit mit eingebunden hat, belegt eine solche Verbindung zur B AG ebenso wenig wie die Reservierung der B18 (nähere Ausführungen folgen). Der Angeklagte hat auf Nachfrage eingeräumt, dass er seine Mitarbeiter über den Charakter des Projektes nicht informiert hat, Nachfragen insoweit nicht gestellt wurden und er abgesehen von dem Umstand, dass ein Symposium zum 70. Geburtstag von X veranstaltet werden sollte, auch keine weiteren Einzelheiten bei dem Telefonat mit dem Leiter der B18 erwähnte.

h.) (Fehlende) Information des Vorstandes/Aufsichtsrats über das Projekt "N1"

Die Feststellungen zur Information des Vorstandes der B AG durch den Angeklagten am 26.05.2008 beruhen im Wesentlichen auf den glaubhaften Angaben des beim Abendessen anwesenden Vorstandsmitglieds N17. Dieser hat zunächst den generell informellen Charakter der "Vorstandsabendessen" - dies noch in Übereinstimmung mit der Einlassung des Angeklagten - dargestellt. Weiterhin hat er wie festgestellt geschildert, dass der Angeklagte an diesem Abend beiläufig seine Absicht bekundet habe, seinen Mentor mit einer Festschrift und einem Kolloquium zu dessen rundem Geburtstag zu ehren. Er habe hierzu aber keine Einzelheiten berichtet und insbesondere keinen "B-Bezug" dargestellt. Ein Gespräch oder eine Diskussion habe sich daraus nicht entwickelt. Der Zeuge hat nachvollziehbar ausgeschlossen, dass über die Kostenhöhe und/oder eine Kostenbeteiligung gesprochen, abgestimmt oder Zustimmungen eingeholt worden seien. Die Kammer hat bei der Bewertung der Aussage des Zeugen berücksichtigt, dass gegen ihn (wie auch gegen die weiteren anwesenden Vorstandsmitglieder) aufgrund der Angaben des Angeklagten zum Vorstandsabendessen am 26.05.2008 derzeit noch ein Ermittlungsverfahren wegen Untreue geführt wird. Der Zeuge hat in diesem Verfahren als Beschuldigter am 26.07.2013 Angaben zur Sache gemacht, die die Kammer durch Vorhalt der Vernehmungsniederschrift gegenüber dem Zeugen und durch die Angaben des Vernehmungsbeamten KHK I31 in das hiesige Verfahren eingeführt hat.

Die Angaben von N17 waren bis auf eine Ausnahme konstant. Er hatte in seiner früheren Beschuldigtenvernehmung auf Nachfrage noch pauschal angegeben, dass bei dem "Vorstandsabendessen" gesagt worden sei, dass es sich bei dem Symposium um eine "B-Veranstaltung" handeln soll. Vor der Kammer hat der Zeuge demgegenüber bekundet, dass hierüber gerade nicht gesprochen worden sei. Aus heutiger Sicht war sich N17 sicher, dass der Angeklagte die Thematik "Festschrift/Symposium" nur beiläufig erwähnte und keine Details zu Kostentragung, Zielsetzung, privaten oder dienstlichen Charakter etc. vorgetragen habe. Auf Vorhalt dieses Widerspruches hat er zunächst ausweichend darauf Bezug genommen, dass es für ihn schon damals sehr schwierig gewesen sei, zwischen eigener Wahrnehmung und nachträglicher Information zu unterscheiden. Sichtlich beschämt räumte der Zeuge schließlich ein, im Ergebnis wohl die Argumentation des Angeklagten, die ihm aus der Presseberichterstattung und aus dem parallelen Zivilverfahren vor dem Landgericht F4 bereits bekannt gewesen sei, einfach übernommen zu haben, ohne seine eigenen Erinnerungen in ausreichender Weise anzustrengen. Die Kammer geht vor diesem Hintergrund davon aus, dass N17 den Angeklagten und letztlich auch sich selbst durch die Angaben in seiner Beschuldigtenvernehmung schützen wollte.

Sie ist demgegenüber von dem Realitätsgehalt der Aussage N17 in der hiesigen Hauptverhandlung überzeugt: Seine Angaben lassen sich plausibel mit dem Informationsverhalten des Angeklagten in der Folgezeit in Einklang bringen. N hat eingeräumt, dass er den Vorstand und die Vorstandsmitglieder weder formell noch informell weiter über das Projekt "N1" unterrichtet habe - was aber zu erwarten gewesen wäre, wenn es ein längeres Gespräch, einen Beschluss oder eine Abstimmung an diesem Abend gegeben hätte. Auch hätte die Kammer erwartet, dass der Angeklagte B1 und I über das "Vorstandsabendessen" informierte, was jedoch ausweislich der übereinstimmenden Angaben von N, B1 und I ebenfalls nicht geschehen ist. Ohne Weiteres in Einklang bringen lässt sich das Verhalten von N nach dem 26.05.2008 jedoch mit den Angaben von N17, wonach es lediglich eine allgemeine Information beim "Vorstandsabendessen" gegeben habe - möglicherweise, um die eigene private Initiative vorzustellen. Überschießende Belastungstendenzen waren bei der Aussage von N17 ebenfalls nicht feststellbar: Zum einen lobte er die Verdienste von N als Vorstandsvorsitzender der B AG. Zum anderen versuchte er - befragt zu der Pflichtwidrigkeit der veranlassten Kostentragung der B AG - den Angeklagten eher zu entlasten, indem er auf die allgemeine Bedeutung von Symposien und Seminaren als "Kontaktbörsen" hinwies (vgl. dazu nachfolgend unter D. II. 4.) r.) aa.)).

Die Einlassung des Angeklagten zum "Vorstandsabendessen" ist dagegen als bloße Schutzbehauptung widerlegt. Sie ist als solche bereits lebensfremd: Dass die Vorstandsmitglieder zwar einerseits einer Kostenteilung bzw. anteiligen Kostenübernahme der B AG zugestimmt, aber andererseits nicht über die - auch nicht ungefähre - Kostenhöhe gesprochen haben sollen, erscheint wenig plausibel. Zum anderen konnte N nicht erklären, weshalb er als erfahrener Manager und Geschäftsmann die angebliche Zustimmung seiner Vorstandskollegen nicht in der Vorstandssitzung des Folgetages einholte oder wenigstens (zur eigenen Absicherung) protokollieren und somit dokumentieren ließ. Darüber hinaus ist die Einlassung des Angeklagten auch derart wechselnd, dass sie nicht geeignet ist, hierauf Feststellungen zu stützen. Während N zunächst eine "beschlossene" Kostenaufteilung hinsichtlich Festschrift zu Lasten der B AG einerseits und dem Symposium zu seinen Lasten andererseits schilderte, berichtete er wenige Stunden später, noch am selben Hauptverhandlungstag, von einem Einverständnis der Vorstandsmitglieder zu einer Aufteilung der Gesamtkosten von 2/3 zu Lasten der B AG und 1/3 zu Lasten der eigenen Person, während von einer Aufteilung der Kosten anknüpfend an Festschrift einerseits und Symposium andererseits keine Rede mehr war. Wiederum an anderer Stelle der Hauptverhandlung ließ sich der Angeklagte erneut so ein, dass die B AG die Kosten der Festschrift habe übernehmen wollen, während er lediglich eine "Ausfallbürgschaft" in Bezug auf das Symposium übernommen habe. Noch in der Klageerwiderung des parallelen Zivilverfahrens fand das "Vorstandsabendessen" überhaupt keine Erwähnung. Vielmehr ließ N dort vortragen, dass über die Kostentragung noch nicht abschließend entschieden worden sei. Es habe eine Absprache mit seinem Vorstandskollegen T14 gegeben, wonach die B AG eine "Endabrechnung" habe vornehmen und die Betriebsbezogenheit der Aufwendungen prüfen sollen. Demgegenüber hat der Angeklagte in seiner Beschuldigtenvernehmung im März 2013 davon berichtet, dass es im Rahmen des "Vorstandsabendessen" sogar einen Vorstandsbeschluss hinsichtlich der Kostentragung gegeben habe, wonach die B AG die Kosten der Festschrift übernimmt, aber nicht mit den Kosten des Symposiums belastet werden soll - was durch KHK I31 glaubhaft bestätigt wurde. Die Angaben von N zu einer angeblichen Zustimmung des Vorstands der B AG waren damit insgesamt derart inkonstant, wie es die Kammer selten erlebt hat. Nachvollziehbar erklären konnte N seine unterschiedlichen Schilderungen nicht. So nannte er etwa als Begründung dafür, dass er in der Klageerwiderung und der Hauptverhandlung einen formellen Beschluss des Vorstands verneinte, lediglich dessen fehlende rechtliche Notwendigkeit. Die Kammer sieht in dem wechselnden Vortrag insgesamt den Versuch von N, seine Angaben der jeweiligen prozessualen Situation taktisch anzupassen. Während er in der Beschuldigtenvernehmung mittels der Schilderung des "Vorstandsabendessens" einen formellen Beschluss konstruieren wollte, reagierte er durch sein teilweises Abrücken in der Hauptverhandlung vermutlich auf den Inhalt der zwischenzeitlich stattgefundenen Vernehmungen in dem gegen die anwesenden Vorstandsmitglieder eingeleiteten Strafverfahren. N17 und C20 hatten in dem Verfahren ... der Staatsanwaltschaft C3 den informellen Charakter des "Vorstandsabendessens" betont und den Erlass formeller Vorstandsbeschlüsse verneint. Gleichzeitig versuchte N in der Hauptverhandlung scheinbar weiterhin, die erforderliche Publizität durch die angebliche Zustimmung der anderen Vorstandsmitglieder zu konstruieren. Im Ergebnis geht die Kammer insoweit lediglich von einer Schutzbehauptung aus.

Zwei Formulierungen in E-Mails von B1 belegen, dass dieser jedenfalls bis kurz vor dem Symposium davon ausging, dass N die gesamten Kosten von Festschrift und Symposium privat tragen wird. - was mit der Einlassung Ns von einer Zustimmung seiner Vorstandskollegen zur anteiligen Kostenbeteiligung der B AG nicht vereinbar ist. So räumte B1 in der verlesenen E-Mail vom 10.08.2008 (21:12 Uhr) hinsichtlich des Kostenplans von I2 ein, dass N "ein beträchtlicher finanzieller Aderlass abverlangt werde." In dem per E-Mail vom 01.10.2008 (19:22 Uhr) versandten "Entscheidungsentwurf" bezeichnete B1 den Angeklagten des Weiteren im Zusammenhang mit der Frage der Herausgeberschaft unter anderem als "Sponsor". Dagegen tauchte eine vermeintliche Kostenbeteiligung der B AG bei der Frage des Kostenplans und der Herausgeberschaft im sichergestellten E-Mail-Verkehr an keiner Stelle auf, wie die im Komplex "Reisekosten" ermittelnde Kriminalbeamtin EKHKin S14 nachvollziehbar angab. Dem steht nicht entgegen, dass B1 zwar die Inhalte der E-Mails bestätigte, aber trotzdem vorgab, sich keine Gedanken darüber gemacht zu haben, wer letztlich die Kosten der Festschrift und des Symposiums tragen sollte. Abgesehen davon, dass es sich insoweit um eine lebensfremde Äußerung handelte, zeigte sich B1 nicht in der Lage, die zitierten Passagen der E-Mails zu erklären. Auch konnte er nicht darlegen, weshalb er nicht befürchten musste, selbst finanziell in Anspruch genommen zu werden. Die Kammer geht insgesamt davon aus, dass seine Aussage in diesem Punkt davon getragen war, dem Angeklagten beizustehen.

Die übrigen am 26.05.2008 anwesenden Vorstandsmitglieder, T14, E3, G8 und X10 haben insoweit allesamt von ihrem Auskunftsverweigerungsrecht gem. § 55 StPO Gebrauch gemacht. Der als einziges Vorstandsmitglied abwesende C20 hat glaubhaft die Angaben des Angeklagten und N17 zum informellen Charakter der sogenannten "Vorstandsabendessen" bestätigt und betont, dass anlässlich einer solchen Veranstaltung niemals Vorstandsbeschlüsse gefasst worden seien.

Die Feststellung zur fehlenden Information des Aufsichtsrates sowie der Vorstandsmitglieder im Nachgang des Vorstandsabendessens beruhen auf der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten. Dieser hat eingeräumt, weder den Aufsichtsrat, die Aufsichtsratsmitglieder noch die übrigen Vorstandsmitglieder - mit Ausnahme von T14 - in der Folgezeit weiter in Kenntnis gesetzt zu haben, was durch N17 und C20 für den Vorstand und von I6 für den Aufsichtsrat bestätigt wurde.

i.) Themenauswahl und Erstellung der Festschriftbeiträge

Die Feststellungen zur Themenauswahl und Erstellung der Festschriftbeiträge beruhen im Wesentlichen auf den glaubhaften Angaben von I1 und T2. Diese haben übereinstimmend und detailreich entsprechend der Feststellungen von ihrer redaktionellen Tätigkeit, der Themenfindung sowie der Bearbeitung bzw. Erstellung der Festschriftbeiträge und des "Laudatio-Artikels" berichtet. Bestätigung fanden ihre Angaben in der verlesenen Niederschrift der Beschuldigtenvernehmung von I2 vom 01.02.2011. Wie auch KHK I31 und StOARin I33 glaubhaft bekundet haben, hat I2 insbesondere von den festgestellten Schwierigkeiten bei der redaktionellen Tätigkeit berichtet und weiterhin angegeben, selbst die Themen der Einzelbeiträge vorgeschlagen oder mit den Autoren abgestimmt zu haben. Die Orte und Daten der festgestellten Arbeitstreffen von Mai bis August 2008 ergaben sich weiterhin aus der verlesenen Reisekostenabrechnung I2. Schließlich haben auch B1 sowie I ihre Beteiligung entsprechend der Feststellungen geschildert und übereinstimmend angegeben, weder zu Beginn des Projekte noch später sei ein B-Bezug der Beiträge besprochen oder gefordert worden. Der Angeklagte selbst hat ebenfalls insbesondere die redaktionelle Tätigkeit von I2 einschließlich deren Schwierigkeiten geschildert und auch das Stattfinden der "Redaktionskonferenz" bestätigt.

Entsprechend der Feststellungen hat der Angeklagte des Weiteren auch behauptet, nichts von der Neufassung seines eigenen Festschriftbeitrages durch I1 gewusst zu haben. In diesem Zusammenhang berichtete er, dass er diese Aufgabe an seinen Assistent T12 übertragen habe. Spontan ergänzte der Angeklagte, dass T12 dies alleine hätte "hinbekommen" müssen - was auf die Kammer überaus authentisch wirkte. Die Kammer hielt die Einlassung von N insoweit für glaubhaft. Die Aussage von T12 steht dem nicht entgegen. Dieser wirkte bei Vorhalt der Rechnung von I1 betreffend den Festschriftbeitrag von N peinlich berührt. Er bekundete, sich nicht daran erinnern zu können, ob er die Neufassung mit seinem Vorgesetzten erörtert habe oder nicht. Für die Richtigkeit der Angaben des Angeklagten sprach weiterhin, dass T12 - und nicht etwa der Angeklagte - die durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführte Rechnung I1 vom 21.09.2008 alleine zur Zahlung freizeichnete.

Widerlegt ist dagegen die Einlassung von N, dass T12 in seinem Auftrag I2 bei der Themenwahl beraten habe, um "B-Themen" in der Festschrift zu platzieren. T12 hat auf einen entsprechenden Vorhalt mit Verwunderung reagiert, eine Nachfrage der Kammer verneint und bekundet, lediglich den von I1 neu gefassten Entwurf des Beitrags von N geschrieben zu haben. Diese Angaben T12 sind für die Kammer besonders glaubhaft, da dieser ansonsten aus seiner bis heute andauernden Bewunderung und Verehrung seines Vorgesetzten keinen Hehl machte, sondern ihn mit überschwänglichen Worten lobte und seinem Förderer - deutlich merkbar - bei seiner Aussage so weit als möglich gefällig sein wollte. So beantwortete er etwa die Frage, ob er dem Projekt "N1" einen dienstlichen Bezug beigemessen habe, wenig überzeugend pauschal mit den Worten, dass auf seinen Schreibtisch immer und ausschließlich B-Themen gekommen seien und der Angeklagte immer "im Dienst" gewesen sei. Weiterhin stehen nicht nur die bereits dargestellten Angaben von I2 der Behauptung von N entgegen. Auch I1, T2, B1 und I haben übereinstimmend eine Einflussnahme von T12 in die Themenauswahl der Beiträge verneint. Schließlich haben sich letztlich auch keine B-spezifischen Themen in der Festschrift befunden, was gegen die Einflussnahme von T12 spricht (vgl. D. II. 4.) r.) bb.)).

j.) Weitere Kostenentwicklung

Die Feststellungen zur weiteren Kostenentwicklung beruhen im Wesentlichen auf der glaubhaften Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, und den glaubhaften Angaben von B1, I1 und T2 sowie den hierzu verlesenen E-Mails.

Der Angeklagte hat glaubhaft entsprechend der Feststellungen eingeräumt, er habe Kenntnis vom zweiten Kostenplan über 124.000,- € und auch vom korrigierten Entwurf des Bestätigungsschreibens erhalten. Weiterhin gab er - entsprechend der Feststellungen - glaubhaft an, ein solches Bestätigungsschreiben nicht an Familie I30 versandt zu haben, ohne dies allerdings zu begründen. Die Einlassung wurde insoweit von I1 gestützt, die angab, dass ihrer Kenntnis nach kein derartiges Schreiben I2 erreicht habe. Die hinsichtlich des Komplexes "Festschrift" ermittelnde Beamtin des Landeskriminalamtes EKHKin S14 hat das Beweisergebnis zum zuletzt genannten Aspekt abgerundet, indem sie glaubhaft bekundete, in den beschlagnahmten Unterlagen von I2, seiner Schwiegertochter und des Angeklagten ein solches Schreiben nicht aufgefunden zu haben.

Die übrigen Feststellungen zur weiteren Kostenentwicklung beruhen auf den glaubhaften Angaben von I1 und B1. I1 hat detailliert von der Versendung einer zweiten Kostenschätzung mit dem festgestellten Inhalt und einem von ihrem Schwiegervater formulierten Entwurf eines Bestätigungsschreibens per E-Mail an B1 berichtet. Weiterhin hat sie auch das nachvollziehbare Vorstellungsbild von I2 entsprechend der Feststellungen dargelegt. B1 wiederum hat die Reaktion von N entsprechend der Feststellungen glaubhaft geschildert. Für die Kammer schlüssig legte er dar, dass er sich unwohl gefühlt habe, zwischen I2, der verständlicher Weise eine Zusicherung des Angeklagten verlangt habe, und N, der nach wie vor meinte, eine Festschrift sei auch für 100.000,- € oder darunter erstellbar, vermitteln zu müssen. Der Angeklagte selbst hat an anderer Stelle - auf Vorhalt des Schreibens vom 23.10.2008 an ihn, in dem von gewünschten Kosten von 100.000,- € die Rede war - die von B1 geschilderte Vorstellung, eine Festschrift sei auch für 100.000,- € oder darunter erstellbar, grundsätzlich bestätigt. Weiterhin schilderte B1 folgerichtig, wie er den Briefentwurf I2 durch kleinere Umformulierungen für N noch etwas verbindlicher hinsichtlich der "Kostenobergrenze" von 100.000,- € gestaltet habe. Die Feststellungen werden zum einen durch die verlesene E-Mail von I1 an B1 vom 02.07.2008 (17:19 Uhr) sowie dessen Antwort per E-Mail vom 09.07.2008 (15:50 Uhr) bestätigt. I1 verschickte mit ihrer E-Mail den zweiten Kostenplan und bat unter Übersendung eines Entwurfes um ein Bestätigungsschreiben, welches B1 in seiner Antwort zusagte. Zum anderen beinhaltete die verlesene E-Mail B1 an N vom 10.08.2008 (21:12 Uhr) den Entwurf des Bestätigungsschreibens mit dem festgestellten Inhalt. I1, B1 und N haben die Inhalte der E-Mails jeweils glaubhaft bestätigt. Weiterhin ist zur Abrundung des Beweisergebnisses auch der zweite Kostenplan über 124.000,- € ebenso wie der bei I2 sichergestellte Entwurf seines Bestätigungsschreibens verlesen worden.

Soweit der Angeklagte angab, sich an eine Absprache zu Kosten, auch nicht an das festgestellte Gespräch im Anschluss an die "Redaktionskonferenz", erinnern zu können, beruhen die Feststellungen auf den glaubhaften Angaben von T2. Die Aussage von B1, der sich auf fehlende Erinnerung berief, war hierzu unergiebig. T2 hat dagegen glaubhaft bekundet, dass I2 seinen Wunsch nach einer irgendwie gearteten Absicherung hinsichtlich der Kosten mit ihm erörtert habe. Im Anschluss an die "Redaktionskonferenz" habe I2 mit dem Angeklagten ein etwa viertelstündiges Vier-Augen-Gespräch dazu geführt. I2 habe ihm anschließend davon berichtet, dass die Kostenfrage "geklärt" sei. In der Folgezeit habe I2 die Kostenhöhe in Gesprächen nicht wieder als Problem aufgegriffen. Für die Kammer steht fest, dass sich N und I2 bei der festgestellten Gelegenheit mündlich über die Kosten geeinigt haben und I2 auf die mündliche Zusage von N vertraute. Anders ist es nicht zu erklären, dass I2, der vorher sogar auf eine schriftliche Absicherung gedrängt hatte, nach dem Gespräch offenbar keine Veranlassung mehr sah, auf eine Bestätigung hinzuwirken. Letztlich lässt sich auch nur so schlüssig erklären, dass I2 die Kostenfrage gegenüber T2 als "geklärt" bezeichnete. Dass die Einigung auch den festgestellten Inhalt hatte, ergibt sich für die Kammer zum einen aus dem Umstand, dass I2 in Anlehnung an den Kostenplan abrechnete und er andererseits in dem verlesenen Schreiben an N vom 23.10.2008 zum Abschluss des Festschriftprojektes nochmals auf den "Wunsch" des Angeklagten Bezug nahm, die Kosten "im Rahmen von 100 Tsd. Euro zu halten".

k.) Einladungen und weitere Organisation des Symposiums

Die Feststellungen zu den Einladungen und der weiteren Organisation des Symposiums beruhen auf der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten, der die Symposiums-Vorbereitungen - mit Ausnahme einer angeblichen Involvierung von B-Mitarbeitern sowie der Beauftragung der Firmen L2 GmbH und E1 GmbH - wie festgestellt schilderte. Insbesondere berichtete der Angeklagte von der Rolle B1, dem Versand und der Ausgestaltung der Einladungen sowie seiner eigenen Reaktion auf die Anfrage nach einer Rechnung für den Teilnahmebeitrag betreffend das Symposium entsprechend der Feststellungen.

Die Angaben des Angeklagten zum Inhalt sowie der Gestaltung der Einladungen wurden bestätigt durch die Inaugenscheinnahme sowie Verlesung eines Einladungsschreibens zum Symposium gerichtete an I2. Die mit der Gestaltung und Versendung der Einladungen befassten B1 und C15 haben übereinstimmend glaubhaft bekundet, dass dieses Schreiben in Inhalt und Gestaltung den übrigen versandten Einladungen entsprochen habe.

Auch darüber hinaus haben die Zeugen B1 und C15 ihre Beteiligung an der Organisation und dem Versand der Einladungen entsprechend der Einlassung des Angeklagten - wie festgestellt - dargestellt. B1 berichtete hinsichtlich des Symposiums offen über die von ihm getroffenen Vorbereitungen und seine Kontakte zur B18 sowie zum Sekretariat von N bei der B AG. Auch C15 berichtete detailreich und nachvollziehbar entsprechend der Feststellungen von ihrer Einbindung in die Organisation, den Versand der Einladungen und die Verwaltung der von ihr gefertigten und - zum Teil durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführten - Teilnehmerübersicht. Sie bekundete plausibel zum Hintergrund, dass das Symposium ihr erstes "eigenes Projekt" gewesen sei, bei dem die Erst-Sekretärin I9 nur ganz am Rande involviert gewesen sei. Die Richtigkeit ihrer Angaben zur Beteiligung an der Gestaltung der Einladungen werden aus Sicht der Kammer insbesondere durch ihre verlesene E-Mail vom 08.08.2008 (11:45 Uhr) an N belegt, in der sie ihren Vorgesetzten auf offene Fragen hinsichtlich der Rechnungsstellung der B18 aufmerksam machte und darüber hinaus Vorschläge hinsichtlich der Gestaltung des Antwortfaxes der Einladungen unterbreitete.

Hinsichtlich der Firmen L2 GmbH und E1 GmbH beruhen die Feststellungen auf den verlesenen Rechnungen vom 30.09.2008 bzw. 29.08.2008, die jeweils zu den Feststellungen passende Rechnungsgegenstände aufwiesen. Wer genau die beiden Firmen mit dem Layout bzw. dem Druck der Einladungen beauftragte, konnte die Kammer nicht feststellen. Die Einlassung des Angeklagten war ebenso unergiebig wie die Aussagen der dazu vernommenen Zeugen, die allesamt angaben, sich nicht an einen Auftrag an eine der beiden Firmen erinnern zu können. Letztlich haben aber der Angeklagte, B1, C15 und auch I9 glaubhaft eingeräumt, dass lediglich der aus ihnen bestehende Personenkreis mit der Erstellung, Gestaltung und dem Versand der Einladungsschreiben befasst gewesen war. Die Kammer geht insoweit davon aus, dass die Aufträge an die Firmen L2 GmbH und E1 GmbH auch nur von C15, I9, B1 oder dem Angeklagten selbst erteilt worden sein können.

Die Feststellungen zur Rechnungsanfrage für den Teilnahmebeitrag beruhen auf der verlesenen E-Mail Ns an C15 vom 15.09.2008 (19:12 Uhr) einschließlich der anhängenden Nachrichten von C15 an N vom 15.09.2008 (13:03 Uhr) sowie von X18 an C15 vom 15.09.2008 (12:11 Uhr), deren Inhalte jeweils von N und/oder C15 glaubhaft bestätigt wurden.

l.) Herausgeberschaft und Druckfreigabe

Die Feststellungen zur Herausgeberschaft und der Druckfreigabe beruhen im Wesentlichen auf der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten - mit Ausnahme des von ihm angeblich anvisierten Abbruchs des Projektes "N1". N hat sich im Übrigen entsprechend der Feststellungen dahin eingelassen, dass die Frage der Herausgeberschaft (und die Frage, wer als Autor des "Laudatio-Artikels" auftreten soll) bis zum 08.10.2008 ungeklärt gewesen sei und er - N - erst an diesem Tage T2 die Druckfreigabe telefonisch erteilt und die vorgenannten Fragestellungen entsprechend der Feststellungen beantwortet habe. Der Angeklagte begründete sein Zuwarten auch entsprechend der Feststellungen mit der Hoffnung, dass sich ein Dritter an den Kosten noch beteiligen könnte, was sich jedoch im Ergebnis nicht realisiert habe. Während N sich zunächst dahin eingelassen hatte, selbst keinen direkten Kontakt zum Vorstandsvorsitzenden der C2 AG, P4, wegen einer Kostenbeteiligung aufgenommen zu haben, korrigierte er diese Einlassung vor dem Hintergrund einer von ihm zum Ende der Hauptverhandlung vorgelegten E-Mail vom 26.08.2008, die Teil eines Beweisantrages war. Seine Entscheidung, B1 zum Mitautor des "Laudatio-Artikels" zu machen, stellte N - wie festgestellt - als Dank für dessen Mitarbeit dar. Die Übernahme der Herausgeberschaft und der Autorenstellung des "Laudatio-Artikels" bezeichnete er im Übrigen als "logische Entscheidung", da sich sonst niemand finanziell habe beteiligen können oder wollen.

Die Einlassung des Angeklagten zur Herausgeberschaft und Druckfreigabe wird insoweit insbesondere durch die glaubhaften Aussagen von B1 und T2 bestätigt. Letztgenannter hat sehr authentisch seine große Nervosität geschildert, als N sehr lange mit der Druckfreigabe und der Entscheidung hinsichtlich der Herausgeberschaft und des "Laudatio-Artikels" abgewartet und er - T2 - ernsthaft gefürchtet habe, dass ein fristgerechter Druck der Festschrift zum Symposium nicht mehr möglich wäre. Plausibel hat er auch von seiner Erleichterung berichtet, als er den festgestellten Anruf Ns am 08.10.2008 endlich erhalten habe. Auch B1 hat entsprechend der Feststellungen für die Kammer nachvollziehbar von der Ungewissheit hinsichtlich der Herausgeberschaft, seinem Kontakt zum C1-Konzern im Hinblick auf eine Kostenbeteiligung sowie dem von ihm gefertigten "Entscheidungszettel" für N berichtet. Er stellte dabei seine Schwierigkeiten als "Kontaktperson" zwischen N, der die Entscheidung immer weiter hinaus gezögert habe, einerseits und I2 und dessen Mitarbeitern, die um eine rechtzeitige Fertigstellung der Festschrift fürchteten, andererseits plastisch dar. Bestätigung findet die Einlassung des Angeklagten zu dessen persönlichem Kontakt mit P4 in der durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführten E-Mail von N an C15 vom 26.08.2008 (07:45 Uhr), in der dieser noch vor Versendung der Einladungen um einen Telefontermin mit P4 bat, was von N bei der Korrektur seiner Einlassung in diesem Punkt bestätigt wurde. Gestützt werden die Angaben von N, B1 und T2 weiterhin durch die beiden verlesenen E-Mails von B1 an C15 vom 01.10.2008 (18:52 Uhr bzw. 19:22 Uhr) einschließlich des beigefügten "Entscheidungszettels", deren Inhalte von B1 und C15 jeweils bestätigt wurden. Während B1 in der zeitlich früheren E-Mail den "Entscheidungszettel" ankündigte und darüber informierte, dass ein "Einstieg" P4 oder des C1-Konzerns wegen der "Binnensituation ihres Unternehmens" nicht in Betracht käme, übersandte er in der nachfolgenden E-Mail einen "Entscheidungszettel" an N mit dem festgestellten Inhalt und unter Hinweis darauf, dass "die Herausgeberfrage weiterhin offen ist, nachdem P4 abgelehnt hat".

Die Kammer ist davon überzeugt, dass N zum Zeitpunkt der Druckfreigabe am 08.10.2008 befürchtete, die Kosten für die Festschrift und das Symposium - anders als von ihm ursprünglich geplant - komplett privat übernehmen zu müssen: Nach den obigen Ausführungen schließt die Kammer aus, dass der Angeklagte die Zustimmung des Vorstandes für eine Kostenbeteiligung der B AG eingeholt hat. Daneben hatte sich die Hoffnung auf eine Kostenbeteiligung des C1-Konzerns und/oder von P4 zerschlagen. Weitere potentielle Kostenträger waren nicht ersichtlich, wie N selbst einräumte. Gleichzeitig war ihm bewusst, dass er I2 mit der Erstellung der Festschrift beauftragt und somit eine in der Höhe nicht unerhebliche zivilrechtliche Verpflichtung eingegangen war.

Die Kammer erachtet die Einlassung des Angeklagten, er habe unproblematisch bis zuletzt die Möglichkeit einer kompletten Absage des Projektes "N1" gesehen und noch am 08.10.2008 eine solche Absage ernsthaft erwogen, aus den festgestellten Gründen für eine bloße Schutzbehauptung, um ein Motiv für die pflichtwidrige Abrechnung der Kosten zu Lasten der B AG in Abrede zu stellen. Keiner der Zeugen, insbesondere nicht B1, I, C15, T2 und I1, konnten bestätigen, von solchen Überlegungen des Angeklagten Kenntnis erlangt zu haben - was aber zu erwarten gewesen wäre, hätte es solche Überlegungen tatsächlich gegeben. Sie reagierten vielmehr sichtlich verwirrt und überrascht auf den entsprechenden Vorhalt der Kammer. T2 und I1 bekundeten glaubhaft, dass Anfang Oktober 2008 zwar die Person des Herausgebers, keinesfalls aber die Herausgabe der Festschrift als solche fraglich gewesen sei. Im Übrigen schilderten T2 und I1 nachvollziehbar, dass bei einem hypothetischen Abbruch des Projektes "N1", mit Ausnahme der Druckereikosten, nahezu sämtliche Kosten für die Erstellung der Festschrift unverändert angefallen und gegenüber N auch geltend gemacht worden wären. Die Einlassung des Angeklagten von einem "unproblematischen" Abbruch ohne "größere" Kosten ist vor diesem Hintergrund nicht ansatzweise nachvollziehbar und konnte von ihm auch nicht näher erläutert werden. Des Weiteren hat N auch nicht dargelegt, wie er die kurzfristige Absage den eingeladenen Teilnehmern, seinen Mitstreitern B1 und I und nicht zuletzt dem Jubilar ohne eigenen "Gesichtsverlust" hätte erklären wollen. Die Kammer ist daher im Ergebnis zu der Überzeugung gelangt, dass N Anfang Oktober 2008 die Herausgabe der Festschrift sowie die Veranstaltung des Symposiums aus den festgestellten Gründen faktisch nicht mehr abwenden konnte, obwohl sich gleichzeitig eine Kostenbeteiligung Dritter zerschlagen hatte.

m.) Beteiligung von B-Mitarbeitern bei Vorbereitung und Durchführung des Symposiums sowie fehlende Involvierung der Konzernkommunikationsabteilung

Die festgestellten Beteiligungen von B-Mitarbeitern beruhen auf den insoweit glaubhaften Aussagen von C15, I9, T12, I7 und L3, die jeweils ihre eigene Beteiligung bzw. Kenntnis vom Symposium entsprechend der Feststellungen bekundet haben. B1 hat deren Angaben jeweils glaubhaft bestätigt und darüber hinaus die Beteiligung von T24 entsprechend der Feststellungen dargestellt. In Einklang hierzu hat C15 spontan bekundet, dass T24 für sie am Wochenende des Symposiums als "Vertreter" nach L12 eingesprungen sei. Die Feststellungen zu T24 beruhen weiterhin auf der verlesenen E-Mail von B1 an N vom 14.10.2008 (10:39 Uhr), in der B1 als ehemaliger "Mentor" T24 als Ersatz für C15 in L12 vorschlägt, damit dieser "hier und da mit anpacken könne" und anregt, ihm - T24 - dafür nicht auch noch die Teilnahmegebühr von 300,- € "abzuknöpfen". Der Angeklagte unterstützte diesen Vorschlag mit der ebenfalls verlesenen Antwort-E-Mail vom gleichen Tag (12:30 Uhr), deren Inhalt er glaubhaft bestätigte.

Darüber hinaus war die Einlassung des Angeklagten nicht geeignet, hierauf Feststellungen zu stützen: Sein Versuch, mit wortgewaltigen Floskeln einen möglichst großen Bezug des Symposiums zur B AG herzustellen, wirkte konstruiert. Im Übrigen war seine Einlassung wechselnd: Von seiner Behauptung, die junge "B-Führungskraft" T24 habe die "Gesamtkoordination" des Symposiums inne gehabt, rückte er auf Vorhalt der oben angeführten E-Mails ebenso ab, wie von seiner Einlassung, das Symposium sei "ein Produkt der Abteilung Konzernkommunikation" gewesen. Hinsichtlich T24 räumte der Angeklagte schließlich ein, dass dieser "wohl nur ein bisschen vor Ort geholfen habe", was vor dem Hintergrund der vorherigen Beschreibung von T24 als "Gesamtkoordinator" nicht nachvollziehbar war. Nachdem insbesondere I7 die Organisation des Symposiums durch seine Abteilung zurückgewiesen hatte, wechselte der Angeklagte seine Einlassung - sichtlich hilflos - dahin, dass nunmehr sein eigenes Büro in Person von C15 die "Gesamtkoordination" inne gehabt habe und begründete dies - nach Rücksprache mit seinen Verteidigern - mit der Kündigung I7.

n.) Pressearbeit zum Symposium

Die Feststellungen zur Pressearbeit beruhen im Wesentlichen auf der glaubhaften Einlassung des Angeklagten, der lediglich zu der Anfrage Q11 keine Angaben machen konnte. N führte entsprechend der Feststellungen aus, mit Rücksicht auf die Teilnehmer selbst keine Presseerklärung zum Symposium herausgegeben zu haben. Er habe lediglich veranlasst, dass ein Artikel in der Regionalzeitung erscheine und eine hinsichtlich der Beteiligten anonymisierte Presseerklärung der I20 AG herausgegeben werde. Die Einlassung des Angeklagten wurde insoweit durch die glaubhaften Angaben von B1 und L3 bestätigt, die insbesondere die Angaben des Angeklagten hinsichtlich der Presseerklärung der I20 AG stützen konnten. Belegt werden die Feststellungen auch durch die verlesene Presseerklärung der I20 AG sowie diverse E-Mails zur Pressearbeit, deren Inhalte jeweils von B1, L3 und/oder N bestätigt wurden. So teilte B1 dem Angeklagten in der E-Mail vom 14.10.2008 (10:39 Uhr) die Platzierung der Würdigung X in der "O12" mit, da "C1 dazu ja nichts macht". Die verlesene E-Mail B1 vom 22.10.2008 (15:36 Uhr) an einen Mitarbeiter der I20 AG belegt außerdem, dass B1 auf den Inhalt der Presseerklärung Einfluss nahm und deren Verbreitung ankündigte. In weiteren E-Mails vom selben Tage von B1 an N (15:51 Uhr bzw. 16:08 Uhr) bzw. von N an B1 (16:00 Uhr) - jeweils "cc" unter anderem auch an L3 übersandt - teilte der Angeklagte unter Hinweis auf die Teilnehmer des Symposiums mit, "dass wir eigentlich keine PR zu L12 haben sollten". Durch die verlesene E-Mail vom 23.10.2008 (13:58 Uhr) übersandte B1 dem Angeklagten ("cc" auch an C15 und I") am Folgetag die anonymisierte Endfasssung der Presseerklärung der I20 AG mit dem Hinweis: "Die Namen sind nun weg, der Nachrichtenwert aber auch".

