Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 11. Juli 2008
Aktenzeichen: 14c O 211/07

(LG Düsseldorf: Urteil v. 11.07.2008, Az.: 14c O 211/07)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Hö-he von 110 % des beizutreibenden Betrages.

Tatbestand

Die Kläger nehmen die Beklagten auf Ersatz des Schadens in Anspruch, der ihnen durch Kauf und späteren Wiederverkauf von Aktien der Beklagten zu 1. entstanden ist.

Die Beklagte zu 1. ist ein Kreditinstitut in Form einer Aktiengesellschaft, deren Kunden hauptsächlich mittelständische Unternehmen aus Industrie, Handel und Dienstleistungsgewerbe sind. Im Geschäftsjahr 2006/2007 erzielte sie einen Konzernüberschuss von 180 Millionen € bei einer Bilanzsumme von 52,1 Milliarden €. Der Beklagte zu 2. war von 2004 bis einschließlich zum 30.07.2007 Vorstandsvorsitzender der Beklagten zu 1.

Ende Juni 2007 wurde der Beklagte zu 2. im Handelsblatt (Ausgabe 29./30. Juni / 1. Juli) dahingehend zitiert, dass die Beklagte zu 1., die üblicherweise sehr konservativ mit Prognosen sei, ihre Ertragserwartungen erneut heraufgesetzt habe. Wegen der Einzelheiten des Artikels wird auf die Anlage K 5 Bezug genommen.

Am 20.07.2007 ließ die Beklagte zu 1. ihr vorläufiges Quartalsergebnis (01. April - 30. Juni 2007) in Form einer Pressemitteilung mitteilen. Darin bestätigte sie die Erwartung eines operativen Jahresergebnisses von 280 Millionen € und erklärte, dass insoweit die Unsicherheiten im US-Hypothekenmarkt "praktisch keine Auswirkungen" haben würden. Wegen des genauen Inhalts der Mitteilung wird auf die Anlage K 4 Bezug genommen.

Am 30.07.2007 veröffentlichte die Beklagte zu 1. um 1.49 Uhr eine Adhoc-Mitteilung (Anlage K 6) mit einer Gewinnwarnung auf Grund ihres Engagements am US-Immobilienmarkt. Sie teilte unter anderem mit, dass ihre Bonität in Frage gestellt sei, dass das prognostizierte Jahresergebnis deutlich niedriger als 280 Millionen € ausfallen werde, und dass der Beklagte zu 2. aus dem Vorstand der Beklagten zu 1. ausgeschieden sei. Eine weitere Gewinnwarnung erfolgte durch die Ad-Hoc-Mitteilung vom 02.08.2007 (Anlage K 7).

Die Kläger hatten mit Wertstellung zum 10.07.2007 insgesamt 500 Stück Aktien der Beklagten zu 1. zum Preis von insgesamt 13.575,-- € erworben. Sie veräußerten diese Mitte August wieder, was in Folge des gefallenen Kurses zu dem nunmehr im Wege der Klage geltend gemachten Verlust führte (Anlage K 11).

Die Kläger behaupten, dass dem dem Beklagten zu 2. schon bei Veröffentlichung des Artikels im Handelsblatt Ende Juni 2007 die eingegangenen Risiken bewusst gewesen seien. Noch in einer Aufsichtsratssitzung am 27.06.2007 habe der Beklagte zu 2. wider besseres Wissen auf Fragen von Aufsichtsratsmitgliedern nach den Risiken amerikanischer Hypothekengeschäfte versichert, diese seien, sofern überhaupt vorhanden, unbedeutend. Der Inhalt der Pressemitteilung vom 20.7.2007 sei, was der Beklagte zu 2. gleichfalls gewusst habe, unzutreffend gewesen. Die Beklagte zu 1. habe versucht außerhalb ihrer Bilanz lukrative Geschäfte mit dem "xxxxxxx" zu machen und massiv gegen einschlägige bilanzrechtliche Vorschriften verstoßen. Bereits 2005 sei in einer internen Studie der Beklagten zu 1. unter der Bezeichnung "xxxx" vor einer Verschlechterung des amerikanischen Immobilienmarktes gewarnt worden.

Der klägerische Ehemann, der seit Jahren Aktionär der Beklagten zu 1. sei, habe stets aufmerksam die Pressemitteilungen der Beklagten zu 1. verfolgt und habe die die Beklagte zu 1. betreffenden Wirtschaftsnachrichten ausgewertet. Aufgrund einer Internetrecherche habe er Kenntnis von den Erklärungen des Beklagten zu 2. im Rahmen der Bilanzpressekonferenz der Beklagten zu 1. vom 28.06.2007 durch den im Internet aufgefundenen Artikel aus der Wochenendausgabe der Wirtschaftszeitung "Handelsblatt", Ausgabe 29./30. Juni / 1. Juli erlangt. Überzeugend sei für den Kläger gewesen, dass die Beklagte zu 1. an ihrer Gewinnprognose von 280 Millionen Euro klar festgehalten habe. Er habe deshalb die Aktien gekauft und wegen der Veröffentlichung vom 20.07.2007 nicht rechtzeitig verkauft.

