Bundespatentgericht:
Beschluss vom 2. Mai 2005
Aktenzeichen: 30 W (pat) 249/04

(BPatG: Beschluss v. 02.05.2005, Az.: 30 W (pat) 249/04)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 2. Mai 2005, Aktenzeichen 30 W (pat) 249/04, festgestellt, dass der Beschluss der Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. August 2004 hinsichtlich der Löschung der angegriffenen Marke 302 61 598 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 1 187 204 wirkungslos ist.

Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hatte mit besagtem Beschluss am 4. August 2004 eine Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke 302 61 598 und der Widerspruchsmarke 1 187 204 im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2 des Markengesetzes festgestellt und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.

Die Markeninhaberin legte form- und fristgerecht Beschwerde gegen diese Entscheidung ein. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens beantragte die Markeninhaberin beim Deutschen Patent- und Markenamt die Einschränkung des Warenverzeichnisses durch eine Teillöschung. Daraufhin nahm die Widersprechende den Widerspruch aus der Marke 1 187 204 zurück.

Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 des Markengesetzes in Verbindung mit § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 der Zivilprozessordnung wird daher festgestellt, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der Löschungsanordnung wirkungslos ist. Dies erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen.

Eine Kostenauferlegung gemäß § 71 Abs 1 und 4 des Markengesetzes ist nicht erforderlich.

Rechtsanwalt Dr. Buchetmann Hartlieb Winter Hu.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 02.05.2005, Az: 30 W (pat) 249/04


Tenor

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. August 2004 ist wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke 302 61 598 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 1 187 204 angeordnet worden ist.

Gründe

Mit Beschluss vom 4. August 2004 hat die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG der angegriffenen Marke 302 61 598 mit der Widerspruchsmarke 1 187 204 festgestellt und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.

Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Markeninhaberin beim Deutschen Patent- und Markenamt die Einschränkung des Warenverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt. Daraufhin hat die Widersprechende den Widerspruch aus der Marke 1 187 204 zurückgenommen.

Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist daher auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46).

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.

Dr. Buchetmann Hartlieb Winter Hu






BPatG:
Beschluss v. 02.05.2005
Az: 30 W (pat) 249/04


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