Landgericht Heidelberg:
Urteil vom 21. April 2015
Aktenzeichen: 2 O 284/14

(LG Heidelberg: Urteil v. 21.04.2015, Az.: 2 O 284/14)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit mehrerer Darlehenswiderrufserklärungen.

Die Kläger schlossen mit der Beklagten insgesamt sechs Darlehensverträge, die der Finanzierung des von den Klägern eigengenutzten Hausgrundstücks in €.

Das Darlehen mit der Endziffer €7 wurde am 09./11.09.2009 über 185.000,00 Euro abgeschlossen (Anlage K 1). Am 06.09.2010 wurde der Darlehensvertrag vom 09./11.09.2009, ebenfalls mit der Endziffer €7, fortgeschrieben (Anlage K 1a). Unter Ziffer 3 €Besondere Vereinbarungen€ heißt es: €Dieser Darlehensvertrag ergänzt den Darlehensvertrag vom 11.09.2009 im Punkt 1.1 Änderung Sollzinssatz und Änderung der Zinsbindungsfrist und ist gültig ab 01.09.2010€.

Am 09.09.2009 schlossen die Parteien einen Darlehensvertrag mit der Endziffer 9125 über 200.000,00 Euro (Anlage K 2).

Am 06./12.04.2010 schlossen die Parteien einen Darlehensvertrag mit der Endziffer €1 über 250.000,00 Euro (Anlage K 3). Dieser Vertrag wurde am 06.09.2010, ebenfalls mit der Endziffer €1, fortgeschrieben (Anlage K 3a). Unter Ziffer 3 €Besondere Vereinbarungen€ heißt es: €Dieser Darlehensvertrag ergänzt den Darlehensvertrag vom 12.04.2010 in Punkt 1.1 wegen Verlängerung der Zinsbindungsfrist und ist gültig ab 01.09.2010.€

Am 06./12.04.2010 schlossen die Parteien einen weiteren Darlehensvertrag mit der Endziffer €0 über 100.000,00 Euro (Anlage K 4). Dieser Vertrag wurde am 06.09.2010, ebenfalls mit der Endziffer €0, über 100.000,00 Euro fortgeschrieben (Anlage K 4a). Unter Ziffer 3 €Besondere Vereinbarungen€ heißt es: €Dieser Vertrag ergänzt den Darlehensvertrag vom 12.04.2010 im Punkt Zinsbindungsfrist. Alle übrigen Vertragsbestandteile bleiben unverändert.€

Am 10./17.12. 2010 schlossen die Parteien einen weiteren Darlehensvertrag mit der Endziffer €1 über 120.000,00 Euro (Anlage K 5).

Am 02.02./12.04.2010 schlossen die Parteien einen Darlehensvertrag mit der Endziffer €3 über 75.000,00 Euro (Anlage K 6).

Mit Schreiben vom 16.06.2014 widerriefen die Kläger die als Anlage K 1a, K 2, K 3a, K 4a, K 5 und K 6 vorgelegten Darlehensverträge (Anlage K 7). Mit Schreiben vom 17.07.2014 widerriefen die Kläger auch die als Anlage K 1, K 3 und K 4 vorgelegten Darlehensverträge (Anlage K 8). Die Beklagte wies den Widerruf der Darlehensverträge durch Schreiben vom 08.07.2014, 21.07.2014 und 13.08.2014 zurück. Die Kläger leisten weiterhin sämtliche Zins- und Tilgungszahlungen auf die widerrufenen Darlehensverträge €ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht und unter dem Vorbehalt der Klärung der Rechtslage und der jederzeitigen Rückforderung€.

Die Kläger verlangen die Feststellung, dass die von ihnen abgeschlossenen Darlehensverträge wirksam widerrufen worden seien. Ferner verlangen sie die Rückgewähr der Zins- und Tilgungszahlungen (vgl. Seite 26 bis 29 der Klagschrift, AS. 51 bis 57).

