Amtsgericht Bonn:
Urteil vom 12. Juli 2007
Aktenzeichen: 9 C 197/07

(AG Bonn: Urteil v. 12.07.2007, Az.: 9 C 197/07)

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, die ihr bei der Nutzung des Internetzugangs durch den Kläger im Rahmen des zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses nach dem Tarif U-P E G gespeicherten Daten des Klägers:

a) die jeweils zugeteilte IP-Adresse

b) das Volumen der übertragenen Daten

zu löschen, soweit eine Speicherung länger als 7 Tage nach Beendigung der jeweiligen Internetverbindung erfolgt.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 90% sowie der Beklagten zu 10 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung der gegnerischen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zulässigkeit der Erhebung und Speicherung von Daten.

Der Kläger ist Kunde bei der Beklagten, bei der es sich um ein Telekommunikationsunternehmen handelt. Die Beklagte ermöglicht ihm die Internetnutzung nach dem Tarif "U-P E G". Der Vertrag erfasst weitere Zugangsarten in das Internet, z.B. über das Handy, über eine analoge Telefonleitung, ISDN oder W-LAN. Der Tarif "G", bei dem unabhängig von der Dauer der Internetnutzung eine monatliche Pauschale gezahlt wird, erfasst nur die Internetnutzung über U-E, nicht die übrigen v.g. Nutzungen.

Bei der Vermittlung ins Internet wählt der Nutzer sich über das Telefonnetz oder Breitband unter Angabe seiner Nutzer-ID und seines Passworts bei seinem Zugangsvermittler ein. Dieser teilt ihm eine sog. dynamische IP-Adresse aus seinem verfügbaren IP-Adressraum zu, die der Nutzer dann in der Regel während der gesamten Internet-Sitzung behält. Dabei handelt es sich nicht um eine eigene Nummer des Nutzers, sondern um eine auf die Beklagte registrierte IP-Adresse. Die Zuordnung von Telefonnummer/Nutzer-ID zur IP-Adresse wird vom Zugangsvermittler in einer Protokolldatei festgehalten.

Die Zuweisung einer IP-Adresse ist unabdingbare Voraussetzung für den Internet-Zugang. Die Vergabe der IP-Adresse ist als Voraussetzung für die Telekommunikation dem Telekommunikationsdienst zuzurechnen.

Unter der zugeteilten IP-Adresse bewegt" sich der Nutzer im Internet, wobei der Zugangsvermittler die "Aufträge" des Nutzers ausführt. D.h. er vermittelt ihm bei jedem einzelnen Auftrag ("Klick") erneut den Zugang zum Internet dadurch, dass er diesen Auftrag ins Internet weiterleitet. Die vom Nutzer angeforderten Daten nimmt der Zugangsvermittler dann aus dem Internet entgegen und leitet sie an den Nutzer weiter. Die IP-Adresse besteht aus 4 Ziffernblöcken aus Zahlen zwischen 0 und 255. Jeder Internetzugangsanbieter verfügt nur über einen begrenzten Bestand an IP-Adressen. Diese dient als Kennung. Anhand dieser Adresse wird das Nutzerkonto ( Account) und der verbundene Accountinhaber identifiziert. Die jeweiligen Nummern werden durch ein Zufallsprinzip vergeben.

Bis Mitte April 2007 speicherte die Beklagte die an die Internutzer vergebenen dynamischen IP-Adresse für die Dauer von 80 Tagen. Nunmehr werden diese Daten 7 Tage nach Beendigung der jeweiligen Verbindung gelöscht.

Der Kläger forderte die Beklagte auf, sicher zu stellen, dass in seinem Fall keine Volumendaten und IP-Adressen gespeichert würden. Dem kam die Beklagte nicht nach.

