Oberlandesgericht Hamburg:
Urteil vom 24. Februar 2005
Aktenzeichen: 3 U 203/04

(OLG Hamburg: Urteil v. 24.02.2005, Az.: 3 U 203/04)

Die Werbung "Gelddifferenz zurück, wenn Sie Vergleichbares billiger kaufen" verstößt nicht gegen § 4 Nr. 4 UWG. Die versprochene Zurückzahlung der Preisdifferenz setzt (selbstverständlich) ein "vergleichbares Produkt" voraus; dass diese Bedingung in der Werbung genannt wird, verstößt nicht gegen das sog. Transparenzgebot des § 4 Nr. 4 UWG. Die in der Aussage liegende Spitzengruppenberühmung macht keinen Mitbewerber oder dessen Ware erkennbar, es fehlt am Werbevergleich (§ 6 UWG).

Tenor

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 6 für Handelssachen vom 15. Oktober 2004 abgeändert.

Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 6. August 2004 wird aufgehoben und der Verfügungsantrag der Antragstellerin gemäß dem Verbotsausspruch im Urteil des Landgerichts vom 15. Oktober 2004 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Berufungsverfahren auf 30.000 EUR festgesetzt.

Gründe

A.

Die Parteien sind Wettbewerber im Bereich der Herstellung und des Vertriebs von Diamantwerkzeugen.

Die Antragsgegnerin hat unter dem 17. Mai 2004 ein Werbeschreiben für Diamantwerkzeuge an einen potentiellen Abnehmer übersandt (Anlage ASt EV A 2).

Die Antragstellerin beanstandet Angaben aus diesem Schreiben als unlauter sowie als Verstoß gegen eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung.

Im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren nimmt die Antragstellerin deswegen die Antragsgegnerin auf Unterlassung in Anspruch.

In einem früheren Rechtsstreit gleichen Rubrums hatte die Antragstellerin die Antragsgegnerin auf Unterlassung verklagt (Landgericht Hamburg 407 O 47/04), und zwar wegen mehrerer Werbeäußerungen aus einem Ende des Jahres 2003 verwendeten Verkaufsprospekt der Antragsgegnerin. In dem dortigen Verhandlungstermin vom 27. April 2004 schlossen die Parteien einen Prozessvergleich, in dem sich die Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin strafbewehrt u. a. verpflichtete,

es zu unterlassen, (1.) mit nachfolgenden Aussagen zu werben:

(a) " U-xxxxx Garantie: WENN SIE BESSER BILLIGER KAUFEN ... ERSTATTEN WIR DIE DIFFERENZ ZURÜCK ... "

(b) "Bei U-xxxxx kostet vergleichbare Qualität bis zu 30 % weniger ... GARANTIERT !"

(c) ...

(d) "Better than the best of the rest ... Or your money back" ... (Anlage ASt EV A 1)

Das Landgericht hat mit der Beschlussverfügung vom 6. August 2004 der Antragsgegnerin unter Androhung von bestimmten Ordnungsmitteln verboten,

im geschäftlichen Verkehr und zu Zwecken des Wettbewerbs künftig mit den Behauptungen:

- "Geld zurück, wenn dies nicht die besten Scheiben sind, die Sie je im Einsatz hatten!"

- "Gelddifferenz zurück, wenn Sie Vergleichbares billiger kaufen"

für ihre Produkte, insbesondere U-xxxxx-Diamantscheiben der Typen AS 750, SB 750 und HM 750 und insbesondere in Verbindung mit der Aussage "einzigartige d-yyyy-Garantie" zu werben.

Mit dem Urteil vom 15. Oktober 2004 hat das Landgericht seine Beschlussverfügung mit der Maßgabe bestätigt, dass im Verbotsausspruch das Wort "U-xxxxx" gestrichen wird und die Typenbezeichnung "SB 750" in "CB 750" berichtigt wird. Auf das Urteil wird Bezug genommen.

Gegen das landgerichtliche Urteil wendet sich die Antragsgegnerin mit der Berufung. Sie beantragt unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Aufhebung der Beschlussverfügung und die Zurückweisung des auf ihren Erlass gerichteten Antrages.

Die Antragstellerin verteidigt das landgerichtliche Urteil und bittet um Zurückweisung der Berufung.

