Landgericht Bochum:
Urteil vom 21. Juni 2010
Aktenzeichen: I-3 O 531/09

(LG Bochum: Urteil v. 21.06.2010, Az.: I-3 O 531/09)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Die Klage wurde vom Landgericht Bochum abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil kann vorläufig vollstreckt werden, wenn eine Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des Betrages, der vollstreckt werden soll, geleistet wird.

In dem Rechtsstreit ging es um Schadensersatzansprüche in Zusammenhang mit einer Beratung des Beklagten. Im Jahr 2002 beriet der Beklagte den Kläger steuerlich bezüglich seiner selbständigen Tätigkeit im Stahlbau. Der Beklagte riet dem Kläger, sich an einer GmbH zu beteiligen. Der Kläger wurde daraufhin Gesellschafter und zahlte eine Stammeinlage. Die Gesellschaft meldete jedoch Insolvenz an und der Kläger wurde vom Insolvenzverwalter auf Schadenersatz in Anspruch genommen. In einem anderen Verfahren einigten sich der Kläger und seine Ehefrau mit dem Insolvenzverwalter auf eine Zahlung von 25.000,00 € anstelle des ursprünglich geforderten Betrages von 35.095,80 €.

Der Kläger forderte in der vorliegenden Klage Rückerstattung der Stammeinlage, seinen Anteil an der Zahlung an den Insolvenzverwalter, seine Anteile an den Prozesskosten sowie die Erstattung der außergerichtlichen Kosten. Die Beklagten bestritten die Vorwürfe des Klägers und beriefen sich auf Verjährung. Das Gericht entschied, dass die Ansprüche des Klägers tatsächlich verjährt waren, da die Klage erst nach Ablauf der Verjährungsfrist erhoben wurde.

Das Urteil des Landgerichts Bochum kann vorbehaltlich einer Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckt werden. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

LG Bochum: Urteil v. 21.06.2010, Az: I-3 O 531/09


Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zur Voll-streckung anstehenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einer Beratung des Beklagten zu 1), der mit dem Beklagten zu 2) in 2002 in einer Sozietät verbunden war. Dabei war der Beklagte zu 1) Steuerberater des Klägers, während der Beklagte zu 2) in der Sozietät eine Anwaltspraxis führte.

In 2002 beriet der Beklagte zu 1) den Kläger steuerlich u.a. dazu, wie der Kläger ohne Meisterausbildung den handwerksrechtlichen Erfordernissen für eine selbständige Tätigkeit im Stahlbau entsprechen könne. Diese Beratung erfolgte erstmals in einem Gespräch des Klägers, seiner Ehefrau und ihrer Eltern, der Zeugen M, am 13.06.2002 im Hause der Zeugen M, deren Steuerberater der Beklagte zu 1) ebenfalls war. Ein weiteres Gespräch in der Sache fand zwischen allen vorgenannten Beteiligten im Büro der Beklagten am 23.07.2002 statt. Zudem hätten weitere Gespräche (telefonisch) am 29.10.2002 sowie am 11.11.2002 stattgefunden. Der Beklagte zu 1) riet zu einer Beteiligung an der Firma G GmbH durch Übernahme einer Stammeinlage i.H.v. 9.000,00 €. Durch notarielle Urkunde des Notars N mit Amtssitz in O wurde am 22.12.2002 der Gesellschaftsvertrag der Firma G GmbH abgeschlossen. Die Gesellschaft nahm noch am 22.11.2002 ihre Geschäftstätigkeit auf. Eine Eintragung in das Handelsregister erfolgte am 27.01.2003. Bereits am 30.09.2004 wurde über das Vermögen der Firma G GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter der Firma G GmbH ging gegen den Kläger sowie gegen dessen Ehefrau vor dem Landgericht Duisburg aus dem Gesichtspunkt der Unterbilanzhaftung gem. § 9 GmbHG vor. Mit Urteil vom 31.07.2008 verurteilte das Landgericht Duisburg den Kläger zur Zahlung von 35.095,80 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten. Gegen dieses Urteil legten der Kläger und seine Ehefrau Berufung ein. Die Berufung wurde später von dem Kläger und seiner Ehefrau zurückgezogen. Im Ergebnis dieser Vorgänge einigten der Kläger und seine Ehefrau mit dem Insolvenzverwalter anstelle des ursprünglich ausgeurteilten Betrages von 35.095,80 € einen Betrag von 25.000,00 € zu zahlen. Dieser Betrag wurde vom Kläger und seiner Ehefrau (je zur Hälfte) vollständig am 13.08.2009 beglichen. Zur Abgeltung der festgesetzten Kosten des Kostenfestsetzungsbeschlusses aus dem erstinstanzlichen Urteil des Landgerichts Duisburg haben der Kläger und seine Ehefrau mit dem Insolvenzverwalter einen Vergleichsbetrag in Höhe von 5.000,00 € vereinbart. Diesen haben der Kläger und seine Ehefrau am 19.02.2010 an den Insolvenzverwalter (je zur Hälfte) vollständig gezahlt.