Die Feststellungen zur Presseanfrage von Q11 beruhen auf der Verlesung der E-Mail von Q11 vom 10.07.2008 (17:27 Uhr) an I7 sowie dessen Antwort per E-Mail vom 12.07.2008 (15:06 Uhr) mit dem festgestellten Hinweis auf die Herausgabe einer Festschrift und die Veranstaltung eines zugehörigen Symposiums durch N. Dass es auch tatsächlich zu einer Zeitungsmeldung kam, belegt die verlesene E-Mail der Lebensgefährtin von X an N vom 21.07.2008 (16:16 Uhr), in der sie sich darüber beschwerte, dass die Zeitschrift X19 meldete, "dass Du ein Buch (...) planst und es ein Symposium geben wird". Der Angeklagte spekulierte in seiner ebenfalls verlesenen Antwort-E-Mail vom gleichen Tage (16:25 Uhr) darüber, ob dadurch jemand "gezielt (...) unsere geplante Aktivität (...) verhindern" wolle. N hat den Inhalt dieser E-Mail bestätigt, ohne den zitierten Satz näher erklären zu können.

o.) Verlauf des Symposiums

Die Feststellungen zum Verlauf des Symposiums basieren im Wesentlichen auf den insoweit glaubhaften Angaben des Angeklagten selbst.

Im Rahmen der Einlassung ist N die von C15 gefertigte Teilnehmerliste durchgegangen und hat glaubhafte Angaben entsprechend der Feststellungen zu den eingeladenen und tatsächlich erschienenen Personen gemacht. Insbesondere hat er im Einzelnen die Teilnehmer aus dem B- und C1-Konzern aufgeführt. Bestätigt und abgerundet wurde das Beweisergebnis durch die Verlesung von Namen, Titeln und Arbeitgebern sämtlicher geladener Personen aus der Teilnehmerliste.

Weiterhin hat N glaubhaft eingeräumt, die Kosten des Hin- und Rückfluges zum Symposium privat getragen zu haben. Ermittlungsführer KHK I31 hat dies unter Bezugnahme auf eine entsprechende Rechnung der Firma D1 GmbH über diese Charterflugleistung bestätigt.

Hinsichtlich der Eröffnungsworte hat die Kammer die zwei vorhandenen Versionen der Rede Ns verlesen. In einem Redeentwurf, der auf dem Laptop von I9 abgespeichert war, erfolgte keinerlei Erwähnung der B AG und es fand sich auch am Rande keine Bezugnahme zu der Gesellschaft. In der von T12 gefertigten Version ließ sich lediglich die mittelbare Bezugnahme durch den Verweis auf die Kreditverhandlungen entsprechend der Feststellungen finden. Welche Version letztlich Verwendung fand, konnte die Kammer nicht klären. Der Angeklagte und die dazu vernommenen Teilnehmer B1 und I haben jeweils angegebenen, sich nicht an den Inhalt der Eröffnungsrede zu erinnern. Auch insoweit räumte der Angeklagte entsprechend der Feststellungen aber ein, dass die B AG in den Eröffnungsworten keinesfalls als Veranstalter des Symposiums oder Herausgeber der Festschrift dargestellt worden sei, sondern die Verdienste X und die Verbundenheit der "X11-Boys" im Vordergrund gestanden habe.

Auch im Übrigen hat der Angeklagte den - durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführten - schriftlichen Programmablauf des Symposiums entsprechend der Feststellungen als zutreffend bezeichnet und entsprechend der Feststellungen weitere Angaben zum Ablauf des Symposiums gemacht. Der verlesene Programmablauf enthielt dabei - wie festgestellt - alle offiziellen Programmpunkte, die Themen der Vorlesungen sowie der jeweils beteiligten Teilnehmer. N räumte weiterhin entsprechend der Feststellungen ein, dass es im Rahmen der Veranstaltung keine "direkten" Hinweise auf eine Verbindung des Symposiums zur B AG gegeben habe. Die Angaben des Angeklagten zum Ablauf des Symposiums wurden zum einen durch die insoweit glaubhaften Aussagen von B1 und I bestätigt. Zum anderen belegt die Inaugenscheinnahme eines Foto-Buches zur Symposiums-Veranstaltung, dass die Tagesveranstaltung einen formellen Symposiums-Charakter besaß, die Namensschilder der Teilnehmer neutral gehalten waren und auch im Übrigen das Logo der B AG nicht in Erscheinung trat. Die verlesene E-Mail C15 vom 08.08.2008 (11:45 Uhr) wiederum zeigt, dass - entsprechend der glaubhaften Einlassung des Angeklagten - Ehepartner erst zur Abendveranstaltung geladen waren. Die Feststellungen zum Inhalt der Abschlussworte Ns beruhen, neben dessen glaubhafter Einlassung, auch auf der Verlesung des Redemanuskriptes mit entsprechendem Inhalt. Im Übrigen hat B1 verneint, dass ihm bei der konkreten Ausgestaltung des Symposiums Vorgaben für einen Bezug der Veranstaltung zur B AG vom Angeklagten gemacht worden seien, was vom Angeklagten auch selbst nicht behauptet wurde.

Die Feststellungen zu den Verhandlungen betreffend O16 in der Mittagspause beruhen auf der glaubhaften Einlassung des Angeklagten, die insbesondere in seiner verlesenen E-Mail vom 28.10.2008 (08:42 Uhr) an W5 Bestätigung fand, in der er Bezug auf ein Gespräch "am Wochenende mit B22 (Buch)" nahm (vgl. nachfolgend unter Ziff. D. II. 4.) r.) dd.)).

Die Bewertung des Angeklagten, dass das Symposium eine "B-Veranstaltung" gewesen sei, steht den Feststellungen nicht entgegen. Es handelt sich dabei um seine rein subjektive Bewertung. Von den Feststellungen abweichende Tatsachen zum Verlauf des Symposiums hat N nicht behauptet. Im Übrigen folgt die Kammer der Bewertung auch nicht, zumal bereits die Begründung nicht nachvollziehbar erscheint: Die Referate und Vorlesungen des Symposiums behandelten allgemeine Wirtschaftsthemen. Im Vordergrund stand, dass ein gewisser Bezug zu X hinsichtlich dessen Internationalisierungsbemühungen hergestellt wurde und Wirtschaftsführer verschiedenster Branchen miteinander ins Gespräch kommen konnten. Die Argumentation des Angeklagten, Themen wie Globalisierung, neue Medien und Führungskräfteentwicklung, hätten das Symposium zu einer "B-Veranstaltung" gemacht, wirkt konstruiert und beliebig. Sie ist auch nicht plausibel, zumal mit den genannten Schlagworten eine Verbindung des Symposiums zu jedem international tätigem Unternehmen herstellbar wäre.

p.) Äußere und inhaltliche Gestaltung der Festschrift

Die Feststellungen zur äußeren Gestaltung der Festschrift beruhen auf der Inaugenscheinnahme des Druckwerkes sowie der Einführung des Textinhaltes mittels Selbstleseverfahrens. Die Feststellungen zur Verarbeitung und der Papierqualität basieren auch auf Verlesung des Textes der Rechnung der Druckerei F13 GmbH vom 03.11.2008.

Der Angeklagte hat selbst eingeräumt, dass in der äußeren Gestaltung der Festschrift kein erkennbarer Bezug zur B AG vorhanden sei. Auch T2 und I1 haben dies ausdrücklich bestätigt und nachvollziehbar ausgeführt, dass weder I2 noch ihnen eine solche Vorgabe gemacht worden sei.

Der Angeklagte ist im Rahmen seiner Einlassung auch den Inhalt der Festschrift durchgegangen und hat dazu glaubhafte Angaben entsprechend der Feststellungen gemacht. Er hat insbesondere eingeräumt, dass die Aufsichtsratstätigkeit von X bei R im "Laudatio-Artikel" nicht erwähnt worden sei und auch in seinem eigenen Beitrag die Eröffnung des ersten Ladengeschäftes durch L19 nur als "Aufhänger" gedient habe. Soweit er die Festschrift dennoch wiederholt als "B-Produkt" und die Themen der Festschrift (Globalisierung, Neue Medien und Führungskräfteentwicklung) als "eindeutige B-Themen" bezeichnete, steht auch dies den Feststellungen nicht entgegen. Es handelte sich auch insoweit um eine bloß subjektive Bewertung ohne Behauptung einer von den Feststellungen abweichenden Tatsachengrundlage. Aus den gleichen Gründen wie bereits beim Symposium vermochte die Kammer auch diese Bewertung von N nicht teilen. Die Festschrift war zu allgemeinen Wirtschaftsthemen verfasst, die gewissen Bezug zur Biografie X besaßen und die die gegenwärtigen und zukünftigen Herausforderungen von fast jedem Unternehmen betrafen. Mit der Argumentation Ns wäre es möglich gewesen, die Festschrift als "Produkt" jedes beliebigen größeren Unternehmens darzustellen. Letztlich diente die Argumentation des Angeklagten aus Sicht der Kammer lediglich dazu, im Nachhinein einen Zusammenhang zur B AG zu konstruieren. Schließlich haben auch I1 und T2 glaubhaft ausgeschlossen, dass ihnen oder I2 Vorgaben für einen "B-Bezug" gemacht worden seien.

q.) Abrechnung und Kostentragung von Festschrift und Symposium

aa.) Rechnung der Firma L2 GmbH

Die Feststellungen zur Rechnung der Firma L2 GmbH beruhen im Wesentlichen auf den glaubhaften Angaben von L3, der Verlesung der Rechnung der Firma L2 GmbH vom 30.09.2008, der Inaugenscheinnahme des Briefumschlages der Firma L2 GmbH einschließlich der zwei aufgebrachten Klebezetteln sowie der Verlesung der Aufschriften des Briefumschlages und der Klebezettel.

Der damalige Abteilungsleiter Konzernkommunikation hat entsprechend der Feststellungen detailliert von der Übergabe der ersten Rechnung - soweit ihm erinnerlich - im Zusammenhang mit dem Symposium und der Festschrift berichtet. Weiterhin hat er auch das Gespräch mit N und dessen Anweisung zur Freizeichnung der Rechnung in sich schlüssig geschildert. L3 hat insbesondere anschaulich - wie festgestellt - die Erklärungen von N zum angeblich beabsichtigten "Parken" der Rechnungen wiedergegeben. Nachvollziehbar hat er hierzu ausgeführt, dass ihm diese eher ungewöhnliche Formulierung noch heute erinnerlich sei. Lediglich die Frage, welcher genaue Anteil der Rechnungsbeträge unmittelbar von Dritten übernommen werden und welcher Anteil zunächst bei B verbleiben sollte, konnte der Zeuge zunächst spontan nicht beantworten. Auch hinsichtlich des exakten Zeitpunktes des Gespräches und des Rechnungsausstellers berief sich L3 nachvollziehbar auf Erinnerungslücken. Nach Vorhalt sämtlicher von der B AG gebuchter Rechnungen sowie des Original-Briefumschlages der Firma L2 GmbH mit den darauf befindlichen Klebezetteln gelang es dem ehemaligen Abteilungsleiter Konzernkommunikation, seine Angaben entsprechend der Feststellungen glaubhaft zu ergänzen. L3 war als Zeuge vor der Kammer sichtlich bemüht, die damaligen Vorgänge zu rekonstruieren. Er sichtete konzentriert die genannten Asservate, die ihm erstmals im Original im Sitzungssaal präsentiert worden waren. Das Wiederlangen seiner Erinnerung war für die Kammer überaus authentisch. L3 bekundete schließlich glaubhaft entsprechend der Feststellungen, dass N ihm die Rechnung und den zugehörigen Briefumschlag der Firma L2 GmbH übergehen habe und das Gespräch zwischen dem 08.10.2008 - dem Poststempel auf dem Briefumschlag - sowie dem 13.10.2008 - das Datum einer Notiz seiner Sekretärin auf einem Klebezettel - stattgefunden habe. Weiterhin ergänzte er auch glaubhaft seine Angaben zu der angeblichen Aufteilung der Kosten mit Quoten von 2/3 und 1/3. Außerdem schilderte L3 entsprechend der Feststellungen die Anweisung an seine Sekretärin G9 zur Erfassung der Kosten.

Anhaltspunkte dafür, dass L3 bewusst oder unbewusst die Unwahrheit gesagt haben könnte, haben sich für die Kammer nicht ergeben. Der ehemalige Abteilungsleiter Konzernkommunikation berichtete vielmehr sachlich und detailreich von dem Gespräch mit N. Überschießende Belastungstendenzen waren für die Kammer nicht erkennbar. Der Zeuge hat vielmehr N als Vorgesetzten überaus positiv dargestellt und die ansonsten vertrauensvolle Zusammenarbeit mit ihm gelobt. Auf Nachfrage der Verteidigung zu einer Verbindung von Festschrift und der B AG stellte er sich an anderer Stelle schützend vor den Angeklagten, indem er eine indirekte "Abstrahlwirkung" darlegte (vgl. D. II. 4.) r.) bb.)). Der Angeklagte hat L3 ebenfalls keine wahrheitswidrige Aussage unterstellt. Durch den Zeitablauf überaus nachvollziehbar räumte L3 zu Beginn seiner Vernehmung Erinnerungslücken ein. Das Wiedererlangen seiner Erinnerungen im Laufe der Vernehmung vor der Kammer wirkte nicht nur überaus authentisch, sondern war auch in der Sache plausibel. Wie der Ermittlungsführer KHK I31 glaubhaft zugab, seien L3 im Rahmen seiner Vernehmung im Ermittlungsverfahren die Asservate lediglich als Schwarz-Weiß-Kopien vorgelegt worden. Dass L3 bei der Vernehmung im Ermittlungsverfahren nicht derart konkrete Angaben machen und die Kopie des Briefumschlages nicht mit der Übergabe der Rechnung durch den Angeklagten in Verbindung bringen konnte, ist für die Kammer vor diesem Hintergrund nicht verwunderlich, zumal insbesondere der Briefumschlag mit den Klebezetteln im Vergleich zur Kopie eine andere Wirkung im Original entfaltet.

Für die Richtigkeit der Aussage von L3 spricht schließlich der in die Hauptverhandlung durch Inaugenscheinnahme und Verlesung seiner Aufschriften eingeführte Briefumschlag der Firma L2 GmbH. Auf der Vorderseite des Briefumschlags war ein Poststempel vom 08.10.2008 und die handschriftliche Bemerkung Ns "H16 "N1", seine Paraphe sowie das von ihm geschriebene Datum "11.10.08" abgebildet - deren Richtigkeit und Urheberschaft durch den Angeklagten glaubhaft bestätigt wurden. Die von G9 beschrifteten Klebezettel waren - von G9 ebenfalls glaubhaft bestätigt - mit den handschriftlichen Aufschriften

"13.10.08 19:00 H16

Liste führen für dieses Projekt

1/3 wir

2/3 U7 holt Betrag rein"

und

"WV H16

Vereinbarung mit U7" ,

versehen.

"U7" stand dabei nach den übereinstimmenden glaubhaften Angaben des Angeklagten, G9 und L3 für N und "H16" für L3. Darüber hinaus konnte G9 nur noch angeben, dass sie einen der Klebezettel entsprechend der Aufschrift am 13.10.2008 gegen 19:00 Uhr beschriftet habe. Weitere Angaben zum Hintergrund und zur Bedeutung der von ihnen gefertigten Aufschriften konnten weder G9 noch der Angeklagte machen. Die Aufschriften belegen aus Sicht der Kammer die Richtigkeit der Feststellungen: Die Aufschrift Ns stützt die Feststellung, dass er um den 11.10.2008 gerade mit diesem Umschlag und der zugehörigen Rechnung an L3 wegen des Projektes "N1" herangetreten war. Die Aufschriften auf den Klebezettel zeigen weiterhin die Realitätsbezogenheit der Angaben von L3 zur Kostenteilung. Dass es auf einem der Klebezettel unter anderem heißt: "1/3 wir" und nicht etwa "1/3 U7", spricht aus Sicht der Kammer nicht gegen die Richtigkeit der Aussage von L3. Dieser hat die Angaben von N entsprechend der Feststellungen so dargestellt, dass 1/3 der Kosten - wenn auch nur übergangsweise - zunächst von der B AG übernommen werden sollten.

Die Einlassung des Angeklagten in diesem Punkt steht den Feststellungen nicht entgegen. N hat selbst glaubhaft eingeräumt, L3 eine Rechnung übergeben und ihn als sein Vorgesetzter zu deren Freizeichnung angewiesen zu haben. Soweit der Angeklagte sich darüber hinaus abweichend zu den Angaben von L3 geäußert hat, geht die Kammer von einer bloßen Schutzbehauptung aus, um zu vertuschen, dass er L3 über die endgültige Kostenbelastung der B AG getäuscht hat. Die Einlassung von N, er habe das Projekt "N1" als "B-Projekt" dargestellt und darüber hinaus keine Erklärungen mehr abgeben müssen, da die Abteilung Konzernkommunikation das Projekt geleitet habe, ist bereits in sich widersprüchlich. Denn der Angeklagte ist in der Folgezeit von seiner ursprünglichen Einlassung, das Projekt "N1" sei durch die Abteilung Konzernkommunikation geleitet worden, abgerückt. Des Weiteren lassen sich durch die Einlassung des Angeklagten nicht die Aufschriften von G9 auf dem Klebezettel zum Führen einer Liste und zur Kostenteilung erklären. Die Richtigkeit der Einlassung von N unterstellt, wäre weder eine "Vereinbarung" von L3 und N, noch das Führen von Listen über die Kosten sowie der Hinweis "U7 holt Betrag rein" nachvollziehbar. Der Angeklagte und seine Verteidigung haben nicht einmal den Versuch unternommen, die Aufschriften des Briefumschlages bzw. der Klebezettel mit der Einlassung von N in Einklang zu bringen.

G9 konnte lediglich bestätigen, die Klebezettel mit den festgestellten Inhalten beschriftet zu haben. Zu den näheren Umständen und den Äußerungen L3 ihr gegenüber, gelang es der Kammer auch durch diverse Vorhalte nicht, Erinnerungen bei der Zeugin zu wecken. Ebenso wie L3 hat G9 auch nicht erklären können, weshalb sie in der Folgezeit entgegen der Aufschrift auf dem Klebezettel keine Listen zu den Kosten geführt hat.

Dass N seinen Mitarbeiter L3 belogen hat, folgert die Kammer daraus, dass dem Angeklagten spätestens bei der Druckfreigabe der Festschrift am 08.10.2008 und somit auch zum frühest möglichen Zeitpunkt des Gespräches mit L3 genau bewusst war, dass eine anteilige Kostenübernahme durch Dritte - insbesondere aus dem Umfeld von C1 - gescheitert war. Die Kammer glaubt der Schilderung von L3, dass er die Angaben von N für zutreffend erachtet hat. Dafür, dass die Darstellung des Angeklagten bei L3 einen Irrtum auslöste, spricht die Anweisung an seine Sekretärin, eine Liste zu führen, was durch den in der Hauptverhandlung eingeführten Klebezettel belegt wird. Auch die spätere Nachfrage an N in der verlesenen E-Mail L3 vom 15.12.2008 (17:04 Uhr), deren Inhalt von L3 und N glaubhaft bestätigt wurde, ob es "etwas Neues" hinsichtlich der "Hinzuziehung von Partnern" gebe, ergibt nur Sinn, wenn L3 tatsächlich geirrt hat. Im Übrigen ist die Kammer davon überzeugt, dass der jovial und selbstsicher auftretende Angeklagte ohne Weiteres in der Lage war, L3 von der Richtigkeit seiner Angaben zu überzeugen. Weiterhin ist die Kammer aus den festgestellten Gründen aber auch davon überzeugt, dass L3 - wie von ihm selbst freimütig eingeräumt wurde - den Anweisungen von N in jedem Fall Folge geleistet hätte, um sein berufliches Fortkommen nicht zu gefährden.

Die Feststellungen zur Kostenstelle Konzernkommunikation sowie den Befugnissen von N und L3 zur Freizeichnung von Rechnungen beruhen auf deren insoweit übereinstimmenden glaubhaften Angaben. Ihre Angaben wurden durch die glaubhafte Aussage des Ermittlungsführers KHK I31 bestätigt.

Dass die Rechnung der Firma L2 GmbH ursprünglich an der Privatanschrift des Angeklagten in C einging und von dort in die B-Zentrale mitgenommen wurde, hat die Kammer aus dem Umstand geschlossen, dass die Rechnung vom 30.09.2008 im Adressenfeld die C Privatanschrift des Angeklagten enthielt und in dem - in Augenschein genommenen - Briefumschlag mit Sichtfenster versandt wurde. Weiterhin war die Rechnung nicht mit dem Eingangsstempel des Büros von N oder einem anderen Eingangsstempel der B AG versehen, was zu erwarten gewesen wäre, wenn die Rechnung zunächst in einem dortigen Büro eingegangen wäre. Die Einlassung des Angeklagten stand den Feststellungen insoweit nicht entgegen, weil dieser sich lediglich auf fehlende Erinnerung berufen hat.

Die Feststellungen zur Bearbeitung und Buchung der Rechnung der Firma L2 GmbH beruhen auf den glaubhaften Angaben von G9, S und L3 sowie der Verlesung der Rechnung vom 30.09.2008 mit dem Eingangsstempel vom "Büro I27" vom 14.10.2008, dem Stempel zur Rechnungsbearbeitung und dem Eingangsstempel von der Abteilung "Konzernbilanzen" vom 15.10.2008. L3 hat entsprechend der Feststellungen glaubhaft bestätigt, die Rechnung auf dem Rechnungstempel unter "Genehmigt" zur Zahlung freigezeichnet zu haben. G9 konnte sich auch nach Vorhalt der Rechnung der Firma L2 GmbH nicht mehr an diese konkret erinnern. Sie erkannte jedoch die auf dem Stempel zur Rechnungsbearbeitung erfolgte Eintragung der Kostenstellen als von ihr stammend wieder. Entsprechend rekonstruierte sie anhand der Rechnung, diese wie festgestellt mit dem Eingangsstempel ihrer Abteilung sowie dem Stempel zur Rechnungsbearbeitung versehen zu haben. Auch S konnte sich auf Vorhalt der Rechnung nicht mehr konkret an diese erinnern. Aufgrund ihrer handschriftlichen Buchungsvermerke bestätigte sie jedoch glaubhaft, die Rechnung entsprechend der Feststellungen gebucht zu haben. Als Begründung für die Buchung trotz privatem Rechnungsadressaten führte die Zeugin für die Kammer nachvollziehbar entsprechend der Feststellungen aus, dass dies nur auf einem Versehen beruhen könne und ihr die Rechnung der Firma L2 GmbH angesichts der Vielzahl an Rechnungen "durchgerutscht" sei.

Den Umstand der Zahlung sowie das Überweisungsdatum hat die Kammer schließlich aufgrund der glaubhaften Angaben der beiden für den Komplex "Festschrift" zuständigen Ermittlungsbeamten KHK I31 und EKHKin S14 festgestellt. Diese haben bekundet, das festgestellte Überweisungsdatum den Buchhaltungsunterlagen der B AG entnommen zu haben.

bb.) Rechnung der Firma E1 GmbH

Die Feststellungen zur Rechnung der Firma E1 GmbH beruhen insbesondere auf der Verlesung der Rechnung der Firma E1 GmbH mit den Eingangsstempeln der Abteilung Konzernkommunikation vom 11.09.2008 sowie der Abteilung Konzernbilanzen vom 27.10.2008. L3 hat darüber hinaus seine Unterschrift wiedererkannt und glaubhaft bestätigt, die Rechnung unter "Genehmigt" zur Zahlung freigezeichnet zu haben. Auch S erkannte ihre Schrift und bekundete glaubhaft, die Rechnung entsprechend der Feststellungen gebucht zu haben.

Eine konkrete Erinnerung konnte demgegenüber bei L3 auf Vorhalt der Rechnung nicht geweckt werden. Insbesondere vermochte er keine Angaben dazu zu machen, ob er die Rechnung der Firma E1 GmbH vor oder nach Übergabe der Rechnung der Firma L2 GmbH vorgelegt bekommen hat. Er hat lediglich nachvollziehbar angegeben können, dass er die Rechnung jedenfalls nach dem 01.10.2008 freigezeichnet habe, da er erst im Oktober 2008 die Stelle des Abteilungsleiters Konzernkommunikation übernommen habe. Vor diesem Hintergrund schloss L3 aber nicht aus - was seine fehlende Belastungstendenz auch im Übrigen unterstreicht -, dass er diese Rechnung nicht aufgrund der Anweisung des Angeklagten, sondern bereits zuvor "versehentlich" freizeichnete, ohne sich Gedanken zum Rechnungsgegenstand und -adressaten zu machen. Hierfür sprechen zum einen der relativ geringe Rechnungsbetrag sowie der Umstand, dass die Firma E1 GmbH auch weitere Druckaufträge für den B-Konzern erledigte und insoweit nicht unbekannt war.

cc.) Rechnungsstellung von I2 und I1 Ende Oktober/Anfang November 2008

Die Feststellungen zur Rechnungslegung von I2 und I1 Ende Oktober/Anfang November 2008 beruhen - mit Ausnahme der Feststellungen zum Anruf I2 am 31.10.2008 - auf den glaubhaften Angaben von I1. I1 hat entsprechend der Feststellungen auf Vorhalt der beiden Rechnungen vom 30.10.2008 und 31.10.2008 glaubhaft bekundet, diese Ende Oktober mit den von I2 vorgegebenen Inhalten erstellt und auf dessen Anweisung hin kurze Zeit später, Anfang November, an die Privatanschrift Ns versandt zu haben. Anlass, an der Richtigkeit ihrer Angaben zu Zweifeln, hat sich für die Kammer nicht ergeben. I1 hat vielmehr sachlich und unaufgeregt die ursprünglichen Rechnungsstellungen nach den Vorgaben ihres Schwiegervaters geschildert. Die Richtigkeit ihrer Angaben wird belegt durch die Verlesung der Rechnung von I2 vom 30.10.2008 sowie ihrer eigenen Rechnung vom 31.10.2008 mit den jeweils festgestellten Inhalten. Die zuständigen Ermittlungsbeamten KHK I31 und EKHKin S14 haben hierzu glaubhaft bekundet, dass diese ausgedruckten Rechnungen bei der Hausdurchsuchung von I2 beschlagnahmt worden seien. Auf dem Computer von I1 seien diese Rechnungen ebenfalls abgespeichert gewesen, wobei allerdings die Rechnung von I1 in der Datei "X15-Buch schlussrechnung_08.doc" unter dem 06.11.2008 gespeichert und das Dokument auf den 06.11.2008 datiert gewesen sei. I1 hat entsprechend der Feststellungen glaubhaft die beiden unterschiedlichen Rechnungsdaten rekonstruiert. Nachvollziehbar hat sie ihre bei I2 aufgefundene Rechnung, datierend unter dem 31.10.2008, derart erklärt, dass sie die Rechnung unmittelbar nach der Erstellung ausgedruckt und ihrem Schwiegervater zur Prüfung überreicht habe, während sie am 06.11.2008 die eigene Textdatei nochmals geöffnet und eventuelle noch eine kleinere Änderung vorgenommen habe, was zu der automatischen Datumsänderung geführt habe.

Ihre Aussage wird insgesamt durch die verlesene E-Mail vom 06.11.2008 (11:40 Uhr) an T2 gestützt, deren Inhalt von ihr und T2 glaubhaft bestätigt wurde. In der E-Mail teilte I1 unter anderem mit, dass I2 ihr habe ausrichten lassen, dass sie die Rechnung an die Privatanschrift Ns schicken könne, falls sie bis Donnerstag - den 08.11.2008 - nichts höre.

Die Feststellungen zum Anruf I2 beruhen auf den beiden verlesenen E-Mails vom 31.10.2008 von I9 an N (14:00 Uhr) sowie dessen Antwort-E-Mail (14:02 Uhr), in der er - N - einen Rückruf bei I2 ankündigte. Zuvor hatte I9 dem Angeklagten in ihrer E-Mail von dem Telefonanruf I2 berichtet, in dem dieser die "Adresse der Rechnungslegung" erfragt und den Gesamtbetrag der Rechnung entsprechend der Feststellungen mitgeteilt habe. I9 und N haben die Inhalte der beiden E-Mails glaubhaft bestätigt, sich im Übrigen aber auf ihre fehlende Erinnerung berufen.

Dass N vor Rechnungslegung nicht mit I2 vereinbarte, an wen die Rechnungen zu adressieren bzw. zu übersenden seien, beruht auf der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten. Für die Richtigkeit der Einlassung spricht der Inhalt der soeben erwähnten E-Mail von I9 an N vom 31.10.2008. Hätte I2 zuvor bereits eine Vereinbarung mit dem Angeklagten getroffen, wäre die in der E-Mail niedergelegte Anfrage obsolet gewesen.

Der Grund weshalb sich I2 trotz der bestehenden Unsicherheit für eine Rechnungsstellung an die Privatperson N entschied, beruht im Wesentlichen auf der verlesenen Vernehmungsniederschrift, deren Richtigkeit von den bei der Vernehmung anwesenden KHK I31 und StOARin I33 bestätigt wurde. Der inzwischen verstorbene I2 berichtete in seiner Vernehmung vom 01.02.2011 schlüssig davon, dass auf die telefonische Anfrage vom 31.10.2008 keine Rückantwort Ns erfolgt sei. Er habe N als Rechnungsadressaten gewählt, da er davon ausgegangen sei, dass dieser als Auftraggeber persönlich für die Kosten einzustehen habe. Auch der Angeklagte selbst hat sich insoweit glaubhaft dahin eingelassen, keine Absprache über die Person des Rechnungsadressaten getroffen zu haben. Der Umstand, dass I2 nach Angaben von L3 diesem gegenüber an einer Stelle Gegenteiliges erwähnte, steht den getroffenen Feststellungen nicht entgegen. Die Kammer geht davon aus, dass sich I2 wahrheitswidrig auf eine angebliche Absprache mit dem Angeklagten als Druckmittel gegenüber L3 berufen hat, um die Bezahlung der Rechnungen zu beschleunigen.

Im Übrigen steht die Einlassung des Angeklagten den Feststellungen nicht entgegen. N ließ sich auch auf Vorhalt der Rechnungen vom 30.10.2008 und 31.10.2008 dahin ein, an diese keinerlei Erinnerungen zu haben.

dd.) Rechnungsstellung der Firmen T1 und N29 sowie Druckerei F13 GmbH

Die Feststellungen zur Rechnungsstellung des unter dem Namen T1 firmierenden T2 sowie der Druckerei F13 GmbH und der Firma N29 beruhen zum einen auf der Verlesung ihrer drei Rechnungen, datierend entsprechend der Feststellungen auf den 03.11. bzw. 07.11.2008. Des Weiteren haben I1 sowie T2 entsprechend der Feststellungen übereinstimmend glaubhaft bekundet, dass die Wahl des Rechnungsadressaten bei der Druckerei F13 GmbH und der Grafikerin T23, ebenso wie bei ihnen selbst, auf einer Weisung von I2 beruht habe. Da es sich um die "Zuarbeiter" von I2 handelte, die keinen eigenen direkten Kontakt zum Angeklagten inne hatten, und I2 seine eigene Rechnung ebenfalls an die Privatperson N richten ließ, ist dies auch plausibel.

ee.) Vergeblicher Anweisungsversuch betreffend die (ursprüngliche) Rechnung von I2

Die Feststellungen hinsichtlich des vergeblichen Anweisungsversuchs von I2 beruhen zum einen auf den glaubhaften Angaben von L3. Dieser hat - wie festgestellt - davon berichtet, dass sein Vorgesetzter ihm in der Folgezeit, wie bei Übergabe der Rechnung der Firma L2 GmbH angekündigt, "einen ganzen Berg" weiterer Rechnungen übergeben und ihn angewiesen habe, zunächst die Rechnung mit dem höchsten Rechnungsbetrag frei zu zeichnen, "da diese ihm besonders am Herzen liege". Entsprechend der Feststellungen bekundete L3 weiterhin, die Rechnung mit dem höchsten Rechnungsbetrag auch zur Zahlung durch die B AG angewiesen zu haben. In der Folgezeit sei sie aber aus der Buchhaltung aufgrund des privaten Rechnungsadressaten zurückgekehrt und von ihm wieder an N übergeben worden. Bei Durchsicht der verfahrensgegenständlichen Rechnungen erkannte L3 die ursprüngliche Rechnung von I2 vom 30.10.2008 aufgrund des Rechnungsbetrages als die Rechnung wieder, die er nach der Rechnung der Firma L2 GmbH als zweite Rechnung freigezeichnet habe. Die Angaben von L3 waren insoweit detailliert und anschaulich. Auch in diesem Punkt räumte er nachvollziehbare Erinnerungslücken ein, als er den Rechnungsaussteller erst auf Vorhalt der verschiedenen Rechnungen erinnerte. Schließlich steht auch die Einlassung des Angeklagten den getroffenen Feststellungen nicht entgegen. Auf Vorhalt der Aussage von L3 berief er sich auf fehlende Erinnerung, ohne dessen Angaben anzuzweifeln.

Die Aussagen der übrigen Zeugen hierzu waren unergiebig. Insbesondere konnten sich weder die Sekretärin G9 noch die Buchhaltungsmitarbeiter S und H6 auf Vorhalt an die Rechnung vom 30.10.2008 oder den Bearbeitungsvorgang erinnern, was aufgrund des Zeitablaufs und des routinemäßigen Vorgehens nicht gegen die Richtigkeit der Feststellungen spricht.

Die Feststellungen zum fehlenden Zahlungseingang und den Zahlungserinnerungen I2 beruhen auf den übereinstimmenden glaubhaften Angaben der Zeugen I1 und T2 einerseits sowie B1, C15 und T12 andererseits. I1 und T2 schilderten authentisch von der sich bis hin zur Verzweiflung steigernden Unruhe und Nervosität von I2 wegen der ausstehenden Zahlungen. B1, C15 sowie T12 berichteten demgegenüber von seinen wiederholten Zahlungserinnerungen. Auch I2 selbst sprach in seiner Beschuldigtenvernehmung am 01.02.2011, wie das verlesene Vernehmungsprotokoll sowie die glaubhaften Bekundungen von KHK I31 und StOARin I33 zeigen, davon, dass "die Rechnungen zu seiner großen Überraschung nicht prompt beglichen" worden seien und er den Angeklagten "letztmals mit Schreiben vom 07.12.2008 um Begleichung der offenen Beträge gebeten" habe. Der festgestellte Wortlaut des Schreibens vom 07.12.2008 beruht auf der Verlesung dieses Schreibens von I2. Der festgestellte Anruf vom 12.12.2008 bei T12 wird belegt durch die verlesene E-Mail von T12 an den Angeklagten vom 13.12.2008 (17:34 Uhr), in der er auf den Anruf I2 vom Vortag Bezug nimmt und N darauf hinweist, dass "wohl noch einige Rechnungen vom X20-Symposium offen" seien, was durch den Angeklagten bestätigt wurde. Auch der Kommentar B1 ("und keine Sorge wegen des Projektabschlusses") in seiner E-Mail vom 04.12.2008 (12:40 Uhr) an I1 - durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt -, mit der er gleichzeitig um Weiterleitung der Pressemitteilung über das Ausscheiden Ns bei der B AG an ihren Schwiegervater bat, belegt die große Sorge und Aufregung wegen des fehlenden Zahlungseingangs.

Auch der Angeklagte hat entsprechend der Feststellungen bestätigt, dass die Rechnungen betreffend die Festschrift nicht sofort beglichen worden seien. Auf Nachfrage zu dem Grund des Zahlungsverzugs äußerte sich N zunächst spontan entsprechend der Feststellungen. Nach Rücksprache mit seinen Anwälten verwies der Angeklagte darauf, dass der Zahlungsverzug seine Ursache lediglich in der großen Arbeitsbelastung aufgrund der Finanzkrise gehabt habe. Bei dieser nachgeschobenen Erklärung handelt es sich aus Sicht der Kammer aber um eine bloße Schutzbehauptung aus taktischen Erwägungen, um seine Kenntnis und Mitwirkung an der Veränderung der privaten Adressaten bei den Rechnungen aus dem Hause I30 von sich weisen zu können. Erläutern konnte der Angeklagte die Auswechslung seiner Erklärung zum Zahlungsverzug nicht. Die nachgeschobene Erklärung überzeugt auch inhaltlich nicht, da das Freizeichnen einer Rechnung kaum Zeit in Anspruch nimmt.

ff.) Umschreiben der Rechnungen von I2 und I1

Die Feststellungen zur Umschreibung der Rechnungen von I2 und I1 beruhen im Wesentlichen auf den glaubhaften Angaben von L3 sowie der Verlesung mehrerer E-Mails und handschriftlicher Notizen von I2.

L3 hat zunächst glaubhaft das Gespräch mit dem Angeklagten entsprechend der Feststellungen geschildert. Auf Vorhalt der verlesenen E-Mail von N vom 14.12.2008 (17:21 Uhr) hat L3 dieses Gespräch entsprechend der Feststellungen zeitlich kurz davor liegend eingeordnet. Da die Kammer davon ausgeht, dass N auf den "Bittbrief" I2 vom 07.12.2008 reagierte, ist sie zu dem Schluss gekommen, dass die Unterredung im Zeitraum zwischen dem 08.12.2008 und 14.12.2008 stattgefunden haben muss.