Die Kläger sind der Auffassung, die in den Widerrufsbelehrungen bzw. Widerrufsinformationen genannten Widerrufsfristen seien bis heute nicht in Gang gesetzt worden. Die Widerrufsinformationen in den Verträgen K 1a, K 3a und K 4a würden von dem Gesetzesmuster abweichen. So würden die in den Darlehensverträgen erteilten Widerrufsinformationen in Zeile 3 und 4 in der Klammer andere Aufzählungen enthalten, als es die gesetzliche Widerrufsbelehrung vorsehe. Während das Gesetzesmuster als Aufzählungen €Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit€ vorsehe, habe die Beklagte die Aufzählungen (€z.B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei Kündigung des Vertrags, Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde€) in ihre Widerrufsinformationen aufgenommen. Des Weiteren würden die Widerrufsinformationen der Beklagten den im Gesetzesmuster nicht vorgesehenen Zusatz enthalten €(Name/Firma und ladungsfähige Anschrift der Sparkasse. Zusätzlich können angegeben werden: Telefax-Nr., E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Darlehensnehmer eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung an die Sparkasse erhält, auch eine Internet-Adresse)€. Ferner habe die Beklagte auch die Rubrik Widerrufsfolgen einer Veränderung unterzogen; sie enthalte den im Gesetzesmuster nicht vorgesehenen Zusatz: €(genauer Zinsbetrag in Euro pro Tag. Cent-Beträge sind als Dezimalstellen anzugeben)€. Ferner heiße es im letzten Satz unter Widerrufsfolgen statt €niedrigeren Betrag€ verminderten Betrag. Darüber hinaus seien die Widerrufsinformationen in den drei Verträgen bereits deshalb fehlerhaft, weil sie nicht in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form im Vertragstext wiedergegeben würden. Die Widerrufsbelehrung sei auch fehlerhaft, weil sie hinsichtlich der angegebenen Widerrufsfolgen verwirrend sei. Denn die Formulierung €Der Darlehensnehmer hat innerhalb von 30 Tagen das Darlehen ... zurückzuzahlen und ... den vereinbarten Sollzins zu entrichten€ sei geeignet, den Darlehensnehmer von der Geltendmachung seines Widerrufsrechts abzuhalten. Darüber hinaus habe die Beklagte den Klägern in dem als Anlage K 1a, K 3a und K 4a vorgelegten Darlehensverträgen ein 14tägiges Widerrufsrecht vertraglich eingeräumt, nach dessen Wortlaut die Widerrufsfrist erst zu laufen beginne, wenn der Darlehensnehmer in der Vertragsurkunde oder Rahmen einer in Textform gehaltenen Nachbelehrung bestimmte, von der Beklagten im Vertrag näher bezeichnete Angabe erhalten habe. Zu diesen Angaben gehörten unter anderem die Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei Kündigung des Vertrags und die Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde. Unter Ziffer 8 würden sich im Darlehensvertrag zwar Angaben befinden, unter welchen Umständen der Vertrag gekündigt werden könne. Angaben, welches Verfahren bei Kündigung einzuhalten sei, seien in dem Vertrag nicht enthalten. Auch sei nicht die für die Beklagte zuständige Aufsichtsbehörde angegeben. Eine Nachbelehrung der Kläger über diese fehlenden Angaben in Textform habe es nicht gegeben.

Die Widerrufsbelehrungen in den Darlehensverträgen K 1, K 2, K 3, K 4, und K 6 seien fehlerhaft, weil durch den Hinweis €nicht für Fernabsatzgeschäfte€ Verwirrung entstehe, ob das Widerrufsrecht für das vorliegende Geschäft überhaupt bestehe und weil in dem Hinweis auf die 30-Tage-Frist eine unangemessene Hervorhebung der mit dem Widerruf verbundenen Nachteile zu sehen sei; darüber hinaus seien die Angaben zum Fristbeginn fehlerhaft und es liege eine irrelevante, verwirrende Überbelehrung vor.

Die Widerrufsbelehrung im Darlehensvertrag vom 10.12.2010 (Anlage K 5) sei wegen ihres Umfangs, des Kästchensystems und der Überbelehrung verwirrend. Ferner sei sie nicht deutlich hervorgehoben, sondern in den Fließtext des Darlehensvertrags eingebunden. Darüber hinaus enthalte sie einen unangemessenen Hinweis auf die 30-Tage-Frist und enthalte den verwirrenden Hinweis auf den verminderten Betrag. Darüber hinaus habe die Beklagte den Fristbeginn von der Mitteilung der für die Beklagte zuständigen Aufsichtsbehörde abhängig gemacht, ohne die Aufsichtsbehörde bis heute vertragsgemäß bekannt gemacht worden sei.

Die Kläger beantragen,

1. festzustellen, dass der zwischen den Parteien am 09./11.09.2009 geschlossene und am 06.09.2010 fortgeschriebene Vertrag Nr. €7 mit dem ursprünglichen Darlehensnennbetrag EUR 185.000,00 durch die Widerrufsschreiben vom 16.06.2014 und vom 17.07.2014 widerrufen ist;

die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 3.113,39,39 Euro zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins p.a. seit 09.07.2014 zu bezahlen;

2. festzustellen, dass der zwischen den Parteien am 09./11.09.2009 geschlossene Darlehensvertrag Nr. €.5 mit dem Darlehensnennbetrag 200.000,00 Euro durch Widerrufsschreiben vom 16.06.2014 widerrufen ist;

die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 7.796,27 Euro zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins p.a. seit 09.07.2014 zu bezahlen;

3. festzustellen, dass der zwischen den Parteien am 06.04.2010 geschlossene und am 06.09.2010 fortgeschriebene Darlehensvertrag Nr. €1 mit dem Darlehensnennbetrag 250.000,00 Euro durch die Widerrufsschreiben vom 16.06.2014 und vom 17.07.2014 widerrufen ist;

die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 4.231,26 Euro zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins p.a. seit 09.07.2014 zu bezahlen;

4. festzustellen, dass der zwischen den Parteien am 06.04.2010 mit veränderlichem Zins geschlossene und am 06.09.2010 festgeschriebene Darlehensvertrag Nr. €0 mit dem Darlehensnennbetrag 100.000,00 Euro durch die Widerrufsschreiben vom 16.06.2014 und vom 17.07.2014 widerrufen ist;

die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 1.701,71 Euro zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins p.a. seit 09.07.2014 zu bezahlen;

5. festzustellen, dass der zwischen den Parteien am 10.12.2010 geschlossene Darlehensvertrag Nr. €1 mit dem Darlehensnennbetrag 120.000,00 Euro durch Widerrufsschreiben vom 16.06.2014 widerrufen ist;

die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 1.476,14 Euro zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins p.a. seit 09.07.2014 zu bezahlen;

6. festzustellen, dass der zwischen den Parteien am 02.02./12.04.2010 geschlossene Darlehensvertrag Nr. €3 mit dem Darlehensnennbetrag 75.000,00 Euro (KFW-Darlehen) durch Widerrufsschreiben vom 16.06.2014 widerrufen ist;

7. festzustellen, dass die Beklagte den Klägern sämtliche Schäden zu ersetzen hat, die daraus resultieren, dass die Beklagte die in Klageantrag Ziffer 1 bis Ziffer 6 näher bezeichneten Widerrufe nicht anerkannt hat.

8. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger weitere 2.429,09 (nicht festsetzungsfähige außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten) zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins p.a. seit Klageerhebung zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor,zwischen den Parteien seien sechs Darlehensverträge abgeschlossen worden. Auf Wunsch der Kläger sei zu den Darlehensverhältnissen mit den Endnummern €7, €1 und €0 etwa ein Jahr nach Abschluss der ursprünglichen Darlehensverträge eine Änderung bezüglich der Höhe des Zinssatzes sowie der Zeitspanne der Zinsfestschreibung vereinbart worden. Es handele sich bei den Verträgen K 1a, K 3a sowie K 4a nicht um den Abschluss neuer Darlehensverträge mit einem neuen Kapitalnutzungsrecht zugunsten der Kläger, sondern um Modifikationen der bereits zuvor abgeschlossenen Darlehensverträge. Dies ergebe sich auch ausdrücklich aus Ziffer 3 der Verträge unter der Rubrik €Besondere Vereinbarungen€.

Die Widerrufsbelehrungen der Darlehensverträge K 1, K 2, K 3, K 4 und K 6 würden dem gesetzlichen Mustertext der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 der BGB-InfoV in der geltenden Fassung vom 04.08.2009 bis 10.06.2010 entsprechen. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Widerrufsbelehrung durch die Bezeichnung €Darlehensvertrag vom ...€ konkretisiert habe. Auch das Anbringen der beiden Fußnoten sei unschädlich; hierbei handele es sich offensichtlich um Bearbeitungsvermerke für den ausstellenden Sachbearbeiter der Beklagten. Im vorliegenden Fall liege kein verbundenes Geschäft vor, deshalb komme es auf sämtliche Inhalte der Belehrung, die sich auf diese Thematik beziehen, für die Beurteilung der Richtigkeit der Belehrung nicht an. Die Widerrufsbelehrung in dem Darlehensvertrag vom 10.12.2010 (Anlage K 5) entspreche im Wesentlichen der Ergänzungsvereinbarung vom 06.09.2010 (Anlage K 4a). Bei Abschluss des Vertrages mit der Endziffer €1 seien den Klägern im Rahmen des Europäischen Standardisierten Merkblattes Informationen zur Verfügung gestellt worden (Anlage B 9); spätestens mit Erhalt dieses Merkblattes (Anlage B 9) seien ihnen die für die Beklagte zuständige Aufsichtsbehörde bekannt geworden. Es handele sich um den Fall einer wirtschaftlichen Vertragsreue, der ausschließlich deshalb zum Tragen komme, da die Zinsen seit Abschluss der Darlehensverträge allgemein gesunken seien. Die Kläger hätten das Widerrufsrecht verwirkt; sie hätten die Darlehensverträge mehr als vier Jahr Jahre ordnungsgemäß bedient. Bei dem Darlehensvertrag mit der Endziffer €.3 (Anlage K 6) handele es sich um einen Förderkredit. Dieser sei nach § 491 Abs. 1 Nr. 5 BGB nicht als Verbraucherdarlehensvertrag zu bewerten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze nebst aller Anlagen verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.

1. Die Widerrufsbelehrungen in den Darlehensvertragen K 1, K 2, K 3, K 4 und K 6 sind nicht zu beanstanden. Die den Klägern erteilten Widerrufsbelehrungen haben die zweiwöchige Widerrufsfrist in Gang gesetzt, weil sie ordnungsgemäß waren. Die Widerrufsbelehrungen genügen den Anforderungen des im Zeitpunkt des Vertragsschlusses anwendbaren § 355 Abs. 2 BGB in der Fassung vom 02.12.2004, weil sie deutlich gestaltet sind, dem Verbraucher seine wesentlichen Rechte und Pflichten deutlich machen und die notwendigen Angaben enthalten.

Auch für den Darlehensvertrag vom 12.04.2010 (KfW-Darlehen, Anlage K 6) besteht ein Widerrufsrecht. Der Darlehensvertrag wurde im Jahr 2010 geschlossen. Die damals gültige Fassung des § 491 Abs. 2 Ziffer 3 BGB lautete:

€Die folgenden Vorschriften finden keine Anwendung auf Verbraucherdarlehensverträge, die im Rahmen der Förderung des Wohnungswesens und des Städtebaus auf Grund öffentlich-rechtlicher Bewilligungsbescheide oder auf Grund von Zuwendungen aus öffentlichen Haushalten unmittelbar zwischen der die Fördermittel vergebenden öffentlich-rechtlichen Anstalt und dem Darlehensnehmer zu Zinssätzen abgeschlossen werden, die unter den marktüblichen Sätzen liegen.€