Der Kläger macht gegen die Beklagten als Schadensersatz eine Rückzahlung von 9.000,00 € auf die Stammeinlage, seinen Anteil in Höhe von 12.500,00 € am Vergleich hinsichtlich der Forderungen aus der Insolvenzmasse, seinen Anteil in Höhe von 2.500,00 € hinsichtlich der Prozesskosten sowie die Kosten der Gerichtskasse Düsseldorf für das erstinstanzliche Verfahren und die Berufung und die außergerichtlichen Kosten geltend. Mit Schreiben vom 11.12.2009 hatte der Kläger den Beklagten zu 1) zur Zahlung von Schadensersatz bis zum 19.12.2009 aufgefordert. Klageerhebung erfolgte mit Schriftsatz vom 29.12.2009, anhängig am 30.12.2009, Zustellung an den Beklagten zu 1) am 30.01.2010 und an den Beklagten zu 2) am 04.02.2010.

Der Kläger behauptet, der Beklagte zu 1) hätte ihn in der Angelegenheit der Firma G GmbH von sich aus angesprochen und beraten. Bei diesen Gesprächen sei vom Beklagten zu 1) die gesellschaftsrechtliche Konstruktion der G GmbH besprochen und dargelegt worden, die Wahl der Rechtsform einer GmbH diene dazu, jegliche Haftungsrisiken für die Gesellschafter zu vermeiden. Die Übernahme des Geschäftsanteils sei risikolos. Haftungsrisiken seien maximal in einer Höhe der Stammeinlage zu befürchten. Zudem sei ihm aufgrund früherer Zusammenarbeit die Umsatzsituation der Firma G GmbH bekannt. Diese sei lukrativ, da noch erhebliche künftig abzuarbeitende Auftragsrückstände bestünden und gesicherte Einkünfte damit garantiert wären. Die wirtschaftliche Perspektive sei daher erfolgsversprechend. Es handele sich um eine hervorragende Rendite. Der Kläger behauptet weiter, sich zum Eintritt in die Gesellschaft erst aufgrund dieser Beratung entschlossen zu haben. Hätte der Beklagte zu 1) ihn hingegen umfänglich insbesondere auch über das Risiko einer Unterbilanzhaftung beraten, wäre er nicht Gesellschafter der G GmbH geworden.

Der Kläger behauptet weiter, es habe sich im Wesentlichen um eine wirtschaftliche Beratung gehandelt. Er ist der Ansicht, diese sei weder dem Berufsbild des Steuerberaters noch dem Berufsbild des Rechtsanwaltes zuzuordnen, sondern stünde außerhalb dieser Berufsbilder. Hinsichtlich einer möglichen Verjährung komme es insbesondere auf den Zeitpunkt der subjektiven Kenntnis an.

Hinsichtlich des Klageverfahrens des Insolvenzverwalters hätten die Beklagten wiederholt einen sicheren, erfolgreichen Abschluss zugunsten des Klägers in Aussicht gestellt. Die Auswahl des dortigen Verfahrensbevollmächtigten sei über den Beklagten zu 2) erfolgt, eine persönliche Unterredung mit dem Verfahrensbevollmächtigten habe nicht stattgefunden. Der Kläger und seine Ehefrau hätten gleichwohl deutlich gemacht, dass sie keine Anwaltskosten übernehmen werden.