L3 bekundete unter anderem glaubhaft, dass N ihn aufgefordert habe, sämtliche Rechnungen derart umschreiben bzw. neu ausstellen zu lassen, dass sie von der Buchhaltung gebucht werden können. Die Kammer hat keinen Zweifel an der Richtigkeit seiner Angaben. L3 hat detailreich von dem Vier-Augen-Gespräch mit seinem Vorgesetzten entsprechend der Feststellungen berichtet. Überschießende Belastungstendenzen waren auch insoweit nicht erkennbar. In diesem Fall wäre nämlich gerade zu erwarten gewesen, dass L3 seinen Vorgesetzten bezichtigt, ihm genaue Vorgaben für das Umschreiben der Rechnungen gemacht zu haben.

Dagegen hat N im Rahmen seiner Einlassung keine andere nachvollziehbare Version des Gespräches mit L3 abgegeben. Er hat lediglich pauschal behauptet, L3 nicht zum Umschreiben der Rechnungen aufgefordert oder angewiesen und erst im Nachhinein davon überhaupt Kenntnis erlangt zu haben. Im Übrigen könne er sich nur noch an den Anruf bei I2 sowie seiner hinterlassenen Nachricht auf dessen Anrufbeantworter erinnern.

Die Kammer hat geprüft, ob L3 oder I2 eigeninitiativ das Umschreiben der Rechnungen betrieben haben könnten, ist dabei aber zu dem Schluss gekommen, dass dies nicht plausibel wäre. Hinsichtlich I2 schließt sie dies aus, da er schon keine Kenntnis von dem Grund der fehlenden Zahlungseingänge hatte. Bei L3 hält die Kammer dies ebenfalls für nicht plausibel, da ein Über-Unterordnungs-Verhältnis bei N und L3 bestand und nicht vorstellbar erscheint, dass L3 ohne Billigung seines Vorgesetzten Rechnungen umschreiben ließe. Dies, zumal er auch kein eigenes Interesse am Umschreiben der Rechnungen hatte.

Schließlich wird die Richtigkeit der Angaben von L3 durch den Inhalt der durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführten E-Mail an N vom 15.12.2008 (17:04 Uhr), deren Inhalt von L3 und N glaubhaft bestätigt wurde, belegt. Zudem ist durch die E-Mail die Einlassung von N, er habe erst im Nachhinein von dem Umschreiben der Rechnungen erfahren, als bloße Schutzbehauptung widerlegt. KHK I31 hat in seiner zweiten Vernehmung am 28.10.2014 glaubhaft bekundet, diese E-Mail bei einer erneuten Durchsicht des E-Mail-Postfaches von N unter Verwendung des zuvor nicht verwendeten Suchbegriffes "I30" gefunden zu haben, nachdem die Verteidigung zuvor E-Mail-Verkehr vom 14.12.2008 vorgelegt und die Kammer insoweit eine erneute Nachschau angeregt hatte. Wie L3 in seiner zweiten Vernehmung vor der Kammer am 28.10.2014 glaubhaft bekundete, nahm er in der besagten E-Mail Bezug auf ein unmittelbar zuvor geführtes Telefonat mit I2. Unter anderem informierte er N durch die E-Mail - wie selbstverständlich - davon, bei welchen offenen Rechnungen noch eine Neuausstellung möglich sei. Aus Sicht der Kammer lässt sich dies nicht damit vereinbaren, dass N und L3 zuvor nicht bereits über das Umschreiben der Rechnungen gesprochen haben, was jedoch vom Angeklagten behauptet wird. Andererseits fügt sich der Inhalt der E-Mail schlüssig in die Aussage von L3 ein. Auf Vorhalt der E-Mail vom 15.12.2008 wirkte N hilflos und war nicht in der Lage, diese auch nur ansatzweise zu erklären. Stattdessen gab der Angeklagte trotz mehrfach wiederholter Darlegung des Widerspruches zu seiner Einlassung vor, einen solchen nicht erkennen zu können. Er versuchte stattdessen von dem Vorhalt abzulenken, indem er fortwährend in Bezug auf den Inhalt der E-Mail darauf hinwies, I2 habe hinsichtlich der ursprünglichen Absprache mit ihm zur privaten Rechnungsstellung gelogen.

Dass der Angeklagte I2 anrief und dessen Anrufbeantworter wie festgestellt besprach, beruht auf der insoweit glaubhaften Einlassung von N, die von I2 in dessen Beschuldigtenvernehmung vom 01.02.2011, ausweislich der verlesenen Vernehmungsniederschrift und den glaubhaften Bekundungen von KHK I31 und StOARin I33, bestätigt wurde.

Die Feststellungen zur Vereinbarung zwischen I2 und L3 basieren im Wesentlichen auf den glaubhaften Angaben von L3, die durch den Inhalt der verlesenen E-Mail vom 15.12.2008 (17:04 Uhr) bestätigt wurden. L3 hat entsprechend der Feststellungen bereits im Rahmen seiner ersten Vernehmung vor der Kammer geschildert, dass in mehreren Telefonaten eine Absprache mit dem festgestellten Inhalt getroffen worden sei. Bei seiner zweiten Vernehmung vor der Kammer am 28.10.2014 hat L3 auf Vorhalt der E-Mail vom 15.12.2008 (17:04 Uhr) seine früheren Angaben zur Vereinbarung mit I2 nochmals bekräftigt. L3 hat insgesamt sehr sachlich und ausführlich von den Telefonaten mit I2 entsprechend der Feststellungen berichtet. Erinnerungslücken, etwa hinsichtlich der genauen Anzahl der Telefonate, hat er eingeräumt. Andererseits war er sichtlich bemüht, auch I2 nicht einseitig zu belasten. So hat er bekundet, dass sich die Absprache "aus dem gemeinsamen Gespräch heraus" ergeben habe - was im Übrigen auch lebensnah ist. Die Angaben von L3 werden durch den Inhalt der E-Mail vom 15.12.2008 (17:04 Uhr) bekräftigt. Dort informierte er N zum einen, dass I2 "etwas aufgelöst" sei, da er "das Thema Rechnungen seit ein paar Monaten anspreche". Weiterhin kündigte er an, dass sich - anders als bei anderen Rechnungen, insbesondere für den Drucker und den Grafiker - "für I2 Rechnung vermutlich noch eine alternative Ausstellung bewerkstelligen lasse" und er mit ihm "nach einer schnellen Alternative für seine Rechnung suchen werde". Schließlich hat auch I2 im Rahmen seiner Vernehmung - ausweislich der Vernehmungsniederschrift sowie den glaubhaften Bekundungen von KHK I31 und StOARin I33 - davon berichtet, dass er mit L3 eine Neuausstellung der Rechnungen vereinbart habe. Belegt wird die festgestellte Absprache schließlich auch durch die verlesene handschriftliche Notiz I2 in der es unter anderem heißt: "Herrn L3 mein dringender Vorschlag: vier Rechnungen (insges. rd. 56 T €) werden umgehend von N beglichen. Meine Rechnung (rd. 122 T €) kann ich mit Stichwort "Beraterhonorar" auf B ausstellen. Voraussetzung ist, dass auch hier die Überweisung bis Weihnachten erfolgt." Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Notiz von I2 stammte. KHK I31 und EKHKin S14 haben übereinstimmend bekundet, dass sie bei der Durchsuchung des Hauses von I2 bei dessen Unterlagen gefunden worden sei. I1 hat darüber hinaus auf Vorhalt der Notiz die Schrift ihres Schwiegervaters eindeutig identifiziert. Die Notiz zeigt aus Sicht der Kammer noch einmal nachdrücklich die Motivation von I2 an der Umschreibung mitzuwirken, nämlich die zeitnahe Bezahlung sämtlicher Rechnungen sowie, dass die Veränderung des Rechnungstextes und des Rechnungsadressaten gezielt zur Verschleierung eingesetzt wurde.

Die Feststellungen zu dem eigentlichen Umschreiben der Rechnungen beruhen auf den glaubhaften Angaben von I1 sowie der Verlesung der neu gefassten Rechnung von I2 vom 30.10.2008 und ihrer eigenen Rechnung, die auf den 06.11.2008 datierte. I1 hat detailliert berichtet, wie sie auf genaue Anweisung ihres Schwiegervaters Mitte Dezember 2008 nicht nur den Rechnungsadressaten, sondern auch den Rechnungstext veränderte. Zweifel an der Richtigkeit ihrer Angaben haben sich für die Kammer nicht ergeben. Soweit die Verteidigung des Angeklagten - jedenfalls vor Einführung der E-Mail vom 15.12.2008 in die Hauptverhandlung - aus dem Umstand, dass die neu gefasste Rechnung von I1 auf den 06.11.2008 datierte, schlussfolgerte, dass es überhaupt keine Umschreibung der Rechnungen gegeben haben könne, sondern bereits Ende Oktober/Anfang November 2008 jeweils zwei Versionen der Rechnungen erstellt worden seien, sieht die Kammer hierin kein derartiges Indiz. I1 hat glaubhaft von der Vornahme der Veränderungen an der Rechnung ihres Schwiegervaters sowie der eigenen Rechnung berichtet. Die Zeugin hat die unterschiedlichen Daten ihrer Rechnungen nachvollziehbar damit erklären können, dass sich das Datum vor Absendung der Ursprungsrechnung durch eine Einstellung im Textverarbeitungsprogramm automatisch durch das Öffnen der Datei oder eine kleinere Änderung am 06.11.2008 geändert habe. Die für den Komplex "Festschrift" zuständigen Ermittlungsbeamten KHK I31 und EKHKin S14 haben des Weiteren glaubhaft entsprechend der Feststellungen von den beiden Dateinamen und Speicherdaten entsprechend der Feststellungen berichtet. Das Speicherdatum vom 17.12.2008 und der Dateiname unter Zusatz der Begrifflichkeit "neu" belegen, dass die veränderte Rechnung im Nachhinein erstellt wurde. Überdies ist die "Theorie" der Verteidigung zur Überzeugung der Kammer durch die E-Mail vom 15.12.2008 widerlegt worden, da L3 dort ausdrücklich die Neuausstellung der Rechnungen der Familie I30 ankündigte. Im Übrigen ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb sowohl L3 als auch I2 bewusst wahrheitswidrig von einer nachträglichen Neuausstellung der Rechnungen berichten und sich somit auch selbst belasten sollten.

Die Feststellungen zur Übersendung der umgeschriebenen Rechnungen unter dem 17.12.2008 beruhen auf den übereinstimmenden Angaben von I1 und L3. Deren Glaubhaftigkeit wird unterlegt durch die verlesene E-Mail von I1 vom 17.12.2008 (16:43 Uhr), mit der sie den E-Mail-Verkehr zwischen L3 und ihrer Person anlässlich der Übersendung der neu ausgestellten Rechnungen am selben Tag übersandte. I1 und L3 haben die Inhalte der E-Mails glaubhaft bestätigt. I1 verschickte die neu ausgestellten Rechnungen per E-Mail, worauf hin L3 antwortete: "Das müsste jetzt klappen."

gg.) Freizeichnung und Anweisung der Rechnungen betreffend die Festschrift - mit Ausnahme der Rechnung der Firma T1

Die Feststellungen zur Freizeichnung und Anweisung der Rechnungen betreffend die Festschrift - mit Ausnahme der Rechnung der Firma T1 - beruhen im Wesentlichen auf der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten, den Angaben von L3 und G9 sowie der Verlesung der (gebuchten) Rechnungen der Firmen Druckerei F13 GmbH vom 03.11.2008 und N29 vom 07.11.2008 einschließlich Stempelaufdrucken, Abzeichnungen und Buchungsvermerken.

Der Angeklagte hat seine Paraphe auf Vorhalt sämtlicher gebuchter Rechnungen wiedererkannt und insoweit glaubhaft bekundet, die neu ausgestellten Rechnungen von I2 und I1 sowie die Rechnungen der Druckerei und der Grafikerin - hinsichtlich des Datums und der Art und Weise wie festgestellt - abgezeichnet zu haben. Darüber hinaus hat sich N auf seine fehlende Erinnerung berufen.

L3 hat auf Vorhalt seiner E-Mail an den Angeklagten vom 15.12.2008 (17:04 Uhr), die durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt und auch von N bestätigt wurde, glaubhaft bekundet, die Rechnungen der Firmen Druckerei F13 GmbH und N29 an N zurückgereicht zu haben. Belegt wird dies durch seine Ankündigung in der E-Mail, die Rechnungen, "rüber zu geben, die sofort beglichen werden müssten und nicht mehr umgestellt werden können". Dass L3 entsprechend dieser Ankündigung gehandelt hat, wird durch den Umstand bestätigt, dass N die beiden nicht neu ausgestellten Rechnungen bereits am Folgetag, den 16.12.2008, zur Zahlung freizeichnete, was der Angeklagte selbst glaubhaft eingeräumt hat. Schließlich hat L3 entsprechend der Feststellungen auch bekundet, die neu ausgestellten Rechnungen von I2 und I1 ausgedruckt, abgezeichnet und an sein Büro nach Essen gefaxt zu haben. Diesen Umstand erklärte er schlüssig mit seiner dienstlichen Abwesenheit am 17.12.2008 in O7/G3. Weshalb N die beiden Rechnungen jeweils unter "Geprüft am" und nicht in der Zeile "Genehmigt" abzeichnete, konnte die Kammer nicht feststellen, da N hierzu keine Angaben mehr machen konnte.

Die Sekretärinnen I9 und G9 hatten keine konkrete Erinnerung mehr an die vorgenannten Rechnungen. Auf Vorhalt der gebuchten Rechnungsausfertigungen erkannten sie jedoch ihre Handschriften auf den Rechnungen jeweils wieder, wodurch es ihnen gelang, die Vorgänge bis zur jeweiligen Weiterreichung an die Buchhaltung entsprechend der Feststellungen nachvollziehbar zu rekonstruieren.

Auch die Buchhaltungsmitarbeiterin S hatte keine Erinnerung mehr an die Rechnungen. Auf Vorhalt erkannte sie jedoch ihre Handschrift auf den Rechnungen wieder und bestätigte entsprechend der Feststellungen glaubhaft, diese auch gebucht zu haben. Dazu bekundete sie, dass sie die Paraphen bzw. Unterschriften von N und L3 jeweils als Zahlungsanweisung gedeutet habe, unabhängig davon, ob sie sich unter "Geprüft am" oder "Genehmigt" auf dem Stempel der Rechnungsbearbeitung befunden hätten. Folgerichtig führte sie auf Vorhalt der gebuchten Ausfertigungen der Rechnungen aus dem Hause I30 aus, dass sie in Bezug auf die beiden Unterschriften unter "Geprüft am" von einem bloßen Versehen und einer Zahlungsanweisung durch beide Personen ausgegangen sei. Für die Kammer nachvollziehbar führte sie hinsichtlich der privaten Rechnungsanschriften auf den Rechnungen der Firmen Druckerei F13 GmbH und der N29 weiter aus, dass ihr diese in der Arbeitsroutine nicht aufgefallen seien, da sie diese sonst nicht ohne Weiteres gebucht hätte. Für die Richtigkeit dieser Äußerung spricht, dass S zumindest zweimal Rechnungen mit privaten Rechnungsadressaten, nämlich die ursprüngliche Rechnung von I2 und die Rechnung von T1, zurückreichte und jedenfalls zunächst nicht buchte.

Die Zahlungen und Überweisungsdaten hat die Kammer aufgrund der glaubhaften Angaben der beiden für den Komplex "Festschrift" zuständigen Ermittlungsbeamten KHK I31 und EKHKin S14 festgestellt. Sie haben übereinstimmend bekundet, die festgestellten Überweisungsdaten den Buchhaltungsunterlagen der B AG entnommen zu haben.

hh.) Freizeichnung und Anweisung der Rechnung T1

Die Feststellungen zur Freizeichnung und Anweisung der Rechnung der Firma T1 beruhen im Wesentlichen auf den glaubhaften Angaben von L3, G9 und S sowie der Verlesung der gebuchten Ausfertigung der Rechnung der Firma T1 vom 03.11.2008.

Die Feststellungen zur Rechnungsbearbeitung bis zur Weiterleitung in die Buchhaltung basieren auf den glaubhaften Bekundungen von G9 und L3, die jeweils auch ihre Schrift auf der Rechnung der Firma T1 wiedererkannten. Auf Vorhalt der verlesenen Rechnungsausfertigung erläuterte G9 für die Kammer nachvollziehbar, dass sie die Rechnung - wie festgestellt - mit dem Eingangsstempel, dem Stempel zur Rechnungsbearbeitung sowie der Nummer der Kostenstelle der Abteilung Konzernkommunikation versehen habe. L3 bestätigte darüber hinaus glaubhaft die Freizeichnung der Rechnung entsprechend der Feststellungen. Der Angeklagte erkannte seine Unterschrift sowie das von ihm handschriftlich dazu gesetzte Datum ebenfalls wieder und bekundete entsprechend der Feststellungen glaubhaft, die Rechnung der Firma T1 unter dem 18.12.2008 abgezeichnet zu haben. Abgerundet wurde das Beweisergebnis durch die Verlesung der gebuchten Rechnung der Firma T1 einschließlich Stempelaufdrucken, Abzeichnungen und Buchungsvermerken.

Warum die Rechnung der Firma T1 erst am 07.01.2009 im Sekretariat von L3 einging, konnte die Kammer nicht feststellen. Der Angeklagte hat dazu keine Angaben machen können. Auch die Aussagen der Sekretärinnen von N und L3 sowie von L3 selbst waren hierzu unergiebig.

Die Feststellungen zum weiteren Verlauf bis zur Buchungsanweisung an S basieren auf den glaubhaften Angaben von S, G9 und L3, die den Vorgang jeweils auf Vorhalt der Rechnungskopie mit den Vermerken von G9 und den von L3 beschriebenen Klebezettel in sich schlüssig schilderten. Nachvollziehbar erläuterte S, dass sie die Rechnung aufgrund des privaten Rechnungsadressaten nicht habe buchen wollen. G9 führte glaubhaft aus, dass sie aufgrund der Mitteilung von S eine im Sekretariat verbliebene Rechnungskopie mit dem handschriftlichen Vermerk "8.1.09. Fr. S kann nicht gebucht werden. zurück an H16 (= L3) 16.30 fe" versehen habe, um ihren Vorgesetzten über die fehlgeschlagene Buchung zu informieren. Daraufhin habe L3 einen Klebezettel mit dem festgestellten Inhalt gefertigt und die Rechnungskopie sei derart an Ns Büro weitergereicht worden. L3 hat hierzu übereinstimmende glaubhafte Angaben gemacht. Er hat insbesondere bekundet, den Klebezettel am 08.01.2009 mit dem festgestellten Inhalt beschriftet zu haben und plausibel erläutert, dass es sich bei dem Datum "8/1/08" um ein offensichtliches Schreibversehen gehandelt habe.

Die Feststellungen zur Rechnungsanweisung an S beruhen im Wesentlichen auf den insoweit glaubhaften Angaben der Zeugin S. Obwohl sie die Person, die ihr die Anweisung telefonisch erteilte, nicht konkret benennen konnte, ist die Kammer davon überzeugt, dass es sich um eine der beiden Sekretärinnen von N handeln muss. S hat sicher ausgeschlossen, die Anweisung zur Buchung der Rechnung unmittelbar von N, einen anderen Vorstand oder einen Abteilungsleiter wie L3 erhalten zu haben. Plausibel hat sie dies damit begründet, dass sie mit "solchen Personen" niemals direkten Kontakt gehabt habe und sich insoweit auf jeden Fall erinnern könne. Vielmehr habe sie die hier festgestellte Anweisung von einer Vorstandssekretärin erhalten, wobei sie sich auf Vorhalt der aus Sicht der Kammer in Betracht kommenden I9, C15 und G9 nicht auf eine der drei Sekretärinnen festlegen konnte. Da es sich um eine aus ihrer Sicht "höher gestellte Person" gehandelt habe, habe sie direkt zugesagt, der Anweisung Folge zu leisten. S Angaben waren aus Sicht der Kammer glaubhaft: Zum einen vermittelte sie der Kammer sehr plastisch ihren damaligen inneren Konflikt, der durch die Anweisung zur sachwidrigen Buchung der Rechnung hervorgerufen wurde. Nachvollziehbar schilderte sie dabei ihre Angst vor beruflichen Konsequenzen, falls sie der Anweisung nicht nachkommt. Zum anderen bestätigte auch ihr Kollege H6 glaubhaft, dass ihm S in diesem Zusammenhang von einem "Befehl von oben" berichtet habe. Weiterhin schilderte H6 auf Vorhalt des handschriftlichen Vermerkes von G9 auf der Rechnungskopie "9.1. tel. mit Hr. H6, wird bezahlt", dass er dieser gegenüber die Buchung der Rechnung auf Nachfrage telefonisch bestätigt habe.

Die Aussagen von I9 und C15 stehen den Feststellungen nicht entgegen: Sie haben sich jeweils auf ihre fehlende Erinnerung berufen. Ausschließen wollten aber weder I9 noch C15 ein derartiges Telefonat mit S. Insbesondere konnten sie nicht angeben, wie sie mit der Rechnungskopie ansonsten - wenn nicht in Form des festgestellten Anrufs - umgegangen wären. Beide beriefen sich nachvollziehbar darauf, dass sie im Falle des Anrufes keinesfalls "auf eigene Faust" gehandelt hätten. Auch die Kammer kann sich nicht vorstellen, dass die Sekretärinnen eigeninitiativ die Anweisung zu einer sachwidrigen Rechnungsbearbeitung erteilt hätten, zumal sie kein eigenes Interesse an der Buchung und Bezahlung der Rechnungen hatten. Beide Sekretärinnen haben - losgelöst von diesem Fall - ihre Arbeit derart gekennzeichnet, dass sie nahezu ständig in Kontakt mit N gestanden und bei allen Fragestellungen Rücksprache mit ihm genommen hätten. Die Kammer geht deshalb davon aus, dass eine unmittelbare Anweisung Ns diese Rechnung betreffend oder eine allgemeine Anweisung die Rechnungen der Festschrift insgesamt betreffend dem Anruf vorausgegangen sein muss. Dass I9 und C15 einer solchen Anweisung ihres Vorgesetzten nachgekommen wären, bezweifelt die Kammer nicht. Beide Zeuginnen schienen noch heute dem Angeklagten "treu ergeben" und äußerten sich ausschließlich positiv über die Zusammenarbeit. Insbesondere I9 berichtete davon, die B AG nach dem Ausscheiden von N ebenfalls verlassen zu haben, um weiter für ihn tätig sein zu können. Im Übrigen charakterisierte sie seine Anweisungen als "gottgegeben".

Neben I9 und C15 kam auch nur G9 für die Erteilung der Anweisung in Betracht, da weitere Sekretärinnen mit den Rechnungen der Festschrift nicht befasst waren. G9 schloss eine solche Anweisung allerdings ausdrücklich aus. Auch L3 verneinte, seiner Sekretärin eine derartige Anweisung erteilt zu haben. Nachvollziehbar verwies er auf den Inhalt des Klebezettels und den Umstand, dass es sich aus seiner Sicht um ein Problem des Angeklagten gehandelt hätte. Für die Richtigkeit dieser Angaben spricht aus Sicht der Kammer zweierlei: Zum einen ist nicht plausibel - die Anweisung durch G9 hypothetisch unterstellt -, weshalb sie sich anschließend noch bei H6 nach der Buchung der Rechnung erkundigen sollte. Hätte sie S angewiesen und von ihr die Antwort erhalten, dass die Rechnung gebucht wird, hätte es keinen Anlass für eine nochmalige Nachfrage, insbesondere nicht bei H6, gegeben. Darüber hinaus wäre nicht nachvollziehbar, warum die Rechnungskopie mit dem Klebezettel überhaupt noch an das Sekretariat von N gereicht wurde. Dazu hätte auch kein Anlass bestanden, wenn der Anruf unmittelbar von G9 getätigt und die Angelegenheit dadurch geklärt worden wäre. Wenn die Anweisung aber nicht durch G9 erteilt wurde, kommt aus Sicht der Kammer lediglich die Anweisung durch I9 oder C15 im Auftrag des Angeklagten in Betracht.

Die Buchung und Bezahlung der Rechnung der Firma T1 folgt aus den glaubhaften Angaben von S und T2. Die Buchhaltungsmitarbeiterin S schilderte nachvollziehbar, die Rechnung aufgrund der Anweisung kontiert und gebucht zu haben. T2 bekundete insoweit schlüssig, dass seine Rechnung "Mitte Januar 2009 endlich" beglichen worden sei.

Die Einlassung des Angeklagten steht den getroffenen Feststellungen nicht entgegen. N berief sich hinsichtlich der Rechnung der Firma T1 - mit Ausnahme der Unterschrift - auf seine fehlende Erinnerung. Daneben schloss er nur noch aus, H6 oder einen anderen Mitarbeiter der Buchhaltung persönlich zur Buchung der Rechnung angewiesen zu haben, was von H6 und S glaubhaft bestätigt wurde, im Übrigen auch lebensnah ist und den getroffenen Feststellungen entspricht. Auch G9, die in ihrer Vernehmung im Ermittlungsverfahren noch von einer angeblich entgegen stehenden Äußerung H6 ihr gegenüber berichtet hatte, konnte dies in der Hauptverhandlung nicht mehr bestätigen und auch keine Einzelheiten darlegen.

ii.) Abrechnung und Kostentragung der Symposiums-Veranstaltung

Die Feststellungen zur Abrechnung und Kostentragung der Symposiums-Veranstaltung beruhen auf der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten. N hat in der Hauptverhandlung wiederholt seine "generöse" Beteiligung an den Kosten der angeblichen "B-Veranstaltung" in Höhe von insgesamt 35.209,29 € hervorgehoben. C15, die unter anderem auch die Eingänge der Teilnehmerbeiträge auf dem Konto des Angeklagten überwachte, hat dessen Angaben zur Abrechnung der Symposiums-Veranstaltung über das eigens bei der D10 angelegte Konto glaubhaft bestätigt. Der Feststellungen zu den Einzelheiten der Rechnungsstellung der B18 beruhen darüber hinaus auf der Verlesung der Rechnung vom 31.12.2008 und dem dazugehörigen Anschreiben vom gleichen Tag. Durch Verlesung wurden auch ausschnittsweise Auszüge des Kontos von N bei der D10 in die Hauptverhandlung eingeführt. Hierdurch wurde die Einlassung von N bestätigt, dass bei einigen Teilnehmern die Teilnahmebeiträge durch deren Arbeitgeber bzw. deren Unternehmen entsprechend der Feststellungen gezahlt wurden.

r.) Angeblicher objektiver Nutzen des Symposiums/der Festschrift für den B-Konzern

aa.) Angebliche Verbindung des Symposiums zum B-Konzern sowie geplante Wiederholungen des Symposiums

Die Kammer hat den vom Angeklagten behaupteten objektiven Nutzen des Symposiums für die B AG geprüft. Sie ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass durch die Veranstaltung des Symposiums in L12 kein Vorteil für die B AG eingetreten ist, es sich bei dem Symposium nicht um eine "B-Veranstaltung" handelte und dies auch nicht vom Angeklagten beabsichtigt war. Vielmehr diente das Symposium zur Ehrung von X und der Zusammenkunft seiner ehemaligen "Schüler", während ein Bezug zur B AG nicht vorhanden war. Wie vom Angeklagten selbst eingeräumt wurde, trat die Gesellschaft auch gerade nicht nach außen als Veranstalterin, Initiatorin oder Sponsorin in Erscheinung.

Dass demgegenüber die Privatperson N als Veranstalter und Initiator des Symposiums auftrat, begründet lediglich einen mittelbaren Bezug des Symposiums zur B AG. Dadurch, dass er sich selbst in die Nähe der guten Unternehmensführung von X setzte, fiel zwangsläufig indirekt auch ein positives Licht auf das von ihm zum damaligen Zeitpunkt geführte Unternehmen, die B AG. Nach Auffassung der Kammer ist diese Wirkung des Symposiums jedoch nahezu bedeutungslos: Bei den anwesenden Teilnehmern handelte es sich fast ausschließlich um ehemalige "X12-Schüler" und ehemalige Kollegen des Angeklagten, denen hinlänglich bekannt war, dass N ebenfalls ein "Schüler" von X und sein Nachfolger im Amt des Vorstandsvorsitzenden der C2 AG war. Alleine deshalb ist es bereits abwegig, dass sich ihr Bild vom Angeklagten oder von der B AG durch das Symposium geändert haben könnte. Über den unmittelbaren Teilnehmerkreis hinaus fand eine Verbreitung der Initiative Ns durch die Presse - wie festgestellt - in nur sehr eingeschränktem Maße statt, so dass eine indirekte "Image-Werbung" für die B AG in der Öffentlichkeit ebenfalls nicht eintrat.

Ebenso begründete die Möglichkeit für N, T14 und I21, anlässlich des Symposiums Kontakte zu anderen anwesenden Wirtschaftsführern aufzunehmen bzw. auszubauen ("Networking"), nur einen mittelbaren Vorteil für die B AG. Dieser bei jedem Zusammentreffen von Wirtschaftsführern zwangsläufig eintretende Vorteil kam im Übrigen sämtlichen anderen Teilnehmern auch zu Gute, so dass die Kammer nicht von einem "B-spezifischen" Vorteil ausgeht.

Diese mittelbaren Bezüge des Symposiums zum 70. Geburtstag von X zur B AG, ohne wirtschaftliche Bedeutung für die Gesellschaft, führten im Ergebnis nicht dazu, dass es sich um eine "B-Veranstaltung" handelte:

Die Kammer hat sich bei ihrer Bewertung die Kenntnisse der Schöffin und Marketingfachkauffrau I34 zu Nutze gemacht. Außerdem hat sie die Aussagen von sachverständigen Zeugen einbezogen, die von der Kammer nach ihrer Einschätzung zum Nutzen und der Verbindung des Symposiums zur B AG befragt worden sind. Der Leiter der Abteilung Konzernkommunikation und für die Öffentlichkeitsarbeit zum Zeitpunkt des Symposiums bei der B AG zuständige L3 hat - in Übereinstimmung mit den Vorstandsmitgliedern N17 sowie C20 - nachvollziehbar ausgeführt, dass für die Charakterisierung einer Veranstaltung als "B-Veranstaltung" zwingend erforderlich sei, dass in irgendeiner Form für die Teilnehmer nach außen deutlich gemacht werde, dass die B AG die Verantwortung für die Veranstaltung trage bzw. "hinter der Veranstaltung stehe" - was die Kammer beim Symposium zum 70. Geburtstag von X gerade nicht festgestellt hat. N17 wies zwar zusätzlich auch auf die allgemeine Bedeutung von Kontaktmöglichkeiten bei Seminaren, Symposien und sonstigen Treffen für die Teilnehmer hin. Gleichzeitig räumte er aber auch schlüssig ein, dass es sich dabei lediglich um einen mittelbaren Zusammenhang handelt, der ein Symposium nicht in eine "B-Veranstaltung" verwandeln könne. T2, der nicht am Symposium teilnahm, schätzte die Symposiumsveranstaltung - auf Vorhalt des festgestellten Ablaufes - plausibel dahin ein, dass der eigentliche Nutzen sogar eher bei der C2 AG liege, da durch die Veranstaltung die Verbundenheit der ehemaligen "X12-Schüler" mit C1 erneuert worden sei. Einen Vorteil für die B AG haben die genannten sachverständigen Zeugen der Veranstaltung gerade nicht beigemessen. Dafür, dass auch der auf dem Symposium anwesende I2 diese Auffassung teilte und nicht von einer "B-Veranstaltung" ausging, spricht, dass er die Kosten der dort übergebenen Festschrift als "privat veranlasst" bewertete, wie das verlesene Protokoll seiner Beschuldigtenvernehmung sowie die glaubhaften Bekundungen von KHK I31 und StOARin I33 ergaben, und seine ursprüngliche private Rechnungslegung unterstrich. Letztlich haben auch die beiden Mitinitiatoren des Projektes, B1 und I, auf ausdrückliches Befragen hierzu dem Projekt "N1" insgesamt keinen "B-Bezug" abgewinnen können und sind von einer "Privatveranstaltung" ausgegangen.

Aufgrund der eigenen Einlassung von N schließt die Kammer auch aus, dass dieser selbst von einem objektiven Nutzen des Symposiums für die B AG bzw. von einer "B-Veranstaltung" ausging. Der Angeklagte versuchte die Kammer wiederholt durch monologartige Vorträge von einem vermeintlichen Nutzen und Zusammenhang des Symposiums zur B AG zu überzeugen. Auf kritische Nachfragen der Kammer war er jedoch nicht in der Lage, seine wortgewaltigen Phrasen zu konkretisieren und mit Leben zu füllen. Vielmehr erfolgte regelmäßig nur der Hinweis, dass dies doch "eindeutige" oder "für Jedermann offensichtliche" Zusammenhänge seien. Insgesamt wirkten die Ausführungen des Angeklagten dadurch konstruiert und zum Teil grotesk. Dies galt insbesondere - wie bereits unter D. II. 4.) o.) dargestellt - hinsichtlich seiner Begründung zu den angeblichen "B-Themen" des Symposiums. Zum anderen wurden vom Angeklagten im Laufe der Hauptverhandlung immer neue angebliche Bezüge des Symposiums zur B AG dargestellt. So führte der Angeklagte zum Sinn und Zweck des Symposiums ergänzend auch die Positionierung von T14 als seinen Nachfolger im Amt des Vorstandsvorsitzenden an. Weiterhin habe es sich aufgrund der geschaffenen Kontaktmöglichkeiten für ihn und seine Kollegen aus dem B-Konzern um eine "B-Networking-Veranstaltung" gehandelt. Diese immer neuen Begründungen erschienen, ebenso wie die Darstellung des Symposiums als Ehrung für das ehemalige (einfache) Aufsichtsratsmitglied der R AG X oder als "Image-Veranstaltung" für die B AG zur Abstreifung des Bildes vom Sanierungsunternehmen, unter Berücksichtigung des objektiven Ablaufs des Symposiums, des Teilnehmerkreises und der fehlenden Außendarstellung der B AG als Veranstalterin oder Initiatorin als abwegig und "an den Haaren herbeigezogen". Auch die Einlassung von N, es habe sich einerseits um eine "B-Veranstaltung" gehandelt, andererseits sei, um die Teilnehmer nicht zu verschrecken, gerade kein nach außen erkennbarer Bezug zur B AG gewählt worden, ist in sich widersprüchlich. Aus Sicht der Kammer beruhte die Einlassung darauf, dass N aus verteidigungstaktischen Erwägungen zwar einen B-Bezug herstellen wollte, gleichzeitig aber das Fehlen eines nach außen erkennbaren Bezuges erklären musste. Die Kammer hat daher die Ausführungen des Angeklagten zum angeblichen objektiven Nutzen des Symposiums für die B AG insgesamt als bloße Schutzbehauptung bewertet.

Gegen die von der Kammer vorgenommene Bewertung spricht nicht, dass die eigentliche Symposiums-Veranstaltung - im Vergleich zur privaten Geburtstagsfeier in N30 oder auch zur Abendveranstaltung am 25.10.2008 - einen förmlichen Charakter mit Tagesordnungspunkten, Diskussionen, Namensschildern etc. hatte. Dabei handelt es sich schlichtweg um Charakteristika, die jedem Symposium innewohnen und die eine solche Veranstaltung gerade etwa von einer "Geburtstagsparty" unterscheiden. Sie lassen aber keinen Rückschluss darauf zu, ob ein Symposium von einer Privatperson oder einem Unternehmen veranstaltet, organisiert und finanziert wurde bzw. ob es sich um eine Privatveranstaltung oder eine betriebliche Veranstaltung handelt.

Auch der Umstand, dass sich der Angeklagte der Hilfe seiner Zweit-Sekretärin C15 bei der Vorbereitung des Symposiums (gleiches gilt für die weiteren am Rande beteiligten B-Mitarbeiter) bediente, lässt keinen Rückschluss auf eine "B-Veranstaltung" bzw. einen objektiven wirtschaftlichen Nutzen der Veranstaltung für die B AG zu. Allein dadurch, dass ein Vorstandsvorsitzender sein Sekretariat (oder seinen persönlichen Assistenten etc.) mit privaten oder privatgeschäftlichen Angelegenheiten betraut, werden diese nicht objektiv zu Dienstgeschäften. In gewissem Umfang ist es sogar üblich, dass eine Vorstandssekretärin private Angelegenheiten ihres Vorgesetzten (mit)betreut und organisiert, um ihn "den Rücken freizuhalten", ohne dass dies aber deren objektiven Charakter verändert. Dass die festgestellte personelle Beteiligung der B AG weit hinter der ursprünglichen Darstellung des Angeklagten zurückblieb und sich letztendlich im Wesentlichen auf sein Sekretariat beschränkte, spricht schließlich auch dagegen, dass N das Symposium selbst als "B-Veranstaltung" ansah oder von einem objektiven Nutzen für die B AG ausging. So hat er denn auch die Frage seiner Sekretärin, ob sie wegen einer von einem Symposiumsteilnehmer geforderten Rechnung über den Kostenbeitrag auf den privaten Hintergrund der Veranstaltung hinweisen dürfe, bejaht.

Die Kammer hat bei ihrer vorgenommen Bewertung zum Nutzen der Symposiumsveranstaltung für die B AG auch berücksichtigt, dass Korrespondenz im Zusammenhang mit dem Symposium - wie etwa die Rechnung der B18, Danksagungen etc. - zum überwiegenden Teil an das Büro von N in der B-Zentrale adressiert sowie an N als Vorstandsvorsitzenden der B AG gerichtet war. Gleiches gilt für die Begleitanschreiben zur Übersendung der Festschriften im Nachgang des Symposiums auf B-Briefbögen. Nach Auffassung der Kammer ist dies vor allem dem Umstand geschuldet, dass das Sekretariat von N bei der B AG die Einladungen für das Symposium versandte und mit Teilnehmern sowie der B18 korrespondierte. Von diesem Hintergrund war die Adressierung der Rechnung der B18 und der sonstigen Anschreiben bzw. die Verwendung der B-Briefbögen nur eine logische Konsequenz der Involvierung des Sekretariates in der B-Hauptverwaltung, ohne dass dies Rückschlüsse auf den objektiven Veranstaltungscharakter und -nutzen oder dem Vorstellungsbild Ns zuließ.

