Sozialgericht Duisburg:
Beschluss vom 14. Juli 2008
Aktenzeichen: S 10 AS 165/07 ER

(SG Duisburg: Beschluss v. 14.07.2008, Az.: S 10 AS 165/07 ER)

Tenor

Auf die Erinnerung der Antragsgegnerin werden die von der Antragsgegnerin zu erstattenden Kosten unter Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 20.03.2008 in Gestalt des Berichtigungsbeschlusses vom 28.05.2008 auf 660,45 Euro festgesetzt.

Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.

Gründe

I.

Im Streit ist die Höhe der Verfahrensgebühr sowie der Terminsgebühr und hierbei insbesondere die Frage, ob sich der Umstand gebührenmindernd auswirkt, dass der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller (im Folgenden: Ast) sowohl im einstweiligen Rechtsschutzverfahren als auch im Hauptsacheverfahren tätig geworden ist.

Streitgegenstand in dem zugrunde liegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren war die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Ast zu 1. bis 4. einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung für den Zeitraum vom 01.06.2007 bis zum 31.10.2007.

Den Ast waren mit Bescheid vom 23.04.2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der Unterkunftskosten in Höhe von monatlich 757,73 Euro für den Zeitraum vom 01.05.2007 bis zum 31.10.2007 bewilligt worden. Mit Schreiben der Antragsgegnerin (im Folgenden: Ag) vom 08.05.2007 wurde die Ast zu 1. aufgefordert, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht Einkommensnachweise über Erwerbseinkommen vorzulegen. Die Ast zu 1. wurde darauf hingewiesen, dass nur nach Vorlage prüffähiger Unterlagen/Nachweise über ihren Nebenerwerb weitere Leistungen für die gesamte Bedarfsgemeinschaft ab Juni 2007 gewährt werden könnten. Mit Bescheid

vom 14.06.2007 wurden den Ast die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit ab dem 30.06.2007 in vollem Umfang versagt, weil die Ast zu 1. die angeforderten Unterlagen nicht vorgelegt habe und sie damit ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei.

Gegen diesen Bescheid erhob die Ast zu 1. mit Schreiben vom 20.06.2007 Widerspruch. Mit einem an die Ast zu 1. gerichteten Bescheid vom 03.07.2007 wurde der Widerspruch zurückgewiesen, weil die Bedürftigkeit der Ast nicht habe geklärt werden können. Die Ast zu 1. habe offensichtlich die Gaststätte "Derby" regelmäßig bewirtschaftet. Gegen diesen Bescheid erhob der Prozessbevollmächtigte der Ast am 03.08.2007 Klage vor dem Sozialgericht Duisburg (Az: S 10 AS 151/07). Mit einem am 23.08.2007 bei Gericht eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung machte der Prozessbevollmächtigte der Ast die einstweilige Zahlung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes geltend, da die Ast nicht über die notwendigen Mittel verfügten, um den tatsächlichen Lebensunterhalt sicher zu stellen. Am 28.08.2007 erging ein Bewilligungsbescheid der Ag, mit dem den Ast für die Zeit vom 01.07.2007 bis zum 31.10.2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes und Unterkunftskosten in Höhe von 765,73 Euro gewährt wurden. Die Ag erkannte den Anspruch unter Bezugnahme auf den Bewilligungsbescheid an und erklärte sich gleichzeitig bereit, sowohl die außergerichtlichen Kosten des Hauptsacheverfahrens als auch des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens dem Grunde nach zu übernehmen.

Am 07.09.2007 nahm der Prozessbevollmächtigte der Ast das Anerkenntnis in dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren an und erklärte das Verfahren für erledigt. Mit Schriftsatz vom 12.09.2007 nahm er auch das Anerkenntnis in dem Hauptsacheverfahren an und erklärte das Hauptsacheverfahren für erledigt.

Die in dem Hauptsacheverfahren von dem Prozessbevollmächtigten der Ast geltend gemachten außergerichtlichen Kosten in Höhe von 827,05 Euro wurden von der Ag in vollem Umfang erstattet.

Im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren beantragte der Prozessbevollmächtigte der Ast ebenfalls die Festsetzung von außergerichtlichen Kosten der Ast in einer Gesamthöhe von 827,05 Euro, die sich wie folgt zusammensetzen:

Verfahrensgebühr Nr. 3102, 1008 VV 475,00 Euro Terminsgebühr Nr. 3106 VV 200,00 Euro Auslagenpauschale Nr. 7002 VV 20,00 Euro Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV 132,05 Euro Gesamtbetrag 827,05 Euro

Die Ag erkannte erstattungsfähige Auslagen und Gebühren in einer Gesamthöhe von 334,99 Euro an, wobei eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 VV RVG in Höhe von 161,50 Euro und eine Terminsgebühr in Höhe von 100,00 Euro als angemessen zugrunde gelegt wurde.