Der Kläger beantragt zuletzt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 22.294,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.12.2009 zu zahlen,

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 2.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Kläger von Gebührenansprüchen der Rechtsanwälte Q, A-Str. 10, ...... F, gemäß Rechnung vom 17.12.2009 in Höhe von 4.126,44 € freizustellen,

4. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.419,19 € zu zahlen.

Der Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) beantragen

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte zu 1) bestreitet die Behauptungen des Klägers. Er trägt vor, er habe den Kläger vollumfänglich aufgeklärt. Er habe insbesondere die Übernahme der Geschäftsanteile nicht als risikolos dargestellt. Der Beklagte zu 1) habe den Kläger insgesamt auf die Haftungsrisiken im Gründungsstadium einer GmbH hingewiesen. Die Beratung sei jedenfalls nicht ursächlich gewesen für die Entscheidung des Klägers, sich an der GmbH zu beteiligen. Er ist der Ansicht, es habe sich um eine Beratungstätigkeit im Rahmen der Steuerberatung gehandelt.

Der Beklagte zu 2) bestreitet sämtliche Behauptungen des Klägers mit Nichtwissen, da er bei den Beratungsgesprächen nicht dabei gewesen sei. Er behauptet überdies, den Verfahrensbevollmächtigten für das Insolvenzverfahren nicht ausgesucht zu haben, insbesondere sei seine Soziierung mit diesem erst im September 2006 erfolgt. Er ist der Ansicht, die Erarbeitung von Lösungsansätzen zum Problem der Schwarzarbeit sei ausschließlich im Rahmen seiner rechtsberatenden Tätigkeit erfolgt.

Beide Beklagte behaupten, die Gesellschaftsbeteiligung des Klägers habe der Legalisierung von Schwarzarbeit gedient, sie hätten den Kläger bei seiner Existenzgründung unterstützen wollen. Eine Altgesellenregelung und eine daraus resultierende Legalisierung der Tätigkeit des Klägers seien auch erst nach Insolvenzantrag erfolgt. Sie seien selbst auch ein eigenes wirtschaftliches Interesse eingegangen, weil sie über die treuhänderische Haltung eines Geschäftsanteils durch die Ehefrau des Klägers ebenfalls am Risiko der Gesellschaft beteiligt gewesen seien. Die Insolvenz der Gesellschaft sei durch unwirtschaftliches Handeln des Klägers herbeigeführt worden.

Der Beklagte zu 1) erhebt mit Schriftsatz vom 23.02.2010, der Beklagte zu 2) mit Schriftsatz vom 18.02.2010 die Einrede der Verjährung.

Wegen der weitergehenden Einzelheiten des gegenseitigen Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist im Ergebnis nicht begründet.

Ansprüche des Klägers aus § 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung des Steuerberatervertrages in Verbindung mit den §§ 51 a Abs. 2, 59 a BRAO, § 30 BORA bzw. §§ 56 Abs. 1 ff. Steuerberatergesetz sind gegenüber dem Beklagten zu 1) und dem Beklagten zu 2) verjährt.

Zwar haften der Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) als Mitglieder einer Sozietät im Falle einer Verletzung des Beratervertrages grundsätzlich auf etwaigen Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB gemeinsam, da nach der neueren Rechtsprechung des BGH zur Rechtsfähigkeit der BGB - Gesellschaft zumindest für Verträge nach 2001 auch bei gemischten Sozietäten die akzessorische Haftung der BGB Gesellschafter unabhängig von der Reichweite ihres jeweiligen Anteils am Beratungsergebnis greift. (BGH Urteil vom 26.06.2008, Az.: IX ZR 145 / 05) Dies gilt für den hier vorliegenden Vertrag aus dem Jahr 2002, kann im Ergebnis aber auch dahinstehen, da nach dem unbestrittenen Vortrag beider Parteien neben der hauptsächlichen Beratung durch den Beklagten zu 1) auch eine mittelbare rechtliche Prüfung hinsichtlich der Gesellschaftsgründung und damit ein eigenes Tätigwerden des Beklagten zu 2) als Zuarbeit für seinen Sozius gegeben ist.