Der Kläger trägt vor:

Eine Speicherung dynamischer IP-Adressen und des Datenvolumens zu Zwecken des Entgeltnachweises sei weder geeignet noch erforderlich und damit unzulässig. Auch die Störungsbeseitigung oder Datensicherheit nach § 9 BDSG rechtfertige keine generalpräventive Pauschalspeicherung dynamischer IP-Adressen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

es zu unterlassen, dass bei der Nutzung des Internetzugangs durch den Kläger im Rahmen des zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses nach dem Tarif U-P E G bekannt gewordene Volumen der übertragenen Daten zu erheben und auf Datenträgern jeglicher Art zu speichern,

nach Beendigung der jeweiligen Nutzung des Internetzugangs durch den Kläger alle Daten, die eine Verbindung zwischen der zugeteilten IP-Adresse und dem Kläger bzw. dem technischen Zugang des Klägers herstellen, umgehend zu löschen,

die ihr bei der Nutzung des Internetzugangs durch den Kläger im Rahmen des zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses nach dem Tarif U-P E G bereits bekannt gewordenen, erhobenen und gespeicherten Daten des Klägers:

die jeweils zugeteilte IP-Adresse das Volumen der übertragenen Daten;

zu löschen

der Beklagten anzudrohen, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 100.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an den Vorstandsmitgliedern, festgesetzt wird.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor:

Die Speicherung sei zur Entgeltabrechnung erforderlich, da von der Pauschale nach dem Tarif "E G" nicht die möglichen Zugangsarten über Handy, ISDN, analoge Telefonleitung und W-LAN gedeckt sei. Diese Nutzungen würde zeitabhängig abgerechnet werden.

Zudem diene die Speicherung auch dem Schutz der Nutzer und der Infrastruktur der Beklagten. Die Speicherung sei erforderlich, um Störungen oder Fehler an der Telekommunikationsanlage der Beklagten zu erkennen, da über die gespeicherten Daten ein Account identifiziert werden könne, von dem Störungen ausgehen. Dies diene auch der Identifikation von Computern, von denen Schadsoftware, wie z.B. Viren und Würmer ausgehen, und der Bekämpfung dieses Mißbrauchs. Ohne IP-Adresse könne ein infizierter Computer nicht identifiziert werden

Wegen der weitern Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der zu der Akte gereichten Schriftsätze und Urkunden Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist nur teilweise begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte weder einen Anspruch auf Unterlassung der Erhebung und Speicherung der Daten noch auf Löschung. Er hat lediglich einen Anspruch auf Löschung, soweit ihn betreffend noch Daten gespeichert sind, die aufgrund der bis zum 18.4.2007 erfolgten Speicherung für die Dauer von 80 Tagen aufgezeichnet sind. Bezüglich der nunmehr praktizierten Speicherung von 7 Tagen besteht demgegenüber kein Löschungsanspruch.

Weder liegen die Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs nach § 1004 BGB i.V.m. mit dem Persönlichkeitsrecht und Recht auf inforationelle Selbstbestimmung des Klägers noch ein Löschungsanspruch bezüglich künftiger Verbindungen bzw. bereits beendeter Verbindungen vor, mit Ausnahme der für 80 Tage gespeicherten Daten. Nach der derzeitigen nicht bestrittenen Praxis der Beklagten, erhebt diese Daten über Volumen der jeweiligen Verbindungen und die jeweilige IP-Adresse und speichert diese für die Dauer von 7 Tagen. Diese Vorgehensweise ist rechtlich nicht zu beanstanden, so dass ein Unterlassungsanspruch nicht und ein Löschungsanspruch nur in zuerkanntem Umfang gegeben sind.

Ein Löschungsanspruch findet grundsätzlich seine rechtliche Grundlage in dem zwischen den Parteien bestehenden Vertrag i.V.m. § 96 Abs. 2 TKG. Nach § 96 Abs. 2 s. 2 TKG sind Verkehrsdaten von dem Diensteanbieter nach Beendigung der Verbindung unverzüglich zu löschen.

Allerdings darf im vorliegenden Fall gemäß § 100 Abs. 1 TKG eine Erhebung und Speicherung für einen kurzen Zeitraum erfolgen.

Im Einzelnen:

1.)

