Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Bergisch Gladbach - 68 C 285/02 - vom 12. Februar 2003 aufgehoben. Die von der Kläge-rin zu erstattenden Kosten werden auf 1.014,65 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 06. Juli 2003 festgesetzt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das zulässige Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.
Die Erhöhungsgebühr nach § 6 BRAGO ist zu Unrecht nicht festgesetzt worden. Zwar folgt aus der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Rechts- und Parteifähigkeit der GbR unter anderem, dass die Prozessvertretung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts grundsätzlich keine Erhöhungsgebühr auslöst (BGH; NJW 2002, S. 2958 = RPfl 2002, S. 587). Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Gesellschaft auch als solche im Prozess auftritt. Vorliegend haben die angeblichen Gesellschafter der verklagten "T + U GbR" bereits in der Klageerwiderung bestritten, dass zwischen ihnen eine BGB-Gesellschaft bestehe. Ihre gegenteilige Behauptung hat die Klägerin nicht beweisen können. In einem derartigen Fall, in dem die Gesellschaft als solche mangels Existenz nicht Prozesspartei werden kann, entsteht nach § 6 BRAGO die Erhöhungsgebühr. Sie ist auch nach § 91 ZPO erstattungsfähig, weil die Beklagten nicht verpflichtet waren, einen von ihnen als Vertreter zu beauftragen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Beschwerdewert: 85,26 EUR.
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