Unabhängig von der hier nicht zu entscheidenden Frage, ob der Beklagte zu 1) - und mittelbar der Beklagte zu 2) - Beratungspflichten gegenüber dem Kläger verletzt haben, wären etwaige Ansprüche des Klägers jedoch verjährt.

Vorliegend war auf die Tätigkeit des Beklagten zu 1) § 68 Steuerberatergesetz alte Fassung anzuwenden, wonach der Anspruch des Auftraggebers auf Schadenersatz aus dem zwischen ihm und dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten bestehenden Vertragsverhältnis in 3 Jahren von dem Zeitpunkt an verjährt, in dem der Anspruch entstanden ist. § 68 Steuerberatergesetz alte Fassung war auf das vorliegende Rechtsverhältnis anzuwenden, da nach der Überzeugung des Gerichts die Beratungstätigkeit des Beklagten zu 1) sich im Rahmen des Steuerberatungsverhältnisses hielt und lediglich darüber hinausgehend Elemente einer Wirtschaftsberatung enthielt. Diese wirtschaftlichen Elemente stellen jedoch das grundsätzlich vorliegende Ergebnis einer Steuerberatung nicht in Frage, da nach der Überzeugung des Gerichtes der Beklagte zu 1) als Steuerberater für den Kläger tätig geworden ist, indem er ihn bei Schritten in eine mögliche Selbständigkeit sowie die damit verbundenen zulassungsrechtlichen Folgen einer Nichtanmeldung eines Gewerbes beraten hat. Die mögliche Vermeidung einer Tätigkeit ohne handwerksrechtliche Genehmigung anzudenken, bewegt sich im Rahmen steuerrechtlicher Beratung, da die Ausführung von genehmigungspflichtiger Tätigkeit ohne entsprechende Zulassung nur eine Abrechnung von Nettobeträgen ermöglicht und mithin umsatzsteuerrechtliche Fragestellungen betroffen sind. Es kann dabei dahinstehen, ob das unmittelbare Ergebnis dieser Beratung, nämlich eine Beteiligung an der G GmbH tatsächlich notwendig war, um dem Kläger eine selbständige Tätigkeit zu ermöglichen. Die umfängliche Beratung zu diesem Punkt stellt jedenfalls einen Ausschnitt aus dem Pflichtenkreis eines Steuerberaters dar, der Beratungs- und Aufklärungspflichten unterliegt und dem Mandanten ermöglichen soll, eigenverantwortliche Entscheidungen zu treffen. Sofern dabei auch wirtschaftliche Gesichtspunkte eine Rolle spielen, ist dies dem grundsätzlichen Vorliegen eines Steuerberatungsvertrages nicht schädlich. Die beratende Tätigkeit des Beklagten zu 1) manifestierte sich im Jahr 2002 durch eine Vielzahl von Gesprächen und Beratungen. Das Ergebnis dieser Tätigkeit wurde auch den ebenfalls vom Beklagten zu 1) steuerlich beratenden Schwiegereltern des Klägers mitgeteilt. An diesem Ergebnis ändert auch nichts die Darstellung des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung vom 21.06.2010 zur Gründung einer weiteren Gesellschaft.

Die Verjährungsfrist nach § 68 Steuerberatergesetz a.F. ist ab dem 22.11.2002 zu berechnen, da der Anspruch des Klägers gegen den Beklagten zu 1) und den Beklagten zu 2) aus einer möglichen Falschberatung vor dem Stichtag des 14.12.2004 entstanden ist. Als Stichtag ist nach Überzeugung des Gerichtes der 22.11.2002 zugrundezulegen, da an diesem Tag der notarielle Gesellschaftsvertrag geschlossen und die Haftungsansprüche eines GmbH-Gesellschafters einer Vor-GmbH als Folge der Beratung durch den Beklagten zu 1) ausgelöst worden. Auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist nicht abzustellen, da dies nur weitere Folge der Gründung und der Beratung zur Eingehung einer GmbH einschließlich ihrer damit verbundenen wirtschaftlichen Problematik war. Vielmehr entstand die Gefahr und auch der mögliche Eintritt eines Schadens unmittelbar mit Eingehung des Gesellschaftsvertrages. Denn an diesen knüpft § 9 GmbHG an. Ab diesem Zeitpunkt hatte der Kläger zudem auch aufgrund der Aufnahme der Tätigkeit in der Gesellschaft die Möglichkeit, die wirtschaftliche Situation zu überprüfen und zu gestalten und insgesamt subjektiv Kenntnis zu erlangen. Die gleichen Erwägungen gelten bzgl. einer Haftung des Beklagten zu 2) als Rechtsanwalt, wobei die Verjährungsfrist aus § 51 b BRAO a.F. folgt.

