Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 2. November 1998
Aktenzeichen: 17 W 306/98

(OLG Köln: Beschluss v. 02.11.1998, Az.: 17 W 306/98)

Nach Zurückweisung des Rechtsstreits erwächst dem Verkehrsanwalt keine zweite Korrespondenzgebühr. § 15 I 2 BRAGO erfaßt die Prozeßgebühr des Verkehrsanwalts aus § 52 BRAGO.

Tenor

Die Gegenvorstellung ist unzulässig.

Gründe

Der Senat ist gemäß § 318 ZPO (in entsprechender Anwendung) nicht befugt, seinen ihn selbst bindenden Beschluß vom 18. Januar 1993 abzuändern. Würde mit Hilfe der Gegenvorstellung eine in letzter Instanz ergangene Entscheidung mit dem Ziel ihrer Abänderung (nochmals) zur Nachprüfung gestellt, so würde damit die Wirkung der Rechtskraft in einer vom Gesetz nicht gewollten Weise unterlaufen. Der Senat befindet sich mit dieser von ihm ständig vertretenen Auffassung (z.B. Senatsbeschlüsse vom 4. März 1993 - 17 W 12/93 - und vom 28. Oktober 1992 - 17 W 315/92 -) im Einklang mit der von Rechtsprechung und Literatur überwiegend vertretenen Auffassung (vgl. OLG Stuttgart, JurBüro 1983, 1890; Zöller-Gummer, ZPO, 20. Aufl., § 567 Rn. 24 m.w.N). Ob ausnahmsweise eine erneute Prüfung in der Sache erfolgen kann, wenn dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör nicht oder nicht ausreichend gewährt worden ist, kann offen bleiben. Das rechtliche Gehör ist der Klägerin nicht versagt worden. Die Klägerin hat das Vernehmungsprotokoll des Generalkonsuls der Bundesrepublik Deutschland in Amsterdam vom 10. April 1996, in welchem ihr Geschäftsführer als Rechtsanwalt aufgeführt wird, nicht beanstandet. Daß das Protokoll in diesem Punkt falsch sein könnte, war daher nicht erkennbar. Die Parteien im Kostenfestsetzungsverfahren auf aktenkundige Vorgänge hinzuweisen, die bereits im Erkenntnisverfahren hätten richtiggestellt werden können und richtiggestellt werden müssen, sind die Festsetzungsorgane von Verfassungs wegen nicht verpflichtet.






OLG Köln:
Beschluss v. 02.11.1998
Az: 17 W 306/98


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