Auch dass bei einigen Teilnehmern die Teilnahmegebühren (zum Teil einschließlich der Gebühren für die Ehepartner) von den jeweiligen Unternehmen oder Arbeitgebern getragen wurden, hat die Kammer berücksichtigt. Selbst wenn die Kammer unterstellt, dass die betroffenen Unternehmen und Arbeitgeber jeweils wahrheitsgemäß über den Charakter und Inhalt des Symposiums informiert wurden und diese daraufhin die Kostentragung formell ordnungsgemäß genehmigten, spricht dies weder für eine "B-Veranstaltung", noch dafür, dass das Symposium für die B AG objektiv von Nutzen war. Vielmehr geht die Kammer im Gegenteil davon aus, dass fremde Unternehmen und Firmen keine "B-Veranstaltung" durch die Übernahme von Teilnahmebeiträgen fördern würden.

Die Feststellung, dass die B AG - entgegen der Einlassung des Angeklagten - in den Folgejahren keine Wiederholung der Symposiums-Veranstaltung plante, beruht auf den glaubhaften Bekundungen von B1, I und L3. Die Kammer geht insoweit davon aus, dass N auch in diesem Punkt gelogen hat, um eine potentielle Verbindung des Symposiums zur B AG zu konstruieren und seine Bewertung des Symposiums als "B-Veranstaltung" zu unterstreichen. Konkrete Planungen konnte N nicht darlegen. Des Weiteren war er auch nicht in der Lage, eine Person zu benennen, mit der er die angeblichen Wiederholungen bei der B AG besprochen haben will. Die Zeugen B1 und I reagierten auf Vorhalt der Einlassung des Angeklagten in diesem Punkt sichtlich irritiert. Sie gaben entsprechend der Feststellungen an, dass einige Teilnehmer auf dem Symposium lediglich eine Wiederholung des "Klassentreffens" angedacht hätten, was im Übrigen auch durch die verlesenen Danksagungen belegt wird. L3 reagierte ebenfalls überrascht auf einen entsprechenden Vorhalt und bekundete glaubhaft, dass der Angeklagte ihm gegenüber niemals die Idee einer Wiederholung des Symposiums - erst Recht nicht als "B-Veranstaltung" - erwähnt habe. Die übrigen hierzu befragten Zeugen C15, I9, T2 und I1 verneinten ebenfalls übereinstimmend, Kenntnis von geplanten Wiederholungen des Symposiums gehabt zu haben. Auch dieser Umstand unterstreicht letztlich noch einmal die Richtigkeit der Bewertung der Kammer. Wenn objektiver wirtschaftlicher Nutzen für die B AG von der Symposiums-Veranstaltung ausgegangen wäre, hätte es tatsächlich nahe gelegen, eine solche Veranstaltung zu wiederholen - entsprechende Überlegungen oder konkrete Planungen existierten jedoch gerade nicht bei der B AG.

Die Kammer hat davon abgesehen, den Jubilar sowie sämtliche übrige Teilnehmer des Symposiums aus Aufklärungsgesichtspunkten zeugenschaftlich zu vernehmen. Anhaltspunkte, dass hierdurch zusätzliche oder abweichende Tatsachen von Erheblichkeit zum objektiven Ablauf des Symposiums hätten festgestellt werden können, haben sich für die Kammer nicht ergeben. Alleine die subjektive Meinung einzelner Teilnehmer zum Charakter der Symposiums-Veranstaltung wäre nicht geeignet, eine andere Bewertung der Kammer von dem objektiven Nutzen der Veranstaltung für die B AG bzw. den vom Angeklagten verfolgten Zielen herbeizuführen. Darüber hinaus haben die verlesenen Danksagungen mit den festgestellten Inhalten ("Klassentreffen", "Alumni-Veranstaltung") auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass eine von den Feststellungen abweichende subjektive Bewertung einzelner Teilnehmer vorlag.

bb.) Angebliche Verbindung der Festschrift zum B-Konzern und Verwendung der überzähligen Festschrift-Exemplare

Die Feststellungen zur Versendung der Festschrift-Exemplare im November/Dezember 2008 beruhen auf der glaubhaften Einlassung von N - soweit ihr gefolgt werden konnte -, den glaubhaften Bekundungen seiner Zweit-Sekretärin C15 sowie der Verlesung der Anschreiben an L21, T32, F14, X, C24 und I23 anlässlich der Übersendung von einem bzw. mehrerer Festschrift-Exemplare. C15 hat detailliert - auf Vorhalt der Anschreiben - die Versendung der Festschriften sowie die entsprechende Ausgestaltung der von ihr gefertigten Anschreiben entsprechend der Feststellungen geschildert. Soweit N sich dahin eingelassen hat, dass es sich bei dem Versand der überzähligen Festschriften bereits um eine Nutzung durch die B-AG als "Image-Produkt" gehandelt habe, sieht die Kammer dies als bloße Schutzbehauptung widerlegt an. Der Angeklagte war auch in diesem Punkt offensichtlich bemüht, aus verteidigungstaktischen Erwägungen durch eine mit Worthülsen gespickte Einlassung einen Vorteil oder Gegenwert für die B AG durch die Festschrift zu konstruieren. Tatsächlich erfolgten sämtliche Übersendungen der Festschriften - mit Ausnahme der Übersendung an C24 - im unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zu dem Symposium. Bei den Empfängern handelte es sich neben den Helfern um den Jubilar sowie Mitautoren und/oder Symposiums-Teilnehmer, die weitere Exemplare erbeten hatten, was von C15 glaubhaft bestätigt wurde. Dass auch die Anfrage von T32 in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Symposium erfolgte, wird bereits durch den Umstand, dass dessen Anforderung der Exemplare an B1 gerichtet war, wie dieser glaubhaft bekundet hat, deutlich. Dass die Anschreiben zur Übersendung der Festschriften auf einem B-Briefbogen gedruckt waren und die Übersendung durch das Sekretariat Ns bei der B AG koordiniert wurde, lässt keine offizielle Verwendung der Festschriften durch die B AG besorgen. Ein von N suggerierter Nutzen durch Übersendung an Geschäftspartner und Kunden der B AG sowie Journalisten - ohne unmittelbaren Zusammenhang zum Symposium - lag gerade nicht in den festgestellten Übersendungen. Auch der Versand der Festschrift an C24, mit dem N freundschaftlich verbunden war, geschah nicht durch oder im Namen der B AG. Dies wird bereits dadurch belegt, dass der bei der Übersendung beigefügte Brief Ns an C24 persönlich gehalten und nicht auf einem B-Briefbogen gedruckt war.

Dass nach der Versendung die noch überzähligen Festschrift-Exemplare in der B-Zentrale eingelagert wurden, beruht auf der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten, die von den übereinstimmenden Bekundungen von C15 und L3 gestützt wurde. Die Richtigkeit des Beweisergebnisses hinsichtlich Umfang und Liefertag wurde weiterhin auch durch die Verlesung des Lieferscheins der M9 vom 27.10.2008 belegt. Schließlich hat die Revisorin B17 glaubhaft bekundet, dass sie bei ihren Nachforschungen im Auftrag des Insolvenzverwalters zu der Festschrift auf eine Vielzahl eingelagerter Festschrift-Exemplare im Keller der B-Zentrale gestoßen sei. Sie hat auch nachvollziehbar geschildert, dass sie eine irgendwie geartete Nutzung der Festschriften nach dem Ausscheiden von N bei der B AG nicht festgestellt habe.

Die Kammer hat geprüft, ob die Festschrift als Präsent für Kunden und Geschäftspartner der B AG bzw. für Journalisten im Namen der B AG überhaupt geeignet gewesen wäre und dies im Ergebnis verneint. Die Einlassung des Angeklagten zu einer angeblich beabsichtigten Verwendung der Festschrift auf diese Weise stellt sich daher als bloße Schutzbehauptung dar. Die Kammer hat sich auch dabei die Fachkenntnisse der Schöffin I34 aus ihrer beruflichen Tätigkeit als Marketingfachkauffrau zu Nutze gemacht. Zur Überzeugung der Kammer eignete sich die Publikation bereits deshalb nicht als "Image-Produkt" für die B AG, da ein unmittelbarer Zusammenhang oder Bezug in der äußeren und inhaltlichen Gestaltung der Festschrift zu dem Unternehmen fehlte. Die B AG wurde weder durch den Aufdruck des Firmenlogos, das Vorwort etc. als Herausgeberin oder anderweitig Beteiligte in der Festschrift dargestellt. Selbst der sowieso nur unwesentliche Bezug von X zur R AG fand in der Festschrift keine Erwähnung. Dass es sich bei dem als Herausgeber und Autor auftretenden Angeklagten sowie bei zwei weiteren Mitautoren gleichzeitig um hochrangige Organe/Mitarbeiter der B AG handelte, stellte einen bloßen indirekten und unwesentlichen Bezug zu der Gesellschaft her. Ein ähnlicher Bezug findet sich aber auch zu den anderen Unternehmen und Arbeitgebern der übrigen Autoren, insbesondere zum C1-Konzern, dem ebenfalls drei Autoren der Festschrift angehörten. Inhaltlich handelte es sich bei dem Gesamtthema und den Beiträgen um allgemeine Wirtschafts-/Management-Themen ohne Bezug zur B AG (vgl. D. II. 4.) p.)). Durch die Festschrift wurde die Tätigkeit von X bei C1 sowie dessen Leistungen und "Nachwuchsarbeit" gewürdigt, so dass in der Festschrift eher ein Bezug zur C2 AG erkennbar war und der C1-Konzern durch die Festschrift positiv dargestellt wurde. Die Kammer ist davon überzeugt, dass sich für die B AG eine Publikation, die lediglich allgemeine wirtschaftliche Abhandlungen ohne wissenschaftlichen Charakter enthielt und den ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der C2 AG ehrte, als Geschenk für ihre eigenen Kunden, Geschäftspartner oder Journalisten zur Steigerung ihres "Images" nicht eignete. Die Kammer hat berücksichtigt, dass N, T14 und I21 in der Festschrift als ehemalige "Schüler" X und Herausgeber/Autoren der Festschrift auftraten und dadurch indirekt auch in einem positiven Licht erschienen, was mittelbar wiederum positiv auf ihren damaligen Arbeitgeber, die B AG, zurückfiel. Ein derart weit entfernt liegender Zusammenhang zur B AG ist aber nicht ausreichend, um eine objektive Eignung der Festschrift als Präsent für Kunden, Geschäftspartner und Journalisten zu begründen. Dass dies auch dem Angeklagten bewusst war, wird bereits durch seine eigene Einlassung bestätigt. Zum einen konnte seine Darstellung von der angeblich erfolgten Verwendung der überzähligen Festschrift-Exemplare als Schutzbehauptung widerlegt werden. Zum anderen war er nicht in der Lage, die Floskel vom "B-Image-Produkt" inhaltlich nachvollziehbar mit Leben zu füllen.

Die Bewertung der Kammer wurde durch die Vernehmung mehrerer sachverständiger Zeugen bestätigt. Die Kammer hat dem ehemaligen Leiter der Abteilung Konzernkommunikation, L3, in der Hauptverhandlung Gelegenheit gegeben, Einblick in die Festschrift zu nehmen. Dieser hat nachvollziehbar verneint, dass er die Festschrift im Rahmen seiner damaligen Zuständigkeit als Geschenk für Kunden und Geschäftspartner der B AG hätte verwenden können oder wollen. Er hat zwar die indirekte Verbindung der Festschrift zur B AG bestätigt. Diese "Abstrahlwirkung" entstehe dadurch, dass N, T14 und I21 in der Festschrift in Verbindung mit guter Unternehmensführung gesetzt werden. L3 hat andererseits unter Verweis auf den Schwerpunkt der Publikation als Ehrung für eine Persönlichkeit, die allgemein hin mit C1 in Verbindung gebracht werde, sowie dem Fehlen des B-Logos plausibel verneint, dass er der Festschrift einer Verwendung hätte zuführen können. Die Ausführungen von L3 waren dabei insgesamt ausgewogen und ohne überschießende Belastungstendenzen, zumal er auch den indirekten Bezug der Festschrift zur B AG erwähnte. Als Leiter der Abteilung Konzernkommunikation sowie als Pressesprecher war er darüber hinaus gerade zuständig für die Wahl von Präsenten und "Image-Produkten" für Geschäftspartner, Kunden und Journalisten und somit besonders sachkundig. Auch T2, der an zahlreichen Publikationen für den C1-Konzern beteiligt gewesen war, hat eine Eignung der Festschrift als "Image-Werbung" für die B AG mit der nachvollziehbaren Begründung zurückgewiesen, dass inhaltlich C1 und die Person von X im Mittelpunkt stehe. Die Vorstandsmitglieder N17 und C20 haben plausibel dargelegt, dass - falls sich kein direkter Bezug zur B AG in der Festschrift befinde - für den "Image-Bezug" jedenfalls eine "B-Veranstaltung" erforderlich sei. N17 und C20 schilderten auf Vorhalt der festgestellten äußeren und inhaltlichen Gestaltung der Festschrift, dass diese für sich genommen nicht als "Image-Produkt" der B AG hätte dienen können. Soweit der Assistent des Angeklagten, T12, die Festschrift als "klares B-Produkt" bezeichnete, steht dies den Feststellungen nicht entgegen. Zum einen war er nicht in der Lage, diese Bewertung nachvollziehbar zu begründen. Er verwies zur Erklärung lediglich darauf, an dem Festschrift-Beitrag von N während seiner Arbeitszeit bei B gearbeitet zu haben und dass "keine Privatangelegenheiten auf seinem Schreibtisch gelandet seien". Andererseits war er auf Nachfrage der Kammer nicht in der Lage, die Begrifflichkeit des "B-Produktes" zu erläutern und Bezüge zwischen der B AG und der ihm inhaltlich bekannten Festschrift darzustellen. Weiterhin machte T12 bei seiner Aussage deutlich, noch immer ein großer Bewunderer des Angeklagten zu sein, indem er ihn überschwänglich als Vorgesetzen und Manager lobte und als sein persönliches berufliches Vorbild darstellte. Vor diesem Hintergrund war aus Sicht der Kammer sowieso an einer neutralen Bewertung der Festschrift durch ihn zu zweifeln. Gleiches galt für den mit T12 befreundeten C40, der zur damaligen Zeit von T12 über dessen Arbeit am Festschrift-Beitrag informiert worden war. Auch bei ihm handelt es sich nach eigenen Angaben um einen großen Bewunderer Ns, der die Zusammenarbeit und Leistungen des Angeklagten ohne kritische Distanz in höchsten Tönen lobte. C40 bezeichnete die Festschrift als "100-prozentiges-B-Produkt", was angeblich "selbsterklärend" sei. Auf die Bitte der Kammer, dies trotzdem näher darzulegen, reagierte er gereizt und kommentierte das gesamte Strafverfahren gegen den Angeklagten mit deutlichem Missfallen.

Die übrigen Zeugen verwiesen auf Nachfragen entweder darauf, ohne Kenntnis der Festschrift und/oder der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der B AG keine Angaben zum Nutzen der Festschrift für die B AG machen zu können oder sie beriefen sich, wie T14, auf ihr Auskunftsverweigerungsrecht gem. § 55 StPO.

Bestätigung findet die Feststellung der Kammer zum fehlenden Nutzen und Zusammenhang der Festschrift zur B AG schließlich darin, dass die überzähligen Exemplare der Festschrift, obwohl sie in der B-Zentrale vorlagen, weder zu Zeiten des Vorstandsvorsitzes von N noch danach für die Öffentlichkeitsarbeit und "Image-Werbung" der B AG eingesetzt wurden. Die überzähligen Festschriften wurden vielmehr nach dem Versand im Zusammenhang mit dem Symposium im Keller der Hauptverwaltung eingelagert.

cc.) Angebliche Senkung der Druckkosten bei B im Zusammenhang mit Festschrift und Symposium

Die Einlassung des Angeklagten zu einer angeblichen Druckkostensenkung im B-Konzern war derart wechselnd, dass sie insgesamt nicht geeignet war, hierauf Feststellungen zu stützen. Während N nach eigenen Angaben in seiner Klageerwiderung im parallelen Zivilverfahren vortragen ließ, dass das gute Verhältnis zu den C1-Tochtergesellschaften - durch das Symposium - ab dem Jahre 2008 zu einer Senkung der Druckkosten um 25 Millionen Euro jährlich geführt habe, schilderte er in seiner Beschuldigtenvernehmung am 22.03.2013, wie KHK I31 glaubhaft bestätigte, dass die "ganz wesentliche" Druckkostensenkung in den Jahren 2007 und 2008 auf bis zu 30 Millionen Euro pro Jahr erfolgt sei. In seinem Eingangs-Statement am ersten Hauptverhandlungstag wiederum sprach der Angeklagte noch von einem "Druckkostensenkungspotential" von 25 Millionen Euro pro Jahr als Ziel des Symposiums. Bereits am nächsten Hauptverhandlungstag erklärte er mit sichtbarem Stolz, dass das Symposium sogar konkret zu einer Senkung der Druckkosten um 25 Millionen Euro jährlich geführt habe. In weitschweifigen, floskellastigen Monologen lobte N dabei den "für B lebensnotwendigen Erfolg des Symposiums" und bezeichnete die Kostenhöhe der Festschrift im Vergleich dazu als "minimal" und "lächerlich gering". Ergänzend berief er sich in der Folgezeit darauf, dass die entscheidenden Verhandlungsrunden, insbesondere im Zusammenhang mit dem Papiereinkauf und dem Rückkauf von "F20", im zeitlichen Zusammenhang zum Symposium stattgefunden hätten. Im Laufe der Hauptverhandlung - nach Vernehmung des Zeugen C40 am 20.08.2014 - änderte der Angeklagte erneut seine Einlassung, indem er nunmehr einräumte, dass die Druckkostensenkung im Wesentlichen doch bereits im Jahr 2006 erfolgt sei, jedoch bis zum Jahre 2008/2009 "fortgewirkt" habe. Was genau N unter der Begrifflichkeit "Fortwirken" verstand, konnte er auf Nachfrage nicht erklären. Ebenfalls blieb er der Kammer eine Antwort auf die Frage schuldig, auf welche konkreten Verhandlungen das im Oktober 2008 stattgefundene Symposium noch eine Auswirkung gehabt haben soll. Die wechselnde Einlassung des Angeklagten zur Druckkostensenkung überzeugte die Kammer daher nicht ansatzweise. Der zunächst hergestellte Zusammenhang zur B AG wirkte konstruiert, um das Veranlassen der Kostentragung durch die Gesellschaft zu rechtfertigen. Im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung war der Angeklagte dann gezwungen, von seiner ursprünglichen Einlassung zum Teil abzurücken und sie den Ergebnissen der Beweisaufnahme anzupassen. Dies wirkte angesichts des großen Nachdrucks und der Wortgewaltigkeit, mit denen er zunächst den Einfluss des Symposiums auf die Druckkostensenkung bei der B AG dargelegt hatte, geradezu grotesk. Weiterhin war N nicht in der Lage, auch nur eine konkrete Verhandlung zu benennen, in der etwa unter Hinweis auf das Symposium Druck auf die C1-Handelspartner ausgeübt worden wäre. Da es sich bei dem Symposium nicht um eine "B-Veranstaltung" gehandelt hat, wäre dies auch fernliegend gewesen.

Die Feststellungen zu der Entwicklung der Druckkosten im B-Konzern hat die Kammer auf die insoweit glaubhaften Aussagen der beiden Vorstandsmitglieder N17 und C20 sowie des ehemaligen Projektleiters für das Restrukturierungsprogramm, C40, sowie des Direktors für Nichthandelsware, C43, gestützt. N17 sowie C20 haben übereinstimmend entsprechend der Feststellungen von der Analyse der Druckkosten und der Auktionierung von Tiefdruckleistungen berichtet. Weiterhin haben sie detailliert bekundet, dass die wesentlichen Schritte zur Druckkostenreduzierung durch Rückkauf des Papierlieferanten "F20" und Kündigungen und Neuaushandlungen von Druckverträgen im Jahr 2006 stattgefunden hätten. Beide Vorstandsmitglieder gaben übereinstimmend an, dass die Druckkostensenkung danach "kein großes Thema mehr" bzw. "die Luft raus" gewesen sei. N17, im Vorstand zuständig für das Restrukturierungsprogramm, hat jedoch entsprechend der Feststellungen geschildert, dass es auch in den Folgejahren nach dem Jahre 2006 in Einzelfällen noch zu Nachverhandlungen gekommen sei. Die Aussagen der beiden Vorstände wurden durch die insoweit glaubhaften Angaben der Zeugen C40 und C43 gestützt: C40 hat - anders als bei der Bewertung des Symposiums - die Bedeutung sowie den Gang der Druckkostenentwicklung im B-Konzern bis zu seinem Ausscheiden aus dem Konzern zum 31.12.2008 nachvollziehbar entsprechend der Feststellungen dargelegt. Insbesondere hat er davon berichtet, die Analyse der Druckkosten bei N im Jahre 2005 selbst angeregt zu haben. Weiterhin hat er seinen eigenen Wechsel vom Projektleiter des Restrukturierungsprogrammes zur Q16 AG im Dezember 2006 mit dem großen Erfolg bei der Druckkostensenkung in diesem Jahr begründet. Der bis August 2007 bei der B AG tätige C43 war nach seinen glaubhaften Angaben - bestätigt durch die Aussage von C40 - als Direktor für Nichthandelsware mit der Neuaushandlung der Druckverträge und dem Rückkauf von "F20" unmittelbar befasst. C43 hat in Übereinstimmung mit C40 den Beginn, den Ablauf sowie den erfolgreichen Abschluss der Verhandlungen im Jahre 2006 detailliert dargelegt.

Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der genannten Zeugen haben sich für die Kammer nicht ergeben. Ihre Aussagen waren in Bezug auf die Frage der Druckkostensenkung sachlich, plausibel und in sich schlüssig. Insbesondere die Aussage von C40, der sich durch überschwängliches Lob als großer Bewunderer von N darstellte und ansonsten jegliche Distanz zum Angeklagten vermissen ließ, ist von besonderer Glaubhaftigkeit, da er trotzdem der Einlassung des Angeklagten zum Gang der Druckkostensenkung auf Vorhalt widersprach. Letztlich ist N nach der Vernehmung von C40 selbst von seiner zunächst abgegebenen Einlassung abgerückt, indem er einräumte, dass die Druckkostensenkung im Wesentlichen bereits im Jahre 2006 erfolgt sei.

Auch die übrigen Zeugen aus dem B-Konzern - soweit sie nicht, wie T14, von ihrem Auskunftsverweigerungsrecht gem. § 55 StPO Gebrauch gemacht haben - sind zur Frage der Druckkostensenkung bei der B AG befragt worden. Ihre Aussagen dazu waren jedoch unergiebig. Sie beriefen sich darauf, mit der Frage der Druckkostensenkung nicht befasst gewesen zu sein oder keine Erinnerung mehr an die konkreten Vorgänge zu haben.

Die Kammer hat geprüft, ob die Durchführung des Symposiums objektiv konkreten Einfluss auf (Nach-)Verhandlungen der B AG im Bereich Druck- und Papierbelieferung hatte, dies im Ergebnis aber verneint.

Bestätigt wurden die Feststellungen zum fehlenden Einfluss des Symposiums auf konkrete Druck- und Papierlieferungsverträge/-verhandlungen durch die E-Mail von B24 an N vom 03.02.2009 (18:57 Uhr) sowie die markierten Auszüge aus den anhängenden Listen, die durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt und deren Inhalte vom Angeklagten bestätigt wurden. Dem Angeklagten wurde dabei eine Liste der wichtigsten Verträge aus dem Bereich Nichthandelsware inklusive Volumina, "da Nachverhandlungen notwendig oder zumindest hilfreich werden könnten", übersandt. Nach Auffassung der Kammer belegt die E-Mail, dass im Februar 2009, also zeitlich kurz nach dem Symposium, Nachverhandlungen von Bedeutung zum Thema Druckkosten und Papierlieferung noch gar nicht stattgefunden haben können.

Bei N verblieb es hinsichtlich der angeblichen Druckkostensenkung durch das Symposium bei einer rein pauschalen, substanzlosen Behauptung seinerseits. Insbesondere nach Änderung seiner Einlassung im Anschluss an die Vernehmung des Zeugen C40 war die angebliche Beeinflussung durch die vom Angeklagten verwendete Wortwahl des "Fortwirkens" gänzlich nebulös. Welche (Nach-)Verhandlungen durch welche Personen und/oder Handlungen konkret beeinflusst worden sein sollen, konnte der Angeklagte auf Nachfrage der Kammer zu keinem Zeitpunkt erklären. Auch die Zeugen C40, N17 und C20 verneinten, von einer Einflussnahme des Symposiums Kenntnis erlangt zu haben. Der im Jahre 2008 nicht mehr für die B AG tätige C43 bezeichnete eine derartige Beeinflussung als "nicht vorstellbar". Auch für die Kammer erscheint es nicht plausibel, dass Symposiums-Teilnehmer wie L16 und P4 allein aufgrund des Umstandes, dass N als Initiator und Veranstalter eines Symposiums aufgetreten war, bei späteren Sachverhandlungen mit dem vom Angeklagten geleiteten Unternehmen in Preisfragen nachgaben bzw. ihre Arbeitsebene anwiesen, Preise zu senken. Hinzu kommt, dass N die B AG bereits zum 28.02.2009 verließ, so dass auch nur eine vergleichsweise kurze Zeitspanne für eine - nicht festgestellte - Beeinflussung von Verhandlungen blieb.

Aufgrund der stark wechselnden und nicht glaubhaften Einlassung des Angeklagten hierzu sowie des Umstandes, dass die wesentlichen Maßnahmen zur Druckkostensenkung bereits lange im Vorfeld des Symposiums, nämlich im Jahre 2006, erfolgt waren, geht die Kammer auch nicht davon aus, dass N mit der Veranstaltung des Symposiums und der Herausgabe der Festschrift jemals eine Senkung der Druckkosten im B-Konzern beabsichtigte.

dd.) Verhandlungen betreffend O16 in der Mittagspause des Symposiums

Die Feststellungen zu den Verhandlungen betreffend den Verkauf von notleidenden Krediten (O16) beruhen auf der letztlich glaubhaften Einlassung des Angeklagten. Der Angeklagte hat von dem Treffen erstmals in der Hauptverhandlung vom 28.10.2014 auf Nachfrage der Kammer berichtet, nachdem die Verteidigung einen entsprechenden Beweisantrag hierzu gestellt hatte. In referierender Weise machte er sodann allgemeine glaubhafte Ausführungen zu dem Hintergrund des Verkaufs der L23 und O16 entsprechend der Feststellungen. Nachdem er das Gespräch mit C31 - entgegen den Feststellungen - zunächst als offiziellen Teil des Symposiums darzustellen versucht hatte, rückte er von dieser Einlassung nach intensiver Befragung durch die Kammer zum Vorlauf der Planung, dem Tageszeitpunkt und der Dauer der Verhandlungen selbst ab. N räumte entsprechend der Feststellungen glaubhaft ein, dass es sich "nur" um ein Gespräch in der Mittagspause, "am Rande des Symposiums" gehandelt habe. Auch eine konkrete Beeinflussung der Verhandlungen durch das Symposium behauptete der Angeklagte nicht mehr. Für die Richtigkeit der korrigierten Einlassung spricht aus Sicht der Kammer insbesondere der Umstand, dass der Angeklagte die Unterredung mit C31 erst nach fast sechsmonatiger Dauer der Hauptverhandlung erstmals erwähnte, obwohl der Programmablauf des Symposiums sowie der potentielle Nutzen für die B AG mit ihm bereits mehrfach ausführlich erörtert worden waren. Die Kammer kann daher ausschließen, dass der Angeklagte selbst der Verhandlung mit C31 große Bedeutung und einen inneren Zusammenhang mit dem Symposium zuschrieb. Dazu passt auch, dass N - nach eigenen Angaben - erst durch den zufälligen Fund diverser E-Mails an das Treffen mit C31 erinnert wurde, das er zwischenzeitlich bereits vergessen hatte. Die Kammer geht - in Übereinstimmung mit der korrigierten Einlassung des Angeklagten - nicht davon aus, dass eine konkrete positive Beeinflussung des Gespräches mit C31 durch das Symposium stattfand oder beabsichtigt war, sondern dieses lediglich zufälligerweise den Rahmen für die Unterredung bildete.

Die korrigierten Angaben des Angeklagten fanden insgesamt Bestätigung in diversen Unterlagen und E-Mails, die durch Verlesung bzw. Inaugenscheinnahme in der Hauptverhandlung eingeführt wurden. In einer E-Mail des Angeklagten an W5 vom 28.10.2008 (08:42 Uhr) teilte er diesem unter anderem mit, sich am Wochenende gemeinsam mit T14 ("N37") und I21 ("L26") mit C31 von B22 besprochen zu haben und erbat einen verbindlichen Zeitplan betreffend O16 und L23. Der festgestellte Inhalt des Gespräches mit C31 wird auch belegt durch das zum Teil verlesene und in Augenschein genommene Papier "Briefing Verhandlungen O16-Herausgabe", welches durch E-Mail Ns an T14 vom 23.10.2008 (10:42 Uhr) angefordert und mit E-Mail von W5 an N und andere am 24.10.2008 (17:50 Uhr) versandt worden war und verschiedene Anlagen zu Kaufpreisen und Mehrerlösen betreffend O16 enthielt. Die Angaben von N zum anvisierten Netto-Erlös durch die O16-Verhandlungen wurden durch das verlesene Protokoll des Jour fixe vom 18.11.2008 bestätigt, aus dem der festgestellte Mehrerlös hervorging. Dass auch die Vergabe von Offset-Druckverträgen in den Verhandlungen betreffend O16 eine Rolle spielte, zeigte sich anhand der E-Mail von N an T14 und Andere vom 02.10.2008 (16:24 Uhr) sowie der E-Mail von T14 an N und Andere vom 06.10.2008 (23:46 Uhr), in denen die Vergabe von Offset-Druckverträgen als Verhandlungsbestandteil erwähnt wurde. Aus sämtlichen verlesenen E-Mails und Schriftstücken betreffend O16 ergaben ich jedoch keine Hinweise darauf, dass das Symposium als solches Einfluss auf den Inhalt der Verhandlungen hatte oder haben sollte.

s.) Sonstiges Geschehen nach Durchführung des Symposiums

Die Feststellungen zu den Reaktionen des Jubilars und der Teilnehmer beruhen auf der glaubhaften Einlassung des Angeklagten. Die Kammer hat eine Vielzahl von E-Mails und Anschreiben mit Danksagungen an den Angeklagten durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt, die die Richtigkeit der Einlassung bestätigen. In der verlesenen E-Mail von T30 vom 27.10.2008 (08:43 Uhr) bedankte sich dieser bei N für das "Klassentreffen" in L12. Auch in den verlesenen E-Mails von E11 vom 03.11.2008 (10:47 Uhr) und C44 vom 06.11.2008 (23:10 Uhr) an den Angeklagten wurde die Veranstaltung als "Klassentreffen" tituliert, während das handschriftliche Dankesschreiben von C45, datiert mit November 2008, das Symposium als "eine Art C1-Alumni-Treffen" bezeichnete. Das festgestellte Zitat von X beruht auf der Verlesung von dessen handschriftlichen Dankesschreiben vom 27.10.2008.

Die Feststellungen zur privaten Geburtstagsfeier von X basieren auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten sowie dessen Ehefrau N2. Diese haben insbesondere erläutert, den Jubilar anlässlich der privaten Feier noch mit einem zusätzlichen Geschenk bedacht zu haben, was auch den gesellschaftlichen Gepflogenheiten entspricht. Die Angaben von N und seiner Ehefrau zur Rede des Angeklagten wurden durch die Verlesung des schriftlichen Redemanuskriptes bestätigt.

Hinsichtlich der zivilrechtlichen Auseinandersetzung beruhen die Feststellungen auf der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten sowie der Verlesung seines Schreibens vom 13.01.2011 an den Insolvenzverwalter. N hat entsprechend der Feststellungen den Klagegegenstand, den Inhalt sowie das Zustandekommen seiner Klageerwiderung, das Urteil sowie den aktuellen Verfahrensstand des Zivilverfahrens detailliert geschildert. Darüber hinaus hat er entsprechend der Feststellungen den Inhalt seines Schreibens vom 13.01.2011 dargestellt. Die Verlesung hat dabei die Richtigkeit der Einlassung bestätigt und zur Feststellung des genauen Wortlautes geführt. Schließlich hat N eingeräumt, dass weder er noch ein Dritter bislang Zahlungen an die B AG auf die Schadenssumme vorgenommen haben.

t.) Vorsatz und Unrechtsbewusstsein des Angeklagten

N wusste nach eigenen glaubhaften Angaben um seine Vermögensbetreuungspflicht als Vorstandsvorsitzender der B AG. Darüber hinaus hatte er durch die Rechnungen genaue Kenntnis von der Höhe des bei der B AG eingetretenen Schadens.

Die Kammer geht vor dem Hintergrund folgender Erwägungen auch davon aus, dass N wusste, dass weder die Veranstaltung des Symposiums noch die Herausgabe der Festschrift einen Vorteil für die B AG brachte und die von ihm bewusst veranlasste Kostenübernahme durch die B AG somit eine erhebliche Treuepflichtverletzung darstellte:

Für diese Annahme spricht bereits das Einlassungsverhalten des Angeklagten. Die Kammer hat den Angeklagten in mehreren Punkten seiner Einlassung der Lüge überführt. So hat N zum Beispiel bewusst wahrheitswidrig von einer angeblich zunächst geplanten Festschrift in "Copy-Shop"-Qualität, einer erst nachträglichen Verbindung von Festschrift und Symposium, einer angeblichen Zustimmung des Vorstands der B AG zu einer anteiligen Kostenübernahme der B AG, einer angeblich problemlosen Abbruchmöglichkeit des Projektes noch Anfang Oktober 2008, angeblich geplanten Wiederholungen des Symposiums als "B-Veranstaltung" oder der geplanten Nutzung der überzähligen Festschriftpublikationen für Zwecke der B AG berichtet, was die Kammer im Ergebnis jeweils widerlegt hat. Weiterhin hat er - jedenfalls zunächst - bewusst wahrheitswidrig behauptet, dass die Veranstaltung des Symposiums zu einer erheblichen Druckkostensenkung bzw. einer positiven Einflussnahme auf Verhandlungen betreffend O16 geführt habe, wovon er nachfolgend teilweise abrückte. Dass er von den Neuausstellungen der Rechnungen erst durch die Ermittlungsakte erfahren habe, konnte ebenfalls als Schutzbehauptung von N qualifiziert werden. Dieses Einlassungsverhalten ist letztlich nur damit zu erklären, dass die Abrechnung der Kosten für Festschrift und Einladungsschreiben zu Lasten der B AG für N selbst nicht nachvollziehbar und pflichtgemäß erschien und er sich deshalb genötigt sah, Alternativsachverhalte zu erfinden und insbesondere potentielle Zusammenhänge und Nutzen des Symposiums und der Festschrift für die B AG im Nachhinein zu konstruieren, um sein strafbares Verhalten zu vertuschen.

Insbesondere die festgestellten Umstände der Abrechnung belegen, dass N hinsichtlich der durch ihn veranlassten Kostenübernahmen zu Lasten seiner Treugeberin nicht mehr davon ausging, pflichtgemäß und rechtmäßig zu handeln. Der Angeklagte hat seinen Mitarbeiter L3 belogen. Er hat ihm gegenüber die Festschrift nicht als "B-Projekt" dargestellt - was nahe gelegen hätte, wenn er tatsächlich davon ausgegangen wäre. Vielmehr hat er bei ihm einen Irrtum über das bloße "Parken" der Rechnungsbeträge und eine angebliche Kostenübernahme Dritter ausgelöst. N hat in dem Gespräch mit L3 im Dezember 2008 den Anstoß für das Umschreiben der Rechnungen gesetzt und die späteren Neuausstellungen der Rechnungen aus dem Hause I30 durch seine Unterschrift gebilligt. Durch die Anweisung an sein Sekretariat hat er darüber hinaus dafür gesorgt, dass auch die Rechnung der Firma T1 trotz privatem Rechnungsadressaten entgegen den Vorschriften der Buchhaltung gebucht wurde. Dieses festgestellte Verhalten Ns in Bezug auf die Abrechnung der Kosten und das Veranlassen der Kostentragung durch die B AG ist von gezielter Verschleierung bei den neu ausgestellten Rechnungen und bewusster Einflussnahme in die Kompetenz der Buchhaltung bei der Rechnung der Firma T1 geprägt. Beides ist nicht damit vereinbar, dass N von einem pflicht- und rechtmäßigen Handeln seinerseits ausging.

Dass N von einer privaten Veranstaltung ausging und in dem Symposium keine "B-Veranstaltung" sah, spricht auch seine Reaktion auf die Anfrage einer Rechnung für den Teilnehmerbeitrag. Er stimmte am 15.09.2008 zu, dass dem Wunsch nach einer Rechnungsstellung unter Hinweis auf den "privaten Hintergrund der Veranstaltung" von seiner Zweit-Sekretärin entgegen getreten wurde. N konnte diese E-Mail nicht erklären und mit seiner Einlassung in Einklang bringen. Wenn dem Angeklagten aber der private Hintergrund des Symposiums bewusst war, musste er auch bei Freizeichnung der Rechnungen bzw. der Anweisung an L3 und seine Sekretärinnen von einer gravierenden Pflicht- und Rechtwidrigkeit seines Handelns ausgehen.