B.

Die zulässige Berufung der Antragsgegnerin hat in der Sache Erfolg. Demgemäß ist das Urteil des Landgerichts abzuändern. Die Beschlussverfügung des Landgerichts ist aufzuheben und der Verfügungsantrag gemäß dem Urteilsausspruch des Landgerichts ist zurückzuweisen.

I.

Der Gegenstand des Verfügungsantrages in der von der Antragstellerin verteidigten Fassung des landgerichtlichen Urteils ist das Werben mit den beiden zitierten Äußerungen für die Produkte der Antragsgegnerin, insbesondere für die Diamantscheiben der Typen AS 750, CB 750 und HM 750, insbesondere in Verbindung mit der Aussage "einzigartige d-yyyy-Garantie". Bezüglich jeder der Werbeangaben geht es also um drei Unterlassungsanträge, um einen allgemeinen und um zwei gestaffelte "insbesondere"-Anträge.

II.

Dem Verfügungsantrag fehlt im Hinblick auf den Prozessvergleich vom 27. April 2004 (Anlage ASt EV A 1) nicht das Rechtsschutzinteresse .

Anders als das Landgericht es gemeint hat, geht es vorliegend nicht um die Frage, ob die geltend gemachten Unterlassungsansprüche vertraglich begründet sind oder nicht. Im Vorprozess (Landgericht Hamburg 407 O 47/04) hatten die Parteien einen Prozessvergleich geschlossen, in dem sich die Antragsgegnerin strafbewehrt zur Unterlassung von bestimmten Werbeäußerungen verpflichtete. Insoweit ist die Antragstellerin bereits Gläubigerin eines Unterlassungstitels (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Einer erneuten gerichtlichen Geltendmachung desselben Unterlassungsanspruchs würde daher das Rechtsschutzinteresse fehlen.

1.) Hinsichtlich des Unterlassungsantrages betreffend die Werbeäußerung gemäß dem ersten Spiegelstrich

"Geld zurück, wenn dies nicht die besten Scheiben sind, die Sie je im Einsatz hatten!"

liegt in dem Prozessvergleich nicht bereits ein insoweit übereinstimmender Unterlassungstitel vor.

Die Antragstellerin beanstandet vorliegend die Werbeaussage als unberechtigte Alleinstellungsberühmung. Der Umstand, dass die Unterlassungsverpflichtungserklärung im Prozessvergleich unter Ziffer 1.) lit. d eine andere Aussage ("Better than the best of the rest ... Or your money back") betraf, die ebenfalls als Alleinstellungsberühmung angegriffen worden war, führt nicht zu einer Übereinstimmung der beiden Verbotsaussprüche. Es ist nicht zu verkennen, dass beide Werbeaussagen wörtlich voneinander abweichen, von einer bloßen Übersetzung vom Englischen ins Deutsche kann keine Rede sein. Demgemäß ist auch von einer inhaltlichen oder gar vollständigen inhaltlichen Übereinstimmung der beiden Aussagen, die das Landgericht angenommen hat, nach Auffassung des Senats nicht auszugehen.

Wenn - wie bei der Aussage gemäß Ziffer 1.) lit. d des Prozessvergleichs - behauptet wird, ein Produkt sei besser als das beste aller übrigen ("Better than the best of the rest"), so wird damit ein Abstand gegenüber allen Konkurrenzprodukten behauptet und diese Aussage noch mit der Geld-zurück-Garantie ("Or your money back") bekräftigt. In der vorliegenden Beanstandungsform wird dagegen behauptet, der Käufer des beworbenen Produkts bekäme sein Geld zurück, wenn es nicht die besten Scheiben seien, die der Käufer je eingesetzt hatte.

Der Streitgegenstand wird ganz maßgeblich durch den Klageantrag mitbestimmt. Weichen diese - wie vorliegend - durch die Nennung verschiedener Werbeaussagen voneinander ab, so sind die Streitgegenstände nicht identisch, auch nicht "im Kern" identisch, selbst wenn die Begründungslinien etwa wegen einer unzulässigen Alleinstellungsberühmung im Ergebnis übereinstimmen sollten.

