Amtsgericht Charlottenburg:
Urteil vom 13. November 2009
Aktenzeichen: 238 C 171/09

(AG Charlottenburg: Urteil v. 13.11.2009, Az.: 238 C 171/09)

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 899,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.05.2009 zu zahlen.

2. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 217,58 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.05.2009 zu zahlen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen, bis auf die durch die Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts Mitte entstandenen Kosten, die die Klägerin zu tragen hat.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin macht gegenüber dem Beklagten die Erstattung von vorgerichtlichen

Anwaltskosten auf Grund einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung geltend.

Die Klägerin ist im Bereich des Handels mit Tierbedarf tätig und betreibt unter der Firma €C... P... P..." auf der Domain www...de ihr Geschäft als nicht vorsteuerabzugsberechtigte Kleinunternehmerin.

Der Beklagte ist Berater der Firma w...ltd. (im Folgenden Limited genannt), die unter der Domain www....com auftrat. Hier bot sie ebenfalls Tierbedarfsartikel an, wobei die Preise teilweise um das 15-fache des üblichen Marktpreises überhöht und darüber hinaus einige Artikel fehlerhaft bezeichnet waren. Auf der heute nicht mehr betriebenen Internetseite war dabei aufgeführt, dass:

€die auf diesen Seiten dargestellten Produkte und Preise stellen keine Angebote dar, sondern dienen lediglich der beispielhaften Veranschaulichung der Funktion des ePages Shopsystems".

Die Limited wurde am 30.05.2008 gegründet.

Mit Schreiben vom 10.09.2008 mahnte der Beklagte im Namen der Limited die Klägerin wegen eines Wettbewerbsverstoßes ab und forderte die Erstattung der für seine Tätigkeit entstandenen Kosten in Höhe von 899,40 € (Bl. 18 ff d.A.). Mit Schreiben vom 19,09.2008 traten die jetzigen Kiägervertreter als Bevollmächtigte der Klägerin der Abmahnung entgegen. Hierfür entstanden der Klägerin Kosten in Höhe von 899,40 €, die sie nunmehr gegenüber dem Beklagten geltend macht und diesem gegenüber mit Schreiben vom 22.04.2009 mit einer Zahlungsfrist bis zum 03.05.2009 anmahnte (Bl. 54 f d.A.). Hierfür macht sie die außergerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr in Höhe von 217,18 € als weiteren Zahlungsanspruch geltend.

Insgesamt mahnte der Beklagte für die Limited in ca. 20 Fällen andere Firmen ab, wobei jedenfalls 13 Abmahnungen in dem Zeitraum vom 21.07. bis 29.08.2008 erfolgten und dabei jeweils ein anwaltlicher Erstattungsanspruch von 899,40 € geltend gemacht wurde. Diverse gegen andere Firmen von der Limited geführte Prozesse wurden von der ...-Prozessfinanz AG, in deren Vorstand der Beklagte sitzt, finanziert.

Die Klägerin meint, ihr stünde gegenüber dem Beklagten ein Schadensersatzanspruch aus vorsätzlich sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB zu. Der Beklagte habe mit der Limited kollusiv zusammen gewirkt, um andere Firmen zu schädigen und dadurch sich zu bereichern.

Nach zwischenzeitlicher Teilrücknahme hinsichtlich des Beginns des Verzugszeitpunktes beantragt die Klägerin zuletzt,

1. der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 899,40 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.05.2009 zu bezahlen.

2. der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 217,58 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.05.2009 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, der Klägerin sei schon kein Schaden entstanden, da sie nie die Rechnungen ihres Prozessbevollmächtigten bezahlt habe. Sein vorgerichtliches Verhalten sei weder sittenwidrig noch vorsätzlich gewesen. Schließlich stünde dem Kostenerstattungsanspruch der Klägerin jedenfalls entgegen, dass auch sie sich wettbewerbswidrig verhalten habe.

Das Amtsgericht Mitte hat mit Beschluss vom 05.08.2009 den Rechtsstreit auf Antrag der Klägerin an das Amtsgericht Charlottenburg verwiesen (Bl. 62 d.A.).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 23.10.2009 (Bl. 99 d.A.) verwiesen.

Gründe

Die Klage ist begründet,

Der Klägerin steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch gegenüber dem Beklagten aus einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 BGB zu.

Die Abmahnung des Beklagten gegenüber der Klägerin war rechtsmissbräuchläch und sittenwidrig.

Eine Sittenwidrigkeit ist dann gegeben, wenn sie nach ihrem Gesamtcharakter, 6er durch Inhalt, Beweggründe und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (Palandt/Sprau, § 826 BGB, Rand-Nr. 4).