Gegen die Feststellung spricht nicht, dass N grundsätzlich über die finanziellen Möglichkeiten verfügt hätte, die Kosten für das Projekt "N1" komplett privat zu tragen. Seine Bemühungen, eine Kostenbeteiligung durch Dritte, insbesondere aus dem Umfeld von C1, zu erreichen, zeigen aus Sicht der Kammer aber, dass der Angeklagte dazu keine Bereitschaft besaß. Auch seine Versuche, die Kosten für die Erstellung der Festschrift nicht über die Grenze von 100.000,- € steigen zu lassen, belegen, dass es sich insgesamt auch für N um einen nicht unerheblichen Betrag handelte, den er soweit wie möglich "einsparen" wollte. In diesem Zusammenhang spricht aus Sicht der Kammer für den subjektiven Tatbestand und das Unrechtsbewusstsein des Angeklagten, dass dieser die Kosten für seinen Charterflug nach L12 sowie die nicht durch die Teilnehmerbeiträge gedeckten Kosten des Symposiums in Höhe von etwa 35.000,- € privat getragen hat. Diese privaten Kostenübernahmen lassen sich aus Sicht der Kammer nicht damit vereinbaren, dass N von einer betrieblichen Veranlassung ausging. Der Verweis von N auf sein "generöses Verhalten" überzeugt die Kammer vor dem Hintergrund der obigen Versuche, die eigene Kostenbelastung zu minimieren, nicht.

Des Weiteren spricht auch die Äußerung von N2, ihr Ehemann "hätte mit ihr darüber gesprochen, bevor er sich verpflichtet hätte, 180.000,- € privat zu zahlen", nicht gegen den festgestellten Vorsatz und das Unrechtsbewusstsein des Angeklagten. Zum einen räumte N2 ein, keine genauen Kenntnisse von der Planung und dem Hintergrund von Festschrift und Symposium besessen zu haben, da ihr Ehemann ihr überhaupt nichts Konkretes darüber erzählt habe. Im Übrigen geht die Kammer auch nicht davon aus, dass N jemals plante, die im Ergebnis zu Lasten der B AG abgerechneten Kosten von etwa 180.000,- € vollumfänglich privat zu tragen. Insoweit erscheint es auch unter Zugrundelegung der Äußerung von N2 nicht verwunderlich, dass der Angeklagte ihr nichts über eine private Kostentragung in dieser Höhe berichtete.

Auch steht der Feststellung nicht entgegen, dass N L3 in die Abrechnung einband und nicht stattdessen versuchte, die Kosten über die Kostenstelle des Vorstandsvorsitzenden oder über die Kostenstelle Konzernkommunikation - ohne Beteiligung von L3 - abzurechnen. Aus Sicht des Angeklagten war nicht zu erwarten, dass der eher zurückhaltende L3, der zudem erst ab dem 01.10.2008 für ihn arbeitete, widersprechen oder gar - etwa durch Mitteilung an den Aufsichtsratsvorsitzenden - zu einer "Gefahr" werden könnte. Gleiches galt im Übrigen im Ergebnis auch für seine Sekretärinnen in Bezug auf die Rechnung der Firma T1. I9 und C15 haben an anderer Stelle glaubhaft bekundet, die Anweisungen des Angeklagten niemals hinterfragt bzw. sogar als "gottgegeben" befolgt zu haben. Die Beteiligung von L3 bot darüber hinaus den Vorteil, die Festschrift - etwa für den Fall von Nachforschungen der Innenrevision oder bei Steuer- und Wirtschaftsprüfungen - über die sachlich näher liegende und damit unauffälligere Kostenstelle Konzernkommunikation abzurechnen. Zudem verfügte die Kostenstelle auch über ein passendes Budget für "Sonstiges". Zwar hätte N grundsätzlich auch bei der Kostenstelle Konzernkommunikation die Befugnis gehabt, eine Rechnung ohne Beteiligung seines Mitarbeiters L3 zur Zahlung frei zu zeichnen. Allerdings musste N in diesem Falle noch viel eher mit unangenehmen Rückfragen und Misstrauen bei L3 rechnen. Außerdem hatte die Einbeziehung von L3 für N den positiven Effekt, Verantwortung sowie unangenehme Aufgaben - wie die Absprache mit I2 zur Neuausstellung der Rechnungen - jedenfalls teilweise auf diesen abschieben zu können.

Schließlich belegt das persönliche Schreiben des Angeklagten vom 13.01.2011 an den Insolvenzverwalter, dass N keineswegs von einer Recht- und Pflichtmäßigkeit der von ihm veranlassten Kostenübernahme der B AG ausging. Der Angeklagte räumte in dem Schreiben vom 13.01.2011 seine eigene private Verpflichtung zur letztendlichen Kostentragung ein. Er war auf Vorhalt dieses Schreibens nicht in der Lage, den Inhalt mit seiner übrigen Einlassung in Einklang zu bringen. Als ihm das Schreiben erstmals vorgehalten wurde, gab er zwar zu, dieses ohne Beteiligung seiner Anwälte gefertigt zu haben. Darüber hinaus blieb er der Kammer eine Erklärung für den Inhalt schuldig. Seine im nächsten Hauptverhandlungstermin nachgeschobene Begründung, er habe den Insolvenzverwalter durch eine bewusst wahrheitswidrige Darstellung "besänftigen" wollen, ist bei einem erfahrenen Geschäftsmann wie N abwegig. Die Kammer sieht in dem Schreiben vom 13.01.2011 einen letzten - hilflos wirkenden - Versuch Ns, eine klageweise Geltendmachung, ein Bekanntwerden des Sachverhaltes und somit auch die Gefahr einer Strafverfolgung abzuwenden.

Die Kammer geht daher im Ergebnis davon aus, dass N sich der gravierenden Treuepflichtverletzung bewusst war und er neben der Verwirklichung des subjektiven Tatbestandes auch Unrechtseinsicht besaß.

5.) Beweiswürdigung zur Steuerhinterziehung durch unberechtigten Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit den Rechnungen der Festschrift sowie der Rechnung der Firma L2 GmbH

Die Feststellung, dass die Aufwendungen für die Festschrift und die Einladungsschreiben rein privat und gerade nicht betrieblich veranlasst waren, beruht auf den obigen Ausführungen zur privaten Initiative des Angeklagten und dem fehlenden objektiven Nutzen des Projektes "N1" für den B-Konzern (vgl. dazu D. II. 4.) r.)). Ebenfalls ist bereits ausführlich dargestellt worden, wie die Kammer die Feststellungen zur Beteiligung des Angeklagten an der Buchung und Anweisung der Rechnungen getroffen hat (vgl. dazu D. II. 4.) q.)). Der Vorsteuerabzug betreffend die Rechnung der Firma E1 GmbH ist insoweit auch nicht Gegenstand der Verurteilung wegen Steuerhinterziehung, da eine Beteiligung des Angeklagten an der Rechnungsbuchung und Kostentragung der B AG nicht mit der für die Verurteilung erforderlichen Sicherheit festgestellt werden konnte.

Aufgrund der glaubhaften Aussage der Buchhaltungsmitarbeiterin S steht darüber hinaus fest, dass sie - wie festgestellt - bei den verfahrensgegenständlichen Rechnungen betreffend die Festschrift und die Einladungsschreiben jeweils die Vorsteuer in voller Höhe "gezogen" hat. Nachvollziehbar hat sie insoweit auf die von ihr gefertigten handschriftlichen Vermerke "V 7" verwiesen, die sich auf sämtlichen gebuchten Rechnungsausfertigungen befinden, wegen derer es zur vorliegenden Verurteilung kam. Ihr Kollege H6 hat bestätigt, dass dieser Vermerk die Berücksichtigung der ausgewiesenen Umsatzsteuer als Vorsteuer belegt.

Die zuständige Steuerfahndungsprüferin StOARin I33 vom Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung C39 hat weiterhin für die Kammer detailliert die Höhe der monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen der B AG für die verfahrensgegenständlichen Monate und auch die Höhe der jeweils - zu Unrecht - eingeflossenen Vorsteuern aus den Rechnungen von I2, I1 und der Firmen T1, Druckerei F13 GmbH, N29 und L2 GmbH im Einzelnen entsprechend der Feststellungen dargelegt. Weiterhin hat StOARin I33 ausführlich über den Erlass von Schätzungsbescheiden sowie deren Änderungen bei der B AG und den Stand des Steuerverfahrens - entsprechend der Feststellungen - berichtet. Die Richtigkeit ihrer Angaben zur Höhe der Hinterziehungsbeträge wurde im Übrigen durch die Verlesung der jeweiligen Rechnungen mit den dort ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträgen bestätigt (vgl. dazu auch D. II. 4.) q.)).

Die Feststellungen zum subjektiven Tatbestand des Angeklagten hinsichtlich der Steuerhinterziehung beruhen auf seiner eigenen Einlassung. Er hat - was aufgrund seiner Ausbildung und beruflichen Erfahrung ohnehin naheliegend ist - glaubhaft eingeräumt, dass ihm das Instrument und die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs genau bekannt gewesen seien. Die Kammer hat bereits ausführlich dargestellt, weshalb sie davon ausgeht, dass N der private Charakter von Festschrift und Symposium bewusst war und er auch Kenntnis davon besaß, dass sämtliche Rechnungen ursprünglich auf seine Person und Privatanschrift ausgestellt waren (vgl. dazu D. II. 4.) q.) und t.)). Die Kammer hat deshalb die Schlussfolgerung gezogen, dass N die fehlende Berechtigung des Vorsteuerabzugs kannte. Dem Angeklagten war bei den neu ausgestellten Rechnungen aus dem Hause I30 bewusst, dass der im Rahmen der Buchung übliche Vorsteuerabzug vorgenommen wird. Denn die fehlende betriebliche Veranlassung ging aus den veränderten Rechnungen nicht mehr hervor, da insbesondere die B AG auch als Rechnungsadressat auftrat. Aber auch bei den übrigen Rechnungen erwartete der Angeklagte, dass der private Rechnungsadressat entweder den Buchhaltungsmitarbeitern gar nicht auffällt, falls doch, die Buchung aufgrund seiner Freizeichnung/Abzeichnung ohne Rückfragen vorgenommen wird oder, falls es zu Rückfragen kommt, die Buchung aufgrund der Anweisung seiner Sekretärin gegenüber der Buchhaltungsabteilung durchgeführt wird, und die Rechnungen im Ergebnis zu Unrecht "normal" gebucht werden. Wie S und H6 übereinstimmend bekundet haben, gehört zu einer "normalen" Buchung aber auch zwangsläufig der Vorsteuerabzug, was dem Angeklagten bewusst war und was er auch wollte, damit die von ihm begangene Straftat verdeckt bleibt.

6.) Beweiswürdigung zum Verfahrensgang

Die Feststellungen zum Verfahrensgang beruhen im Wesentlichen auf dem Bericht des Vorsitzenden, den dieser mit Einverständnis sämtlicher Verfahrensbeteiligter hielt. Die Darlegungen des Vorsitzenden zum Verfahrensgang wurden durch die glaubhaften Ausführungen der ermittelnden Kriminalbeamten des Landeskriminalamtes, KHK I31, C41 und EKHKin S14 bestätigt. Diese machten - wie festgestellt - Angaben zum Gang des Ermittlungsverfahrens und den einzelnen Ermittlungsmaßnahmen.

E.

Rechtliche Würdigung

Der Angeklagte hat sich durch das festgestellte Geschehen wegen Untreue in 27 Fällen sowie wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen gem. §§ 369 Abs. 1 Nr. 1, 370 Abs. 1 Nr. 1 AO, §§ 266 Abs. 1, 53 StGB schuldig gemacht.

I.

Untreue

1.) Untreue durch pflichtwidrige Reisekostenabrechnungen

Indem N als Vorstandsvorsitzender der L1 AG Rechnungen für von ihm in Anspruch genommene Flüge, Hotelübernachtungen und Limousinen-Services zur Zahlung freizeichnete (bzw. durch eine unterschriebene Reisekostenabrechnung eine Erstattung an sich veranlasste), obwohl die Reisekosten ausschließlich privat oder privatgeschäftlich veranlasst waren und ihm aus dem Vorstands- und Dienstverhältnis kein Anspruch auf Übernahme durch die Treugeberin zustand, hat er sich wegen Untreue gem. § 266 Abs. 1, 2. Alt. StGB in 26 Fällen strafbar gemacht.

a.) Vermögensbetreuungspflicht

Als Vorstandsvorsitzender hatte der Angeklagte die Befugnis, über das Vermögen der L1 AG zu verfügen. Als oberstes Leitungsorgan der Aktiengesellschaft oblag ihm die Pflicht zur fremdnützigen Vermögensbetreuung. Die in §§ 76, 93 AktG niedergelegten Sorgfaltspflichten des Vorstandsvorsitzenden waren in der Geschäftsordnung für den Vorstand sowie im Dienstvertrag - entsprechend der Feststellungen - konkretisiert. Als Verantwortlicher für die Kostenstelle des Vorstandsvorsitzenden war er insbesondere auch für die ordnungsgemäße Verwendung des ihm zugewiesenen Budgets zuständig. In diesem Rahmen hatte er die Befugnis, ohne Beteiligung oder Prüfung Dritter Rechnungen der von ihm genutzten Flüge, Hotels und Limousinen-Services zu Lasten seiner Kostenstelle zur Zahlung frei zu zeichnen bzw. die Erstattung von Reisekosten an sich zu veranlassen.

b.) Treuepflichtverletzungen

Der Angeklagte hat in den abgeurteilten Fällen die ihm obliegende Treuepflicht durch das Freizeichnen der Rechnungen bzw. die Unterzeichnung der Reisekostenabrechnung in Fall 20 der Anklage gravierend verletzt. Die Kammer hat bei der vorgenommenen Gesamtabwägung Folgendes bedacht: N hatte jeweils keinen Anspruch auf eine Übernahme der Reisekosten nach den für ihn insoweit geltenden Regelungen. Die Kosten waren ausschließlich privat oder privatgeschäftlich veranlasst, was die Treuepflichtverletzung - auch für den Angeklagten - evident machte.

Die L1 AG war im gesamten Tatzeitraum darüber hinaus ein krisengeschütteltes Unternehmen, bei dem die treuwidrig veranlassten Kostentragungen für Flüge und sonstige Reisekosten negativ ins Gewicht fielen.

Selbst wenn die Reisekosten dabei als Teil des Vergütungsanspruches des Angeklagten anzusehen sind, wäre dies kein Anlass, die Vermögensbetreuungspflicht im Hinblick auf diese Interessenkollision zu beschränken (vgl. BGH, Urteil vom 12.12.2013, 3 StR 146/13, zitiert nach juris). Denn N hat sich durch die Freizeichnungen der Rechnungen bzw. der Reisekostenabrechnung die ihm nicht zustehenden Vermögensvorteile ohne Einbeziehung der eigentlich zuständigen Stellen und Einhaltung der Entscheidungsbahnen eigenmächtig verschafft. Anstatt Beschlüsse des zuständigen ständigen Ausschuss herbeizuführen, informierte er weder den Aufsichtsratsvorsitzenden, noch den Aufsichtsrat oder den ständigen Ausschuss über die von ihm veranlassten Kostenübernahmen der L1 AG in den abgeurteilten Fällen. Die an C13 nach dem 21.03.2006 bis Mitte 2008 zugeleiteten Übersichten zu den dienstlich abgerechneten Flügen enthielten lediglich die Flugstrecken sowie die Anzahl und Kosten der abgerechneten Flüge, ohne die jeweiligen Reiseanlässe aufzuzeigen. Aus den Übersichten war somit zum Beispiel in keiner Weise erkennbar, dass N Flüge wegen angeblich "L/B-bedingter Zeitnot" oder für Aufenthalte mit dienstlichen Terminen "bei Gelegenheit" zu Lasten der L1 AG eigenmächtig abrechnete. Vielmehr durfte C13 davon ausgehen, dass die Flüge allesamt dienstlich veranlasst waren.

c.) Vermögensschaden

Der in § 266 StGB tatbestandlich relevante Vermögensnachteil entspricht überwiegend der Höhe der von der L1 AG beglichenen Rechnungsbeträge bzw. dem erstatteten Betrag in Fall 20 der Anklage. Diesen Zahlungen stand keine schadensausschließende Kompensation entgegen. Die Reisekosten waren ausschließlich privat oder privatgeschäftlich veranlasst. Die L1 AG erlangte durch die Kostenübernahmen im Gegenzug auch keinen Anspruch auf zusätzliche Arbeitsleistungen des Angeklagten. Ohne Festlegung einer genauen Wochenarbeitszeit hatte sie - trotz der Genehmigung externer Mandate - bereits grundsätzlich Anspruch darauf, dass N der Gesellschaft seine gesamte Arbeitskraft im Rahmen des dienstlichen Erfordernisses widmete. Die Kammer hat lediglich in einigen Fällen ersparte fiktive Aufwendungen der L1 AG auf Tatbestandsebene schadensmindernd berücksichtigt.

d.) Vorsatz und Unrechtseinsicht

Der Angeklagte handelte bei den Freizeichnungen der Rechnungen bzw. der Reisekostenabrechnung jeweils vorsätzlich. Ihm war jeweils bewusst, dass er keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten durch seine Treugeberin besaß, es sich durch die private bzw. privatgeschäftliche Veranlassung um eine gravierende Treuepflichtverletzung handelte und seiner Arbeitgeberin in festgestellter Höhe auch ein Schaden entstand. N unterlag weder einem Tatbestands- (§ 16 StGB) noch einem Verbotsirrtum (§ 17 StGB).

e.) Konkurrenzen

Die Kammer ist - zugunsten des Angeklagten - hinsichtlich der Reisekosten lediglich von 26 Untreuehandlungen ausgegangen. Sie hat dabei zunächst hinsichtlich jeder einzelnen Reise sämtliche Verfügungen von N zu einer Tat im prozessualen Sinne zusammengefasst, auch wenn die Rechnungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten freigezeichnet wurden. Darüber hinaus ist die Kammer in Fällen, in denen Rechnungen von verschiedenen Reisen am gleichen Tag freigezeichnet wurden, davon ausgegangen, dass diesen Freizeichnungen jeweils ein einheitlicher Tatentschluss des Angeklagten zugrunde gelegen hat. Die Kammer hat insoweit zugunsten des Angeklagten jeweils in den Fällen 21+22, 27+38, 34+36 sowie 39+40 der Anklage einen einheitlichen Tatentschluss und im Ergebnis jeweils Tateinheit bejaht. Im Übrigen hat der Angeklagte N die 26 Fälle der Untreue tatmehrheitlich verwirklicht, § 53 StGB.

2.) Untreue durch pflichtwidrige Abrechnung der Kosten für die Festschrift sowie die Einladungen für das Symposium

Indem der Anklagte als Vorstandsvorsitzender der B AG die Rechnungen entweder selbst zur Zahlung freizeichnete, seinen direkt unterstellten Mitarbeiter L3 hiermit beauftragte oder die Mitarbeiterin der Konzernbuchhaltung durch seine Sekretärin anweisen ließ, die Rechnung der Firma T1 zu bezahlen, obwohl die Festschrift und das Symposium ausschließlich privat veranlasst waren, hat er sich in einem weiteren Fall wegen Untreue gem. § 266 Abs. 1, 2. Alt. StGB strafbar gemacht.

a.) Vermögensbetreuungspflicht

Wie bereits oben dargestellt, oblag dem Angeklagten als Vorstandsvorsitzenden der B AG allgemein die Pflicht zur fremdnützigen Vermögensbetreuung. Neben seiner Stellung als oberstes Leitungsorgan der Gesellschaft war er auch zuständiges Vorstandsmitglied für den Bereich Konzernkommunikation. Der Angeklagte war dabei neben dem ihm direkt unterstellten Leiter und Kostenstellenverantwortlichen der Abteilung Konzernkommunikation für die ordnungsgemäße Verwendung des Budgets dieser Abteilung zuständig. Es zählte dabei auch zu seinen Aufgaben, über Aktivitäten und Zuwendungen im Bereich Konzernkommunikation zu entscheiden. Der Angeklagte hatte die Befugnis, Rechnungen ohne Beteiligung oder Prüfung Dritter zu Lasten der Kostenstelle Konzernkommunikation zur Zahlung frei zu zeichnen bzw. seinen Mitarbeiter L3 hierzu anzuweisen.

b.) Treuepflichtverletzung

Durch das festgestellte Verhalten hat N eine gravierende Treuepflichtverletzung begangen. Dadurch, dass der Angeklagte eigenmächtig die Bezahlungen der Rechnungen veranlasste, hat er die Sorgfalt eines pflichtbewussten Unternehmers und Treuhänders missachtete und die Grenzen des ihm zustehenden Ermessens deutlich überschritten. Bei der durch die Kammer vorgenommenen Gesamtabwägung wurde insbesondere berücksichtigt, dass das Verhalten des Angeklagten von dem eigennützigen Motiv getragen war, die Kosten der Festschrift und der Einladungen nicht privat tragen zu müssen. Weiterhin war die B AG gerade im Zeitraum von Oktober 2008 bis Januar 2009 durch die weltweite Finanzkrise in einer wirtschaftlich äußerst angespannten Situation und nur durch das Einspringen der Bank T6 vor dem Eintritt der Insolvenzreife bewahrt worden, so dass die Ausgaben von knapp unter 180.000,- € für die Ehrung von X ohne wirtschaftlichen Gegenwert und damit per se unangemessen waren. Darüber hinaus hat der Angeklagte seine Informations- und Mitteilungspflichten verletzt, indem er weder die anderen Vorstände noch den Aufsichtsrat/ständigen Ausschuss über die Kostentragung der B AG für das Projekt "N1€" benachrichtigte. N hat durch die eigenmächtig getroffene Entscheidung für die Kostenbelastung der B AG auch seine Entscheidungskompetenz überschritten. Bestehen bei bedeutsameren Zuwendungen oder Ausgaben Zweifel, ob sie im Interesse des Unternehmens liegen oder erfüllt das einzelne Vorstandsmitglied damit seine ganz persönlichen Interessen - wie hier die Ehrung eines Freundes und Mentors -, so kann das betroffene Vorstandsmitglied die Entscheidung nämlich nicht allein treffen, auch wenn es nach der internen Geschäftsverteilung dafür eigentlich alleine zuständig wäre (vgl. BGH, Urteil vom 06.12.2001, 1 StR 215/01, zitiert nach juris m.w.N.).

c.) Vermögensschaden

Der Leistung der B AG stand - was dem Angeklagten bewusst war - keine Gegenleistung im Sinne einer schadensausschließenden Kompensation gegenüber.

Die B AG war zunächst nicht Vertragspartner der Verpflichtungsgeschäfte mit I2 und der Firma L2 GmbH. Vielmehr war N als Privatperson durch die Auftragsvergaben verpflichtet worden. Für die B AG existierten somit zum Zeitpunkt der Verfügungshandlungen keine Verbindlichkeiten, von der sie der Angeklagte hätte befreien können.

Weiterhin hatten I2 und seine "Zuarbeiter" ebenso wie die Firma L2 GmbH ihre Leistungen vor Rechnungsstellung jeweils bereits erbracht, so dass der B AG wegen der persönlichen Verpflichtung des Angeklagten kein Vorteil durch die nachträglich veranlasste Kostentragung mehr zukommen konnte. Denn auch ein persönlicher Erstattungsanspruch des Angeklagten existierte gegenüber der B AG nicht. Entsprechend der obigen Ausführungen bestand für N keine Möglichkeit, eigenmächtig - wie geschehen - über die Kostentragung der B AG für sein privates Projekt "N1" zu entscheiden.

Im Übrigen erzielte die B AG keine konkrete Gewinn-/Geschäftschance durch die Erstellung der Festschrift und/oder die Veranstaltung des Symposiums. Die Festschrift und/oder das Symposium hatten auch keinen konkreten Einfluss auf Verhandlungen, insbesondere im Zusammenhang mit Druckkosten, zwischen der B AG und den Firmen des C1-Konzerns. Die Gespräche in der Mittagspause des Symposiums betreffend O16 wurden lediglich "bei Gelegenheit" des gemeinsamen Zusammentreffens der Beteiligten geführt. Der Umstand, dass N durch das Symposium als Veranstalter und Initiator vor anderen Wirtschaftsführern in ein positives Licht gerückt wurde, reicht für eine schadensausschließende Kompensation nicht aus. Schließlich waren auch die bei der B AG eingelagerten Festschriften nicht geeignet, eine schadensausschließende Kompensation herbeizuführen. Eine Nutzbarmachung für den B-Konzern fand nicht statt und war von N nie intendiert worden. Aufgrund des fehlenden Zusammenhangs zur B AG eigneten sich die Festschriften auch nicht als Werbemittel oder Präsente für Geschäftspartner und Kunden.

d.) Vorsatz und Unrechtsbewusstsein

Der Angeklagte handelte vorsätzlich. Ihm war jeweils bewusst, dass er keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Festschrift und die Einladungen des Symposiums durch die B AG hatte, da es sich um ein rein privates Projekt ohne direkten Bezug zu seiner Treugeberin handelte, und dieser in Höhe der Rechnungsbeträge ein Schaden entstand. N unterlag weder einem Tatbestands- (§ 16 StGB) noch einem Verbotsirrtum (§ 17 StGB). Angesichts der Täuschung von L3 und des teilweisen Umschreibens der Rechnungen war dies auch fernliegend.

e.) Konkurrenzen

Die Kammer geht in Bezug auf sämtliche Rechnungen, die Gegenstand der Verurteilung sind, zugunsten des Angeklagten von einem einheitlichen Tatentschluss und somit insgesamt von nur einer Tat im prozessualen Sinne aus.

II.

Steuerhinterziehung

Außerdem hat sich der Angeklagte in drei Fällen wegen Steuerhinterziehung schuldig gemacht (§§ 369 Abs. 1 Nr. 1, 370 Abs. 1 Nr. 1 AO).

Indem N veranlasste, dass die Rechnungen betreffend die Festschrift sowie die Rechnung der Firma L2 GmbH bei der B AG als betriebliche Rechnungen gebucht wurden, bewirkte er gleichzeitigt, dass ausgewiesene Umsatzsteuer in den drei Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Oktober 2008, Dezember 2008 sowie Januar 2009 jeweils zu Unrecht als Vorsteuer der B AG steuermindernd Eingang fand. Hierdurch wurden den Finanzbehörden im Ergebnis unrichtige Angaben zur Umsatzsteuerzahllast der Gesellschaft gemacht und deren Umsatzsteuer in insgesamt drei Fällen verkürzt. Bei der Umsatzsteuer aus den oben genannten Rechnungen handelte es sich um nicht steuermindernd geltend zu machende Vorsteuer im Sinne von § 15 UStG, denn sowohl Festschrift als auch Symposium waren ausschließlich privat veranlasst und die Leistungen für eine Privatperson - N - und nicht für die B AG erbracht worden. Durch die objektiv pflichtwidrige Angabe dieser Vorsteuern ist die Umsatzsteuer der B AG in den Monate Oktober 2008, Dezember 2008 und Januar 2009 in festgestellter Höhe jeweils nicht in voller Höhe erklärt und festgesetzt worden.

Der Angeklagte N handelte vorsätzlich in mittelbarer Täterschaft mit S als vorsatzlose Tatmittlerin, § 25 Abs. 1, 2 Alt. StGB. Der Angeklagte hatte dabei die Tatherrschaft inne, da er der Mitarbeiterin der Konzernbuchhaltung im eigenen Interesse die ursprünglich allesamt auf ihn als Privatperson ausgestellten Rechnungen als "normale" Rechnungen unterschob bzw. die Buchhaltungsmitarbeiterin anweisen ließ, die Rechnungen trotz des privaten Rechnungsempfängers zu buchen. Das Handeln von N war darauf gerichtet, dass die privat veranlassten Kosten der Festschrift und der Symposiums-Einladungen als betriebliche Ausgaben von den Mitarbeitern der Konzernbuchhaltung gebucht und bezahlt werden. Ihm war bekannt, dass in diesem Fall die ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer "gezogen" und zu Unrecht Eingang in die Umsatzsteuervoranmeldungen (und die Jahreserklärung) der Gesellschaft findet. Der Angeklagte N wusste auch, dass durch das Einbringen privater Rechnungen in die Buchhaltung der B AG jeweils eine zu niedrige Umsatzsteuer bei der Gesellschaft erklärt und festgesetzt wird.

Der Angeklagte N hat die Fälle der Steuerhinterziehung - insgesamt drei Fälle - tatmehrheitlich verwirklicht, § 53 StGB.

F.

Freisprüche

Neben den Verurteilungen war der Angeklagte in den nachfolgend dargestellten Fällen aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. N war mit der Anklage vorgeworfen worden, auch insoweit eine Kostentragung der L1 AG für private Reisekosten treuwidrig veranlasst zu haben. Die Kostenübernahmen der Treugeberin hielten sich jedoch in diesen Fällen im Rahmen der für seine Person geltenden Regelungen oder jedenfalls durfte er davon ausgehen.

I.

Reisen zu "Vorstandswochenenden" in T

1. ) Anklagevorwürfe

Die Anklage ging in den Fällen 2, 13 und 26 davon aus, dass die Aufenthalte von N mit seinen Vorstandskollegen in seinem Ferienhaus in T rein privater Natur gewesen seien. In Fall 2 der Anklage habe N - noch während seiner Zeit als Aufsichtsratsvorsitzender - gegenüber den Vorstandsmitgliedern der L AG und ihren Ehefrauen eine private Einladung für einen Aufenthalt im Juni 2005 in seinem privaten Feriendomizil ausgesprochen. Aufgrund dieses privaten Aufenthaltes sei die L AG mit Kosten für die Nutzung eines Charterflugzeuges in Höhe von insgesamt 20.365,80 € belastet worden. In Fall 13 der Anklage soll der Angeklagte im Juni 2007 die damaligen Vorstände der L AG mit deren Ehefrauen erneut zu einem rein privaten Aufenthalt in sein Feriendomizil nach T eingeladen haben. Im Zusammenhang mit diesem privaten Aufenthalt habe er die L AG pflichtwidrig mit Kosten für Charterflugleistungen sowie Bewirtungskosten und Kosten für Fahrdienstleistungen in Höhe von insgesamt 22.098,61 € belastet. In Fall 26 der Anklage wurde N vorgeworfen, im September 2008 die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder der zum B-Konzern gehörenden U4 plc sowie deren Partnerinnen zu einem privaten Aufenthalt in sein Feriendomizil eingeladen zu haben. Trotz des rein privaten Charakters auch dieser Veranstaltung habe der Angeklagte die Bezahlung bzw. Erstattung von Kosten für Charterflug-, Transport- und Bewirtungsleistungen in Höhe von insgesamt 31.920,09 € durch die B AG pflichtwidrig veranlasst.

2.) Feststellungen zu den einzelnen Fällen

Der Angeklagte N richtete in den Jahren 2005, 2007 und 2008 in seinem privaten Feriendomizil in T sogenannte "Vorstandswochenenden" aus, zu denen er in den Jahren 2005 und 2007 seine Vorstandskollegen der L AG und im Jahre 2008 die Vorstände und Aufsichtsratsmitglieder von U4, jeweils in Begleitung ihrer Ehefrauen oder Partnerinnen, empfing. Das Programm der "Vorstandswochenenden" war dabei - vordergründig - ausschließlich bzw. überwiegend freizeit- und erholungsorientiert und mit touristischen Programmpunkten versehen. Der Angeklagte zielte mit sämtlichen Veranstaltungen darauf ab, durch die Treffen im privaten Rahmen das Miteinander zu stärken und so die Basis für eine harmonische und vertrauensvolle Zusammenarbeit im oberen Führungssegment zu schaffen und zu erhalten (sogenannte "Team-Building-Events"). Außerdem sollten die gemeinsamen Wochenenden Gelegenheit bieten, während oder zwischen den Freizeitaktivitäten ungezwungen und ohne formellen Zwang über dienstliche Angelegenheiten zu sprechen. Tatsächlich besprachen der Angeklagte und seine Vorstandskollegen bei sämtlichen "Vorstandswochenenden" auch während der Durchführung von Freizeitaktivitäten sowie der Einnahme von Mahlzeiten dienstliche Themen. Im Jahre 2008 fand darüber hinaus eine fachliche Besprechung als offizieller Programmteil sowie ein gesondertes Damenprogramm statt. Die Treffen wurden von den Teilnehmern überwiegend als dienstliche Veranstaltungen aufgefasst.

N hatte derartige Treffen während seiner Tätigkeit im C1-Konzern, etwa Einladungen in das Ferienhaus des Vorstandsvorsitzenden X nach T11 oder auf das Anwesen von Firmeneigentümer N8 auf N38, kennengelernt und schließlich in seiner Funktion als Vorstandsvorsitzender der C2 AG auch selbst in T veranstaltet. Dabei waren die Teilnehmer jeweils mit Zustimmung des Aufsichtsrates und N8 in firmeneigenen Flugzeugen zum Ort des "Vorstandswochenendes" geflogen. Die C2 AG hatte den Angeklagten N zwar jeweils auf den "Charakter einer privaten Einladung" hingewiesen, im Ergebnis jedoch durch eine Belastung des Gehaltsvorschusskontos und anschließender Einstellung einer Nettoprämie erreicht, dass diesem sämtliche Aufwendungen ersetzt wurden und er auch nicht mit zusätzlicher Lohnsteuer belastet wurde.

Im Falle der "Vorstandswochenenden" bei der L1 AG rechnete N die Kosten für die An- und Abreise der Teilnehmer, deren Bewirtung sowie Fahrdienstleistungen vor Ort teilweise zu Lasten der L1 AG ab. Die übrigen Kosten des "Vorstandswochenendes" übernahm er privat. Den ständigen Ausschuss oder den Aufsichtsratsvorsitzenden informierte N nicht über die Veranstaltungen sowie deren zum Teil auch touristischen Charakter, so dass es auch zu keinen internen Absprachen oder Genehmigungen bezüglich der Reisekosten und sonstigen Aufwendungen kam. N rechnete allerdings nicht damit, dass der ständige Ausschuss oder der Aufsichtsratsvorsitzende in diesem Fall verlangt hätten, dass er - N - einen höheren Anteil oder gar sämtliche Kosten tragen soll. Der Angeklagte ging weiterhin jeweils - zu Recht - davon aus, dass seine Entscheidung für die Veranstaltung der nachfolgend einzeln aufgeführten "Vorstandswochenenden" (noch) von seinem Führungs- und Gestaltungsermessen umfasst war. Er durfte entsprechend davon ausgehen, dass die veranlassten Zahlungen/Erstattungen zu Lasten L1 AG jeweils nicht pflichtwidrig waren.

a.) Flüge am 10.06. und 12.06.2005 von E - O7- I11 - E (Fall 2 der Anklage)

Die Planungen des "Vorstandswochenendes" 2005 hatten bereits im Dezember 2004 - als der Angeklagte noch das Amt des Aufsichtsratsvorsitzenden bekleidete und über den Wechsel in den Vorstandsvorsitz noch nicht entschieden war - begonnen. Zu diesem Zeitpunkt war N die Idee gekommen, den gesamten Vorstand in sein privates Feriendomizil nach T einzuladen. Entsprechend gingen mit Schreiben vom 14.01.2005 Einladungen im Namen von N und dessen Ehefrau an die damaligen Vorstandsmitglieder B8, G12, Q18 und N17 einschließlich ihrer Ehefrauen für ein "entspanntes Wochenende mit Gelegenheit zu guten Gesprächen" und "zum besseren Kennenlernen" für die Zeit vom 10.05. bis zum 12.05.2005 heraus. Eine Absprache hinsichtlich der Flugkosten hatte N mit dem damaligen Vorstandsvorsitzenden B8 nicht getroffen.

Als schließlich feststand, dass der Angeklagte auf den Posten des Vorstandsvorsitzenden wechseln wird, entschloss er sich, das bereits terminlich bestimmte Wochenende unter dem Gesichtspunkt eines "Team-Building-Events" für den neu zusammengesetzten Vorstand zu nutzen. Dabei kam es ihm insbesondere darauf an, die Vorstandsmitglieder kennen zu lernen, um so zielgerichtete Führungsentscheidungen treffen zu können. Das neue Vorstandsmitglied C20 wurde zusätzlich eingeladen, während die aus dem Vorstand ausgeschiedenen Mitglieder B8 und G12 bereits von sich aus absagten. Mit Schreiben vom 31.05.2005 hatten die nunmehr feststehenden Teilnehmer des Vorstandswochenendes den Ablaufplan mit dem Hinweis erhalten, dass das Wochenende "in einer entspannten Atmosphäre stattfinde" und "Freizeitkleidung" einzupacken sei.

Das Wochenende verlief wie folgt:

Nachdem N zunächst dienstliche Termine in der Hauptverwaltung der L AG wahrgenommen hatte, flog er am Freitag, den 10.06.2005, gemeinsam mit seinen Vorstandskollegen N17, C20 und dessen Gattin C46 mit einem Charterflugzeug der D1 GmbH vom Typ D19 (Flugzeugkennung ...) um 16:23 Uhr Ortszeit vom Flughafen E nach O7, wo er um 17:03 Uhr landete. Das Flugzeug war zuvor leer von L9 nach E umgesetzt worden. In O7 stiegen das weitere Vorstandsmitglied Q18 und dessen Ehefrau Q21 zu. Gemeinsam setzten die nunmehr insgesamt sechs Passagiere um 17.22 Uhr ihren Flug nach I11 fort, wo die Maschine um 18.32 Uhr landete.