An dieser Unmittelbarkeit fehlt es hier, da der Darlehensvertrag nicht unmittelbar zwischen der KfW und den Klägern geschlossen wurde.

a) Insbesondere ist die Widerrufsbelehrung nicht deswegen fehlerhaft, weil die Fußnote €1€ zur Überschrift €Widerrufsbelehrung€ den Zusatz €Nicht für Fernabsatzgeschäfte€ enthält. Zwar geht entgegen der Argumentation der Beklagten aus der Gestaltung und dem Text der Widerrufsbelehrung nicht eindeutig hervor, dass der Fußnotentext sich ausschließlich an den Sachbearbeiter des Kreditinstituts wendet. Das wäre nur dann der Fall, wenn im Text der Widerrufsbelehrung - wie häufig bei von Behörden und Versicherungsgesellschaften verwendeten Antragsformularen - zusätzlich vermerkt wäre, dass der jeweilige Abschnitt nur für die interne Bearbeitung bestimmt ist. Nur dann wird dem durchschnittlichen Verbraucher hinreichend klar, dass sich die in dem Abschnitt enthaltenen Angaben nicht an ihn richten. Im Streitfall wird der durchschnittliche Verbraucher den Fußnotentext indes als Bestandteil der Widerrufserklärung auffassen und so verstehen, dass die ihm erteilte Widerrufsbelehrung nicht für Fernabsatzgeschäfte gilt. Entgegen der Argumentation der Kläger wird der durchschnittliche Verbraucher durch die Angabe €Nicht für Fernabsatzgeschäfte€ aber nicht verwirrt oder unrichtig über seine Rechte belehrt. Das gilt jedenfalls dann, wenn dem Verbraucher - wie im Streitfall - von dem Unternehmer im persönlich geführten Vertragsgespräch eine auf einem gesonderten Blatt verfasste und zur Unterschrift vorgesehene Widerrufsbelehrung erteilt wird, die mit dem Namen des Verbrauchers und der Darlehensnummer versehen ist und sich ausdrücklich auf den von ihm abgeschlossenen Darlehensvertrag bezieht. Der durchschnittliche Verbraucher muss nämlich annehmen, dass diese Belehrung für ihn bestimmt ist und sich auf den von ihm abgeschlossenen Darlehensvertrag bezieht, weil es ansonsten keinen Sinn ergeben würde, ihm eine mit konkrete Angaben zum Vertrag versehene und an ihn adressierte Belehrung auszuhändigen und zur Unterschrift vorzulegen. Er kann die Erklärung daher nur so verstehen, dass ihm zu dem abgeschlossenen Darlehensvertrag ein Widerrufsrecht zusteht und dass sich die Erläuterungen zu den Voraussetzungen und den Folgen des Widerrufs in der ihm erteilten Belehrung auf diesen Darlehensvertrag beziehen. Unter den gegebenen Umständen wird der Verbraucher nicht ernsthaft in Erwägung ziehen, dass es sich bei dem von ihm abgeschlossenen Darlehensvertrag um ein Fernabsatzgeschäft handeln und die ihm zur Unterschrift vorgelegte Widerrufsbelehrung aus diesem Grund nicht einschlägig sein könnte. Dass die Beklagte beim Vertragsschluss von der Sparkasse H... vertreten wurde, ändert daran nichts. Abgesehen davon, dass weithin bekannt und dem durchschnittlichen Verbraucher daher geläufig sein dürfte, dass es sich bei Fernabsatzgeschäften um Verträge handelt, die unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln - und somit nicht in Geschäftsräumen - abgeschlossen werden, konnten die Kläger gerade wegen der sie betreffenden konkreten Angaben in der Widerrufsbelehrung keine Zweifel daran haben, dass ihnen ein Widerrufsrecht zusteht und die ihnen gegebene Belehrung sich auf den von ihnen abgeschlossenen Darlehensvertrag bezieht.

b) Die den Klägern erteilte Widerrufsbelehrung ist auch nicht deswegen fehlerhaft, weil sie unter der Überschrift €Finanzierte Geschäfte€ eine Sammelbelehrung für verschiedene Arten von finanzierten Geschäften enthält und entgegen den Gestaltungshinweisen der Muster-Widerrufsbelehrung der allgemein formulierte Satz 2 des Musters nicht durch die für den finanzierten Erwerb eines Grundstücks bestimmten Hinweise ersetzt, sondern ergänzt wurde. Auch insoweit wurden die Kläger weder verwirrt noch fehlerhaft über ihre wesentlichen Rechte und Pflichten belehrt. Es darf vorausgesetzt werden, dass der durchschnittliche Verbraucher weiß und danach unterscheiden kann, ob er ein Grundstück oder eine bewegliche Sache finanziert hat. Die Kläger konnten daher dem Text der Widerrufsbelehrung hinreichend deutlich entnehmen, dass der letzte Abschnitt der Belehrung für sie keine Relevanz hat und unter welchen Voraussetzungen beim finanzierten Erwerb eines Grundstücks eine wirtschaftliche Einheit mit den sich daraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen anzunehmen ist. Außerdem konnten sie erkennen, dass die Belehrung insoweit nur die Frage betrifft, ob der Widerruf des Darlehensvertrages auch Konsequenzen für den finanzierten Vertrag hat. Dass der allgemein formulierte Satz 2 entgegen den Gestaltungshinweisen der Muster-Widerrufsbelehrung nicht durch die Hinweise für den Erwerb eines finanzierten Grundstücks ersetzt, sondern ergänzt wurde, ist für das Verständnis der Widerrufsbelehrung unschädlich, weil der durchschnittliche Verbraucher durch die sprachliche Gestaltung (€Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstückes ... ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen ...€) hinreichend klar darüber ins Bild gesetzt wird, welche besonderen Voraussetzungen für die Annahme einer wirtschaftlichen Einheit bei dem finanzierten Erwerb eines Grundstücks im Unterschied zu anderen finanzierten Geschäften vorliegen müssen. Durch die - sprachlich verständliche und inhaltlich zutreffende Belehrung - über die Rechtsfolgen bei verbundenen Geschäften wurde das Verständnis der Kläger vom Bestehen und den Voraussetzungen ihres Widerrufsrechts auch nicht unzumutbar erschwert. Es ist daher unschädlich, dass im Streitfall gar kein verbundenes Geschäft vorlag.

