Landgericht Köln:
Beschluss vom 23. April 2003
Aktenzeichen: 9 T 40/03

(LG Köln: Beschluss v. 23.04.2003, Az.: 9 T 40/03)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Landgericht Köln hat in dem Beschluss vom 23. April 2003, Aktenzeichen 9 T 40/03, die Entscheidung des Amtsgerichts Bergisch Gladbach aufgehoben. Die Beklagte hatte gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Beschwerde eingelegt. Die Klägerin muss nun Kosten in Höhe von 1.014,65 EUR plus Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 06. Juli 2003 erstatten. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind von der Klägerin zu tragen.

Das Rechtsmittel der Beklagten hatte Erfolg, denn die Erhöhungsgebühr gemäß § 6 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) wurde zu Unrecht nicht festgesetzt. Die neueste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Rechts- und Parteifähigkeit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) besagt, dass die Prozessvertretung einer GbR grundsätzlich keine Erhöhungsgebühr auslöst. Dies gilt jedoch nur, wenn die Gesellschaft auch als solche im Prozess auftritt. In diesem Fall haben die angeblichen Gesellschafter der verklagten "T + U GbR" bestritten, dass zwischen ihnen eine GbR bestehe, und die Klägerin konnte ihre gegenteilige Behauptung nicht beweisen. Da die Gesellschaft mangels Existenz nicht als Prozesspartei auftreten kann, entsteht in einem solchen Fall gemäß § 6 BRAGO die Erhöhungsgebühr. Diese ist auch erstattungsfähig gemäß § 91 Zivilprozessordnung, da die Beklagten nicht verpflichtet waren, einen Vertreter zu beauftragen.

Die Entscheidung über die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Der Beschwerdewert beträgt 85,26 EUR.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

LG Köln: Beschluss v. 23.04.2003, Az: 9 T 40/03


Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Bergisch Gladbach - 68 C 285/02 - vom 12. Februar 2003 aufgehoben. Die von der Kläge-rin zu erstattenden Kosten werden auf 1.014,65 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 06. Juli 2003 festgesetzt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe

Das zulässige Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.

Die Erhöhungsgebühr nach § 6 BRAGO ist zu Unrecht nicht festgesetzt worden. Zwar folgt aus der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Rechts- und Parteifähigkeit der GbR unter anderem, dass die Prozessvertretung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts grundsätzlich keine Erhöhungsgebühr auslöst (BGH; NJW 2002, S. 2958 = RPfl 2002, S. 587). Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Gesellschaft auch als solche im Prozess auftritt. Vorliegend haben die angeblichen Gesellschafter der verklagten "T + U GbR" bereits in der Klageerwiderung bestritten, dass zwischen ihnen eine BGB-Gesellschaft bestehe. Ihre gegenteilige Behauptung hat die Klägerin nicht beweisen können. In einem derartigen Fall, in dem die Gesellschaft als solche mangels Existenz nicht Prozesspartei werden kann, entsteht nach § 6 BRAGO die Erhöhungsgebühr. Sie ist auch nach § 91 ZPO erstattungsfähig, weil die Beklagten nicht verpflichtet waren, einen von ihnen als Vertreter zu beauftragen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Beschwerdewert: 85,26 EUR.






LG Köln:
Beschluss v. 23.04.2003
Az: 9 T 40/03


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/4cf472dcc046/LG-Koeln_Beschluss_vom_23-April-2003_Az_9-T-40-03




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