Mit Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 20.03.2008, dessen Rubrum mit Beschluss vom 28.05.2008 berichtigt wurde, wurden die von der Ag zu erstattenden Kosten auf 827,50 Euro festgesetzt. Dabei wurde die von dem Prozessbevollmächtigten der Ast in Ansatz gebrachte Mittelgebühr als angemessen angesehen, weil die Bedeutung der Angelegenheit für die Ast als sehr hoch, deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse als gering, die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit als durchschnittlich und der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit als deutlich unterdurchschnittlich bis gering einzustufen seien. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass im Rahmen der Beurteilung des Umfanges der anwaltlichen Tätigkeit der Synergieeffekt zu berücksichtigen sei, der sich aus der Führung des vorab anhängigen und parallel laufenden Klageverfahrens ergeben habe. Im Übrigen sei der Gebührenrahmen der Nr. 3102 VV RVG maßgeblich, weil der Prozessbevollmächtigte im Widerspruchsverfahren noch nicht für die Ast tätig gewesen sei.

Gegen diesen Beschluss legte die Ag Erinnerung ein und wandte sich gegen den Ansatz der Mittelgebühr. Zur Begründung wurde dargelegt, dass der Inhalt der Antragsschrift identisch gewesen sei mit dem Inhalt der Klageschrift und auch ansonsten in dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren kein neuer oder anderer Sachvortrag geleistet worden sei. Vor diesem Hintergrund sei der Ansatz der Mittelgebühr zwar im Hauptsacheverfahren, nicht jedoch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren als angemessen anzusehen.

Der Prozessbevollmächtigte der Ast ist der Auffassung, dass sich der Umfang der Angelegenheit im mittleren Bereich bewegt habe,. Insoweit komme es nicht nur auf die gefertigten Schriftsätze, sondern auch auf die Erörterungen mit der Mandantschaft und die Erstellung von eidesstattlichen Versicherungen an.

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

II.

Die nach § 197 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Erinnerung der Ag ist teilweise begründet. Die zu erstattenden Gebühren und Auslagen sind abweichend von dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20.03.2008 in Gestalt des Berichtigungsbeschlusses vom 28.05.2008 in Höhe von 669,45 Euro festzusetzen.

Nach § 3 Abs 1 S 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen - wie vorliegend - das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren. Bei Rahmengebühren bestimmt nach § 14 Abs 1 RVG der Rechtsanwalt die Gebühren im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfanges und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Dabei ist auch das Haftungsrisiko des Rechtsanwaltes zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

Die von dem Prozessbevollmächtigten der Ast getroffene Bestimmung hinsichtlich der Höhe der Verfahrensgebühr entspricht nicht billigem Ermessen und ist daher nicht verbindlich, da eine Verfahrensgebühr in Höhe von 380,00 Euro angemessen ist und die getroffene Bestimmung (Mittelgebühr 475,00 Euro) um mehr als 20 vH von der angemessenen Gebühr abweicht. Das Gericht teilt die in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung vorherrschende Auffassung, dass Unbilligkeit einer Gebührenbestimmung jedenfalls dann vorliegt, wenn die durch den Rechtsanwalt bestimmte Gebühr die nach Ansicht des Gerichts angemessene Gebühr um mehr als 20 vH übersteigt (vgl. LSG NRW vom 09.08.2007, Az: L 20 B 91/07 AS mwN).

Der Betragsrahmen für die Verfahrensgebühr ergibt sich vorliegend aus Nr. 3102 VV RVG. Der Gebührentatbestand des reduzierten Betragsrahmens der Nr. 3103 VV RVG ist nicht erfüllt, da der Prozessbevollmächtigte weder in dem - den streitigen Zeitraum betreffenden - Verwaltungsverfahren, noch in dem Widerspruchsverfahren für die Ast tätig gewesen ist.

Bei der Bestimmung der Gebühr nach § 14 RVG ist grundsätzlich von der Mittelgebühr auszugehen, dh die Mittelgebühr ist gerechtfertigt, wenn es sich um eine Angelegenheit mit üblicher Bedeutung für die Ast, durchschnittlichem Umfang und durchschnittlicher Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie um normale wirtschaftliche Verhältnisse der Ast handelt (vgl. Gerold/Schmidt, Kommentar zum RVG § 14 Rn 10 mwN). Unter Zugrundelegung des in Nr 3102 VV RVG geregelten Betragsrahmens für die Verfahrensgebühr ergibt sich eine Mittelgebühr in Höhe von 250,00 Euro.