c) Der - der Muster-Widerrufsbelehrung entnommene - Satz: €Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden€ macht die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung ebenfalls nicht fehlerhaft. Er informiert den Verbraucher schon deswegen nicht unrichtig über dessen Pflichten beim Widerruf des Darlehensvertrages, weil in § 357 Abs. 1 Satz 2 BGB in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung geregelt war, dass § 286 Abs. 3 BGB für die Verpflichtung zur Erstattung von Zahlungen nach dieser Vorschrift entsprechend gilt und die dort bestimmte Frist mit der Widerrufs- oder Rückgabeerklärung des Verbrauchers beginnt. Es trifft zwar zu, dass die Belehrung nicht auf die Rechtsfolge des Verzugseintritts hinweist und der Verbraucher daher gemäß § 286 Abs. 3 Satz 1 BGB nach Ablauf der 30-Tages-Frist nicht automatisch in Verzug gerät. Der für den Verbraucher eher günstige Umstand, dass es zur Herbeiführung des Schuldnerverzuges daher zusätzlich einer Mahnung bedarf, führt den Verbraucher indes nicht hinsichtlich seiner Rechte und Pflichten in die Irre und ist auch nicht geeignet, ihn von der Ausübung des Widerrufsrechts abzuhalten. Denn bei einem vollständigen Hinweis auf die Rechtsfolge des Verzugseintritts nach Ablauf der 30-Tages-Frist wäre der Verbraucher ebenfalls dem Druck ausgesetzt, die an ihn ausgezahlten Darlehensmittel rechtzeitig zu beschaffen und dem Unternehmer zurückzuzahlen. Entgegen der Argumentation der Kläger wird durch den Hinweis auf die Pflicht zur Rückzahlung des Darlehens innerhalb von 30 Tagen daher keine falsche Drohkulisse aufgebaut, erst recht keine einseitige, weil der Hinweis auf die Pflicht zur Erstattung von Zahlungen für beide Vertragsparteien gilt.

d) Die Widerrufsbelehrung unterrichtet die Kläger auch richtig über den Beginn der Widerrufsfrist und erweckt entgegen dem unrichtigen Vortrag der Kläger nicht den Eindruck, dass die Widerrufsfrist bereits dann zu laufen beginne, wenn das Finanzierungsinstitut ein Darlehensangebot unterbreitet habe. Denn die Belehrung zum Widerrufsrecht enthält entgegen dem sinnentstellenden Tatsachenvorbringen der Kläger in der Klageschrift (dort Seite 16, AS. 31) den Hinweis, dass die Widerrufsfrist erst zu laufen beginnt, wenn dem Darlehensnehmer auch dessen schriftlicher Antrag (€Ihr schriftlicher Antrag€) zur Verfügung gestellt worden ist. Die von den Klägern herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 180, 123) ist daher nicht einschlägig. Im Unterschied zu der Widerrufsbelehrung, die der genannten Entscheidung des BGH zugrunde lag, kann die hier verwendete Widerrufsbelehrung von einem Verbraucher nicht dahin verstanden werden kann, die Widerrufsfrist werde unabhängig von seiner Vertragserklärung bereits durch den bloßen Zugang des von einer Widerrufsbelehrung begleiteten Vertragsangebots des Vertragspartners in Gang gesetzt.

e) Da nach den Ausführungen unter 1 a) bis 1 d) bereits von einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung auszugehen ist, kommt es auf die Fragen, ob die Beklagte sich auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen kann und ob die Ausübung des Widerrufsrechts durch die Kläger gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt, nicht mehr an.