§ 68 Steuerberatergesetz a.F, § 51 b BRAO a.F. sind trotz der Änderungen der Verjährungsregeln durch das Gesetz zur Anpassung der Verjährungsvorschriften vom 09.12.2004 anzuwenden. Maßgeblich ist die Übergangsregelung in Art. 229 § 12 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 und 13, Satz 2 EGBGB i.V.m. Art. 229 § 6 Abs.3 EGBGB. Danach sind weiterhin die "alten" Verjährungsregeln anzuwenden. Das neue Verjährungsrecht beinhaltet längere Fristen als das alte Verjährungsrecht, was sich aus einem Gesamtvergleich ergibt. Dieses gilt sowohl für den Primäranspruch als auch den Sekundäranspruch, da der Sekundäranspruch lediglich ein Hilfsrecht und unselbständiges Nebenrecht zum Primäranspruch bildet (Palandt-Brudermüller, BGB, 69. Aufl., Art. 229 § 12 EGBGB, Rz. 3 m.w.N.).

Die 3- jährige Primärverjährung lief vom 22.11.2002 bis zum 22.11.2005. Aus der Haftung des Steuerberaters und des Rechtsanwalts ergibt sich darüber hinaus ein Sekundäranspruch, der auf den Hinweispflichten basiert, die der Steuerberater seinem Mandanten gegenüber auszuüben hat, und die einen Hinweis auf eine mögliche Verjährung des Primäranspruches beinhalten. Sofern daher ein weiterer Sekundäranspruch von erneuten 3 Jahren an den Primäranspruch angehängt wird, endet dieser am 22.11.2008. Klageerhebung war aber erst am 29.12.2009. Damit sind die Ansprüche des Klägers verjährt.

Ein späterer Verjährungsbeginn oder eine Hemmung der Verjährungsfrist ergeben sich auch nicht aus dem gerichtlichen Vorgehen gegen die Klage des Insolvenzverwalters. Der Vortrag des Klägers zu einer Verweisung an die spätere Sozietät des Beklagten zu 2) und seine Ausführungen zur Sicherheit eines gerichtlichen Vorgehens sind nach dem erfolgten Bestreiten durch die Beklagten von ihm nicht weiter substantiiert worden. Dies gilt auch hinsichtlich des Vortrages, Kosten einer Rechtsverfolgung nicht übernehmen zu wollen. Denn insofern differenziert der Kläger nicht zwischen einem Vorgehen hinsichtlich seines eigenen Gesellschaftsanteils und einem Vorgehen hinsichtlich des für die Beklagten von seiner Ehefrau treuhänderisch gehaltenen Anteils und der damit für die Beklagten ohnehin gegebenen Kostentragungspflicht, die auch als Ergebnis des parallelen Streitverfahrens zwischen der Ehefrau des Klägers und den Beklagten manifestiert ist. Es erfolgte auch kein Vortrag zur unmittelbaren Kausalität der - überdies bestrittenen - Aussagen der Beklagten und der Durchführung des Gerichtsverfahrens. Denn jedenfalls war eine gerichtliche Reaktion des Klägers erforderlich, da dieser in der ersten Instanz vom Insolvenzverwalter in Anspruch genommen wurde und nicht - etwaig auf Anraten der Beklagten - selbst zuerst gegen diesen vorgegangen ist. Die Inanspruchnahme erfolgte vielmehr unmittelbar wegen der Insolvenz der G GmbH, deren Gesellschafter der Kläger bereits in 2002 geworden ist.

Die Entscheidung zu den Kosten ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 Satz 2 ZPO.






LG Bochum:
Urteil v. 21.06.2010
Az: I-3 O 531/09


Link zum Urteil:
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