Eine generelle Kürzung der Mittelgebühr unter dem Gesichtspunkt, dass es sich um ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren handelt, ist nach Auffassung des Gerichts nicht gerechtfertigt. Insoweit wird zwar teilweise die Auffassung vertreten, eine Kürzung der Mittelgebühr auf 2/3 sei in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gerechtfertigt, da diese grundsätzlich von vornherein lediglich auf eine vorläufige Regelung und auf eine Regelung lediglich für einen begrenzten Zeitraum gerichtet seien (LSG NRW vom 29.01.2008, Az: L 1 B 35/07 AS). Eine solche Pauschalierung ist sinnvoll in gerichtskostenpflichtigen Verfahren, in denen die Gebühren nach Streitwerten festgesetzt werden und den Besonderheiten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nur durch Abschläge von den für die Hauptsacheverfahren vorgesehenen Streitwerten Rechnung getragen werden kann (vgl. Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit Ziff 1.3 einstweiliger Rechtsschutz, abgedruckt in SGb 2008, Seite 121 f). Bei Rahmengebühren ermöglichen dagegen die in § 14 Abs 1 RVG vorgesehenen Kriterien, jeweils alle Einzelfallumstände zu berücksichtigten und in diesem Rahmen den zahlreichen Besonderheiten gerecht zu werden, die sich bei einstweiligen Rechtsschutzverfahren insbesondere hinsichtlich der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfanges und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit ergeben. Daher rechtfertigt allein der Umstand, dass ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren betrieben worden ist, keine pauschale Kürzung der Gebühren (ebenso LSG NRW vom 09.08.2007, Az: L 20 B 91/07 AS).

Unter Berücksichtigung der in § 14 RVG genannten Kriterien erscheint weder die von dem Prozessbevollmächtigten der Ast in Ansatz gebrachte Mittelgebühr in Höhe von 250,00 Euro (erhöht nach Nr. 1008 VV: 475,00 Euro) noch die von der Ag anerkannte hälftige Mittelgebühr als angemessen. Vielmehr ist nach Auffassung des Gerichts eine um 25 vH reduzierte Mittelgebühr in Höhe von 200,00 Euro gerechtfertigt.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Bedeutung der Angelegenheit für die Ast als überdurchschnittlich zu beurteilen ist, wie in dem Kostenfestsetzungsbeschluss zutreffend festgestellt worden ist. Den Ast wurden zu Beginn des 6-monatigen Bewilligungszeitraumes nach Ablauf des ersten Monats sowohl die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes als auch die Leistungen für die Unterkunft und Heizung in vollem Umfang entzogen. Bei einer solchen Fallgestaltung ist wegen des existenzsichernden Charakters der Leistungen nach dem SGB II eine überdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit auch unter Berücksichtigung des Umstandes gegeben, dass in einem einstweiligen Anordnungsverfahren nur eine vorläufige Regelung für einen begrenzten Zeitraum angestrebt wird.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ast sind wegen des Bezuges existenzsichernder Leistungen nach dem SGB II als unterdurchschnittlich zu beurteilen, wie dies in dem Kostenfestsetzungsbeschluss ebenfalls zutreffend zugrunde gelegt wurde.

Der Schwierigkeitsgrad der anwaltlichen Tätigkeit ist allenfalls als durchschnittlich zu bewerten. In rechtlicher Hinsicht war zu beurteilen, ob die Ast zu 1. eine Mitwirkungspflicht verletzt hatte und ob die Ag berechtigt war, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung sowohl für die Ast zu 1. als auch für die anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft nach § 66 Abs 1 SGB I in vollem Umfang zu entziehen. In diesem Zusammenhang waren Umfang und Grenzen der Mitwirkungspflicht eines Leistungsbeziehers hinsichtlich des Umstandes zu prüfen, dass er keinerlei Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit bezieht und bedürftig ist. Der diesbezügliche Schwierigkeitsgrad der anwaltlichen Tätigkeit ist gemessen an den sonstigen sozialgerichtlichen Verfahren allenfalls als durchschnittlich zu bewerten.

Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit ist als erheblich unterdurchschnittlich zu beurteilen. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass lediglich ein Schriftsatz vom 23.08.2007 zu fertigen war, mit dem der Erlass einer einstweiligen Anordnung bei Gericht anhängig gemacht und begründet worden ist, und die Ag bereits 5 Tage später ein Anerkenntnis erklärt hat, das von dem Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 07.09.2007 angenommen worden ist. Darüber hinaus ist als arbeitserleichtender Umstand zu berücksichtigen, dass der Prozessbevollmächtigte der Ast bereits am 03.08.2007 eine Klage in derselben Angelegenheit vor dem Sozialgericht Duisburg erhoben hatte und der die einstweilige Anordnung begründende Schriftsatz weitgehend identisch ist mit dem Klagebegründungsschriftsatz aus dem Hauptsacheverfahren. Der vom Hauptsacheverfahren abweichende Vortrag beschränkte sich auf die Darlegung der finanziellen Situation der Ast zur Begründung des Anordnungsgrundes und auf die Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung der Ast zu 1.

Damit wurde der durch die extrem kurze Dauer des Verfahrens und durch das unverzügliche Anerkenntnis der Ag bedingte unterdurchschnittliche Arbeitsaufwand des Prozessbevollmächtigten der Ast zusätzlich durch den Rationalisierungseffekt reduziert, der sich dadurch ergab, dass der Prozessbevollmächtigte den Vortrag aus dem Hauptsacheverfahren sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht fast wortgleich in das einstweilige Rechtsschutzverfahren eingebracht hat. Dieser Umstand ist im Rahmen der Beurteilung des Umfanges der anwaltlichen Tätigkeit zu berücksichtigen, zumal die entsprechende Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten im Hauptsacheverfahren bereits uneingeschränkt gebührenrechtlich berücksichtigt worden ist (ebenso LSG NRW vom 10.02.2004, Az: L 16 B 3/04 KR; SG Duisburg vom 16.05.2007, Az: S 7 AS 149/06).

Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG), nach der im Rahmen der Beurteilung des Umfanges der anwaltlichen Tätigkeit als arbeitserleichtender Umstand sogar berücksichtigungsfähig ist, dass ein Prozessbevollmächtigter in einer Vielzahl gleich oder ähnlich gelagerter Fälle mit unterschiedlichen Prozessbeteiligten tätig geworden ist und dabei teilweise gleichlautende Schriftsätze angefertigt hat (BSG in SozR 3 1930, § 116 BRAGO Nr 4). Zudem lässt der Gebührentatbestand der Nr. 3103 VV RVG erkennen, dass der Gesetzgeber von der Berücksichtigungsfähigkeit solcher Rationalisierungseffekte durch die Tätigkeit in mehreren Verfahren ausgegangen ist. Wenn in Nr. 3103

VV RVG, der einem solchen Synergieeffekt bei einer Tätigkeit im Verwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahren und im anschließenden Klageverfahren pauschal durch Regelung eines reduzierten Gebührenrahmens Rechnung trägt, geregelt ist, dass dieser Synergieeffekt nicht nochmals im Rahmen der Bemessung der Gebühr anhand der Kriterien des § 14 RVG zu berücksichtigen ist, bedeutet dies, dass in anderen Fällen nach den Vorstellungen des Gesetzgebers Rationalisierungseffekte durch die Tätigkeit in mehreren Verfahren im Rahmen der Beurteilung des Umfanges der anwaltlilchen Tätigkeit berücksichtigungsfähig sind.

Unter Berücksichtigung der überdurchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit für die Ast, dem erheblich unterdurchschnittlichen Umfang der anwaltlichen Tätigkeit, dem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad und den unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ist eine Reduzierung der Mittelgebühr um 25 vH auf einen Betrag von 200,00 Euro angemessen. Da der Prozessbevollmächtigte in derselben Angelegenheit für vier Personen tätig war, erhöht sich die Verfahrensgebühr nach Nr. 1008 VV RVG um 90 vH auf einen Betrag von 380,00 Euro. Die von dem Prozessbevollmächtigten der Ast getroffene Bestimmung (475,00 Euro) weicht um mehr als 20 vH von der angemessenen Gebühr ab, so dass sie nicht verbindlich ist.

Die von dem Prozessbevollmächtigten der Ast getroffene Bestimmung hinsichtlich der Höhe der Terminsgebühr entspricht ebenfalls nicht billigem Ermessen und ist nicht verbindlich, da insoweit eine Gebühr in Höhe von 155,00 Euro angemessen ist und die getroffene Bestimmung (Mittelgebühr 200,00 Euro) die angemessene Gebühr um mehr als 20 vH übersteigt.