Die Kläger beantragen,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,

an die Kläger als Gesamtgläubiger € 6.625 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie sind der Ansicht, dass die Kläger die erforderliche Kausalität zwischen ihrer Kaufentscheidung und den angeblich falschen - tatsächlich nach dem damaligen Kenntnisstand aber richtigen - Informationen nicht dargelegt hätten. Den als Anlage K 5 vorgelegten Artikel im Handelsblatt interpretiere der Kläger einseitig. Darin warne der Beklagte zu 2. auch vor verfrühter Euphorie. Die Kaufentscheidung der Kläger sei erst 10 Tage nach der Berichterstattung gefallen, weshalb es unwahrscheinlich erscheine und bestritten werde, dass diese ursächlich gewesen sei. Die Kläger hätten vielmehr einen Einzeltitel aus dem Bankenbereich gegen den Markttrend gekauft.

Die Beklagten behaupten, der völlige Zusammenbruch des Marktes für Wertpapiere, die strukturierte Forderungsportfolios verbriefen, sei für sie zum damaligen Zeitpunkt nicht vorhersehbar gewesen. Im Einklang mit der gesamten Branche habe die Beklagte zu 1. das Risiko für sehr gering gehalten und auf hohe Ratings der zugrunde liegenden Forderungen geachtet. Etliche andere Bankhäuser, vor allem die amerikanische xxxxx, seien von der Krise massiv betroffen. Die streitigen Geschäfte seien seit dem Jahr 2000 unter Hinzuziehung externer Experten und in Abstimmung mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), der Deutschen Bundesbank und dem Aufsichtsrat vorbereitet und durchgeführt worden. Über die Umsetzung der festgelegten Strategie für das Segment Verbriefung sei regelmäßig, korrekt und in notwendigem und angemessenen Umfang intern und extern berichtet worden. Dies ergebe sich aus den Geschäftsberichten. Die Beklagte habe den US-Hypothekenmarkt regelmäßig untersuchen lassen und nach der kritischen Bewertung im Jahre 2005 unter Berücksichtigung der internen Studie "xxxx" nur noch in qualitativ höherwertige Papiere investiert.

In der Zeit, in der der Beklagte zu 2. Vorstandsvorsitzender gewesen sei, sei die bereits bestehende Geschäftspolitik bei der Beklagten zu 1. fortgesetzt worden. Der Beklagte zu 2. habe sich in jeder Hinsicht korrekt und pflichtgemäß verhalten.

Die herausgegebenen Presseinformationen seien korrekt gewesen. Überprüfungen am 12.07. und am 19.07. hätten bei den Beklagten zu der Einschätzung geführt, dass die Beklagte zu 1. von den Veränderungen nur sehr geringfügig betroffen sei. Trotz extrem hoher Handelsumsätze sei aber ihr Aktienkurs gesunken. Deshalb habe man sich nach umfassender interner Beratung zu der Pressemitteilung vom 20.07. entschlossen, um unzutreffende Gerüchte auszuräumen. Zwar sei ab Montag, dem 23.07., der Aktienkurs weiter gefallen. Dies sei aber auch bei anderen Kreditinstituten der Fall gewesen, wenngleich weniger stark, was intern auf die leichte Überbewertung der IKB-Aktie zurückgeführt worden sei.

Die "Schieflage" der Beklagten zu 1. sei erst nach dem 27.7.2007 entstanden, als einer ihrer wichtigen und langjährigen Geschäftspartner im Interbankenmarkt überraschend seine Kreditlinien gekündigt hätte, während gleichzeitig der ABCP-Markt zusammengebrochen sei. Einen derartigen Zusammenbruch eines Marktes habe es nie zuvor gegeben, weshalb er nicht vorhersehbar gewesen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Kläger können unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt von den Beklagten Ersatz des ihnen durch den Erwerb und anschließenden Wiederverkauf der in Rede stehenden Aktien entstandenen Schadens verlangen.

1.

Ein Schadensersatzanspruch der Kläger aus § 826 BGB scheitert daran, dass die Kläger nicht nachvollziehbar dargelegt haben, dass ein - unterstelltes - vorsätzliches und sittenwidriges Handeln des Beklagten zu 2., das sich die Beklagte zu 1. zurechnen lassen müsste, den Schaden adäquat kausal verursacht hat.

