Bundespatentgericht:
Beschluss vom 19. August 2002
Aktenzeichen: 3 Ni 60/00

(BPatG: Beschluss v. 19.08.2002, Az.: 3 Ni 60/00)

Tenor

1. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

2. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren vor dem Bundespatentgericht wird auf 92.032,- € festgesetzt.

Gründe

I Nachdem der Beklagte auf seine Rechte am Patent für die Zukunft und für die Vergangenheit auch gegenüber Dritten verzichtet hat, haben die Parteien mit Schriftsätzen vom 13. Juni 2002 bzw 7. August 2002 die Hauptsache für erledigt erklärt.

Die Klägerin beantragt, die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten aufzuerlegen.

Übereinstimmend beantragen die Parteien, den Gegenstandswert auf 180.000,- DM festzusetzen.

II 1) Über die Kosten ist nach Erledigung der Hauptsache gemäß § 84 Abs 2 PatG, § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Danach hat grundsätzlich die Partei die Kosten zu tragen, die voraussichtlich unterlegen wäre. Im vorliegenden Fall hat der Beklagte durch Verzicht auf das Streitpatent die Erledigung der Hauptsache herbeigeführt und sich damit in die Rolle des Unterlegenen begeben. Es ist daher gerechtfertigt, dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, wie es im übrigen auch dem Grundgedanken des § 91 ZPO entspricht (s BPatGE 22, 33; 28. 197).

2) Bei der Festsetzung des Gegenstandswertes analog § 10 Abs 1 BRAGebO sieht der Senat in Anbetracht der Verletzungsverfahren einen Betrag von 92.032,- € als angemessen an. Dies entspricht ungefähr der von den Parteien genannten Summe von 180.000,- DM.

Hellebrand Sredl Dr. Feuerlein Be






BPatG:
Beschluss v. 19.08.2002
Az: 3 Ni 60/00


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