Der Gebührenrahmen für die Terminsgebühr liegt nach Nr. 3106 VV RVG in sozialrechtlichen Streitigkeiten zwischen 20,00 und 380,00 Euro. Auch diese Rahmengebühr ist nach den Kriterien des § 14 RVG festzusetzen. Die Abgeltung der anwaltlichen Tätigkeit durch unterschiedliche Rahmengebühren verbietet es, die Kriterienbeurteilung der einen Rahmengebühr schematisch auf die andere Rahmengebühr zu übertragen (vgl. Thüringer LSG vom 19.06.2007, Az: L 6 B 80/07 SF: Schleswig-Holsteinisches LSG vom 12.09.2006, Az: S 2 SF 12/05 SK). Dabei sind insbesondere bei der Verfahrensgebühr und der Terminsgebühr häufig unterschiedliche Bewertungen der Angemessenheit notwendig.

Es kann durchaus vorkommen, dass ein durchschnittlicher oder unterdurchschnittlicher Verfahrensaufwand betrieben wird, die mündliche Verhandlung sich jedoch sehr schwierig gestaltet und überdurchschnittlich lange dauert. Andererseits kann eine sehr aufwendige anwaltliche Tätigkeit im Verfahren bis zur mündlichen Verhandlung zu einer extrem kurzen mündlichen Verhandlung führen (vgl. Schleswig-Holsteinisches LSG vom 12.09.2006, S 2 SF 12/05 SG; LSG NRW vom 31.05.2007, Az: L 10 B 6/07 SB).

Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass ein Gerichtstermin tatsächlich nicht stattgefunden hat und eine Terminsgebühr nach Nr. 3106 Ziff. 3 VV RVG entstanden ist, weil das Verfahren nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung geendet hat. Bei einer solchen Fallgestaltung sind für die Gebührenhöhe die gleichen Kriterien und Beurteilungen heranzuziehen, die für die Höhe der Verfahrensgebühr maßgeblich sind. Da ein tatsächlicher Termin nicht stattgefunden hat, fehlt es an zusätzlichen Beurteilungskriterien wie einer besonders schwierigen oder überdurchschnittlich zeitaufwendigen mündlichen Verhandlung, die ein Abweichen der Terminsgebühr von der Verfahrensgebühr rechtfertigen kann (vgl. LSG NRW vom 10.04.2006, Az: L 10 B 2/07 SB; LSG NRW vom 26.04.2007, Az: L 7 B 36/07 AS, SG Duisburg vom 24.07.2006, Az: S 7 (27) AS 260/05).

Der Ansatz einer niedrigeren Terminsgebühr allein wegen des Umstandes, dass ein Termin tatsächlich nicht wahrgenommen werden musste und lediglich die Annahme eines Anerkenntnisses erklärt worden ist, ist nach Auffassung des Gerichts weder mit dem Wortlaut noch mit dem Sinn und Zweck des Gebührentatbestandes vereinbar. Der Gebührenrahmen ist uneinschränkt für anwendbar erklärt worden, wenn aus den in Ziff. 1 bis 3 genannten Gründen tatsächlich kein Termin vorbereitet und wahrgenommen werden musste. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entlasten, indem ein gebührenrechtlicher Anreiz geschaffen wurde, einen Termin nicht nur zum Zweck der Protokollierung der Annahme eines Anerkenntnisses durchführen zu lassen. Dies wird dadurch erreicht, dass der Gebührentatbestand unabhängig davon erfüllt ist, ob ein Termin tatsächlich stattfindet oder durch Annahme eines Anerkenntnisses entbehrlich wird. Sinn und Zweck dieser Regelung würde unterlaufen, wenn sich allein der Umstand, dass der Termin tatsächlich nicht stattgefunden hat, bei der Gebührenhöhe gebührenmindernd auswirken würde (vgl. SG Duisburg vom 15.05.2006, Az: S 24 (5) SB 84/05; SG Duisburg vom 24.07.2006, Az: S 7 (27) AS 260/05; SG Hildesheim vom 18.04.2006, Az: S 12 SF 5/06; SG Düsseldorf vom 26.07.2005, Az: S 23 AL 311/04).

Somit ist auch hinsichtlich der Terminsgebühr unter Berücksichtigung der überdurchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit für die Ast, dem erheblich unterdurchschnittlichem Umfang der anwaltlichen Tätigkeit, dem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad und den unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Ast die in Ansatz gebrachte Mittelgebühr unbillig und eine Unterschreitung der Mittelgebühr um 25 vH auf den Betrag von 155,00 Euro angemessen.

Insgesamt ergeben sich folgende erstattungsfähige Gebühren und Auslagen:

Verfahrensgebühr Nr. 3102, 1008 VV 380,00 Euro Terminsgebühr Nr. 3106 VV 155,00 Euro Auslagenpauschale Nr. 7002 VV 20,00 Euro Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV 105,45 Euro Gesamtbetrag 660.45 Euro






SG Duisburg:
Beschluss v. 14.07.2008
Az: S 10 AS 165/07 ER


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