Bei der Beklagten handelt es sich um ein Telekommunikationsdienst im Sinne von § 3 Nr. 24 TKG. Denn die Beklagte vermittelt u.a. den Zugang zum Internet. Die Tätigkeit der Zugangsvermittlung besteht im Aussenden, Übermitteln und Empfangen von Daten mittels Telekommunikationsanlagen Der Zugangsvermittler ist Diensteanbieter im Sinne von § 3 Nr. 6 TKG.

2.)

Eine Speicherung und Erhebung ist nicht bereits gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 2 TKG gerechtfertigt. Nach der v. .g. Vorschrift darf das Datenvolumen nur erhoben werden, wenn hiervon ein Entgelt abhängt. Dies ist im Rahmen des Vertrags zwischen den Parteien nicht der Fall. Ausweislich der vorgelegten Tarifbeschreibung (Anlage B 2) sind die Interverbindungen über den E-Anschluss von der monatlichen Pauschale erfasst. Weitere beschriebene Zugangsmöglichkeiten sind zeitabhängig zu vergüten. Für eine solche zeitabhängige Erfassung ist es nicht erforderlich, die IP-Adressen sowie das Datenvolumen zu speichern. Dafür würde jedenfalls die Speicherung des Beginns und des Endes der jeweiligen Verbindung nach Datum und Uhrzeit ausgereichen (§ 96 Abs. 1 Nr. 2 TKG). Da die Beklagte nicht dargelegt hat, dass die Berechnung des Entgeltes teilweise von der Datenmenge und von der IP-Adresse abhängt, ist es nicht gerechtfertigt zur Entgeltermittlung diese Daten zu verwenden.

3.)

Die Erhebung und Speicherung ist jedoch nach § 100 Abs. 1 TKG gerechtfertigt. Nach der v. g. Vorschrift darf der Diensteanbieter zum Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von Störungen oder Fehlern an Telekommunikationsanlagen die Bestandsdaten der Teilnehmer und Nutzer erheben und verwenden. Insoweit beruft sich die Beklagte darauf, dass die Speicherung von Datenvolumen und IP-Adressen erforderlich sei, um Störungen oder Fehler an der Telekommunikationsanlage der Beklagten zu erkennen und zu bekämpfen. Diesen Vortrag der Beklagten hat der Kläger nicht substantiiert bestritten. Ein pauschales Bestreiten reicht nicht aus. Dies ergibt sich insbesondere vor dem Hintergrund, dass auch der Datenschutzbeauftragte in seiner Stellungnahme vom 7.4.2005 (Anlage B 2) und vom 16.3.2007 (Anlage B3) die Geeignetheit der Speichermaßnahmen zum Schutz der Telekommunikationsanlage der Beklagten hervorgehoben hat. Insofern hätte es dem Kläger oblegen, substantiiert darzulegen, welche konkreten Maßnahmen zur Bekämpfung des aufgezeigten Missbrauchs ebenso erfolgreich sein können. Die unzureichende Darlegung geht zu seinen Lasten, so dass von der Geeignetheit auszugehen ist.

Zwar entspricht es der - soweit ersichtlich - herrschenden Meinung in der Literatur, dass § 100 Abs. 1 TKG im Unterschied zu der früher geltenden Norm des § 9 Abs. 1 TDSV 2000 nicht mehr voraussetzt, dass im Einzelfall tatsächlich Störungen und Fehler oder konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen müssen. Auch eine vorsorgliche Datenverarbeitung und Erhebung zur Erkennung von Fehlern oder Störungen ist demnach grundsätzlich zulässig (Klesczewski in: Berliner Kommentar zum Telekommunikationsgesetz, § 100 Rz.8; Witten in: Beck’scher TKG-Kommentar, 2006, § 100 Rz. 1)

Nach dem Willen des Gesetzgebers ist auch die Speicherung von IP-Adressen insoweit erlaubt (Regierungsentwurf zum TKG, BT-Drucksache 15/2316, S. 90)

Allerdings rechtfertigt auch die Anwendung des § 100 Abs. 1 TKG keine Speicherung über einen längeren Zeitraum.