2. Bei den Darlehensverträgen vom 06.09.2010 (Anlage K 1a, K 3a, K 4a) handelt es sich um unechte Abschnittsfinanzierungen, bei denen dem Verbraucher nach der Rechtsprechung des BGH kein Widerrufsrecht nach den Vorschriften über Verbraucherdarlehensverträge gemäß § 495 Abs. 1, § 355 BGB zusteht. Bei unechten Abschnittsfinanzierungen handelt es sich um Kredite, bei denen dem Verbraucher bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein langfristiges Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wird, die Zinsvereinbarung jedoch nicht für den gesamten Zeitraum, sondern zunächst nur für eine bestimmte Festzinsperiode getroffen wird (BGH, Urteil vom 28.05.2013, XI ZR 6/12, zitiert nach Juris, Rn. 22). Anders als bei einer echten Abschnittsfinanzierung, einer Novation oder einer Prolongation nach Ablauf der Gesamtzeit wird dem Verbraucher mithin bei einer unechten Abschnittsfinanzierung kein neues Kapitalnutzungsrecht gewährt, wenn nach Ablauf der Zinsbindungsfrist lediglich neue Konditionen für die Zukunft vereinbart werden und die Konditionenvereinbarung entsprechend dem ursprünglichen Darlehensvertrag vollzogen wird.

a) Nach diesen Grundsätzen haben hier die Parteien mit den Verträgen vom 06.09.2010 eine unechte Abschnittsfinanzierung vereinbart. Dies ergibt sich schon aus den Besonderen Vereinbarungen in Ziffer 3 des jeweiligen Vertrages. In dem Vertrag vom 06.09.2010 über 183.278,99 Euro (Anlage K 1a) heißt es, dieser Darlehensvertrag ergänzt den Darlehensvertrag vom 11.09.2009 (Anlage K 1) im Punkt 1.1. Änderung Sollzinssatz und Änderung der Zinsbindungsfrist und ist gültig ab 01.09.2010. Der ursprüngliche Vertrag über 185.000,00 Euro vom 11.09.2009 (Anlage K 1) hatte eine Laufzeit bis zum 30.09.2014 und war mit jährlich 3,52 % zu verzinsen. Bereits ein knappes Jahr später änderten die Parteien den Sollzinssatz auf jährlich 3,45 % und die Zinsbindungsfrist, die sie bis zum 30.09.2017 vereinbarten (Anlage K 1a). Daraus geht hervor, dass den Klägern mit dem Abschluss der Vereinbarung vom 06.09.2010 kein neues Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wurde, sondern es wurden lediglich neue Konditionen für die Zukunft - Zinssatz und Zinsbindungsfrist - vereinbart. Gleiches gilt für die Vereinbarungen vom 06.09.2010 über 250.000,00 Euro (Anlage K 3a) und über 100.000,00 Euro (Anlage K 4a). Bei Vereinbarungen K 3a und K 4a wurde nur die Zinsbindungsfrist bis zum 30.09.2017 (Anlage K 3a) bzw. bis zum 30.04.2018 (Anlage K 4a). Der jährliche Zins in Höhe von 3,45 % blieb gleich. Bereits in den ursprünglichen Verträgen vom 06.04.2010 wurde bereits jeweils ein jährlicher Zins von 3,45 % vereinbart. Die unechten Abschnittsfinanzierungen haben auch jeweils dieselbe Kontonummer wie die Ursprungsverträge, nämlich €7 (Anlage K 1 und Anlage K 1a), €.1 (Anlagen K 3 und K 3a) sowie €.0 (Anlagen K 4 und K 4a). Neue Verbraucherdarlehensverträge, die zugleich ein neues Widerrufsrecht begründet hätten, wurden damit nicht geschlossen. Die Vereinbarungen über die Verlängerung der Zinsbindungsfrist (Anlagen K 3a und K 4a) und zusätzlich über die Höhe des Sollzinses (Anlage K 1a) können nicht widerrufen werden (vgl. BGH, Urteil vom 28.05.2013, XI ZR 6/12, zitiert nach Juris, Rn. 26). Der Darlehensnehmer, der sich durch Widerruf der Prolongationsvereinbarung von der Konditionenanpassung lösen könnte, stünde besser als derjenige, der das Angebot auf einvernehmliche Anpassung der Konditionen von vornherein nicht annimmt. Diese unterschiedliche Behandlung ließe sich auch nicht mit Sinn und Zweck eines Widerrufsrechts erklären. Ein Widerrufsrecht zielt lediglich darauf ab, den Verbraucher von der eingegangenen Vertragsbindung zu befreien; es soll seine Rechtspositionen aber nicht erweitern (BGH a.a.O.). Nach der Rechtsprechung des BGH führt der Widerruf der Prolongationsvereinbarung auch nicht zur Beendigung des ursprünglichen Darlehensvertrages (BGH, Urteil vom 28.05.2013, XI ZR 6/12, zitiert nach Juris, Rn. 24 bis 26).

b) Die Kläger können den Widerruf ihrer auf Abschluss der Vereinbarungen vom 06.09.2010 (Anlagen K 1a, 3a, 4a) auch nicht auf ein nachträglich eingeräumtes vertragliches Widerrufsrecht stützen. Die Kläger konnten aus objektiver Kundensicht nicht davon ausgehen, dass die Beklagte ihnen nach einem Jahr Vertragsbindung ohne jeden äußeren Anlass ein neues - selbständiges - Recht zur Lösung vom Darlehensvertrag einräumen wollte. Die Erteilung eines zusätzlichen voraussetzungslosen Widerrufsrechts stünde in Widerspruch dazu, dass die Beklagte den Klägern die Prolongation des Darlehens angeboten hat und den Vertrag gerade nicht beenden, sondern ausdrücklich fortsetzen wollte. In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte die Bank die Kunden angeschrieben; diesem Begleitschreiben war eine €Widerrufsbelehrung zu Ihrer Vertragserklärung€ beigefügt unter Hinweis darauf, dass die Widerrufsbelehrung unabhängig von den Prolongationsangeboten erteilt werde. Auch in diesem Fall hat der BGH die Einräumung eines vertraglichen Widerrufsrechts abgelehnt (BGH, Urteil vom 06.12.2011, XI ZR 442/10 , zitiert nach Juris; BGH, Urteil vom 06.12.2011, XI ZR 401/10, zitiert nach Juris; BGH, Urteil vom 28.05.2013, XI ZR 6/12, zitiert nach Juris, Rn. 32 bis 36).

