Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 31. Januar 2008
Aktenzeichen: AnwZ (B) 59/05

(BGH: Beschluss v. 31.01.2008, Az.: AnwZ (B) 59/05)

Tenor

Die Hauptsache ist erledigt.

Der Antragsteller hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist seit 1993 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 3. Dezember 2004 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers wegen Vermögensverfalls widerrufen.

Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen hat sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde gewandt. Während des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller nachgewiesen, dass sich seine Vermögensverhältnisse zwischenzeitlich konsolidiert haben. Die Antragsgegnerin hat daraufhin mit Bescheid vom 6. September 2007 den Widerrufsbescheid zurückgenommen. Antragsteller und Antragsgegnerin haben zwar keine ausdrückliche Erledigung erklärt, sehen das Verfahren aber ersichtlich als erledigt an.

II.

Mit der Aufhebung der Widerrufsverfügung hat sich die Hauptsache erledigt. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung von § 91a ZPO, § 13a FGG. Sie sind dem Antragsteller aufzuerlegen, weil die Voraussetzungen für den Widerruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Zeitpunktdes Erlasses der Widerrufsverfügung vorgelegen haben und erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens weggefallen sind. Die Antragsgegnerin hat darauf unverzüglich durch Rücknahme des Bescheids reagiert.

Hirsch Frellesen Schaal Roggenbuck Wosgien Martini Quaas Vorinstanz:

AGH Naumburg, Entscheidung vom 25.02.2005 - 1 AGH 3/05 -






BGH:
Beschluss v. 31.01.2008
Az: AnwZ (B) 59/05


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/4e25ed905379/BGH_Beschluss_vom_31-Januar-2008_Az_AnwZ-B-59-05




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share