Zwar behaupten die Kläger, von der Pressemitteilung im Handelsblatt vom 28.06.2007 zum Kauf bestimmt worden zu sein. Doch diese Behauptung genügt für den Kausalitätsnachweis nicht.

Wie die auch von den Klägern zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zeigt "muss im Rahmen der Informationsdeliktshaftung gemäß § 826 BGB der Nachweis des konkreten Kausalzusammenhangs zwischen einer fehlerhaften Adhoc-Mitteilung und der individuellen Anlageentscheidung auch dann geführt werden, wenn die Kapitalmarktinformation vielfältig und extrem unseriös gewesen ist" (BGH II ZR 173/05, Urteil vom 4.6.2007 m.w.N., Rz. 16 zitiert nach juris).

Die Kläger hätten also nachvollziehbar darlegen müssen, dass der Inhalt des Zeitungsartikels vom 28.06.2007 - es handelt sich nicht einmal um eine Adhoc-Mitteilung - sie dazu veranlasst hat, die Aktien der Beklagten zu kaufen. Insoweit fehlt es aber bereits an jeder Darlegung, welche Erwägungen für ihre Kaufentscheidung maßgeblich waren, und wieso sie sich durch die dort wiedergegebene, sehr allgemein gehaltene Wiedergabe einer Behauptung des Beklagten zu 2. über positive Ertragserwartungen trotz bereits sinkenden Aktienkurse veranlasst gesehen haben, € 13.575,00 in die Aktien der Beklagten zu investieren.

Auf eine positive Anlagestimmung, die eine Beweiserleichterung herbeiführen würde, können sich die Kläger gleichfalls nicht berufen. Zum einen begegnet es durchgreifenden Bedenken, die Grundsätze der durch einen Emissionsprospekt ausgelösten Anlagestimmung (BGH WM 2004, 1731, 1734 f.) auf den Zeitungsbericht vom 28.06.2007 und die Mitteilung vom 20.07.2007 anzuwenden. Dabei handelt es sich ersichtlich nicht um einen Emissionsprospekt, sondern lediglich um eine inhaltlich stark eingeschränkte Mitteilung. Überdies kann gerade im Streitfall schon deshalb nicht von einer positiven Anlagestimmung ausgegangen werden, weil die Kursentwicklung negativ war. Schließlich stellt die Anlageentscheidung eines potentiellen Aktienerwerbers einen "durch vielfältige rationale und irrationale Faktoren, insbesondere teils durch spekulative Elemente beeinflussten, sinnlich nicht wahrnehmbaren Willensentschluss dar, für den es grundsätzlich keinen Anscheinsbeweis für sicher bestimmbare Verhaltensweisen von Menschen in bestimmten Lebenslagen gibt" (BGH a.a.O. Rz.13 m.w.N.).

Das Verhalten der Kläger spricht eher dafür, dass sie ganz unabhängig von den Presseverlautbarungen der Beklagten, risikobereit gegen den Markttrend spekulieren wollten.

Insgesamt lässt es sich nicht beurteilen, auf welche Weise die Kläger ihre Anlageentscheidung getroffen haben und ob der Zeitungsbericht vom 28.06.2007 überhaupt in irgendeiner Weise dafür ursächlich geworden ist. Darauf haben bereits die Beklagten, aber auch das Gericht in der mündlichen Verhandlung am 10.06.2008 ausführlich hingewiesen, ohne dass die Kläger ihren Vortrag in ausreichender Form ergänzt hatten.

Es liegen auch nicht die Voraussetzungen einer Einvernahme der Kläger als Partei vor. Für eine Parteivernehmung nach § 447 ZPO fehlt es am notwendigen Einverständnis der Beklagten. Eine Vernehmung nach § 448 ZPO ist nicht angezeigt, da die Kläger nicht bereits einigen Beweis für die Richtigkeit ihrer Behauptungen erbracht haben (vgl. dazu BGH WM 2004, 1731, 1735), sondern schon letztere einer Beweisaufnahme nicht zugänglich sind.

II.

Der geltend gemachte Anspruch lässt sich auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 400 AktG herleiten. Der Zeitungsartikel vom 28.06.2007 stellt, worauf die Beklagten zu Recht hinweisen, keine dem Tatbestand des § 400 AktG unterfallende Darstellung des Vermögensstandes dar. Die Veröffentlichung des erwarteten Ertrages genügt insoweit nicht. Aus ihr ergibt sich kein Gesamtbild über die wirtschaftliche Lage der Beklagten zu 1.

Des Weiteren ist auch im Rahmen dieser Anspruchsgrundlage die Kausalität für das Bestehen des Anspruchs Voraussetzung; insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen zu § 826 BGB Bezug genommen werden.