Nach Ankunft am Flughafen wurden N und die weiteren Passagiere am Flughafen I11 von einem Limousinen-Service abgeholt und zur Villa B2 nach T gefahren, wo sie nach einer Begrüßung mit Getränken das Abendessen einnahmen. Sämtliche Vorstandsmitglieder und Ehefrauen übernachteten anschließend - wie auch in der Folgenacht - im Feriendomizil von N. Am 11.06.2005 unternahmen dieser und seine ebenfalls anwesenden Ehefrau N2 mit den übrigen Teilnehmern des "Vorstandswochenendes" einen Stadtrundgang in T. Nach dem Mittagessen folgten ein Aufenthalt in einem "Beach Club" sowie gemeinsame sportliche Aktivitäten. Am nächsten Tag, den 12.06.2005, charterte der Angeklagte eine Motoryacht, mit der die Teilnehmer ab etwa 11:15 Uhr - unterbrochen von einem Mittagessen im Strandrestaurant "D20" - eine ganztägige Bootstour unternahmen.

Am 12.06.2005 um 18:32 Uhr reisten der Angeklagte, seine drei Vorstandskollegen sowie die beiden Ehefrauen von C20 und Q18 mit dem oben genannten Charterflugzeug der D1 GmbH zurück nach E. Nach der Landung in E um 20.02 Uhr verließen die Passagiere - mit Ausnahme von N - das Flugzeug. Der Angeklagte flog als einziger Passagier weiter nach Q5, wo er um 20:43 Uhr ankam.

Der Angeklagte N trug sämtliche Aufwendungen für die Unterbringung, Verpflegung und Unterhaltung der Vorstandsmitglieder und deren Ehefrauen einschließlich der Kosten für die Charterung der Motoryacht und den Limousinen-Service privat. Insoweit ging er davon aus, den teilweisen privaten bzw. touristischen Charakter des "Vorstandswochenendes" durch diese Kostenübernahmen sogar überobligatorisch ausgeglichen zu haben.

Demgegenüber veranlasste er, dass die L AG die Kosten in Höhe von 20.365,80 € für die Charterflugleistungen von E2 nach T4 und zurück vollumfänglich trug. Er ging - zu Recht - davon aus, dass die Entscheidung für die Veranstaltung des oben dargestellten "Vorstandswochenendes" von seinem Führungs- und Gestaltungsspielraum umfasst war und durch den Weiterflug von E nach Q5 auf der Rückreise keine Mehrkosten entstanden, da in diesem Fall von Q5 aus kein zusätzlicher Leerflug berechnet wurde. Hinsichtlich der Wahl eines gemeinsamen Charterfluges - anstatt mehrerer Linienflüge - ließ sich N von der Erwägung leiten, dass die gemeinsame Anreise bereits der Team-Bildung förderlich sei und die Identifikation des Vorstandes stärke. Außerdem rechnete er damit, dass die Mehrkosten durch die Nutzung eines Charterfluges im Vergleich zu Linienflügen, welche die Kammer auf insgesamt 5.000,- € (20.365,80 € abzüglich 6 Personen * 2.500,- € pro Linienflug nach O18 und zurück zuzüglich des Transfers nach T sowie eines zusätzlichen Sicherheitsabschlags) schätzte, durch die private Tragung der oben aufgeführten Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung etc. ausgeglichen zu haben.

Die D1 GmbH stellte der L AG mit Rechnung vom 14.06.2005 (Rechnungs-Nr. ...) für die Charterflugleistungen (Flugstrecke: E - O7 - I11 - E - Q5) einen Betrag von 20.365,80 € - mehrwertsteuerfrei - in Rechnung. Diese Rechnung ging unter dem 16.06.2005 im Büro des Vorstandsvorsitzenden ein und wurde dort am gleichen Tag von I9 mit der Kostenstelle des Vorstandsvorsitzenden versehen, von ihr abgezeichnet, von N am 16.06.2005 oder am Folgetag zur Zahlung freigezeichnet und am 17.06.2005 an die Buchhaltung weitergereicht. Von dort wurde die Zahlung des Rechnungsbetrages alleine aufgrund der Freizeichnung des Angeklagten ohne weitere sachliche Prüfung angewiesen. Der Rechnungsbetrag von 20.365,80 € wurde der D1 GmbH unter dem 28.06.2005 gutgeschrieben.

b.) Flug am 01.06.2007 von Q5 - E - O18 sowie Bewirtungskosten (Fall 13 der Anklage)

N entschloss sich aufgrund der veränderten personellen Zusammensetzung des Vorstandes, das "Vorstandswochenende" im Jahre 2007 zu wiederholen. Inzwischen waren mit T14, X10 und E3 weitere Personen in den Vorstand eingetreten, während Q18 den Vorstand verlassen hatte. Mit Schreiben vom 14.05.2007 lud N im eigenen Namen und dem seiner Ehefrau sämtliche damaligen Vorstandsmitglieder und deren Ehefrauen "zu einem schönen Wochenende mit Euch in unserem liebgewonnenen zweiten Zuhause" ein.

Das Wochenende verlief wie folgt:

N flog am 01.06.2006, einem Freitag, zunächst als einziger Fluggast um 07:46 Uhr mit einem Charterflugzeug der D1 GmbH vom Typ D19 (Flugzeugkennung ...) vom Flughafen Q5 nach E, wo er um 08:12 Uhr landete. Das Flugzeug war zuvor leer von L9 nach Q5 umgesetzt worden. Nach der Erledigung von Dienstgeschäften in der L-Hauptverwaltung in F flog der Angeklagte sodann mit dem oben genannten Flugzeug - gemeinsam mit seinen Vorstandskollegen C20, E3, N17 und X10 sowie deren Ehefrauen - nach O18, wo sie um 12:45 Uhr eintrafen.

Nach der Ankunft am Flughafen wurden N und die weiteren Passagiere von einem Fahrer mit einem angemieteten Kleinbus abgeholt und in ein Restaurant chauffiert, wo sie zu Mittag aßen. Dort stieß das weitere Vorstandsmitglied T14 und der Vorstandsvorsitzende der U4 plc G8 dazu, die jeweils gemeinsam mit ihren Ehefrauen individuell per Linienflug angereist waren. Anschließend unternahmen N und seine ebenfalls anwesende Gattin mit den übrigen Vorstandsmitgliedern und Ehefrauen eine Bootsfahrt auf der Motoryacht des Angeklagten von N39 nach T. Von dort wurden die Teilnehmer des "Vorstandswochenendes" zur Villa B2 gefahren, wo sie nach einer Begrüßung mit Getränken das Abendessen einnahmen. Sämtliche Vorstandsmitglieder und Ehefrauen übernachteten anschließend - wie auch in der Folgenacht - im Feriendomizil von N. Am 02.05.2007 unternahm N mit den übrigen Teilnehmern des "Vorstandswochenendes" einen Stadtrundgang durch T mit Besuch des Marktes. Nach dem Mittagessen im "D20" folgten gemeinsame sportliche Aktivitäten und erneut ein Abendessen in der Villa B2. Am nächsten Tag, den 03.06.2007, besuchte der Angeklagte mit den Teilnehmern eine Kunstausstellung in dem Museum für zeitgenössische Kunst "G13". Am Anschluss reisten die Teilnehmer jeweils individuell mit Linienflügen ab O18 zurück, während der Angeklagte mit seiner Familie einen weiteren Tag in seinem Feriendomizil in T4 verbrachte. Er reiste erst am frühen Nachmittag des 04.06.2007 - gemeinsam mit vier weiteren Familienmitgliedern - in einem Charterflugzeug der D1 GmbH von D11 zurück nach Q5.

Der Angeklagte N trug sämtliche Aufwendungen für die Unterbringung der Vorstandsmitglieder und ihrer Ehefrauen in seinem Feriendomizil. Ebenso übernahm er die Kosten für den Rückflug von G6 nach Q5 am 04.06.2007 in Höhe von 16.431,18 € privat. Insoweit ging er davon aus, den zum Teil privaten bzw. touristischen Charakter des "Vorstandswochenendes" durch diese Kostenübernahmen bereits in ausreichendem Maße Genüge getan zu haben.

Demgegenüber veranlasste der Angeklagte, dass die L AG die Kosten in Höhe von 14.353,74 € für die Charterflugleistungen betreffend den Hinflug von E2 nach T4 sowie Bewirtungskostenaufwendungen in Höhe von 7.744,87€ vollumfänglich trug. Er ging - zu Recht - davon aus, dass die Entscheidung für die Veranstaltung des oben dargestellten Vorstandswochenendes von seinem Führungs- und Gestaltungsspielraum umfasst war.

Die D1 GmbH stellte der L AG mit Rechnung vom 04.06.2007 (Rechnungs-Nr. ...) für die Charterflugleistungen (Flugstrecke: Q5 - E - O18) einen Betrag von 14.353,74 € - mehrwertsteuerfrei - in Rechnung. Diese Rechnung ging unter dem 11.06.2007 im Büro des Vorstandsvorsitzenden ein und wurde dort am gleichen Tag von I9 mit der Kostenstelle des Vorstandsvorsitzenden versehen, von ihr abgezeichnet, von N am 11.06.2007 oder am Folgetag zur Zahlung freigezeichnet und am 12.06.2007 an die Buchhaltung weitergereicht. Von dort wurde die Zahlung des Rechnungsbetrages alleine aufgrund der Freizeichnung des Angeklagten ohne weitere sachliche Prüfung angewiesen. Der Rechnungsbetrag von 14.353,74 € wurde der D1 GmbH unter dem 26.06.2007 gutgeschrieben.

Weiterhin reichte N unter dem 13.06.2007 eine von ihm unterzeichnete Reisekostenabrechnung bei der L AG ein, mit der er die Erstattung der Kosten für die Bewirtung im Restaurant M10 am 01.06.2007 über 1.112,50 €, die Bewirtung im "D20" am 02.06.2007 über 1.530,- €, die Bewirtung in der Villa B2 am 01.06.2007 und 02.06.2007 über 3.000,- €, die Museumsführung am 03.06.2007 über 186,58 €, die Inanspruchnahme eines Mietwagens vom Typ "U16" in der Zeit vom 01.06. bis 03.06.2007 über anteilig 215,70 €, den Ausschank von Wein in der Villa B2 von 700,- € und die dortige musikalische Begleitung von 1.000,- € veranlasste. Alleine aufgrund seiner Unterschrift und ohne weitere sachliche Prüfungen wurden die Auslagen dem Angeklagten in Höhe von insgesamt 7.744,87 € erstattet.

c.) Flüge am 11.09. und 14.09.2008 von E - O18 - E sowie Bewirtungskosten und Kosten für Fahrdienstleistungen (Fall 26 der Anklage)

N entschloss sich im Jahre 2008 nach der formalen Integration der U4 plc ein "Vorstandswochenende" zu nutzen, um mit den Vorstandsmitgliedern von U4 die zukünftige Strategie des Unternehmens im B-Konzern zu besprechen und gleichzeitig das Zugehörigkeitsgefühl der U4-Manager zu stärken. Mit Schreiben vom 17.04.2008 lud N im eigenen Namen und dem seiner Ehefrau die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder der U4 plc in einem persönlich gehaltenen Schreiben zu einem "lustigen und entspannten" Wochenende in "unserem liebgewonnenen zweiten Zuhause" ein. In einem weiteren Schreiben vom 18.06.2008 wandte sich N erneut an die Eingeladenen, wobei neben Anreisedetails auch die Freizeit mit "Spaß am Meer, leichtes Wandern, Shopping, Schwimmen und Tennis" hervorgehoben und die Kleiderordnung mit "Casual" oder "Smart Casual" angegeben wurde. Mit Schreiben vom 25.08.2008 übermittelte der Angeklagte sodann den detaillierten Ablaufplan des "Vorstandswochenendes", wobei erstmals das geplante "Strategie-Meeting" am Samstagvormittag Erwähnung fand.

Das Wochenende verlief wie folgt:

N flog am 11.09.2008, einen Donnerstag, gemeinsam mit zwei weiteren nicht identifizierten Fluggästen um 16:21 Uhr mit einem Charterflugzeug der D1 GmbH vom Typ ... (Flugzeugkennung ...) vom Flughafen E nach O18, wo er um 17:50 Uhr landete. Das Flugzeug war zuvor leer von L9 nach E umgesetzt worden. Anschließend fuhr N in sein privates Feriendomizil nach T.

Am nächsten Morgen, den 12.09.2008, - nach einem Telefonat mit T14 und O4 - traf sich N gegen 10:00 Uhr in seiner Funktion als Vorstandsvorsitzender der B AG mit W6, einem deutschen Investor, ein einem Hotel in T. Nachmittags hielt er persönliche Rücksprachen mit den beiden wichtigsten Führungskräften von U4, dem "Chairman des Supervisory Boards" C47 und dem "CEO" G8, die beide ebenfalls am Vortag angereist waren. Im Laufe des Tages trafen nunmehr die weiteren Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder der U4 plc sowie der ebenfalls eingeladene Finanzvorstand der B AG - jeweils mit Ehefrauen/Partnerinnen - mit individuellen Linienflügen in O18 ein. Dort wurden sie von Fahrern mit angemieteten Fahrzeugen abgeholt und in die Villa B2 chauffiert, wo sie mit Getränken begrüßt wurden und anschließend das Abendessen einnahmen. Zu den Teilnehmern des "Vorstandswochenendes" zählten neben den oben erwähnten G8, C47 und E3, die mit samt Ehefrauen in der Villa B2 übernachteten, außerdem I14, L27, M11, B25, C48 und C49, die im Hotel C50 nächtigten.

Am 13.09.2008 trafen sich die beiden Vorstandsvorsitzenden N und G8 gemeinsam mit ihren Finanzvorständen E3 und C49 um 08:30 Uhr im Hotel C50, um ihre unterschiedlichen Ansichten hinsichtlich des Verkaufs der L28-Reisebüros zu erörtern. In der Zeit von 09:00 Uhr bis etwa 13:00 Uhr fand anschließend mit allen Teilnehmern des "Vorstandswochenendes" ein "Strategie-Meeting" im Konferenzraum des Hotels C50 statt, während ihre Ehefrauen/Partnerinnen mit N2 einen Stadtbummel durch T unternahmen. In Vorbereitung dazu hatte der persönliche Assistent von G8, F22, im Auftrag des Angeklagten Ende August/Anfang September 2008 Lesematerial zu verschiedenen betriebswirtschaftlichen Themen mit Bezug zur Reisebranche zusammengestellt, dessen Kernaussagen zusammengefasst und Fragen als Diskussionsgrundlage formuliert. Anschließend fuhren die Teilnehmer - nunmehr wieder gemeinsam mit den Damen - in den Mietfahrzeugen zum Strandrestaurant "D20". Nach dem Mittagessen folgten eine Besichtigung der Motoryacht des Angeklagten, die aufgrund des Mistrals nicht zu der eigentlich geplanten Bootsfahrt auslaufen konnte, sowie gemeinsame sportliche Aktivitäten und ein Abendessen in einem Restaurant am Hafen von T. Am nächsten Tag, den 14.09.2008, reisten die Teilnehmer des Vorstandswochenendes individuell mit Linienflügen zurück.

N flog am Abend des 14.09.2008 - gemeinsam mit zwei weiteren nicht identifizierten Personen - um 18:16 Uhr mit dem oben genannten Charterflugzeug der D1 GmbH von O18 nach Q5, wo er um 19:47 Uhr landete. Anschließend wurde das Flugzeug leer nach L9 versetzt.

Der Angeklagte N trug sämtliche Aufwendungen für die Unterbringung der Vorstandsmitglieder und ihrer Ehefrauen in seinem Haus sowie die Aufwendungen für das Abendessen am 12.09.2008 - mit Ausnahme von Wein und Blumenschmuck. Insoweit ging er davon aus, den zum Teil privaten bzw. touristischen Charakter des "Vorstandswochenendes", der im Jahre 2008 aufgrund des "Strategy-Meetings" im Vergleich zu den Vorjahren geringer ausfiel, bereits zu Genüge durch diese privaten Kostenübernahmen ausgeglichen zu haben.

Der Angeklagte veranlasste demgegenüber, dass die B AG die Kosten in Höhe von 21.003,50 € für die Charterflugleistungen betreffend seines eigenen Hin- und Rückfluges, die Kosten für Limousinen-Service und Mietwagen von 2.789,59 € sowie Bewirtungskosten von 8.127,- € vollumfänglich trug. Er ging - zu Recht - davon aus, dass die Entscheidung für die Veranstaltung des oben dargestellten "Vorstandswochenendes" von seinem Führungs- und Gestaltungsspielraum umfasst war.

Die D1 GmbH stellte der B AG mit Rechnung vom 16.09.2008 (Rechnungs-Nr. ...) für die Charterflugleistungen (Flugstrecke: E - O18 - Q5) einen Betrag von 21.003,50 € - mehrwertsteuerfrei - in Rechnung. Diese Rechnung ging unter dem 18.09.2008 im Büro des Vorstandsvorsitzenden ein und wurde dort am gleichen Tag von I9 mit der Kostenstelle des Vorstandsvorsitzenden versehen, von ihr abgezeichnet, von N freigezeichnet und an die Buchhaltung weitergereicht. Von dort wurde die Zahlung des Rechnungsbetrages alleine aufgrund der Freizeichnung des Angeklagten ohne weitere sachliche Prüfung angewiesen. Der Rechnungsbetrag von 21.003,50 € wurde der D1 GmbH unter dem 08.10.2008 gutgeschrieben.

Weiterhin veranlasste der Angeklagte N - ebenfalls nicht pflichtwidrig -, dass die B AG mit den Kosten des Limousinen-Services belastet wurde. Die D1 GmbH stellte der B AG mit Rechnung vom 14.11.2008 (Rechnungs-Nr. ...) für "2 Mal Limousinen-Service" in O18 einen Betrag von 1.524,25 € - mehrwertsteuerfrei - in Rechnung. Diese Rechnung ging unter dem 25.11.2008 im Büro des Vorstandsvorsitzenden ein und wurde dort am gleichen Tag von I9 mit der Kostenstelle des Vorstandsvorsitzenden versehen, von ihr abgezeichnet, von N freigezeichnet und an die Buchhaltung weitergereicht. Von dort wurde die Zahlung des Rechnungsbetrages alleine aufgrund der Freizeichnung des Angeklagten ohne weitere sachliche Prüfung angewiesen. Der Rechnungsbetrag von 1.524,25 € wurde der D1 GmbH gutgeschrieben. Ferner stellte die Firme F21 mit Rechnungen vom 14.09.2008 der B AG zweimal jeweils 632,67 € für die Anmietung eines N45 und eines S16 für den Zeitraum des "Vorstandswochenendes" in Rechnung. Beide Rechnungen gingen unter dem 18.09.2008 im Büro des Vorstandsvorsitzenden ein und wurden dort jeweils am gleichen Tag von I9 mit der Kostenstelle des Vorstandsvorsitzenden versehen, von ihr abgezeichnet, von N freigezeichnet und an die Buchhaltung weitergereicht. Von dort wurden die Zahlungen der Rechnungsbeträge alleine aufgrund der Freizeichnung des Angeklagten ohne weitere sachliche Prüfung angewiesen. Insgesamt wurde der Firma F21 ein Betrag von 1.265,34 € gutgeschrieben.

Darüber hinaus reichte N unter dem 18.09.2008 eine unterschriebene Reisekostenabrechnung bei der B AG ein, mit der er - nicht pflichtwidrig - die Erstattung der Kosten für die Bewirtung im Restaurant K10 am 13.09.2008 über 3.617,- €, die Bewirtung im "D20" am 13.09.2008 über 2.130,- € (inklusive Trinkgeld von 250,- €) und den Ausschank von Wein sowie den Blumenschmuck in der Villa B2 von insgesamt 2.200,- € an sich veranlasste. Die Auslagen in Höhe von insgesamt 8.127,- € wurden dem Angeklagten alleine aufgrund seiner Unterschrift ohne weitere sachliche Prüfung erstattet.

3.) Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung

Der Angeklagte hat den Hintergrund, den Ablauf und die Abrechnung der "Vorstandswochenenden" im Wesentlichen wie festgestellt glaubhaft dargestellt. Die Richtigkeit seiner Einlassung wurde insbesondere durch die Verlesung der - zum Teil übersetzten - Einladungsschreiben und Programmabläufe sowie den bestätigenden Aussagen der jeweils anwesenden Teilnehmer gestützt. Soweit Q18 das Vorstandswochenende 2005 als "private Einladung" darstellte, stand dies den Feststellungen nicht entgegen, zumal er seine subjektive Bewertung alleine damit begründete, dass auch die Ehefrauen anwesend gewesen seien.

Abweichend zu den Feststellungen hat sich N zu Fall 2 der Anklage allerdings dahin eingelassen, dass er bereits im Januar 2005 eine Übernahme der Flugkosten durch die L AG mit dem damaligen Vorstandsvorsitzenden B8 vereinbart habe. Darüber hinaus sei während des "Vorstandswochenendes" ein konkreter formeller Beschluss über den Abbau von etwa viertausend Arbeitsplätzen gefasst worden. Letzteres haben die anwesenden Vorstände N17, C20 und Q18 übereinstimmend glaubhaft verneint. Sie haben dazu nachvollziehbar auf den informellen Charakter und das fehlende Protokoll hingewiesen. Auch B8 hat glaubhaft abgestritten, dass er mit dem Angeklagten die behauptete Absprache getroffen habe. Er verwies plausibel darauf, selbst im Januar 2005 eine Einladung Ns erhalten zu haben und aufgrund der persönlichen Gestaltung der Einladung von einer privaten Kostentragung des Angeklagten ausgegangen zu sein. Im Übrigen hätte er ohne eine Vorstellung von den Gesamtkosten eine solche pauschale Zusage auch nicht abgeben können. Die Kammer hat die Behauptungen des Angeklagten insoweit jeweils als Schutzbehauptungen gewertet, um den dienstlichen Charakter des "Vorstandswochenendes" im Jahre 2005 zu "verstärken".

Dem Angeklagten war es gestattet, Treffen von Vorstandsmitgliedern zu veranstalten und die L1 AG mit einem Teil der insgesamt entstandenen Kosten in festgestellter Höhe zu belasten. N veranstaltete in den Jahren 2005, 2007 und 2008 sogenannte "Vorstandswochenenden" in seinem Feriendomizil in T, die sowohl dienstlichen als auch privaten Charakter besaßen. Die Treffen wurden jedenfalls auch als Personalführungsveranstaltungen (sogenannte "Team-Building-Events") genutzt, bei denen darüber hinaus dienstliche Themen in vertrauensvollem Rahmen besprochen wurden. Dem teilweise privaten bzw. touristischen Charakter der Veranstaltungen trug N ausreichend Genüge, indem er jeweils einen nicht unwesentlichen Teil der Gesamtkosten privat übernahm.

II.

Reise mit angeblich privater Veranlassung der Charterflugnutzung - Flug am 11.08.2006 von C51 nach Q5 (Fall 9 der Anklage)

In Fall 9 der Anklage wurde dem Angeklagten vorgeworfen, während eines dienstlichen Aufenthaltes in den V für den Rückflug ein Charterflugzeug der D1 GmbH geordert zu haben, obwohl für ihn bereits ein Linienflug gebucht gewesen sei. Die durch den kürzeren Charterflug erkaufte Zeitersparnis habe alleine dem privaten Interesse von N an einer früheren Rückkehr nach Hause gedient, da dienstliche Termine nach der Ankunft an einem Samstag nicht mehr angestanden hätten. Hierdurch sei der L AG ein Schaden in Höhe von 63.396,98 € entstanden.

Die Kammer hat zu Fall 9 der Anklage folgende Feststellungen getroffen:

Anlass der Reise in die V vom 09.08.2006 bis zum 11./12.08.2006 war ausschließlich die dienstliche Teilnahme Ns an diversen Terminen mit gegenwärtigen und potentiellen Großinvestoren von L. Private oder privatgeschäftliche Termine hatte der Angeklagte in O1 oder Umgebung nicht wahrgenommen.

Am Nachmittag des 09.08.2006 flogen N und der Leiter der Abteilung "Investor Relations" O4 mit einem Flug der Linienfluggesellschaft M4 von G2 nach O1, wo sie am 10.08.2006 und 11.08.2006 Investorentermine (sogenannte "Roadshows") als Repräsentanten der L AG mit gegenwärtigen oder potentiellen Großinvestoren wahrnahmen. Nach der Absolvierung von vormittäglichen Terminen am 11.08.2006 in O1 flogen der Vorstandsvorsitzende und sein Mitarbeiter gegen 11:30 Uhr Ortszeit mit einem bei der D1 GmbH gecharterten Flugzeug vom Typ M12 (Flugzeugkennung: ...) von O1 nach C51, wo sie etwa eine Stunde später eintrafen und weitere Investorentermine für die L AG wahrnahmen.

Am 11.08.2006 flog N gemeinsam mit O4 in einem Charterflugzeug der D1 GmbH vom Typ D19 (Flugzeugkennung ...) um 18:08 Uhr Ortszeit vom Flughafen C51/V nach Q5, wo sie am 12.08.2006 um 06:53 Uhr Ortszeit landeten. Das Flugzeug war zuvor leer von L9 über H17 nach C51 umgesetzt worden. Nach der Landung in Q5 wurde es - erneut leer - zu seinem Heimatflughafen L9 versetzt.

Nach der Landung am 12.08.2006, einem Samstag, wurde N von seiner Ehefrau abgeholt und zu seinem privaten Anwesen in C gefahren. Im Laufe des Wochenendes arbeitete der Angeklagte N in seinem "Home-Office" in C für die L AG die in seiner Abwesenheit aufgelaufenen Korrespondenzen, E-Mails und telefonische Rückrufe ab.

Ursprünglich war für den Rückflug des Angeklagten ebenfalls die Nutzung eines Linienfluges der M4 in der "First Class" vorgesehen und bereits gebucht gewesen. Danach hätte die Abreise aus den V am 11.08.2006 um 21:50 Uhr Ortszeit erfolgen sollen, die Ankunft in G2 wäre am 12.08.2006 planmäßig "erst" um 10:55 Uhr Ortszeit erfolgt. Die Kosten für die Linienflüge von N und O4 hätten jeweils 6.379,- € betragen. Während des V-Aufenthaltes entschied der Angeklagte jedoch, aus Gründen der Zeitersparnis nicht den bereits gebuchten Linienflug anzutreten, sondern stattdessen kurzfristig einen Charterflug der D1 GmbH buchen zu lassen. Er tat dies vor dem Hintergrund, dass einerseits zwei ursprünglich geplante Termine in C51 abgesagt wurden und andererseits die in seiner Abwesenheit aufgelaufenen dienstlichen Arbeiten erledigt werden wollten. Im Übrigen war ihm im März 2006 durch den ständigen Ausschuss die voraussetzungslose Nutzung von Charterflugzeugen für Dienstreisen genehmigt worden.

Die L AG trug die Kosten für die Linienflüge in die V sowie den Charterflug von O1 nach C51 am 11.08.2006 - was nicht Gegenstand der Anklage war. Weiterhin veranlasste der Angeklagte, dass die L AG die Kosten in Höhe von 66.586,48 € für den Rückflug per Charterflugzeug von C51 nach Q5 vollumfänglich trug. Er ging - zu Recht - davon aus, dass die Entscheidung, statt des gebuchten Linienfluges einen Charterflug zu wählen, von seinem Ermessen zur Gestaltung einer Dienstreise umfasst war, im Übrigen durch den Ankunftsort Q5 - statt E oder F12 - keine Mehrkosten entstanden und somit die Kostenbelastung der L AG insgesamt nicht pflichtwidrig war. Weiterhin erfuhr der Angeklagte nach Rückkehr in E2, dass er durch die Umbuchung des Fluges möglicherweise stundenlange Wartezeiten in den V umgangen hatte, da es am 11.08.2006 wegen akuter Terrorgefahr zu massiven Störungen des Flugverkehrs in den V durch intensive Sicherheitskontrollen bei Linienflügen gekommen war.

Die D1 GmbH stellte der L AG mit Rechnung vom 14.08.2006 (Rechnungs-Nr. ...) für die Charterflugleistungen (Flugstrecke: C51-Q5) einen Betrag von 66.586,48 € - mehrwertsteuerfrei - in Rechnung. Diese Rechnung ging unter dem 16.08.2006 im Büro des Vorstandsvorsitzenden ein und wurde dort am gleichen Tag von I9 mit der Kostenstelle des Vorstandsvorsitzenden versehen, von ihr abgezeichnet, von N zur Zahlung freigezeichnet und an die Buchhaltung weitergereicht. Von dort wurde die Zahlung des Rechnungsbetrages alleine aufgrund der Freizeichnung des Angeklagten ohne weitere sachliche Prüfung angewiesen. Der Rechnungsbetrag von 66.586,48 € wurde der D1 unter dem 22.08.2006 gutgeschrieben.

N hat die objektiven Umstände seines Aufenthaltes in den V ebenso wie die Buchung des Charterfluges entsprechend der Feststellungen geschildert. Die Kostentragung der L AG hat er damit gerechtfertigt, dass die Zeitersparnis dienstlich veranlasst gewesen sei. Er habe das gesamte Wochenende nach Rückkehr aus den V in seinem "Home-Office" gearbeitet. Im Anschluss an die Aussage von O4, der von Störungen im normalen Linienverkehr zum Zeitpunkt des Rückfluges berichtete, berief sich N darüber hinaus auch auf die Störungen durch die Terrorgefahr, um einen Nutzen für die L AG durch die Wahl des Charterflugzeuges zu rechtfertigen.

Die durch den Angeklagten veranlasste Kostenbelastung der L AG mit den Kosten des Charterfluges war nicht treuwidrig. N befand sich zur Wahrnehmung rein dienstlicher Termine in den V. Der Flug fand zeitlich nach dem Beschluss des ständigen Ausschusses vom 21.03.2006 statt, wonach ihm voraussetzungslos und uneingeschränkt die Nutzung von Charterflugzeugen für dienstliche Flugreisen genehmigt worden war. Trotz des Umstandes, dass ursprünglich für den Angeklagten ein Linienflug auch für die Rückreise gebucht worden war, konnte er die Gestaltung der Reise auch noch nach deren Beginn ändern. Eine entgegenstehende Einschränkung sah die Vertragsergänzung zur Charterflugnutzung nicht vor und ergab sich auch nicht aus sonstigen Ermessenerwägungen.

III.

Reisen mit dienstlichem Mit-Reiseanlass und ohne Mehrkosten durch den privaten Mit-Reiseanlass

1. ) Anklagevorwürfe

Bei den nachfolgenden Reisen nach O1, C4 und M wurde dem Angeklagten jeweils vorgeworfen, die Kosten für ausschließlich privatgeschäftliche veranlasste Reisen pflichtwidrig zu Lasten der L1 AG abgerechnet zu haben bzw. in Fällen mit sowohl privatgeschäftlichen wie auch dienstlichem Reiseanlass nicht die vermeintlich erforderliche quotale Kostenteilung vorgenommen zu haben.

Hinsichtlich der folgenden Reisen aus Anlass der "Board-Meetings" der O lautete der Anklagevorwurf wie folgt: In Fall 7 der Anklage wurde dem Angeklagten vorgeworfen, die L AG treuwidrig mit den Kosten eines Zubringer-Rückfluges von G2 nach Q5 am 16.06.2006 mit einem Charterflugzeug der D1 GmbH in Höhe von 4.719,18 € belastet zu haben. Zuvor sei er mit einem Linienflugzeug von O1 kommend in G2 gelandet. In O1 habe er sich alleine zum Zwecke der Teilnahme an einem "Board-Meeting" der O aufgehalten. In Fall 10 der Anklage soll N die L AG vollumfänglich mit den Kosten für Charterflugleistungen von E nach O1 und zurück am 14.11. bzw. 17.11.2006 belastet haben, obwohl er den überwiegenden Teil seines O1-Aufenthalts nicht für die Durchführung von Terminen nutzte, die dienstlich durch seine Tätigkeit bei der L AG veranlasst gewesen seien. Dadurch sei der L AG ein Schaden in Höhe des hälftigen Rechnungsbetrages von 37.658,34 € entstanden. In Fall 12 der Anklage wurde N vorgeworfen, die L AG mit Kosten für Charterflugleistungen am 23.04. bzw. 25.04.2007 von C52 nach U6 und zurück nach E in Höhe von 76.311,54 € vollumfänglich belastet zu haben, obwohl der Aufenthalt in O1 ausschließlich privatgeschäftlich veranlasst gewesen sei. Die Treffen mit E7 und das Abendessen bei N40 und E12 hätten lediglich "bei Gelegenheit" stattgefunden.

In Fall 15 der Anklage wurde dem Angeklagten vorgeworfen, am 04.09.2007 ausschließlich aufgrund seines Aufsichtsratsmandates bei der T7 AG nach C4 gereist zu sein. Das Abendessen am 04.09.2007 mit H18, damaliges Vorstandsmitglied der C53, habe lediglich "bei Gelegenheit" stattgefunden. Trotzdem habe N die B AG treuwidrig mit den Mehrkosten durch den Flug nach C4, den Kosten für den Limousinen-Service sowie Stornierungskosten eines Hotels in Höhe von zusammen 3.507,26 € belastet. Auch in Fall 29 der Anklage soll der Angeklagte die B AG mit Kosten für Charterflugleistungen und Limousinen-Service betreffend einen C4-Aufenthalt am 12.01.2009 treuwidrig belastet haben. Anlass der Reise seien Termine im Zusammenhang mit dem externen Mandat des Angeklagten bei der T7 AG und seiner Tätigkeit für die Firma C10 gewesen. Demgegenüber scheide ein Gespräch mit N41, damaliges Aufsichtsratsmitglied der B AG, als Anlass der Reise aus. Der B AG soll in Fall 29 der Anklage ein Schaden in Höhe von insgesamt 18.039,65 € entstanden sein.

In den Fällen 16 und 25 der Anklage wurde dem Angeklagten jeweils vorgeworfen, eine angeblich erforderliche quotale Aufteilung der Kosten nicht vorgenommen zu haben, da die jeweiligen Aufenthalte in M nicht ausschließlich dienstlich veranlasst gewesen seien. In Fall 16 der Anklage habe N neben dienstlichen Terminen auch Termine im Zusammenhang mit seinen Mandaten bei den Firmen J und N42 wahrgenommen. Durch die vollständige Belastung der B AG mit den Kosten für den Charterflug nach M am 27.09.2007 soll der Gesellschaft ein Schaden in Höhe des hälftigen Betrages von 5.178,10 € entstanden sein. Auch in Fall 25 der Anklage soll N am 15.08.2008 Termine im Zusammenhang mit seinen Mandaten bei den Firmen J und N42 wahrgenommen haben. Dadurch sei der B AG ein Schaden in Höhe der hälftigen Rechnungsbeträge für Charterflugleistungen und Limousinen-Service, nämlich 7.285,92 €, entstanden.

2.) Feststellungen zu den einzelnen Fällen

a.) Reisen nach O1 zu Aufsichtsratssitzungen der O mit dienstlichen (Mit-)Reiseanlässen

Der Angeklagte unternahm die nachfolgend dargestellten Reisen nach O1, bei denen jeweils neben einem privatgeschäftlichen (Mit-)Reiseanlass auch ein dienstlicher (Mit-)Reiseanlass vorlag (sogenannte "Mischfälle). Mehrkosten fielen durch die Wahrnehmung der privatgeschäftlichen Termine nicht an. Die Belastung der L1 AG mit sämtlichen Reisekosten war demnach nicht pflichtwidrig. Der Angeklagte rechnete auch nicht damit, dass im Falle der Information von Aufsichtsratsvorsitzenden und/oder ständigen Ausschuss in diesen Fällen eine Kostenquotelung/-teilung von ihm verlangt worden wäre.

aa.) Flug am 16.06.2006 von G2 nach Q5 (Fall 7 der Anklage)

Anlass der Reise nach O1 war sowohl die privatgeschäftliche Teilnahme Ns am "Board-Meeting" der O, wie auch eine dienstliche Besprechung mit dem Investment-Analysten N43 von der Firma K11.

Am Morgen des 14.06.2006 flog N zunächst von E mit dem Linienflug ... nach G2 und von dort aus - ebenfalls mit einem Linienflug der M4 - nach O1 weiter, wo er am gleichen Tag gegen 12:10 Uhr Ortszeit auf dem Flughafen K7 landete. Nach Ankunft wurde N von einem Fahrer des D6 abgeholt.

Zunächst führte er in seiner Funktion als Vorstandsvorsitzender der L AG in der Zeit von etwa 15:00 Uhr bis 16:30 Uhr eine Unterredung mit N43 in den Büro-Räumlichkeiten von dessen Investment-Firma K11. Bei diesem Gespräch handelte es sich um einen Investorentermin für die L AG, der bereits vor Abreise des Angeklagten nach O1 feststand. Die Gesprächspartner bei K11 hatten auf ein persönliches Erscheinen von N bestanden. Die Firma K11 war zum damaligen Zeitpunkt bereits Investor bei der L AG und hatte im Vorfeld Interesse an einem weiteren Investment in Höhe von 200 Millionen Euro gezeigt. Wäre für N nicht bereits der Flug zum "Board-Meeting" der O gebucht gewesen, hätte er angesichts des in Aussicht gestellten zusätzlichen Investitionsvolumens für ein Treffen mit dem geschäftlich in O1 ansässigen N43 in unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang einen Flug nach O1 und zurück buchen lassen. Grundsätzlich war es so, dass sich N bei Treffen mit (potentiellen) Investoren an deren Wünschen hinsichtlich Örtlichkeit und Zeit orientierte.

Im Anschluss traf sich N in der Zeit von etwa 17:00 Uhr bis 18:00 Uhr in der Bar "K8" mit C24, um dort mit ihm - wie üblich - bei "Drinks" unter anderem die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung sowie L-Themen einschließlich des Fortgangs des Restrukturierungsprozesses zu besprechen. Das Treffen mit dem Journalisten war nicht (Mit-)Reiseanlass, sondern lediglich "bei Gelegenheit" organisiert worden.

