Bundespatentgericht:
Beschluss vom 16. Oktober 2001
Aktenzeichen: 27 W (pat) 66/01

(BPatG: Beschluss v. 16.10.2001, Az.: 27 W (pat) 66/01)

Tenor

Es wird festgestellt, daß die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. Juni 1998 und vom 5. Februar 2001 wirkungslos sind, soweit die teilweise Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 719 157 angeordnet worden ist.

Gründe

Mit Beschluß vom 18. Juni 1998 hat die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bejaht und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.

Die Erinnerung der Inhaberin der angegriffenen Marke hat sie mit Beschluß vom 5. Februar 2001 zurückgewiesen.

Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Der Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.

Die angefochtenen Beschlüsse sind demzufolge hinsichtlich der angeordneten teilweisen Löschung wirkungslos (§ 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG in Verbindung mit § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO analog; vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma").

Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidungen von Amts wegen, zumal das Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird (vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl, Rdn 46 zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58).

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG).

Albert Friehe-Wich Schwarz Pü






BPatG:
Beschluss v. 16.10.2001
Az: 27 W (pat) 66/01


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