Die Klage ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Bilanzierungspflichten begründet. Seinen dahingehenden, gleichfalls nicht substantiierten Vortrag hat der Kläger nach den Erläuterungen der Beklagten zu 1. in ihrer Klageerwiderung nicht mehr aufrecht erhalten. Danach muss vielmehr von einer ordnungsgemäßen Bilanzierung ausgegangen werden.

III.

Die Kläger haben schließlich auch keinen Anspruch gegen die Beklagte zu 1. aus § 37 b WpHG.

Sie haben nicht hinreichend substantiiert dargelegt, welche Insiderinformation die Beklagte zu 1. vor oder am 20.07.2007 hätte veröffentlichen müssen. Es ist nicht dargelegt, dass zu diesem Zeitpunkt bereits hinreichend, also zu über 50 % wahrscheinlich war, dass eine massive Inanspruchnahme der von der Beklagten zu 1. an die "xxxx" gegebene Liquiditätszusage unmittelbar bevorstand und sie außerstande sein werde, die damit verbundenen finanziellen Aufwendungen zu tragen (zum Erfordernis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit vgl. BGH II ZB 9/07, Ziffer 25, Zitiert nach BeckOnline). Insofern fehlen die konkreten Fakten, aus denen sich dies ergibt.

Wie schon die 3. Kammer des Landgerichts Düsseldorf in dem Parallelverfahren, Az. 3 O 273/07, ausgeführt hat, hat die Beklagte zu 1. dagegen im Einzelnen nachvollziehbar dargelegt, dass die ihre wirtschaftliche Existenz, nämlich ihre Bonität bedrohende Lage, erst am 27.07.2007 eingetreten ist, was sie am frühen Morgen des 30.07.2007 und damit im Hinblick auf das dazwischen liegende Wochenende unverzüglich veröffentlicht hat. Erst zu diesem Zeitpunkt war erkennbar, dass die Beklagte zu 1. sich wegen Sperrung ihrer eigenen Kreditlinien nicht mehr refinanzieren konnte und dadurch ihre Existenz gefährdet war. Auf die ausführliche Darstellung in der Klageerwiderung der Beklagten zu 1., dort S. 24-27, wird Bezug genommen.

Die Beklagte zu 1. hat im Einzelnen dargelegt, dass sie durch die sogenannte Subprime-Krise nach ihrem Kenntnisstand am 20.07.2007 lediglich im einstelligen Millionenbereich betroffen war und dass sie nicht mit einem völligen Zusammenbruch des die Refinanzierung betreffenden ABCP-Marktes gerechnet hat und auch nicht rechnen konnte. Aus der in solchen Fällen aus einer exante-Sicht zu überprüfenden Wahrscheinlichkeitsbetrachtung ergab sich keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für den Eintritt der Krise bei der Beklagten zu 1. (vgl. dazu BGH II ZB 9/07 a.a.O.), weshalb die Frage , ob nicht sogar eine erhöhte Wahrscheinlichkeit erforderlich ist, offen bleiben kann (vgl. dazu Assmann in Assmann-Schneider, Wertpapierhandelsgesetz, 4. Auflage 2006, § 13 Rdn. 26, 25). Ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Fehlverhalten im Sinn des § 37 b WpHG lässt sich vorliegend nicht feststellen.

Es stellte auch keine zu veröffentlichende Insiderinformation dar, dass der Handel im US-amerikanischen Immobilienmarkt, speziell mit Kreditforderungen, risikobelastet war. Das ist bereits seit Jahren Gegenstand der Berichterstattung in der Presse und anderen Medien und damit allgemein bekannt (vgl. Assmann in Assmann-Schneider, WpHG, § 13 Rdn. 75).

Die Beweislast - und damit auch die Darlegungslast - dafür, dass eine Insiderinformation nicht oder nicht rechtzeitig veröffentlicht wird, obliegt dem Anspruchsteller und damit den Klägern (vgl. Sethe in Assmann-Schneider, WpHG, §§ 37 b, 37 c Rdn. 42). Dem genügen die Ausführungen der Klägerseite nicht. Sie erschöpfen sich in der allgemeinen Behauptung, der Beklagte zu 2. und dadurch zurechenbar auch die Beklagte zu 1. hätten gewusst, dass ihre Angaben am 28.06.2007 und am 20.07.2007 falsch waren, und dass stattdessen der wirtschaftliche Zusammenbruch bereits zu diesem Zeitpunkt absehbar war.

IV.

Einer Vorlageanordnung gemäß § 142 ZPO, wie klägerseits beantragt, bedurfte es danach weder bezüglich der Studie "California Dreaming" noch der weiteren von den Klägern genannten Berichte.

V.

Die Nebenentscheidungen des Urteils folgen aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 709 Satz 1 ZPO.

Der Streitwert wird auf 6.625 € festgesetzt.






LG Düsseldorf:
Urteil v. 11.07.2008
Az: 14c O 211/07


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