2.) Gegenüber dem Unterlassungsantrag betreffend die Werbeäußerung gemäß dem zweiten Spiegelstrich

"Gelddifferenz zurück, wenn Sie Vergleichbares billiger kaufen"

liegt in dem Prozessvergleich ebenfalls kein bereits insoweit übereinstimmender Unterlassungstitel vor.

Die Antragstellerin beanstandet vorliegend die Werbeaussage als unberechtigte Alleinstellungsberühmung, die mit einer nichts sagenden Gelddifferenz-zurück-Garantie verknüpft sei, wenn der Käufer nach seiner subjektiven, und damit nicht objektivierbaren Beurteilung "vergleichbares" billiger kaufe. Der Umstand, dass die Unterlassungsverpflichtungserklärung im Prozessvergleich unter Ziffer 1.) lit. a und lit. b zwei andere Aussagen (lit. a: "U-xxxxx Garantie: WENN SIE BESSER BILLIGER KAUFEN ... ERSTATTEN WIR DIE DIFFERENZ ZURÜCK" und lit. b: "Bei U-xxxxx kostet vergleichbare Qualität bis zu 30 % weniger ... GARANTIERT! ") zum Gegenstand hatte, die ihrerseits jeweils auch als Alleinstellungsberühmung angegriffen wurden, führt nicht zu einer Übereinstimmung dieser Verbotsaussprüche mit dem vorliegend in Rede stehenden Unterlassungsgebot.

Es ist nicht zu verkennen, dass schon die Werbeaussagen gemäß Ziffer 1.) lit. a und lit. b des Prozessvergleichs untereinander wörtlich voneinander abweichen, so dass sie schwerlich "beide" mit der vorliegend beanstandeten Aussage übereinstimmen können. Tatsächlich handelt es sich um drei im Wortlaut und Inhalt jeweils verschiedene Werbeaussagen.

Wenn - wie bei der Aussage gemäß Ziffer 1.) lit. b des Prozessvergleichs - von "U-xxxxx"-Produkten behauptet wird, es koste "vergleichbare Qualität bis zu 30 % weniger ... GARANTIERT !", dann geht es um eine Preisstellung dieser "U-xxxxx"-Artikel gegenüber objektiv vergleichbaren Produkten auf dem Markt. Demgegenüber wird bei der angegriffenen Werbeangabe etwas anderes gesagt, nämlich der Kunde bekomme die Gelddifferenz zurück, wenn er Vergleichbares billiger kaufe. Außerdem betrifft die streitgegenständliche Aussage nicht speziell "U-xxxxx"-Produkte, denn die Antragstellerin hat die Bestimmung "U-xxxxx" schon im Widerspruchsverfahren aus dem Verbotsausspruch streichen lassen.

Demgemäß stimmen auch die beanstandete Äußerung und die Werbeaussage gemäß Ziffer 1.) lit. a des Prozessvergleichs wörtlich und inhaltlich nicht überein. Bei der Aussage: " U-xxxxx Garantie: WENN SIE BESSER BILLIGER KAUFEN ... ERSTATTEN WIR DIE DIFFERENZ ZURÜCK " geht es wiederum um "U-xxxxx"-Produkte und um eine Gelddifferenz-zurück-Garantie bei einem anderweitigen billigeren Kauf eines besseren Produkts und nicht um einen vom Kunden gekauften vergleichbaren, aber billigeren Artikel.

III.

Der Unterlassungsantrag betreffend die Werbeäußerung gemäß dem ersten Spiegelstrich

"Geld zurück, wenn dies nicht die besten Scheiben sind, die Sie je im Einsatz hatten!"

ist nach Auffassung des Senats nicht begründet .

Es kann offen bleiben, ob der Antrag mit seinem allgemeinen Teil und/oder den doppelt gestaffelten "insbesondere"-Teilen jeweils die konkrete Verletzungsform trifft oder nicht. Jedenfalls ist die beanstandete Werbeaussage in dem Werbeschreiben der Antragsgegnerin gemäß Anlage ASt EV A 2 nach Auffassung des Senats nicht irreführend (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG) und demgemäß auch nicht als unlauter zu verbieten (§§ 3, 8 Abs. 1 UWG). Für verallgemeinerte Unterlassungsansprüche fehlt es ohnehin an der Begehungsgefahr.