3. Die Widerrufsbelehrung in dem Darlehensvertrag vom 10.12.2010 (Anlage K 5) ist wirksam. Nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB müssen bei Bestehen eines Widerrufsrechts nach § 495 BGB im Vertrag Angaben zur Frist und anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs sowie ein Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers enthalten sein, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten. Der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag ist anzugeben.

a) Enthält der Verbraucherdarlehensvertrag eine Vertragsklausel in hervorgehobener und deutlicher gestalteter Form, die dem Muster in Anlage 6 entspricht, genügt diese den Anforderungen der Sätze 1 und 2. Der Darlehensgeber darf unter Beachtung von Satz 3 in Format und Schriftgröße von dem Muster abweichen.

Die Widerrufsbelehrung ist ausreichend hervorgehoben. Zweck der Hervorhebung ist es sicherzustellen, dass der Verbraucher die Informationen zu seinem Widerrufsrecht bei der gebotenen Lektüre des Vertrages wahrnimmt und nicht über sie hinwegliest, insbesondere weil er sie an dieser Stelle nicht erwartet oder weil sie aufgrund ihrer äußeren Form in anderen Informationen untergehen. Der Gesetzeszweck erfordert es nicht, dass eine Hervorhebung der Widerrufsbelehrung in einer Form geschieht, die sich in dem Vertragsentwurf in gleicher Weise in Bezug auf keine andere zu gebende Belehrung oder Information findet. Dass der Gesetzgeber derartige Alleinstellungsgestaltungen nicht anordnen wollte, legt auch Art 247 § 2 Abs.2 S.3 EGBGB in der Fassung vom 24. Juli 2010 nahe, wo ausdrücklich gleichartige Hervorhebungen als gesetzeskonform angegeben sind. Dort heißt es: €Verwendet der Darlehensgeber die Muster nicht, hat er bei der Unterrichtung alle nach den §§ 3 bis 5 und 8 bis 13 erforderlichen Angaben gleichartig zu gestalten und hervorzuheben.€ Zwar erfasst das ausdrückliche Gleichgestaltungsgebot § 6 nicht. Dies legt aber nicht den Umkehrschluss nahe, der Gesetzgeber habe die Informationspflichten aus § 6 besonders gestaltet sehen wollen. Die Kammer folgt der Auffassung des OLG Stuttgart, das davon ausgeht, der Gesetzgeber habe das Problem erkannt, in § 6 aber gleichwohl anders als in § 2 keine Vorgabe gesetzt; dies spreche dafür, dass er die Gestaltung einer Information nach Maßgabe des § 6 dem Informationspflichtigen überlassen wollte. Denn wenn er eine Hervorhebung des Widerrufsrechts in einzigartiger Weise gewollte hätte, so hätte es nahegelegen, dies auszusprechen. Und eine so grundlegend höhere Bedeutung des Widerrufsrechts gegenüber den anderen Verbraucherrechten, die durch die von Art. 247 § 2 Abs. 2 EGBGB miterfasst sind, dass ein Alleinstellungserfordernis geradewegs selbstverständlich wäre, ist nicht gegeben (OLG Stuttgart, Urteil vom 24.04.2014, 2 U 98/13, zitiert nach Juris, Rn. 72). Zu der stärker gedruckten Einrahmung auf Seite 5 des Darlehensvertrages kommen die im Fettdruck hervorgehobene, allein gestellte, inhaltlich zutreffende und klare Überschrift €Widerrufsinformation€ unter 14 sowie die weitere fett gedruckte Überschrift Widerrufsrecht innerhalb des Rahmens (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 24.04.2014, 2 U 98/13, zitiert nach Juris, Rn. 78). In ihrer Summe heben diese Elemente die Widerrufsbelehrung so augenfällig von dem keine Belehrungen oder Pflichthinweise enthaltenden Vertragstext ab, dass ein Verbraucher, der den Text mit der gebotenen Sorgfalt liest, sie besonders wahrnehmen wird.

b) Die Formulargestaltung mit Ankreuzoptionen stellt keinen Verstoß gegen die Vorgaben des Art. 247 § 6 EGBGB dar. Richtig ist zwar, dass die Widerrufsbelehrung keine verwirrenden Zusätze enthalten darf. Das ist aber nicht der Fall. Ein Formular, in dem für sich genommen inhaltlich nicht zu beanstandende Widerrufsbelehrungen für verschiedene Vertragstypen enthalten sind, ist dann nicht verwirrend, wenn die einzelnen Belehrungen klar und deutlich voneinander getrennt sind und für den Verbraucher leicht zu erkennen ist, welche Erklärung sich auf den von ihm abgeschlossenen Vertrag bezieht.