In der Zeit von 18:30 Uhr bis 20:30 Uhr nahm N sodann in seiner Funktion als Aufsichtsratsmitglied der O an dem der Aufsichtsratssitzung vorausgehenden Abendessen, dem sogenannten "Board Dinner", teil. Anschließend übernachtete er im Hotel "X21".

Am nächsten Morgen wurde N von einem Fahrer des D6 zum Gebäude der O gefahren, wo er in der Zeit ab 10:30 Uhr in seiner Funktion als Aufsichtsratsmitglied bei der O an einem "Board-Meeting" der O teilnahm. Gegen 17:30 Uhr wurde er von einem Fahrer zum Flughafen K7 gefahren, wo er gegen 21:30 Uhr Ortszeit am 15.06.2006 mit dem oben genannten Linienflug zurück nach G2 flog. Nach Ankunft am Morgen des 16.06.2006 flog N mit einem Charterflugzeug der D1 GmbH vom Typ B9 (Flugzeugkennung ...) um 11:41 Uhr vom Flughafen G2 nach Q5, wo er um 12:05 Uhr landete. Das Flugzeug war zuvor leer von L9 nach G2 umgesetzt worden. Anschließend verblieb es auf seinem Heimatflughafen Q5.

Ein Linienflug in der "First Class" von O1 mit dem direkten Ziel E war nicht buchbar gewesen, so dass der Angeklagte N sich für einen Rückflug in der "First Class" nach G2 und einen Zubringer-Rückflug per Charterflug nach E entschieden hatte. Der Angeklagte N, dem anders als in Fall 5 der Anklage zwischenzeitlich die voraussetzungslose Nutzung von Charterflugzeugen für Dienstreisen gestattet worden war - verfolgte mit dieser Reiseplanung das Ziel, ausgeruht und zeitnah am Morgen des 16.06.2006 auf sein Anwesen in C zu gelangen, um u.a. in seinem privaten "Home-Office" die während seiner Abwesenheit angefallenen dienstlichen Geschäftsvorfälle zu bearbeiten. Weiterhin führte N in seinem Privathaus von 18:00 Uhr bis mindestens 20:00 Uhr ein dienstliches Bewerbungsgespräch mit C44, der sich bei L bewerben wollte.

Die O trug die Kosten des Limousinen-Service, die Übernachtung in O1 sowie die Kosten für die beiden Linienflüge nach O1 und zurück. Dagegen veranlasste der Angeklagte, dass die L AG die Kosten in Höhe von 4.719,18 € für den Zubringer-Rückflug von G2 nach Q5 vollumfänglich trug. Er ging - zu Recht - davon aus, aufgrund der dienstlichen Termine mit N43 und C44 einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für den Zubringer-Rückflug von G2 nach Q5 durch die L AG gehabt zu haben. Mehrkosten durch die Wahrnehmung der privatgeschäftlichen Termine hat die Kammer nicht festgestellt.

Die D1 GmbH stellte der L AG mit Rechnung vom 19.06.2006 (Rechnungs-Nr. ...) für die Charterflugleistungen (Flugstrecke: G2 - Q5) einen Betrag von 4.068,26 € plus Mehrwertsteuer von 650,92 €, insgesamt also 4.719,18 €, in Rechnung. Diese Rechnung ging unter dem 22.06.2006 im Büro des Vorstandsvorsitzenden ein und wurde dort am gleichen Tag von I9 mit der Kostenstelle des Vorstandsvorsitzenden versehen, von ihr abgezeichnet, von N zur Zahlung freigezeichnet und an die Buchhaltung weitergereicht. Von dort wurde die Zahlung des Rechnungsbetrages alleine aufgrund der Freizeichnung des Angeklagten ohne weitere sachliche Prüfung angewiesen. Der Rechnungsbetrag von 4.719,18 € wurde der D1 GmbH unter dem 30.06.2006 gutgeschrieben.

bb.) Flüge am 14.11. und 16/17.11.2006 von E - O1 - E (Fall 10 der Anklage)

Anlass der folgenden Reise war sowohl die privatgeschäftliche Teilnahme Ns am "Board-Meeting" der O, wie auch eine dienstliche Besprechung mit E7 betreffend die Übernahme des Fernsehsenders I5 sowie mehrere dienstliche Investoren-Termine für die L AG.

Am 14.11.2006 flog N mit einem Charterflugzeug der D1 GmbH vom Typ D19 (Flugzeugkennung ...) als einziger Fluggast um 19:09 Uhr vom Flughafen E über H17/L29 nach U6 in die V, wo er am gleichen Tag um 22:36 Uhr Ortszeit landete. Das Flugzeug war zuvor leer von L9 nach E umgesetzt worden. Der Angeklagte hatte im Vorfeld des Fluges mehrere dienstliche Termine, unter andere eine Vorstandssitzung, in der L-Zentrale in F absolviert.

Nach Ankunft am Flughafen U6 wurde N von einem Fahrer des D6 abgeholt und in das wenige Kilometer entfernt liegende O1 gefahren, wo er im "N44 Hotel" übernachtete.

Am 15.11.2006 traf sich N, etwa in der Zeit von 07:30 Uhr bis 09:30 Uhr, in seiner Funktion als Vorstandsvorsitzender der L AG mit E7, dem Vorstandsvorsitzenden ("CEO") des amerikanischen Industrieunternehmens J3 (J4), das unter anderem auch den "Home-Shopping"- Fernsehsender "I5" kontrollierte. Während eines gemeinsamen Frühstücks im Büro von E7 besprachen N und E7 Einzelheiten der anvisierten Übernahme von I5 durch die L AG. Wäre für N nicht bereits der Charterflug zur Aufsichtsratssitzung der O gebucht gewesen, hätte er für ein Treffen mit dem geschäftlich in O1 ansässigen E7 in unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang ebenfalls einen Charterflug buchen lassen und wäre dafür eigens in die V gereist. Grundsätzlich war es so, dass sich N bei Treffen mit dem wichtigen Geschäftspartner und "Medienmogul" E7 an dessen Wünschen hinsichtlich der Örtlichkeit orientierte. Jedoch hatten die beiden Sekretariate von N und E7 bei der Wahl des konkreten Treffpunktes und der Uhrzeit versucht, die Verpflichtungen Ns bei der O mit zu berücksichtigen und das Treffen im Ergebnis dem "Strategy Meeting" vorgeschaltet.

Nach dem Treffen mit E7 nahm der Angeklagte dann auch in seiner Funktion als Aufsichtsratsmitglied der O in der Zeit von 09:30 bis 14:30 Uhr an der Strategiesitzung des Aufsichtsrates, dem "Board Special Strategy Meeting", in der Zeit von etwa 15:00 Uhr bis 16:30 Uhr am Vergütungsausschuss des Aufsichtsrates, dem "Compensation Comittee", sowie etwa in der Zeit von 18:30 Uhr bis 20:00 Uhr an dem Abendessen, dem sogenannten "Board Dinner", teil. Etwa in der Zeit von 17:00 Uhr bis 18:00 Uhr traf sich N in der Bar "K8" mit dem Journalisten C24. Wie bei den Treffen mit C24 üblich, unterhielten sie sich neben anderen Themen auch über die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung und den Stand des Restrukturierungsprogrammes bei der L AG. Das Treffen mit C24 wies dadurch zwar auch einen dienstlichen Zusammenhang auf, stellte jedoch nicht den Anlass für die Reise nach O1 dar. Alleine für das etwa einstündige Treffen wäre N nicht nach O1 gereist. Vielmehr wurde das Treffen in einer Bar "bei Gelegenheit" arrangiert, als der Aufenthalt Ns in O1 bereits feststand.

An 16.11.2006 nahm N in seiner Funktion als Vorstandsvorsitzender der L AG gemeinsam mit dem Leiter Investor Relations O4, der zuvor per Linienflug in die V gereist war, in der Zeit von etwa 09:15 Uhr bis 13:30 Uhr im "N44 Hotel" einen Investorentermin wahr. Bei der "European Mid-Cap Conference" führte N Gespräche mit potentiellen und zum Teil bereits gegenwärtigen Investoren der L AG. N hielt zunächst vor den Investoren einen Vortrag über die Entwicklung von L und nahm dann an Einzelgesprächen mit den Investoren der beiden Hedge-Fond-Unternehmen teil. Wie auch für das Treffen mit E7 wäre N eigens zwecks dieser "Investorenpflege" in die V gereist. Der Termin der "MidCapConference" war dabei vom Finanzdienstleister D21 festgelegt worden und hätte von N nicht verschoben werden können.

Anschließend wurde er von einem Fahrer des D6 zum Gebäude der O gefahren, wo er in seiner Funktion als Aufsichtsratsmitglied bei der O bis 17:30 Uhr an dem "Board-Meeting" der O teilnahm.

Gegen 17:30 Uhr wurde er von einem Fahrer zum Flughafen U6 gefahren, wo er am 16.11.2006 um 18:18 Uhr Ortszeit mit dem oben genannten Charterflugzeug der D1 GmbH von U6 als einziger Fluggast zurück nach E flog. Dort traf er am 17.11.2006 um 08:27 Uhr Ortszeit ein. Das Flugzeug wurde anschließend leer zu seinem Heimatflughafen L9 verbracht. In E wurde N von seinem Fahrer C19 mit dem Dienstwagen abgeholt und zunächst in seine Dienstwohnung verbracht. Gegen 10:00 Uhr wurde er zu einem Konferenzzentrum am E Flughafen gefahren, wo er ab 10:30 Uhr in seiner Eigenschaft als Vorstandsvorsitzender der L AG einen dienstlichen Termin wahrnahm.

Die O trug die Kosten für den D6 sowie für die Übernachtungen in O1. Hinsichtlich der Flugkosten veranlasste der Angeklagte dagegen, dass die L AG die Kosten in Höhe von 75.316,68 € zunächst vollumfänglich trug, da er - zu Recht - davon ausging, aufgrund der dienstlichen Termine mit E7 und den Investoren Anspruch auf Übernahme der Flugkosten durch die L AG zu haben. Mehrkosten durch die Wahrnehmung der privatgeschäftlichen Termine hat die Kammer nicht feststellen können.

Die D1 GmbH stellte der L AG mit Rechnung vom 20.11.2006 (Rechnungs-Nr. ...) für die Charterflugleistungen (Flugstrecke: E - H17 - U6 - E) einen Betrag von 75.316,68 € - mehrwertsteuerfrei - in Rechnung. Diese Rechnung ging unter dem 23.11.2006 im Büro des Vorstandsvorsitzenden ein und wurde dort am gleichen Tag von I9 mit der Kostenstelle des Vorstandsvorsitzenden versehen und von ihr abgezeichnet. N zeichnete die Rechnung im Zeitraum vom 23.11.2006 bis zum 27.11.2006 zur Zahlung frei. Am 27.11.2006 wurde sie an die Buchhaltung weitergereicht. Von dort wurde die Zahlung des Rechnungsbetrages alleine aufgrund der Freizeichnung des Angeklagten ohne weitere sachliche Prüfung angewiesen. Der Rechnungsbetrag von 75.316,68 € wurde der D1 GmbH unter dem 05.12.2006 gutgeschrieben.

Wie unter C. II. 2.) b.) cc.) festgestellt, wurden der B AG im Jahre 2008 - auch betreffend diese Reise - durch die O die Kosten eines Linienfluges der "First Class" erstattet. Zusätzlich erfolgte versehentlich eine Erstattung an N.

cc.) Flüge am 23.04. und 25.04.2007 von C52 - U6 - E (Fall 12 der Anklage)

Anlass der folgenden Reise waren sowohl die privatgeschäftliche Teilnahme Ns am "Board-Meeting" der O, wie auch eine dienstliche Besprechung mit E7 betreffend die Übernahme des Fernsehsenders I5.

Am 23.04.2007 flog N mit einem Charterflugzeug der D1 GmbH vom Typ D19 (Flugzeugkennung ...) als einziger Fluggast um 13:27 Uhr vom Flughafen in C52/C54 über H17/L29 nach U6/V, wo er am gleichen Tag um 16:15 Uhr Ortszeit landete. Das Flugzeug war leer von L9 nach C52 umgesetzt worden. Der Angeklagte N war zuvor mit einem anderen Charterflugzeug der D1 GmbH nach C52 geflogen, wo er in seiner Funktion als Vorstandsvorsitzender der L AG - gemeinsam mit weiteren Managern von U4 - einen dienstlichen Termin bei der EU-Kommissarin L30 wahrgenommen hatte.

Nach Ankunft am Flughafen U6 wurde N von einem Fahrer des D6 abgeholt und in das wenige Kilometer entfernt liegende O1 zum Geschäftssitz von E7 gefahren. Dort traf sich N etwa in der Zeit von 16:30 Uhr bis nach 18:00 Uhr, in seiner Funktion als Vorstandsvorsitzender der L AG mit dem Vorstandsvorsitzenden ("CEO") des amerikanischen Industrieunternehmens J3 (J4). Das Gespräch mit E7 hatte - wie bereits in Fall 10 der Anklage - erneut die Übernahme von I5 durch die L AG zum Gegenstand. Das vorliegende Treffen auf Prinzipalebene zielte aus Sicht des Angeklagten darauf ab, E7 in seiner Verkaufsentscheidung zu bestärken. Er fürchtete nämlich, E7 könnte "auf der Zielgeraden" - nach Beendigung der eigentlichen Verhandlungen, aber noch vor dem Vertragsschluss, dem sogenannten "Signing" - doch noch von dem Verkauf von I5 an die L AG Abstand nehmen. Wäre für N nicht bereits der Charterflug zur Aufsichtsratssitzung der O gebucht gewesen, hätte er für ein Treffen mit E7 in unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang sowieso einen Charterflug buchen lassen und wäre für das Treffen eigens in die V gereist.

Anschließend begab sich der Angeklagte zum Wohnhaus von N40 und seiner Lebensgefährtin, um dort ihrer Einladung zum Abendessen zu folgen. N40 fungierte als Vermittler zu Q6, dem Eigentümer des Q19-Konzerns, mit dem die L AG unter anderem die Verschmelzung von Q4 mit dem französischen Versandhandelsunternehmen S15, welches dem Q19-Konzern zugehörig war, anstrebte. Vor dem eigentlichen Abendessen führten N und N40 ein Vier-Augen-Gespräch über den Stand dieses beabsichtigten "Merger" von Q4 und S15. Nach dem Abendessen übernachtete N im "N15 Hotel".

Am 24.04.2007 nahm N von 08:00 Uhr morgens bis ca. 17:00 Uhr in seiner Funktion als Aufsichtsratsmitglied bei der O am "Board-Meeting" der O teil. Ab ca. 17:00 Uhr besprach N in seiner Funktion als Vorstandsvorsitzender der L AG mit T33 von der in O1 ansässigen Investmentgesellschaft C25 eine Übernahme des Reiseveranstalters "H19" durch U4.

Nach dem Treffen mit T33 wurde N zum Flughafen U6 gefahren, wo er am 24.04.2007 um 20:55 Uhr Ortszeit mit dem oben genannten Charterflugzeug der D1 GmbH von U6 als einziger Fluggast zurück nach E flog. Dort traf er am 25.04.2007 um 10:18 Uhr Ortszeit ein. Das Flugzeug wurde anschließend leer zu seinem Heimatflughafen L9 verbracht. N begab sich etwa gegen 12:00 Uhr in die Hauptverwaltung der B AG nach F, wo er in seiner Eigenschaft als Vorstandsvorsitzender dienstliche Termine wahrnahm.

Die O trug die Kosten für den D6 sowie für die Übernachtungen in O1. Hinsichtlich der Flugkosten veranlasste der Angeklagte dagegen, dass die L AG die Kosten in Höhe von 76.311,54 € zunächst vollumfänglich trug, da er - zu Recht - davon ausging, aufgrund des dienstlichen Mit-Reiseanlasses durch das Treffen mit E7 Anspruch auf Übernahme der Flugkosten durch die L AG zu haben. Dass Mehrkosten durch die Wahrnehmung der privatgeschäftlichen Termine entstanden wären, hat die Kammer nicht festgestellt.

Die D1 GmbH stellte der L AG mit Rechnung vom 26.04.2007 (Rechnungs-Nr. ...) für die Charterflugleistungen (Flugstrecke: C52 - H17 - U6 - E) einen Betrag von 76.311,54 € - mehrwertsteuerfrei - in Rechnung. Diese Rechnung ging unter dem 02.05.2007 im Büro des Vorstandsvorsitzenden ein und wurde dort am gleichen Tag von I9 mit der Kostenstelle des Vorstandsvorsitzenden versehen und von ihr abgezeichnet. N zeichnete die Rechnung am 02.05.2007 oder 03.05.2007 zur Zahlung frei. Am 03.05.2007 wurde sie an die Buchhaltung weitergereicht. Von dort wurde die Zahlung des Rechnungsbetrages allein aufgrund der Freizeichnung des Angeklagten ohne weitere sachliche Prüfung angewiesen. Der Rechnungsbetrag wurde der D1 GmbH unter dem 23.05.2007 gutgeschrieben.

Der B AG wurden auch betreffend dieser Reise im Jahre 2008 die Kosten eines Linienfluges der "First Class" durch die O erstattet (vgl. C. II. 2.) b.) cc.)).

b.) Reisen nach C4 zu Terminen der T7 AG mit dienstlichem Mit-Reiseanlass

Der Angeklagte unternahm die beiden nachfolgenden Reisen nach C4 im Zusammenhang mit privatgeschäftlichen Terminen seines externen Mandates bei der T7 AG. Zusätzlich lag jeweils ein dienstlicher (Mit-) Reiseanlass vor (sogenannte "Mischfälle"). Bei einer Reise veranlasste der N durch eine faktische Kostenteilung, dass die B AG im Ergebnis nicht mit Mehrkosten durch die Wahrnehmung der privatgeschäftlichen Termine belastet wurde. Bei der anderen Reise entstanden bereits keine Mehrkosten durch die Wahrnehmung der privatgeschäftlichen Termine. Der Angeklagte rechnete auch nicht damit, dass im Falle der Information des Aufsichtsratsvorsitzenden oder des ständigen Ausschuss eine grundsätzliche Kostenquotelung/-teilung bei "Mischfällen" verlangt worden wäre.

aa.) Flug am 03.09.2007 von Q2 nach C4 sowie Limousinen-Kosten und Kosten für Hotel-Stornierung (Fall 15 der Anklage)

Anlässe der Reise nach C4 waren sowohl die privatgeschäftliche Teilnahme Ns an mehreren Veranstaltungen der T7 AG, wie auch eine dienstliche Besprechung mit H18 von der C53.

Am 03.09.2007, einem Montag, flog N mit einem Charterflugzeug der D1 GmbH vom Typ D19 (Flugzeugkennung ...) um 15:50 Uhr vom Flughafen M13/Q2 nach C4, wo er um 17:09 Uhr landete.

Das Flugzeug war zuvor am Morgen des 03.09.2007 leer von seinem Heimatflughafen L9 nach O18 umgesetzt worden. Von dort aus war N, der das Wochenende in seinem Feriendomizil in T verbracht hatte, nach Q2 gereist, wo er in seiner Funktion als Vorstandsvorsitzender der B AG verschiedene dienstliche Termine wahrnahm.

Nach Ankunft am Flughafen in C55 wurde der Angeklagte durch einen Fahrer des D3 abgeholt und in die Innenstadt von C4 gefahren. Dort nahm N zunächst in der Zeit von etwa 18:00 Uhr bis 19:30 Uhr an der Aufsichtsratssitzung der T7 AG sowie am anschließenden Abendessen im Restaurant "C56" teil. Die Nacht vom 03.09. auf den 04.09.2007 verbrachte er im "Hotel E4". Ursprünglich war für ihn ein Zimmer im Hotel "U10" reserviert worden. Dort checkte der Angeklagte jedoch nicht ein, da sich vor dem Hotel - nach Bekanntgabe eines massiven Arbeitskräfteabbaus bei der B AG - zahlreiche Journalisten aufhielten und ihm sein Sicherheitsbegleiter von einer Übernachtung in diesem Hotel abgeraten hatte.

Am 04.09.2007 nahm N in seiner Funktion als Aufsichtsratsvorsitzender in der Zeit von etwa 10:00 Uhr bis 19:45 Uhr an der Hauptversammlung der T7 AG teil. Danach traf er sich in der Zeit von 20:00 Uhr bis mindestens 22:41 Uhr in seiner Funktion als Vorstandsvorsitzender der B AG zu einem Abendessen beim Edel-Italiener "C57" mit H18. H18, der dienstlich eigentlich in N30 ansässig war, sich jedoch am 04.09.2007 dienstlich in C4 bei einer Tochtergesellschaft aufhielt, war zum damaligen Zeitpunkt das für "Risikomanagement" zuständige Vorstandsmitglied der C53. In dieser Funktion war er unter anderem für Kreditvergaben an die B AG auf Vorstandsebene zuständig. N und H18 besprachen während des Abendessens, wie die Übernahme von U4 durch die B AG von der C53 finanziert werden könne. Der Angeklagte und H18 hatten beide hierfür ein persönliches Gespräch für erforderlich erachtet, welches aufgrund der beiderseitigen Termindichte von den Sekretariaten auf den 04.09.2007 in C4 terminiert worden war. Wäre N nicht sowieso zur Hauptversammlung und Aufsichtsratssitzung der T7 AG geflogen, hätte er auch alleine für das Treffen mit H18 einen Charterflug nach C4 oder N30 buchen lassen, um mit diesem die Kreditvergaben auszuhandeln. Nach dem Abendessen übernachtete N erneut im "Hotel E4".

Am Morgen des 05.09.2007 wurde der Angeklagte von einem Fahrer des D3 zum Flughafen U9 gefahren. Von dort flog er mit dem oben genannten Charterflugzeug nach E, wo er von einem Fahrer mit seinem Dienstwagen abgeholt und in die B-Zentrale nach F chauffiert wurde, um dort diverse dienstliche Termine wahrzunehmen.

Der Angeklagte N versuchte - im Ergebnis erfolgreich - sicherzustellen, dass die durch die Wahrnehmung der privatgeschäftlichen T34-Termine entstandenen Mehrkosten von ihm privat getragen wurden. Auch wenn der Angeklagte lediglich das Abendessen mit H18 wahrgenommen hätte, wären zumindest die Flugkosten, allerdings ohne die Übernachtungskosten der Crew für die zweite Nacht, die Kosten für eine Hotel-Übernachtung, die Hotel-Stornierung sowie den Limousinen-Service für den Flughafentransfer und die Fahrt zum Abendessen und zurück zum Hotel angefallen.

Die Frage der Abrechnung der Kosten war nach Rückkehr des Angeklagten Gegenstand eines E-Mail-Verkehrs zwischen N und I9 am 07.09.2007. Dabei machte I9 den Vorschlag, dass der Angeklagte den Fluganteil M13 - C4 sowie die Übernachtungskosten im "Hotel E4" privat übernimmt, wohingegen die B AG lediglich mit den Stornierungskosten für das Hotel "U10" belastet wird. Da N auffiel, dass in diese Überlegung nicht die Flugstrecke von C4 nach E einbezogen worden war, entschloss er sich am 11.09.2007 statt der Kosten für die Strecke M13 - C4, die Kosten für die Strecke C4 - E einschließlich der Übernachtungskosten der Crew für zwei Tage, privat zu übernehmen. I9 teilte der D1 GmbH auf Anweisung des Angeklagten am 11.09.2007 telefonisch mit, dass in diesem Umfang ein Privatflug erfolgt sei und eine Rechnungsstellung an die K4 GmbH erfolgen solle.

Der Angeklagte trug die Kosten für die beiden Übernachtungen im "Hotel E4" in Höhe von insgesamt 1.725,60 € privat. Weiterhin übernahm er die Kosten für den Flug von C4 nach E in Höhe von 6.073,01 € brutto, die der K4 GmbH von der D1 GmbH am 11.09.2007 in Rechnung (Rechnungs-Nr. ...) gestellt wurden. Hinsichtlich der Kosten für das Abendessen mit H18 in Höhe von 214,50 € veranlasste N durch Einreichung einer von ihm unterzeichneten Reisekostenabrechnung eine Kostenerstattung an sich - was nicht Gegenstand der Anklage ist.

Hinsichtlich der Kosten für die Flugstrecke Q2 - C4 veranlasste der Angeklagte, dass die B AG diese vollumfänglich trug, also auch die durch das Flugziel C4 - anstatt E - hervorgerufenen Mehrkosten. Er ging dabei zu Recht davon aus, dass das Veranlassen der Übernahme von Mehrkosten aufgrund des dienstlichen (Mit-)Reiseanlasses für den Aufenthalt in C4 sowie der privaten Begleichung der oben genannten weiteren Kosten des C4-Aufenthaltes im Ergebnis nicht pflichtwidrig war. Denn die Mehrkosten durch die Wahrnehmung der privatgeschäftlichen T34-Termine bestanden vor allem in der zweiten Übernachtung im "Hotel E4" sowie in den Übernachtungskosten der Crew, die vom Angeklagten privat getragen wurden.

Die D1 GmbH stellte der B AG mit Rechnung vom 11.09.2007 (Rechnungs-Nr. ...) für die Charterflugleistungen (Flugstrecke: O18 - Q2 - C4) einen Betrag von 19.177,10 € - mehrwertsteuerfrei - in Rechnung. Von dem Gesamtpreis entfiel dabei auf die Flugstrecke Q2 - C4 ein Anteil von 6.593,07 € (79 Flugminuten* 73,33 € + 1 Landung von 800,- €). Diese Rechnung ging unter dem 17.09.2007 im Büro des Vorstandsvorsitzenden ein und wurde dort am gleichen Tag von I9 mit der Kostenstelle des Vorstandsvorsitzenden versehen, von ihr abgezeichnet, von N zur Zahlung freigezeichnet und an die Buchhaltung weitergereicht. Von dort wurde die Zahlung des Rechnungsbetrages nur aufgrund der Freizeichnung des Angeklagten ohne weitere sachliche Prüfung angewiesen. Der Rechnungsbetrag von insgesamt 19.177,10 € wurde der D1 GmbH unter dem 25.09.2007 gutgeschrieben.

Weiterhin veranlasste der Angeklagte, dass die B AG die Stornierungskosten des Hotel "U10" in Höhe von 268,- € trug, die das Hotel der B AG am 04.09.2007 in Rechnung stellte. Diese Rechnung ging unter dem 06.09.2007 im Büro des Vorstandsvorsitzenden ein und wurde dort am 10.09.2007 von I9 mit der Kostenstelle des Vorstandsvorsitzenden versehen, von ihr abgezeichnet, von N zur Zahlung freigezeichnet und an die Buchhaltung weitergereicht. Von dort wurde die Zahlung des Rechnungsbetrages ausschließlich aufgrund der Freizeichnung des Angeklagten ohne weitere sachliche Prüfung angewiesen. N ging zu Recht davon aus, dass sich die Entscheidung für die Änderung des Übernachtungsortes im Rahmen seines Gestaltungsspielraums hielt und die Kostenbelastung der B AG im Ergebnis nicht pflichtwidrig war.

N ließ die B AG auch mit den Kosten der in Anspruch genommenen Fahrdienstleistungen des D3 vollumfänglich belasten. Der D3 stellte der B AG mit Rechnung vom 17.09.2007 (Rechnungs-Nr. ...) für die im gesamten Zeitraum vom 03.09. bis 05.09.2007 in C4 in Anspruch genommenen Fahrdienstleistungen einen Betrag von insgesamt 1.406,01 € brutto in Rechnung. In der Rechnung waren - für den Angeklagten genau ersichtlich - neben dem pauschal abgerechneten Flughafentransfer am 05.09.2007 in Höhe von 65,- € netto, Kosten für An- und Abfahrt von 106,- € netto, Nachtzuschläge und Auslagen von 30,02 € netto sowie mit 53,- € netto pro Stunde abgerechnete Fahrdienstleistungen für den 03.09.2007 von 16:00 Uhr bis 22:30 Uhr und für den 04.09.2007 von 09:00 Uhr bis 23:00 Uhr abgerechnet. N war insoweit bewusst, dass die B AG auch mit den durch die Wahrnehmung der privatgeschäftlichen Termine der T7 AG entstandenen Mehrkosten für die Fahrdienstleistungen im Anschluss an den Flughafentransfer am 03.09.2007 sowie am 04.09.2007 bis 19.45 Uhr in Höhe von insgesamt mindestens 800,- € belastet wurde. Er ging jedoch angesichts der privaten Kostenübernahmen von Rückflug und Hotelübernachtungen - zu Recht - davon aus, dass die B AG im Ergebnis insgesamt nicht mit Mehrkosten belastet wurde. Die Rechnung - aus der die Zusammensetzung des Gesamtrechnungsbetrages, die angesetzten Positionen und Einzelpreise genau erkennbar waren - ging unter dem 21.09.2007 im Büro des Vorstandsvorsitzenden ein und wurde dort am gleichen Tag von I9 mit der Kostenstelle des Vorstandsvorsitzenden versehen und von ihr abgezeichnet, von N zur Zahlung freigezeichnet, an die Buchhaltung weitergereicht. Von dort wurde die Zahlung des Rechnungsbetrages alleine aufgrund der Freizeichnung des Angeklagten am 25.09.2007 ohne weitere sachliche Prüfung angewiesen. Der Rechnungsbetrag von insgesamt 1.181,52 € ging in der Folge auf dem Konto des D3 ein.

bb.) Flug am 12.01.2009 von Q5 - C4 - E sowie Limousinen-Kosten (Fall 29 der Anklage)

Anlass der nachfolgenden Reise Ns nach C4 war sowohl eine dienstliche Besprechung mit dem Aufsichtsratsmitglied der B AG N41 wie auch eine privatgeschäftliche Besprechung mit C9 und M2.

Am 12.01.2009 flog N mit einem Charterflugzeug der D1 GmbH vom Typ D19 (Flugzeugkennung ...) um 10:39 Uhr vom Flughafen Q5 nach C4, wo er um 11:25 Uhr landete. Das Flugzeug war zuvor leer von seinem Heimatflughafen L9 nach Q5 umgesetzt worden.

Nach Ankunft am Flughafen U9 wurde N durch einen Fahrer des D3 abgeholt und in die Innenstadt von C4 zum Gebäude der T7 AG gefahren. Dort hatte er in seiner Funktion als Aufsichtsratsmitglied und Investor zunächst in der Zeit von etwa 12:00 Uhr bis 12:45 Uhr einen privatgeschäftlichen Termin mit dem Vorstandsvorsitzenden der T7 AG T13 und dem Mit-Investor M2. Danach traf er sich in der Zeit von etwa 13:15 Uhr bis 14:00 Uhr in seiner Funktion als Vorstandsvorsitzender von B AG mit N41 in deren Büro in der Zentrale der Gewerkschaft W7. N41 war zur damaligen Zeit stellvertretende Gewerkschaftsvorsitzende und nebenher auch Aufsichtsratsmitglied und Arbeitnehmervertreterin bei der B AG. N und N41 diskutierten während ihres Treffens unter anderem den zukünftigen Sanierungstarifvertrag bei B, für den seit November 2008 Verhandlungen liefen. Der Angeklagte hatte hierfür ein persönliches Gespräch für erforderlich erachtet, welches aufgrund der beiderseitigen Termindichte von den beteiligten Sekretariaten auf den 12.01.2009 in C4 terminiert worden war. N hätte auch alleine für ein Treffen mit N41 einen Charterflug buchen lassen und wäre dafür eigens nach C4 gereist. Im Anschluss traf sich N in der Zeit von etwa 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr mit C9 und M2. Ob die Unterredung einen rein privatgeschäftlichen Charakter hatte und ausschließlich die Gründung der gemeinsamen privaten Investmentfirma C10 erörtert wurde oder ob der Termin für N einen auchdienstlichen Charakter hatte, weil ebenfalls ein Investment des gemeinsamen Spacs "H3" in das B-Projekt "Q20" ("Merger" zwischen Q4 und dem französischen Versandhandelsunternehmen S15) erörtert wurde, konnte die Kammer nicht feststellen.

Im Anschluss an das Gespräch mit C9 und M2 wurde N von einem Fahrer des D3 unmittelbar zum Flughafen U9 gefahren. Von dort flog N mit dem oben genannten Charterflugzeug um 16:10 Uhr nach E, wo er um 17:00 Uhr landete und von seinem Fahrer C19 mit dem Dienstwagen abgeholt und in die B-Zentrale nach F chauffiert wurde, um dort diverse dienstliche Termine wahrzunehmen. Das Charterflugzeug wurde anschließend leer zu seinem Heimatflughafen L9 umgesetzt.

Hinsichtlich der Flugkosten veranlasste der Angeklagte, dass die B AG die Kosten für die Reise nach C4 in Höhe von 17.646,95 € vollumfänglich trug. Er ging zu Recht davon aus, aufgrund des dienstlichen Termins mit N41 Anspruch auf Übernahme der Flugkosten durch die B AG zu haben. Mehrkosten wurden durch die Wahrnehmung der privatgeschäftlichen Termine nicht ausgelöst.

Die D1 GmbH stellte der B AG mit Rechnung vom 13.01.2009 (Rechnungs-Nr. ...) für die Charterflugleistungen (Flugstrecke: Q5 - C4 - E) einen Betrag von 17.646,95 € brutto - einschließlich Mehrwertsteuer von 2.817,58 € - in Rechnung. Diese Rechnung ging unter dem 19.01.2009 im Büro des Vorstandsvorsitzenden ein und wurde dort am gleichen Tag von I9 mit der Kostenstelle des Vorstandsvorsitzenden versehen, von ihr abgezeichnet, von N zur Zahlung freigezeichnet und an die Buchhaltung weitergereicht. Von dort wurde die Zahlung des Rechnungsbetrages allein aufgrund der Freizeichnung des Angeklagten ohne weitere sachliche Prüfung angewiesen. Der Rechnungsbetrag von insgesamt 17.646,95 € wurde der D1 GmbH unter dem 28.01.2009 gutgeschrieben.

N ließ die B AG auch mit den Kosten der in C4 in Anspruch genommenen Fahrdienstleistungen des D3 belasten. Der D3 stellte der B AG mit Rechnung vom 20.01.2009 (Rechnungs-Nr. ...) für die am 12.01.2009 in C4 in Anspruch genommenen Fahrdienstleistungen einen Betrag 392,70 € brutto in Rechnung. In der Rechnung waren - für den Angeklagten ersichtlich - neben den Kosten für An- und Abfahrt von 60,- € netto, die mit 60,- € netto pro Stunde abgerechneten Fahrdienstleistungen für die Zeit von 10.30 Uhr bis 16.00 Uhr aufgeführt. N konnte dennoch aufgrund des verhältnismäßig kurzen Aufenthaltes in C4 von insgesamt nur viereinhalb Stunden damit rechnen, dass der B AG durch die Wahrnehmung der vor und nach dem dienstlichen Treffen mit N41 liegenden weiteren Treffen keine Mehrkosten bei den Fahrdienstleistungen entstanden, zumal schon nicht festgestellt werden konnte, dass N seinen C4-Aufenthalt - und damit auch die abgerechneten Stunden für die Nutzung der Limousine - ohne die privatgeschäftlichen Termine hätte verkürzen können. Die Rechnung ging unter dem 23.01.2009 im Büro des Vorstandsvorsitzenden ein und wurde dort am gleichen Tag von I9 mit der Kostenstelle des Vorstandsvorsitzenden versehen und von ihr abgezeichnet, in der Zeit vom 23.01.2009 bis 26.01.2009 von N zur Zahlung freigezeichnet und am 26.01.2009 an die Buchhaltung weitergereicht. Von dort wurde die Zahlung des Rechnungsbetrages alleine aufgrund der Freizeichnung des Angeklagten am 29.01.2009 ohne weitere sachliche Prüfung angewiesen. Der Rechnungsbetrag von insgesamt 392,70 € ging in der Folge auf dem Konto des D3 ein.

c.) Reisen nach M zu Terminen von N42 mit dienstlichen Mit-Reiseanlässen

Der Angeklagte N unternahm zwei Reisen nach M im Zusammenhang mit Terminen seiner externen Mandate N42 bzw. Q17, bei denen jeweils zusätzlich ein dienstlicher (Mit-)Reiseanlass vorlag (sogenannte "Mischfälle"). Mehrkosten fielen durch die Wahrnehmung der privatgeschäftlichen Termine jeweils nicht an. Die Belastung der B AG mit den gesamten Reisekosten war demnach nicht pflichtwidrig. Der Angeklagte rechnete nicht damit, dass im Falle der Information von Aufsichtsratsvorsitzenden oder ständigen Ausschuss eine allgemeine Kostenquotelung/-teilung von ihm verlangt worden wäre.

aa.) Flug am 27.09.2007 von C4 nach G5 (Fall 16 der Anklage)

Anlass der folgenden Reise nach M waren einerseits dienstliche Besprechungen mit E13 von H20 und G14, dem Vorstandsvorsitzenden ("CEO") und Gesellschafter von M5, sowie andererseits ein privatgeschäftlicher Termin im Zusammenhang mit dem externen Mandat Ns bei N42. Der Angeklagte wäre auch alleine zur Wahrnehmung der Termine mit E13 und G14 an diesem Tag mit einem Charterflugzeug nach M geflogen.

Am 27.09.2007 flog N mit einem Charterflugzeug der D1 GmbH vom Typ ... (Flugzeugkennung ...) um 18:22 Uhr vom Flughafen U9 in C4 nach G5/H2, wo er um 18:46 Uhr Ortszeit landete. Das Flugzeug war zuvor leer von E nach C4 umgesetzt worden. Nach der Landung flog es wieder leer zurück zu seinem Heimatflughafen L9. N hatte sich am 26.09. und 27.09.2007 aus dienstlichen Gründen, unter anderem zur Absolvierung mehrerer Investorentermine, für die B AG in C4 aufgehalten.