Die mit dem Werbeschreiben angesprochenen Verkehrskreise sind vor allem Handwerker und damit Fachleute, die für ihren beruflichen Einsatz Diamantwerkzeuge verwenden. Es ist zwischen den Parteien außer Streit, dass das breite Publikum (etwa der Kreis der sog. Heimwerker) solche Produkte nicht bezieht. Für das Verkehrsverständnis im Sinne des § 5 UWG ist demgemäß auf die situationsadäquat durchschnittlich aufmerksamen, informierten und verständigen Durchschnittsfachleute als Verbraucher abzustellen.

Die Mitglieder des Senats können das Verkehrsverständnis ohne sachverständige Hilfe beurteilen, weil sie auf Grund ihres Erfahrungswissens selbst über die erforderliche Sachkunde verfügen. Das ist der Fall, obwohl die Mitglieder des Senats nicht zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören. Die Werbeaussage ist sprachlich und inhaltlich einfach gehalten. Dass die Fachleute die Angabe anders als im eigentlichen Wortsinne verstehen würden, ist nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich.

Mit der angegriffenen Aussage wird eine hoch stehende Qualität der zuvor beschriebenen Diamantscheiben der Typen AS 750, CB 750 und HM 750 ausgelobt und es wird eine "Geld-zurück-Garantie" versprochen, wenn es nicht die "besten Scheiben" seien, die der Kunde "je im Einsatz" hatte. Schon wegen der "Geld-zurück-Garantie" wird für den Adressaten die durchaus eingeräumte Möglichkeit erkennbar, dass es etwas Besseres geben könnte, gerade für diesen Fall wird die "Geld-zurück-Garantie" ausgesprochen. Das ist etwas anderes als etwa die Behauptung, ein Produkt sei schlechthin das Beste. Eine solche absolute Spitzenstellungsberühmung enthält die beanstandete Aussage entgegen dem Landgericht nicht.

Dass die ausgelobten Produkte der Antragsgegnerin etwa nicht zu der Gruppe der besten Diamantscheiben gehören, wird von der Antragstellerin nicht behauptet, geschweige denn glaubhaft gemacht. Insoweit erübrigt sich die Fragestellung, inwieweit in dieser Richtung eine Irreführung in Betracht käme.

IV.

Auch der Unterlassungsantrag betreffend die Werbeäußerung gemäß dem zweiten Spiegelstrich

"Gelddifferenz zurück, wenn Sie Vergleichbares billiger kaufen"

ist nach Auffassung des Senats nicht begründet .

Die beanstandete Werbeaussage in dem Werbeschreiben der Antragsgegnerin gemäß Anlage ASt EV A 2 ist nach Auffassung des Senats nicht unlauter (§ 3 UWG), und zwar weder aus § 4 Nr. 4 UWG noch aus § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG, so dass der Unterlassungsanspruch aus den vom Landgericht herangezogenen Vorschriften unbegründet ist (§ 8 Abs. 1 UWG). Nichts anderes gilt im Hinblick auf § 5 UWG.

Für verallgemeinerte Unterlassungsansprüche fehlt es ohnehin an der Begehungsgefahr, so dass auch hier dahingestellt bleiben kann, ob der Antrag mit seinem allgemeinen Teil und/oder den doppelt gestaffelten "insbesondere"-Teilen jeweils die konkrete Verletzungsform trifft oder nicht.

1.) Ein Verstoß gegen § 4 Nr. 4 UWG nicht gegeben.

Nach dieser Vorschrift handelt unlauter im Sinne von § 3 UWG insbesondere, wer bei Verkaufsförderungsmaßnahmen wie Preisnachlässen, Zugaben oder Geschenken die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme nicht klar und eindeutig angibt. Das Gesetz bezweckt, dem speziellen Informationsbedarf der Abnehmer bei Verkaufsförderungsmaßnahmen Rechnung zu tragen. Es geht um das sog. Transparenzgebot im Interesse der Verbraucher, und zwar um die Unterrichtung darüber, unter welchen Umständen der Adressat einer Verkaufsförderungsmaßnahme diese wahrnehmen kann.