Dem Durchschnittsverbraucher ist bekannt, was ein Ankreuzfeld bedeutet. Er kennt es beispielsweise aus zahlreichen, heute üblichen Mobilfunk-, Autokauf-, oder Mietverträgen. Er weiß, dass eingerückter Text, der nach einem Ankreuzfeld steht, nur gilt, wenn der Text angekreuzt ist. Ist der Text nicht angekreuzt, gilt er im jeweiligen Fall nicht (OLG Stuttgart, Urteil vom 24.04.2014 - 2 U 98/13, juris Rn. 88). Hier war keiner der Zusätze angekreuzt. Außerdem enthielt das Darlehensformular auch an anderer Stelle Ankreuzfelder. Manche waren angekreuzt, andere nicht. Daraus konnten die Kläger entnehmen, dass die Regel "Nur, was angekreuzt ist, gilt" für sämtliche Vertragsklauseln anwendbar ist. Infolgedessen konnten Darlehensnehmer wie die Kläger von den ankreuzbaren Zusätzen nicht verwirrt werden. Die Informationspflichten haben nicht den schwächsten Verbraucher zum Maßstab, sondern einen situationsadäquat aufmerksamen und informierten Durchschnittsverbraucher. Denn sie dienen nicht dem Schutz einer besonders schutzbedürftigen Personengruppe, sondern dem jeder natürlichen Person (OLG Stuttgart, Urteil vom 24.04.2014 - 2 U 98/13, juris Rn. 75). Außerdem beziehen sich zwar nicht Art. 247 § 6 EGBGB a.F., aber die §§ 495; 355 BGB a.F. auf ein europäisches Verbraucherleitbild. Denn letztere Vorschriften wurzeln in den Art. 3 Abs. a) und 14 der Richtlinie 2008/48/EG. Dem Europarecht liegt aber ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher zugrunde. § 3 Abs. 2 Satz 2 UWG spricht sogar davon, dass auf den durchschnittlichen Verbraucher abzustellen ist, oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe. Dieses Verbraucherleitbild gilt jedenfalls im Wettbewerbsrecht (Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Auflage 2014, § 5 Rn. 1.48 ff.; OLG Stuttgart, Urteil vom 24.04.2014 - 2 U 98/13, juris Rn. 50). Dort ist nach dem BGH der Grad der Aufmerksamkeit abhängig von der Bedeutung, die das jeweilige Gut für den Verbraucher hat (BGH, Urteil vom 20.10.1999 - I ZR 167/97 - "Orient-Teppichmuster" = GRUR 2000, S. 619). Die vom BGH herangezogenen Argumente passen aber auch auf den Verbraucherbegriff im Vertragsrecht. Es liegt nahe, dass ein Verbraucher sich Vertragsinformationen umso genauer durchliest, je gravierender der Vertrag sich auf ihn auswirkt (vgl. auch Micklitz, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, Vorbemerkung zu §§ 13, 14 Rn. 101: "Die Schutzbedürftigkeit ist gegenstandsbezogen situativ zu ermitteln.")

Hier ging es um ein Darlehen von immerhin 120.000,00 Euro. Der Vertrag sollte die Kläger fünf Jahre lang binden. Bei einem derartigen Geschäft mit Auswirkungen auf die eigene Zukunft kann man von einem Verbraucher erwarten, dass er den Vertrag nicht nur überfliegt.

c) Entgegen der Auffassung der Kläger hat die Widerrufsfrist im Darlehensvertrag vom 10.12.2010 zu laufen begonnen. Zwar hat die Beklagte den Fristbeginn nach dem Wortlaut der Belehrung von der Mitteilung der für die Beklagte zuständigen Aufsichtsbehörde und von der Bekanntgabe des bei Darlehenskündigung einzuhaltenden Verfahrens abhängig gemacht; den Klägern wurde die Aufsichtsbehörde und das bei Kündigung des Darlehensvertrages einzuhaltende Verfahren durch die Übergabe des Europäischen Standardisierten Merkblattes bekannt gemacht (Anlage B 9). In diesem Merkblatt ist unter Ziffer 12 das Verfahren bei ordentlicher und außerordentlicher Kündigung erklärt und unter Ziffer 18 ist die zuständige Aufsichtsbehörde genannt. Die Beklagte hat - von den Klägern unwidersprochen - vorgetragen, dass die Beklagte den Klägern das Merkblatt zum Darlehen vom 10.12.2010 (Anlage B 9) vor Abschluss des Vertrages überreicht hat. Somit wurde die zweiwöchige Widerrufsfrist durch die Widerrufsbelehrung im Darlehensvertrag wirksam in Gang gesetzt.

d) Da nach den Ausführungen unter 3 a) bis 3 c) bereits von einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung auszugehen ist, kommt es auf die Fragen, ob die Beklagte sich auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen kann und ob die Ausübung des Widerrufsrechts durch die Kläger gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt, nicht mehr an.

4. Da den Klägern kein Widerrufsrecht zusteht, stehen ihnen auch keine Rückabwicklungsansprüche gegen die Beklagte zu. Da ihnen kein Anspruch gegen die Beklagte zusteht, können sie auch nicht den Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten verlangen.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.






LG Heidelberg:
Urteil v. 21.04.2015
Az: 2 O 284/14


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/4dda39c6167d/LG-Heidelberg_Urteil_vom_21-April-2015_Az_2-O-284-14




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