Bei der Frage, ob eine Speicherung auch über einen Zeitraum von 6 Wochen nach der Vertragsbeendigung noch erforderlich ist, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei ist auf Seiten des Klägers zunächst das durch Art. 10 Abs. 1 GG geschützte Fernmeldegeheimnis von Bedeutung. Dieses Grundrecht begründet nicht nur ein Abwehrrecht gegen die Kenntnisnahme des Inhalts und der näheren Umstände der Telekommunikation durch den Staat, sondern auch den Auftrag an den Staat, Schutz insoweit vorzusehen, als private Dritte sich Zugriff auf die Kommunikation verschaffen (BVerfG vom 27.10.2006 1 BvR 1811799). Auch eine kurzfristige Speicherung von Verkehrsdaten berührt das Interesse des Betroffenen an der Wahrung seines Fernmeldegeheimnisses in nicht ganz unerheblichem Ausmaß. Dieses Grundrecht schützt nicht nur die Kommunikationsinhalte, sondern auch Informationen über Ort, Zeit sowie Art und Weise der Kommunikation. Aufgrund der Speicherung kann das Telekommunikationsunternehmen diese Daten zu eigenen Zwecken verwenden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit eines staatlichen Zugriffs, etwa aufgrund des § 100g StPO. Auch das Risiko eines Missbrauchs der Verkehrsdaten durch das Telekommunikationsunternehmen oder durch Dritte, die sich unbefugt Zugang zu ihnen verschaffen, ist nicht völlig ausgeschlossen (BVerfG aaO).

Auf der anderen Seite ist zugunsten der Beklagten deren schützeswertes Interesse am Schutz ihrer Telekommunikationseinrichtungen von Bedeutung (Art. 14 GG). Unstreitig ist die Speicherung von IP-Adressen und Datenvolumen generell geeignet, einen Missbrauch aufzudecken und beispielsweise SPAM, Schadstoffsoftware in Form von Viren und Würmern zu bekämpfen.

Nach dem Grundsatz der Datensparsamkeit kann eine solche an sich zulässige Speicherung jedoch nur für einen kurzen Zeitraum gerechtfertigt werden. So ist zur Überzeugung des Gerichts entsprechend der Stellungnahme des Bundesbeauftragten für den Datenschutz im Rahmen eines Rechtsstreits vor dem Amtsgericht Darmstadt (Anlage B3) davon auszugehen, dass für die Aufspürung einer missbräuchlichen Inanspruchnahme der Infrastruktur der Beklagten ein Zeitraum von 7 Tagen für ausreichend zum Zwecke der Datensicherheit ist, um zum Beispiel anhand der Daten Angriffsmuster zu erkennen und zu analysieren oder ungewollte Versender von virenverseuchten Dateien identifizieren zu können.

In Abwägung der beiderseitigen Rechte und Interessen der Parteien ist eine Speicherung für den Zeitraum von 7 Tagen verhältnismäßig. Innerhalb dieser Frist muss ein Betroffener nicht damit rechnen, dass der Staat z.B. durch § 100g StPO Zugriff auf die Daten erlangen kann. Das Risiko eines Zugriffs Dritter auf diese Daten ist ebenfalls in diesem Zeitraum gering. Durch diese Frist erhält die Beklagte auf der anderen Seite die Möglichkeit, Missbrauch aufzuspüren und zu beseitigen.

Aus alledem ergibt sich, dass die Beklagte für den Zeitraum von 7 Tagen nach Beendigung der Internetverbindung die in Streit stehenden Daten erheben und speichern darf. Die über diesen Zeitraum hinausgehende Speicherung ist unzulässig. Die länger als 7 Tagen gespeicherten Daten sind zu löschen.

Die Kostenentscheidung ergeht nach § 92 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: 3.000 €






AG Bonn:
Urteil v. 12.07.2007
Az: 9 C 197/07


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