Die Antragstellerin hat nicht aufgezeigt, dass es bei dem Angebot der Antragsgegnerin etwa eine nicht erwähnte, wesentliche Bedingung gäbe, bei deren Nichterfüllung wider Erwarten die ausgelobte Gelddifferenz-zurück-Garantie nicht gewährt würde. Mit der beanstandete Werbeaussage wird nur gesagt, dass bei einem billigeren Angebot die Preisdifferenz zurückerstattet wird. Dass dabei nur vergleichbare Angebote in Betracht kommen können, ist selbstverständlich und wird auch vom Verkehr nicht anders gesehen und erwartet. Dass es im Einzelfall möglicherweise zu einer Diskussion kommen kann, ob ein vom Kunden herangezogenes Vergleichsprodukt im Sinne dieser Garantie vorliegt oder nicht, betrifft nicht das mit § 4 Nr. 4 UWG angesprochene Transparenzgebot.

2.) Die Werbeaussage verstößt auch nicht gegen § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG .

Nach dieser Vorschrift handelt unlauter im Sinne von § 3 UWG, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis dieser Waren oder Dienstleistungen bezogen ist. § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG setzt eine vergleichende Werbung im Sinne des § 6 Abs. 1 UWG voraus, daran fehlt es vorliegend.

Nach § 6 Abs. 1 UWG ist vergleichende Werbung jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht. Das Gegenstück zu dieser identifizierenden vergleichenden Werbung ist die von § 6 UWG nicht geregelte, abstrakt vergleichende Werbung, die den konkreten Mitbewerber oder seine Leistungen nicht erkennbar macht, hierzu gehören z. B. die Alleinstellungs- und Spitzengruppenwerbung, wenn sich nicht aus besonderen Umständen ein Bezug auf einzelne, konkrete Mitbewerber ergibt (Harte-Henning-Sack, UWG, Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb, § 6 UWG Rz. 49 m. w. Nw.).

Die angegriffene Werbeaussage nennt kein Konkurrenzprodukt der Antragsgegnerin namentlich. Mangels gegenteiligen Vorbringens der Antragstellerin ergibt sich aus der angegriffenen Wendung ("wenn Sie Vergleichbares billiger kaufen") auch sonst kein konkreter Bezug auf ein Konkurrenzprodukt oder einen Mitbewerber. Unterstellt, es handelte sich um eine Spitzengruppenberühmung, wäre sie jedenfalls nicht von § 6 UWG erfasst.

3.) Auch § 5 UWG ist als Anspruchsgrundlage nicht gegeben, auf diese hatte sich die Antragstellerin schon in der Antragsschrift im Hinblick auf eine Alleinstellungswerbung gestützt (Bl. 4).

Mit der beanstandeten Aussage im Werbeschreiben wird nicht etwa behauptet, das so beworbene Produkt der Antragsgegnerin sei schlechthin das Beste. Eine solche absolute Spitzenstellungsberühmung enthält die beanstandete Aussage entgegen dem Landgericht nicht.

Dass die ausgelobten Produkte der Antragsgegnerin etwa nicht zu der Gruppe der besten Diamantscheiben gehören, wird von der Antragstellerin nicht behauptet, geschweige denn glaubhaft gemacht. Auch hier erübrigt sich die Erörterung, inwieweit in dieser Richtung eine Irreführung in Betracht käme.

V.

Nach alledem war die Berufung der Antragsgegnerin begründet. Das Urteil des Landgerichts war nach dem Urteilsausspruch des Senats abzuändern.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Der Senat hat die Streitwertbestimmung gemäß der Festsetzung durch das Landgericht übernommen. Diese beruht auf der Angabe der Antragstellerin in der Antragsschrift. Dass deren Bestimmung ihr maßgebliches Interesse an dem Verbot nicht angemessen wiedergibt, ist nicht erkennbar und wurde von der Antragsgegnerin auch nicht ausreichend vorgetragen. Bis zum Beginn der Berufungsverhandlung hat sie insoweit auch nichts erinnert. Der in der Berufungsverhandlung von ihr gemachte Hinweis auf andere "Fälle der vorliegenden Art" ist zu wenig greifbar, um daraufhin den Streitwert zu erhöhen.






OLG Hamburg:
Urteil v. 24.02.2005
Az: 3 U 203/04


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