Für die Sittenwidrigkeit spricht vorliegend schon, dass der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß §§ 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG rechtsmissbräuchläch war, Das Gericht schließt sich insoweit den Rechtsansichten und Feststellungen des Landgerichts Marburg in dem Urteil vom 09.09.2008, Geschäfts-Nr. 2 O 252/08, und des Landgerichts Würzburg in dem Urteil vom 21.10.2008, Aktenzeichen 14 0 1631/08, an. Rechtsmissbräuchlich ist ein Unterlassungsanspruch immer dann, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände davon auszugehen ist, dass die gegen den Mitbewerber gerichteten rechtlichen Schritte dazu dienen, gegen ihn einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen und Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Solche Umstände liegen regelmäßig dann vor, wenn der Marktteilnehmer selbst nur geringe Umsätze erzielt, das Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien nur geringfügig ist, die Abmahnung ungenaue oder unvollständige AGB-Klauseln von geringerer Bedeutung betrifft, nach einem übersteigerten Gebührenstreitwert abgerechnet wird und überdies zahlreiche weitere Mitbewerber, zu denen ebenfalls nur ein marginales Wettbewerbsverhältnis besteht, in gleicher Weise in Anspruch genommen werden (BGH, Urteil vom 05.10,2000, Az. IZR 237/98).

Für die Rechtsmissbräuchiichkeit der Abmahnung spricht vorliegend, dass die Mandantin des Beklagten selbst auf dem Markt nicht tätig war. Die von ihr eingerichtete Internetseite wies diverse fehlerhafte Artikelbezeichnungen und darüber hinaus etliche deutlich über dem Marktpreis liegende Preise aus. Schließlich wird auf der Internetseite ausdrücklich angegeben, dass die auf der Seite angegebenen Preise nur zur Veranschaulichung der Funktion des ePages Shopsystems dienen. Aus diesen ganzen Umständen ist festzustellen, dass tatsächlich eine Markteilnahme der Limited nicht erfolgt ist und auch nicht beabsichtigt war. Hinzu kommt, dass nach der Gründung der Limited am 30.05.2008 diese in kurzem Zeitraum über 20 angebliche Mitbewerber abmahnte und dabei insbesondere in dem Zeitraum 21.07. bis 29.08.2008 13 Abmahnungen über den Beklagten erklären ließ. Dies alles spricht dafür, dass es der Limited in Verbindung mit ihrem Berater, nämlich dem Beklagten, ausschließlich darum ging, durch Abmahnungen Einnahmen zu erzielen und sich insoweit zu Lasten Dritter zu bereichern. Immerhin würden die 20 Abmahnungen und die damit eingehenden Kostennoten des Beklagten über jeweils 899,40 € insgesamt fast 18.000,00 € an Kosten der Limited verursachen, die sie überhaupt nicht bezahlen konnte. Mithin stand die Quantität der Abmahnung in keinem Verhältnis zur Qualität der Marktteilnahme der Limited. Das gezielte Vorgehen gegen andere Marktteilnehmer ohne erkennbares eigenes Interesse am Verkauf von Waren indiziert insoweit nicht nur die Rechtsmissbräuchlichkeit der Abmahnung, sondern auch die Sittenwidrigkeit des Verhaltens.

Dabei geht das Gericht davon aus, dass die Limited kollusiv mit dem Beklagten zusammen gearbeitet hat. Der Beklagte gäbt selbst an, als Berater von der Limited beauftragt worden zu sein. Dass die Limited selbst keine Markttätigkeit ausübte, war dem Beklagten bewusst. Als Vorstand der ...-Prozessfinanz AG und in seiner Eigenschaft als Berater der Limited hatte er Einsicht in deren Geschäftstätigkeit und wusste deshalb, dass eine ernsthafte Teilnahme am Markt nicht erfolgen sollte. Vielmehr beabsichtigte der Beklagte, durch die Abmahnungen zusätzliche Einnahmen zu erzielen. Dies erfolgte ohne eigenes Risiko, da nach außen die Limited als Haftender auftrat. Dabei ist allgemein bekannt, dass Vollstreckungen in England nicht nur mit erhöhtem Kosten- und Zeitaufwand verbunden sind, sondern regelmäßig auf Grund der begrenzten Haftung der Limited Zahlungsansprüche dieser gegenüber erfolglos bleiben. Durch die gewählte Konstruktion konnte damit der Beklagte ohne eigenes finanzielles Risiko und zu seiner Bereicherung Abmahnungen und Prozesse führen und somit auf Zahlungen durch Dritte hoffen. Insoweit handelte er nicht nur mit der Limited gemeinsam sittenwidrig, sondern auch vorsätzlich.

Unerheblich ist auch, ob die Klägerin bzw. ihr Prozessbevollmächtigter wettbewerbswidrig gehandelt haben. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, entfällt nicht die Haftung des Beklagten aus der hier vorliegenden vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung.

Durch das vorsätzlich sittenwidrige Verhalten des Beklagten trat bei der Klägerin ein Schaden in Form der vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten ein.

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin tatsächlich die Rechnungen ihres jetzigen Prozessbevoilmächtigten über 899,40 € und 217,18 € bezahlt hat. Gemäß § 250 Satz 2 BGB geht ein Freisteilungsanspruch in einen Zahlungsanspruch über, wenn der Schädiger die Leistung ernsthaft und endgültig ablehnt (vergl. BGH NJW 1993, 1137 und NJW 2007, 1809), Vorliegend hat der Beklagte bereits vorprozessual, aber auch im laufenden Prozess, deutlich zu erkennen gegeben, dass er nicht bereit ist, die von der Klägerin geltend gemachten Schäden zu bezahlen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 269 Abs. 3, 281 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Voilstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.






AG Charlottenburg:
Urteil v. 13.11.2009
Az: 238 C 171/09


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