Bundesverfassungsgericht:
Beschluss vom 20. Dezember 2002
Aktenzeichen: 2 BvR 1619/00

(BVerfG: Beschluss v. 20.12.2002, Az.: 2 BvR 1619/00)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 20. Dezember 2002 (Aktenzeichen 2 BvR 1619/00) den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerde-Verfahren auf 8.000 € festgesetzt.

In der Begründung wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO (Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung) in der Fassung des Kostenrechtsänderungsgesetzes vom 24. Juni 1994 der Gegenstandswert für das Verfahren über die Verfassungsbeschwerde ab dem 1. Juli 1994 mindestens 8.000 DM betragen musste. Durch das Gesetz zur Umstellung des Kostenrechts und der Steuerberatergebührenverordnung auf Euro ist dieser Mindestwert zum 1. Januar 2002 auf 4.000 € reduziert worden. Für Verfassungsbeschwerden, denen durch eine Kammerentscheidung stattgegeben wird, soll der Mindestwert angemessen erhöht werden. Vor dem 1. Januar 2002 lag der übliche Wert bei stattgebenden Kammerentscheidungen bei 15.000 DM.

Es wird festgestellt, dass ein Gegenstandswert von 8.000 € angemessen ist, wenn keine besonderen Umstände vorliegen. Für weitere werterhöhende Besonderheiten gebe es in diesem Fall keine ausreichenden Anhaltspunkte.

Die genauen Gründe für die Einstellung des Ermittlungsverfahrens sind nicht mitgeteilt worden. Es bleibt unklar, ob die Entscheidung der Kammer oder andere Umstände dazu geführt haben. Diese weiteren Folgen spielen für die Bewertung der Bedeutung der Sache im Verfassungsbeschwerde-Verfahren jedoch keine Rolle.

Die Tatsache, dass die Rechtswegerschöpfung erst durch die Entscheidung über die "Gegenvorstellung" erfolgte, beeinflusst den Wert des Gegenstands ebenfalls nicht. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt, dass das gesetzlich geregelte Nachverfahren zum Rechtsweg gehört.

Der Beschluss ist unanfechtbar.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BVerfG: Beschluss v. 20.12.2002, Az: 2 BvR 1619/00


Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerde-Verfahren auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.

Gründe

1. Gemäß § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO in der Fassung des Art. 7 Nr. 41 des Kostenrechtsänderungsgesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl I S. 1325) - KostRÄndG - betrug der Gegenstandswert im Verfahren über die Verfassungsbeschwerde ab 1. Juli 1994 (Art. 12 KostRÄndG) mindestens 8.000 DM. Entsprechend § 134 Abs. 1 Satz 2 BRAGO in der Fassung des Art. 7 Nr. 49 KostRÄndG galt der genannte Mindestwert für nach dem 1. Juli 1994 erhobene Verfassungsbeschwerden. Durch Art. 6 Nr. 19 des Gesetzes zur Umstellung des Kostenrechts und der Steuerberatergebührenverordnung auf Euro vom 27. April 2001 (BGBl I S. 751) - KostREuroUG - ist mit Wirkung vom 1. Januar 2002 bei sonst unveränderter Rechtslage an die Stelle eines Mindestwerts von 8.000 DM ein solcher von 4.000 € getreten. Der Mindestwert ist für Verfassungsbeschwerden, denen durch Entscheidung der Kammer stattgegeben wird, angemessen zu erhöhen (vgl. BVerfGE 79, 365 <369>). Vor dem 1. Januar 2002 galt ein Gegenstandswert von 15.000 DM als der bei stattgebenden Kammerentscheidungen übliche Wert (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. August 1997 - 2 BvR 2475/94 -, veröffentlicht in JURIS; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Dezember 1994 - 2 BvR 1542/94 -, NJW 1995, S. 1737); dies entspräche 7.669,37 €. Eine Festlegung des üblichen Gegenstandswerts bei stattgebenden Kammerentscheidungen auf 7.500 € würde eine Verringerung des bisherigen Werts darstellen, die mit Blick auf den Zeitablauf und die allgemeine Kostensteigerung nicht angebracht erscheint. Ein Gegenstandswert von 8.000 € stellt dagegen das Doppelte des heute geltenden gesetzlichen Mindestwerts dar. Dieser Wert erscheint bei stattgebenden Kammerentscheidungen angemessen, wenn keine Besonderheiten vorliegen.

2. Für weiterhin werterhöhende Besonderheiten besteht hier kein ausreichender Anhaltspunkt.

a) Das Ausgangsverfahren betraf eine einzelne Ermittlungsmaßnahme. Die Gründe für die spätere Einstellung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO sind nicht mitgeteilt worden. Ob die Entscheidung der Kammer vom 6. März 2002 (StV 2002, S. 345 f. mit Anm. Wehnert/Mosiek) dazu geführt hat oder ob andere Umstände maßgebend waren, bleibt unklar. Auf solche im konkreten Verfassungsbeschwerde-Verfahren noch nicht absehbaren weiteren Folgen kommt es für die Bewertung der Bedeutung der Sache (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 f.>), die den Gegenstand des Verfassungsbeschwerde-Verfahrens bildet, aber auch nicht an.

b) Die Antwort auf die prozessuale Frage der Rechtswegerschöpfung erst durch die Entscheidung über die "Gegenvorstellung" verleiht der Sache keine werterhöhende Bedeutung. In der Rechtsprechung des Gerichts ist geklärt, dass ein gesetzlich geregeltes Nachverfahren gemäß § 33a StPO zum Rechtsweg gehört (vgl. BVerfGE 42, 243 <245 ff.>).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.






BVerfG:
Beschluss v. 20.12.2002
Az: 2 BvR 1619/00


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/4ce33231570d/BVerfG_Beschluss_vom_20-Dezember-2002_Az_2-BvR-1619-00




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