Nach Ankunft am Flughafen G5 wurde N von einem Fahrer der F11 Ltd. abgeholt und zum Hotel "D14" chauffiert, wo er übernachtete. Am 28.09.2007 traf er sich zunächst morgens in der Zeit von etwa 07:00 Uhr bis 09:00 Uhr zu einem privatgeschäftlichen Termin mit C58, dem "Co-Head of Corporate Investment-Technology" von J, um die Aufsichtsratssitzung von N42 vorzubereiten. In der Zeit von 09:30 Uhr bis etwa 10:30 Uhr schloss sich für N in seiner Funktion als Vorstandsvorsitzender der B AG eine dienstliche Besprechung mit E13 vom Investmentunternehmen H20 betreffend das Projekt "I17", welches ein Volumen von 4,6 Mrd. Euro hatte, an. Danach nahm der Angeklagte N, wiederum in seiner Funktion als Aufsichtsratsvorsitzender bei N42 in der Zeit von 11:00 Uhr bis 15:00 Uhr an der Aufsichtsratssitzung der Gesellschaft ("Board-Meeting") teil. Es folgte in der Zeit von 17:00 Uhr bis 18:00 Uhr ein dienstlicher Termin für die B AG mit G14, bei dem es um die Zusammenarbeit zwischen den Einkaufsabteilungen des B-Konzerns auf der einen Seite und der Beschaffungsorganisation von M5 auf der anderen Seit ging. Das Treffen war von besonderer Bedeutung, da sich das Importvolumen von M5 für die B AG auf über zwei Mrd. Euro belief. Wiederum in seiner Funktion als Vorstandsvorsitzender der B AG nahm N in der Zeit von etwa 18:00 Uhr bis 19:00 Uhr an einem Bewerbungsgespräch betreffend die Besetzung einer Führungsposition bei U1 plc teil. Anschließend übernachtete N erneut im Hotel "D14".

Am Morgen des 29.09.2007 traf sich N in seiner Funktion als Vorstandsvorsitzender der B AG - zusammen mit G8 und weiteren Führungskräften von U4 - im Hotel "D14" mit dem Chef des Kreuzfahrtunternehmens D22, B26, um eine Zusammenarbeit von dessen Rederei mit U4 zu besprechen. Anschließend wurde N von einem Fahrer des Limousinen Service zum Flughafen G5 gefahren. Von dort flog er gegen 10.15 Uhr mit einem Charterflugzeug der D1 GmbH zu einem privaten Wochenendaufenthalt nach T4. Die Kosten für den Flug von M7 nach D11 in Höhe von 14.340,- € trug der Angeklagte privat.

Die B AG übernahm sowohl die Kosten für den Limousinen-Service, wie auch die Hotel-Übernachtungen des Angeklagten - was nicht Gegenstand der Anklage ist.

Hinsichtlich der Kosten für den Hinflug nach M veranlasste N, dass die B AG die Kosten in Höhe von 10.356,19 € für die Teilstrecke C4- G5 - (L5) vollumfänglich trug. Er ging - zu Recht - davon aus, aufgrund der dienstlichen (Mit-)Reiseanlässe durch die Treffen mit E13 und G14 Anspruch auf Zahlung der Flugkosten durch die B AG zu haben und durch die private Übernahme der Rückflugkosten dem zum Teil privaten Charakter des M-Aufenthaltes jedenfalls ausreichend Genüge getan zu haben. Mehrkosten wurden durch die Wahrnehmung der privatgeschäftlichen Termine in M nicht ausgelöst.

Die D1 GmbH stellte der B AG mit Rechnung vom 28.09.2007 (Rechnungs-Nr. ...) für die Charterflugleistungen (Flugstrecke: E - C4 - G5) einen Betrag von 16.170,18 € brutto - einschließlich Mehrwertsteuer von 895,63 € betreffend den Inlandsteil - in Rechnung. Davon entfiel ein Betrag von 10.356,19 € (143 Flugminuten * 63,33 € + 2 * 650,- € Landegebühr) auf die Flugstrecke C4 - G5 (- L5). Diese Rechnung ging unter dem 02.10.2007 im Büro des Vorstandsvorsitzenden ein und wurde dort am gleichen Tag von I9 mit der Kostenstelle des Vorstandsvorsitzenden versehen, von ihr abgezeichnet, von N zur Zahlung freigezeichnet und an die Buchhaltung weitergereicht. Von dort wurde die Zahlung des Rechnungsbetrages allein aufgrund der Freizeichnung des Angeklagten ohne weitere sachliche Prüfung angewiesen. Der Rechnungsbetrag von insgesamt 16.170,18 € wurde der D1 GmbH unter dem 11.10.2007 gutgeschrieben.

bb.) Flug am 15.08.2008 von E - M - Q5 sowie Limousinen-Kosten (Fall 25 der Anklage)

Anlass der folgenden Reise nach M war einerseits eine dienstliche Besprechungen mit U11, dem Vorstandsvorsitzenden ("CEO") von E5 plc sowie andererseits ein privatgeschäftlicher Termin im Zusammenhang mit dem Mandat Ns bei N42. N wäre jedoch auch alleine wegen des Termins mit U11 an diesem Tage mit einem Charterflugzeug nach M geflogen.

Am Morgen des 15.08.2008, einem Freitag, flog N mit einem Charterflugzeug der D1 GmbH vom Typ D13 (Flugzeugkennung ...) gegen 07:15 Uhr vom Flughafen E nach M/H2, wo er gegen 07:25 Uhr Ortszeit auf dem D23 landete. Das Flugzeug war von der D1 GmbH bei der B16 GmbH (sub-)gechartert worden, da sie keine eigenen Flugzeuge mit Landeerlaubnis auf dem Flughafen M7 besaß.

Nach Ankunft am Flughafen M7 wurde N von einem Fahrer des F11 Ltd. abgeholt und zur Firmenzentrale von E5 plc gefahren, wo er in seiner Funktion als Vorstandsvorsitzender der B AG mit dem "CEO" der englischen Kaufhauskette E5 zusammentraf, um auf Prinzipalebene mit ihm den weiteren Verlauf der Fusionsverhandlungen mit E5 plc (Projekt "C59") zu erörtern. In der Zeit von etwa 10:30 Uhr bis etwa 11:30 Uhr schloss sich für N in seiner Funktion als Vorstandsvorsitzender der B AG ein dienstlicher Termin mit Z1 vom Investmentunternehmen G15 Ltd. an, um "bei Gelegenheit" seines M-Aufenthaltes die PR-Arbeit des B-Konzerns in F19 zu besprechen. Danach nahm der Angeklagte in seiner Funktion als Aufsichtsratsvorsitzender bei N42 in der Zeit von 12:00 Uhr bis 15:30 Uhr am "Board-Meeting" der Gesellschaft teil. Anschließend wurde N von einem Fahrer des Limousinen Service zum Flughafen M7 gefahren. Von dort flog er gegen 16:00 Uhr mit dem oben genannten Charterflugzeug zurück nach Q5, wo er gegen 18:10 Uhr Ortszeit landete.

N veranlasste hinsichtlich der Flüge und des Limousinen-Service, dass die B AG die Kosten in Höhe von 13.994,- € für Hin- und Rückflug sowie umgerechnet 577,84 € für den Limousinen-Service vollumfänglich trug. Er ging - zu Recht - davon aus, aufgrund des dienstlichen (Mit-)Reiseanlasses durch den Termin mit U11 Anspruch auf Übernahme der Kosten durch die B AG zu haben. Im Übrigen konnte die Kammer nicht mit der für die Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststellen, dass die Wahrnehmung der privatgeschäftlichen Termine Mehrkosten auslöste.

Die D1 GmbH stellte der B AG mit Rechnung vom 20.08.2008 (Rechnungs-Nr. ...) für die Charterflugleistungen (Flugstrecke: E - M7 - Q5 - E) einen Betrag von 11.270,- € - mehrwertsteuerfrei - in Rechnung. Die D1 GmbH hatte dabei den Festpreis der B16 GmbH von 9.800,- € mit einem Aufschlag von 15 % versehen, ohne dass dies in der Rechnung der D1 GmbH zum Ausdruck kam. Die Rechnung der D1 GmbH ging unter dem 25.08.2008 im Büro des Vorstandsvorsitzenden ein, wurde dort am gleichen Tag von I9 mit der Kostenstelle des Vorstandsvorsitzenden versehen, von ihr abgezeichnet, von N zur Zahlung freigezeichnet und an die Buchhaltung weitergereicht. Von dort wurde die Zahlung des Rechnungsbetrages ausschließlich aufgrund der Freizeichnung des Angeklagten ohne weitere sachliche Prüfung angewiesen. Der Rechnungsbetrag von insgesamt 11.270,- € wurde der D1 GmbH unter dem 02.09.2008 gutgeschrieben.

Mit einer weiteren Rechnung vom 23.09.2008 der D1 GmbH stellte diese der B AG (Rechnungs-Nr. ...) für den Flughafen M7 ein erhöhtes Abfertigungsentgelt von 2.724,- € - mehrwertsteuerfrei - in Rechnung, wobei die Berechnung oder Zusammensetzung des Abfertigungsentgeltes in der Rechnung der D1 GmbH nicht dargestellt wurde. Diese weitere Rechnung der D1 GmbH ging unter dem 31.10.2008 im Büro des Vorstandsvorsitzenden ein und wurde dort am 05.11.2008 von I9 mit der Kostenstelle des Vorstandsvorsitzenden versehen, von ihr abgezeichnet, von N zur Zahlung freigezeichnet und an die Buchhaltung weitergereicht. Von dort wurde die Zahlung des Rechnungsbetrages nur aufgrund der Freizeichnung des Angeklagten ohne weitere sachliche Prüfung angewiesen. Der Rechnungsbetrag von insgesamt 2.724,- € wurde der D1 GmbH unter dem 20.11.2008 gutgeschrieben.

Darüber hinaus gab der Angeklagte N am 25.08.2008 eine Sammelrechnung der Firma F11 Ldt. vom 19.08.2008 - Eingang im Büro des Vorstandsvorsitzenden und Abzeichnung durch C15 ebenfalls am 19.08.2008 - durch Freizeichnung in voller Höhe zur Zahlung frei. In dieser Rechnung waren Kosten für den Aufenthalt in M am 15.08.2008 in Höhe von 466,48 GBP brutto, d.h. umgerechnet 577,84 €, enthalten, ohne dass die Zusammensetzung dieses Betrages - mit Ausnahme von Parkgebühren von 14,10 GBP, näher aufgeschlüsselt wurde. Ob darin Mehrkosten durch die Wahrnehmung der privatgeschäftlichen Termine enthalten waren, konnte die Kammer daher nicht sicher feststellen. Auch dieser Rechnungsbetrag wurde durch die B AG aufgrund der Freizeichnung des Angeklagten am 27.08.2008 überwiesen und ging nachfolgend auf dem Konto der F11 Ltd. ein.

3.) Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung

N hat den Ablauf der Reisen, die einzelnen Termine, insbesondere die dienstlichen (Mit-)Reiseanlässe, sowie die Abrechnung der jeweiligen Reisen - wie festgestellt - unter Bezugnahme auf die Ausdrucke aus seinem elektronischen Terminkalender glaubhaft dargestellt. Die Richtigkeit seiner Einlassung wurde durch die glaubhaften Aussagen von N41, H18 sowie O4 einerseits und verlesenen und übersetzten E-Mail-Verkehr andererseits bestätigt, so dass hierauf auch die Feststellungen gestützt werden konnten.

Die Kammer ist in den vorgenannten Fällen jeweils zu dem Ergebnis gelangt, dass ein dienstlicher (Mit-)Reiseanlass vorlag. Eine grundsätzliche Verpflichtung des Angeklagten zu einer allgemeinen quotalen Aufteilung hat die Kammer abgelehnt:

Dem Angeklagten war es gestattet, die Kosten für Flüge, Hotels und Limousinen-Services in sogenannten "Mischfällen" zu Lasten der L1 AG abzurechnen, soweit - was in den vorliegenden Fällen zu bejahen war - die Wahrnehmung der privaten bzw. privatgeschäftlichen Termine keine Mehrkosten verursachte und die Gestaltung der Reise sich in den Gestaltungsgrenzen des Angeklagten hielt. Eine Regelung oder sonst verbindliche praktische Übung, wer die Reisekosten in "Mischfällen" tragen sollte, existierte für N nicht. Dies, obgleich es für den ständigen Ausschuss und den Aufsichtsratsvorsitzenden vorhersehbar war, dass es angesichts der Vielzahl externer Mandate zu "Mischfällen", also Reisen mit sowohl privaten als auch dienstlichen Reiseanlass, kommen wird. Da eine allgemeine Kostenteilung oder -quotelung auch mangels eindeutiger Kriterien nur schwierig durchführbar war und der Angeklagte unter anderem deshalb nicht damit rechnete, dass ihm eine solche Verpflichtung im Falle der Offenlegung vom ständigen Ausschuss oder dem Aufsichtsratsvorsitzenden aufgegeben worden wäre, ging er auch nicht von einer Pflichtwidrigkeit der von ihm veranlassten Kostentragungen der L1 AG aus.

IV.

Reise zu einem Termin mit nur mittelbarem dienstlichem Zusammenhang, aber ohne Mehrkosten - Flug am 27.03.2007 von E nach G2 und weiter nach G5 (Fall 11 der Anklage)

1.) Anklagevorwurf

Mit Fall 11 der Anklage wurde N vorgeworfen, die L AG pflichtwidrig mit Mehrkosten für einen Aufenthalt in G2 in Höhe von 1.652,98 € belastet zu haben. Anlass für die Reise nach G2 sei die Teilnahme an einer Verwaltungsratssitzung der C7-Bank, einem externen Mandat des Angeklagten, gewesen.

2.) Feststellungen

Hierzu hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen:

Am 27.03.2007 flog N mit einem Charterflugzeug der D1 GmbH vom Typ B9 (Flugzeugkennung ...) um 14:04 Uhr vom Flughafen E nach G2, wo er um 14:23 Uhr landete. Vor dem Flug hatte der Angeklagte beginnend um etwa 08:45 Uhr morgens in der Hauptverwaltung der B AG in F laufende Geschäftsvorfälle bearbeitet und verschiedene dienstliche Termine wahrgenommen.

Nach Ankunft am Flughafen G2 wurde N von einem Fahrer der C7-Bank abgeholt und in die Zentrale der Bank gefahren. Dort nahm der Angeklagte in der Zeit ab 15:30 Uhr in seiner Eigenschaft als Mitglied des Verwaltungsrates der C7-Bank an einer Sitzung des Verwaltungsrates teil. Im Rahmen der Sitzung wurden unter anderem auch allgemeine kapitalmarktbezogene Themen zwischen den Teilnehmern diskutiert. Des Weiteren hielt ein Mitglied des Verwaltungsrates, der damalige Vorstandsvorsitzende der U17 AG, G16, vor den übrigen Mitgliedern ein Referat über die Geschäftsstrategie der U17 AG. Da es sich bei der U17 AG um den Hauptwettbewerber der U1 plc handelte, war dieser Teil der Sitzung für den Angeklagten auch in seiner Eigenschaft als Vorstandsvorsitzender der L AG von Interesse. Gleichwohl diente die Teilnahme Ns an der Verwaltungsratssitzung primär der Wahrnehmung seines privatgeschäftlichen Mandates bei der C7-Bank, welches auch mit einer Aufwandsentschädigung vergütet wurde. Dienstliche Termine für die L AG nahm N in G2 dagegen nicht wahr.

Im Anschluss an die Sitzung des Verwaltungsrats wurde N unmittelbar zum Flughafen G2 gefahren, von wo aus er gegen 17:29 Uhr mit demselben Flugzeug weiter zum Flughafen G5 in der Nähe von M flog. In M nahm N verschiedene dienstliche Termine für die L AG, beginnend mit einem "Board-Dinner" von N13 am Abend des 27.03.2007, wahr. Am 28.03.2007 flog er zurück nach E.

Die Entstehung von Mehrkosten durch den "Umweg" über G2 hat die Kammer nicht mit der für die Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststellen können: Die D1 GmbH stellte mit Rechnung vom 29.03.2007 (Rechnungs-Nr. ...) für die Charterflugleistungen (Flugstrecke: E - G2 - G5 - E) einen Betrag von 12.656,04 € - mehrwertsteuerfrei - in Rechnung. Von dem Gesamtpreis entfiel dabei auf die Flugstrecke E - G2 - G5 ein Anteil von 6.380,70 € (85 Minuten* 65,42 € + zwei Landungen zu je 410,- €). Wäre das D1 GmbH-eigene Flugzeug vom Typ B9 von E - statt über G2 - direkt nach G5 geflogen, hätte die D1 GmbH für diesen fiktiven Flug dieselben oder unter Umständen sogar höhere Kosten in Rechnung gestellt - zugunsten des Angeklagten unter Zugrundelegung einer Gesamtflugzeit von 95 Minuten für die Strecke E - G5 (95 Minuten * 65,42 € + eine Landegebühr von 410,- € = 6.624,90 €).

Die Rechnung vom 29.03.2007 ging unter dem 04.04.2007 im Büro des Vorstandsvorsitzenden ein und wurde dort am gleichen Tag von M6 mit der Kostenstelle des Vorstandsvorsitzenden versehen und von ihr abgezeichnet. Die Rechnung wurde in der Folgezeit - vor dem 10.04.2007 - von N zur Zahlung freigezeichnet und am 10.04.2007 an die Buchhaltung weitergereicht. Von dort wurde die Zahlung des Rechnungsbetrages nur aufgrund der Freizeichnung des Angeklagten ohne weitere sachliche Prüfung angewiesen. Der Rechnungsbetrag von 12.656,04,- € wurde der D1 GmbH unter dem 10.05.2007 gutgeschrieben.

3.) Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung

Der Angeklagte hat sich hinsichtlich der objektiven Umstände der Flüge, deren Abrechnung sowie des Aufenthaltes in G2 glaubhaft wie festgestellt eingelassen. Im Übrigen hat er sich dahin eingelassen, dass - falls tatsächlich Mehrkosten angefallen seien - die Veranlassung der Kostenübernahme durch die L AG pflichtgemäß erfolgt sei. Der Vortrag von G16 habe die grundsätzlich nicht im Zusammenhang mit der L AG stehende Verwaltungsratssitzung quasi zu einem "Diensttermin" gemacht. Seine Teilnahme habe nämlich im Interesse der L AG gelegen. Im Übrigen hat N bezweifelt, dass durch den "Umweg" über G2 Mehrkosten entstanden seien.

Die Kammer hat die Teilnahme des Angeklagten an der Verwaltungsratssitzung nicht als ausreichenden Anlass für eine Dienstreise, deren Kosten von der L AG zu übernehmen gewesen wären, bewertet. Der Vortrag von G16 brachte der L AG lediglich einen - für einen Anspruch auf Übernahme der Reisekosten nicht ausreichenden - mittelbaren Vorteil, wie er letztlich bei jedem privatgeschäftlichen Termin Ns entstehen konnte. Selbst der Angeklagte ging aber nicht davon aus, dass ihm eine Kostenübernahme seines Treugebers für sämtliche privatgeschäftlichen Termine zustand.

Auch die Einlassung des Angeklagten zu seiner subjektiven Bewertung konnte als Schutzbehauptung widerlegt werden, so dass es - falls die Kammer Mehrkosten festgestellt hätte - zu einer Verurteilung gekommen wäre. N war nicht in der Lage, eine Abgrenzungsmöglichkeit bei Reisen zu Terminen mit nur mittelbarem dienstlichem Zusammenhang darzulegen. Weiterhin konnte N auch nicht erklären, welche konkreten neuen Informationen er durch den Vortrag G16 erhalten und wie er diese eingesetzt haben will.

Letztlich hat der Zwischenstopp des Charterflugzeuges in G2 - wie festgestellt - aber schon keine Mehrkosten für die L AG mit der für die Verurteilung erforderlichen Sicherheit verursacht, so dass auch kein Schaden im Sinne der Untreuevorschrift entstand und der Angeklagte insoweit freizusprechen war.

V.

Anweisung von Flugrechnung ohne Beteiligung des Angeklagten - Flug am 26.08.2008 von C27 nach F12 (Fall 32 der Anklage)

In Fall 32 warf die Anklage dem Angeklagten vor, die Kostentragung der B AG in Höhe von 3.230,56 € für einen Flug, der alleine dem Zweck gedient habe, ihn morgens von seinem Wohnsitz in C an seinen Arbeitsplatz in F zu bringen, veranlasst zu haben.

Die Kammer hat folgende Feststellungen zu Fall 32 der Anklage getroffen:

Am 26.08.2008, einen Dienstag, flog N morgens ab ca. 07:30 Uhr mit einem von der D1 GmbH gecharterten Helikopter vom Typ C28 (Kennung ...) vom Flughafen C27 zum Flughafen F12, wo er gegen 08:15 Uhr landete. Anschließend wurde er von einem Fahrer abgeholt und in die B-Hauptverwaltung nach F gefahren, wo er nach der Ankunft um ca. 08.30 Uhr seine Dienstgeschäfte als Vorstandsvorsitzender der B AG aufnahm.

Wie auch bei den übrigen unter C. II. 2.) e.) bb.) dargestellten Flügen, diente auch dieser Flug alleine dem Zweck N - schneller als durch eine Fahrt über die Autobahn ... mit dem Dienstwagen - von seinem Wohnsitz in C zu seinem Arbeitsplatz in der B-Zentrale nach F zu verbringen und eine frühere Abfahrt am Dienstagmorgen in C zu vermeiden. Dienstliche Termine hatten auch hier am Vortag in C nicht stattgefunden.

Die D1 GmbH stellte der B AG mit Rechnung vom 16.09.2008 (Rechnungs-Nr. ...) für die Charterflugleistungen (Flugstrecke: C - F12) einen Betrag von 2.174,76,- € plus Mehrwertsteuer von 515,89 € - insgesamt also 3.230,56 € - in Rechnung. Ob I9 vor der Buchung hinsichtlich des Rechnungsadressaten Rücksprache mit N gehalten hatte, konnte die Kammer nicht mit der für die Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststellen. Die Rechnung vom 16.09.2008 ging unter dem 18.09.2008 im Büro von N ein und wurde dort am gleichen Tag von I9 mit der Kostenstelle des Vorstandsvorsitzenden versehen und - ohne Freizeichnung durch den Angeklagten - an die Buchhaltung weitergereicht. I9 unterließ es versehentlich, N die Rechnung vorzulegen, und leitete die Rechnung unmittelbar der Buchhaltung zu. Dort fiel die fehlende Freizeichnung durch den Angeklagten ebenfalls nicht auf, so dass die Zahlung des Rechnungsbetrages versehentlich auch ohne dessen Freizeichnung am 08.10.2008 angewiesen wurde. Der Rechnungsbetrag von 3.230,56 € wurde der D1 GmbH nachfolgend gutgeschrieben.

Der Angeklagte hat sich angesichts der Vielzahl von "Heimflügen" glaubhaft dahin eingelassen, keine Erinnerung an die Rechnung vom 16.09.2008 und die vorherige Buchung des Fluges zu haben. Die Vorlage zur Freizeichnung der Rechnung an ihn sei vermutlich versehentlich unterblieben. Auch I9 und S haben die fehlende Freizeichnung sowie die Buchung trotz fehlender Freizeichnung auf ein Versehen zurückgeführt, ohne sich allerdings konkret erinnern zu können. Die Kammer konnte N entsprechend keine Involvierung an der Freizeichnung nachweisen. Auch hinsichtlich der Flugbuchung beriefen sich I9 und N auf ihre fehlende Erinnerung. Die damalige Erst-Sekretärin schloss dabei nicht aus, aufgrund der bereits zuvor zu Lasten der B AG abgerechneten "Heimflüge", der D1 GmbH die Gesellschaft als Rechnungsadressatin ohne vorherige Rücksprache mit N angegeben zu haben, da sie insoweit bereits zweifelsfrei davon ausgegangen sei, dass der Angeklagte derartige Flüge "über die Firma" abrechnen wollte.

G.

Strafzumessung

I.

Strafrahmenbestimmung

Für die drei Fälle der Steuerhinterziehung und bis auf zwei Ausnahmen auch für die Fälle der Untreue ist die Kammer von einem Strafrahmen ausgegangen, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vorsieht (§§ 370 Abs. 1 AO, 266 Abs. 1 StGB).

Bei der treuwidrig veranlassten Tragung der Kosten für die Festschrift (und der Einladungsschreiben) einerseits und für die Flüge am 19.11. und 20.11.2008 von E nach O1 und zurück (Fall 28 der Anklage) andererseits, hat die Kammer bei ihrer Straffindung einen verschärften Strafrahmen angenommen, der von Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren reicht.

Insoweit handelt es sich gemäß §§ 266 Abs. 2, 263 Abs. 3 S. 2 StGB um besonders schwere Fälle der Untreue. Denn der Angeklagte führte in beiden Fällen einen Vermögensverlust großen Ausmaßes im Sinne von § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2, 1. Alt. StGB herbei. Der bei der B AG eingetretene Vermögensschaden betrug 179.437,70 € bzw. 91.500,- € und lag damit oberhalb der Wertgrenze von 50.000,- €, ab der ein Vermögensverlust großen Ausmaßes in der Regel zu bejahen ist.

Die Kammer hat in beiden Fällen dennoch geprüft, ob nicht ausnahmsweise die Regelwirkung der §§ 266 Abs. 2 i. V. m. 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StGB entfällt und vom "Normalstrafrahmen" ausgegangen werden kann. Hierzu hat sie jeweils das gesamte, oben dargestellte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit umfassend gewürdigt. Obgleich danach eine ganze Reihe von Strafzumessungsgesichtspunkten zugunsten des Angeklagten anzuführen war, ist die Kammer letztlich nicht zu dem Ergebnis gelangt, ausnahmsweise den Strafrahmen des § 266 Abs. 1 StGB anzuwenden. Denn diesen Strafmilderungsgründen konnte nach Auffassung der Kammer innerhalb des erhöhten Strafrahmens bei der konkreten Strafzumessung jeweils ausreichend Rechnung getragen werden.

Im Rahmen der angesprochenen Gesamtwürdigung waren sowohl bei der treuwidrig veranlassten Tragung der Festschriftkosten wie auch der Kosten für die Flüge am 19.11. und 20.11.2008 (Fall 28 der Anklage) im Wesentlichen folgende mildernden Umstände zu berücksichtigen:

Für den Angeklagten sprach zunächst, dass er trotz fortgeschrittenen Lebensalters von 61 Jahren strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten ist. Er hat stattdessen - mit Ausnahme der festgestellten Taten - ein rechtschaffenes Leben geführt und auf dieser Basis eine anerkennenswerte Lebensleistung einschließlich bemerkenswerter beruflicher Erfolge erzielt, die ihn zu einem international bekannten und geachteten "Top-Manager" werden ließen.

Schon jetzt haben die Taten für ihn gravierende berufliche und finanzielle Konsequenzen. Der Angeklagte hat nach dem öffentlichen Bekanntwerden des Ermittlungsverfahrens - von wenigen Ausnahmen abgesehen - nach und nach sämtliche Mandate und berufliche Tätigkeiten ruhen lassen. Aus den wenigen verbliebenen Beschäftigungen fließen ihm aktuell keine Einnahmen zu. Durch die vorliegende Verurteilung und Inhaftierung verbunden mit der zugehörigen Presseberichterstattung wird seine Reputation weiter leiden. Jedenfalls in Europa dürfte er in absehbarer Zukunft keine Aussicht mehr auf berufliche Positionen im oberen Management haben und nicht nur wegen entsprechender gesetzlicher Regelungen wie beispielsweise in § 76 Abs. 3 AktG, sondern auch ansonsten faktisch mit einem "Berufsverbot" belegt sein. Die finanziellen Einbußen durch die Aufgabe seiner beruflichen Tätigkeiten und Mandate haben - verbunden mit zivilrechtlichen Forderungen diverser Gläubiger in Millionenhöhe und mangelnder Liquidität des Angeklagten - dazu geführt, dass er mittlerweile die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat.

Strafmildernd hat die Kammer weiter bedacht, dass beide Taten schon etwa sechs Jahre zurückliegen und der Angeklagte seit mehr als fünf Jahren mit ihrer strafrechtlichen Aufarbeitung belastet ist. Daneben wurde die mehr als sechsmonatige Hauptverhandlung von mehreren Vollstreckungs- und Pfändungsversuchen diverser Gläubiger in den Verhandlungspausen oder im Anschluss an die Verhandlungen begleitet. So wirkte der zu Beginn der Hauptverhandlung noch äußerst selbstbewusst auftretende Angeklagte denn auch im Laufe der Zeit zunehmend von den Belastungen des Verfahrens und seiner Begleitumstände gezeichnet.

Zugunsten des Angeklagten war ferner zu berücksichtigen, dass er schon während des Ermittlungsverfahrens und im verstärkten Maße während der Hauptverhandlung einer intensiven bundesweiten Medienberichterstattung - zum Teil mit Schmähungen und Vorverurteilungen - ausgesetzt war und er unter anderem auch deshalb mittlerweile ins Ausland verzogen ist.

Ausgehend von seinem Alter, seiner bürgerlichen Herkunft, seinem bisherigen luxuriösen Lebensstil sowie seines öffentlichen Bekanntheitsgrades ist die Kammer zudem von einer hohen Haftempfindlichkeit beim Angeklagten als Erstverbüßer überzeugt.

Ferner sprach für den Angeklagten, dass er das objektive Geschehen in Fall 28 vollständig und im Fall der Festschrift jedenfalls teilweise eingeräumt und dadurch zu einer Verfahrensverkürzung beigetragen hat.

Mildernd gewertet hat die Kammer auch, dass die Hemmschwelle zur Begehung der Taten angesichts der vorangegangen Veruntreuungen von Mal zu Mal gesunken sein dürfte.

Hinsichtlich der treuwidrigen Flugkostenabrechnung in Fall 28 der Anklage war strafmildernd zu beachten, dass der damalige Aufsichtsratsvorsitzende K1 die Charterflugnutzung des Angeklagten - entgegen der Anregung des ständigen Ausschusses - nicht kontrollierte und die Tatbegehung somit erleichterte.

Gegen den Angeklagten sprach hingegen, dass die Wertgrenze zum Vermögensverlust großen Ausmaßes in beiden Fällen merklich überschritten ist. Einschränkend hat die Kammer bedacht, dass die zivilrechtlichen Rückforderungsansprüche der Gemeinschuldnerin im Falle der Rechtskraft durch die Sicherheitsleistung der Manager-Haftpflichtversicherung gesichert sind. Im Falle der Kosten für die Festschrift (und der Einladungsschreiben) kam erschwerend hinzu, dass die Vorgehensweise des Angeklagten von einer besonders geschickten Ausnutzung seiner Vertrauensstellung und Vorgesetztenrolle geprägt war und er hierdurch ein erhöhtes Maß an krimineller Energie an den Tag gelegt hat.

II.

Konkrete Strafzumessung

Ausgehend von diesen Strafrahmen hat die Kammer sich bei der konkreten Strafzumessung bei der treuwidrigen Abrechnung der Festschriftkosten (und der Einladungsschreiben) und im Fall 28 der Anklage von den Erwägungen leiten lassen, die schon anlässlich der Strafrahmenwahl erörtert worden sind, so dass hierauf Bezug genommen werden kann.

Die Kammer hat im Übrigen bei sämtlichen Taten wie zuvor mildernd das fortgeschrittene Lebensalter, die Unvorbestraftheit, die mutmaßlich im Laufe der Zeit abnehmende Hemmschwelle zur Begehung der Taten, die Lebensleistung und die besondere Haftempfindlichkeit des Angeklagten, die gravierenden beruflichen und finanziellen Konsequenzen und die sonstigen Belastungen durch das lange Ermittlungsverfahren und die Hauptverhandlung, deren Dauer und schließlich die Belastungen durch die mediale Berichterstattung zugunsten des Angeklagten berücksichtigt. Weiterhin hat der Angeklagte auch hinsichtlich der übrigen Taten das objektive Geschehen im Wesentlichen geständig eingeräumt und insoweit ebenfalls eine erhebliche Verfahrensverkürzung herbeigeführt, was die Kammer strafmildernd berücksichtigt hat.

Hinsichtlich des bei sämtlichen Taten strafmildernd zu wertenden Zeitablaufs hat die Kammer bedacht, dass die Taten längere Zeit, zum Teil bis in den November 2005, zurückreichen.

In den Fällen der treuwidrigen Abrechnung der Reisekosten wurde weiterhin strafmildernd berücksichtigt, dass für Charterflüge ab dem 24.07.2008 - trotz entgegenstehender Anregung des ständigen Ausschusses - keine Kontrollen durch den Aufsichtsratsvorsitzenden mehr stattfanden. Die zuvor von C13 durchgeführten Kontrollen der über die L1 AG abgerechneten Flüge waren ersichtlich ungeeignet, deren dienstliche Veranlassung zu prüfen, was die Tatbegehung jeweils erleichterte. Darüber hinaus konnte der Umstand, dass die L1 AG den Angeklagten unkontrolliert hat walten lassen und ihn beispielsweise mit einer umfänglichen Freizeichnungsbefugnis ausstattete, aber nicht als erheblicher Milderungsgrund bei den abgeurteilten Untreuehandlungen bewertet werden. Unabhängig von Überwachung und Kontrolle seines Arbeitgebers war er aufgrund seiner Stellung als Vorstandsvorsitzender verpflichtet, die L1 AG ausschließlich für dienstliche Zwecke und im Interesse des Unternehmens finanziell zu verpflichten.

Hinsichtlich der Fälle 14 und 18 der Anklage hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass N durch die Beauftragung von C15 mit der Kostenabrechnung eine nachträgliche Schadenswiedergutmachung durch die O in Höhe von fiktiven Linienflügen der "First Class" von jeweils etwa 7.000,- € (33.264,08 € für insgesamt fünf Reisen zu "Board-Meetings") herbeiführte.

Im Fall 27 der Anklage hat die Kammer mildernd gewertet, dass im Falle der Rechtskraft des zivilgerichtlichen Urteils die Manager-Haftpflichtversicherung ebenfalls schon Sicherheit geleistet hat.

Zusätzlich strafmildernd hat die Kammer in den drei Fällen der Steuerhinterziehung berücksichtigt, dass das Veranlassen des unrechtmäßigen Vorsteuerabzugs bloße Folge der Untreuehandlung und ihres Taterfolgs war. Die Erlangung eines Steuervorteils für die B AG stand für den Angeklagten nicht tatbestimmend im Vordergrund.

Im Übrigen hat sich die Kammer bei der Findung der Einzelstrafen von der Höhe des Hinterziehungs- bzw. Untreueschadens leiten lassen.

Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt die Kammer bei der treuwidrigen Abrechnung der Festschriftkosten noch eine Einzelfreiheitsstrafe im unteren - wenn auch nicht im untersten - Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens von zwei Jahren und drei Monaten für tat- und schuldangemessen.

Hinsichtlich der übrigen Taten hat die Kammer unter Abwägung der vorgenannten Strafzumessungserwägungen auf folgende tat- und schuldangemessene Einzelstrafen erkannt:

für die treuwidrige Abrechnung der Reisekosten in Fall 28 der Anklage eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten,

für die treuwidrige Abrechnung der Reisekosten in den Fällen 14, 18 und 27+38 der Anklage jeweils eine Freiheitsstrafe von neun Monaten,

für die treuwidrige Abrechnung der Reisekosten in den Fällen 5, 21+22, 34+36, 39+40, 42, 43, 44, 46 und 47 der Anklage jeweils eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 230,- €,

für die treuwidrige Abrechnung der Reisekosten in den Fällen 17, 19, 20, 24, 30, 31, 33, 35, 37, 41, 45, 48 der Anklage jeweils eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 230,- €,

für die treuwidrige Abrechnung der Reisekosten in Fall 8 der Anklage eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 230,- €,

für die Hinterziehung der Umsatzsteuer betreffend Oktober 2008 eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 230,- €,

für die Hinterziehung der Umsatzsteuer betreffend Dezember 2008 eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 230,- € sowie

für die Hinterziehung der Umsatzsteuer betreffend Januar 2009 eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 230,- €.

Bei der Bestimmung der Tagessatzhöhe hat die Kammer die gegenwärtigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten berücksichtigt. Hierbei floss auch der fiktive Mietwert für die von ihm genutzten Anwesen in T und C ein.

Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, seiner Persönlichkeit sowie der Bedeutung der Straftaten hat die Kammer die Einsatzstrafe von zwei Jahren und drei Monaten angemessen erhöht. Dabei hat sie sich zunächst von den bereits bei der Verhängung der Einzelstrafen erörterten Erwägungen leiten lassen. Zusätzlich fand zugunsten des Angeklagten Berücksichtigung, dass zwischen den Taten - insbesondere hinsichtlich des Falls der Untreue durch Abrechnung der Festschriftkosten sowie den Fällen der Steuerhinterziehung einerseits sowie den Fällen der Untreue durch Abrechnung der Reisekosten andererseits - jeweils ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang bestand. Anderseits hat die Kammer aber auch die Länge des Tatzeitraums von etwa drei Jahren sowie die Vielzahl der Taten berücksichtigt.

Nach einer Gesamtschau hat die Kammer eine tat- und schuldangemessene

Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren

gebildet, die einerseits ausreichend, andererseits aber auch erforderlich ist, um dem begangenen Unrecht gerecht zu werden und auf den Angeklagten N in geeigneter Weise einzuwirken. Angesichts der Vielzahl und des Gewichts der Strafmilderungsgründe hat die Kammer die Einsatzstrafe dabei im Ergebnis nur äußerst maßvoll erhöht.

H.

Kosten

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs.1, 467 Abs. 1 StPO.






LG Essen:
Urteil v. 14.11.2014
Az: 35 KLs 14/13


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/4e99e7619dca/LG-Essen_Urteil_vom_14-November-2014_Az_35-KLs-14-13




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